Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00171
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 18. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny
AMIKO Anwält:innen
Nordstrasse 20, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, war zuletzt als Employee Welding für die Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Unfallmeldung vom 24. August 2021 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 13. August 2021 eine Z.___ Leitung mittels Zirkularbürste verputzt habe, dabei habe es die Leitung in die Bürste eingezogen, wodurch er Verletzungen an der linken Hand erlitten habe (Urk. 7/2). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ (vgl. Urk. 7/16/2-3) überwiesen den Versicherten ins Kantonsspital B.___, wo die Ärzte (1) eine mehrfragmentäre, stark dislozierte, mehrfach intraartikuläre proximale P2-Luxationsfraktur Dig IV links mit Destruktion der dorso-ulnaren Gelenksfläche links sowie (2) eine Riss-Quetsch-Wunde (RQW) mit Gelenkseröffnung Dig III Hand links diagnostizierten. Der Versicherte wurde gleichentags operiert und stationär behandelt bis zum 19. August 2021 (provisorischer Austrittsbericht vom 18. August 2021, Urk. 7/5; vgl. auch Operationsbericht, Urk. 7/3/1-2).
Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/6). Die Suva tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten am 12. Juli 2023 durch den Versicherungsmediziner Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchen (Urk. 7/127). Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 teilte die Suva mit, dass sie ihre Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) per 31. August 2023 einstellen werde, da der Endzustand erreicht sei. Danach werde geprüft, ob Anspruch auf langfristige Versicherungsleistungen bestehe (Urk. 7/130). Mit Verfügung vom 20. September 2023 teilte die Suva mit, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente habe, da der Invaliditätsgrad 0 % betrage. Es ergebe sich eine Integritätseinbusse von 6 %, so dass eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 8'892.-- geschuldet sei (Urk. 7/150). Hiergegen erhob der Versicherte am 29. September 2023 Einsprache (Urk. 7/152; ergänzende Einsprachebegründungen vom 7. Dezember 2023 und 17. Januar und 15. April 2024, Urk. 7/163, Urk. 7/174 und Urk. 7/178). Mit Entscheid vom 24. September 2024 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2).
1.2 Der Versicherte meldete sich bei der eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 12. April 2022 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/54). Mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2023 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass der Versicherte ab dem 1. August 2022 Anspruch auf eine Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente und vom 1. Januar bis 31. Oktober 2023 auf eine ganze Invalidenrente habe. Danach betrage der Invaliditätsgrad 0 %, womit kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe (Urk. 7/153).
2. Gegen den Einspracheentscheid der Suva erhob der Versicherte am 15. Oktober 2024 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den entscheidrelevanten Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. November 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Nachdem das Gericht vom ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers weitere Informationen bezüglich seines Einkommens eingeholt hatte (Urk. 10, Urk. 11, Urk. 13, Urk. 15), stellte es diese den Parteien am 10. Februar 2026 zur Kenntnisnahme zu (Urk. 16). Es ging in der Folge keine Stellungnahme mehr ein.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür, dass im Rahmen des Einspracheverfahrens auch der Fallabschluss bemängelt worden sei, womit dieser ebenfalls zu prüfen sei. Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. C.___ als auch der weiteren vorliegenden Berichte sei keine namhafte Besserung mehr zu erwarten, womit der Fallabschluss rechtens sei und ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen sei.
Gestützt auf die Ausführungen von Dr. C.___ sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit voll zumutbar, was auch seitens der Behandler entsprechend attestiert worden sei. Stelle man das zuletzt erzielte Einkommen dem Invalideneinkommen als Hilfsarbeiter gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) gegenüber, resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %. Ein Leidensabzug sei nicht angezeigt.
Bezüglich Integritätsentschädigung sei festzuhalten, dass Dr. C.___ überzeugend dargelegt habe, dass eine Integritätsentschädigung von 6 % angezeigt sei. Eine Abweichung davon sei nicht angezeigt (Urk. 2).
1.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass bezüglich des Valideneinkommens zu berücksichtigen sei, dass er erst drei Monate zuvor diese Stelle angetreten habe. Dabei sei ein variabler Verdienst abgemacht worden mit einem Jahreszielgehalt von Fr. 75'000.--. Dies entspreche auch ungefähr den Tabellenlöhnen. Gehe man vom Valideneinkommen der Beschwerdegegnerin aus, wäre von einem unterdurchschnittlichen Valideneinkommen auszugehen, womit eine Parallelisierung zu erfolgen hätte. Beim Invalideneinkommen sei auf den Tabellenlohn als Hilfsarbeiter abzustellen, wobei ein Leidensabzug zu berücksichtigen sei: Er sei körperlich nur eingeschränkt einsatzfähig, habe eine Aufenthaltsbewilligung C, einen tiefen Ausbildungs- und Bildungsstand, fortgeschrittenes Alter und eine berufliche Neuorientierung sei nötig, womit ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % angezeigt sei. Bei Gegenüberstellung der so berechneten Vergleichseinkommen resultiere ein Anspruch auf eine Invalidenrente von 28 %.
Bezüglich der Integritätsentschädigung sei festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen von Dr. C.___ nicht nur der Ringfinger, sondern auch noch der Mittel- und Kleinfinger trophische Störungen hätten. Sie schmerzten beim Einsatz und seien weitgehend gebrauchsunfähig, womit die Integritätsentschädigung auf mindestens 10 % erhöht werden müsse.
Eventualiter seien weitere Abklärungen bezüglich der Auswirkungen der Schmerzen im Tagesverlauf und zum Valideneinkommen zu tätigen (Urk. 1).
1.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in ihrer Beschwerdeantwort, dass nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern auf die aktuellen Lohnangaben der Arbeitgeberin abzustellen sei. Eine Parallelisierung sei nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz sehr tiefe Einkommen erzielt und nichts getan habe, um diese Situation zu verbessern. Damit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich freiwillig mit dem tieferen Einkommen begnügt habe. Selbst bei Vornahme einer Parallelisierung sei eine solche nur im Umfang von 3.36 % vorzunehmen, da das zuletzt erzielte Einkommen lediglich 8.36 % unter dem branchenüblichen Jahreslohn zu liegen käme. Da beim Invalideneinkommen kein leidensbedingter Abzug zu erfolgen habe resultiere entsprechend nach wie vor ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Auch sei zu berücksichtigen, dass bei Vornahme einer Parallelisierung Faktoren wie fehlende Ausbildung, Alter oder Anzahl Dienstjahre bereits berücksichtigt seien (Urk. 6).
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.3 und 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen). Bei Vorliegen psychischer Unfallfolgen hat der Fallabschluss zu erfolgen, sobald von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
2.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. C.___ vom 14. Juli 2023 (Urk. 7/127). Darin wurden die bis zur Untersuchung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst und Dr. C.___ nahm Einsicht und befundete die vorliegende Bilddokumentation, weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
3.1 Dr. C.___ hielt folgende Diagnosen bezogen auf das Ereignis vom 13. August 2021 an der linken (adominanten) Hand fest (Urk. 7/127/10):
- Mehrfragmentäre intraarticuläre proximale P2-Luxationsfraktur Dig. IV links mit Destruktion der dorso-ulnaren Gelenksfläche und Rissquetschwunden-Verletzung mit Gelenkseröffnung des PIP-Gelenks Dig. III links
- Status nach Wundversorgung Dig. III und Anlage eines Suzuki-Fixateur externe Dig. IV am 13. August 2021
- Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese P2 Dig. IV Hand links am 17. August 2021
- Status nach vollständiger Osteosynthesematerialentfernung mit Teno-Arthrolyse und Narkosemobilisation Dig. III und Dig. V Hand links am 18. Oktober 2022
- Restbeschwerden Hand links mit Bewegungseinschränkung, Schmerzhaftigkeit, Gefühlsminderung und Kraftminderung
Als unfallfremde Diagnose notiert Dr. C.___ einen Status nach A1-Ringbandspaltung Dig. I Hand links.
Dr. C.___ konstatierte (S. 11), dass sich der Beschwerdeführer am 13. August 2021 schwer an der linken Hand verletzt habe, als diese in eine Schleifmaschine eingezogen worden sei. Dabei habe er sich eine Rissquetschwunde im Bereich des Mittelgelenks des Mittelfingers und eine Luxationsfraktur mit Beteiligung der Gelenksfläche am Ringfinger zugezogen.
Die initiale Wundversorgung sei im Spital A.___ erfolgt und die definitive Wund- und Frakturversorgung habe im Kantonsspital B.___ an der Handchirurgischen Abteilung stattgefunden. Zuletzt sei das Osteosynthese-material entfernt und eine Narkosemobilisation des III und V Fingers durchgeführt worden, um die Beweglichkeit im Mittel- und Kleinfinger zu verbessern. Eine für den Beschwerdeführer spürbare Verbesserung der Funktion der linken Hand habe durch diesen Eingriff nicht erzielt werden können, lediglich das Schnappgefühl im Bereich des linken Daumens habe durch die Begleitoperation gebessert werden können. Durch die Operation habe eine geringe Verbesserung der Beweglichkeit im Sinne einer Verringerung der Sperrdistanz der Finger erzielt werden können, jedoch habe der vollständige Faustschluss auch nach diesem Eingriff nicht wieder hergestellt werden können, entsprechend der Schwere der Verletzung der intraartikulären Fraktur des Mittelgelenks des Ringfingers links.
Die Beschwerden im Bereich des linken Daumensattelgelenks seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, da es durch das Ereignis zu keiner objektivierbaren strukturellen Schädigung im Bereich des Daumens oder des Daumensattelgelenks gekommen sei, ebenso nicht im Bereich des linken Handgelenks.
Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege knapp zwei Jahre nach dem Ereignis der bestmögliche Zustand durch Anpassung und Angewöhnung vor und es werde davon ausgegangen, dass die natürlichen Reparationsprozesse und das Remodelling abgeschlossen seien. Die Wunden seien bland verheilt, die geklagten Beschwerden entsprechend den läsional üblichen Beschwerden nach einer Luxationsfraktur und die trophischen Störungen im Bereich des Mittel-, Ring- und Kleinfingers liessen sich auf die Vernarbungen und Verklebungen durch die Verletzungen und den Status nach CRPS zurückführen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege ein stabiler Zustand vor, der Endzustand.
Durch die Fortsetzung von ärztlichen Behandlungen könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden, das bestmögliche Ergebnis sei erreicht, insbesondere sei eine namhafte Steigerung im Sinne einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr zu erreichen.
Unfallkausal seien dem Beschwerdeführer zukünftig leichte manuelle Tätigkeiten ohne Bedienen von vibrierenden oder schlagenden Geräten und ohne Anforderungen an die Feinmechanik vollzeitig mit voller Leistung zumutbar. Zeichen einer Dekonditionierung könnten nicht objektiviert werden.
3.2 Gleichentags nahm Dr. C.___ Stellung zum Integritätsschaden (Urk. 7/126). Er führte aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 13. August 2021 ein erheblicher und dauernder körperlicher Integritätsschaden entstanden sei. Es habe sich ein ungünstiger Verlauf entwickelt, aus welchem eine dauernde Schädigung und damit verbunden eine erhebliche Beeinträchtigung einhergehe.
Gemäss Tabelle 3, Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten, sei bei einem Verlust des Ringfingers ein Integritätsschaden von 6 % ausgewiesen. Tatsächlich seien die Glieder erhalten, jedoch sei die Funktion des Ringfingers links hochgradig eingeschränkt, sodass, unter Würdigung des zu erwartenden Verlaufs der Arthrose im Mittelgelenk des Ringfingers und der bleibenden Funktionseinschränkung der Finger III bis V links bei Status nach CRPS mit der Einschränkung der Greiffunktion, im Quervergleich ein Integritätsschaden dem Fingerverlust entsprechend angemessen zu schätzen sei.
4. Vorab festzuhalten ist, dass aufgrund der Aktenlage der medizinische Endzustand zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 31. August 2023 überwiegend wahrscheinlich erreicht wurde und der Fallabschluss zu Recht erfolgte (vgl. E. 3). Dies blieb auch seitens der Parteien unbestritten (vgl. Urk. 1 und Urk. 2).
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG hat.
Gemäss Dr. C.___ ist dem Beschwerdeführer eine leichte manuelle Tätigkeit ohne das Bedienen von vibrierenden oder schlagenden Geräten und ohne Anforderungen an die Feinmechanik vollzeitig mit voller Leistung zumutbar (E. 3.1).
Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, dass aufgrund der permanent vorhandenen Schmerzen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht aufrechterhalten werden könne (Urk. 1 S. 6) und verwies diesbezüglich auf den Bericht von Oberarzt an der Klinik Hand- und Plastische Chirurgie des Kantonsspitals B.___ D.___ vom 30. November 2023 (Urk. 7/168/3 ff.). Dieser konstatierte allerdings, dass zwar während des zunehmend normalen Einsatzes der linken Hand zunächst eine zunehmende Schmerzsymptomatik zu erwarten sei, jedoch werde sich die Funktion der linken Hand und auch eine mittel- bis langfristige Schmerzreduktion nur dann einstellen, wenn er versuche, die Hand zunehmend normal im Alltag einzusetzen.
Damit hat Oberarzt D.___ eine ganztägige Benutzung der Hand nicht nur als möglich erachtet, sondern gar empfohlen. Es ist demnach überwiegend wahrscheinlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
5. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
5.1
5.1.1 Das Valideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin anhand der Angaben des letzten Arbeitgebers in Höhe von Fr. 67'496.-- fest (Urk. 2 S. 9): Die Y.___ AG teilte im Fragebogen der Beschwerdegegnerin zur mutmasslichen Lohnentwicklung ohne Unfall vom 29. August 2023 mit, dass der Beschwerdeführer 13 Monatslöhne à Fr. 5'192.-- erhalten würde (Urk. 7/142/3).
Der Beschwerdeführer liess dagegen vorbringen, dass gemäss Arbeitsvertrag ein zusätzlicher variabler Lohnbestandteil von Fr. 7’500-- und ein Jahreszielgehalt von 75'000.-- vereinbart worden sei. Entsprechend sei dies als Valideneinkommen heranzuziehen.
5.1.2 Gemäss Arbeitsvertrag vom 17. Mai 2021 wurde ein Jahresfixgehalt von Fr. 5'192.-- x 13 sowie ein Jahreszielgehalt von Fr. 75'000.-- vereinbart (Urk. 7/142/5 ff.). Gemäss Angaben der Arbeitgeberin wäre das Fixgehalt im Jahr 2023 unverändert bei Fr. 5'192.-- x 13 (Fr. 67'496.--) pro Jahr (Urk. 7/142/3).
Das Gericht holte seitens der Arbeitgeberin weitere Informationen zum variablen Lohnanteil ein (Urk. 15). Die Mitarbeiter mit der gleichen Entlöhnungsvereinbarung wie der Beschwerdeführer erhielten für die Jahre 2021 bis 2023 im Durchschnitt Fr. 4'869.04 (jeweils im folgenden Jahr ausbezahlt, Zeitraum 2021: Fr. 5'366.69, 2022 Fr. 5’043.63 und 2023 Fr. 4'196.80). Daraus ergibt sich ein anrechenbares durchschnittliches Valideneinkommen für das massgebende Jahr 2023 in Höhe von Fr. 72'365.-- (Fr. 67'496.-- + Fr. 4'869.04).
5.1.3 Eine Parallelisierung dieses Valideneinkommens erübrigt sich, da es im Vergleich zum Tabellenlohn nicht um mehr als 5 % niedriger ausfällt: Heranzuziehen wäre der Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 in der Metallerzeugung und Herstellung von Metallerzeugnissen (TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 24-25, Männer). Das Heranziehen des Kompetenzniveaus 2 Praktische Tätigkeiten wie Verkauf etc. und Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, ist in casu als äusserst grosszügig zu bewerten mit Blick auf die Erwerbsbiographie und die Qualifikationen des Beschwerdeführers, allerdings kann dies offen bleiben: Im Kompetenzniveau 2 beträgt der Tabellenlohn in der Metallerzeugung für Männer Fr. 6'017.-- für das Jahr 2022. Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2023 von 2.1 % (T1.1.20 Nominallohnindex, Männer 2021-2024, Ziff. 10-33 Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Veränderung gegenüber Vorjahr 2.1 %) sowie die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.3 Stunden pro Woche (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 24-25 Herstellung von Metallerzeugnissen) resultiert daraus ein Tabellenlohn von Fr. 76‘116.20. Das anhand der zuletzt ausgeübten Tätigkeit errechnete Valideneinkommen von Fr. 72‘365.-- ist damit um Fr. 3‘751.20 niedriger, was 4.93 % entspricht. Eine Parallelisierung erübrigt sich damit selbst bei Heranziehen des Kompetenzniveaus 2.
5.2
5.2.1 Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin anhand des Tabellenlohns als Hilfsarbeiter fest.
Der Tabellenlohn als Hilfsarbeiter ist gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2022 (LSE 2022, TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, Total) in Höhe von monatlich Fr. 5‘305.-- festzusetzen. Korrigiert um die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) und angepasst an die Lohnentwicklung bis ins Jahr 2023 (T1.1.20, Nominallohnindex, Männer, 2021-2023, B-S 05-96 TOTAL, Veränderung gegenüber Vorjahr 2023 1.7) resultiert daraus ein Invalideneinkommen in einem vollen Pensum für das Jahr 2023 in Höhe von Fr. 67‘493.75 (Fr. 5‘305.-- x 1.017 : 40 x 41.7 x 12).
5.2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren sei, da er eine Aufenthaltsbewilligung C, funktionelle Einschränkungen und eine verminderte Leistungsfähigkeit im Tagesverlauf, einen geringen Ausbildungsstand und ein fortgeschrittenes Alter habe sowie eine berufliche Neuorientierung notwendig sei (Urk. 1).
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) das vorgerückte Alter, soweit es erheblichen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit hat, insoweit unberücksichtigt zu bleiben hat, als für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend sind, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (vgl. auch BGE 122 V 418 E. 4c; Urteile des Bundesgerichts U 357/06 vom 28. Februar 2007 E. 5.2 und U 332/05 vom 17. März 2006 E. 2.2.2).
Unfallkausal sind dem Beschwerdeführer zukünftig leichte manuelle Tätigkeiten ohne das Bedienen von vibrierenden oder schlagenden Geräten und ohne Anforderungen an die Feinmechanik vollzeitig mit voller Leistung zumutbar (vgl. E. 3). Damit ist in qualitativer Hinsicht von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten als Hilfsarbeiter auszugehen, womit kein Leidensabzug gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 6.3.2.2 mit Hinweis).
Des Weiteren werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2023 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2.2; vgl. auch ausführlich zum Faktor «Alter» BGE 150 V 410 E. 9.5.3.4.2 mit Hinweisen). Ein neuer Arbeitsplatz geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets mit einer Eingewöhnungsphase einher, sodass ein Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug rechtfertigt (BGE 146 V 16 E. 6.2.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 4.2.2), ebenso wenig wie die Aufenthaltskategorie (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_318/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.3).
Ein Leidensabzug ist damit nicht gerechtfertigt.
5.3 Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 72'365.-- dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 67'493.75 gegenüber resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'871.25, was einem rentenausschliessenden unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsgrad von gerundet 7 % entspricht.
Damit verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente.
6.
6.1
6.1.1 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit (Abs. 5).
6.1.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
6.1.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
6.2 Dr. C.___ hielt fest, dass die Glieder des Ringfingers tatsächlich erhalten seien, jedoch sei die Funktion des Ringfingers links hochgradig eingeschränkt, sodass, unter Würdigung des zu erwartenden Verlaufs der Arthrose im Mittelgelenk des Ringfingers und der bleibenden Funktionseinschränkung der Finger III bis V links bei Status nach CRPS mit der Einschränkung der Greiffunktion, im Quervergleich ein Integritätsschaden dem Fingerverlust entsprechend als angemessen zu schätzen sei (E. 3.2). Dr. C.___ erachtete eine Integritätsentschädigung von 6 % entsprechend dem kompletten Verlust des Ringfingers gemäss Ziff. 13 der Suva Tabelle 3, Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten als angemessen.
Dies ist schlüssig nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Eine höhere Entschädigung analog jener des gleichzeitigen (teilweisen oder ganzen) Verlustes des Mittel-, Ring und kleinen Fingers, wie vom Beschwerdeführer gefordert, ist medizinisch nicht nachvollziehbar aufgrund der unfallbedingten Schädigung der Hand. Damit erweist sich die zugesprochene Integritätsentschädigung als rechtens.
7. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer eventualiter gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Aurelia Jenny
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubCasanova