Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2024.00183

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00183


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 29. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    Der 1994 geborene X.___ war vom 1. April 2019 bis 29. Februar 2024 als Lagerangestellter bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 18. März 2024 liess er der Suva mitteilen, dass er sich am 13. März 2024 beim Lupfen eines Sofas verhoben und seither starke Schmerzen im unteren Rücken, in der linken Pomuskulatur und beim Husten sowie Einschränkungen beim Laufen habe (Urk. 8/1, vgl. auch Urk. 8/11 und Urk. 8/13). Gemäss MRI der Lendenwirbelsäule vom 20. März 2024 (Urk. 8/17) liege eine sequestrierende Diskushernie auf Niveau L4/5 links mit Kompression der L5 Nervenwurzel links recessal vor.

    Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. März 2024, da weder ein Unfall noch eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegeben seien (Urk. 8/27). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 15. Juli 2024 (Urk. 8/31) wies die Suva mit Entscheid vom 26. September 2024 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 26. Oktober 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern (Urk. 1), welches diese zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht überwies (Urk. 3). Der Versicherte beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Kosten seines Unfalles zu übernehmen. Am 11. November 2024 beantragte die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3

1.3.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3.2    Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 150 V 229 E. 4.1.1, 142 V 219 E. 4.3.1, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

1.3.3    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.5    Praxisgemäss sind die Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue und widersprüchliche Angaben genügen diesem Erfordernis nicht. Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis für ein unfallmässiges Geschehen bilden; er dient jedoch häufig nur als Indiz (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zweck auch die Parteien heranziehen. Wird aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.1.3 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Schadenmeldung sowie Formular zum Schadenfall beim Lupfen eines Sofas verhoben habe. Dass sich etwas Aussergewöhnliches ereignet hätte, sei nicht erwähnt worden. Beim Anheben eines Sofas handle es sich um eine normale, physiologische und gewollte Körperbewegung. Dem geschilderten Ereignis lasse sich somit kein ungewöhnlicher äusserer Faktor entnehmen. Selbst wenn dem nach der Ablehnung erfolgten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er auf einer Treppe das Gleichgewicht verloren habe und mehrere unkoordinierte Tritte habe machen müssen, gefolgt würde, stelle dies keinen Unfall dar. Eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG liege ebenfalls nicht vor (S. 4-5).

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt sie ergänzend fest, dass die Formel «post hoc, ergo propter hoc» praxisgemäss nicht erlaube, einen natürlichen Kausalzusammenhang anzunehmen. Die Schmerzen seien aufgetreten, ohne dass sich etwas Aussergewöhnliches zugetragen habe, so dass der Unfallbegriff zu Recht verneint worden sei. Auch ein Verhebetrauma könne nicht angenommen werden.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ihn würden noch heute Schmerzen in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. März 2024 plagen. Er habe Zeugen, welche den Unfallhergang, in welchem Fehltritte und ein plötzlicher äusserer Faktor eine Rolle spielen würden, bestätigen könnten. Er habe noch nie Schmerzen dieser Art in der genannten Region gehabt und es sei ganz klar, dass diese auf das Ereignis zurückzuführen seien, weshalb er um Kostenübernahme der Beschwerdegegnerin bitte.


3. Prof. Dr. med. Z.___ und A.___ von der B.___ hielten im MRI der Lendenwirbelsäule vom 20. März 2024 folgenden Befund fest: «Normales Alignement der LWS und der miterfassten Brustwirbelkörper TH10-TH12. Streckhaltung der LWS und des thorakolumbalen Übergangs. Im abgebildeten Bereich besteht kein Hinweis für Höhenminderung eines Wirbelkörpers. Kein Hinweis für ein Knochenmarködem. Normales Signal des Conus medullaris. Normale Signalgebung der Bandscheibensegmente TH10-L4 ohne Hinweis für eine Diskushernie bzw. ohne Hinweis für eine Neurokompression. Auf Niveau L4/5 besteht eine Dehydrierung der Bandscheibe sowie eine linksbetonte Hernie mit nach kaudal sequestriertem Bandscheibenmaterial. Zarte bilaterale Facettengelenksarthrosen. Es besteht eine Kompression der L5 Nervenwurzel links recessal. Auf Niveau L5/S1 besteht ein Diskusbulging. Zarte bilaterale Facettengelenksarthrosen. Kein Hinweis für eine Neurokompression.» Als Beurteilung gaben sie an: «Sequestrierende Diskushernie auf Niveau L4/5 links mit Kompression der L5 Nervenwurzel links recessal.»


4.

4.1    Der Schadenmeldung UVG vom 18. März 2024 ist bezüglich des Ereignisses vom 13. April 2024 folgender Hergang zu entnehmen (Urk. 8/1): «Lupfen vom Sofa verhoben. Seitdem sehr starke Schmerzen unterer Rücken und linke Pomuskulatur. Einschränkung beim Laufen und starke Schmerzen beim Husten.» Der Beschwerdeführer meldete zuvor seiner ehemaligen Arbeitgeberin Folgendes zum Hergang (Urk. 8/11): «Letzten Mittwoch, 13.03.24 ca. 10.00 Uhr, bei mir zuhause, […], beim Lupfen vom Sofa verhoben. Seitdem sehr starke Schmerzen unterer Rücken & linke Pomuskulatur. Einschränkungen beim Laufen und starke Schmerzen beim Husten. Vermutung lschias-Nerv/Bandscheibenvorfall.» Im Formular zum Schadenfall hielt der Beschwerdeführer am 22. März 2024 fest, er habe zusammen mit ein bis zwei Personen etwas Schweres (Sofa mit ca. 30-40 kg Gewicht) gehoben. Beim Vorgang sei nichts Besonderes geschehen. Er habe sich beim Lupfen vom Sofa verhoben und seitdem sehr starke Schmerzen im unteren Rücken und der linken Pomuskulatur, Einschränkungen beim Laufen und starke Schmerzen beim Husten (Urk. 8/13). Nachdem die Beschwerdegegnerin ihm am 23. April 2024 angekündigt hatte, keine Versicherungsleistungen zu erbringen, da sich kein Unfallereignis zugetragen habe (Urk. 8/19), teilte ihr der Beschwerdeführer am 30. Mai 2024 mit, es habe sich ganz klar um ein Unfallereignis gehandelt. Er habe beim Tragen/Lupfen/Zügeln des Sofas das Gleichgewicht auf einer Treppe verloren, wodurch er mehrere unkoordinierte Tritte habe machen müssen. Da er das Sofa nicht alleine getragen habe, könne der Unfallhergang auch von Dritten bestätigt werden. Es habe offensichtlich ein Unfallereignis gegeben, denn vor dem Vorfall habe er die Beschwerden/Schmerzen nicht gehabt und diese würden nicht einfach aus dem Nichts auftauchen (Urk. 8/24).

4.2    Der Beschwerdeführer schilderte den Hergang des Ereignisses vom 13. April 2024 zusammengefasst so, dass er sich beim «Lupfen» (Aufheben/Tragen) eines Sofas, wobei er ein Gewicht von ca. zehn bis 20 kg zu tragen hatte, verhoben habe und dass bei diesem Vorgang nichts Besonderes geschehen sei. Erst nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht abgelehnt hatte, machte er zusätzlich geltend, er habe dabei mehrere unkoordinierte Tritte machen müssen. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.). Dass es sich beim normalen Aufheben/Tragen eines Sofas, wie der Hergang vom Beschwerdeführer ursprünglich geschildert wurde, nicht um ein Unfallereignis handelt, ist offensichtlich. Hierauf ist grundsätzlich abzustellen, änderte der Beschwerdeführer die Beschreibung des Hergangs doch erst nach dem negativen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin. Selbst wenn aber zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, dass er das Sofa nicht nur aufgehoben/getragen hat, sondern mit einem Gewicht von ca. 10 bis 20 kg in den Händen unkoordinierte Tritte machen musste, kann daraus nicht auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor und damit ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG geschlossen werden. Denn ein äusserer Faktor ist wie bereits dargelegt erst ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet, was bei unkoordinierten Tritten beim Gehen selbst dann noch nicht der Fall ist, wenn dabei ein Gewicht von 10 bis 20 kg getragen wird. Der Beschwerdeführer ist weder gestolpert noch ausgeglitten oder gestürzt, auch hat er sich nicht an einem Gegenstand angestossen oder eine reflexartige Abwehrhaltung ausgeführt. Ebenso wenig kann in Anbetracht des verhältnismässig geringen getragenen Gewichts sowie des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer das Sofa nicht etwa aus den Händen gerutscht war und er dieses aufzufangen hatte, von einem Verhebetrauma ausgegangen werden (vgl. dazu auch etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_242/2021 vom 2. November 2021 E. 7. Das Bundesgericht erachtete den Unfallbegriff auch nicht als erfüllt beim Umlagern eines bis 120 kg schweren Patienten durch einen Hilfspfleger allein, beim Transport einer 200 kg schweren Glasscheibe zu zweit, beim Heben eines 100 kg schweren Radiators oder einer 85 kg schweren Steinplatte alleine oder eines 140 kg schweren Lamellenrostes zu zweit: Urteil 8C_245/2015 vom 19. August 2015 E. 5). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2). Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie nur betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere war, was mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei unkoordinierten Tritten mit einem Gewicht von 10 bis 20 kg in den Händen offensichtlich nicht der Fall ist. Selbst wenn also davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer unkoordinierte Tritte machen musste, ist nach dem Gesagten kein Unfallereignis erstellt, weshalb davon abgesehen werden kann, die von ihm erwähnten Zeugen zum Hergang des Ereignisses zu befragen.

4.3    Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe vor dem Ereignis noch nie Schmerzen dieser Art in genannter Region gehabt (Urk. 1), ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). Dasselbe gilt für entsprechende Aussagen der versicherten Person. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis keine Beschwerden verspürte, kann entsprechend aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht geschlossen werden, dass diese durch den Vorfall verursacht wurden. Nachdem vorliegend aber ohnehin kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG (E. 1.3) erstellt ist, ist darauf nicht weiter einzugehen und eine Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG klar zu verneinen.

4.4    Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 13. März 2024 eine Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG zugezogen hätte (vgl. dazu vorstehend E. 1.4) ergeben sich aus dem MRI vom 20. März 2024 keine, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.

    Die Beschwerde ist damit abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SlavikLanzicher