Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2024.00177

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00177


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Sauter

Urteil vom 16. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Baloise Versicherung AG

Hauptsitz, Unfallversicherung, Schaden Schweiz

Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger

Jäger & Schweiter Rechtsanwälte

Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1968 geborene X.___ war seit 1. März 1994 bei der Y.___ in der Buchhaltung und im Sekretariat tätig und dadurch bei der Baloise Versicherung AG (nachfolgend: Baloise) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 30. Juni 1994 als Fahrzeuglenkerin vor einem Zebrastreifen stehend, einen Auffahrunfall erlitt (Unfallmeldung vom 5. Juli 1994, Urk. 11/35). Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der Z.___ vom 5. Mai 2004 (Urk. 11/146) sprach die Baloise der Versicherten mit Verfügung vom 2. September 2004 ab 1. August 2004 eine Rente auf der Basis eines 50%igen Invaliditätsgrades sowie eine Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 20 % zu (Urk. 11/186).

1.2    Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 zog die Baloise die Verfügung vom 2. September 2004 aufgrund fehlender Adäquanzprüfung in Wiedererwägung. Sie stellte fest, es bestehe kein Rentenanspruch, und stellte die Rentenzahlungen per 31. Januar 2024 ein (Urk. 11/686). Die dagegen von der Versicherten am 9. Februar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 11/690) wies die Baloise mit Einspracheentscheid vom 20. September 2024 ab (Urk. 11/693 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 23. Oktober 2024 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 20. September 2024 sei insoweit aufzuheben, als damit der Inhalt der Verfügung vom 11. Januar 2024, welche eine Einstellung der UVG-Invalidenrente per Ende Januar 2024 vorsehe, bestätigt werde und es seien ihr auch über Januar 2024 hinaus die bisherigen UVG-Rentenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Baloise schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Daraufhin äusserte sich die Beschwerdeführerin am 6. März 2025 erneut (Urk. 14, unter Beilage von Urk. 15). Darüber wurde die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. März 2025 orientiert (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

1.3    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).

    Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu BGE 119 V 335 E. 1) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a und 117 V 369 E. 4b festgelegten, mit BGE 134 V 109 E. 10.2 f. modifizierten Kriterien (vgl. BGE 123 V 98 E. 2a mit Hinweisen).

    Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur dann im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die zitierte Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 98 in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1 mit Hinweis auf das Urteil U 164/01 vom 18. Juni 2002 E. 3a und 3b).

1.4    Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

    Als Kriterien nannte die Rechtsprechung seinerzeit:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

- die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- Dauerbeschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

    Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 359 E. 6; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).

Die Kriterien wurden durch das Bundesgericht später 2008 teilweise überarbeitet und verdeutlicht (BGE 134 V 109 E. 10.2). Diese sind jedoch vorliegend – entgegen der Darstellung im Einspracheentscheid – nicht massgebend (Urk. 2 S. 6; vgl. unten E. 4.2.2, 4.3.4).

1.5    Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist.

Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen, da sie bei der Zusprechung der Invalidenrente auf eine Prüfung der Adäquanz verzichtet habe, obschon es bereits im Jahr 2004 an objektivierbaren Einschränkungen gemangelt habe, liege eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor und es sei die Adäquanzprüfung nachzuholen (Urk. 2 S. 5). Da beim Unfall vom 30. Juni 1994 eine zumindest dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung erfolgt sei, sei für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs die Schleudertrauma-Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 anwendbar (Urk. 2 S. 6). Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug würden regelmässig in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingereiht, wobei vorliegend kein Anlass bestehe, davon abzuweichen (Urk. 2 S. 6). Von den in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehenden Kriterien sei keines erfüllt (Urk. 2 S. 6-8). Demnach sie der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen, weshalb kein Anspruch auf Versicherungsleistungen mehr bestehe und die Verneinung einer weiteren Leistungspflicht somit zu Recht erfolgt sei (Urk. 2 S. 8).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, es hätten objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen vorgelegen, weshalb die Beschwerdegegnerin auf eine Adäquanzprüfung habe verzichten können (Urk. 1 S. 8). Selbst wenn eine Adäquanzprüfung nachgeholt werden müsste, sei diese gestützt auf die im Jahr 2004 geltende Praxis vorzunehmen (Urk. 1 S. 9). Aus der Optik der damaligen Praxis seien die massgeblichen Kriterien in ihrer Gesamtheit erfüllt, weshalb der (adäquate) Kausalzusammenhang zu bejahen gewesen wäre und es auch auf diesem Weg zu einer Rentenzusprache gekommen wäre (Urk. 1 S. 10 f.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung lasse eine Leistungszusprache durch den Unfallversicherer stets auf eine vorgängige, zumindest implizit vorgenommene Adäquanzprüfung schliessen, weshalb eine entsprechende Rentenverfügung nicht wegen einer später behaupteten unterbliebenen Prüfung als zweifellos rechtsfehlerhaft qualifiziert werden könne. Eine Wiedererwägung könne somit nur vorgenommen werden, wenn die ursprüngliche Verfügung im Ergebnis zweifellos unrichtig gewesen sei, wobei hierbei die Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung dargeboten habe, massgeblich sei (Urk. 10 S. 7). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lägen keine objektiv nachweisbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen vor, weshalb die Adäquanz gesondert zu prüfen sei (Urk. 10 S. 9 f.). Da die Gutachter der Z.___ eine im Vordergrund stehende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hätten, sei die Adäquanz vorliegend gemäss den in BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätzen zu beurteilen (Urk. 10 S. 11 f.) und zu verneinen (Urk. 10 S. 13 ff.).

2.4    Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2025 im Wesentlichen entgegen, die somatoforme Schmerzstörung werde von den Gutachtern an letzter Stelle erwähnt, weshalb nicht gesagt werden könne, diese sei das Hauptproblem. Mithin stehe keine psychische Erkrankung im Vordergrund und die Adäquanz sei nach der Schleudertrauma-Praxis zu prüfen (Urk. 14 S. 4 f.). Dabei gehe es vorliegend nicht um eine originäre Prüfung der Adäquanz, sondern um die Frage, ob die damalige Leistungszusprache offensichtlich unrichtig gewesen sei, was vorliegend klar verneint werden müsse (Urk. 14 S. 8).

3.

3.1    Medizinische Grundlage der rentenzusprechenden Verfügung vom 2. September 2004 bildete im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 5. Mai 2004 (Urk. 11/147). Die Gutachter nannten darin folgende Diagnosen (Urk. 11/147 S. 34):

- Status nach HWS-Distorsionstrauma nach Autoauffahrunfall am 30.6.1994 mit/bei

- chronifiziertem, therapierefraktärem, tendomyotischem, rechtsbetontem zervikospondylogenem Schmerzsyndrom bei

- muskulärer Dysbalance mit

- segmentaler Dysfunktion C1/C2 sowie C3/C4

- Kopfschmerzen vom Spannungstyp

- radiologisch Osteochondrose C5/6

- kein Hinweis auf Makroinstabilität

- leichten kognitiven Teilleistungsstörungen bei weit im Vordergrund stehender schmerz- und ermüdungsbedingter Einschränkung der psychophysischen Leistungsfähigkeit

- anhaltender somatoformer Schmerzstörung

- Klinisch Periarthropathia humero-scapularis rechts bei

- sonomorphologisch altersentsprechenden Verhältnissen.

3.2    Gegenüber den Gutachtern habe die Beschwerdeführerin über praktisch andauernde Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Arme rechts bis zu allen Fingern, links bis zirka Oberarm mittleres Drittel dorsal berichtet. Die Kopfschmerzen seien generalisiert, inklusive Gesichtsbereich, und von druckartigem Charakter. Der Kopf fühle sich manchmal an, als ob er zerbersten würde. Die Kopf- und Nackenschmerzen habe sie tagtäglich, sie würden jedoch bei Wetterwechsel und bei physischen Anstrengungen exazerbieren. Zudem habe sie auch lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine, vor allem rechtsbetont. Nebst den Schmerzen habe die Beschwerdeführerin auch über Konzentrationsstörungen und Einschränkungen der Aufmerksamkeit berichtet. Zudem bestehe auch seit langer Zeit eine Licht- und Lärmempfindlichkeit und sie habe ein erhöhtes Ruhebedürfnis (Urk. 11/147 S. 8 f.).

3.3    Im Rahmen der medizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, vom klinisch-rheumatologischen Standpunkt seien die Beschwerden bei der Beschwerdeführerin klar chronifiziert. Anhaltspunkte für ein posttraumatisches Residuum bzw. eine das Beschwerdebild erklärende strukturelle Alteration hätten nicht gefunden werden können. Die radiologischen Befunde der Halswirbelsäule seien degenerativ. Auch für die Schulterschmerzen fehle, abgesehen von einer muskulären Dysbalance im Nacken-/Schultergüterbereich, ein entsprechendes strukturelles Korrelat. Hinweise für eine strukturelle Schädigung der Rotatorenmanschette hätten sich nicht finden lassen. Die Einschränkungen der Beweglichkeit im Bereich des Achsenskeletts, insbesondere der Halswirbelsäule, seien schmerzbedingt und fänden ebenfalls kein organisch fassbares Korrelat. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen seien nicht überwiegend zervikal bedingt, sondern hätten typische Aspekte von Kopfschmerzen vom Spannungstyp (Urk. 11/147 S. 36 f.). Vom rein klinischen Standpunkt habe sich das gesamte Beschwerdebild der Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 30. Juni 1994 bis dato kaum verändert. Somit stünden bei der Beurteilung der Gesamtsymptomatik kaum die klinischen Befunde im Vordergrund, sondern die Schmerzsymptomatik sowie die ermüdungsbedingte Einschränkung der psychophysischen Leistungsfähigkeit in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die von der Versicherten angegebenen täglichen Schmerzepisoden seien mittlerweile chronifiziert und teilweise auch psychisch fixiert. Es müsse bei der Versicherten von einer ausgeprägten dysfunktionalen Traumaverarbeitung mit teilweise sekundärer Somatisierung der Beschwerden ausgegangen werden (Urk. 11/147 S. 39 f.). Die Gutachter empfahlen eine kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie, der die Versicherte jedoch abwehrend gegenüberstehe (Urk. 11/147 S. 46).

Die Gutachter erachteten weiter den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem komplexen Beschwerdebild der Versicherten als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Aus rheumatologischer und neurologischer Sicht gebe es keinen Grund für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei medizinisch-theoretisch zu mindestens 50 % arbeitsfähig in leichten, dem Beschwerdebild angepassten Tätigkeiten (Urk. 11/147 S. 39).

Als Restfolgen des Unfalles sahen die Gutachter im Zusammenhang mit der Festlegung des Integritätsschadens Dauerschmerzen im Bereich der HWS und LWS, bei Belastung verstärkt, und eine leichtgradige Minderleistung einzelner kognitiver Funktionen (Suva Tabelle 8) und legten entsprechend einen Gesamtschaden zwischen 17,5 bis 22,5 % fest (Urk. 11/147 S. 55).


4.    

4.1    Die Rentenzusprechung im Jahr 2004 erfolgte klarerweise nicht gestützt auf organisch nachgewiesene Unfallfolgen, solche konnten die Gutachter keine feststellen (vgl. vorstehend E. 3.3), sodass für die Leistungsbeurteilung – wie von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren richtig erkannt (Urk. 2 S. 5 f.) – eine separate Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zu erfolgen hatte (vgl. vorstehend E. 1.3). Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die von den Gutachtern festgestellten radiologischen Befunde im HWS-Bereich auf das Vorliegen einer objektivierbaren Gesundheitsbeeinträchtigung schliesst, und deshalb eine eigenständige Adäquanzprüfung als entbehrlich erachtet (Urk. 1 S. 8 f.), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Gutachter dieselben als degenerativ und damit unfallfremd qualifizierten (Urk. 11/147 S. 34 und S. 36).

4.2

4.2.1    In seiner früheren Praxis ging das Bundesgericht bis vor einigen Jahren davon aus, dass die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer auch die dafür vorausgesetzte Bejahung der Adäquanz der geklagten Beschwerden umfasste. Aus dem Umstand, dass sich der Unfallversicherer in seiner ursprünglichen Verfügung zur Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht explizit geäussert hatte, konnte somit nicht geschlossen werden, dass er sie nicht geprüft hätte. In neueren Urteilen schloss das Bundesgericht hingegen auf eine fehlende Adäquanzprüfung mit der Begründung, in den Akten würden sich keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Prüfung finden, und stufte die Rentenverfügung daher als zweifellos unrichtig ein. Wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort zurecht einräumte (Urk. 10 S. 7), hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_698/2023 vom 27. November 2024 seine bisherige Rechtsprechung in dem Sinne bereinigt, dass eine Leistungszusprache durch einen Unfallversicherer immer auf eine zumindest implizite Adäquanzprüfung schliessen lässt und eine entsprechende Rentenverfügung demnach nicht wegen einer später behaupteten unterbliebenen Prüfung als zweifellos rechtsfehlerhaft qualifiziert werden kann (vgl. vorgenanntes Urteil, insbesondere E. 5.3.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2024 vom 20. Februar 2025 E. 3.2 m.w.H.).

4.2.2    Indem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. September 2004 Leistungen trotz fehlender, bildgebend objektivierter Unfallfolgen zugesprochen hat (Urk. 11/186), ist folglich von einer impliziten Prüfung der Adäquanz auszugehen. Entsprechend kann nicht von einer falschen Rechtsanwendung und demnach nicht ohne Weiteres vom Vorliegen eines Wiedererwägungsgrunds ausgegangen werden. Zu prüfen bleibt hingegen, ob die anzunehmende implizite Adäquanzprüfung im Ergebnis, das heisst vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung darbot, zweifellos unrichtig war (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2023 vom 27. November 2024 E. 6, 8C_325/2024 vom 20. Februar 2025 E. 3.2). Nicht massgebend sind demnach die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2024. Vielmehr ist einzig relevant, ob die Bejahung der Adäquanz im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2004 im Rahmen des bei sämtlichen Kriterien bestehenden Beurteilungsspielraums vertretbar war (Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2023 vom 27. November 2024 E. 6.1 mit Hinweis auf Urteil 8C_425/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4).

4.3    

4.3.1    Zwischen den Parteien umstritten ist, welche vom Bundesgericht entwickelte Methode zur Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den somatisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden und dem Unfall zur Anwendung gelangt. Während die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid noch die Schleudertrauma-Praxis als massgeblich erachtete (Urk. 2 S. 6), plädierte sie in ihrer Beschwerdeantwort für die Anwendung der sogenannten Psycho-Praxis (Urk. 10 S. 12). Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber an der Anwendung der Schleudertrauma-Praxis fest (Urk. 1 und Urk. 14 S. 3 ff.).

4.3.2    Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin am 30. Juni 1994 einen Auffahrunfall erlitten hat. Im vom 10. März 1995 datierenden «Fragebogen bei HWS-Verletzungen» führte Dr. med. A.___ zuhanden der Zürich Versicherungen aus, die Beschwerdeführerin habe ihn am 1. Juli 1994 aufgesucht, nachdem sie gleichentags an Übelkeit, Kopfschmerzen, von der HWS in den Kopf ausstrahlende Schmerzen, Schmerzen auch in der BWS, Kreislauflabilität und Brechreiz gelitten habe (Urk. 11/141 S. 1). Ebenfalls zuhanden der Zürich Versicherungen hielt Dr. med. B.___ am 20. Juli 1995 im «Fragebogen bei HWS-Verletzungen» fest, die erste Konsultation habe am 4. Juli 1994 stattgefunden. Die ersten Symptome seien etwa eine Stunde nach dem Unfall aufgetreten, wobei sich diese am folgenden Tag verstärkt hätten. Die Beschwerdeführerin habe über Erbrechen, Übelkeit, starke Kopfschmerzen, Kälteempfindlichkeit und Parästhesien in der rechten Körperseite berichtet. Als Diagnosen nannte Dr. B.___ eine schwere HWS-Distorsion mit Contusio spinalis Grad I und Verdacht auf Wurzelirritation C5/6 und C6/7 (Urk. 11/141 S. 3). Laut Bericht des Radiologen hätten sich in der Computertomographie vom 5. Juli 1994 in den Schichten zwischen HWK4 und BWK1 keine Besonderheiten finden lassen, welche die klinische Symptomatik hätten erklären können (Urk. 11/142).

    Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, erwähnte in seinem Bericht vom 14. September 1994 ein anhaltendes Nacken- und Kopfschmerzsyndrom mit Verdacht auf neuropsychologische Funktionsstörungen bei Status nach Schleudertrauma der HWS am 30. Juni 1994. Er berichtete über eine in alle Richtungen schmerzbedingt stark eingeschränkte Kopfbeweglichkeit, eine diffuse Druckdolenz der Nacken- und Schultermuskulatur beidseits sowie eine diffuse Hypästhesie am ganzen rechten Arm (Urk. 11/143). Da die bis dahin ambulant durchgeführten physikalischen Therapien keinen Erfolg gebracht hatten, meldete Dr. C.___ die Beschwerdeführerin für eine stationäre Behandlung in der D.___ in E.___ an (Urk. 11/135).

    Im Bericht über die vom 5. bis 26. Oktober 1994 durchgeführte neurologische Rehabilitation wurde als Diagnose ein HWS-Schleudertrauma am 30. Juni 1994 mit anhaltenden Nacken- und Kopfschmerzen sowie diskreten neuropsychologischen Defiziten genannt. Klinisch hätten sich nebst einer endständig schmerzbedingt reduzierten HWS-Beweglichkeit nach links eine reduzierte Sensibilität der rechten Körperhälfte, nicht dermatomgebunden, gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe ein intensives Physiotherapieprogramm im Wasser und im Trockenen mit insbesondere Lockerungsübungen und manueller Schmerztherapie sowie eine neuropsychologische Abklärung erhalten (Urk. 11/138). Letztere habe eine deutliche Interferenzanfälligkeit, eine Reaktionsverlangsamung und visuell-räumliche Wahrnehmungsstörungen der Beschwerdeführerin ergeben (Urk. 11/139 S. 4).

    Ab April 1995 bis Januar 1998 war die Beschwerdeführerin aus beruflichen Gründen des Ehemannes in F.___, wo sie weder gearbeitet hatte noch den Haushalt besorgen musste. Gegenüber den Gutachtern der Z.___ berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe diesen F.___-Aufenthalt in Bezug auf die Beschwerden in guter Erinnerung. Die vorher bestandenen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen seien zurückgegangen und die Schmerzen hätten sich auf ein erträgliches Mass reduziert. Zurück in der Schweiz habe sie am 1. Juni 1998 wieder zu arbeiten begonnen, in der Folge sei es aber wieder zu einer Zunahme ihrer Beschwerden gekommen, wie sie diese vor dem F.___-Aufenthalt gekannt habe (Urk. 11/147 S. 7 f.).

    Am 7. Mai 1999 berichtete Dr. C.___ über einen Rückfall mit cervico-cephalen Schmerzen bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 30. Juni 1994. Die am 27. Januar und 5. Februar 1999 durchgeführte neurologische Untersuchung habe eine nach rechts endgradig eingeschränkte Kopfrotation sowie deutliche Druckdolenzen im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur rechts sowie nuchal rechts ergeben. Fokal-neurologische Ausfälle hätten sich keine gefunden. Im Rahmen seiner Beurteilung hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerdeführerin benötige erneut physikalische Behandlungen (Urk. 11/117).

    Im Gutachten des G.___ vom 4. November 2000, das von der Beschwerdegegnerin veranlasst worden war, wurde als Diagnose ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom rechts bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 30. Juni 1994, Streckhaltung der HWS und der oberen BWS sowie neuropsychologisch leichten Minderleistungen im Erinnerungsvermögen und verminderter kognitiver Flexibilität genannt. Die Gutachter des G.___ empfahlen eine muskelkräftigende Therapie unter stationären Bedingungen über drei Wochen mit anschliessender kontinuierlicher medizinischer Trainingstherapie (mindestens drei Mal pro Woche während 6-12 Monaten; Urk. 11/162 S.15).

    Gemäss Bericht der Z.___ vom 27. Februar 2002 befand sich die Beschwerdeführerin vom 28. Januar bis 20. Februar 2002 in ambulanter Behandlung. Diese habe sich zunächst einerseits auf einen Ausgleich der muskulären Dysbalance, später auf Stabilisationsübungen der HWS und des zerviko-thorakalen Übergangs konzentriert, dann aber auch auf Entspannungsübungen sowie Techniken zur Verbesserung der Körperwahrnehmung in Form von Einzelgymnastik, Massage, Wärmeapplikation mit Heublumenwickeln, Massage nach Trager, Qi Gong und Progressiver Muskelrelaxation nach Jacobsen. Unter dieser Therapie sei es zunächst zu einer leichtgradigen Besserung gekommen, allerdings bestehe nach wie vor eine Labilität und die Beschwerdeführerin habe sich am 6. Februar 2002 dahingehend geäussert, zu befürchten, jederzeit einen Rückfall zu erleiden. Bei der letzten Kontrolle am 18. Februar 2002 habe die Beschwerdeführerin über eine erneute Schmerzexazerbation berichtet. Sie sei praktisch wieder wie am Anfang und fühle sich wie unter elektrischem Strom. Objektiv hätten sich noch eine leichter muskulärer Hypertonus im Bereich der rechten Schulter bei Rotation nach rechts mit Endphasenschmerz gefunden (Urk. 11/121).

4.3.3    Wie soeben aufgezeigt, klagte die Beschwerdeführerin bereits einen Tag nach dem erlittenen Auffahrunfall über Übelkeit, Erbrechen, Kopf- und Nackenschmerzen sowie Parästhesien und es wurden wiederholt eine HWS-Distorsion sowie anhaltende cervico-cephale Beschwerden diagnostiziert. Auch während der stationären Rehabilitation im Oktober 1994 bestätigten sich typische Beschwerden eines Schleudertraumas. Eine eigenständige psychiatrische Diagnose, welche die somatischen Beschwerden klar in den Hintergrund treten liesse, ist den Akten demgegenüber nicht zu entnehmen. Vielmehr standen über den gesamten Verlauf hinweg Nacken- und Kopfschmerzen, leichte Aufmerksamkeitsstörungen sowie muskuläre Verspannungen im Vordergrund der ärztlichen Beurteilungen. Auch die nach dem Aufenthalt in F.___ dokumentierten Beschwerden manifestierten sich primär in somatischer Form. Ausdrücklich erachteten die Gutachter des G.___ das durch sie im Gutachten vom 4. November 2000 festgestellte und beschriebene Beschwerdebild als das typische Beschwerdebild nach einer HWS-Distorsion, das persistieren könne (Urk. 11/162 S. 15). Von einer psychisch auffälligen Versicherten berichteten sie nicht, die Frage nach einer «gewissen Aggravation» verneinten sie ausdrücklich (Urk. 11/162 S. 20). Insgesamt kann mit Blick auf die Akten damit nicht gesagt werden, dass die physischen Beschwerden schon bald nach dem Unfall gesamthaft nur eine untergeordnete Rolle gespielt hätten oder dass gar ein verselbständigtes psychiatrisches Leiden vorhanden war (vgl. vorstehend E. 1.3).

4.3.4    Daran vermag – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 10 S. 11) – nichts zu ändern, dass die Gutachter der Z.___ 2004 schliesslich eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierten. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Gutachter zur Frage, ob zum Zeitpunkt der Begutachtung auch unfallfremde Faktoren den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beeinflussten, ausführten, die Behandlungen seien stets auf die von der Beschwerdeführerin angegebenen somatischen Beschwerden ausgerichtet gewesen. Dennoch seien die intensiven und über einen längeren Zeitraum durchgeführten Massnahmen kaum erfolgreich gewesen. Trotz der durchgeführten physikalischen Therapien habe sich die Gesamtsituation verschlechtert. Die medizinischen Untersuchungen im Rahmen der Begutachtung hätten teils widersprüchliche, teils nicht erklärbare Befunde ergeben, was auf eine deutliche Symptomausweitung und eine Chronifizierung des Beschwerdekomplexes hinweise. Bereits frühzeitig hätten bei der Beschwerdeführerin eine kognitiv verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie in Kombination mit einer gezielten, schmerzmodulierenden und distanzierenden Medikation eingeleitet werden sollen (Urk. 11/147 S. 48).

    Entscheidend ist nach der Rechtsprechung, ob die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutig dominierte oder ob die physischen Beschwerden im gesamten Verlauf ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. vorstehend E. 1.3). Dies ist – wie bereits aufgezeigt (vgl. vorstehend E. 4.3.3) – nicht der Fall, standen doch in den ersten Jahren nach dem Unfall typische Beschwerden eines HWS-Schleudertraumas im Vordergrund, welche wiederholt ärztlich dokumentiert und auch so von den Ärzten eingeordnet wurden. Eine eigenständige psychische Störung wurde nicht diagnostiziert, und die Behandlungen richteten sich konsequent auf somatische Befunde. Aus der von den Gutachtern beschriebenen, späteren Entwicklung mit Symptomausweitung und Chronifizierung lässt sich jedenfalls keine von Anfang an dominierende psychische Fehlentwicklung ableiten. Auch kann nicht gesagt werden, dass die physischen Beschwerden im gesamten Verlauf ganz in den Hintergrund getreten waren, führten doch die Gutachter der Z.___ aus, das gesamte Beschwerdebild der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Unfall bis zum Begutachtungszeitpunkt kaum verändert und es stehe noch immer die Schmerzsymptomatik im Vordergrund (Urk. 11/147 S. 37). Dass sie mithin selber im Begutachtungszeitpunkt noch vom (teilweisen) Vorliegen von relevanten, nicht psychischen Unfallfolgen ausgingen, zeigt sodann auch die Tatsache, dass sie die von ihnen befundeten Einschränkungen in den entsprechenden Skalen der Suva für Integritätsschäden basierend auf organischen Schädigungen und nicht auf psychischen Unfallfolgen (Tabelle 19) einstuften, welcher Einschätzung die Beschwerdegegnerin denn auch folgte. Entsprechend ist die Adäquanz nach der Schleudertrauma-Praxis zu beurteilen. Dabei ist die Praxis zu berücksichtigen, wie sie 2004 gegolten hat und nicht wie sie sich später bis zum angefochtenen Entscheid entwickelt hat (vgl. vorstehend E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2024 vom 20. Februar 2025 E. 5.2).


5.

5.1    Da im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache die Adäquanzprüfung nicht explizit vorgenommen bzw. verurkundet wurde, kann nicht eruiert werden, von welcher Unfallschwere die Beschwerdegegnerin damals ausging. Im Einspracheentscheid vom 20. September 2024 führte sie aus, Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug würden regelmässig in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingereiht, wobei vorliegend keine Veranlassung bestehe, davon abzuweichen (Urk. 2 S. 6).

    Gemäss Unfallmeldung vom 5. Juli 1994 kam es zum Auffahrunfall, als die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines Personenwagens vor einem Zebrastreifen hielt und das nachfolgende Fahrzeug auffuhr (Urk. 11/35). Gemäss dem Unfallprotokoll wurden das Heck des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin sowie die Front des nachfolgenden Fahrzeugs beschädigt (Urk. 11/416). Ein Polizeirapport findet sich nicht in den Akten. Im unfallanalytischen Gutachten vom 16. September 1999 wurde eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 6 bis 10 km/h ermittelt (Urk. 11/350).

    Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einteilung in die Kategorie mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (Urk. 2 S. 6) steht im Einklang mit der – bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache geltenden – Rechtsprechung zu Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug (vgl. dazu SZS 2001 S. 431 ff. mit Hinweisen). Hinweise auf ein schwerwiegenderes Unfallereignis ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage keine, weshalb die Einordnung als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen nicht als zweifellos unrichtig erscheint. Daran vermag – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) – auch das von ihr aufgelegte unfallanalytische Gutachten vom 15. Oktober 2024 (Urk. 3/10) nichts zu ändern, kommt einer unfallanalytischen Expertise in Bezug auf die Schwere des Unfalls doch insofern kein erhöhtes Gewicht zu, als einzig gestützt darauf die Einstufung der Unfallschwere vorzunehmen wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 243/03 vom 17. August 2004 E. 4.2.3).

5.2    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müsste demnach ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise oder die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (BGE 117 V 367 f. E. 6b).

5.2.1    Das Kriterium der Dauerbeschwerden wurde nach der früheren Rechtsprechung (vor BGE 134 V 109) dann bejaht, wenn die Beschwerden während der gesamten Dauer der Heilbehandlung und der Abklärungen bestanden (Urteil des Bundesgerichts U 416/00 vom 31. Mai 2001 E. 3d/bb). Die Beschwerdeführerin litt seit dem Unfall im Jahr 1994 – mit Ausnahme der Zeit während ihres Aufenthaltes in F.___ mit geringer familiären und keiner beruflichen Belastung – durchgehend bis zur Rentenverfügung im Jahr 2004 und damit während mehreren Jahren an Nacken- und Kopfschmerzen trotz zahlreicher Therapien. Insbesondere mit Blick auf das im Gutachten der Z.___ festgehaltene unfallkausale chronifizierte zervikospondylogene Schmerzsyndrom (Urk. 11/147 S. 34) sowie die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. September 2004 zugesprochene Integritätsentschädigung (Urk. 11/186; vgl. zum Integritätsschaden auch das Gutachten der Z.___, Urk. 11/147 S. 53) war es vertretbar, das Kriterium im vorliegenden Fall nach der damaligen Praxis zu bejahen.

5.2.2    Bezüglich der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung damals eine Behandlungsbedürftigkeit während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS noch als in einem üblichen Rahmen liegend betrachtete (Urteil des Bundesgerichts U 348/03 vom 7. April 2004 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil U 330/03 vom 19. Mai 2004), wobei zur ärztlichen Behandlung damals auch Physiotherapien gezählt wurden (Urteil des Bundesgerichts U 190/00 vom 31. Mai 2001 mit Hinweis auf Urteil U 396/99 vom 30. April 2001). Die Beschwerdeführerin stand seit dem Unfall im Jahr 1994 bis zur Verfügung im Jahr 2004 – mit Ausnahme der Zeit während ihres Aufenthalts in F.___und damit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren in dauernder Behandlung (stationärer Aufenthalt im Oktober 1994 [Urk. 11/138], Physiotherapie [vgl. diverse Physiotherapieverordnungen und entsprechende Kostengutsprachen, Urk. 11/351 ff.], ambulante Rehabilitation im Januar/Februar 2002 [Urk. 11/121]). Unter diesen Umständen war es vertretbar – und somit nicht zweifellos unrichtig – das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung zu bejahen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts U 172/02 vom 27. August 2002 E. 5). Da trotz der genannten Therapien keine wesentliche Besserung erzielt werden konnte (vgl. zum Ganzen auch den Aktenauszug im Gutachten der Z.___, Urk. 11/147 S. 7 ff sowie auch vorstehend E. 4.3.2), war es angesichts der damaligen Rechtsprechung auch vertretbar, das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts U 348/03 vom 7. April 2004 E. 4.2).

5.2.3    In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin kann schliesslich festgehalten werden, dass ihr die Gutachter des G.___ mit Gutachten vom 4. November 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierten (Urk. 11/162 S. 16). Auch die Gutachter der Z.___ bestätigten mit Gutachten vom 5. Mai 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 11/147 S. 52). Im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom 2. September 2004 bestand mithin bereits seit rund vier Jahren eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 27. Oktober 1999 habe sodann ab dem Unfall vom 30. Juni 1994 bis Ende März 1995 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. April 1995 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Juni 1995 habe sich die Beschwerdeführerin nach F.___ begeben, wo die Beschwerden teilweise zurückgegangen seien, weshalb von einer gewissen Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Im Januar 1998 sei die Beschwerdeführerin in die Schweiz zurückgekehrt, wobei sich die Beschwerden im Verlauf des Jahres 1998 verstärkt hätten. Trotzdem habe sie im Juni 1998 wieder in einem Pensum von 50 % zu arbeiten begonnen, wobei sie das Pensum per 1. September 1998 auf 60 % und per 1. November 1998 auf 75 % gesteigert habe. Diese Arbeitssteigerung habe jedoch zu einer Exazerbation der Beschwerden geführt, weshalb er (Dr. C.___) die Arbeitsunfähigkeit seit der Rückkehr aus F.___ und bis auf weiteres auf 50 % geschätzt habe und die Phasen der höheren Arbeitsfähigkeit als gescheiterte Arbeitsversuche zu betrachten seien (Urk. 11/130). Vor diesem Hintergrund konnte die Beschwerdeführerin – aus der Betrachtung vor Erlass von BGE 134 V 109 E. 10.2.7 – auch als langandauernd arbeitsunfähig bezeichnet werden.

5.3    Zusammenfassend durften nach der damaligen Rechtsprechung die Kriterien als in gehäufter Weise vorkommendangesehen werden, ohne dass dies zweifellos unrichtig gewesen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 190/00 vom 31. Mai 2001, U 89/02 vom 20. August 2002 sowie U 172/00 vom 27. August 2002; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2023 vom 27. November 2024 E. 6.3).

    In einer Gesamtwürdigung hielt sich nach dem Gesagten die (implizite) Bejahung der Adäquanz der geklagten Beschwerden im Rahmen der Rentenzusprache vom 2. September 2004 (Urk. 11/186) innerhalb des damals zulässigen Beurteilungsspielraums und ist jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig zu betrachten.


6.    Zusammengefasst fehlt es vorliegend an einem Wiedererwägungsgrund. Mangels eines gültigen Rückkommenstitels ist die Beschwerdegegnerin somit zu Unrecht auf die Verfügung vom 2. September 2004 (Urk. 11/186) zurückgekommen bzw. hat sie die Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Unrecht aus diesem Grund per 31. Januar 2024 eingestellt. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. September 2024 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die ihr mit Verfügung vom 2. September 2004 zugesprochene Rente hat. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie § 7 der Verordnung über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).

    Unter Berücksichtigung besagter Grundsätze ist die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 3'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. September 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

- Rechtsanwalt Peter Jäger

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrSauter