Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2024.00184

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00184


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichter Würsch
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 11. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1994, ist seit dem 1. November 2021 bei der Y.___ GmbH als Berater Kommunikation angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 13. September 2023 orientierte er die AXA darüber, dass er sich tags zuvor bei einem unbedachten Tritt beim Fussball eine Verletzung am linken Knie zugezogen habe (Urk. 7/A1). Am 25. September 2023 nahm Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einen operativen Eingriff am linken Knie vor (Urk. 7/M18).

    Im Zuge der Prüfung ihrer Leistungspflicht zog die AXA nebst einem vom Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7/A12) auch medizinische Unterlagen bei (Urk. 7/M2-M5). Zudem erstatteten der beratende Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und B.___, Pflegefachfrau HF, am 9. Februar 2024 eine Aktenbeurteilung (Urk. 7/M16). Daraufhin teilte die AXA dem Versicherten am 23. Februar 2024 schriftlich mit, dass ab dem 25. September 2023 kein Anspruch mehr auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe, da die Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. September 2023 stünden (Urk. 7/A21). Nachdem der Versicherte dagegen opponiert (Urk. 7/A28 f.) und Dr. Z.___ am 4. März 2024 zur Aktenbeurteilung Stellung genommen hatte (Urk. 7/M17), forderte die AXA die intraoperativen Bilder an (Urk. 7/A33) und konsultierte erneut ihren versicherungsinternen medizinischen Dienst (Aktenbeurteilung vom 7. Juni 2024, Urk. 7/M19). Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 stellte sie ihre Leistungen per 24. September 2023 ein (Urk. 7/A38), wogegen der Versicherte am 5. Juli 2024 Einsprache erhob (Urk. 7/A41). Diese wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024 ab (Urk. 2 = Urk. 7/A47).


2.    Dagegen erhob X.___ am 29. Oktober 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die AXA sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zu verpflichten, für die mit Schadenmeldung vom 13. September 2023 geltend gemachten Folgen aus dem Ereignis vom 12. September 2023 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024 schloss die AXA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8), worauf der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keine Replik einreichte. Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

1.2

1.2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2.2    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2.3    Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.1.1).

1.3    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Eine reine Aktenbeurteilung ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, der geltend gemachte Schadenmechanismus sei ausgehend von den Beurteilungen des medizinischen Beratungsdienstes und der versicherungsmedizinischen Literatur nicht geeignet, die vorliegende Knieverletzung links zu verursachen, sodass diese bereits in rein logischer Folgerung auf Abnützung oder Erkrankung beruhe und nicht unfallkausal sein könne. Die Knieproblematik könne gemäss den versicherungsinternen Beurteilungen über den 24. September 2023 hinaus nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Schadenereignis gesehen werden. Spätestens zum genannten Datum habe auch keine Teilkausalität mehr vorgelegen. Des Weiteren liege kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor, da es angesichts des Geschehensablaufs Einknicken bei einem Richtungswechsel während eines Fussballspiels an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor mangle. Darüber hinaus sei die «Meniskusschädigung» offenkundig vorbestehend und nicht erst durch das Ereignis vom 12. September 2023 verursacht worden, weshalb eine Anerkennung als unfallähnliche Körperschädigung ebenfalls ausscheide. Der Entlastungsbeweis sei erbracht (Urk. 2 S. 6).

    Zusammenfassend habe der Nachweis erbracht werden können, dass der bestehende Gesundheitsschaden am linken Knie über den 24. September 2023 hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in kausalem Zusammenhang zum Ereignis vom 12. September 2023 stehe. Die Leistungseinstellung per 24. September 2023 erweise sich daher als rechtens (Urk. 2 S. 7).

2.2    In seiner Beschwerdeschrift vom 29. Oktober 2024 verwies der Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsbegehrens auf die Stellungnahme seines behandelnden Arztes Dr. Z.___ vom 4. März 2024 (vgl. nachfolgend E. 3.5). Damit sei die Argumentation des Ablehnungsschreibens der Beschwerdegegnerin widerlegt worden (Urk. 1).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024 bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihre Sichtweise, dass mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 6 S. 1 f.). Eine Anerkennung der Meniskusläsion als unfallähnliche Körperschädigung scheide gestützt auf die Feststellungen von Dr. A.___ aufgrund gänzlich fehlender Kausalität ebenso aus. Sollte der Unfallbegriff wider Erwarten als erfüllt erachtet werden, so bestünde eine Leistungspflicht lediglich für die erlittene Distorsion, welche laut beratendem Arzt nach zwei bis drei Wochen abgeheilt sei (Urk. 6 S. 3).


3.

3.1    Im Zuge der ärztlichen Erstbehandlung nach dem Schadenereignis vom 12. September 2023 stellte Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 14. September 2023 folgende Diagnosen (Urk. 7/M2 S. 1):

- Verdacht auf mediale Meniskusläsion Knie links

- Status nach rezidivierenden Supinationstraumata OSG beidseits

    Der Beschwerdeführer habe von einer Kniedistorsion links beim Fussballspielen am 12. September 2023 berichtet. Dabei sei es zu sofort einschiessenden medialen Knieschmerzen gekommen, welche belastungsabhängig seien und v.a. bei Varusstress aufträten. Der Röntgenbefund zeige keine fortgeschrittenen Arthrosezeichen, eine regelrechte Höhe der Patella und eine Verkalkung der Weichteile suprapatellär medial (Urk. 7/M2 S. 1).

3.2    Die daraufhin am 15. September 2023 veranlasste MRI-Untersuchung des linken Knies habe laut Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, eine horizontale Signalalteration im Meniskushinterhorn gezeigt, welche knapp zur ossären Unterfläche gereicht und somit einem horizontalen Riss entsprochen habe. Des Weiteren hätten sich nebst einer aufgetriebenen meniskokapsulären Aufhängung mit a.e. Ruptur der meniskofemoralen Aufhängung auch ein angrenzendes Kapselödem der posteromedialen Gelenkskapsel sowie eine parameniskale Ganglionzyste an der Wurzel des Hinterhorns feststellen lassen. Überdies hätten eine geplatzte Baker-Zyste mit konsekutiver Flüssigkeit entlang des Caput mediale des Musculus gastrocnemius und ein leichter Gelenkserguss vorgelegen (Urk. 7/M3).

3.3    Bei nach wie vor bestehenden belastungsabhängigen posteromedialen Knieschmerzen empfahl Dr. Z.___ anlässlich zweier Konsultationen vom 18. und 21. September 2023 ein operatives Vorgehen (Urk. 7/M4-M5). Am 25. September 2023 führte er eine Kniearthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie und medialer Meniskusnaht durch (Urk. 7/M18).

3.4    Im Auftrag der Beschwerdegegnerin nahmen Dr. A.___ und B.___ am 9. Februar 2024 eine Aktenbeurteilung vor. Dabei verneinten sie die Frage, ob die beklagten Beschwerden bzw. die objektiven Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis stünden. Zur Begründung führten sie aus, der Beschwerdeführer sei am 12. September 2023 beim Fussballtraining eingeknickt und habe sofort Schmerzen verspürt. Klinisch hätten sich am 13. September 2023 mediale positive Meniskuszeichen ergeben. Das MRI vom 15. September 2023 habe eine horizontale Meniskusläsion am Hinterhorn mit parameniskaler Ganglionzyste an der Wurzel des Hinterhorns als Zeichen einer älteren Läsion gezeigt. Ausserdem habe sich eine geplatzte Baker-Zyste mit konsekutiver Flüssigkeit entlang des Caput mediale des Musculus gastrocnemius als Zeichen eines chronischen Kniebinnenschadens präsentiert. Frische Verletzungen wie Bandverletzungen oder Knochenmarksödeme hätten gefehlt. Die erlittene Kniedistorsion sei nach zwei bis drei Wochen abgeheilt. Die Meniskusläsion stehe nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 12. September 2023 und sei als vorbestehend zu beurteilen (Urk. 7/M16 S. 3).

    Des Weiteren wurde die Frage bejaht, ob die Gesundheit der versicherten Person in Bezug auf die betroffene Körperregion schon vor dem Ereignis in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. Derartige Beeinträchtigungen hätten in Form der horizontalen Meniskusläsion medial, der parameniskalen Ganglionzyste an der Wurzel des Hinterhorns sowie der Baker-Zyste vorgelegen. Das Ereignis habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes geführt (Urk. 7/M16 S. 3).

3.5    Dr. Z.___ wies mit Stellungnahme vom 4. März 2024 darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis komplett beschwerdefrei gewesen sei. Die posttraumatisch geäusserten medialen Knieschmerzen stünden somit seines Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Ereignis vom 12. September 2023 in Zusammenhang. Es sei gut möglich, dass vor dem Trauma intramurale Veränderungen im Bereich des medialen Meniskushinterhorns bestanden hätten. Im Alter von unter 30 Jahren könne dabei jedoch insbesondere bei intraoperativ perfekten Knorpelverhältnissen nicht von einer Degeneration gesprochen werden. Des Weiteren habe das Unfallereignis zum Einriss des medialen Meniskus im Bereich der Pars intermedia geführt. Dabei gehe es nicht um die oben erwähnten intramuralen Veränderungen im Hinterhornbereich. Solche Veränderungen würden in der Regel keine Beschwerden verursachen. Ohne das Unfallereignis wäre es beim Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zu Beschwerden gekommen. Überdies treffe die Aussage von Dr. A.___ nicht zu, dass frische Verletzungen und Knochenmarksödeme gefehlt hätten. Im MRI vom 15. September 2023 hätten sich klar posttraumatische Befunde gezeigt. Einerseits habe ein posttraumatisches Knochenödem medial tibial genau unterhalb der Meniskusläsion bestanden; andererseits hätten sich Einblutungen oberflächlich des MCL [medial collateral ligament] gezeigt (Urk. 7/M17 S. 1 [= Urk. 3/2 S. 1]).

3.6    Am 7. Juni 2024 äusserten sich Dr. A.___ und Pflegefachfrau B.___ zu den Einwänden von Dr. Z.___. Dessen blosse Annahme, die horizontale Innenmeniskusläsion sei auf das genannte Ereignis zurückzuführen, beruhe auf der unzulässigen Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc». Dr. Z.___ bestreite ferner, dass es an frischen Verletzungen und Knochenmarksödemen fehle. Nach nochmaliger Durchsicht der MRI-Bilder zeige sich eine Innenmeniskusläsion (Hinterhorn und Mittelteil) bei mukoider Signalalteration der Meniskussubstanz mit Ganglienbildung posterior am Hinterhorn und kleineren chronischen Läsionen auch im Aussenmeniskus-Mittelteil. Ein Bone Bruise sei nicht gesehen worden; allenfalls sei Dr. Z.___ hier eine meniskopathisch bedingte, ossäre stressbedingte [Verletzung] an der Meniskusunterfläche aufgefallen. Seine Einschätzung, es fänden sich Zerrungszeichen oder Läsionen im medialen Kollateralband, werde nicht geteilt. Zur Darstellung komme ein gering nach medial extrudierter Meniskus mit entsprechender Signalalteration.

    Die vom Radiologen beschriebene Läsion entspreche somit einer Meniskopathie Grad IV, die sich aus einer drittgradigen Meniskopathie gebildet habe. Die Texturstörung breite sich entlang der Oberfläche aus und durchbreche diese, womit das Bild einer degenerativen Meniskusläsion entstehe. Das Durchbrechen der Oberfläche sei oft schmerzhaft und der Zeitpunkt der klinischen Manifestation erfolge oft in zeitlicher Korrelation zu einer Fehlbewegung. Somit werde diese von den Betroffenen in nachvollziehbarer Weise als ursächlich angesehen. Die pathophysiologische Ursache bilde jedoch die im Vorfeld bestandene Texturstörung. Gemäss versicherungsmedizinischer Standardliteratur existierten keine isolierten traumatischen Meniskusverletzungen, sondern lediglich isolierte degenerative Meniskusläsionen. Es werde daher am Entscheid festgehalten (Urk. 7/M19 S. 3).


4.

4.1    Zu prüfen ist zunächst, ob es sich beim Schadenereignis vom 12. September 2023 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt (vgl. vorstehende E. 1.2.1). Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, es fehle an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor (Urk. 2 S. 6, Urk. 6 S. 1 f.).

4.2    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5 mit Hinweisen).

4.3    In der Schadenmeldung vom 13. September 2023 wurde folgender Sachverhalt vermerkt (Urk. 7/A1): «Unbedachter Tritt beim Fussball. Verletzung ohne Fremdeinwirkung. Sportaktivität wurde kurz nach Auftritt des Schmerzes unterbrochen.» Im Fragebogen vom 22. September 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt zum Ereignis (Urk. 7/A12): «Während des Fussballtrainings, in der Spielform «Ballhalten», knickte ich nach einem Richtungswechsel unverhofft ein und hatte direkt Schmerzen. Das Knie knackte danach bei jedem Schritt und ich habe das Training abgebrochen.»

    Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass ausgehend von diesen Schilderungen kein ungewöhnlicher äusserer Faktor auszumachen ist, da ein Richtungswechsel (mit oder ohne Ball) in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster beim Fussball fällt und das Einknicken nicht auf einen ausserhalb des Körpers liegenden Faktor wie beispielsweise einen heftigen Körperkontakt mit einem Mitspieler (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts U 505/05 vom 19. September 2006 E. 3.2 mit Hinweis) zurückzuführen ist. Ein Unfallereignis im Rechtssinne hat sich folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zugetragen, was der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Frage stellte.


5.

5.1    Zu klären bleibt damit, ob der Beschwerdeführer eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG erlitten hat, was dazu führen würde, dass die Beschwerdegegnerin unter Umständen unabhängig vom Vorliegen eines Unfallereignisses zur Leistungserbringung verpflichtet wäre.

5.2

5.2.1    Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG erbringt die Unfallversicherung ihre Leistungen für Meniskusrisse, falls diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (vgl. vorstehende E. 1.2.2). Die Beschwerdegegnerin stellt nicht in Abrede (Urk. 6 S. 2 Ziff. 2), dass in Anbetracht der Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 15. September 2023 eine Schädigung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, da beim Beschwerdeführer ein Meniskusriss festgestellt werden konnte (Urk. 7/M3).

5.2.2    Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, wofür die Beschwerdegegnerin die Beweislast trägt (BGE 146 V 51 E. 8.6; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_52/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2 und 8C_25/2023 vom 26. April 2023 E. 2.3). Sie stützte sich in diesem Zusammenhang auf die versicherungsinternen Beurteilungen vom 9. Februar und 7. Juni 2024 (vorstehend E. 3.4 und E. 3.6), denen rechtsprechungsgemäss Beweiskraft zukommt, falls keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. vorstehende E. 1.3).

    Solche Zweifel sind vorliegend in Anbetracht der diametral voneinander abweichenden medizinischen Beurteilungen gegeben. Zwar ist der Beschwerdegegnerin insofern beizupflichten, als der behandelnde Facharzt Dr. Z.___ seine Argumentation zunächst auf die «post hoc ergo propter hoc»-Formel stützte, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, was zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Dr. Z.___ beliess es allerdings nicht allein bei dieser Feststellung. So fällt auf, dass er und der versicherungsmedizinische Dienst der Beschwerdegegnerin die aktenkundige Bildgebung (MRI vom 15. September 2023, Urk. 7/M3) unterschiedlich auswerteten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2021 vom 13. Oktober 2022 E. 4.2.2). Während Dr. Z.___ unter Hinweis auf ein posttraumatisches Knochenödem medial tibial genau unterhalb der Meniskusläsion sowie Einblutungen oberflächlich des MCL auf (klare) posttraumatische Befunde schloss (Urk. 7/M17 S. 1), stellten sich Dr. A.___ und Pflegefachfrau B.___ auf den Standpunkt, es fänden sich keine Zerrungszeichen oder Läsionen im medialen Kollateralband. Zur Darstellung komme ein gering nach medial extrudierter Meniskus mit entsprechender Signalalteration (Urk. 7/M19 S. 3). Nicht ohne Weiteres schlüssig erscheint überdies angesichts der radiologisch festgestellten Begleitverletzungen am Kapsel-Band-Apparat (Kapselödem der posteromedialen Gelenkskapsel, aufgetriebene meniskokapsuläre Aufhängung, geplatzte Baker-Zyste mit Flüssigkeitsaustritt; Urk. 7/M3), ob vorliegend von einem isolierten Meniskusschaden gesprochen werden kann, wie es der versicherungsinterne medizinische Dienst anzunehmen scheint (Urk. 7/M19 S. 3). Vor diesem Hintergrund können auch Zweifel an der Schlussfolgerung, das Schadenereignis bilde keine auch nur geringe Teilursache der Listenverletzung (Urk. 2 S. 6), nicht von der Hand gewiesen werden. Schliesslich erscheint fraglich, ob die Meniskusläsion auch ohne das Schadenereignis zur gleichen Zeit eingetreten wäre, zumal eine schadensauslösende traumatische Einwirkung selbst dann leistungsbegründend wirkt, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre (BGE 149 V 218 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2024 vom 25. Juli 2025 E. 4.2.2).

5.3    Nach dem Gesagten besteht aktuell über die für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs erforderlichen Tatsachen keine hinreichende Klarheit, weshalb weitere medizinische Abklärungen in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes angezeigt sind (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Unter diesen Umständen kann die gesetzliche Vermutung, beim Beschwerdeführer liege eine von der Beschwerdegegnerin zu übernehmende unfallähnliche Körperschädigung vor, (noch) nicht zum Zuge kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 4.4 mit Hinweis). Ausser Betracht fällt mit Blick auf den weiteren Abklärungsbedarf zudem die beschwerdeweise beantragte direkte Leistungszusprechung, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass eine solche einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2022 vom 1. März 2023 E. 4.2.6 mit Hinweisen).

    Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2025 vom 7August 2025 E. 9.2). Das Gericht kann die Angelegenheit insbesondere in denjenigen Fällen an die Vorinstanz zurückweisen, in denen der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), was vorliegend zutrifft. Die Beschwerdegegnerin wird mit einem versicherungsexternen Gutachten abzuklären haben, ob der Meniskusriss im linken Kniegelenk vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist oder nicht.


6.    Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024 (Urk. 2) aufzuheben, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten ist, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über ihre Leistungspflicht neu zu befinden.


7.

7.1    Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).

7.2    Dem Beschwerdeführer ist entgegen seinem Antrag (Urk. 1) keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher