Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00144
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 30. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsdienst Personenversicherung
Postfach 99, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1967 geborene X.___ ist seit dem 1. Januar 2016 bei der Bank Y.___ AG als Asset & Liability Managerin angestellt und als solche bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 3. April 2022 verletzte sich die Versicherte an der linken Schulter, als ihr Hund losrannte und sie ihn nur unkontrolliert halten konnte (Urk. 7/1). Die Erstbehandlung erfolgte bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, welcher die Sache mit Schreiben vom 8. April 2022 an Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, überwies (Urk. 7/17). Dieser veranlasste in der Folge ein Arthro-MRI der linken Schulter, dieses datiert vom 13. April 2022 (Urk. 7/12).
1.2 Mit Schreiben vom 21. September 2022 teilte die Helvetia mit, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung ausgewiesen sei, was zur Ablehnung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen führe; entgegenkommenderweise werde auf eine Rückforderung der bereits bezahlten Leistungen verzichtet (Urk. 7/34). Infolge persistierender Beschwerden wurde am 7. November 2023 eine Ultraschalluntersuchung mit Infiltration durchgeführt (Urk. 7/38); eine zweite Arthrographie der linken Schulter erfolgte am 28. November 2023 (Urk. 7/50). Nach erfolgter versicherungsärztlicher Aktenbeurteilung vom 19. Dezember 2023 (Urk. 7/70) verneinte die Helvetia ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 (Urk. 7/73). Hiergegen erhob die Versicherte am 30. Januar 2024 (Urk. 7/85) Einsprache. Am 4. März 2024 unterzog sich die Versicherte aufgrund der beginnenden Omarthrose links einem operativen Eingriff (anatomische Schulterprothese links; Urk. 7/99). Mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 bestätigte die Helvetia die verfügte Leistungsablehnung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 11. September 2024 Beschwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeld und Heilkosten, auch nach August 2022 auszurichten, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 6 S. 2). Mit Schreiben vom 25. November 2024 verzichtete die Vertreterin der Beschwerdeführerin unter Beilage eines ergänzenden Arztberichts auf Replik (Urk. 11 f.), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht zu den Akten Urk. 16 f.), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 150 V 229 E. 4.1.1, 142 V 219 E. 4.3.1, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.3 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_52/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2 und 8C_25/2023 vom 26. April 2023 E. 2.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Hergang des Ereignisses vom 3. April 2022 nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden könne. So habe sich Nichts zugetragen, was den üblichen Rahmen beim Ausführen eines angeleinten Hundes sprengen würde, sodass nicht von einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG auszugehen sei (Urk. 2 S. 11). Weiter sei den medizinischen Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine Zerrung der Supraspinatussehne erlitten habe; ossäre Läsionen seien keine festgestellt worden. Eine Zerrung einer Sehne stelle jedoch keine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG dar, sodass auch von keiner unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen sei (S. 12).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Versicherten im Wesentlichen geltend, dass der geschilderte Geschehensablauf den normalen Rahmen des Alltäglichen sprenge, sodass von einem Unfall im Sinne des Gesetzes auszugehen sei. So sei der Hund mit 40 kg Körpergewicht unvermittelt und unerwartet losgerannt, wodurch es zu einem massiven Zug auf den Arm und das Schultergelenk gekommen sei. Damit habe die Beschwerdeführerin – eine langerfahrene Hundehalterin - nicht rechnen müssen (Urk. 1 S. 4). Der Unfall habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt, was in der Folge eine Operation nach sich gezogen habe. Wollte man das Vorliegen eines Unfalls weiter verneinen, wäre von einer Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG auszugehen (S. 5).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte die Bildgebung vom 13. April 2022 dahingehend, dass sich eine lokal ausgedehnte Zerrung der Supraspinatussehne mit begleitender Bursitis subacromialis gezeigt habe, des Weiteren eine Zerrung im AC-Gelenk ohne Bandrupturen. Daneben sei von einer beginnenden Omarthrose sowie einem postkontusionellen Knochenmarködem im Tuberculum majus auszugehen (Urk. 7/12).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, ging anlässlich der Ultraschalluntersuchung mit Infiltration vom 7. November 2023 von einer fortgeschrittenen tendinotischen Verjüngung der Subscapularissehne aus. Weiter liege eine geringgradige Tendinose der Supraspinatussehne, ein breit übergreifendes Akromiom, was ein subakromiales Impingement begünstige, sowie eine mässige AC-Arthrose ohne Anhalt für eine Bursitis vor (Urk. 7/38).
3.3 Am 28. November 2023 wurde eine weitere Arthrographie der linken Schulter erstellt. Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Radiologie, beurteilte die Bildgebung dahingehend, dass von einer AC-Gelenksarthrose auszugehen sei. Weiter liege eine ausgeprägte glenoidale Chondropathie sowie eine bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne und eine durchgehende Ruptur der Infraspinatussehne (kraniale Hälfte) vor (Urk. 7/50).
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Aktenbeurteilung UVG vom 19. Dezember 2023 aus, dass auf der zeitnah erstellten Bildgebung zehn Tage nach dem geltend gemachten Ereignis eine strukturelle Verletzung des bereits deutlich arthrotisch vorgeschädigten Schultergelenkes habe ausgeschlossen werden können. Die in der Bildgebung vom 28. November 2023 festgestellten Befunde seien neunzehn Monate zuvor noch nicht erkennbar gewesen. Ohne ein neues Ereignis sei dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem langsam progredienten degenerativen Verschleissprozess auszugehen. Im Kontext mit der bereits deutlich sichtbaren Omarthrose und AC-Gelenkarthrose seien die Veränderungen der Sehnenansätze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als verschleissbedingte Texturstörungen zu beurteilen (Urk. 7/70 S. 3).
Die beklagten Beschwerden würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis stehen, bei bereits vorgeschädigtem Schultergelenk (S. 3 f.). Das Ereignis habe nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt, bei einem Status quo sine Anfang August 2022. Weiter klassifiziere die erlittene Zerrung der Supraspinatussehne und das Knochenmarködem des Tuberculum majus nicht als Listendiagnose respektive Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (S. 4).
3.5 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 23. Februar 2024 fest, dass die heutigen Beschwerden auf die vorbestehenden Veränderungen zurückzuführen seien in Kombination mit den Unfallfolgen und Unfallverletzungen vom 3. April 2022. Zutreffend sei es, dass vorbestehende Schulterbeschwerden vorhanden gewesen seien, welche nichts mit dem Unfallereignis zu tun gehabt hätten. Durch den geschilderten Unfall sei der Vorzustand verschlimmert worden, dies mit offener Dauer (Urk. 7/94).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist nachfolgend zunächst, ob der geschilderte Sachverhalt als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Rahmen der Schadenmeldung geltend, dass sie mit zwei Ridgeback-Hunden und ihrer Kollegin spazieren gegangen sei. Dabei habe ihre Kollegin einen Hund losgelassen und der andere habe hinterher gewollt; sie habe ihn an der Leine gehabt und nicht halten können, sodass der ganze Zug auf ihren Arm gegangen sei (Urk. 7/1 S. 2).
Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Ereignisablauf besteht im Kern in einer vom Hund ausgelösten Zug- und Zerrbewegung an der Leine, welche durch das Losrennen verursacht wurde. Die von der Beschwerdeführerin ausgeführte Arm-/Schulterbewegung kann dabei nicht als programmwidrig bezeichnet werden, besteht der Sinn eine Leine doch gerade darin, einen Hund am unkontrollierten Losrennen zu hindern. Etwas Ungewöhnliches lässt sich auch nicht im Ausmass der Kraft erkennen, die auf die Person wirkte, welche die Leine hielt. Nach Aussage der Beschwerdeführerin wiegt der beteiligte Hund rund 40 Kilogramm. Rechtsprechungsgemäss wird eine den Unfallbegriff erfüllende aussergewöhnliche Überanstrengung erst dann bejaht, wenn Lasten von erheblichem Gewicht zu heben oder in diesem Falle abzufangen sind (mehr als 100 kg; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 144/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2 und U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E. 3.3.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.3), was auf den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht zutrifft.
Aus dem Gesagten geht hervor, dass sich beim Spaziergang, bei dem sich die Beschwerdeführerin an der linken Schulter verletzt hat, im rechtlichen Sinn nichts Ungewöhnliches ereignet hat. Das Risiko, dass ein angeleinter Hund - nachdem ein anderer Hund von der Leine gelassen wird - die Verfolgung aufnimmt, ist als ein der Hundehaltung inhärentes Risiko anzusehen. Ähnlich entschied das hiesige Gericht im Falle einer durch einen kräftigen Hund verursachten Zug- und Zerrbewegung beim Spielen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2020, UV.2018.00149). Die vom angeleinten Hund ausgelöste Zugbewegung ist äusserlich betrachtet normal verlaufen und dem Bewegungsablauf ist nichts Programmwidriges hinzugetreten. Folglich fehlt es am Unfallbegriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit, sodass die Beschwerdegegnerin ein Unfallereignis zu Recht verneint hat.
4.2 Zu beurteilen ist im Weiteren, ob ein Leistungsanspruch aus unfallähnlicher Körperschädigung besteht. Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen einer Listenverletzung unter Hinweis auf die versicherungsmedizinische Einschätzung von Dr. E.___, welche zunächst auf ihre Beweistauglichkeit hin zu überprüfen ist.
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Dr. E.___ legt den medizinischen Sachverhalt in seiner Aktenbeurteilung vom 19. Dezember 2023 in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. So geht er insbesondere detailliert auf die vorliegenden Bildgebungen ein und weist dabei insbesondere darauf hin, dass auf dem MRI vom 13. April 2022 – zehn Tage nach dem Ereignis – eben keine Sehnenrisse ersichtlich waren, sondern lediglich eine Zerrung neben einem Knochenmarködem im Tuberculum majus. Diese Einschätzung ist in Anbetracht der erwähnten Bildgebung (vgl. E. 3.1) nicht zu beanstanden. Dr. E.___ sieht die später ersichtlichen Sehnenrisse als verschleissbedingte Texturstörungen bei einer vorgeschädigten Schulter. Diese Einschätzung der Sachlage wird in den vorliegenden medizinischen Akten lediglich durch die Beurteilung von Dr. F.___ angezweifelt. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass Dr. F.___ seine Einschätzung nicht begründet, insbesondere geht er nicht auf die vorliegenden Bildgebungen ein. Der genannte Bericht genügt daher nicht, um an der Einschätzung von Dr. E.___ auch nur geringe Zweifel zu wecken. Weiter ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass die Bildgebung vom 13. April 2022 anders zu interpretieren wäre.
Insgesamt ist gestützt auf die Einschätzung von Dr. E.___ sowie die Bildgebung vom 13. April 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 3. April 2022 keine Listenverletzung zugezogen hat.
4.3 Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädi-gungsfolgen ist anzumerken, dass das Verfahren in der Unfallversicherung – von mutwilligem Verhalten abgesehen – kostenlos ist; zudem hat nur die Beschwerde führende Partei bei Obsiegen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. fbis und lit. g ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty