Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2024.00207

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00207

…


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 24. August 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

lic. iur. Franziska Venghaus

Ernst-Nobs-Platz 7, Postfach 1026, 8021 Zürich 1


gegen


Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

Direktion Bern

Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, war vollzeitig als Geschäftsführerin für die Y.___ AG tätig und über dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert, als sie am 20. September 2023 ein Pferd an der Hand führte, das erschrocken an der Leine zog, als sie stürzte (Urk. 9/2 und 9/11/1). Gleichentags wurde im Spital Z.___ die luxierte rechte Schulter repositioniert und ein MRI angemeldet (Urk. 9/11/1), das am 28. September 2023 durchgeführt wurde (Urk. 9/15). Bei diagnostizierter Rotatorenmanschettenruptur nach traumatischer Schulterluxation, Schultersteife und (als Nebendiagnose) Verdacht auf ein Enchondrom im Humeruskopf empfahlen die für eine Zweitmeinung beigezogenen Ärzte der A.___ Klinik am 16. Oktober 2023 eine arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Arthrolyse (Urk. 9/30).

1.2    Die die Mobiliar beratende Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. B.___, bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 die Unfallkausalität der wesentlichen Befunde. Sodann legte sie die Arbeitsfähigkeit bei komplikationslosem Verlauf nach der für den 16. Oktober 2023 geplanten Schulteroperation wie folgt fest: 0 % für 6 Wochen, anschliessend 50 % und Steigerung auf 100 % bis 12 Wochen postoperativ; der Stauts quo sine werde am 8. Januar 2024 erreicht (Urk. 9/25). Gestützt darauf richtete die Mobiliar die vorübergehenden Leistungen (Heilkosten und Taggelder) aus (Urk. 9/28). Die Schulterarthroskopie und Bursoskopie rechts (mit subacromialer Dekompression, Bursektomie und Denervierung, Arthrolyse mit iuxta glenoidaler Kapsulotomie und -ektomie, Synovektomie und partieller Rotatorenintervallresektion sowie Supraspinatussehnenrekonstruktion in Doppelreihentechnik) wurde am 18. Oktober 2023 in der A.___ Klinik durchgeführt (Urk. 9/33). Der postoperative Heilungsverlauf gestaltete sich regelrecht (Urk. 9/55 und 9/53), so dass die Versicherte am 25. Oktober 2023 ihre Bürotätigkeit wieder zu 50 % aufnehmen und per 6. November 2023 auf 70 %, per 29. November 2023 auf 80 % und per 17. Januar 2024 auf 100 % steigern konnte (Urk. 9/34, 9/39, 9/43, 9/44 und 9/51).

1.3    Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 teilte ihr die Mobiliar derweilen die Einstellung ihrer Leistungen per 8. Januar 2024 mit (Urk. 9/57), woran sie auf Einwand der Versicherten (Urk. 9/59) auch mit Verfügung vom 8. Januar 2024 festhielt mit der Begründung, die Beschwerden stünden nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfallereignis (Urk. 9/60). Gegen die Verfügung liess die Versicherte am 17. Januar 2024 Einsprache erheben (Urk. 9/70 und 9/77) und sie brachte eine Stellungnahme von Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 26. Januar 2024 bei (Urk. 9/75). Die Mobiliar nahm zudem weitere Berichte der A.___ Klink (Urk. 9/68 und 9/87), einschliesslich eines aktuellen Sonographiebefunds (Urk. 9/87/2) und eines Nachbehandlungsschemas (Urk. 9/106), zu den Akten. Die Unterlagen legte sie der beratenden Dr. B.___ zur Beurteilung vor. Diese datiert vom 30. August 2024 (Urk. 9/109) und wurde der Versicherten mit Schreiben vom 9. September 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9/112). Mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 hiess die Mobiliar die Einsprache der Versicherte teilweise gut und stellte fest, dass bis und mit 16. Januar 2024 (statt 8. Januar 2024) Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte, vertreten durch eine Anwältin ihrer Rechtsschutzversicherung, mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 (Urk. 1) unter Beilage neuer Arztberichte (Urk. 3/4 und 3/5) Beschwerde erheben (Urk. 1). Darin beantragte sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Mobiliar sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen (Heilbehandlungskosten) auch nach dem 16. Januar 2024 auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Mobiliar (Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2025 (Urk. 8) unter Bezugnahme auf eine erneute Beurteilung durch Dr. B.___ vom 16. Februar 2025 (Urk. 9/134) auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 25. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen grundsätzlich bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Abs. 1), den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen (sofern nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen) sowie für bei der Heilbehandlung der verunfallten Person zugefügte Schädigungen (Abs. 3) gewährt.

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdeführerin brachte vor, der postoperative Verlauf habe sich nicht wie von Dr. B.___ prognostiziert gestaltet. Die Behandlung in der A.___ Klinik sei erst am 8. August 2024 abgeschlossen worden. Bis dahin habe eine Steigerung des Bewegungsumfangs beobachtet werden können, es sei ihr Physiotherapie verordnet worden und sie habe Untersuchungstermine gehabt (Urk. 1 Ziff. 2, 4 und 8-10). Dr. C.___ habe auch bestätigt, dass postoperativ erst nach 12 Wochen ein Kraftaufbau, nach 5 Monaten eine Belastung und nach 6 Monaten Überkopfbewegungen möglich seien (Urk. 1 Ziff. 11). Ein komplikationsloser postoperativer Verlauf stehe dem nicht entgegen (Urk. 1 Ziff. 12), vielmehr seien die jüngeren Arztberichte miteinzubeziehen (Urk. 1 Ziff. 13), zumal sie schon am 16. Januar 2024 mit dem Heilungsverlauf nicht zufrieden und verunsichert gewesen sei (Urk. 1 Ziff. 9). Im Übrigen sei sie selbständig erwerbend und habe sich daher bemühen müssen, ihre Arbeit baldmöglichst wieder aufzunehmen, wofür sie sich eine mit der linken Hand zu bedienende Computermaus sowie ein Diktierprogramm zugelegt habe (Urk. 1 Ziff. 7).

2.2    Die Beschwerdegegnerin betonte indes, es sei kein Endzustand, sondern ein Status quo sine angenommen worden (Urk. 2 E. 4). Es könne vollumfänglich auf die Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 30. August 2024 abgestellt werden (Urk. 2 E. 5 und 6), die sie am 16. Februar 2025 nochmals bestätigt habe. Die eingereichten Verlaufsberichte würden an ihrer Beurteilung nichts ändern (Urk. 8 Ziff. 4).


3.

3.1    Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu früh abschloss und die nach dem 16. Januar 2024 angefallenen Heilkosten weiterhin zu übernehmen hat. Wie dargetan, ist der Fall nach Gesetz und Rechtsprechung unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung – welche vorliegend nie zur Diskussion standen – abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2    Mit dem Fallabschluss fallen die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld somit dahin. Nach Festsetzung der Rente werden dem Bezüger gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt. Im dazwischen liegenden Bereich, wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinn von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und andererseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG - namentlich der Rentenanspruch - nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (vgl. BGE 144 V 418 E. 2.2).

3.3    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).

3.4    Da die Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, vermag die trotz des Unfalles uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4 mit Hinweisen).


4.

4.1    Aktenkundig konnte die Beschwerdeführerin ihre angestammte Bürotätigkeit schon eine Woche nach der Schulteroperation vom 18. Oktober 2023 wieder zu 50 % aufnehmen und in der Folge sukzessive steigern. Unbestritten arbeitet sie seit dem 17. Januar 2024 wieder vollzeitig (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2). Ein Aufschub des Fallabschlusses unter dem Aspekt einer noch möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit fällt daher von vornherein ausser Betracht, selbst wenn die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nur deshalb so schnell wieder arbeiten und ihr Pensum steigern konnte, weil sie ein Diktierprogramm und eine andere Computermaus verwendete (vgl. E. 2.2).

4.2    Ein Rentenanspruch ist ebenfalls auszuschliessen, nachdem die Beschwerdeführerin bei Einstellung der Taggeldleistungen ab 17. Januar 2024 wieder voll arbeitsfähig war und es auch bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids blieb. Ein solcher würde nämlich eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit voraussetzen, die zu einer Erwerbseinbusse entsprechend einem Invaliditätsgrad von mindestens 10 % führt (vgl. E. 1).

4.3    Für die weitere Heilbehandlung der Beschwerdeführerin trifft die Beschwerdegegnerin daher nur noch eine Leistungspflicht aus dem Unfall vom 20. September 2023, wenn und solange die unfallbedingten Schulterbeschwerden am 17. Januar 2024 noch behandlungsbedürftig waren und es auch Therapieoptionen gab, die künftig eine (objektiv) ins Gewicht fallende Beschwerdebesserung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2026 vom 15. Juli 2026 E. 3.4.1) und damit verbesserte Funktionalität erwarten liessen, die einen Aufschub des Fallabschlusses rechtfertigte. Das Verbesserungspotential ist dabei vorab auf Grundlage der Berichte der A.___ Klinik zu beurteilen, in welchen der postoperative Heilungsverlauf fortlaufend dokumentiert wurde.

4.4    Bereits in der Sprechstunde vom 9. November 2023 wurden nur noch leichte Schmerzen angegeben und es bestand schon eine gute Beweglichkeit der rechten Schulter (Flexion/Abduktion 90/60°, tiefe Aussen-/Innenrotation 30°/Bauch, ohne Lag-Zeichen, und passive glenohumerale Abduktion 80°). Schmerzmittel nahm die Beschwerdeführerin keine mehr ein. Die Physiotherapie konnte nach Schema durchgeführt werden. Das Augenmerk lag fortan auf der aktiven Beweglichkeit und dem Funktionsaufbau, noch ohne Gewichtsbelastung (Urk. 9/55). In der Sprechstunde vom 28. November 2023 zeigte sich eine weiter verbesserte Beweglichkeit der rechten Schulter (Flexion/Abduktion 100/80°, tiefe Aussen-/ Innenrotation 30°/lumbosacral); im Übrigen entsprechen die Angaben dem Vorbericht (vgl. Urk. 9/53). Schliesslich wurde zur Sprechstunde vom 16. Januar 2024 (Tag des Fallabschlusses) festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in der Normalität des Alltags zurück. Sie spüre, dass die Schulter nun wieder deutlich mehr Schmerzen bereite, und befürchte, dass die Sehne wieder gerissen sei. Der Bewegungsumfang (Flexion/Abduktion 130/90°, tiefe Aussen-/ Innenrotation 40°/lumbosacral, in allen Ebenen unauffällige Rotatorenmanschette) sowie die Kraft hätten unter Physiotherapie ausgebaut werden können. Da die Beschwerdeführerin noch nicht zufrieden und in Bezug auf den Zustand der Sehnen etwas verunsichert sei, werde ein Ultraschall durchgeführt (Urk. 9/68).

    Dem Bericht zur Sprechstunde vom 1. Februar 2024, also nur zwei Wochen später, ist folgender Sonographiebefund zu entnehmen: «Die Supraspinatussehne ist im operierten Bereich leicht ausgedünnt aber in Kontinuität, sonst intakte Rotatorenmanschette. Supraspinatus-, Infraspinatus- und Teres minor-Muskel normotroph. Lange Bicepssehne intakt, zentriert im Sulcus, diskret Erguss peritendinös. Leichte Bursitis. AC-Gelenk Arthrose. Kein Erguss glenohumeral.» Weiter wurde in besagtem Bericht ausgeführt, Physiotherapie und detonisierende Therapie hätten der Beschwerdeführerin eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit (Flexion/ Abduktion 150/130°, Aussen-/Innenrotation 50°/L1 ohne Lag-Zeichen) gebracht. Sie gebe keinerlei Schmerzen an und sei mit dem Heilungsverlauf und den Therapiemodalitäten sehr zufrieden (Urk. 9/87/13-14). Im Rahmen der Sprechstunde vom 27. März 2024 wurde explizit festgestellt, die Beschwerdeführerin sei im Alltag nicht mehr eingeschränkt; sie berichte, von Physiotherapie, medizinischer Massage und Thaimassage profitiert zu haben. Der Bewegungsumfang habe bereits gesteigert werden können (Flexion/Abduktion 150°, Aussen-/Innenrotation 60°/Th12). Es bestehe somit ein sehr erfreulicher postoperativer Verlauf mit gutem Bewegungsumfang und schöner Funktion. Noch immer habe die Beschwerdeführerin etwas Mühe mit dem Scapula-Setting, was sie selbständig beübe. Subjektiv gebe sie hauptsächlich Verspannungen im Nacken/Schulterbereich an, weshalb nochmals detonisierende Massnahmen mit medizinischer Massage empfohlen würden (Urk. 3/4). In der Verlaufskontrolle vom 8. August 2024 gab die Beschwerdeführerin an, das Reiten und Alltagsaktivitäten seien uneingeschränkt durchführbar. Im dazugehörigen Bericht wurde erörtert, sie berichte noch über ausgeprägte Nacken-/Schulterverspannungen, die durch detonisierende Massnahmen deutlich gelindert werden könnten. Es bestehe ein erfreulicher Verlauf mit wieder sehr schöner Zunahme des Bewegungsumfangs (Flexion/Abduktion 150°, Aussen-/Innenrotation 60°/Th12, Nacken-/Schultergriff gut möglich). Die Linkshänderin versuche nun wieder, den rechten Arm vollständig im Alltag zu integrieren und werde die Therapieabstände verlängern (Urk. 3/5).

4.5    Demnach zeigte die Beschwerdeführerin bis am 16. Januar 2024 eine kontinuierlich verbesserte Funktionalität der Schulter, nachdem die Schmerzen schon nach den ersten Wochen abgeklungen waren. Zwar war sie damals im Rahmen von Schmerzen bei der Rückkehr in den Alltag und gleichzeitig verfügter Einstellung der Versicherungsleistungen per 8. Januar 2024 (Urk. 9/57) verunsichert hinsichtlich ihrer Sehnen und die Physiotherapeutin daher vorsichtig (Urk. 9/68). Nachdem ihre Bedenken mit einer Sonographie, welche intakte Sehnen zur Darstellung gebracht hatte, hatten ausgeräumt werden können, zeigte sie am 1. Februar 2024 unvermittelt einen noch leicht grösseren Bewegungsumfang der Schulter und gab auch keinerlei Schmerzen mehr an. Während eine Gewichtsbelastung im November 2023 noch ausgeschlossen wurde, konnte die Kraft unter physiotherapeutischer Behandlung bis 16. Januar 2024 bereits ausgebaut werden. In den Sprechstunden nach dem 16. Januar 2024 waren Belastbarkeit, Kraft oder belastungsabhängige Beschwerden kein Thema mehr; eine Medizinische Trainingstherapie (MTT) wurde nie verordnet (vgl. Urk. 9/81, 9/71 und 9/35). Verbliebene nennenswerte Einschränkungen im Alltag nach der «Rückkehr zur Normalität» wurden im Rahmen der Sprechstunde vom 16. Januar 2024 keine dokumentiert und im Rahmen der Sprechstunde vom 27. März 2024 Einschränkungen im Alltag explizit verneint.

    Nach dem 16. Januar 2024 verblieben also Verspannungen im Nacken-/Schulterbereich, die auf detonisierende Massnahmen ansprachen, sowie ein noch geringfügig reduzierter Bewegungsumfang, wobei weiterhin einzig manuelle Therapien beansprucht wurden. Diese milden Beschwerden und Funktionseinschränkungen bieten (selbst falls unfallkausal und besserungsfähig) per se ein so geringes Potential für Verbesserungen, dass sie aus rechtlicher Sicht keinen Aufschub des Fallabschlusses zu rechtfertigen vermögen. Dieser setzt nämlich eine «namhafte Besserung» voraus. Eine solche war hier indes prognostisch gar nicht mehr möglich und ist auch retrospektiv anhand der jüngsten Berichte der A.___ Klinik, die im Wesentlichen bloss eine deutliche Beschwerdelinderung bezüglich der Verspannungen, aber keine Funktionsverbesserung beschreiben, nicht feststellbar. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von weiterer Physiotherapie weiter profitieren könnte bzw. hier bereits profitiert hat, genügt praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2).

4.6    Dies wird denn auch durch die medizinisch-theoretischen Überlegungen von Dr. B.___ untermauert, die am 30. August 2024 erörterte, dass bei komplikationslosem postoperativem Verlauf 12 Wochen nach der Operation vom 18. Oktober 2023 vom Erreichen des Status quo ausgegangen werden könne, 13 Wochen - also der 16. Januar 2024 - lägen noch im medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit dem Nachbehandlungsschema «Rehabilitation nach RM-Rekonstruktion posterosuperior (SSP+/-ISP) arthroskopisch» der A.___ Klinik und dem dokumentierten Verlauf mit Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit. So sei von einer Abheilung der Sehnennaht innert sechs Wochen auszugehen, während welcher in den ersten drei Wochen lediglich passive und in den nächsten drei Wochen aktiv-assistive Bewegungsübungen der operierten Schulter möglich seien. Ab der siebten Woche würden aktive Bewegungsübungen durchgeführt, ab der achten Woche mit sukzessiver Belastungssteigerung und dem Beginn mit teilbelasteten Stützübungen, dynamischen Zentrierungsübungen, koordinativen und propriozeptiven Übungen sowie ab der zehnten Woche unter zusätzlicher Einbeziehung eines leichten Therabandes für die bilaterale Flexion der Schultern. 12 Wochen postoperativ sei im Normalfall mit dem Abschluss der Rehabilitation zu rechnen (Urk. 9/109/5 f.; Behandlungsschema, Urk. 9/108).

    Der von der Beschwerdegegnerin im Prozess eingeholten und in der Beschwerdeantwort umfassend wiedergegebenen (Urk. 8 S. 9-11) weiteren Beurteilung von Dr. B.___ vom 16. Februar 2025 (Urk. 9/134) ist diesbezüglich nichts Neues zu entnehmen. Offengelassen werden kann, ob die Nacken-/Schulterbeschwerden als kausal zum Unfallereignis vom 20. September 2023 zu gelten haben, was Dr. B.___ explizit verneinte (Urk. 9/134/8). So standen diese dem Fallabschluss nach dem in E. 4.5 Ausgeführten nicht entgegen, und es sind für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 31. Oktober 2024 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente oder eine Integritätsentschädigung auch unter Berücksichtigung derselben offensichtlich nicht gegeben. Die Anmerkung von Dr. B.___, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfallereignis vom 20. September 2023 keine Sportarten mit überdurchschnittlichem Einsatz der Schultern (wie Speerwerfen oder Schwimmen) betrieben, kann insoweit beigepflichtet werden, als im spezifischen Nachbehandlungsschema der A.___ Klinik ab Woche 12 postoperativ der Beginn einer MTT und Ausbau von Stützaktivitäten vorgesehen ist; wie dargetan wurde bei der Beschwerdeführerin indes zu keiner Zeit eine MTT verordnet (vgl. E. 4.5) und auch keiner der darüber hinausgehenden physiotherapeutischen Behandlungsansätze nach vier Monaten postoperativ (Hypertrophie, Überkopfbelastungen, Wurf ABC, sportartspezifische Belastungen und Kontakt- und Überkopfsportarten) seitens der Ärzte thematisiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass hierfür keine Notwendigkeit bestand. In Anbetracht dessen kann offen bleiben, ob es für eine namhafte Besserung und damit eine längere Übernahme der Heilkosten im Einzelfall überhaupt ausreicht, dass geringe Defizite ohne Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit rein subjektiv (z.B. infolge von Hobbies) als besonders einschneidend erlebt werden.

4.7    Angesichts des oben Ausgeführten kann die Beschwerdeführerin aus der chirurgisch-versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. C.___ vom 26. Januar 2024 (Urk. 9/75) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dr. C.___ argumentierte vorab, ein Status quo sine könne nicht mehr erreicht werden und auch der Endzustand sei am 8. Januar 2026 noch nicht erreicht gewesen. Es kann auf E. 4.5 verwiesen werden, wonach die Voraussetzungen für den verfügten Fallabschluss per 16. Januar 2024 gegeben waren; eine durch weitere Heilbehandlung zu erwartende erhebliche Verbesserung erwähnte Dr. C.___ nicht.

    Weiter führte Dr. C.___ aus, es handle sich nicht um eine unkomplizierte Schulterluxation eines 20-Jährigen, sondern um eine Schulterluxation mit Begleitverletzung bei einer Mitt-Fünfzigerin. Die Rehabilitation nach dem Schultereingriff mit unter anderem Naht der Supraspinatussehne dauere mindestens ein halbes Jahr, was auch im Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV) nachgelesen werden könne. Die Mobilisation verlaufe in verschiedenen Therapieschritten, während der ersten zwei Monate postoperativ mit limitiertem Bewegungsausmass (Urk. 9/75). Damit lässt sie den im Konkreten von Beginn an erfreulichen postoperativen Heilungsverlauf gänzlich ausser Acht. Ihre Feststellung, die Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich wieder teilarbeitsfähig und die Beweglichkeit des rechten Schultergelenks sei noch nicht vollständig, ist denn auch ungenau und sagt nichts über das Ausmass der noch vorhandenen Einschränkungen und das Besserungspotenzial aus, welches bei Fallabschluss nicht mehr namhaft war. Der von den Versicherern genutzte Leitfanden liegt nicht auf und Dr. C.___ bezog sich auch nicht auf eine konkrete Ziffer. Soweit im Internet auffindbar und nachvollziehbar (vgl. www.koordination.ch, «Reintegrationsleitfaden Unfall» Release 2010 - Version 1.0, Ziff. 05.A «Schulter-Gelenk [Humero-/Scapular-Gelenk]»), kann eine Rehabilitationsdauer von sechs Monaten bei komplikationslosem postoperativem Heilungsverlauf indes nicht als «zwingend» angesehen werden.


5.    Der Fallabschluss per 16. Januar 2023 ist somit rechtens. Für die danach noch angefallenen Heilkosten wird sich der Anspruch der Beschwerdeführerin nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) gegen den Krankenversicherer richten, zumal sie voll arbeitsfähig ist und der Unfallversicherer die Heilbehandlung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 UVG nach dem Fallabschluss nur noch für die «Bezüger» einer Rente zu übernehmen hat (und auch für diese nur, soweit eine der in der Bestimmung genannten besonderen Voraussetzungen erfüllt ist). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/134

- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrBonetti