Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2024.00193

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00193


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 19. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, Mlaw Y.___

Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 2005, arbeitet seit August 2021 als Lernender Heizungsinstallateur für die Z.___ AG und ist in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/1). Am 12. Dezember 2023 meldete seine Arbeitgeberin der Suva, dass er seit dem 5. Dezember 2023 arbeitsunfähig sei, weil er sich am Tag zuvor beim Volleyballtraining zweimal die linke Schulter ausgerenkt habe (Urk. 10/1). Die Suva holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Stellungnahme des Suva-Versicherungsmediziners vom 15. März 2024 (Urk. 10/29) ein. In der Folge lehnte die Suva ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 19. März 2024 ab (Urk. 10/30). Der behandelnde Schulterspezialist reichte am 9. April 2024 eine Stellungnahme ein (Urk. 10/38), woraufhin der Suva-Versicherungsmediziner am 23. April 2024 eine weitere Beurteilung abgab (Urk. 10/43).

    Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 erhob die Krankenversicherung von X.___, die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS), Einwendungen gegen die Leistungsablehnung der Suva und ersuchte um erneute Prüfung (Urk. 10/47). Hierauf hielt die Suva mit Verfügung vom 17. Mai 2024 fest, dass sie keine Versicherungsleistungen erbringe (Urk. 10/49). Dagegen erhob die CSS am 23. Mai 2024 Einsprache (Urk. 10/50). Am 28. Mai 2024 erhob X.___ ebenfalls Einsprache (Urk. 10/52). Die Suva wies die Einsprachen mit Entscheid vom 17. Oktober 2024 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob X.___ am 12. November 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, dass die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2024 zu verpflichten sei, die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 4. Dezember 2023 zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung durch einen versicherungsexternen Arzt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer beantragte ferner, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG die notwendigen Expertisekosten im Umfang von Fr. 1'013.45 zu ersetzen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, es sei seitens des Beschwerdeführers und seiner Krankenversicherung unbestritten geblieben, dass sich beim Ereignis vom 4. Dezember 2023 (Prellen respektive Werfen des Balles beim Volleyball) kein Unfall nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) zugetragen habe, da das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des Geschehens fehle (Urk. 2 S. 2). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG erbringe die Unfallversicherung ihre Leistungen auch bei Verrenkungen von Gelenken, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen seien (Urk. 2 S. 3). Der Suva-Versicherungsmediziner habe mit seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 23. April 2024 schlüssig und überzeugend aufgezeigt, dass beim Beschwerdeführer eine anlagebedingte Gelenkinstabilität bestehe und die zweimalige Schulterluxation während des Volleyballtrainings vorwiegend darauf zurückzuführen sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichte chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung vom 23. Mai 2024 vermöge keine Zweifel an der Einschätzung des Suva-Versicherungsmediziners zu begründen. Sie habe ihre Leistungspflicht somit zu Recht verneint (Urk. 2 S. 8).

1.2    Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass gemäss der Beurteilung des behandelnden Facharztes vom 9. April 2024 sein Alter, das traumatische Ereignis vom 4. Dezember 2023 sowie die klinischen und radiologischen Befunde dem Bild einer traumatisch bedingten anteroinferioren Instabilität entsprechen würden (Urk. 1 S. 3). In der mit der Beschwerde eingereichten chirurgisch-versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 4. November 2024 sei aufgezeigt worden, dass der Nachweis einer zweimaligen Schulterluxation beim Volleyballtraining vom 4. Dezember 2023 nicht erbracht worden sei. Es sei weiter darauf hingewiesen worden, dass er seit längerer Zeit Volleyball spiele und sich bis zum 4. Dezember 2023 keine Schulterluxationen ereignet hätten. Deshalb könne in keinster Weise von einem Vorzustand im Sinne einer Schulterinstabilität oder mindestens Hyperlaxizität ausgegangen werden, da ansonsten die Schulter bereits zu einem früheren Zeitpunkt luxiert wäre (Urk. 1 S. 5). In der Stellungnahme vom 4. November 2024 sei weiter dargelegt worden, weshalb die vom behandelnden Facharzt erhobenen Befunde nicht auf eine Hyperlaxität beider Schultergelenke hinweisen würden. Aufgrund dieser Ausführungen sei ein krankheitsbedingter Vorzustand bei der betroffenen linken Schulter somit nicht ausgewiesen (Urk. 1 S. 5). Es sei vielmehr erstellt, dass eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG vorliege, welche nicht vorwiegend auf Erkrankung oder Abnützung zurückzuführen sei. Die Beschwerdegegnerin sei folglich zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 6).


2.

2.1    Gemäss Art. 6 UVG werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

2.2

2.2.1    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

2.2.2    Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.1.1).

2.3    

2.3.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

2.3.2    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Praxisgemäss sind die Versicherungsmediziner der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2024 vom 24. April 2025 E. 5.4 und 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2, je mit Hinweisen.

2.3.3    Bei der Würdigung von Berichten der behandelnden Ärzte — seien es Hausärzte oder Spezialärzte — ist sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen).

2.3.4    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auch reine Aktengutachten beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichtes 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 mit weiteren Hinweisen).


3.

3.1    Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt zur Untersuchung vom 5. Dezember 2023 unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er am Vortag beim Aufwärmen im Sport Bälle aus rotierender Armbewegung geworfen haben. Dabei habe ihm jemand in den Wurfarm gegriffen. Beim Zusammenprall der Arme sei der Arm luxiert, habe sich aber selbst wieder reponiert. Dann sei (die linke Schulter) nochmals (luxiert) und erneut, (dieses Mal) durch eine Betreuerin, reponiert worden. Seitdem verspüre der Beschwerdeführer Schmerzen in allen Qualitäten, kaum in Ruhe. Bei der klinischen Untersuchung habe er Schmerzen bei 20 Grad Abduktion, Elevation und auch bei kleinster Rotation angegeben. Die Sensibilität und die Durchblutung seien intakt (Urk. 10/27 S. 3).

3.2    Bei der von PD Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, befundeten MR Schulter-Arthro links vom 15. Dezember 2023 zeigte sich eine kleine Hill Sachs Delle posterosuperior von 15 x 16 mm mit entsprechendem Knochenmarksödem, ein gering dislozierter Labrumriss anteroinferior mit partieller Periost Ablösung im Sinne einer Perthes Läsion, kein Nachweis einer ossären Bankart-Läsion oder Knorpelläsion sowie eine intakte Rotatorenmanschette (Urk. 10/17 S. 4).

3.3    

3.3.1    Dr. med. C.___, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, stellte im Bericht vom 15. Januar 2024 die Diagnose Status nach traumatischer ventrokaudaler Erstluxation Schulter links mit HillSachs-Impressionsfraktur superoposteriorer Humeruskopf und anteriorer Labrumläsion (Urk. 10/10 S. 2).

    Dazu führte er unter anderem aus, dass sich bei der klinischen Untersuchung vom 10. Januar 2024 folgender Befund gezeigt habe (Urk. 10/10 S. 2): «Inspektorisch symmetrisches Schulterrelief. Beidseits positives Sulkus-Zeichen. Flexion aktiv beidseits 160°, Abduktion aktiv links vorsichtig bis 140°, rechts bis 145°, Aussenrotation ER 1 links bis 60°, dann leicht schmerzhaft, rechts bis 70°. Hyperabduktionstest nach Gagey rechts bis 95°, links schmerzhaft, deutlich positives Apprehensionzeichen links.»

3.3.2    Im Bericht vom 19. März 2024 hielt Dr. C.___ fest, dass an der linken adominanten Schulter eine anteroinferiore Instabilität nach Erstluxation am 4. Dezember 2023 bestehe. MR-tomografisch habe sich eine ausgedehnte Hill-Sachs-Impressionsfraktur mit anteriorer Labrumläsion gezeigt. In dieser Situation und in Anbetracht des jungen Patientenalters bestehe ein Instability Severity Index (ISI) Score von 6-7. Er empfehle hier die ventrokaudale Stabilisation in der Technik nach Latarjet (Urk. 10/33 S. 4).

3.3.3    In seiner Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2024 führte Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2023 während einer Abduktions-Aussenrotationsbewegung der linken Schulter eine ventrokaudale Luxation links erlitten habe. Initial habe der Patient die linke Schulter selbst reponieren können. Kurz darauf sei es bei einer Flexions-Aussenrotationsbewegung zu einer Rezidivluxation der linken Schulter gekommen. Die luxierte Schulter habe geschlossen durch die Trainerin reponiert werden können. MRtomografisch habe sich eine ausgeprägte Impressionsfraktur am superoposterioren Humeruskopf mit Begleitödem des Knochenmarkes des betroffenen Humeruskopfes, eine sogenannte Hill-Sachs-Impressionsfraktur, gezeigt. Am anteroinferioren Glenoidrand bestehe ein kompletter Abriss des Labrum glenoidale mit assoziierter kleiner ossärer Läsion. Dies sei das Bild einer stattgefundenen ventrokaudalen Luxation mit deutlicher Impressionsfraktur am superoposterioren Humeruskopf. In der klinischen Untersuchung würden deutliche Instabilitätszeichen gerichtet nach anterior und inferior bestehen. Es handle sich um eine posttraumatische gerichtete anteroinferiore Instabilität. Das Patientenalter, das traumatische Ereignis und die klinischen Befunde, sowie auch die radiologischen Zusatzbefunde würden absolut dem Bild einer traumatisch bedingten anteroinferioren Instabilität entsprechen. Es bestehe keine multidirektionale Instabilität und es bestehe auch eine Hyperlaxität (Urk. 10/38 S. 2).

3.4    

3.4.1    Der Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Beurteilung vom 15. März 2024 fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Körperschädigung vorliege, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Sowohl in der Anamnese als auch im Untersuchungsbericht des Orthopäden Dr. C.___ vom 10. Januar 2024 fänden sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer anlagebedingten/habituellen Gelenkslaxizität (zu lasche Gelenke) leide. Hierfür spreche im Untersuchungsbericht der Befund des positiven beidseitigen Sulcus-Zeichens an den Schultern. Zudem sei das Ereignis einer Wurfbewegung mit dem linken Arm, wie vom Beschwerdeführer selbst erwähnt und von seinem behandelnden Orthopäden auch wiedergegeben, nicht per se geeignet, eine Luxation des Gelenkes hervorzurufen, wenn nicht schon ein bedeutender/s Vorzustand/Leiden vorliege. Der Beschwerdeführer habe im Telefonat mit dem Sachbearbeiter vom 4. März 2024 angegeben, dass er vor Jahren bei einem Skiunfall eine Hüfte ausgekugelt habe. Auch dieser Umstand deutet auf eine allgemeine Gelenkslaxizität hin, wenn auch die genauen Umstände dieses Ereignisses nicht bekannt seien (Urk. 10/29).

3.4.2    Dr. D.___ nahm am 23. April 2024 erneut Stellung und hielt zunächst fest, dass eine erste Schulterluxation (wie auch immer sie entstehen möge) für jeden Patienten ein einschneidendes Erlebnis sei. Eine schmerzfreie Luxation mit anschliessender Autoreposition, dann innerhalb kürzester Zeit beim gleichen Volleyballspiel Erleiden einer zweiten Luxation, die dann nach Aussage des Beschwerdeführers durch eine Trainerin ebenso schmerzfrei habe reponiert werden können, sei doch zumindest sehr ungewöhnlich, wenn nicht ein deutlicher Vorzustand wie zum Beispiel eine anlagebedingte Instabilität der Schulter vorliege. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er einen Ball auf den Boden aufgeschlagen und dann beim Hochreissen des Armes (ohne externe Einwirkung, z.B. des Gegners gegen den Arm) die Schulter luxiert sei. Der Mechanismus der Abduktion und Aussenrotation möge nach Bericht von Dr. C.___ auch zutreffen, jedoch sei dies nicht per se ein Grund zur Luxation, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Vorzustand bestehe. Er habe im PubMed (vgl. https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov) keinen Artikel gefunden, der etwas auch nur Ähnliches berichte. Aus dem vermeintlichen Nichtvorhandensein einer multidirektionalen Instabilität (wie von Dr. C.___ argumentiert) lasse sich nicht ableiten, dass es ein Unfall gewesen sein müsse, der zur Luxation geführt habe und es lasse sich damit auch keine Listendiagnose begründen (Urk. 10/43 S. 1). In seinem initialen Untersuchungsbericht vom 10. Januar 2024 habe er ein positives Sulcus-Zeichen festgehalten. Ein positives Sulcus-Zeichen, sei nur sichtbar, wenn es relativ deutlich sei. Laut gängiger orthopädischer Literatur könne es eben doch auch auf eine multidirektionale Instabilität hinweisen. Gemäss Untersuchungsbefund sei dieses Zeichen beim Beschwerdeführer an beiden Schultern vorhanden gewesen. Dies stelle aus versicherungsmedizinischer Sicht einen bedeutenden Vorzustand dar (Urk. 10/43 S. 2).



3.5

3.5.1    Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, hielt in der zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers versandten chirurgisch-versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 23. Mai 2024 fest, sie habe den Akten entnommen, dass die Beschwerdegegnerin einen Unfall verneint habe. Bezüglich des Ereignisses sei aber anzumerken, dass dieses auf den ersten Blick zwar als inadäquat erscheine, nicht aber, wenn man es differenzierter betrachte. Beim Volleyball könnten die Bälle enorme Geschwindigkeiten und Energien entwickeln, die bei gleichzeitig rotierender Armbewegung und Überkopfhaltung des Armes eine massgebende Kraftentwicklung auf ein Schultergelenk entfalten könnten, insbesondere bei aktiver physischer Kraftausübung dagegen, wie zum Beispiel bei einem Smashball. MR-bildgebend liege ein Zustand nach frischer antero-inferiorer Schulterluxation links vor mit Hill-Sachs-Delle und begleitendem bone bruise (Knochenödem) sowie einer Labrumläsion (Perthes-Läsion). Das linke Schultergelenk sei vor Ort eingerenkt worden. Es sei auch von einer Selbstreposition gesprochen worden. Hernach sei eine antero-inferiore Schulterinstabilität links nach Schulter-Erstluxation verblieben. Diese werde nun operativ angegangen.

    Der Suva-Versicherungsmediziner habe ausgeführt, dass ein Vorzustand an der linken Schulter bestehe, nämlich eine vorbestehende generelle Hyperlaxität. Dies habe er unter anderem mit den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in den Vorjahren bei einem Skiunfall einmal die Hüfte ausgekugelt habe, begründet. Diesbezüglich würden aber keine weiteren Angaben oder entsprechende Arztberichte vorliegen. Eine Hyperlaxität entspreche einem Symptom. Dabei handle es sich nicht um eine Erkrankung. Ein Vorzustand an der linken Schulter sei nicht dokumentiert respektive ausgewiesen worden (Urk. 10/55 S. 2).

3.5.2    In ihrer chirurgisch-versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 4. November 2024 führte Dr. E.___ im Wesentlichen aus, es sei nicht erstellt, dass beim Beschwerdeführer eine generelle Hyperlaxität vorliege (Urk. 3/3 S. 3). Zunächst einmal sei in keiner Weise erwiesen, dass die linke Schulter am 4. Dezember 2023 zweimal luxiert sei (Urk. 3/3 S. 1). Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er habe beim ersten «Ereignis» (während des Einspielens vor dem Training) nicht wirklich erkannt, dass die Schulter ausgerenkt sei. Das Training sei deswegen auch nicht unterbrochen worden. Demgegenüber sei die «zweiten» Luxation beim Smash des Balles durch eine Trainerin reponiert worden, was für den Beschwerdeführer schmerzhaft gewesen sei (Urk. 3/3 S. 2). Es könne nicht angenommen werden, dass die Schulter bereits während des Einspielens ausgerenkt sei, wenn dies der Beschwerdeführer selbst nicht erkannt habe. Da der Beschwerdeführer in einem Volleyballverein spiele, müsse ferner davon ausgegangen werden, dass er diesen Sport schon seit längerer Zeit regelmässig ausübe. Vor dem 4. Dezember 2023 seien aber keine Schulterluxationen oder luxationsähnliche Ereignisse aufgetreten (Urk. 3/3 S. 2).

    Der Suva-Versicherungsmediziner habe seine Auffassung hauptsächlich damit begründet, dass an beiden Schultergelenken jeweils ein positives Sulcus-Zeichen bestanden habe. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass das Sulcus-Zeichen in erster Linie einen Test für den Nachweis einer Schulterlaxität und nicht für eine Schulterinstabilität beinhalte. Dieser Test dürfe nicht als zuverlässig beurteilt werden, denn die intertester reliability sei schwach, was in der Literatur nachgewiesen worden sei. Die unidirektionale Instabilität mit Hyperlaxität eines Schultergelenks umfasse in der Regel ein positives Sulcus-Zeichen und einen positiven Apprehension-Test. Eine multidirektionale Instabilität mit Hyperlaxität umfasse ein positives Sulcus-Zeichen sowie einen positiven anterioren und posterioren Apprehension-Test (Urk. 3/3 S. 2). Bei einem Hyperlaxität-Syndrom sei in der Regel auch der Beighton-Score bekannt und aufgearbeitet, was vorliegend nicht der Fall sei (Urk. 3/3 S. 2-3). Die von Dr. C.___ am 10. Januar 2024 erhobenen Befunde würden nur für die linke Schulter ein positives Apprehension-Zeichen aufweisen, nicht aber für die rechte Schulter. Sie würden zudem einen Hyperabduktionstest nach Gagey rechts bis 95 Grad dokumentieren, wobei dieser Test als positiv gewertet werde, wenn die Schulter-Abduktion mehr als 105 Grad betrage, was vorliegend nicht der Fall sei. Ein positiver Test deute auf eine Laxität des unteren glenohumeralen Bandes hin. Aus den am 10. Januar 2024 erhobenen Befunden könne nicht hergeleitet werden, dass eine Hyperlaxität für beide Schultergelenke bestehe. Im Gegenteil, diese Annahme beruhe einzig auf einem positiven Sulcus-Zeichen, welches nicht als zuverlässig gelte, da dessen Feststellung vom Untersuchenden abhängig sei und in der Durchführung keinen evidenzbasierten Standards unterliege (Urk. 3/3 S. 3).


4.

4.1    Unstrittig ist, dass der Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) vorliegend nicht erfüllt ist (E. 1.1-1.2). Namentlich kam es offensichtlich – entgegen der Annahme von Dr. A.___ – nicht zu einem Reingreifen in den Wurfarm (E. 3.1). Ein solcher Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geschildert und auch beschwerdeweise wurde nichts Dergleichen vorgebracht.

    Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht abgelehnt hat, indem sie den Nachweis erbracht hat, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen, mithin eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG (Verrenkungen von Gelenken) verneint hat (E. 2.2.2).

4.2    Aus den oben wiedergegebenen Arztberichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an Beschwerden infolge der ausgekugelten Schulter leidet. Zu vollkommen unterschiedlichen Beurteilungen kamen hingegen der behandelnde Dr. C.___ sowie die beurteilende Dr. E.___ einerseits und Suva-Versicherungsmediziner Dr. D.___ andererseits in Bezug auf die Unfallkausalität der Schulterproblematik.

    Dr. C.___ sprach von einer Instabilität nach Luxation samt Hill-Sachs-Impressionsfraktur mit anteriorer Labrumläsion mit Begleitödem sowie einem Abriss des Labrum glenoidale mit ossärer Läsion und beurteilte dies unter Einbezug der radiologischen Zusatzbefunde als traumatisch bedingte anteroinferiore Instabilität. Eine Hyperlaxität verneinte er (E. 3.3.2-3.3.3). Auch Dr. E.___ interpretierte den Gesundheitsschaden als durch das Ereignis verursacht und stellte insbesondere die thematisierte Hyperlaxität in Frage. So verwies sie insbesondere auf den Umstand, dass lediglich für die linke Schulter ein positives Apprehensions-Zeichen erkannt wurde und der Hyperabduktionstest rechts unauffällig war. Das positive Sulcus-Zeichen alleine reicht nach ihrer Aussage nicht aus, um auf eine Hyperlaxität zu schliessen (E. 3.5.2).

    Demgegenüber vermutete Dr. D.___ einen Vorzustand im Sinne einer anlagebedingten Instabilität der Schulter. Die Bewegung mit Abduktion und Aussenrotation befand er nicht als Grund für eine Luxation, sofern kein Vorzustand besteht. Das positive Sulcus-Zeichen kann seiner Meinung nach auf eine multidirektionale Instabilität hinweisen. Dies untermauerte er mit dem Hinweis auf das Auskugeln der Hüfte vor Jahren bei einem Skiunfall und schloss auf eine allgemeine Gelenkinstabilität (E. 3.4.1-3.4.2).

    Die beteiligten drei Ärzte begründen ihre Auffassungen jeweils nachvollziehbar, aber eben ganz unterschiedlich. Dr. C.___ verwies auf die echtzeitlichen Befunde und erkannte keinen anlagebedingten Vorzustand. Dr. E.___ stellte ebenfalls einen Vorzustand in Frage und erkannte einen solchen aufgrund der Untersuchungsresultate nicht. Dies ist ebenso nachvollziehbar begründet wie die Auffassung von Dr. D.___, welcher die stattgehabte Bewegung nicht als geeignete Ursache für die erlittene Verletzung erachtete. Dass eine Jahre zurückliegende Auskugelung der Hüfte bei einem Skiunfall auf eine generelle Hyperlaxität schliessen lässt, wurde nicht weiter begründet.

4.3    Der Expertenstreit lässt sich mit Blick auf die vorliegenden Akten durch das erkennende Gericht nicht entscheiden. Gemäss ständiger Praxis (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4) ist auf eine versicherungsinterne Einschätzung ohne Weiteres abzustellen, solange keine Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen. Bestehen allerdings auch nur geringe Zweifel, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise ist ein Gutachten einzuholen.

    Vorliegend bestehen solche (zumindest geringen) Zweifel. Das Gericht ist wie ausgeführt nicht in der Lage, den zwischen den beteiligten Ärzten entstandenen Expertenstreit zu entscheiden

4.4    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Sache nicht spruchreif ist. Es besteht weiterer Abklärungsbedarf. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. Angesichts der Umstände ist die Einholung eines versicherungsunabhängigen Gutachtens notwendig.


5.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu, welche unter Anwendung der massgeblichen Kriterien auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen ist.

    Daneben sind dem Beschwerdeführer die Kosten für die chirurgisch-versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. E.___ vom 23. Mai und 4. November 2024 im Betrag von total Fr. 1'013.45 (Urk. 3/4-5) zu ersetzen, da sich der massgebende Sachverhalt erst aufgrund dieser Stellungnahmen weiter feststellen liess und eine Leistungspflicht deswegen einstweilen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 143/04 vom 22. Dezember 2004 E. 6.1 mit Hinweisen).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

    Die Beschwerdegegnerin wird daneben verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten der medizinischen Expertise in der Höhe von Fr. 1'013.45 zu ersetzen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubHübscher