Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2024.00176 [8C_386/2026 vom 30.06.2026]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00176


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 15. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny

AMIKO Anwält:innen

Nordstrasse 20, 8006 Zürich


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, war bei der Y.___ AG als Geschäftsführer angestellt und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG unfallversichert (Urk. 7/1, Urk. 7/35). Am 22. August 2022 stürzte er bei Lagerarbeiten aus einer Höhe von ca. 1,5 m von einer Leiter und verletzte sich dabei an zwei Zähnen, an der rechten Schulter und am rechten Knie (Urk. 7/1, Urk. 7/35, Urk. 7/134 S. 4). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder). Am 21. Oktober 2023 zog sich der Versicherte bei einem weiteren Unfall eine Jochbeinfraktur zu (vgl. Urk. 7/117). Im Auftrag der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG wurde der Versicherte am Z.___ (nachfolgend: Z.___) polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch, neurologisch, neuro-psychologisch und psychiatrisch) begutachtet (Urk. 7/75). Die gutachterlichen Untersuchungen fanden zwischen dem 23. Oktober und 6. Dezember 2023 statt. Erstattet wurde das Gutachten am 3. April 2024 (Urk. 7/130). Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 stellte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG betreffend den Unfall vom 22. August 2022 rückwirkend die Heilkostenleistungen per 3. April 2024 und die Taggeldleistungen per 23. Oktober 2023 ein (Urk. 7/149). Bereits zuvor hatte sie mit Schreiben vom 29. Februar 2024 dem Versicherten mitgeteilt, dass bezüglich des Zahnschadens der Status quo sine vel ante per 22. August 2022 erreicht worden sei, weshalb diesbezüglich keine weiteren Leistungen mehr erbracht würden (Urk. 7/122). Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2024 erhob der Versicherte am 2. Juni 2024 Einsprache (Urk. 7/154, vgl. auch Urk. 7/152). Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2024 wies die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Sie hielt fest, aus der Verfügung vom 13. Juni 2024 ergebe sich, dass darin über die Leistungspflicht hinsichtlich des Zahnschadens nicht entschieden worden sei. Darüber sei formlos mit Schreiben vom 29. Februar 2024 entschieden worden, welcher Entscheid indessen nicht rechtskräftig geworden sei. Die vom Versicherten in der Einsprache erhobenen Einwände gegen die Leistungseinstellung hinsichtlich des Zahnschadens würden im Rahmen einer separat zu erlassenden Verfügung geprüft. Ansonsten werde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2024 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte, ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2, vgl. auch Urk. 6 S. 2), was dem Versicherten am 27. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    UV170060Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung10.2024Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

1.5    UV170510Beweiswert eines Arztberichts06.2024Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

    

2.

2.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

2.2    Weder in der Verfügung vom 13. Juni 2024 noch im Einspracheentscheid vom 23. September 2024 war der Unfall vom 21. Oktober 2023 ein Thema. Für diesen Unfall hat die Beschwerdegegnerin denn auch einen separaten Schadenfall eröffnet. Er gehört daher vorliegend nicht zum Anfechtungsgegenstand. Dies ist zwischen den Parteien unbestritten (Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 1).

    Im Einspracheentscheid vom 23. September 2024 hat die Beschwerdegegnerin zur Frage ihrer Leistungspflicht hinsichtlich des Zahnschadens, welchen der Beschwerdeführer beim Unfall vom 22. August 2022 erlitten hat, den Erlass einer separaten Verfügung in Aussicht gestellt und ist insoweit auf die Einsprache nicht eingetreten, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird (Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 1). Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin diesbezüglich ist daher vorliegend nicht zu prüfen.


3.

3.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 3. April 2024 sei davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden unfallfremd seien. Ein Grossteil dieser Beschwerden habe schon vor dem Unfall vom 22. August 2022 bestanden. Allfällige Unfallfolgen hätten sich weder klinisch noch bildgebend nachweisen lassen. Vielmehr ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer bereits Ende 2019 einen Treppensturz erlitten habe und bereits damals ähnliche Beschwerden wie nach dem Unfall vom 22. August 2022 geschildert habe (Urk. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin habe beim Z.___ eine neurologische und rheumatologische Abklärung in Auftrag gegeben. Die Gutachterstelle habe drei weitere Disziplinen hinzugefügt, insbesondere die Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie. Da psychische Unfallfolgen nie ein Thema gewesen seien, sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine psychiatrische Abklärung vorgenommen worden sei. Hingegen wäre aufgrund der bekannten Beschwerden (Schwindel, vermehrte Stürze und Kopfschmerz) eine Abklärung bei einem Spezialisten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde notwendig gewesen, was aber unterblieben sei. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass der hauptsächliche Gegenstand der psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung darin bestanden habe, dem Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise ein inkonsistentes Verhalten nachzuweisen. Der Beschwerdeführer sei teilweise falsch verstanden worden. Aus den Unterlagen ergebe sich auch, dass die Kommunikation nur mit einem Dolmetscher möglich gewesen sei und er teilweise begriffsstutzig gewesen sei. Was das neurologische Teilgutachten anbelange, sei zu kritisieren, dass die Kopfschmerzen als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt würden. Dies sei nicht nachvollziehbar, da anzunehmen sei, dass es bei anhaltenden Kopfschmerzen im Verlauf eines Arbeitstages zu Leistungsminderungen komme. Sollten die Kopfschmerzen durch den Übergebrauch von Analgetika hervorgerufen werden, wären sie als unfallkausal zu werten. Angesichts der Zahnverletzung sei zudem davon auszugehen, dass es beim Sturz zu einem Kopfanprall gekommen sei. Der neurologische Gutachter verneine eine Unfallkausalität mit der Begründung, dass die Beschwerden vorbestehend seien, unterlasse es jedoch, eine Teilkausalität des zu beurteilenden Unfallereignisses zu diskutieren. Die behandelnden Ärzte am Spital A.___ sähen demgegenüber die Beschwerden im Rahmen eines postcommotionellen Syndroms und einer vestibulären Migräne. Den medizinischen Akten sei zu entnehmen, dass eine Besserung des Gesundheitszustands durch eine Reduktion der Analgetika-Einnahme erzielt werden könne. Solange sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern lasse, habe die Beschwerdegegnerin weiterhin Taggeld zu leisten und für die Heilbehandlungskosten aufzukommen. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere zur Frage, inwieweit das Sturzereignis im Zusammenspiel mit den Vorzuständen die aktuellen Beschwerden hervorrufe (Urk. 1).


4.

4.1    Im Z.___-Gutachten vom 3. April 2024 wurden (1) ein Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit bei einer diskreten links ventrikulären Hypokinesie lateral und leicht eingeschränkter systolischer Funktion mit Ejektionsfraktion 50 %, (2) ein Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom, Differentialdiagnose: Narkolepsie-Hypersomnie-Spektrumerkrankung, (3) ein phobischer Schwankschwindel und (4) eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) diagnostiziert (Urk. 7/130 S. 11).

4.2    Im internistischen Gutachten wurde festgehalten, der Beschwerdeführer gebe an, seit dem Unfall vom 22. August 2022 unter Schwindelbeschwerden, Schulterschmerzen mehr rechts als links, Kniebeschwerden rechts, Muskelverhärtungen retroaurikulär okzipital beidseits, Brustschmerzen und Übelkeitsgefühl mit zweitweisem Brechreiz zu leiden (Urk. 7/133 S. 8). In der medizinischen Beurteilung führte der internistische Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe im November 2019 eine Kopfkontusion ohne Bewusstlosigkeit erlitten. Am 22. August 2022 sei er dann bei Lagerarbeiten von der Treppe gestürzt. Zwischen diesen beiden Ereignisdaten hätten sich die Schwindelbeschwerden mit Sturzgefahr entwickelt. Die Abklärung im Spital A.___, Schwindelzentrum, vom 5. Juli 2023 habe keine Hinweise auf ein fokal-neurologisches oder peripher-vestibuläres Defizit gezeigt. Neu sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung zeitweise wie weggedriftet sei. Aus internistischer Sicht äusserte der Gutacher einen Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit bei einer diskreten linksventrikulären Hypokinesie und leicht eingeschränkter systolischer Funktion (Ejektionsfraktion von 50 %) sowie einen Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom, Differentialdiagnose Narkolepsie-Hypersomnie-Spektrumerkrankung (Urk. 7/133 S. 16). Beiden Diagnosen mass er eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, deren Ausmass er allerdings nicht zu beziffern vermochte. Eine Unfallkausalität der beiden Diagnosen verneinte er (Urk. 7/133 S. 18 f.).

4.3    Im neurologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer klage nach dem Unfall vom 22. August 2022 über Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden. Er berichte, dass er aus einer Höhe von 1,5 Metern von einer Leiter gestürzt sei. An den genauen Unfallhergang vermöge er sich nicht genau zu erinnern. Er habe sich den Kopf angeschlagen. Zähne seien verletzt gewesen. Ob er bewusstlos gewesen sei, könne er nicht sagen. Geblutet am Kopf habe er nicht, aber er habe eine Beule gehabt. Seit dem Unfall sei sein Kopf schwer (Urk. 7/134 S. 4). Der neurologische Gutachter erklärte, angesichts der Angaben des Beschwerdeführers und den weiteren wenigen Angaben in den Akten lasse sich das Ausmass einer möglichen Kopfverletzung nicht beurteilen. Der aktuelle neurologische Befund sei unauffällig. Insbesondere ergäben sich keine klinischen Hinweise auf eine vestibuläre oder zentrale Schwindelursache. Im für die Begutachtung durchgeführten MRI des Kopfes hätten sich keine Hinweise auf eine traumatische Schädigung ergeben. Allgemein sei man bei der Einordnung der Symptome «Schwindel» und «Kopfschmerz» auf eine genaue Anamnese angewiesen. Der Beschwerdeführer selber mache aber selbst mit Hilfe eines professionellen Übersetzers nur vage Angaben, was die Beurteilung erschwere. Im klinischen neurootolgischen Status zeige sich kein fokal-neurologisches oder peripher-vestibuläres Defizit. In der vorangehenden Vestibulärdiagnostik habe es keine Hinweise für eine peripher-vestibuläre Unterfunktion gegeben. Aus diesem Grund lasse sich die vom Spital A.___, Schwindelzentrum, gestellte Diagnose einer vestibulären Migräne aktuell weder bestätigen noch ausschliessen. Was den Dauerkopfschmerz anbelange, sei bei der angegebenen Einnahme von Schmerztabletten an einen Kopfschmerz durch Übergebrauch zu denken (Urk. 7/134 S. 11 f.).

    Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der neurologische Gutachter einen phobischen Schwankschwindel. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er der Diagnose von holocephalen Kopfschmerzen, differentialdiagnostisch Kopfschmerzen durch Übergebrauch von Analgetika beziehungsweise Kopfschmerzen bei arterieller Hypertonie, bei. Er erachtete die bisherige Tätigkeit insofern als nicht mehr zumutbar, als dem Beschwerdeführer Arbeiten mit potentieller Sturzgefahr oder auf unebenem Boden nicht mehr möglich seien. In einer angepassten Tätigkeit bestünden keine Einschränkungen. Zur Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den vorhandenen Beschwerden erklärte der Gutachter, dass eine Unfallkausalität der Beschwerden eher unwahrscheinlich sei; dies vor allem auch deshalb, weil ein Grossteil der Beschwerden schon vor dem Unfall bestanden habe. Verletzungsfolgen liessen sich weder klinisch noch bildgebend nachweisen. Einschränkend sei zu bemerken, dass sich die Schwere einer Kopfverletzung anhand der Aktenlage nicht ausreichend beurteilen lasse. Anhand der Angaben des Beschwerdeführers und der weiteren Akten lasse sich nicht rekonstruieren, ob es zu einem relevanten Kopfanprall gekommen sei (Urk. 7/134 S. 12 f.).

4.4    Der rheumatologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten aus, eine somatische Erklärung für die Schwindelbeschwerden und Narkolepsie-ähnlichen Symptome finde sich nicht. Die Untersuchung des Bewegungsapparates sei bis auf vereinzelte muskuläre Dysbalancen unauffällig und schmerzfrei gewesen. Aus den Sturzereignissen vom November 2019 und August 2022 hätten keine strukturellen Schäden resultiert, auch nicht im Schulterbereich. Dies sei mehrfach mittels Bildgebung und Testungen bestätigt worden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aus rheumatologischer Sicht nicht attestiert werden. Es sei durch die Unfälle zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen. Diese sei jedoch spätestens zum jetzigen Zeitpunkt abgeschlossen und der Status quo sei erreicht. Die beschriebenen Beschwerden, vor allem der Schwindel und die Narkolepsie-ähnlichen Symptome, könnten nicht mit den Unfallereignissen erklärt werden (Urk. 7/132 S. 9 ff.).

4.5    Dem neuropsychologischen Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Symptomvalidierungstest mit Werten absolvierte, die beim ersten Durchgang am Cut-off und beim zweiten Durchgang unter dem Cut-off lagen. Seine verlangsamten Reaktionszeiten hätten eine Variabilität gezeigt, die neurophysiologisch nicht zu erklären seien. Es habe ein aggravierendes Verhalten objektiviert werden können. Die Ergebnisse der Leistungstests könnten daher inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten wegen der mangelnden Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde. Wahrscheinlich bildeten sie nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau ab (Urk. 7/135 S. 6 ff.).

4.6    Im psychiatrischen Gutachten wurde erklärt, aufgrund der angegebenen diffusen körperlichen Schmerzen und der diffusen Missempfindungen ohne ausreichende Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei auf dem psychiatrischen Fachgebiet die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) zu stellen. Differentialdiagnostisch sei aufgrund der im Vordergrund stehenden Schmerzen rein formal die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 zu diskutieren. Aufgrund der zusätzlich bestehenden diffusen Missempfindungen erscheine die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung wahrscheinlicher. Letztlich handle es sich um einen rein akademischen Diskurs, weil beide Störungen zu den somatoformen Störungen gehörten. Die Angaben des Beschwerdeführers hätten deutliche Inkonsistenzen enthalten. Sie seien nur bedingt nachvollziehbar und teilweise nicht plausibel gewesen. Aus diesem Grund sei aus psychiatrischer Sicht keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich. Ob eine Unfallkausalität der noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehe, sei aufgrund des aggravierenden Verhaltens des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilbar. Die psychiatrischerseits gestellte Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung sei nicht unfallkausal (Urk. 7/131 S. 18 ff.).

4.7    In der Konsensbeurteilung wurde zusammenfassend festgehalten, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei insofern eingeschränkt, als der Beschwerdeführer keine Arbeiten mit potentieller Sturzgefahr und auf unebenem Boden verrichten könne. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/130 S. 12). Es sei eher unwahrscheinlich, dass die Beschwerden unfallkausal seien; dies vor allem deshalb, weil ein Grossteil der Beschwerden schon vor dem Unfall bestanden habe. Verletzungsfolgen liessen sich aktuell weder klinisch noch bildgebend nachweisen. Einschränkend sei zu bemerken, dass sich die Schwere einer Kopfverletzung anhand der Aktenlage nicht ausreichend beurteilen lasse (Urk. 7/130 S. 4).


5.

5.1    Das Z.___-Gutachten vom 3. April 2024 erfüllt die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten formalen Anforderungen (vgl. E. 1.5) vollumfänglich. So beruht es auf den relevanten Vorakten, welche im Wesentlichen auszugsweise wiedergegeben werden (Urk. 7/136), sowie auf umfassenden und sorgfältigen internistischen, rheumatologischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen. Die Gutachter setzten sich sodann ausführlich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander, legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge sorgfältig dar, beantworteten die gestellten Fragen, insbesondere jene nach der Unfallkausalität, und begründeten die Schlussfolgerungen so, dass sie nachvollzogen werden können. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen, wie nachfolgend darzulegen ist, keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit am Gutachten zu wecken.

5.2    Die Beschwerdegegnerin gab beim Z.___ eine interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag (Urk. 7/75, Urk. 7/130 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist die Kritik des Beschwerdeführers, wonach das Z.___ aus eigenem Antrieb zu den rheumatologischen und neurologischen Untersuchungen weitere Disziplinen hinzugefügt habe, namentlich eine psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung (Urk. 1 S. 6), nicht nachvollziehbar. Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_290/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 4.3). Dass das Z.___ im Rahmen der in Auftrag gegebenen interdisziplinären Begutachtung eine internistische, rheumatologische, neurologische, psychiatrische und neuropsychologische Untersuchung vornahm, lag somit im Rahmen seines Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer stattdessen eine fehlende Abklärung bei einem Spezialisten für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde moniert (Urk. 1 S. 6), ist er nicht zu hören. Eine solche Abklärung erachteten die Z.___-Gutachter offensichtlich als nicht erforderlich. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem der klinische neurootologische Status im Rahmen der Begutachtung unauffällig war (Urk. 7/134 S. 11) und auch die behandelnden Ärzte, namentlich der Neurologe Dr. med. B.___ und die Ärzte des Spitals A.___, Schwindelzentrum, keine entsprechende Abklärung empfahlen (vgl. Urk. 7/29, Urk. 7/136 S. 14).

5.3    Im Z.___-Gutachten wird auf Inkonsistenzen in den Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen. Der psychiatrische Gutachter bemerkte, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber andere Angaben zur Wohnsituation und zum Einkommen gemacht habe als gegenüber dem internistischen Gutachter (Urk. 7/131 S. 19; Urk. 7/131 S. 7 f., Urk. 7/133 S. 4). In der neuropsychologischen Untersuchung präsentierte der Beschwerdeführer laut der neuropsychologischen Gutachterin ein aggravatorisches Verhalten, weshalb die Testergebnisse nicht verwertbar gewesen seien (Urk. 7/135 S. 9).

    Dazu ist zu bemerken, dass bei den Untersuchungen jeweils ein Dolmetscher anwesend war (Urk. 7/131 S. 1, Urk. 7/132 S. 1, Urk. 7/133 S. 1, Urk. 7/134 S. 1, Urk. 7/135 S. 1). In der internistischen Untersuchung führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seiner Familie in einer 3 ½-Zimmer-Wohnung im 3. Stock wohne (Urk. 7/133 S. 4). In der psychiatrischen Untersuchung erklärte er, er wohne in einer 5 ½-Zimmer-Wohnung, die sich auf den 2. und 3. Stock erstrecke (Urk. 7/131 S. 7). Die Angaben zum Stockwerk differieren zwar, schliessen sich aber nicht aus. Die Angaben zur Wohnungsgrösse sind hingegen widersprüchlich. Als widersprüchlich erweisen sich auch die Angaben zur Einkommenssituation. Im Rahmen der internistischen Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, von der Arbeitgeberin während vier Monaten nach dem Unfall einen Monatslohn von Fr. 4'800.-- erhalten zu haben, von der Unfallversicherung erhalte er kein Taggeld und die Ehefrau verdiene ca. Fr. 3'000.-- (Urk. 7/133 S. 4). In der psychiatrischen Untersuchung erklärte er, von der Versicherung monatlich Fr. 4'000.-- zu bekommen. Die Ehefrau verdiene ebenfalls Fr. 4'000.-- (Urk. 7/131 S. 19). Diese Widersprüche werfen Fragen nach der Konsistenz der Angaben des Beschwerdeführers auf, sind allerdings nicht überzubewerten und teilweise allenfalls auf sprachliche Probleme zurückzuführen. Demgegenüber ist nicht davon auszugehen, dass die in der neuropsychologischen Untersuchung auffälligen Testergebnisse auf sprachliche Gründe zurückzuführen waren. Vielmehr legte die neuropsychologische Gutachterin nachvollziehbar dar, dass die gezeigten mnestischen Funktionsverluste an der mangelnden Anstrengung des Beschwerdeführers lagen, in welchem Zusammenhang sie darauf hinwies, dass die beim Symptom-validierungstest gemessenen Werte beim ersten Durchgang am Cut-off und beim zweiten darunter lagen. Zudem wiesen die gezeigten verlangsamten Reaktionszeiten eine physiologisch nicht erklärbare Variabilität auf (Urk. 7/135 S. 5 ff.).

5.4

5.4.1    Der Beschwerdeführer macht eine Unfallkausalität mit dem Hinweis geltend, dass die behandelnden Ärzte des Spitals A.___ die Beschwerden im Rahmen eines postcommotionellen Syndroms und einer vestibulären Migräne sähen (Urk. 1 S. 8).

    Damit nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf den Bericht des Spitals A.___, Schwindelzentrum, vom 5. Juli 2023. Darin hielten die Klinikärzte fest, dass sich im klinischen neurootologischen Status keine Hinweise auf ein fokal-neurologisches oder peripher-vestibuläres Defizit fänden. Die Vestibulardiagnostik habe keine Hinweise für eine peripher-vestibuläre Unterfunktion gezeigt. In Zusammenschau der anamnestischen und klinischen Befunde, insbesondere unter Berücksichtigung der Kopfschmerz- und Schwindelsemiologie, gingen sie davon aus, dass die Beschwerden im Rahmen einer vestibulären Migräne zu interpretieren seien, die am ehesten postkontusiell getriggert sei (vgl. Urk. 7/136 S. 14 f.). Dementsprechend wurde in der Folge in den Berichten des Spitals A.___wie übrigens auch in den Berichten des Spitals C.___ - die Diagnose eines holocephalen Kopfschmerzes bei Verdacht auf ein leichtes postcommotionelles Syndroms bei Status nach Arbeitsunfall im August 2022 aufgeführt (Urk. 7/117, Urk. 7/145, Urk. 7/170).

    Einen Verdacht auf ein (erneutes) leichtes postcommotionelles Syndrom infolge des Unfalls vom 22. August 2022 hatte bereits der behandelnde Neurologe Dr. B.___ im Bericht vom 25. Oktober 2022 geäussert. Er hielt fest, der Beschwerdeführer habe ähnliche Beschwerden wie Ende 2019. Damals sei der Beschwerdeführer von einer Treppe gestürzt und habe sich ein leichtes postcommotionelles Syndrom zugezogen. Seit dem Unfall vom 22. August 2022 bestünden wieder unspezifische Beschwerden wie Kopfweh, Schwankschwindel und Schlafstörungen. Ob beim Unfall auch ein Kopfanprall stattgefunden habe, sei unklar. Eventuell liege wieder ein leichtes postcommotionelles Syndrom vor. Allerdings berichte der Beschwerdeführer, dass ein Teil der Symptome vorbestehend sei. Der Neurostatus sei im Wesentlichen unauffällig. Die Pallästhesie sei nur fraglich reduziert. Es bestünden insgesamt keine Hinweise auf eine spezifische Schwindelursache (z.B. peripher-vestibulär) oder auf ein radikuläres Syndrom (Urk. 7/29).

5.4.2    Die behandelnden Ärzte diagnostizieren somit bloss einen Verdacht auf ein postcommotionelles Syndrom. Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn als blosse Verdachtsdiagnose ist sie nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (BGE 146 V 51 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.2). Soweit die Ärzte des Spitals A.___ davon sprechen, dass die Beschwerden im Rahmen der vestibulären Migräne am ehesten postkontusionell getriggert seien, sind darunter nicht zwingend unfallkausale, sondern eben erst nach dem Unfall entstandene Beschwerden zu verstehen. Der Begriff «postkontusionell» wird wie auch der Begriff «posttraumatisch» im medizinischen Sprachgebrauch zwar häufig gleichbedeutend mit «unfallkausal» verwendet. Nach üblichem, allgemein geläufigem Sprachverständnis wird der Ausdruck «post» oft aber doch auch mit der zeitlichen Abfolge - unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wirkung - in Verbindung gebracht. Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung den Begriffen «post» beziehungsweise «posttraumatisch» beizumessen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.3). Im Bericht des Spitals A.___, Schwindelzentrum, fehlt es an näheren Ausführungen dazu, weshalb eine Teilkausalität der Beschwerden als Folge des Unfalls vom 22. August 2022 anzunehmen sein sollte. Damit lassen sich keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Z.___-Gutachtens begründen. Eine gesundheitliche Schädigung gilt beweisrechtlich praxisgemäss nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Letztlich läuft die Diagnosestellung der behandelnden Ärzte auf eine Argumentation «post hoc ergo propter hoc» heraus, was nicht zulässig ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

5.5    Da die Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen schon vor dem Unfall bestanden, leuchtet ein, dass die Gutachter diese nicht als unfallkausal erachten. Es fehlt an Hinweisen, die für eine (Teil-)Kausalität sprechen. Einzuräumen ist, dass sich die Schwere der Kopfverletzung aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und in den Akten nicht genau beurteilen lässt. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen. Erstellt ist jedoch, dass sich – abgesehen vom Zahnschaden - keine organischen Verletzungsfolgen am Kopf nachweisen liessen. Gleiches gilt sodann in Bezug auf den Bewegungsapparat, insbesondere hinsichtlich des rechten Knies.

5.6    Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Z.___-Gutachten somit davon auszugehen, dass die bei Leistungseinstellung noch vorhandenen Beschwerden nicht mehr unfallkausal waren.


6.

6.1    Selbst wenn man die natürliche Kausalität der vorhandenen Beschwerden zum Unfall vom 22. August 2022 bejahen wollte, erwiese sich die Leistungseinstellung per 23. Oktober 2023 beziehungsweise 3. April 2024 mangels Adäquanz als rechtens.

6.2    Gestützt auf die medizinischen Akten lagen zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung zumindest in Bezug auf die in Frage stehenden Beschwerden keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vor (Urk. 7/3, Urk. 7/49, Urk. 7/132 S. 7, Urk. 7/133 S. 13 ff., Urk. 7/134 S. 10, Urk. 7/136 S. 3 ff., Urk. 7/145 S. 3). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2020 vom 17. März 2020 E. 3 mit Hinweisen). Ein postcommotionelles Syndrom mit den vom Beschwerdeführer subjektiv geklagten Beschwerden (Schwindelbeschwerden, Kopfschmerzen) stellt kein organisch objektiv ausgewiesenes Beschwerdebild im Sinne der Rechtsprechung dar.

6.3    Mangels objektivierbarer Unfallfolgen sind die vom Beschwerdeführer anhaltend geklagten Beschwerden unter dem Gesichtspunkt der Unfalladäquanz nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 zu beurteilen.

    Die Adäquanzbeurteilung hat in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem von der Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung bestand soweit beurteilbar eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass durch eine Reduktion der Analgetika-Einnahme eine Besserung der Kopfschmerzen erwartet werden kann (Urk. 1 S. 8, Urk. 7/130 S. 12, Urk. 7/134 S. 14). Darin ist jedoch keine zielgerichtete ärztliche Behandlung zu erblicken, aufgrund derer mit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustands gerechnet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3 mit Hinweis). Der von der Beschwerdegegnerin per 23. Oktober 2023 beziehungsweise 3. April 2024 vorgenommene Fallabschluss ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

6.4    UV170100Kausalzusammenhang adäquat, psychische Gesundheitsschädigung, banaler/leichter Unfall06.2024Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2021 vom 6. Mai 2021 E. 4.2). Ausnahmsweise ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs auch bei einem leichten Unfall nach den mittelschweren Unfällen geltenden Kriterien zu prüfen, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die nicht offensichtlich unfallunabhängig sind (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 E. 3b).

    Der Beschwerdeführer stürzte beim Unfall vom 22. August 2022 von einer Leiter aus einer Höhe von 1,5 m. Dabei verletzte er sich die Zähne. Ob und inwiefern ein effektiver Kopfanprall stattfand, lässt sich nicht mehr eruieren. Das Bundesgericht beurteilte einen Unfall, bei dem die versicherte Person von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen wurde, als leichter Fall (Urteil 8C_177/2009 vom 12. August 2009 E. 7.2). Der Unfall vom 22. August 2022 ist insofern vergleichbar und daher ebenfalls als leichter Unfall zu qualifizieren. Dementsprechend ist die Adäquanz eines etwaigen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 22. August 2022 und den über den per 23. Oktober 2023 beziehungsweise 3. April 2024 hinaus geklagten Beschwerden ohne Weiteres zu verneinen. Selbst wenn bei diesem leichten Unfall die von der Rechtsprechung entwickelte Adäquanzprüfung für Unfälle im mittleren Bereich bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) vorgenommen würde, wären sämtliche massgeblichen Kriterien (besonders dramatische Begleitumständen oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles, schwere oder besondere Art der Verletzungen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, schwieriger Heilungsverlaufs und erhebliche Komplikationen, massgeblich physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit) zu verneinen.


7.    Der angefochtene Entscheid erweist damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Aurelia Jenny

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrSonderegger