Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00134
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 4. Februar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Howald
Fischer Rechtsanwälte AG
Bahnhofstrasse 100, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1990 geborene X.___ war bei der Y.___ AG als Systems Engineer angestellt und als solcher obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 9. September 2022 auf einer Autobahn in Italien bei stockendem Verkehr als Fahrer einen Unfall erlitt, bei dem ein Lieferwagen auf das Heck seines Personenwagens auffuhr (Urk. 11/1, Urk. 11/16, Urk. 11/26/2, Urk. 11/85/28). Der Versicherte wurde gleichentags in der Notaufnahme des Krankenhauses Z.___ ambulant behandelt, wo die Diagnose eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule («trauma cervicale da contraccolpo» [zervikales Trauma durch Rückschlag], Urk. 11/23/3) gestellt wurde (Urk. 11/23/2-3). Der Versicherte litt im weiteren Verlauf vor allem an Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung bis in die rechte Hand, an Schwindel und lumbalen Rückenschmerzen (Urk. 11/26/3, Urk. 11/35, Urk. 11/37/1, Urk. 11/69/3). Ausserdem stellten sich psychische Beschwerden ein (Urk. 11/55/2, Urk. 11/57/2-3, Urk. 11/63/2-3, Urk. 11/72/1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten, Taggelder) für die Unfallfolgen (Urk. 11/31-32/1).
1.2 Nach Eingang der Ergebnisse der am 3. und 14. Februar 2023 erstellten Magnetresonanztomographien der Halswirbelsäule (HWS; Urk. 11/92), des Schädels und der Brust- sowie der Lendenwirbelsäule (BWS/LWS; Urk. 11/79), welche gemäss dem Bericht der Neurologie des Spitals A.___ vom 20. Februar 2023 keine posttraumatischen Läsionen zeigten (Urk. 11/80/3), nahm der Versicherungsmediziner med. pract. B.___, Facharzt für Chirurgie, am 17. April 2023 zu den Fragen der Suva Stellung (Urk. 11/100). Die am 24. April 2023 durchgeführte Elektroneurographie ergab einen unauffälligen Befund des Nervus ulnaris rechts ohne Hinweise für ein Sulcus Nervus ulnaris Syndrom (Bericht des Spitals A.___ vom 24. April 2023; Urk. 11/103/3-4). Ein am 1. März 2023 begonnener Arbeitsversuch als Informatiker bei der C.___ AG (Urk. 11/106) war wegen Nacken- und Kopfschmerzen abgebrochen worden (Urk. 11/103/3). Am 27. April 2023 nahm die Versicherungsmedizinerin Dr. med. D.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, mit Bezug auf die Frage nach der Kausalität der psychischen Beschwerden zum Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Januar 2023 (Urk. 11/57/2-3) Stellung (Urk. 11/104). Am 16. Juni 2023 wurde eine neuropsychologische Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen, die wegen nicht vorhandener Belastbarkeit und mangelnder Validität der erhobenen Testbefunde abgebrochen wurde (Bericht des Spitals A.___ vom 17. Juli 2023; Urk. 11/133/2-4). Am 8. August 2023 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/125/2-3). In der Kurzbeurteilung vom 11. Oktober 2023 nahm die Versicherungsmedizinerin Dr. D.___ abschliessend zu den psychischen Beschwerden Stellung (Urk. 11/147/3).
1.3 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 stellte die Suva ihre Leistungen per 30. November 2023 mit der Begründung ein, es bestehe mangels adäquat-kausaler Unfallfolgen kein Anspruch auf weitere Geldleistungen (Urk. 11/159/1-2). Dagegen erhob die Krankenversicherung Helsana Versicherungen AG am 2. November 2023 Einsprache (Urk. 11/166), welche sie am 21. November 2023 nach Einsicht in die Akten wieder zurückzog (Urk. 11/171). Mit Schreiben vom 24. November 2023 erhob auch der Versicherte gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2023 Einsprache (Urk. 11/174), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2024 abwies (Urk. 11/193 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung über den 30. November 2023 hinaus auszurichten; eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten zu erstellen; subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde gab er die Berichte des Psychiaters Dr. E.___ vom 9. August 2024 und von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. August 2024 (Urk. 3/2-3) sowie das unfallanalytische Gutachten der AXA vom 7. August 2024 (Urk. 3/4) zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2) und reichte nebst den Unfallakten (Urk. 11/1-203) die biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) der G.___ AG (nachfolgend: G.___), vom 3. Oktober 2024 (Urk. 10) ein. In der Replik vom 24. Januar 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 15 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 19. Mai 2025 ebenfalls an ihrem Antrag fest (Urk. 21 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
1.4
1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).
1.4.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c).
Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).
1.5 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
1.6 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, gestützt auf die Beurteilung des Versicherungsmediziners med. pract. B.___ vom 17. April 2023 sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 9. September 2022 zu keinen unfallbedingten strukturellen Verletzungen, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule geführt habe, und dass spätestens nach sechs Monaten der Status quo sine bezüglich der Rückenbeschwerden erreicht gewesen sei. Die darüber hinaus geklagten Rückenbeschwerden würden nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen. Hinsichtlich der übrigen noch geltend gemachten Beschwerden könne höchstens von sogenannten organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Beschwerden ohne objektivierbare strukturelle Läsionen gesprochen werden; diesbezüglich habe über den Fallabschluss per Ende November 2023 hinaus keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr erwartet werden können. Vorliegend sei die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges nach der sogenannten «Psycho-Praxis» nach BGE 115 V 133 vorzunehmen, weil beim Beschwerdeführer schon bald nach dem Unfall nicht mehr die zunächst zumindest teilweise bestehenden typischen Beschwerden nach dem diagnostizierten Trauma der Halswirbelsäule (HWS), sondern psychische Beschwerden in den Vordergrund getreten seien. Bei Anwendung dieser Praxis sei eine weitere Behandlung von psychischen und organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden insbesondere bezüglich des Zeitpunktes des Fallabschlusses unbeachtlich. Der in der Verfügung vom 30. November 2023 vorgenommene Fallabschluss sei daher nicht verfrüht erfolgt. Der erlittene Verkehrsunfall vom 9. September 2022 sei als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen. Von den rechtsprechungsgemäss massgeblichen Kriterien sei keines erfüllt, so dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen beziehungsweise organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu verneinen sei. Damit sei die Leistungseinstellung per 30. November 2023 zu Recht erfolgt (Urk. 2 S. 5 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe sich mit keinem Wort mit den effektiv vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. Die Behauptung von med. pract. B.___ stehe zu diesen im Widerspruch. Wenn gemäss dessen Einschätzung keine Therapie mehr indiziert sei, dürften auch keine Beschwerden mehr vorliegen. Er habe im Zeitpunkt der Leistungseinstellung und heute indes noch unter diversen Beschwerden gelitten (Urk. 1 S. 19 f.), und zwar unter anderem unter heftigen Kopf- und Nacken-, Arm- und Rückenschmerzen sowie Schwindel sowie an psychischen Beschwerden (Urk. 1 S. 5 f.). Die von der Beschwerdegegnerin aufgrund von med. pract. B.___ behauptete uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab Mai 2023 werde ebenfalls bestritten; entweder habe med. pract. B.___ die medizinischen Unterlagen nicht geprüft oder sich bewusst darüber hinweggesetzt (Urk. 1 S. 20). Die Beschwerden, deren Zusammenhang mit dem Unfall von den behandelnden Ärzten bestätigt worden sei, seien unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten; die Beschwerdegegnerin habe Leistungen erbracht und damit den natürlichen Kausalzusammenhang anerkannt. Es sei medizinisch hinreichend belegt, dass der Status quo sine weder im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch im heutigen Zeitpunkt erreicht sei (Urk. 1 S. 18 f.). Die Leistungseinstellung per 30. November 2023 sei zu früh erfolgt. Denn im Zeitpunkt der Leistungseinstellung habe - wie auch noch aktuell - eine Behandlungsbedürftigkeit bestanden. Wenn schon hätte die Ausrichtung einer UVG-Rente geprüft werden müssen. Ausserdem sei die «HWS-Praxis» und nicht die «Psycho-Praxis» anwendbar. Denn die typischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Schleudertrauma bestünden durchwegs seit dem Unfallereignis. Die psychischen Beschwerden hätten nicht im Vordergrund gestanden, sondern seien parallel zu den HWS-Beschwerden aufgetreten. Da indes der zugrundeliegende Unfall als schwerer Unfall zu qualifizieren sei, erübrige sich eine Unterscheidung, zumal nach beiden Praxen mindestens ein Kriterium erfüllt sei (Urk. 1 S. 19 f., Urk. 15 S. 2 f.). Und zwar würden die betreffenden Umstände in ausgeprägtem Mass das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen der «Psycho-Praxis» und das Kriterium der erheblichen Beschwerden der «Schleudertrauma-Praxis» erfüllen, wobei er sich auf den Standpunkt stelle, dass die HWS-Praxis zur Anwendung kommen müsse (Urk. 1 S. 18). Selbst wenn man beim Unfall nur von einem mittelschweren Ereignis im Grenzbereich zu einem schweren Ereignis ausgehen würde, müsste die Adäquanz damit bejaht werden (Urk. 1 S. 17 f., Urk. 15 S. 3 f.). Da es sich angesichts der Geschwindigkeitsveränderung (seines Fahrzeuges) bei der Heckkollision von 23.0 bis 32.6 km/h und dem Mittelwert von 27.8 km/h um ein schweres Ereignis gehandelt habe und der adäquate Kausalzusammenhang bei solch einem schweren Ereignis rechtsprechungsgemäss in der Regel ohne Weiteres bejaht werde, dürfe der adäquate Kausalzusammenhang (unabhängig von den erfüllten Kriterien) nicht verneint werden (Urk. 1 S. 16 f., Urk. 15 S. 3 f.). Folglich sei die adäquate Kausalität zu bejahen und die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang dürfe nicht offen gelassen werden (Urk. 1 S. 18). Im Fall von Zweifeln an seinen gesundheitlichen Einschränkungen gemäss den Berichten der behandelnden Ärzte hätte die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen weitere Abklärungen, insbesondere eine externe Begutachtung, vornehmen müssen, ansonsten sie den Untersuchungsgrundsatz verletzte (Urk. 1 S. 20 f.).
2.3 Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2022 auf einer Autobahn in Italien einen Auffahrunfall erlitt, bei dem ein Lieferwagen bei stockendem Verkehr auf das Heck des von ihm gelenkten Personenwagens auffuhr (Urk. 11/1, Urk. 11/16, Urk. 11/26/2, Urk. 11/85/28). Unstrittig (Urk. 1 S. 20, Urk. 2 S. 6 und S. 9, Urk. 9 S. 2) ist auch, dass er sich dabei ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule («trauma cervicale da contraccolpo», Urk. 11/23/3) zuzog und dass er an Beeinträchtigungen litt, welche zumindest teilweise zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehören (vgl. dazu BGE 117 V 359 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Namentlich sind - nebst den vorbestehenden lumbalen Rückenschmerzen (Urk. 11/26/3) - direkt nach dem Unfall Kopf- und Nackenschmerzen aufgetreten, im weiteren Verlauf sodann rechtsseitige Armbeschwerden mit Ausstrahlung bis in die rechte Hand, Schwindel (Urk. 11/26/3, Urk. 11/35, Urk. 11/37/1, Urk. 11/69/3), Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie Ängste und Panik (Urk. 11/55/2, Urk. 11/57/2-3, Urk. 11/63/2-3, Urk. 11/69/3, Urk. 11/72/1).
Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 9. September 2022 bis zum 30. November 2023 (Urk. 2 S. 13, Urk. 11/159/1-2). Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht eingestellt hat.
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 5) hat zutreffend zunächst geprüft, ob den bei Einstellung der Leistungen bestehenden Beschwerden ein organisches Korrelat zugrunde lag. Denn nur soweit diese mit einem natürlich unfallkausalen, organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschaden zu erklären sind, spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle (BGE 134 V 109 E. 2.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2024 vom 7. Mai 2025 E. 2.3 und 8C_429/2022 vom 3. Mai 2023 E. 4.3.4).
3.1.2 Die auf die versicherungsmedizinisch-chirurgische Stellungnahme von med. pract. B.___ vom 17. April 2023 gestützte Feststellung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, dass beim Unfall vom 9. September 2022 keine unfallbedingten strukturell objektivierbaren Verletzungen eingetreten seien (Urk. 2 S. 8), ist mit Blick auf die bildgebenden Ergebnisse der 3. und 14. Februar 2023 erstellten Magnetresonanztomographien der Halswirbelsäule (HWS; Urk. 11/92), des Schädels und der Brust- sowie der Lendenwirbelsäule (BWS/LWS; Urk. 11/79), welche gemäss dem Bericht der Neurologie des Spitals A.___s vom 20. Februar 2023 keine posttraumatischen Läsionen zeigten (Urk. 11/80/3), sowie angesichts des Ergebnisses der am 24. April 2023 durchgeführten Elektroneurographie, die einen unauffälligen Befund des Nervus ulnaris rechts ohne Hinweise für ein Sulcus Nervus ulnaris Syndrom ergab (Bericht des Spitals A.___s vom 24. April 2023; Urk. 11/103/3-4), zu bestätigen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer denn auch nichts eingewendet (Urk. 1 S. 19 f.).
3.1.3 Im Rahmen der Prüfung von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass der Unfall vom 9. September 2022 lediglich zu einer vorübergehenden Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule geführt habe und spätestens nach sechs Monaten der Zustand erreicht gewesen sei, der sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte (Status quo sine; Urk. 2 S. 8). Hierzu hatte der chirurgische Versicherungsmediziner med. pract. B.___ in seiner Stellungnahme vom 17. April 2023 nachvollziehbar erklärt, es habe sich bei den besagten MRT-Untersuchungen in der BWS eine mässige mehrsegmentale Degeneration ohne neurale Beeinträchtigung gefunden. Im Bereich der Lendenwirbelkörper (LWK) und Sakralwirbelkörper (SWK) LWK3/4, LWK4/5 und LWK5/SWK1 bestünden Diskushernien, die ebenfalls degenerativ, nicht aber unfallkausal zu werten seien (vgl. MRT-Bericht vom 14. Februar 2023 [Urk. 11/79/2], Bericht des Spitals A.___ vom 20. Februar 2023 [Urk. 11/80/3]). Zur Genese eines traumatischen Diskusschadens seien nach allgemeiner Lehrauffassung begleitende Bandverletzungen, teilweise begleitende Wirbelkörperfrakturen und ein Sturz aus drei Metern Höhe mit einem axialen Aufprall der Wirbelsäule Voraussetzungen, was hier aber nicht gegeben sei; der Beschwerdeführer habe einen Autoauffahrunfall erlitten. In der neurologischen Untersuchung im Spital A.___ (vgl. Berichte vom 6. und 20. Februar 2023, Urk. 11/69/2-4, Urk. 11/80/2-4) hätten ebenfalls keine Traumafolgen nachgewiesen werden können. Nach allgemeiner Lehrauffassung seien Kontusionen bei Vorzuständen an der Wirbelsäule ohne richtunggebende Verschlimmerungen nach spätestens sechs Monaten als ausgeheilt zu betrachten. Dann spiele das Ereignis im weiteren Verlauf keine Rolle mehr, im vorliegenden Fall spätestens per Ende März 2023 (Urk. 11/100/1). Hiervon kann auch angesichts der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden, wonach das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach derzeitigem medizinischem Wissensstand nach drei bis vier Monaten erwartet werden kann, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Nichts anderes hat hier zu gelten, nachdem der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der H.___ vom 6. November 2022 (Urk. 11/26/3) schon vor dem Unfall an behandlungsbedürftigen chronischen Lumboischialgien gelitten hatte.
3.1.4 Bezüglich der strukturell objektivierbaren Wirbelsäulenschäden gemäss den MRT-Untersuchungen (Urk. 11/80/3-4), insbesondere der degenerativen Schäden an der BWS und an den LWK3/4, LWK4/5 sowie LWK5/SWK1, aber auch jener an der HWS (wenig Degeneration im Segment C3/4, leichte Einengung des Neuroforamens für C4 rechts, Urk. 11/103/3; vgl. auch Urk. 10 S. 6 f.) ist somit lediglich von einer vorübergehenden Aktivierung und nicht von einer richtunggebenden Verschlimmerung mit organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen auszugehen. Mit dem diesbezüglichen bei Leistungseinstellung Ende November 2023 längstens erreichten Status quo sine entfiel gleichsam der natürlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen Rückenbeschwerden und dem Unfall vom 9. September 2022. Insofern ist auch die Feststellung von med. pract. B.___ aus rein medizinisch-chirurgischer Sicht mit Bezug auf die von ihm beurteilten strukturell objektivierbaren Unfallfolgen, es würden keine Unfallfolgen vorliegen, weshalb hinsichtlich der Frage nach einer allfälligen Besserung des Gesundheitszustandes durch eine weitere Behandlung der Unfallfolgen auch keine Therapie mehr indiziert sei (Urk. 11/100/1), nicht zu beanstanden.
3.2
3.2.1 In Bezug auf die übrigen geltend gemachten Beschwerden ohne organisch-strukturelles Korrelat, also den Beschwerden aus dem Kreis des typischen Beschwerdebildes einer HWS-Distorsion samt den psychischen Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung bis in die rechte Hand, Schwindel, Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Ängste/Panik), ist der Fallabschluss per Ende November 2023 strittig. Der Beschwerdeführer bestreitet dies mit der Begründung, es habe weiterhin eine Behandlungsbedürftigkeit bestanden (Urk. 1 S. 19 f.).
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Fallabschluss lediglich voraussetzt, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 vom 5. November 2010 E. 8). Massgeblich ist bei Anwendung der sogenannten «Psycho-Praxis» die auf die somatischen Leiden gerichtete ärztliche Behandlung (BGE 134 V 109 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1 mit Hinweisen) und bei Anwendung der «Schleudertrauma-Praxis» die auf das Schleudertrauma-Beschwerdebild gerichtete ärztliche Behandlung (BGE 134 V 109 E. 4.3 und E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2017 vom 5. September 2017 E. 6.1). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.2.2 Im Bericht des Spitals A.___ vom 17. Juli 2023 zur neuropsychologischen Untersuchung zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 13. Juni 2023 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei aufgrund des psychophysischen Zustandes mit Affektlabilität und der angegebenen starken Kopfschmerzen neuropsychologisch nicht untersuchbar, weshalb die Testung bei zudem auffälligen Ergebnissen in der Leistungsvalidierung vorzeitig beendet worden sei. Eine konkrete Aussage zur kognitiven Leistungsfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit sei aktuell somit nicht möglich. Im Vordergrund stünden aktuell die angegebenen Schmerzen und die affektive Symptomatik, weshalb er allenfalls von einer stationären Rehabilitation profitieren könnte (Urk. 11/134/4).
Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ führte im Bericht vom 19. September 2023 aus, er behandle den Beschwerdeführer ambulant psychiatrisch-psychotherapeutisch in Einzelsitzungen mittels Gesprächspsychotherapie und Integration verschiedener Methoden. Alle Symptome würden sich in einem Schweregrad bewegen, der eine vorläufig weiterhin 100%ige Arbeitsunfähigkeit bewirke. Die Einschränkungen würden den Bewegungsapparat (Schmerzen inklusive Kopfschmerz) und die psychischen sowie kognitiven Funktionen (Panik, Willenskraft, Konzentration, Vergesslichkeit) betreffen. Zur längerfristigen Prognose sei anzumerken, dass der Unfall für den Beschwerdeführer sehr schlimm gewesen sei und bis aktuell eine sehr grosse psychische und physische Belastung mit sich gebracht habe. Es werde voraussichtlich eine lange Erholungszeit nötig sein. Der weitere Verlauf bleibe abzuwarten (Urk. 11/144/3).
Dem Bericht von Dr. F.___ (H.___) vom 21. September 2023 ist zu entnehmen, der Symptomkomplex des «Schleudertraumas» mit residuellen Einschränkungen und Schmerzen sei protrahiert, wobei unter dem Titel «Diagnose» residuelle Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten, residuelle Kopfschmerzen, residuelle Nackenschmerzen mit Ausstrahlung ins Dermatom C6 rechts und residuelle lumbale Schmerzen erwähnt wurden. Der Beschwerdeführer benötige weiterhin regelmässig starke Analgetika. Es müsse befürchtet werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr vollständig erhole und ein bleibender Schaden persistieren werde. Der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht arbeitsfähig und die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess nicht absehbar. Auf den 29. September 2023 sei eine Vorstellung an einem spezialisierten Schmerzzentrum terminiert (Urk. 11/141/2).
Gemäss dem Bericht des Spitals A.___ vom 28. September 2023 wurde ein unveränderter Verlauf ohne Verbesserung des kognitiven Zustandes und der Schmerzen festgestellt. Der Verlauf sei weiterhin protrahiert, ohne dass sich in den letzten Monaten eine relevante Veränderung abgezeichnet habe. Auch hier wurden unter dem Titel «Diagnose» residuelle Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten, residuelle Kopfschmerzen, residuelle Nackenschmerzen mit Ausstrahlung ins Dermatom C6 rechts und residuelle lumbale Schmerzen erwähnt. Ein Arbeitsversuch sei wegen Nacken- und Kopfschmerzen, die jeweils nach zwei Stunden eingetreten seien und den ganzen Tag angedauert hätten, abgebrochen worden. Es werde die (aufgeführte) medikamentöse Therapie und bei zusätzlich ausstrahlenden Nackenbeschwerden die Vorstellung bei einem Chiropraktor empfohlen (Urk. 11/148/2-4).
Im Bericht des I.___ vom 24. Oktober 2023 zur Konsultation vom 2. Oktober 2023 wurde ausgeführt, die bisherigen schmerztherapeutischen Behandlungsansätze hätten nicht zu einer ausreichenden Schmerzkontrolle beitragen können. Einzig die Anwendung des kurzwirksamen Opioids Oxynorm scheine eine gewisse, nur kurzzeitige Besserung der Schmerzen zu ermöglichen. Es werde vorgeschlagen, im ersten Schritt eine Infusionstherapie zu versuchen. Je nach Verlauf und dannzumaliger Gesamtsituation sei ein interventioneller Approach im Bereich der facettären Medial Branches der HWS C4-7 rechts, gegebenenfalls auch links, zu überlegen. Je nach Ergebnis einer interventionellen Diagnostik könnte eine gezielte infiltrative Behandlung mit adjuvanter thermischer Radiofrequenz eine nachhaltige Kontrolle der Schmerzproblematik herbeiführen (Urk. 11/161/2-3). Gemäss dem Bericht des I.___ vom 17. November 2023 wurde die Behandlung im I.___ vor Beginn der angedachten Therapie vom Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen beendet, wobei die analgetischen Medikamente dem Beschwerdeführer nochmals abgegeben worden seien (Urk. 11/169/2-3).
Dr. F.___ hatte in seinem Verlaufsbericht vom 25. Oktober 2023 erklärt, bezüglich der Nacken- und Kopfschmerzen besuche der Beschwerdeführer regelmässig die Physiotherapie sowie zuletzt einen Schmerzspezialisten. Dennoch seien kaum Fortschritte festzulegen. Er benötige weiterhin regelmässig starke Schmerzmittel, gelegentlich müssten Kortisoninfiltrationen durchgeführt werden, um akute Zustände zu coupieren. Die neuropsychologischen Störungen (Konzentration, Kognition usw.) seien ebenfalls unverändert und würden den Beschwerdeführer im Alltag erheblich behindern. Es liege offensichtlich eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) seit dem Unfallereignis mit Schlafstörungen, flashbacks, depressiven Symptomen etc. vor. Diesbezüglich stehe er auch bei einem Psychiater in Behandlung. Die Erfahrung zeige, dass leider mit einem chronischen Verlauf mit bleibenden Schäden gerechnet werden müsse und die Erwerbsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt bleibe (Urk.11/176).
Dr. E.___ hielt im Bericht vom 9. August 2024 fest, wie bereits in seinen Berichten von Januar und September 2023 (Urk. 11/57/2-3, Urk. 11/144/2-3) beschrieben, sei damals und weiterhin aktuell tatsächlich ein protrahierter Verlauf eingetreten (Urk. 3/2 S. 2).
3.2.3 Vor diesem Hintergrund, namentlich angesichts der abgegebenen ärztlichen Prognosen sowie Feststellungen von protrahierten Beschwerden mit nicht absehbarer Wiedereingliederung, konnte im Zeitpunkt der Leistungseinstellung von einer weiteren ärztlichen Behandlung eine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung, welche den in Art. 19 Abs. 1 UVG vorgesehenen Fallabschluss (in Bezug auf vorübergehende Leistungen) zu verhindern vermöchte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden; dabei genügt eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass die versicherte Person etwa von Physiotherapie profitieren kann, rechtsprechungsgemäss nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Erwartung einer namhaften Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch die empfohlenen Behandlungen wurde denn auch von keinem der behandelnden Ärzte angedeutet, geschweige denn prognostiziert. Substanziierte Behauptungen dazu legt der Beschwerdeführer zudem nicht dar. Die Beschwerdegegnerin war daher befugt, in diesem Zeitpunkt die Adäquanzfrage zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1), zumal die Invalidenversicherung keine Eingliederungsmassnahmen durchführte (Mitteilung der IV-Stelle vom 8. August 2023; Urk. 11/125/2-3).
4.
4.1 Die Streitfrage, ob die Beurteilung der Adäquanz der organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa («Psycho-Praxis») oder nach den in BGE 117 V 359 E. 6a und 117 V 369 E. 4b festgelegten und mit BGE 134 V 109 E. 10.2 f. modifizierten Kriterien («Schleudertrauma-Praxis») vorzunehmen sei (vgl. BGE 123 V 98 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1040/2008 vom 8. Mai 2009 E. 5.2), kann offen bleiben. Denn selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, dass die zum typischen Beschwerdebild des HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen (BGE 119 V 335 E. 1) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber nicht ganz in den Hintergrund treten, und die Adäquanz daher nach der «Schleudertrauma-Praxis» (das heisst unter Einbezug auch allfälliger psychischer Beschwerden) und nicht nach der «Psycho-Praxis» geprüft wird, fehlt es - wie nachstehend zu zeigen sein wird - an dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall.
Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs kann dabei, da die Adäquanz zu verneinen ist, offen bleiben. Weitere Beweiserhebungen zum natürlichen Kausalzusammenhang, soweit sie überhaupt nötig erscheinen würden, erübrigen sich damit (vgl. BGE 148 V 301 E. 4.5.1, 135 V 465 E. 5.1, je mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Bei der Prüfung der Adäquanz der Unfallkausalität ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
4.2.2 Die Schwere des Unfalles ist ausgehend vom (objektiv erfassbaren) Unfallereignis (BGE 134 V 109 E. 10.1) aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelten Kräften zu bestimmen (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2024 vom 5. Februar 2025 E. 7.1).
Beim Heckauffahrunfall vom 9. September 2022 lenkte der Beschwerdeführer auf einer geradeaus verlaufenden italienischen Autobahn einen Personenwagen des Modells Kia ProCeed GT 1.6 (Fahrzeug D; Urk. 11/85/21, Urk. 3/4 S. 1) leicht rollend in leicht stockendem Verkehr (Urk. 10 S. 4, Urk. 11/16, Urk. 11/85/2, Urk. 11/85/28). Es herrschten gute Sichtverhältnisse, hohes Verkehrsaufkommen und klares Wetter (Urk. 11/85/28). Der Asphalt war trocken (Urk. 3/4 S. 1). Gemäss dem Polizeibericht zur Unfallrekonstruktion bemerkte der Fahrer eines Lieferwagens Ford Transit Brücke (Fahrzeug C; Urk. 11/85/21, Urk. 11/16/1, Urk. 3/4 S. 1 und S. 7 f.) nicht, dass der Verkehr vor ihm deutlich verlangsamt und stellenweise sogar zum Erliegen gekommen war; er habe durch eine Vollbremsung anzuhalten versucht, wobei er in der Mitte der Fahrbahn mit den Seiten von zwei weiteren Fahrzeugen (Fahrzeuge A und B; Urk. 11/85/21) kollidiert sei. Nach diesem ersten Aufprall sei der Ford Transit leicht nach links ausgewichen und dabei auf dem Überholstreifen mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers (von hinten) kollidiert. Nach dieser zweiten Kollision sei der Ford Transit gegen die Mittelleitplanke aufgestossen, während das Fahrzeug des Beschwerdeführers etwas weiter vorn auf dem Überholstreifen mit leicht nach links geneigter Front zum Stehen gekommen sei (Urk. 11/85/28). Der Beschwerdeführer war angegurtet, eine Kopfstütze war vorhanden und er befand sich in gerader Sitzposition. Er war auf die Kollision nicht gefasst (Urk. 11/16, Urk. 11/26/2, Urk. 10 S. 3).
Gemäss dem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen unfallanalytischen Gutachten der AXA vom 7. August 2024, erstellt vom Unfallanalytiker Dipl.-Ing. (FH) J.___, wirkte bei der Kollision mit dem Ford auf den Kia eine mittlere Beschleunigung zwischen 4.1 und 8.4 g. Dies sei vergleichbar mit dem 4.8- bis 9.9-fachen Wert, der bei einer Vollbremsung aus einer langsamen Rückwärtsfahrt erzielt werde. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Kia habe zwischen 23.0 und 32.6 km/h gelegen, so dass von einem Mittelwert von zirka 27.8 km/h ausgegangen werden könne. Die Person im Kia habe sich infolge der Kollision in einem Winkel von zirka 0° zur Fahrzeug-längsachse nach hinten bewegt (Urk. 3/4 S. 19).
Dazu wurde in der biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage) der G.___ vom 3. Oktober 2024, welche von Dr. med. K.___, Fachärztin für Rechtsmedizin, und Dr. sc. techn. Dipl.-Ing. L.___, Geschäftsleiter der G.___ und Dozent für Trauma-Biomechanik an der M.___, zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellte wurde, erklärt, es könne mit den vorliegenden Unterlagen keine genaue Berechnung der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des Kia durchgeführt werden. Hierzu würden insbesondere Angaben zur Betriebsmasse des Ford Transit (Leergewicht des Fahrzeuges zuzüglich Beladung) fehlen. Zudem könnten die Beschädigungen im Frontbereich des Ford Transit den einzelnen Kollisionsereignissen nicht genau zugeordnet werden. Der AXA-Gutachter führe in seinem Bericht zwar aus, dass die Masse der Ladung des Ford Transit nicht bekannt sei, die diesbezügliche Unsicherheit in Bezug auf das Ergebnis seiner Kollisionsanalyse werde hingegen nicht explizit erwähnt. Nach ihrer Einschätzung habe die (relative) Kollisionsgeschwindigkeit des Ford Transit auf den Kia in einem Bereich von etwa 30 bis 35 km/h gelegen. Mit dieser Kollisionsgeschwindigkeit und den im Gutachten der AXA aufgeführten Betriebsmassen der beiden Fahrzeuge (die entsprechenden Gewichtsangaben könnten nicht überprüft werden) hätte der Kia durch den Heckanprall eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von etwa 20 bis 25 km/h erfahren. Nach derzeitigen Erkenntnissen sei die Geschwindigkeitsänderung des Kia näher am unteren Grenzwert des im AXA-Gutachtens angegebenen Toleranzbereichs von 23.0 bis 32.6 km/h. Eine Geschwindigkeitsänderung des Kia von mehr als 30 km/h sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen wenig wahrscheinlich. Der Kia habe zusammenfassend durch den Heckaufprall somit eine Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) in der Vorwärtsrichtung erfahren, die oberhalb eines Bereiches von 10 bis 15 km/h gelegen habe. Die Personen im Kia hätten sich infolge der Kollision relativ zum Fahrzeug in Richtung der Fahrzeuglängsachse nach hinten bewegt. Der Bereich für die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, innerhalb welchem nach Heckkollisionen der kritische Wert für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden anzunehmen sei, liege für das angestossene Fahrzeug im Normalfall zwischen 10 und 15 km/h. Kriterien wie «Nicht-Gefasstsein» und «durch die Kollision überrascht» seien beim angewandten unteren Wert von 10 km/h bereits berücksichtigt (Urk. 10 S. 2 f. und S. 5 ff.).
4.2.3 Mit Blick auf die bundesgerichtliche Kasuistik (vgl. RBS, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 5. Auflage 2024, Art. 6 S. 67 ff.; vgl. auch Zusammenstellungen etwa in den Urteilen des Bundesgerichts 8C_996/2010 vom 14. März 2011 E. 7.2, 8C_786/2009 vom 4. Januar 2010 E. 4.6.2, U 492/06 vom 16. Mai 2007 E. 4.2) ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 16 f., Urk. 15 S. 3 f.) weder von einem schweren, noch von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen auszugehen. Einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug ohne irgendwelche spektakuläre Begleitumstände werden in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen qualifiziert, dies selbst dann, wenn es bei nicht allzu hoher Fahrgeschwindigkeit zu einer Doppelkollision kommt, indem ein Personenwagen durch den Aufprall in das vor ihm stehende Fahrzeug geschoben wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_875/2008 vom 6. März 2009 E. 5.1, 8C_51/2007 vom 20. November 2007 E. 4.3.1, U 615/06 vom 9. Januar 2008 E. 2.4.2 und U 380/04 vom 15. März 2005 E. 5.1.2). Das Bundesgericht ist lediglich etwa bei einem Unfall, bei welchem ein Auto auf der Autobahn ungebremst auf das im Stau stehende Fahrzeug der versicherten Person auffuhr, wodurch letzteres eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zwischen 30 und 35 km/h erfuhr und in das nächste Auto hineingeschoben wurde, von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen ausgegangen. Die Frontalkollision des Fahrzeugs der versicherten Person habe dabei ebenfalls erhebliche Beschleunigungskräfte freigesetzt und das Fahrzeugheck als auch die Front seien vollständig zertrümmert und deformiert worden. Das Fahrzeug der versicherten Person sei nicht nur in ein weiteres Fahrzeug hineingeschoben worden, die Wucht des Aufpralles habe vielmehr ausgereicht, dass sich dieses weitere Fahrzeug durch das Auffahren quergedreht habe, ebenfalls einen Totalschaden erlitten habe und seinerseits in ein drittes Fahrzeug hineingeschoben worden sei. Die Endposition der beteiligten Fahrzeuge und die Beschädigung am Fahrzeug der Versicherten würden darauf hinweisen, dass durch den Unfall massive Kräfte freigesetzt worden seien. Aus dem Umstand, dass im Fahrzeuginneren die Sitzlehnen verbogen worden seien, sei zu schliessen, dass sich diese massiven Kräfte auch auf die Körper der Insassen übertragen hätten (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2007 vom 7. Mai 2008 E. 6.2.2). Hier fand der Auffahrunfall zwar ebenfalls auf der Autobahn statt, wobei es sich beim auffahrenden Fahrzeug um einen beladenen Kleintransporter (Ford Transit Brücke) mit unbekanntem Gewicht handelte (Urk. 3/4 S. 8, Urk. 10 S. 2) und das Fahrzeug des Beschwerdeführers einen Totalschaden erlitt (Urk. 3/4 S. 11). Das auffahrende Fahrzeug war aber keineswegs ungebremst in das Fahrzeug des Beschwerdeführers geprallt; denn es erfolgte zunächst eine erste Kollision in der Mitte der Fahrbahn zwischen zwei weiteren Fahrzeugen, wobei die Polizei aufgrund der Bremsspuren von einer Vollbremsung und vom Ausweichen nach links ausging. Erst danach fuhr der Ford Transit auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf (Urk. 11/85/21, Urk. 11/85/28). Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde auch nicht in das nächste Auto geschoben; die einwirkenden Kräfte beschränkten sich auf einen Aufprall am Heck. Auch sonst ergaben sich keine besonderen unmittelbaren Begleitumstände. Es fand kein Kopfanprall statt (Urk. 11/26/2, Urk. 10 S. 5 f.), der Beschwerdeführer wurde weder im Fahrzeug eingeklemmt oder aus dem Fahrzeug geschleudert oder gegen die Windschutzscheibe geworfen, so dass diese barst, noch waren im Fahrzeuginnern die Sitzlehnen verbogen (Urk. 3/4 S. 19), weder überschlug sich sein Fahrzeug, noch wurde es gedreht. Die unfallanalytisch erhobene kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des getroffenen Fahrzeuges des Beschwerdeführers lag zudem jedenfalls nicht in einem solch hohen Bereich von Delta-v zwischen 30 und 35 km/h mit einem Mittelwert von 32.5 km/h, sondern - selbst nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unfallanalyse mit einem Mittelwert von zirka 27.8 km/h (Urk. 3/4 S. 19) - erheblich darunter. Eine unfallanalytische oder biomechanische Analyse vermag rechtsprechungsgemäss zudem gegebenenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur mit Blick auf die Adäquanzprüfung relevanten Schwere des Unfallereignisses zu liefern; sie bildet jedoch für sich allein in keinem Fall eine hinreichende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2009 vom 4. Januar 2010 E. 4.6.1). Dies gilt hier erst recht, da die Berechnung der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des Kia mit den vorliegend bekannten Fakten (fehlende Gewichtsangaben des Ford Transit, keine genaue Zuordnung der Frontschäden am Ford Transit bei zwei Kollisionen möglich, Urk. 10 S. 2) nicht genau vorgenommen werden konnte und daher beide unfallanalytischen Ergebnisse mit einer nicht unerheblichen Unsicherheit behaftet sind. Nach dem Gesagten ist nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften selbst unter (der nicht erwiesenen) Annahme eines Delta-v von zirka 27.8 km/h höchstens von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne auszugehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers dazu, namentlich die von ihm zitierten, hier nicht einschlägigen bundesgerichtlichen Fallbeispiele (Urk. 1 S. 16 f., Urk. 15 S. 3 f.), bei denen es nicht um Heckauffahrunfälle ging, sondern um Frontalkollisionen und einen Sturz von einer Leiter, vermögen an diesem Ergebnis nach dem Gesagten nichts zu ändern, zumal einer (hier beweisrechtlich überdies nicht eindeutig festgestellten) kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung unbesehen der übrigen Umstände keine Beweiskraft zukommt.
4.3
4.3.1 Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges kann bei einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich rechtsprechungsgemäss nur dann bejaht werden, wenn drei der sieben Adäquanzkriterien (vgl. Erwägung 4.2.1 hiervor) erfüllt sind oder wenn ein Kriterium besonders ausgeprägt vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2010 vom 14. März 2011 E. 7.3).
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Kriterium der erheblichen Beschwerden «in ausgeprägtem Mass» erfüllt sei und daher die Adäquanz zu bejahen sei (Urk. 1 S. 18). Dem kann nicht gefolgt werden. Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2016 vom 4. November 2016 E. 9 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Dabei fallen die weiterhin bestehenden lumbalen Rückenbeschwerden, welche vor allem beim längeren Stehen und Sitzen oder beim Bücken und Tragen von schweren Lasten vorhanden sind (Urk. 3/3 S. 1), nicht ins Gewicht, da diese nur für wenige Monate in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall standen. Die geklagten Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm (ohne neurologische Ausfälle), mit Schwindel, Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen sowie Ängsten/Panik (Urk. 3/3 S. 1, Urk. 9/57/2-3, Urk. 11/69/2-3) mögen erheblich sein und den Beschwerdeführer im Alltag auch teilweise einschränken; so berichtete er etwa vom Verlegen/Vergessen von Gegenständen wie der Parkkarte, von Schwächen im Kurzzeitgedächtnis, Konflikte mit der Freundin, die sich um den Haushalt und die Finanzen kümmere, und von der Aufgabe seiner Hobbies (singen, Boccia spielen; Urk. 11/134/2-3). Allerdings nahm der Beschwerdeführer das Autofahren trotz der angegebenen Ängste und Flashbacks bereits nach rund zwei Monaten wieder auf (Urk. 11/57/2). Nach seinen Angaben geht er (bezüglich der anfallenden Tagesaufgaben) zudem vor allem mit dem Hund spazieren (Urk. 11/134/4). Inwiefern der Beschwerdeführer durch seine Beschwerden, etwa durch die Nackenbeschwerden trotz der Fähigkeit zum Autofahren, besonders erheblich in seinem Lebensalltag eingeschränkt sei, wurde nicht weiter substantiiert. Die vom Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 18) bezüglich der Erheblichkeit der Beschwerden vorgebrachte Bedeutung der Behandlung mit starken Schmerzmitteln ist zudem zu relativieren, zumal vom Schmerzspezialisten im Rahmen der chronischen Schmerzen der Verzicht auf die Behandlung mit dem kurzwirksamen Opioid Oxynorm empfohlen wurde (Urk. 11/11/161/2-3), die geplante interventionelle Schmerztherapie letztlich nicht und insbesondere nicht in der hier massgeblichen Zeit bis Ende November 2023 durchgeführt wurde (Urk. 11/169/2) und ein Einfluss auf die Persistenz der Kopfschmerzen durch den Schmerzmittelkonsum nicht auszuschliessen ist (Urk. 10 S. 7). Im Übrigen litt der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an chronischer Migräne (Urk. 11/80/3). Die geklagten Beschwerden machten ferner weder ausserordentlich intensive und einschneidende Therapiephasen und Massnahmen noch wiederholte Rehabilitationsaufenthalte nötig. Insgesamt liegt das Merkmal der erheblichen Beschwerden damit jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise vor.
4.3.2 Zu den übrigen Kriterien äussert sich der Beschwerdeführer nicht (Urk. 1 S. 17 ff., Urk. 15 S. 4). Ohne weiteres als nicht erfüllt gelten können die Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls (Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2023 vom 30. Januar 2024 E. 9.2.1 und 9.2.3), der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen (BGE 134 V 109 E. 10.2.2) sowie der ärztlichen Fehlbehandlung (Urteil des Bundesgerichts 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.6.1); die dafür rechtsprechungsgemäss nötigen Umstände lagen nicht vor. Auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und/oder der erheblichen Komplikationen sowie das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung sind nicht erfüllt. Zum einen sind keine besonderen Gründe im Sinne der Rechtsprechung ersichtlich, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2024 vom 5. Februar 2025 E. 7.4); zum anderen vermögen blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht zu erfüllen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_635/2013 vom 9. April 2014 E. 4.4.3, 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.3.2 und 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.3).
4.3.3 Damit ist von den sechs genannten Kriterien nur eines erfüllt, und dieses jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise. Selbst wenn das siebte und letzte Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen zu bejahen wäre, wäre bei diesem Ergebnis ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den bis Ende November 2023 geklagten Beschwerden (ohne LWS-Beschwerden) und dem Unfallereignis vom 9. September 2022 zu verneinen, da auch dieses Kriterium jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt ist. Denn es bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf, in welchem der Beschwerdeführer zwar einen Arbeitsversuch unternommen hat, der scheiterte (Urk. 11/72/1, Urk. 11/80/2, Urk. 11/89/, Urk. 11/103/3). Es fanden jedoch keine Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten statt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.7, Urteil des Bundesgerichts 8C_470/2007 vom 15. Mai 2008 E. 5.2.6.2).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien maximal zwei erfüllt sind, keines davon jedoch in ausgeprägter Weise, was zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden bei einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich nicht genügt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juni 2024 (Urk. 2) ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Patrik Howald
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann