Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2024.00198

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00198


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 12. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

Direktion Bern

Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1987, war seit dem 1. April 2023 bei der Y.___ AG als Gebäudetechniker vollzeitlich angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als gemäss Schadenmeldung vom 30. Juni 2023 am 27. Juni 2023 anlässlich eines Fussballspiels bei der Ballannahme ein Gegenspieler in ihn hineinlief und dies zu einer Verletzung am rechten Knie führte (Urk. 8/1). Der Versicherte suchte bei Verdacht auf eine Patellaluxation gleichentags den Notfalldienst des Spitals Z.___ auf. Aufgrund der dort durchgeführten Röntgenuntersuchung stellten die Ärzte die Diagnose einer Patellarsehnenruptur rechts (Urk. 8/15). Am 27. Juni 2023 untersuchten auch die Ärzte der Klinik A.___ den Versicherten und diagnostizierten ebenfalls eine Patellarsehnenruptur rechts beim Fussballspielen am 27. Juni 2023 (Urk. 8/11). Nach erfolgter MRI-Bildgebung (Urk. 8/32; vgl. auch Urk. 8/9) führten die Ärzte der Klinik A.___ am 5. Juli 2023 einen operativen Eingriff am rechten Knie des Versicherten durch. Mit der Operationsdiagnose einer vollständigen, teils proximalen, teils distalen lateralen intraligamentären Patellarsehnenruptur rechts beim Fussballspielen am 27. Juni 2023 brachten die Ärzte der Klinik A.___ am rechten Knie eine offene Patellasehnennaht sowie zusätzlich eine McLaughlin-Cerclage an (Urk. 8/16; vgl. auch Urk. 8/37). Am 9. Juli 2023 wurde der Versicherte mit reizlosen und trockenen Wundverhältnissen nach Hause entlassen. Die weiteren Behandlungsziele beinhalteten bei Weiterdauer der seit 27. Juni 2023 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit insbesondere die Mobilisation an Gehstöcken mit einer Teilbelastung von 15 kg in den kommenden sechs Wochen und anschliessend den Belastungsaufbau mittels Physiotherapie (Urk. 8/21, Urk. 8/26). Im Sprechstundenbericht vom 25. August 2023 nannten die Ärzte der Klinik A.___ nebst der bekannten Diagnose das rechte Knie betreffend als Nebendiagnose eine Schmerzpersistenz im Bereich des linken Olecranons bei Ellbogenkontusion links am 24. Juni 2023 und hielten fest, der Versicherte habe das rechte Knie betreffend über einen erfreulichen Verlauf berichtet. Aufgrund der bei der Untersuchung erhobenen Befunde könne ab sofort zur stockfreien Belastung des weiterhin geschienten Beins übergegangen werden und nach zwei weiteren Wochen sei dann ohne Schiene die freie Beugung schrittweise zu steigern. Bis Mitte September 2023 betrage die Arbeitsunfähigkeit weiterhin 100 %, hernach 50 % für Bürotätigkeiten (Urk. 8/42; vgl. auch Urk. 8/45, Urk. 8/84, Urk. 8/86). Am 22. September 2023 berichteten die Ärzte der Klinik A.___ über eine Untersuchung des linken Ellenbogens mittels Röntgen und MRI. Der Versicherte habe angegeben, seit dem Sturz auf den linken Arm anlässlich des Fussballspiels im Juni 2023 bestünden Schmerzen und ein Kraftverlust bei Streckung des Ellbogens. Die Untersuchung habe eine Partialruptur der Tricepssehne gezeigt. Eine Refixation derselben sei angezeigt (Urk. 8/55). Nach weiteren Kontrolluntersuchungen durch die Ärzte der Klinik A.___ (Urk. 8/68, Urk. 8/74, Urk. 8/76) wurde am 6. November 2023 das Fixationsmaterial am rechten Knie chirurgisch entfernt und vorübergehend wieder eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/82, Urk. 8/87). Ab 25. Dezember 2023 attestierten die Ärzte der Klinik A.___ wiederum eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/92). Gestützt auf eine vertrauensärztliche Beurteilung vom 30. September 2023 (vgl. Urk. 8/63) hatte die Mobiliar dem Versicherten für die Folgen des Ereignisses vom 27. Juni 2023 bereits am 4. Oktober 2023 die Verneinung des Leistungsanspruchs in Aussicht gestellt (Urk. 8/69) und an diesem Entscheid nach Einholung einer weiteren vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 11. April 2024 (Urk. 8/103) in der Folge auch mit Verfügung vom 17. April 2024 festgehalten (Urk. 8/104). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 21. Mai 2024 Einsprache (Urk. 8/109). Gestützt auf eine neuerliche vertrauensärztliche Stellungnahme vom 15. August 2024 (Urk. 8/139) wies die Mobiliar die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2024 ab (Urk. 8/140 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid der Mobiliar erhob der Versicherte am 18. November 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm seien für das Unfallereignis vom 27. Juni 2023 bis zur Einreichung des medizinischen Endzustandes die Versicherungsleistungen, insbesondere Taggelder und Heilungskosten, zu gewähren. Eventualiter sei ein neutrales orthopädisches Gutachten durch einen ausgewiesenen Kniespezialisten erstellen zu lassen (Urk. 1 S. 2). Die Mobiliar beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In Replik (Urk. 16) und Duplik (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1.    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.3

1.3.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3.2    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).

1.4

1.4.1    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.4.2    Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.1.1).

1.5

1.5.1    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).

1.5.2    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.6

1.6.1    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.).

1.6.2    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem die Beschwerdegegnerin ihm die vor Erlass des Einspracheentscheides beim Versicherungsarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Sportmedizin, eingeholte Stellungnahme vom 15. August 2024 nicht korrekt zugestellt habe. Das zugesandte Dokument habe keinerlei Inhalt aufgewiesen. Ferner seien die Akten im Einspracheverfahren nicht akturiert gewesen. Damit sei das Akteneinsichtsrecht nachweislich verletzt worden (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 16 S. 3 f.).

2.2    Es ist davon auszugehen, dass die Zusendung der Stellungnahme von Dr. B.___ an den Beschwerdeführer fehlerhaft war. Die vier zugesandten Seiten des Dokuments sind alle leer (Urk. 3/3). Inwiefern darüber hinaus auch die gesamten Akten der Beschwerdegegnerin im Stadium des Einspracheverfahrens (noch) nicht korrekt erfasst und geordnet waren, führte der Beschwerdeführer nicht näher aus, er anerkennt aber, dass diese im Stadium des Beschwerdeverfahrens nunmehr mustergültig erfasst sind (Urk. 16 S. 3). Diese sowie auch die darin enthaltene vollständige Stellungnahme von Dr. B.___ standen dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich zur Verfügung (vgl. Urk. 11) und er konnte sich im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu allen Belangen erneut äussern, wovon er auch Gebrauch gemacht hat (Urk. 16). Dies rechtfertigt eine Heilung des Mangels, zumal insgesamt keine schwerwiegende Verletzung des Gehörs vorliegt. Eine Rückweisung der Sache aus formalen Gründen würde zu einer unnötigen Verzögerung führen.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin hielt zum Unfallgeschehen fest, es sei am 27. Juni 2023 während des Fussballspiels zu einem Zweikampf zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitspieler gekommen, indem der Beschwerdeführer vom Gegner seitlich hart angegangen worden sei. Hierbei sei es zu einer Drehbewegung gekommen. Den drohenden Aufprall habe der Beschwerdeführer daraufhin mit seinem linken Arm erfolglos aufzufangen versucht, weshalb er hart auf dem Rasen aufgeprallt sei (Urk. 2 S. 5 Ziff. 4, Urk. 7 S. 4).

Des Weiteren stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Unfallkausalität sei nicht gegeben. Bezüglich der Knieverletzung liege eine auf das Jahr 2018 zurückgehende Vorschädigung in Form einer Tendinopathie mit kleiner Partialruptur der Patellarsehne vor. Aufgrund der nach dem Vorfall vom 27. Juni 2023 durchgeführten Abklärungen habe sich eine vollständige Ruptur der Patellarsehne am rechten Knie gezeigt, welche in der Folge operativ mittels offener Naht und Einsetzung eines Cerclage-Drahtes nach McLaughlin behandelt worden sei, um die läsionsbedingt hochstehende Patella in die richtige Position zu bringen. Aus der Sicht des Versicherungsmediziners Dr. B.___ sei davon auszugehen, dass ausgehend von dem vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisablauf die damit verbundene biomechanische Einwirkung nicht geeignet gewesen sei, eine Patellarsehnenruptur zu verursachen. Vielmehr sei der Sturz erst nach der Patellarsehnenruptur als Folge der seitlichen Kontusion durch den Gegner und dem anschliessenden Stopp bei vorbekannter degenerativer Veränderung des rechten Knies erfolgt. Gerissen sei die Sehne nicht beim Aufprall des Spielgegners, sondern beim Anhalten durch die Kontraktur der Oberschenkelmuskulatur zur Stabilisierung, das heisst bei der Wiederherstellung des anprallbedingt verlorenen Gleichgewichts. Ein derartiger Geschehensablauf sei beim Fussballspiel nicht als ungewöhnlich einzustufen. Vielmehr handle es sich um einen üblichen Zweikampf im Fussballsport. Der Sturz habe sich erst bedingt durch den Riss der Patellarsehne ereignet. Bei der Knieoperation habe sich der degenerative Zustand der Patellarsehne bildhaft gezeigt. Der Operateur habe eine bereits massiv verquollene, rupturierte und zerfetzte intraligamentäre Sehnenläsion beschrieben. Es stehe fest, dass mit Bezug auf die rechtsseitige Patellarsehnenruptur die Unfallkausalität zu verneinen sei. Die Ruptur sei durch die körpereigen gesteuerte Kontraktion der Oberschenkelmuskulatur verursacht worden. Da die Situation am Knie medizinisch hinreichend dokumentiert sei, seien weitere diesbezügliche Abklärungen und insbesondere eine versicherungsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen. Da die Knieschädigung zu mehr als 50 % degenerationsbedingt sei, könne auch nicht vom Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ausgegangen werden (Urk. 2 S. 5 ff. Ziff. 5, Urk. 7 S. 3 ff. Ziff. 4, Urk. 19 S. 2 Ad. Ziff. 2.2).

    Die linksseitige Ellbogenschädigung betreffend sei zu beachten, dass diese erst einen Monat nach dem Ereignis vom 27. Juni 2023 aktenkundig gemacht worden sei und die Beschwerden erstmals zwei Monate danach am 21. September 2023 ärztlich abgeklärt worden seien. Anlässlich dieser Erstabklärung nach einer Latenz von rund drei Monaten sei bildgebend eine Partialruptur der Bizepssehne festgestellt worden. Aufgrund des Ereignisablaufs am 27. Juni 2023 sei es nachvollziehbar, dass der Sturz mit dem Arm respektive der Hand aufgefangen worden sei. Es sei aber dadurch nicht zur fraglichen Sehnenruptur gekommen. Der versicherungsmedizinischen Beurteilung zufolge sei die Verletzung Folge einer Überlastungssituation. Diese Beurteilung werde durch den Umstand untermauert, dass das beschriebene Abfangen des Sturzes zu keiner zeitnahen ärztlichen Abklärung geführt habe, was bei einer frisch zugezogenen Verletzung der Fall gewesen wäre. Aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer nicht nur aktiver Fussballspieler sei, sondern auch ambitioniert Krafttraining auf hohem Niveau betreibe. Es sei somit auch bezüglich der Sehnenruptur am linken Ellbogen nicht von der nötigen Unfallkausalität auszugehen. Daran änderten auch die im Einspracheverfahren eingereichten Videoaufnahmen nichts, lasse sich ihnen doch kein weiterer relevanter Hinweis zur Kausalitätsfrage entnehmen, weder bezüglich der linksseitigen Armverletzung noch bezüglich der rechtsseitigen Knieverletzung (Urk. 2 S. 7 f., Urk. 7 S. 8 f., Urk. 19 S. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vorfall vom 27. Juni 2023 erfülle die gesetzlichen Kriterien des Unfallbegriffs. Auch der Versicherungsmediziner Dr. B.___ sei insbesondere in der ersten Aktenbeurteilung vom 1. August 2023 davon ausgegangen, dass die Patellarsehnenruptur rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sei, allenfalls im Sinne einer Teilkausalität. Das nachgereichte Videomaterial beweise, dass die am 27. Juni 2023 erlittenen Verletzungen am rechten Knie und am linken Ellbogen unfallbedingt seien. Für die Unfallkausalität sprächen auch die MRI-Befunde und ebenso erbringe der Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. März 2024 den Nachweis der Unfallkausalität. Die Aktenbeurteilung des Dr. B.___ könne die Einschätzungen der behandelnden Fachärzte nicht entkräften. Betreffend unfallähnliche Körperschädigung genüge für die Begründung der Leistungspflicht bereits der Nachweis eines partiellen Sehnenrisses. Die Beschwerdegegnerin habe nie umfassend abgeklärt, ob von einer unfallähnlichen Schädigung auszugehen sei, weder bezüglich der Patellarsehnenruptur noch bezüglich der Sehnenruptur am linken Arm. Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach die Sehnenläsionen zu mehr als 50 % und damit vorwiegend auf degenerative Prozesse zurückzuführen seien, lasse sich nicht hinreichend auf die Aktenbeurteilungen durch Dr. B.___ abstützten, nachdem dieser anfänglich klar zumindest eine Teilkausalität bejaht und überdies keine eigenen Untersuchungen durchgeführt habe. Aufgrund der fehlenden eigenen Untersuchungen und der überdies fehlenden Anamnese und Befunderhebung durch den Versicherungsmediziner, der lediglich eine Aktenbeurteilung vorgenommen habe, sei die Abklärungspflicht verletzt, weswegen es angezeigt sei, eine orthopädische Expertise einzuholen, sofern die Unfallkausalität im gerichtlichen Verfahren nicht ohnehin anerkannt werde. In rechtlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass von einer programmwidrigen Störung auszugehen sei, wenn bei einem Fussballspieler der Gegner zwischen die Beine grätsche und dadurch das Knie verdreht werde. Ohne Einfluss des Gegenspielers wäre er (der Beschwerdeführer) nicht zu Fall gekommen. Es habe sich um einen unerwarteten seitlichen Angriff gehandelt, der zu einer unkoordinierten Bewegung mit Sturzfolge geführt habe. Von einem üblichen Zweikampf könne nicht ausgegangen werden (Urk. 1 S. 13 ff., Urk. 16 S. 4 f.).


4.

4.1    Gemäss Schadenmeldung vom 30. Juni 2023 verletzte sich der Beschwerdeführer bei einem Fussballspiel am 27. Juni 2023 am rechten Knie, als bei einer Ballannahme ein Gegenspieler in ihn hineinlief und dies zu einer seitlichen Neigung insbesondere des rechten Knies und in der Folge zu einem Abriss der Patellarsehne führte (Urk. 8/1 S. 2). Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/22) führte der Beschwerdeführer im Fragebogen zur Präzisierung des Vorfalls am 27. Juli 2023 aus, während eines Fussballspiels am 27. Juni 2023 sei im Zuge eines Zweikampfes der Gegner in ihn hineingerannt und beim Anhalten sei die Patellarsehne am rechten Bein gerissen. Zusätzlich habe er sich beim Abstützen am linken Ellbogen verletzt (Urk. 8/23). Anlässlich der Behandlung im Spital Z.___ am 27. Juni 2023 hatte der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten erklärt, anlässlich des Fussballspiels sei ihm ein Gegenspieler gegen das rechte Knie geprallt, wobei anschliessend keine Belastung mehr möglich gewesen sei (Urk. 8/15 S. 1). Dem Sprechstundenbericht der Klinik A.___ vom 27. Juni 2023 ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich als Folge eines distorsionsähnlichen Traumas beim Fussballspielen mit Gegnerkontakt vorgestellt (Urk. 8/11 S. 1). Im Sprechstundenbericht der Klinik A.___ vom 22. September 2023 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich wegen Beschwerden am linken Arm vorgestellt und angegeben, im Juni 2023 sei er während eines Fussballspiels auf den linken Arm gestürzt und verspüre seither Schmerzen verbunden mit einem Kraftverlust bei der Streckung des Ellbogens (Urk. 8/55 S. 1). In seiner Einsprache gab der Beschwerdeführer schliesslich an, er sei im Zweikampf von einem Gegner seitlich hart angegangen worden, worauf es zu einer Drehbewegung gekommen sei. Er habe in der Folge versucht, den drohenden Aufprall mit dem linken Arm aufzufangen, was jedoch misslungen sei, weswegen er in der Folge auf dem Rasen aufgeschlagen sei (Urk. 8/109 S. 3).

4.2    Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, die Schilderung des Ereignishergangs in der Einsprache stimme mit den vorangehenden Angaben überein, weswegen darauf abzustellen sei (Urk. 2 S. 5 Ziff. 4). Tatsächlich waren die vorausgehenden und unmittelbaren Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ereignishergang wenig detailliert und darüber hinaus war insbesondere (noch) der auf den Zusammenstoss mit dem Spielgegner folgende Sturz auf den Rasen unerwähnt geblieben (Urk. 8/1 S. 2). Auch gegenüber den erstbehandelnden Ärzten äusserte sich der Beschwerdeführer nicht hierzu (Urk. 8/11 S. 1, Urk. 8/15 S. 1). Den Sturz respektive das versuchte Auffangen mit dem linken Arm erwähnte der Beschwerdeführer überdies erstmals am 27. Juli 2023 (Urk. 8/23), nachdem er von der Beschwerdegegnerin zur Präzisierung seiner Angaben zum Ereignishergang aufgefordert worden war (Urk. 8/22), und er bekräftigte diese Sachdarstellung anlässlich seiner Vorstellung in der Klinik A.___ am 21. September 2023 im Zusammenhang mit den Beschwerden am linken Arm (Urk. 8/55 S. 1).

Die Vervollständigung der Schilderung des Ablaufs des Zusammenstosses mit dem Mitspieler anlässlich des Fussballspiels vom 27. Juni 2023 erfolgte – wenn auch zeitlich verzögert –noch bevor sich die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass ihrer Verfügung vom 17. April 2024 (Urk. 8/104) zur Frage der Leistungspflicht festgelegt und dies dem Beschwerdeführer zuvor am 4. Oktober 2023 in Aussicht gestellt hatte (Urk. 8/69). Es ist somit davon auszugehen, dass die Sachdarstellung des Beschwerdeführers insgesamt nicht offensichtlich von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst war, weswegen es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid grundsätzlich darauf abstellte, zumal die vom Beschwerdeführer eingereichten diversen Videodateien auf CD-ROM (Urk. 8/111) das Unfallgeschehen selber nicht wiedergeben. Es finden sich auf dem Datenträger vielmehr nur Videos, die das verletzte Knie des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Vorfall und anlässlich der Erstversorgung und der weiteren Behandlung zeigen. Gleiches stellte bereits der Versicherungsmediziner Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 15. August 2024 fest (Urk. 8/139 S. 2).


5.

5.1    Die Knieverletzung hat sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen anlässlich des Fussballspiels vom 27. Juni 2023 nach einem Zusammenstoss mit einem Spielgegner zugezogen. Dies ergibt sich in eindeutiger Weise aus den Berichten der erst- wie auch der nachbehandelnden Ärzte (vgl. insb. Urk. 8/9, Urk. 8/11, Urk. 8/16, Urk. 8/21, Urk. 8/56) und auch der Versicherungsmediziner Dr. B.___ kam zu diesem Schluss (Urk. 8/26, Urk. 8/63, Urk. 8/103, Urk. 8/139). Insbesondere führten die behandelnden Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Fussballspiels am 27. Juni 2023 ein Distorsionstrauma mit einer intraligamentären Patellarsehnenruptur erlitten und sie bejahten einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Sehnenruptur und dem Ereignis vom 27. Juni 2023 (Urk. 8/60 S. 1, Urk. 8/42 S. 1, Urk. 8/95 S. 1). Nachdem der Versicherungsmediziner Dr. B.___ zunächst ausgeführt hatte, von einem Kausalzusammenhang sei überwiegend wahrscheinlich auszugehen, insbesondere im Sinne einer Teilkausalität (Urk. 8/26 S. 1), verneinte er in seinen folgenden Stellungnahmen eine solche (Urk. 8/63 S. 1, Urk. 8/103 S. 1). In seiner Beurteilung vom 15. August 2024 führte Dr. B.___ dann aus, zur Ruptur der Patellarsehne habe nicht der Sturz auf den Boden geführt, sondern der Sturz habe sich nach der Sehnenruptur ereignet. Diese sei Folge des Zusammenstosses des Beschwerdeführers mit dem Spielgegner und dem anschliessenden Stopp bei vorbekannter degenerativer Veränderung der Patellarsehne gemäss MRI-Befund vom 10. Oktober 2018 gewesen. Beim Anhalten nach dem Zusammenstoss sei es zwecks Stabilisierung zu einer Kontraktur der Oberschenkelmuskulatur gekommen, was zum Sehnenriss geführt habe. Bei der fraglichen Stabilisierung mit Muskelkontraktur handle es sich allerdings um keinen aussergewöhnlichen Bewegungsablauf im Rahmen eines Fussballspiels (Urk. 8/139 S. 2).

5.2    Ausgehend von dieser Einschätzung verneinte die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität dahingehend, beim seitlichen Zusammenprall und dem nachfolgenden Stopp des Beschwerdeführers handle es sich um einen für den Fussballsport nicht ungewöhnlichen Vorfall. Ungewöhnlich sei erst der spätere Sturz gewesen, der seinerseits aber nicht als ursächlich für die Ruptur der Patellarsehne eingestuft werden könne (Urk. 8/139 S. 2). Der dieser Sichtweise zu Grunde liegende Interpretation von Dr. B.___ mangelt es allerdings an Überzeugungskraft. Richtigerweise wies auch Dr. B.___ selber darauf hin, vom Zusammenprall mit dem Gegenspieler und dem nachfolgenden Sturz auf den Rasen existiere kein Bildmaterial (Urk. 8/139/S. 2; vgl. auch vorstehende E. 4.2). Hinzu kommt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Vorfall nicht die erforderlichen Details enthalten, die eine nachträgliche exakte Rekonstruktion des Ereignisablaufs erlaubten. Insbesondere die von Dr. B.___ vorgenommene Einteilung des Vorfalles in drei klar voneinander abgrenzbare Phasen (seitlicher Aufprall des Gegenspielers, anschliessender Stopp mit Kontraktur der Oberschenkelmuskulatur zur Stabilisierung und schliesslich der Sturz auf den Rasen) erscheint vor diesem Hintergrund sehr theoretisch, auch wenn die Feststellung von Dr. B.___, die Ruptur der Patellarsehne sei nicht schon resp. nicht allein durch den seitlichen Aufprall verursacht worden, nicht in Frage zu stellen ist. Mangels Kenntnis des genauen Ereignisablaufs muss der Zusammenstoss des Beschwerdeführers mit dem Gegenspieler, der mit einem seitlichen Aufprallen desselben seinen Anfang nahm und mit dem Sturz des Beschwerdeführers auf den Rasen des Spielfeldes endete, als zusammenhängendes Ereignis betrachtet werden, welches im Ergebnis für die rechtsseitige Patellarsehnenruptur ursächlich war. Diesem Ereignisablauf wohnte durchaus eine Ungewöhnlichkeit in dem Sinne inne, als das Aufeinanderprallen der beiden Spieler zu einem Verdrehen und dann zu einem Sturz des Beschwerdeführers und damit gleichsam zu einer Programmwidrigkeit im gesamten Bewegungsablauf führte. Rechtsprechungsgemäss ist von Programmwidrigkeit und damit vom Vorliegen eines ungewöhnlichen Faktors auszugehen, wenn der Bewegungsablauf eines Amateurfussballers durch den Angriff seines Gegenspielers und die damit einhergehende schmerzhafte Verdrehung des Knies gestört wird, wobei es ohne Bedeutung ist, ob der Gegenspieler gemassregelt wird und ob es sich um einen im Fussball verbreiteten Regelverstoss handelt (vgl. Nabold, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 5. Aufl., Zürich 2024, S. 42 mit Hinweis). Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor ist – worauf auch der Beschwerdeführer hinweist (Urk. 16 S. 4 Ziff. 2.2) - überdies bei einem Fussballer zu bejahen, dessen Knie verdreht wurde, als ihm ein Gegenspieler in die Beine grätschte, denn dadurch wird der Bewegungsablauf des Verletzten programmwidrig gestört (BGE 130 V 117 E. 2.2.2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Beingrätsche qualitativ anders als ein für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbares Aufeinanderprallen mit einem Gegenspieler zu betrachten wäre.

5.3    Die Beschwerdegegnerin bejahte unter Verweis auf die medizinische Dokumentation, insbesondere die MRI-Bildgebung aus dem Jahr 2018 (Insertionstendinopathie mit kleiner Partialruptur der Patellarsehne am Patellaunterpol, vereinbar mit einem Jumpers Knee resp. einem Patellaspitzensyndrom mit begleitender leichter Reizung der Bursa praepatellaris; Urk. 8/56), eine Vorschädigung am rechten Knie, was sich mit den Wahrnehmungen von Dr. C.___ anlässlich der Operation vom 5. Juli 2023 decke (Urk. 7 S. 7). Tatsächlich führte Dr. C.___ im Operationsbericht vom 6. Juli 2023 aus, es habe sich eine bereits massiv verquollene, rupturierte und zerfetzte intraligamentäre Sehnenläsion gezeigt (Urk. 8/16 S. 1). Inwiefern eine vor dem Ereignis vom 27. Juni 2023 eingetretene Ursache die Patellarsehnenruptur beeinflusst respektive begünstigt hat und der Vorfall während des Fussballmachtes vom 27. Juni 2023 im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs gegebenenfalls nur eine Teilursache darstellt, was auch Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 1. August 2023 hervorgehoben hatte (Urk. 8/26), bedarf keiner weiteren Klärung, denn die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nicht voraus, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt vielmehr, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. vorstehende E. 1.3.1). Dies ist vorliegend der Fall. Ohne den der Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung vom 30. Juni 2023 zur Kenntnis gebrachten Vorfall vom 27. Juni 2023 (Urk. 8/1) könnte die von den Ärzten des Spitals Z.___ und von den Ärzten der Klinik A.___ gleichermassen am 27. Juni 2023 diagnostizierte Ruptur der Patellarsehne am rechten Knie des Beschwerdeführers (Urk. 8/1, Urk. 8/15) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als in der Weise eingetreten gedacht werden. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 27. Juni 2023 und der rechtsseitigen Patellarsehnenruptur ist mithin zu bejahen. Da ein organischer Gesundheitsschaden zu beurteilen ist, ist auf die Frage der rechtserheblichen, das heisst adäquaten Kausalität im Besonderen nicht einzugehen (vgl. vorstehende E. 1.3.2).

6.

6.1    Betreffend die linksseitige Ellbogenschädigung verneinte die Beschwerdegegnerin einen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 27. Juni 2023 mit der Begründung, die fragliche Schädigung sei erst einen Monat danach aktenkundig gemacht geworden und die Beschwerden seien zwei Monate danach, das heisst am 21. September 2023, erstmals ärztlich abgeklärt worden. Anlässlich dieser Erstabklärung nach einer Latenz von rund drei Monaten sei bildgebend eine Partialruptur der Bizepssehne festgestellt worden. Aufgrund des Ereignisablaufs am 27. Juni 2023 sei es nachvollziehbar, dass der Sturz mit dem Arm respektive mit der Hand aufgefangen worden sei, wobei aus medizinischer Sicht die Sehnenruptur nicht eine traumatische Genese habe, sondern vielmehr davon auszugehen sei, dass es sich um eine Überlastungserscheinung handle (Urk. 2 S. 7 f.). Anders als die Beschwerdegegnerin erachtet der Beschwerdeführer die Unfallkausalität bezüglich der Ellbogenläsion für gegeben. Insbesondere das aktenkundige Videomaterial sowie die bildgebenden ärztlichen Abklärungen sprechen nach Auffassung des Beschwerdeführers dafür (Urk. 1 S. 13 f.).

6.2    Ein Sturz auf den linken Arm respektive eine Verletzung am linken Ellbogen fand in der Schadenmeldung vom 30. Juni 2023 keine Erwähnung (Urk. 8/1). In der Sachverhaltsschilderung vom 27. Juli 2023 äusserte der Beschwerdeführer erstmals, er habe sich beim Abstützen am linken Ellbogen verletzt (Urk. 8/23). Im Sprechstundenbericht der Klinik A.___ vom 22. September 2023 wurde darüber hinaus festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich am 21. September 2023 erstmals wegen Beschwerden am linken Arm vorgesellt und angegeben, im Juni 2023 sei er während eines Fussballspiels auf den linken Arm gestürzt und verspüre seither Schmerzen und einen Kraftverlust bei der Streckung des Ellbogens (Urk. 8/55 S. 1). In seiner Einsprache gab der Beschwerdeführer schliesslich an, anlässlich des Zusammenpralls mit dem Gegenspieler habe er versucht, den drohenden Aufprall mit dem linken Arm aufzufangen, was jedoch misslungen sei, weswegen er auf den Rasen gestürzt sei (Urk. 8/109 S. 3). Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin trifft somit zu, eine Schädigung am linken Ellbogen sei erstmals einen Monat nach dem Ereignis vom 27. Juni 2023 aktenkundig gemacht geworden und erst drei Monate nach dem Vorfall habe der Beschwerdeführer am 21. September 2023 eine ärztliche Abklärung im Zusammenhang mit Beschwerden am linken Ellbogen veranlasst.

6.3    Nachdem der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten der Klinik A.___ am 21. September 2023 angab, seit dem Fussballspiel im Juni 2023 bestünden Schmerzbeschwerden und insbesondere ein Kraftverlust im linken Arm, erstaunt es, dass der Sturz auf den linken Arm und die Folgen nicht schon anlässlich der Schadenmeldung am 30. Juni 2023 Erwähnung gefunden hatten. Dies war unbestrittenermassen erstmals im Rahmen der ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2023 zum Ereignis vom 27. Juni 2023 der Fall, mithin einen Monat nach dem Schadensereignis (Urk. 8/23). Zu beachten ist zudem, dass im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 20. Juli 2023 als Nebendiagnose eine Kontusion des Ellbogens am 24. Juni 2023 Erwähnung fand (Urk. 8/21 S. 1). Dies erwähnte der Kniechirurge Dr. C.___ auch in seinem Sprechstundenbericht vom 4. Oktober 2023, indem er festhielt, der Beschwerdeführer habe über eine Schmerzpersistenz im Bereich des Olecranons nach Ellbogenkontusion links am 24. Juni 2023 geklagt (Urk. 8/68 S. 1). Bei der Würdigung der erwähnten Umstände fällt zwar in Betracht, dass für den Beschwerdeführer nicht zwingend versicherungsrechtliche Überlegungen im Vordergrund standen, als er die Beschwerdegegnerin erst einen Monat nach dem Vorfall vom 27. Juni 2023 zusätzlich über eine Verletzung am linken Arm informierte. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer erst am 4. Oktober 2023 angekündigt, sie gedenke ihre Leistungspflicht voraussichtlich zu verneinen (Urk. 8/69). Gleichwohl erklärt dies den Umstand nicht, weswegen der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über den Sturz auf den linken Arm, der gemäss seinen Angaben gegenüber den Ärzten der Klinik A.___ anhaltende Schmerzen und einen Kraftverlust zur Folge hatte, nicht zeitnah in Kenntnis gesetzt hatte, wenn diese tatsächlich auf das Schadensereignis vom 27. Juni 2023 zurückzuführen waren. In der Schadenmeldung vom 30. Juni 2023 fehlt die Beteiligung des linken Ellbogens nicht nur in der Sachverhaltsschilderung (Urk. 8/1 S. 2), sondern auch bei der Bezeichnung der durch den Schadensfall betroffenen respektive verletzten Körperteile. Es fand dort ausschliesslich das Knie Erwähnung (Urk. 8/1 S. 1 Ziff. 9). Zudem stellt sich die Frage, weswegen der Beschwerdeführer, der regelmässig intensives Krafttraining betreibt (vgl. Urk. 8/63), zunächst mehrere Monate verstreichen liess, bevor er sich in ärztliche Behandlung begab, wenn er seit dem Juni 2023 unter Schmerzen und einem Kraftverlust im linken Arm gelitten haben will. Die Widersprüche betreffen darüber hinaus auch den Schadenszeitpunkt. Abgesehen vom 27. Juni 2023 (Urk. 8/23) fanden, wie bereits erwähnt, insbesondere in den Arztberichten auch der 26. Juni 2023 (Urk. 8/55 S. 1) und der 24. Juni 2023 Erwähnung, wobei damals ausschliesslich eine Schmerzproblematik als im Vordergrund stehend beschrieben wurde, jedoch kein Kraftverlust (Urk. 8/21 S. 1, Urk. 8/68 S. 1). Wann der anlässlich der Behandlung vom 21. September 2023 auch geklagte Kraftverlust im linken Arm hinzutrat, bleibt aufgrund der verschiedenen Angaben, die in ihrer Gesamtheit kein schlüssiges Bild ergeben, offen.

6.4    Zusammengefasst kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die erstmals rund drei Monate nach dem Schadensereignis ärztlich untersuchten Schmerzen am linken Arm mit Kraftverlust respektive die bildgebend festgestellte Sehnenruptur am linken Ellbogen (Urk. 8/76 S. 1 f.) effektiv Folge des Vorfalls beim Fussballspiel vom 27. Juni 2023 sind. Die blosse Möglichkeit hierfür genügt nicht (vgl. vorstehende E. 1.5.1). Inwiefern die bildgebend festgestellte Läsion am Ellbogen links nicht vielmehr Folge einer Überlastung im Rahmen des vom Beschwerdeführer betriebenen Bodybuildings ist, worauf der Versicherungsarzt Dr. B.___ einerseits aufgrund der unterbliebenen Erwähnung in der Unfallmeldung schliesst und andererseits auf die Annahme stützt, ein frisches Ereignis hätte zeitnah zu einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung geführt (Urk. 8/88 S. 1), braucht daher nicht weiter geklärt zu werden.


7.    Indem in Bezug auf den Vorfall vom 27. Juni 2023 (Aufeinanderprallen mit einem Gegenspieler mit nachfolgendem Sturz des Beschwerdeführers) das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu bejahen ist und aufgrund der ärztlichen Feststellungen die festgestellte Ruptur der Patellarsehne auf diesen Vorgang jedenfalls im Sinne einer Teilursache zurückzuführen ist, ist der für eine Leistungspflicht erforderliche Kausalzusammenhang zu bejahen (vgl. vorstehende E. 5). Hinsichtlich der ebenfalls als Folge des Vorfalls vom 27. Juni 2023 geltend gemachten Läsion am linken Ellbogen fehlt es hingegen am Nachweis, dass die im Oktober 2023 bildgebend nachgewiesene Partialruptur der Bizepssehne effektiv im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 27. Juni 2023 steht (vgl. vorstehende E. 6). Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht somit in Bezug auf die Knieläsion, nicht hingegen in Bezug auf die Ellbogenläsion. An diesem Ergebnis vermöchten auch zusätzlichen Abklärungen, insbesondere medizinischer Art, wie sie der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1 S. 2 u. S. 18), nichts zu ändern. Die Beschwerde ist mithin teilweise gutzuheissen.

8.

8.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4).

8.2    Zwar hatte das Gericht nicht über einen ziffernmässig bestimmbaren Betrag, sondern über die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das vom Beschwerdeführer gemeldete Schadensereignis vom 27. Juni 2023 zu befinden, allerdings hat der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Überprüfung der Leistungspflicht nicht nur hinsichtlich der rechtsseitigen Knieläsion, sondern auch hinsichtlich der linksseitigen Ellbogenläsion veranlasst hat, den Prozessaufwand erhöht. Das Unterliegen im letztgenannten Punkt führt in dieser Konstellation mithin zu einer Reduktion der Prozessentschädigung. In Nachachtung der vorgenannten Bemessungsgrundsätze erweist sich eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500-- als angemessen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2024 insoweit aufgehoben, als damit eine Leistungspflicht für die Knieverletzung rechts verneint wurde, dies mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer hierfür die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensWilhelm