Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00211
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 31. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Sutter
Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger
Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1952 geborene X.___ war ab dem 1. Oktober 2022 vollzeitlich als Innenausbaumonteur bei der Y.___ GmbH angestellt und damit bei der Suva unfallversichert. Am 4. Oktober 2023 verschob sich nach den Angaben des Versicherten der Boden eines zwei Meter hohen Rollgerüstes, sodass er sich mit dem rechten Arm festhalten musste, was zu einem Zug und Schlag auf die Schulter führte (Urk. 8/1 [Schadenmeldung vom 28. November 2023], Urk. 8/8/1, Urk. 8/12/3, Urk. 8/29). Die Erstbehandlung erfolgte am 14. November 2023, wobei ab Behandlungsbeginn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/9-11, Urk. 8/32-35) und aufgrund der Bildgebungen vom 15. und 16. November 2023 eine Ruptur der Supra-, Infraspinatus- sowie der Subscapularissehne festgestellt werden konnte (Urk. 8/12/3).
1.2 Nach erfolgter versicherungsmedizinischer Kurzbeurteilung vom 29. Februar 2024 (Urk. 8/40) stellte die Suva die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 4. März 2024 per 30. November 2023 ein (Urk. 8/45). In Abweisung der dagegen am 19. März 2024 erhobenen und am 18. April ergänzten Einsprache (Urk. 8/50, Urk. 8/55) hielt die Suva an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 6. November 2024 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte, es die Suva zu verpflichten, die Versicherungsleistungen auch über den 30. November 2023 hinaus zu erbringen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit als «Spontanreplik» bezeichneter Eingabe vom 12. Februar 2025 liess der Beschwerdeführer eine weitere ärztliche Stellungnahme einreichen (Urk. 11 f.). Mit Schreiben vom 5. März 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer umfassenden Duplik und hielt am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die versicherungsmedizinische Einschätzung von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, vom 29. Februar 2024 davon auszugehen sei, dass es beim Ereignis vom 4. Oktober 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Distorsion des rechten Schultergelenkes bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen gekommen sei; dabei sei von einer Ausheilung innert acht Wochen auszugehen, sodass das Ereignis spätestens am 30. November 2023 im weiteren Verlauf keine Rolle mehr gespielt habe (Urk. 2 S. 7).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant beim Ereignis vom 4. Oktober 2023 ein Distorsionstrauma der linken (gemeint: rechten) Schulter erlitten habe, bei welchem es zu einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion gekommen sei (Urk. 1 S. 6 f.). Gemäss der Einschätzung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Orthopädie C.___, sei es bei einer traumatischen Läsion der Rotatorenmanschette typisch, dass initial ein sehr heftiger Schmerz bestehe, der nach drei Tagen für den Betroffenen tolerabel werde; eine solche Decrescendo-Symptomatik habe sich beim Beschwerdeführer gezeigt. Auch die deutliche Retraktion der Sehnen sowie eine fortgeschrittene Atrophie und fettige Degeneration der Muskeln sei kein Beleg dafür, dass die Läsion nicht durch ein Trauma, sondern degenerativ entstanden sei (S. 10, vgl. auch Urk. 11).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte die MRT-Arthrographie des rechten Schultergelenkes vom 16. November 2023 wie folgt:
- Komplette Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne mit jeweils Retraktion
- Grossvolumige Partialruptur am kranialen Aspekt der Subscapularissehne
- Ruptur des inferioren akromioklavikulären Ligaments mit Einfliessen des Kontrastmittels bis nach akromio-klavikulär
- Längerstreckiger Labrumeinriss von anterosuperior nach anteroinferior und posterosuperior reichend
- Höhengeminderter glenohumeraler Gelenkknorpel noch ohne angrenzendes Knochenmarködem
- Mitabgebildete pleurale Verdickung, hier gegebenenfalls Weiterabklärung mittels CT-Thorax empfohlen
Bezüglich der Muskulatur habe sich eine deutliche Retraktion des Supra- und Infraspinatus gezeigt, fortgeschritten atrophiert und wenig fettig degeneriert. Das Muskelvolumen des Teres minor und Subscapularis sei noch normal (Urk. 8/23).
3.2 In ihrer versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 29. Februar 2024 führte Dr. Z.___ aus, dass der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 4. Oktober 2023 «einen Zug und Schlag auf der Schulter» gespürt habe und es ihm am nächsten Tag wieder gut gegangen sei. Erst ab dem 12. November 2023 habe er den rechten Arm «auf einmal vor Schmerzen nicht mehr anheben können». Aus dem MRI vom 16. November 2023 würden sich keine Hinweise für eine grobe Kraft- und Gewalteinwirkung auf die rechte Schulter zeigen, welche geeignet wäre, die Gewebszusammenhangstrennung der Supraspinatus-, Subcapularis- und Infraspinatussehne zu erzeugen. Es zeige sich zudem eine deutliche Retraktion der Sehnen sowie eine fortgeschrittene Atrophie und fettige Degeneration der Musculus supraspinatus und infraspinatus. Der fettige Umbau des Muskels werde durch eine länger dauernde Inaktivität verursacht. Solche Veränderungen würden nicht innerhalb von sechs Wochen nach einem Ereignis entstehen. Insgesamt zeige sich beim Beschwerdeführer das Bild einer deutlich degenerativ veränderten Rotatorenmanschette, welche durch das angegebene Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine richtunggebende Verschlimmerung im Sinne einer zusätzlichen strukturellen Läsion erfahren habe.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zum erstmaligen Arztbesuch am 14. November 2023 seiner körperlich anspruchsvollen Tätigkeit habe nachgehen können, stütze die Beurteilung, dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um degenerative Veränderungen im Bereich des rechten Schultergelenkes handle, welche in keinem kausalen Zusammenhang zum geltend gemachten Ereignis stehen würden. Es werde ausserdem ein sogenannter Crescendo-Verlauf der Beschwerden beschrieben, welcher für ein degeneratives Geschehen sprechen würde. Durch das Ereignis vom 4. Oktober 2023 sei es überwiegend wahrscheinlich zu einer Distorsion des rechten Schultergelenkes bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen gekommen. Solch eine Distorsion sei nach acht Wochen als ausgeheilt zu bezeichnen (Urk. 8/40 S. 2).
3.3 In seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers führte Dr. A.___ im Wesentlichen aus, dass eine verzögerte Vorstellung des Patienten nicht im Rahmen einer degenerativen Verletzung zu werten sei. So sei in der Literatur beschrieben, dass nach traumatischer Rotatorenmanschettenverletzung initial ein sehr heftiger Schmerz bestehe, der nach drei Tagen für den Betroffenen tolerabel werde; zudem habe sich beim Beschwerdeführer eine Decrescendo-Symptomatik gezeigt, welche ebenfalls eher für eine traumatische Verletzung spreche. Es sei am ehesten von einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion auszugehen (Urk. 3). Am 6. Februar 2025 bestätigte Dr. A.___ auf Rückfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, seine Formulierung «am ehesten» sei äquivalent zu dem postulierten Wortlaut «mit überwiegender Wahrscheinlichkeit» (Urk. 12).
4.
4.1 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Einschätzung des medizinischen Sachverhalts auf die versicherungsinterne Aktenbeurteilung von Dr. Z.___. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zulässig, allerdings sind im Rahmen der Beweiswürdigung an eine solche versicherungsinterne Aktenbeurteilung strenge Anforderungen zu stellen.
Dr. Z.___ würdigt den vorliegenden medizinischen Sachverhalt unter Berücksichtigung der wesentlichen medizinischen Vorakten, insbesondere der Bildgebung vom 16. November 2023. So nimmt sie insbesondere Bezug auf die festgestellte deutliche Retraktion der Sehnen sowie die fortgeschrittene Atrophie und fettige Degeneration der Musculi supraspinatus und infraspinatus unter Hinweis auf Entstehung eines solchen Befundes über einen längeren Zeitraum. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar und wird von Dr. A.___ auch nicht fundiert in Zweifel gezogen. Auch im Übrigen vermag die Stellungnahme von Dr. A.___ keine Zweifel an der versicherungsinternen Einschätzung zu wecken, zumal er in seinen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen stets das «KVG» als massgebendes Gesetz aufführte (Urk. 8/11, Urk. 8/32-35, Urk. 8/51/2; vgl. auch hausärztliche Atteste in Urk. 8/9-10). So führte der Beschwerdeführer denn auch aus, dass es ihm am Tag nach dem Ereignis wieder gut gegangen sei (Urk. 8/12/3), was dem von Dr. A.___ unter Hinweis auf die Literatur geschilderten Ablauf einer Decrescendo-Symptomatik (tolerabler Schmerz nach drei Tagen) doch eindeutig widerspricht. Die plötzliche Schmerzzunahme mehr als einen Monat nach dem Ereignis vom 4. Oktober 2023, etwa am 12. November 2023, spricht dabei entsprechend der versicherungsärztlichen Einschätzung gegen eine traumatische Genese der bildgebend festgestellten Sehnenrisse. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Feststellung anlässlich der Bildgebung vom 16. November 2023, dass der Beschwerdeführer bereits seit vier Monaten an Schmerzen der rechten Schulter leide, was klar für eine wesentliche degenerative Vorschädigung spricht und das Unfallgeschehen weiter in den Hintergrund rücken lässt (Urk. 8/23). Zuletzt ist entsprechend den Ausführungen von Dr. Z.___ davon auszugehen, dass gestützt auf das MRI keine Hinweise für eine grobe Kraft- und Gewalteinwirkung erkennbar ist, welche Feststellung durch die übrigen Akten nicht in Zweifel gezogen wird.
Insgesamt ist die versicherungsärztliche Einschätzung nicht zu beanstanden, sodass die erfolgte Leistungseinstellung per 30. November 2023 nicht zu bemängeln ist.
4.3 Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. November 2024.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Sutter
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty