Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2024.00156

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00156


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 26. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1988, war arbeitslos und infolgedessen bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert, als er am 26. April 2022 auf dem Fahrrad von hinten von einem Auto angefahren wurde und über den Lenker stürzte (vgl. Urk. 6/9/1 und 6/30/6 f.). Im ambulanten Notfallbericht des Spitals Y.___ wurden noch gleichentags die Diagnosen Meisselfraktur Radiusköpfchen beidseits, stumpfes Bauchtrauma und Kontusion Knie rechts gestellt (Urk. 6/9/2, 6/47 und 6/50). Bei der klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle vom 6. Mai 2022 wurden ergänzend eine Rippenkontusion rechts und eine Kontusion des Schwertfortsatzes (processus xiphoideus) diagnostiziert (Urk. 6/8/2 und 6/45-46). Die Bildgebung vom 7. Juni 2022 zeigte eine partielle Konsolidierung der Radiusköpfchenfraktur beidseits mit regredientem Fatpad-Zeichen (Urk. 6/47-78).

    Im Bericht des Z.___ zur Sprechstunde vom 14. Juli 2022 wurde erstmals eine Verletzung der rechten Schulter festgehalten (Urk. 6/29/1). Im MRT vom 19. August 2022 zeigten sich eine aktivierte, mässiggradige AC-Gelenkarthrose, eine SLAP-Läsion (bei intakter Darstellung der Bizepssehne und kleinem Riss im Bereich des Sehnenfusses), ein gelenkseitiger Oberflächeneinriss der Supraspinatussehne, eine diskrete Bursitis subakromialis-subdeltoidea und ein mässiggradiger Schultergelenkserguss ohne Zeichen einer floriden Synovitis (Urk. 6/72). Die Ärzte der Klinik A.___ berichteten am 13. Januar 2023, klinisch bestehe eine Frozen shoulder; eine relevante Läsion der Rotatorenmanschette zeige sich weder radiologisch noch klinisch (Urk. 6/67/3 und 6/71).

1.2    Gestützt auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 8. März 2023 (Urk. 6/75) verneinte die Suva mit Schreiben vom 9. März 2023 eine über den 1. April 2023 hinausgehende Leistungspflicht mangels Unfallkausalität der noch bestehenden Beschwerden (Urk. 6/78). Im Bericht vom 9. Mai 2023 diagnostizierten die Ärzte der Klinik A.___ bezüglich der rechten Schulter noch eine residuelle Capsulitis sowie klinisch den Verdacht einer Tendinopathie der distalen Bizepssehne (Urk. 6/92/3). Weiter reichte der Versicherte eine Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 22. Juni 2023 ein (Urk. 6/96). Dazu äusserte sich Dr. B.___ in der Kurzbeurteilung vom 12. Juli 2023 (Urk. 6/102), wozu Dr. C.___ am 17. Oktober 2023 erneut Stellung nahm (Urk. 6/108).

    Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 verneinte die Suva schliesslich erneut eine über den 1. April 2023 hinausgehende Leistungspflicht (Urk. 6/110). Dagegen liess der Versicherte am 27. November 2023 Einsprache erheben (Urk. 6/111), welche er am 12. Januar 2024 ergänzte (Urk. 6/114). Diese wies die Suva am 15. Juli 2024 - gestützt auf die versicherungsinterne Aktenbeurteilung von Dr. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 3. Juli 2024 – ab (Urk. 2). Der Versicherte arbeitete derweilen Teilzeit in einer Fahrradwerkstatt und beanspruchte eine Arbeitsvermittlung der Invalidenversicherung (Urk. 1 Ziff. 17).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Goecke, mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva (Urk. 1 S 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 12. November 2024 hielt der Versicherte an seinem Antrag fest (Urk. 10) und legte (teils neue) medizinische Unterlagen auf (Urk. 11/1-5). Die Suva hielt in der Duplik vom 18. Dezember 2024 (Urk. 14) unter Beilage einer weiteren Beurteilung von Dr. D.___ vom 12. Dezember 2024 (Urk. 15) – ebenfalls an ihrem Antrag fest. Zu den neuen Unterlagen äusserte sich der Versicherte mit Eingabe vom 4. Februar 2025 (Urk. 18), die der Suva mit Verfügung vom 7. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

1.3    Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundegerichts 8C_694/2024 vom 14. August 2025 E. 3.2.1).

1.4    Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundegerichts 8C_694/2024 vom 14. August 2025 E. 3.2.1).


2.    Zwischen den Parteien ist einzig strittig, ob die über den 1. April 2023 hinaus bestehenden Schulterbeschwerden auf das Ereignis vom 26. April 2022 zurückzuführen sind. Dabei stützen sie sich auf die von ihnen beigebrachten ärztlichen Beurteilungen (vgl. Urk. 1, 10 und 18; Urk. 5 und 14).

3.

3.1    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

3.2    Im Übrigen gilt auch in Bezug auf versicherungsinterne Berichte, dass eine blosse Aktenbeurteilung beweiskräftig sein kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 2.1, 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1).


4.

4.1    Der Versicherungsmediziner, Dr. D.___, hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 fest, bei einem ansonsten «unauffälligen restlichen Body-Check» bei der Erstbehandlung im Spital Y.___ am 26. April 2022 seien am 14. Juli 2022 im Z.___ erstmals Beschwerden im Bereich der rechten Schulter dokumentiert worden – bei seitengleicher Beweglichkeit der Schultergelenke und positiven subacromialen Impingementzeichen nach Hawkins.

    Im MRI vom 19. August 2022 hätten sich gemäss radiologischer fachärztlicher und eigener Beurteilung eine – bei intakten knöchernen Verhältnissen und unauffälligen periartikulären Weichteilen frisch traumatisch nicht erklärte – in stummer oder manifester Weise vorbestehende, ältere AC-Gelenkarthrose und eine nicht aktivierte Omarthrose dargestellt, mit Oberflächenläsion/-einriss der Supraspinatussehne, kleinem Schaden/Riss im Bereich des Sehnenfusses (SLAP-Läsion) und Schleimbeutelentzündung subacromialis-subdeltoidea. Dazu passend seien im Arthro MRI vom 13. Januar 2023 eine Degeneration mit Irregularitäten der glenoidalen Gelenkfläche und beginnende Osteophyten-Anbauten am inferioren Glenoid mit einer Labrumdegeneration, AC-Gelenkarthrose, chronischem Reizzustand der Bursa subacromialis-subdeltoidea sowie Läsionen der Supra- und Infraspinatussehne am Ansatz, dem Footprint, beschrieben.

    In der klinischen Untersuchung in der Klinik A.___ am 13. Januar 2023 seien neu eine Teilsteife der rechten Schulter mit einer ubiquitären Schmerzhaftigkeit befundet und eine Kortisoninfiltration sowie Physiotherapie empfohlen worden. Hierunter sei in der Verlaufskontrolle vom 2. Mai 2023 eine seitengleiche, gute gleno-humerale Beweglichkeit dokumentiert und der Verdacht auf eine Tendinopathie der langen Bizepssehne geäussert worden. Dementsprechend sei schulterchirurgisch im Bericht vom 17. September 2024 – bei im Befund seitengleicher Beweglichkeit der rechten Schulter aber positivem Apprehensions-Test sowie unter den Diagnosen Tendinopathie der langen Bizepssehne und anteriore Labrumläsion – eine Arthroskopie mit entlastender Tenotomie und subpectoraler Tenodese der langen Bizepssehne und Refixation des Labrums empfohlen worden (vgl. Urk. 15 S. 3 f.).

4.2    Daraus schlussfolgerte Dr. D.___ mit Bezug auf das rechte Schultergelenk, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei keine Traumafolge eingetreten, sondern es handle sich eher wahrscheinlich um einen natürlich progredienten Abnützungsschaden bei räumlichem Konflikt im Bereich des Schulterdachs bzw. einer chronisch-mechanischen Kompression des Humeruskopfes gegen das obere Labrum mit Ansatztendinopathien der Rotatorenmanschette (Urk. 15 S. 6). Dies entspreche den morphologischen bildgebenden Veränderungen und dem pathophysiologischen, in der wissenschaftlichen Literatur umschriebenen Entstehungsmechanismus (Urk. 15 S. 7), während die Bedeutungsfixierung von Dr. C.___ auf die Termini «Ruptur» und «Läsion» keine angemessene medizinische Begründung darstelle (Urk. 15 S. 5).

    Bei Labrumläsionen vom Typ I handle es sich beispielsweise definitionsgemäss um eine Degeneration des oberen/kranialen Labrumrandes im Sinne einer chronisch mechanischen Abnützung der Schultergelenklippe mit Ausfransungen und kleinen Einrissen, wie sie auch vorliegend bei ansonsten erhaltenem Bizepssehnenanker in der Bildgebung zur Darstellung komme und daher im radiologischen Bericht vom 13. Januar 2023 als «leichte Labrumdegeneration» beschrieben worden sei. In den Bildgebungen vom 19. August 2022 und 13. Januar 2023 seien zudem übereinstimmend eine chronisch degenerative AC- Gelenkarthrose, ein subacromialer Reizzustand mit einer chronischen Bursitis, eine Degeneration mit Irregularitäten der glenoidalen Gelenkfläche und Osteophytenbildung sowie eine Labrumdegeneration beschrieben worden, die eindeutig als krankhaft zu bewerten seien. Gleich zu bewerten sei der klinisch schmerzhafte Apprehensions-Test im schulterchirurgischen Bericht vom 18. September 2024 bei ansonsten seitengleicher symmetrischer Schulterbeweglichkeit mit dazu diagnostizierter Tendinopathie der langen Bizepssehne bei radiologisch angegebener Degeneration der Gelenklippe/des Labrums. Der empfohlene Eingriff entspreche einer ursächlichen Befreiung des räumlich mechanischen Konflikts im oberen Schulterraum. Radiologisch explizit erwähnt worden sei am 19. August 2022 eine beginnende «geringgradige, nicht aktivierte Omarthrose» (vgl. Urk. 15 S. 5 f.).

    In seine Gesamtbetrachtung bezog Dr. D.___ nach eigenen Angaben sowohl die klinischen und radiologischen Befundberichte als auch den unfallatypisch, erst sekundär progredienten, mit schlechten Tagen undulierenden Beschwerdeverlauf ein. Dazu wies er auf folgende Aspekte hin: keine primäre Beschwerdesymptomatik oder akut funktionelle initiale Störung bezüglich des Schultergelenks, zunehmend belastungsabhängige Schmerzen bei einer im Wesentlichen erhaltenen Schulterfunktion, klinisch subacromiale Impingementzeichen und positiver Apprehensions-Test sowie bildgebend (ohne unfalltypische Verletzungszeichen, Urk. 15 S. 7) Schultereckgelenk-/Omarthrose mit Degeneration des Labrums und osteophytären Umbauten, einer Tendinopathie der langen Bizepssehne und einer chronischen subacromialen Bursitis sowie einer zunehmenden Läsion der Rotatorenmanschette mit Kontinuitätsschädigungen der Supra- und hinzutretend der Infraspinatussehne am Ansatz/dem Footprint (vgl. Urk. 15 S. 6).

4.3    Zur Frozen shoulder fügte Dr. D.___ an, eine solche heile in der Regel folgenlos aus und lasse per se keinen Rückschluss auf die Kausalität zu. Eine traumatisch induzierte entzündliche Kapsulitis trete in der Regel [aber] zeitnah nach dem Unfallereignis ein. Dementsprechend passe eine im konkreten Einzelfall erst nach neun Monaten neu beschriebene adhäsive Symptomatik nicht zu einer Unfallkausalität. Ebenso entspreche ein wechselnd angegebener Symptomverlauf eher wahrscheinlich einem chronischen, fortschreitenden Abnützungs- und Reizbefund des Schultergelenks (im Rahmen der krankhaft degenerativen Veränderungen bei chronisch mechanischer räumlicher Konfliktsituation mit Tendinopathien der Rotatorenmanschette und der langen Bizepssehne, Labrumdegeneration und einer humeralen Chondropathie mit beginnender Entwicklung einer Omarthrose, Urk. 15 S. 6), unabhängig vom Ereignis vom 26. April 2022 (Urk. 15 S. 7 unten). Eine [durch den Unfall verursachte] richtungsgebende strukturelle Schädigung der rechten Schulter lasse sich nicht objektivieren (Urk. 15 S. 7 oben).

4.4    Ergänzend ist auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 3. Juli 2024 hinzuweisen (Urk. 6/116/7 f.), der insbesondere zu entnehmen ist, dass die im Vergleich zu den Befunden der Klinik A.___ vom Mai und August 2023 von Dr. C.___ am 1. Juni 2023 beschriebene verschlechterte Beweglichkeit der Schulter im Sinne einer wechselhaften, undulierenden funktionellen Beeinträchtigung und Beschwerdesymptomatik eher wahrscheinlich einem wechselnden krankhaften Beschwerdebild der rechten Schulter bei einem Impingement-Leiden mit wechselnden Reizzuständen und einer fortschreitenden Omarthrose entspricht. Im Fall einer akut traumatischen, richtungsgebenden Verletzung mit Zerreissung der Supraspinatussehne wäre zudem eine unmittelbare funktionelle Beeinträchtigung, wie eine Pseudoparalyse, zu erwarten gewesen. Dies treffe bei der hier primär unauffälligen bzw. nahezu seitengleichen Beweglichkeit der Schulter nicht zu (vgl. Urk. 6/116/7).


5.

5.1    Die Beurteilung von Dr. D.___ in Bezug auf die strittigen Schulterbeschwerden erfolgte unter Einbezug aller Vorakten. Seine Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und schlüssig begründet, womit die Beurteilung den vom Bundesgericht für Arztberichte allgemein postulierten beweisrechtlichen Anforderungen genügt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

5.2    Sie steht auch im Einklang mit der orthopädisch-fachärztlichen Einschätzung des zuvor konsultierten Versicherungsmediziners, Dr. B.___, vom 8. März 2023, wonach bildgebend keine strukturellen Läsionen dargestellt werden konnten, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal waren und zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung führten. Vielmehr handelte es sich auch nach Auffassung von Dr. B.___ überwiegend wahrscheinlich um bereits vor dem Ereignis vorhandene pathologische Veränderungen, die sich dadurch vorübergehend verschlimmerten; nach spätestens vier bis sechs Wochen seien die möglichen Folgen von Prellungen und Zerrungen im Rahmen des natürlichen Reparationsvorgangs folgenlos verheilt (vgl. Urk. 6/75).

    Ergänzend hielt Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2023 zur Diskrepanz zwischen dem Befund der Klinik A.___ vom 9. Mai 2023 (glenohumerale Beweglichkeit bei fixierter Scapula Flexion 170° beidseits, Innenrotation L5/Gegenseite Th6, Abduktion 90° beidseits) und dem Befund von Dr. C.___ vom 1. Juni 2023 (Schulter aktiv Flexion rechts nur bis 90°, links 170°) fest, eine on-off-Symptomatik bei einer Frozen shoulder existiere nicht. Am 14. Juli 2022 hätten ausdrücklich keine Zeichen einer Frozen shoulder vorgelegen, während eine Erstmanifestation nach neun Monaten keine überwiegend wahrscheinliche natürliche Kausalität begründe (vgl. Urk. 6/102).

5.3    Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2023 indessen dafür, die objektivierbaren strukturellen Läsionen seien bildgebend gut dokumentiert. Dabei nahm er explizit Bezug auf die leichtgradigen artikularseitigen Partialrupturen der Supraspinatus- und Infraspinatussehne am Footprint, die «nicht ganz zum Patientenjahrgang 1988 passen» würden. Er fügte an, es könnten eindeutig Brückensymptome nachgewiesen werden. Die adhäsive Kapsulitis sei bis heute anhaltend und eindeutig posttraumatisch. Ein Korrelat hierfür müsse sich im MRI nicht finden. Ein Status quo ante oder sine werde nicht erreicht, da der Unfall [auch] in Bezug auf die rechte Schulter eine richtungsgebende Verschlimmerung gesetzt habe (vgl. Urk. 6/96). Dementsprechend verneinte er in der jüngsten Stellungnahme ein «folgenloses Ausheilen» unter Bezugnahme auf die Bildgebung (ergänzend Urk. 11/1 S. 2).

    Gleich argumentierte Dr. C.___ am 17. Oktober 2023: Es seien im Juli 2022 geringgradige Zeichen eines subacromialen Impingementsyndroms und in der Bildgebung vom August 2022 ein gelenkseitiger Riss der Supraspinatussehne, eine diskrete Bursitis subacromialis-subdeltoidea sowie ein mässiggradiger Schultergelenkerguss festgestellt worden. Für einen 35-jährigen Mann sei dies ein ungewöhnlicher Befund einer gesunden Schulter. Die Diagnose einer posttraumatischen Frozen shoulder sei, wie am 22. Juni 2023 ausgeführt, verpasst und erst nach neun Monaten gestellt worden (vgl. Urk. 6/108/3 f.).

5.4    Fest steht, dass zwischen dem 26. April 2022 und 14. Juli 2022 keine pathologischen Befunde (weder äusserlich sichtbare noch bildgebend oder klinisch festgestellte) oder Beschwerden zur Schulter echtzeitlich dokumentiert wurden (vgl. Urk. 6/8-9). Ohne Belang ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 Ziff. 11) der Hinweis von Dr. C.___ auf Brückensymptome, äussert er sich doch konkret nur zum Zeitraum ab 14. Juli 2022. Zu relativieren ist auch die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe damals hochdosierte Schmerzmittel eingenommen und den Arm geschont bzw. über mehrere Monate nicht bewegt, was die Schulterproblematik kaschiert habe (vgl. Urk. 1 Ziff. 5, 6, 10 und 14). So wurden ihm [bloss] Dafalgan und Irfen in Reserve (Urk. 6/8/3), nicht etwa Opioidanalgetika, verschrieben und eine Ruhigstellung wurde [nur] für 3 bzw. 5 Tage verordnet, danach durfte er den Arm wieder bewegen, wenn auch für insgesamt sechs Wochen nicht belasten, und die Physiotherapie besuchen (Urk. 6/8/3 und 6/9/2). Im Übrigen erfolgte die Befunderhebung für den Notfallbericht, welcher keinerlei Hinweise auf eine Schulterproblematik enthält, vor der Abgabe der Schmerzmittel.

    Am 14. Juli 2022 wurde anamnestisch festgehalten, es bestünden (ohne nähere Angaben zum Beginn) persistierende, rein mechanische Schulterbeschwerden rechts. Klinisch wurde eine Impingement-Symptomatik festgestellt (Urk. 6/29/1). Weiter dokumentiert ist im Januar 2023 klinisch eine erhebliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter (Urk. 6/67/3), die sich bis spätestens August 2023 fast normalisierte (vgl. Urk. 6/104/1). Die Mediziner sind sich insoweit einig, dass diesbezüglich ein Zusammenhang besteht. Allerdings interpretierte Dr. C.___ die im Juli 2022 festgestellten Beschwerden als «verpasste» Schultersteife, womit er sich wohl auf die der adhäsiven typischerweise vorangehende entzündliche Phase bezog (zum typischen Verlauf: https://www.ksw.ch/gesundheitsthemen/schultersteife-frozen-shoulder-adhaesive-capsulitis/, zuletzt besucht am 11. März 2026). Die Versicherungs-mediziner sahen die Beschwerden indes als in den Bildbefunden vom August 2022 begründet, die ihres Erachtens eine Überlastung bewirkten, die wiederum zur Bewegungseinschränkung führte (vgl. E. 4.2 und 5.2).

    Wie das Bundesgericht festhielt, genügt allein die Tatsache, dass eine adhäsive Kapsulitis zeitlich nach einem Unfall eintrat, noch nicht, um auf deren Unfallkausalität zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 7.4). Es wurde bereits dargetan, dass eine Ruhigstellung nur für wenige Tage bzw. bis Ende April 2022 nötig war. Im Juli 2022 wurden zudem noch keine eindeutig für eine Schultersteife sprechenden Beschwerden (insbesondere keine stärksten, auch belastungsunabhängige bzw. nächtliche Schmerzen, vgl. soeben erwähnten Link) geschildert; vielmehr fanden die damals rein mechanischen Schmerzen gemäss den Ausführungen der Versicherungsmediziner ihre hinreichende Erklärung in den Bildbefunden vom August 2022 (vgl. E. 4.2 und 5.2) und waren dementsprechend schon im klinischen Untersuch vom Juli 2022 einer Impingement-Symptomatik zugeordnet worden (Urk. 6/29/1). Hinzu kommt die Latenzzeit von neun Monaten zwischen Unfall und Einsteifung der Schulter, welche die Versicherungsmediziner als gegen eine traumatische Schultersteife sprechend beurteilten (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_173/2025 vom 9. September 2025 E. 6 [unfallbedingte Mobilitätseinschränkung in alle Richtungen sechs Wochen nach einem Treppensturz mit Schulterprellung], 8C_372/2010 vom 8. September 2010 E. 6.4 [Abklärung der Unfallkausalität der Frozen shoulder nötig, da nach dem Schulteranprall vom 29. März 2007 am 31. Juli 2007 nach wie vor eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit der Schulter bestand]). Die anamnestischen Angaben sowie die Befunde an sich (anders als deren Ätiologie) sind dabei unbestritten. Insoweit geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf «geeignete Prellungsvorgänge mit Blutergüssen in die Gleitgewebe des Schultergelenks» (vgl. Urk. 1 Ziff. 4) ins Leere, ist doch einzig ein leichtes Hämatom am medialen Ellbogen im Untersuch vom 6. Mai 2022 dokumentiert (vgl. Urk. 6/9/1 und 6/8/2-3). Letztlich räumte auch Dr. C.___ ein, dass [noch] am 19. August 2022 nicht der klassische Befund einer adhäsiven Kapsulitis vorlag (vgl. Urk. 6/108/4 oben). Gegen eine solche spricht gemäss Dr. D.___ (vgl. Urk. 6/116/7) ferner die Wirksamkeit der glenohumeralen Infiltration (vgl. Urk. 6/104). Ein in diesem Sinne direkter Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom April 2022 und der im Januar 2023 festgestellten Bewegungseinschränkung (allenfalls Frozen shoulder) – wie er nach Ansicht des Beschwerdeführers bestehen soll (vgl. Urk. 1 Ziff. 11, Urk. 18 S. 1) – lässt sich daher nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen.

5.5    Zu beachten ist, dass Dr. C.___ zudem die leichtgradigen, oberflächlichen Sehnenpartialrupturen, aber auch – wie vom Beschwerdeführer hervorgehoben (vgl. Urk. 18 S. 2) - den Gelenkerguss und die Schleimbeutelentzündung als unfallbedingt qualifizierte. Dies begründete er damit, dass die Befunde nicht jenen eines 35-jährigen Mannes mit gesunder Schulter entsprechen würden (vgl. E. 5.3).

    Wie das Bundesgericht zu einer Studie der Prävalenz von Rotatorenmanschetten-Läsionen in verschiedenen Altersgruppen hervorhob, erlauben statistische Werte keine Aussagen zum konkreten Einzelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.2). Die Bildbefunde wurden im radiologischen Bericht vom 13. Januar 2023 zudem allesamt als nur leichtgradig beurteilt, vorab die AC-Arthrose, die Labrumdegeneration und auch die Sehnenpartialrupturen (vgl. Urk. 6/97/3). Gemäss Lädermann et al. kommt eine leichte (a)symptomatische Degeneration der Rotatorenmanschette ab einem Alter von etwa 40 Jahren häufig vor. Das typische Bild nach einem Trauma ist – wie von Dr. D.___ angetönt (vgl. E. 4.2) und von der Beschwerdegegnerin weiter untermauert (vgl. Urk. 5 Ziff. 4)zudem die sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobilität bei Elevation, [verminderte] Aussenrotation oder die Entwicklung einer Pseudoparalyse (vgl. Lädermann et al., Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum 2019, S. 262 f.). Dass der Beschwerdeführer im August 2022 noch nicht 40 Jahre alt war, indiziert bei einem erst mehrere Monate nach dem Unfallereignis beklagtem Funktionsverlust der Schulter also noch nicht, dass die vorhandenen Bildbefunde, vorab der Oberflächeneinriss der Supraspinatussehne, unfallbedingt sein müssen.

    Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer (soweit ersichtlich) ausgebildeter Sanitärmonteur ist und als Lagerist (vgl. Urk. 6/29) und Haustechnikerpraktikant (Urk. 6/1) arbeitete, was Überkopfarbeiten und das Hantieren mit Lasten vermuten lässt. Auch legte Dr. D.___ zutreffend dar (Urk. 15 S. 6), dass im MRT vom 19. August 2022 eine Oberflächenläsion der Supraspinatussehne bei normaler Darstellung der übrigen Rotatorenmanschette beschrieben worden sei (Urk. 6/72), im Verlauf sei am 13. Januar 2023 eine Schädigung der Infraspinatussehne am Sehnenansatz festgestellt worden (vgl. Urk. 6/71). Die zusätzliche Schädigung im Footprint, dem typischen Ort für eine degenerative Ansatztendinopathie, beurteilte er insoweit nachvollziehbar als am ehesten natürlich-progredient. Dem ist anzufügen, dass im Bericht vom 18. September 2024 (Urk. 11/3) – anders als noch im radiologischen Bericht vom 13. Januar 2023 (Urk. 6/71) – nun auch eine Tendinopathie der langen Bizepssehne angegeben wurde.

5.6    Keine zusätzlichen Erkenntnisse ergeben sich aus der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 12. Juli 2024 (Urk. 11/1). Darin monierte er zwar wiederum die Interpretation der MRI-Befunde. Für eine Überprüfung hinreichend konkretisiert hat er jedoch einzig den Vorwurf, im radiologischen Bericht vom 13. Januar 2023 werde keine «in typischer Weise natürlich progrediente Omarthrose mit beginnenden knöchernen Umbauten/Osteophyten, eine degenerative Chondropathie» festgehalten (Urk. 11/1 S. 1). Wie von Dr. D.___ angemerkt (Urk. 15 und 6/72), wurde im radiologischen Bericht vom 19. August 2022 (Urk. 6/72) explizit eine geringgradige, nicht aktivierte Omarthrose bei zentrierter Stellung des Humeruskopfes zum Glenoid und normalem humeroakromialem Abstand festgestellt. Ebenso zeigten sich gemäss «Schulterstatus» im radiologischen Bericht vom 13. Januar 2023 (Urk. 6/71) die ossären Strukturen intakt und der Humeruskopf im Glenoid zentriert bei einer akromiohumeralen Distanz von 8 mm. Neu wurde angefügt «leichte Degeneration mit Irregularitäten der glenoidalen Gelenkfläche und beginnender Osteophytenbildung am inferioren Glenoid». Beizupflichten ist Dr. C.___ immerhin insoweit, als der Knorpel im glenohumeralen Gelenk als intakt beschrieben wurde. Es bleibt die Feststellung, dass besagtes Gelenk die genannten leichten Veränderungen zeigt. Soweit Dr. C.___ nicht die Befunde an sich, sondern deren degenerativen Charakter moniert haben sollte, begründete er dies nicht weiter.

    Nicht gefolgt werden kann auch seinem Argument, die Begriffe «Ruptur» und «Läsion» seien nicht mit einem Krankheitsgeschehen zu vereinbaren, woraus er auf eine unfallbedingte SLAP-Läsion schliesst (vgl. Urk. 11/1 S. 2 f.). Wie von Lädermann et al. konstatiert, ist es eine Frage sprachlicher Definition und Trennschärfe, ob ein Defekt der Rotatorenmanschette, der durch eine kontinuierliche Degeneration entstanden ist, als Riss bezeichnet werden kann; auch wenn Begriffe wie Riss oder Ruptur Gewalt suggerieren. Die Herausforderung besteht in der Differenzierung zwischen traumabedingten Läsionen, einer akuten Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes und einer einfachen schmerzhaften oder funktionellen Dekompensation eines degenerativen Vorzustandes. Entsprechend zielen Lädermann et al. darauf ab, die klinischen und paraklinischen Kriterien zu definieren, die es erlauben sollen, objektiv zu unterscheiden, «ob eine Läsion traumabedingt ist oder nicht» (Lädermann et al., a.a.O., S. 261 f.). Dr. D.___ nahm bei bildgebend intakter Bizepssehne mit kleinem Riss im Bereich des Sehnenfusses bei ansonsten erhaltenem Sehnenanker eine Labrumläsion Typ 1 an (vgl. Harald Hempfling/Veit Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 2: Meniskus, Diskus, Bandscheiben, Labrum, Ligamente, Sehnen, Berlin/Boston 2017, S. 212) und verneinte unfalltypische Verletzungszeichen (vgl. E. 4.2). Im radiologischen Bericht vom 13. Januar 2023 wurde zudem eine nur leichte Labrumdegeneration angegeben (vgl. Urk. 6/97/3). Aus den Stellungnahmen von Dr. C.___ ergeben sich keine anderweitigen Anhaltspunkte, insbesondere auf einen Abriss des Labrum-Bizepssehnenankers oder unfalltypische Verletzungszeichen. Ergänzend kann daher auf das von der Beschwerdegegnerin angeführte (vgl. Urk. 5 Ziff. 2) Urteil des Bundesgerichts 8C_666/2018 vom 17. Januar 2019 E. 4 verwiesen werden, wonach eine SLAP-Läsion Typ 1 nach der medizinischen Fachliteratur definitionsgemäss degenerativ verursacht ist.

    Schliesslich zeigte sich gemäss Bericht der Klinik A.___ vom 30. August 2023 der Range of Motion im Vergleich zur Voruntersuchung vom 3. Mai 2023 fast normalisiert (vgl. Urk. 6/104/1), wobei bereits damals gegenüber dem Befund vom 13. Januar 2023 (vgl. Urk. 6/67/2) über eine deutlich gebesserte Beweglichkeit und nur noch leichte Schultergelenksschmerzen bei voller Arbeitsfähigkeit als Velomechaniker berichtet worden war (vgl. Urk. 6/92/2). Soweit Dr. C.___ zum im Juni 2023 selbst festgestellten Bewegungsumfang der rechten Schulter ausführte, der Beschwerdeführer habe zu dick aufgetragen, einen schlechten Tag gehabt (vgl. Urk. 11/1 S. 2) bzw. die Infiltration habe sich damals negativ ausgewirkt (vgl. Stellungnahme vom 17. Oktober 2023, Urk. 6/108/3), lässt sich der Beschwerdeverlauf im Jahr 2023 durch eine nachträgliche Untersuchung nicht mehr ergänzen. Würde seiner Argumentation gefolgt, wäre das gegen eine Frozen shoulder sprechende Argument der on-off-Symptomatik widerlegt, andererseits aber auch bestätigt, dass im Mai 2023 bereits eine für die Arbeitstätigkeit als Velomechaniker durchgehend ausreichende, spätestens im August 2023 fast normale Schulterbeweglichkeit bestand.

5.7    Zusammenfassend erweist sich die versicherungsmedizinische Beurteilung als nachvollziehbar und vermögen der Beschwerdeführer und Dr. C.___ mit ihrer Argumentation keine Zweifel im Hinblick auf eine mögliche Unfallkausalität zu wecken. Zwar ist dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 Ziff. 13-15; Urk. 10 Ziff. 2) beizupflichten, dass für die Kausalitätsbeurteilung der Oberflächenläsion der Supraspinatussehne wie wohl auch der SLAP-Läsion mit kleinem Riss im Bizepssehnenanker eine Diskussion der für und gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht erforderlich ist. Der Verletzungsmechanismus gilt dabei jedoch nur als ein Indiz, das in die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist. Wichtiges Mittel zur Kausalitätsbeurteilung ist das MRT (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_156/2025 vom 7. August 2025 E. 6 und 8.1 und ferner 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 6.5).

    Selbst wenn hinsichtlich des umstrittenen Unfallhergangs (Urk. 1 Ziff. 3, Urk. 10 Ziff. 1 und Urk. 18 S. 1; Urk. 5 Ziff. 1 und Urk. 14 Ziff. 1) zugunsten des Beschwerdeführers angenommen würde, für die Sehnenpartialruptur (z.B. Lädermann et al., a.a.O. S. 263, und Hempfling/ Krenn, a.a.O., S. 682 f.) und SLAP-Läsion (z.B. Hempfling/Krenn, a.a.O., S. 228 und 246) käme der gleiche Unfallhergang wie für die Radiusköpfchenfrakturen (vgl. https://gelenk-klinik.de/ellenbogen/radiuskoepfchenfraktur.html, zuletzt besucht am 13. März 2026) in Frage, wobei dies letztlich medizinisch zu beurteilen wäre und ausser einem kleinen Hämatom am rechten Ellbogen keine äusserlich sichtbaren Indizien für den Unfallhergang bestehen (vgl. E. 5.4), bleibt es dennoch bei der versicherungsmedizinischen Feststellung, dass die Bildbefunde, deren Zunahme im Verlauf sowie die lange Latenzzeit zwischen Unfall und Beweglichkeitseinschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen natürlichen degenerativen Verlauf hinweisen. Auch Dr. C.___ vermochte dem entgegen keine klaren äussere oder innere Verletzungszeichen zu benennen. Schliesslich ist der Beschwerdeführer (insbesondere für nur leichte) degenerative Veränderungen an der Rotatorenmanschette auch nicht extrem jung und dürfte zuvor schulterbelastend tätig gewesen sein.


6.

6.1    Hinsichtlich der Ellbogenbeschwerden ist festzuhalten, dass diese bereits gemäss Bericht vom 9. Mai 2023 führend waren und klinisch am ehesten der Verdacht auf eine Tendinopathie der distalen Bizepssehne bestand. Der Beschwerdeführer war damals als Velomechaniker voll arbeitsfähig (Urk. 6/92) und die Beschwerden in der Folge unter Physiotherapie deutlich regredient. Auch bildgebend zeigten sich am 30. August 2023 am rechten Ellbogen nur leichte Irregularitäten der Gelenkfläche des Radiusköpfchens ohne wesentliche Degeneration im Ellbogen und ohne grösseren Gelenkerguss (Urk. 6/104).

6.2    Im Bericht vom 18. September 2024 wurde angegeben, der Beschwerdeführer berichte über keine Besserung der Schulterschmerzen. Neu würden sich noch Beschwerden im Ellbogen zeigen. Er arbeite zu 60 % als Velomechaniker, was indes seit März schmerzbedingt nicht mehr möglich sei. Bildgebend zeigten sich am rechten Ellbogen am 17. September 2024 weiterhin nur geringe Irregularitäten der Gelenksfläche am Radiusköpfchen, eine erhaltene Artikulation, keine wesentlichen degenerativen Veränderungen und kein grösserer Gelenkerguss. Es wurden letztlich eine Schultergelenksarthroskopie mit Refixation des Labrums und subpektoaler Tenodese der langen Bizepssehne sowie ein MRI des rechten Ellbogens vorgeschlagen (Urk. 11/3). Gemäss radiologischem Bericht vom 26. September 2024 zeigten sich bei besagtem MRI moderate degenerative Veränderungen humeroradial mit leichtem Reizzustand des Radiusköpfchens. Im Detail fanden sich fokal tiefe Knorpelschäden am Capitulum humeri und an der medialen Gelenkfläche des Radiusköpfchens mit subchondralen Zysten und geringem perifokalem Reizzustand radial. Feststellbar waren weiter gering vernarbte Extensorenursprünge und geringe Vernarbungen des lateralen Kollateralbandes und des lateralen ulnaren Kollateralbandes. Die Tendinopathie der distalen Bizepssehne wurde als gering beurteilt und die Muskelbäuche als normotroph (vgl. Urk. 11/2). Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. September 2024 ausführen liess, muss er in der Fahrradwerkstatt regelmässig grössere Gewichte bewegen, was zu einer empfindlichen Schmerzzunahmen in den Schultern, vornehmlich der rechten führt (vgl. Urk. 1 Ziff. 17).

6.3    Relevante Ellbogenbeschwerden zwischen dem 9. Mai 2023 und dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 15. Juli 2024 sind somit keine dokumentiert und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (Urk. 1 und auch Urk. 10). Gemäss Debrunner ist die Arthrose im Ellbogengelenk auch eher selten, hat wenig Neigung zur Progredienz und verursacht relativ wenig Beschwerden, zumal das Ellbogengelenk kein Gewicht trägt und in der Regel wenig beansprucht wird (vgl. Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, Patientenorientierte Diagnostik und Therapie des Bewegungsapparates, 4. vollständig neu bearbeitete Aufl., 2002 Bern, S. 740).


7.    Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin eine über den 1. April 2023 hinausgehende Leistungspflicht zu Recht abgelehnt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Sowohl die Läsion der Supraspinatussehne als auch die SLAP-Läsion sind als überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt zu betrachten, d.h. sie sind auch zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Damit gilt die Vermutung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG als umgestossen, weshalb es keine Rolle spielt, dass es sich bei den Sehnenpartialrupturen – nicht aber der SLAP-Läsion (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1/2015 vom 27. März 2015 E. 3.2) um unfallähnliche Körperschädigungen handelt. Es kann daher auch offenbleiben, inwiefern die geringfügigen Sehnenpartialrupturen überhaupt beschwerderelevant sind.

    Soweit sich die Ellbogenbeschwerden nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids, der die zeitliche Grenze der Überprüfungsbefugnis des Gerichts bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.3), relevant verschlechtert haben sollten, steht es dem Beschwerdeführer frei, dies der Beschwerdegegnerin zu melden.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Frank Goecke

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBonetti