Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2024.00143

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00143


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 26. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Brigitta Brunner

DFP & Z, Advokatur

Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, war ab dem 1. Januar 2018 bei der Y.___ AG, Z.___, als Bauarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 7/1/1). Gemäss Unfallmeldung vom 21. August 2023 löste sich am 24. Juli 2023 beim Räumen von Baumaterial im fünften Untergeschoss eine Deckenstahlstütze und fiel vom Erdgeschoss bis ins fünfte Untergeschoss hinab. Der Versicherte sei seitlich ausgewichen und dabei mit dem Rücken im Bereich der Rippen auf einen Gabelstapler getroffen (Urk. 7/1/2; vgl. auch Urk. 7/29/2). Im Rahmen der ärztlichen Erstbehandlung im Spital A.___ wurde am 27. Juli 2023 ein lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert (Urk. 7/29/2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung; Urk. 7/3, 7/78/3 und 7/163).

    Nach Eingang medizinischer Unterlagen wie namentlich der Ergebnisse bildgebender Untersuchungen (Urk. 7/30/2, 7/45/1) sowie Berichten der behandelnden Arztpersonen (Urk. 7/29/2-3, 7/40/3-4, 7/68/2-14, 7/107/2-5, 7/108/2-4, 7/109/2-3, 7/110/2-4, 7/116/2-3 und 7/130) gelangte die Suva an den beratenden Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Stellungnahme vom 29. Februar 2024, Urk. 7/131). Mit Verfügung vom 11. März 2024 teilte sie dem Versicherten mit, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte, gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 15. März 2024 erreicht werde. Der Fall werde daher per diesem Datum abgeschlossen und die Versicherungsleistungen würden auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt (Urk. 7/147). Dagegen erhob der Krankenversicherer des Versicherten am 12. März 2024 Einsprache (Urk. 7/151/1), welche am 2. April 2024 wieder zurückgezogen wurde (Urk. 7/166). Die am 9. April 2024 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/169) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024 ab (Urk. 2 = Urk. 7/182).


2.    Dagegen erhob X.___ am 11. September 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für die Rückenbeschwerden die gesetzlichen Leistungen über den 15. März 2024 hinaus und bis auf Weiteres zu erbringen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neurochirurgisches Gutachten bezüglich der Rückenbeschwerden einhole (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Eine reine Aktenbeurteilung ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2024 vom 23Dezember 2024 E. 3 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024 zusammengefasst, auf die nachvollziehbare versicherungsinterne Beurteilung von Dr. B.___ könne abgestellt werden. Bildgebend seien keine unfallkausalen strukturellen Läsionen zu erkennen gewesen. Durch die erlittene Kontusion im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Thorax sei es zu einer vorübergehenden Verschlechterung des vorbestehenden degenerativen Zustandes gekommen. Nach einer LWS-Kontusion sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Regel nach zwei bis drei Monaten der Zustand erreicht, wie er auch ohne das Ereignis bestanden hätte. Abweichende ärztliche Beurteilungen seien nicht vorhanden. Soweit der Beschwerdeführer auf festgestellte Bandscheibenprotrusionen verweise, sei insbesondere festzuhalten, dass es rechtsprechungsgemäss einer medizinischen Erfahrungstatsache entspreche, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstünden und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise als eigentliche Ursache in Betracht falle. Diese besonderen Voraussetzungen seien vorliegend offensichtlich nicht erfüllt (Urk. 2 S. 3 f.).

    Folglich sei davon auszugehen, dass spätestens am 15. März 2024, also über siebeneinhalb Monate nach dem gemeldeten Unfallereignis, der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht gewesen sei, sodass kein Anspruch auf weitere Leistungen bestehe (Urk. 2 S. 5).

2.2    In seiner Beschwerdeschrift vom 11. September 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es treffe zu, dass eine Diskushernie dann als unfallbedingt betrachtet werden könne, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet gewesen sei, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen. Das Ereignis vom 24. Juli 2023 könne durchaus als ein Unfall von besonderer Schwere erachtet werden. So sei er mit ganzer Kraft und voller Adrenalin rückwärts mit dem Rücken in die Gabeln des Gabelstaplers gesprungen. Die Beschwerdegegnerin habe daher die gesetzlichen Leistungen für die unfallbedingten Rückenbeschwerden über den 15. März 2024 hinaus weiterhin so lange zu entrichten, bis die Folgen des schweren Unfalls tatsächlich verheilt seien (Urk. 1 S. 4). Eventualiter werde die Fortführung des Abklärungsverfahrens im Sinne der Einholung eines neurochirurgischen Gutachtens beantragt, da bisher u.a. ungeklärt sei, ob die Bandscheibenprotrusionen durch den Unfall hervorgerufen worden seien (Urk. 2 S. 4 f.). Der versicherungsinterne ärztliche Bericht stütze sich einzig auf die Akten, ohne dass das dafür praxisgemäss notwendige lückenlose Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status vorgelegen hätte. Namentlich sei die medizinische Ursache für die Rückenbeschwerden von der Beschwerdegegnerin bislang noch ungenügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 7).


3.

3.1    Im Zuge der ärztlichen Erstbehandlung nach dem Schadenereignis vom 24. Juli 2023 wurde im Bericht des Spitals A.___ vom 27. Juli 2023 die Diagnose eines lumbovertebrogenen Schmerzsyndroms gestellt. Der Beschwerdeführer sei beim Ausweichen einer von oben herabfallenden Eisenstange gegen die längsseitig positionierte Gabel eines Gabelstaplers geprallt und anschliessend vor der fallenden Stange geflüchtet. Direkt danach habe er kaum Schmerzen verspürt; am nächsten Tag sei er mit leicht progredienten Schmerzen zur Arbeit gegangen. Nun hätten die Schmerzen zugenommen. Die durchgeführte CT-Untersuchung (vgl. Urk. 7/30/2) habe keinen Hinweis auf eine Fraktur ergeben. Es hätten sich jedoch Bandscheibenprotrusionen L3-L4 und L4-L5 links gezeigt (Urk. 7/29/2-3).

3.2    Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie, gelangte im Rahmen einer MR-Untersuchung der LWS am 16. August 2023 zu folgender Beurteilung (Urk. 7/45/1):

- ausgeprägte Chondropathien LWK 3/4 und LWK 4/5 mit grösseren Diskushernien und konsekutiven osteodiskoligamentär bedingten hochgradigen zentralen Spinalkanalstenosen; Schizas Grad C

- zudem rezessale Kompression von L5 links

- relative foraminale Enge LWK 3/4 und LWK 4/5 links mehr als rechts.

3.3    Am 11. September 2023 wurde beim Beschwerdeführer aufgrund einer Diskushernie mit Affektion der Nervenwurzel L5 eine CT-gesteuerte Infiltration der LWS links durchgeführt (Urk. 7/42). Nach gutem Ansprechen erfolgte am 11. Oktober 2023 ausserdem eine periradikuläre Infiltration der Wurzel L4 links (Urk. 7/68/5), worauf gemäss Bericht des Kantonsspitals D.___ vom 4. Dezember 2023 eine deutliche Regredienz der radikulären Symptomatik eingetreten sei. Bei Verdacht auf eine muskuloskelettale Lumbago wurde an diesem Datum eine Infiltration an den Facettengelenken L4/5 und L5/S1 vorgenommen (Urk. 7/68/7). Diese habe laut Bericht vom 19. Dezember 2023 zu einer anhaltenden Beschwerdefreiheit rechts und einer Steigerung der Belastungstoleranz geführt. Linksseitig habe der Beschwerdeführer Beschwerden an der Rückseite des gesamten Beines mit maximaler Stärke von 5.5/10 angegeben. Gleichzeitig habe er diese Schmerzen als wenig beeinträchtigend beschrieben, gänzlich anders als vor der Infiltration. Allgemein hätten sich die Beschwerden um 30-40 % reduziert und er sei nun körperlich wieder gut belastbar. Lediglich morgens herrschten die Beschwerden im Sinne eines Anlaufschmerzes deutlich vor (Urk. 7/110/3). Am 15. und 29. Januar 2024 fanden jeweils weitere Infiltrationen im D.___ statt (Urk. 7/107/2-5, 7/108/2-4).

3.4    Am 1. Februar 2024 berichtete Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dass aktuell der Behandlungserfolg der Infiltrationen abgewartet werden müsse. Der Beschwerdeführer werde weiter physiotherapeutisch und mittels Medizinischer Trainingstherapie (MTT) behandelt, wodurch sich die gesundheitliche Situation bessere. Von einer 100%igen Arbeitsaufnahme sei im Frühjahr auszugehen (Urk. 7/109/2).

3.5    Gemäss Bericht des D.___ vom 7. Februar 2024 fiel die letzte Infiltration vom 29. Januar 2024 negativ aus. Wie bereits vorgängig mit dem Beschwerdeführer besprochen, scheine sich ein Überwiegen der muskulären Schmerzen bei erhöhtem Muskeltonus zu bestätigen (Urk. 7/116/2). Insgesamt hätten sich die maximalen Schmerzen seit der Erstkonsultation um 30 % reduziert. Sie bestünden beim Bücken noch vorwiegend in der Beinrückseite bei Oberkörpervorneigung. Dann komme es dort zu einem starken Ziehen, wobei zu vermuten sei, dass die Muskulatur hier durch die nun über sechs Monate andauernde reduzierte Beanspruchung eher verkürzt sei. Dies sollte physiotherapeutisch beurteilt und angegangen werden. Der Beschwerdeführer habe sich bereits im Dezember [2023] wieder in einem 50%-Pensum in den Berufsalltag integrieren wollen. Dies sei zu unterstützen und es werde empfohlen, ab März [2024] die Belastbarkeit im genannten Beschäftigungsgrad im Arbeitsalltag zu testen (Urk. 7/116/3).

3.6    In seiner Funktion als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin bejahte Dr. B.___ mit Stellungnahme vom 29. Februar 2024 die Frage, ob die Gesundheit des Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. So bestünden gemäss CT-Untersuchung vom 27. Juli 2023 deutliche degenerative Veränderungen der LWS mit Osteochondrose und bereits knöchern abgestützten Bandscheibenprotrusionen L3-L5. Diese hätten mittels MRI vom 16. August 2023 mit grösseren Diskushernien L3/4 und L4/5 mit Spinalkanalstenose bestätigt werden können. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen objektvierbaren strukturellen Läsionen geführt; dies sei mittels CT und MRI ausgeschlossen worden (Urk. 7/131/1). Beim Ereignis vom 24. Juli 2023 sei es somit zu einer Kontusion im Bereich der LWS und des Thorax gekommen, was zu einer vorübergehenden Verschlechterung des vorbestehenden degenerativen Zustandes geführt haben könnte. Bereits im Notfallbericht des Spitals A.___ sei die Diagnose eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms gestellt worden, welche ein Krankheitsbild beschreibe und keine Unfalldiagnose sei. Zudem habe der Beschwerdeführer am Unfalltag noch weiterarbeiten können und sei erst drei Tage später beim Notfall des Spitals A.___ vorstellig geworden, was ebenfalls gegen eine strukturelle Läsion durch das Ereignis spreche. Mit der CT-gesteuerten Infiltration vom 11. Oktober 2023 sei die degenerative Vorerkrankung adressiert worden. Bereits am 14. November 2023 habe laut Bericht des D.___ eine muskuloskelettale Lumbago im Vordergrund gestanden. Am 15. Februar 2024 sei eine erneute Infiltration aufgrund der Facettengelenksarthropathien erfolgt. Nach einer LWS-Kontusion sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Regel nach zwei bis drei Monaten der Zustand erreicht, wie er auch ohne das Ereignis bestanden hätte (Urk. 7/131/2).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin geht hauptsächlich auf der Grundlage der versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ davon aus, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 24Juli 2023 und den Rückenbeschwerden sei spätestens per 15. März 2024 dahingefallen, weshalb der Fall per diesem Datum abzuschliessen und keine weiteren Versicherungsleistungen zu erbringen seien. Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber den Beweiswert der versicherungsinternen Stellungnahme (vgl. vorstehende E. 2.1-2.2). Zu prüfen ist somit, ob die versicherungsinterne Aktenbeurteilung überzeugt oder ob auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen, was ergänzende Abklärungen notwendig machen würde (vgl. vorstehende E. 1.4).

4.2    Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1), oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 2.3 und 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E. 2.2, je mit Hinweisen).

4.3

4.3.1    Dr. B.___ hat in seiner Stellungnahme vom 29. Februar 2024 (Urk. 7/131) in umfassender Kenntnis der medizinischen Vorakten nachvollziehbar erörtert, inwiefern beim Beschwerdeführer ein Vorzustand an der Lendenwirbelsäule vorliegt. Er verwies in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung der CT-Befunde vom 27. Juli 2023 (Urk. 7/30/2) und der MRI-Befunde vom 16. August 2023 (Urk. 7/45/1) auf deutliche degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Osteochondrose und bereits knöchern abgestützten Bandscheibenprotrusionen L3-L5. Des Weiteren verneinte er das Vorliegen einer durch den Unfall vom 24. Juli 2023 zusätzlich verursachten strukturellen Verletzung, was mit den Ergebnissen der bildgebenden Untersuchungen übereinstimmt. Ebenfalls einbezogen hat Dr. B.___ den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst drei Tage nach dem Unfall im Spital A.___ in ärztliche Erstbehandlung begab (vgl. Urk. 7/29/2), was ebenso gegen eine unfallbedingte strukturelle Läsion spricht.

    Vor diesem Hintergrund leuchtet die fachärztliche Beurteilung, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2023 eine Kontusion im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Thorax erlitten habe, ohne Weiteres ein. Dies gilt ebenso für die Schlussfolgerung, dass es dadurch zu einer vorübergehenden Verschlechterung des vorbestehenden degenerativen Zustandes gekommen und der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach zwei bis drei Monaten eingetreten sei.

4.3.2    Soweit der Beschwerdeführer eine abweichende Auffassung vertritt, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_704/2022 vom 27. September 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Kausalitätsbeurteilungen, die von derjenigen des Dr. B.___ abweichen, sind indes nicht aktenkundig. So hielt Dr. E.___ mit Bericht vom 13. Dezember 2023 fest, die erhobenen Befunde seien nicht mit dem geltend gemachten Ereignis vereinbar (Urk. 7/68/3). Die behandelnden Fachpersonen des D.___ äusserten sich ihrerseits nicht zur Kausalitätsfrage.

    Festzuhalten ist überdies, dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Es sind massivste Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig. Eine entsprechende richtunggebende Verschlimmerung muss insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2020 vom 19. Februar 2021 E. 2.3 und 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.1 f., je mit Hinweisen).

    Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass vorliegend nicht von einem besonders schweren Unfallereignis im Sinne der zitierten Praxis gesprochen werden kann. Im Rahmen des Unfalles vom 24. Juli 2023 kam es zwar unbestritten zu einer Gewalteinwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers, als dieser während eines Ausweichmanövers gegen die längsseitig positionierte Gabel eines Gabelstaplers prallte (Urk. 7/1/2, 7/29/2). Trotzdem war er danach in der Lage, seine Arbeit fortzusetzen und er begab sich erst am 27. Juli 2023 aufgrund progredienter Schmerzen in ärztliche Behandlung (vgl. Urk. 7/29/2), worauf ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/14/2, 7/29/3). Eine richtunggebende Verschlimmerung konnte bildgebend nicht erhoben werden; namentlich fand sich kein Nachweis einer frischen knöchernen Verletzung (Urk. 7/30/2). Auch vor diesem Hintergrund sind somit Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung zu verneinen, wonach lediglich von einer vorübergehenden Verschlechterung des degenerativen Vorzustandes auszugehen sei. Mit dem medizinischen Wissensstand vereinbar ist schliesslich die Einschätzung, dass der Status quo sine nach der erlittenen LWS-Kontusion nach wenigen Monaten erreicht worden ist.

4.4    Ausgehend von der beweiskräftigen versicherungsinternen Beurteilung war der Status quo sine in Bezug auf die Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis vom 24. Juli 2023 erreicht. Die per 15. März 2024 verfügte Einstellung der Versicherungsleistungen erweist sich folglich als rechtens. Von den eventualiter beantragten weiteren Abklärungen neurochirurgischer Art sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024 ist folglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin lic. iur. Brigitta Brunner

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch