Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2024.00133

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00133



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 30. Juli 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

schadenanwälte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, 8400 Winterthur

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1994, war seit dem 15. Januar 2014 als Serviceangestellter bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 18. Februar 2014 an der Haltestelle Z.___ in A.___ zusammengeschlagen wurde (Urk. 13/1, vgl. auch Polizeirapport der Stadtpolizei A.___ vom 24. Februar 2014, Urk. 13/20). Dabei erlitt er ein Gesichts- und Thoraxtrauma mit mehrfacher offener Unterkieferfraktur, Mittelgesichtsfraktur und Nasenbeinfraktur sowie eine Contusio cordis. Der Versicherte wurde zunächst bis zum 24. März 2014 im B.___ hospitalisiert, wobei es im Verlauf zu schweren Komplikationen kam (vgl. Austrittsbericht B.___ vom 24. März 2014, Urk. 13/47).

    Die SWICA erbrachte für den Vorfall die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 13/26). Am 18. Mai 2015 verfügte sie die Kürzung der Geldleistungen um 50 %, weil das Verhalten des Versicherten als aussergewöhnliche Gefahr zu betrachten sei (Urk. 13/108). Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. Mai 2015 (Urk. 13/110) wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 (Urk. 13/161) ab.

    Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2016 Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 13/165/4 ff.), welche mit Urteil vom 19. September 2017 (Verfahrensnr. UV.2016.00048) gutgeheissen wurde (Urk. 13/218).


2.    Der Versicherte meldete sich auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 13/67). Die IV-Stelle sprach am 11. Juli 2017 ein sechsmonatiges Aufbautraining von Juni bis Dezember 2017 zu (Urk. 13/204), im Anschluss daran erfolgte ab Januar 2018 ein Arbeitstraining (vgl. Urk. 13/231), welches aber gesundheitsbedingt per 14. April 2018 abgebrochen wurde (Urk. 13/243). Die IV-Stelle holte das psychiatrische und neuropsychologische Gutachten der C.___ AG vom 26. Oktober 2018 ein (Urk. 13/280/2 ff.).

    Vom 26. Oktober 2018 bis zum 26. März 2020 befand sich der Versicherte in Haft, so dass die SWICA ihre Taggeldleistungen in dieser Zeit sistierte (Urk. 13/313).

    Die IV-Stelle holte danach das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2020 ein (Urk. 13/355/4 ff.) und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 24. März und 11. Mai 2021 ab April 2018 eine ganze Rente zu (Urk. 13/367; Urk. 13/376).

    Die SWICA holte im Anschluss das polydisziplinäre Gutachten der G.___ AG vom 28. Februar 2022 ein (Urk. 13/412). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 teilte die SWICA dem Versicherten mit, dass die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2022 eingestellt würden und die psychischen Beschwerden nicht unfallkausal seien. Ein Anspruch auf eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente bestehe nicht, allerdings habe der Versicherte einen Integritätsschaden von 15 % erlitten, was mit Fr. 18'900.-- zu entschädigen sei (Urk. 13/427). Der Versicherte nahm mit Eingabe vom 6. Januar 2023 hierzu Stellung (Urk. 13/612) und reichte den Bericht von med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Februar 2023 nach (Urk. 13/614/2 ff.). Die SWICA holte die ergänzenden Ausführungen der G.___ zum Bericht von med. pract. F.___ ein (Urk. 13/618) und tätigte weitere erwerbliche Abklärungen (vgl. Urk. 13/623). Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 hielt sie an ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2022 fest (Urk. 13/630). Der Versicherte liess hiergegen Einsprache erheben (Urk. 13/632) und beantragte die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren. Mit Entscheid vom 20. Juni 2024 wies die SWICA die Einsprache ab und verneinte einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 2).


3.    Hiergegen erhob der Versicherte am 20. August 2024 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2024 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Rente und Integritätsentschädigung, zuzusprechen. Es sei ihm für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen und eventualiter sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz sowie um einen zweiten Schriftenwechsel sowie die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13/1-660). Hierüber wurde der Beschwerdeführer am 11. November 2024 in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte (Urk. 14).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin brachte im angefochtenen Einspracheentscheid vor, dass das G.___-Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme der G.___ beweiskräftig seien. Gemäss G.___-Gutachten fänden sich weder aus neuropsychologischer noch aus psychiatrischer Sicht unfallrelevante Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Lernbehinderung und ein ADHS lägen seit der Kindheit vor. Eine traumatische Hirnläsion, welche eine Verschlechterung derselben begründen würde, liege gemäss G.___-Gutachten wie auch gemäss Gutachten von Dr. D.___ nicht vor. Dr. D.___ habe darüber hinaus die festgestellte leichtgradige Mischsymptomatik mit Ängstlichkeit, Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen sowie dysthymer Verstimmung als andauernde Anpassungsstörung beurteilt und als nur marginal arbeitsmedizinisch relevant erachtet. Die Anpassungsstörung sei seitens der G.___-Gutachter nicht mehr gefunden worden. Dr. D.___ habe den Beschwerdeführer aufgrund einer kombinierten desorganisierten, ängstlich-vermeidenden und asthenisch/dependenten Persönlichkeitsstörung, des ADHS protrahiert ins Erwachsenenalter sowie einer leichten kognitiven Störung mit leicht unterdurchschnittlichem IQ ab November 2012, somit bereits vor dem Unfallereignis vom 18. Februar 2014, als voll arbeitsunfähig erachtet. Damit sei eine Unfallkausalität auszuschliessen. Med. pract. F.___ mache eine richtungsgebende Verschlimmerung durch den Unfall geltend, wobei die Beweisregel «post hoc ergo propter hoc» beweisrechtlich nicht zulässig sei. Gemäss G.___-Gutachten bestehe beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der fortbestehenden unfallkausalen Beschwerden eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des Einkommensvergleichs entstehe kein UVRentenanspruch.

    Die Integritätsentschädigung sei gestützt auf das G.___-Gutachten in Höhe von 15 % festzusetzen, gegenteilige Einschätzungen lägen keine vor.

    Die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren sei abzuweisen, da es sich vorliegend nicht um besonders komplexe Sach- und Rechtsfragen handle. Der Beschwerdeführer habe sich trotz seiner kognitiven Defizite die Unterstützung von Personen der Sozialhilfebehörde oder von Fach- und Vertrauensleuten von sozialen Institutionen holen können. Es fehle entsprechend an der sachlichen Gebotenheit (Urk. 2).

1.2    Der Beschwerdeführer liess demgegenüber vorbringen, dass er mit Sicherheit erheblicher Krafteinwirkungen auf den Kopf ausgesetzt gewesen sei. An dieser Krafteinwirkung ändere sich durch den Alkoholisierungsgrad nichts. Aufgrund der mehrfachen Schläge und Tritte gegen den Schädel sei von einer mehrfachen rotationalen Krafteinwirkung bzw. unfallkausalen Hirnläsion auszuschliessen. Die Zusammenfassung des Explorationsgespräches von Dr. D.___ stelle lehrbuchartig die neuropsychologische Symptomatik einer neuropsychologischen Störung nach Schädelhirntrauma dar. Die Schlussfolgerungen von Dr. D.___, dass der Beschwerdeführer seit Abschluss des 18. Lebensjahres in der freien Wirtschaft voll arbeitsunfähig sei, sei aber zeitlich nicht richtig, da er den Einstieg ins Erwerbsleben erfolgreich gemeistert habe.

    Der psychiatrische Gutachter der G.___ habe eine unzureichende Anamnese erhoben und gebe keine Auskunft darüber, wie lange das Explorationsgespräch gedauert habe. Unfallrelevante Diagnosen stelle der psychiatrische Gutachter keine und verneine auch eine Arbeitsunfähigkeit. Dass die neuropsychologische Gutachterin erneut aufgrund der Bildgebung eine traumatische Hirnläsion bzw. allfällige unfallkausale Folgen verneine, sei - wie bereits gezeigt - falsch. Die Möglichkeit einer unfallkausalen Frontalhirnstörung werde weder in Betracht gezogen noch getestet. Auch mec. pract. F.___ gehe von einer richtungsweisenden unfallkausalen Verschlechterung aus und diagnostiziere des Weiteren ein PTSD.

    Der Beschwerdeführer leide unter einem psychoorganischen Syndrom, was auch seitens des RAD-Arztes Prof. Dr. med. H.___ bestätigt werde. Wie ein neurologisches Beschwerdebild ohne den Fachbereich Neurologie abgeklärt werde, sei des Weiteren unklar.

    Zusammenfassend verneinten die Gutachter der G.___ ein psychoorganisches Syndrom, da die Bildgebung keine Läsionen aufzeichne. Dies entspreche allerdings nicht mehr dem heutigen Forschungsstand. Die neurologische Fragestellung sei des Weiteren nicht hinreichend geklärt worden und das Gutachten der G.___ entsprechend nicht beweiskräftig.

    Bezüglich der Gebotenheit einer Vertretung im Verwaltungsverfahren sei auf die Minderintelligenz und den ausserordentlich komplexen Sachverhalt mit mehreren tausend Aktenstücken hinzuweisen, was eine Vertretung notwendig mache. Er sei des Weiteren prozessarm und die Einsprache sei nicht aussichtslos gewesen. Aufgrund der Komplexität und des Umfanges des Falles habe auch nicht auf soziale Institutionen zurückgegriffen werden können. Entsprechend sei ihm eine Parteienentschädigung im Verwaltungsverfahren zuzusprechen, eventualiter die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren zu genehmigen.

1.3    Die Beschwerdegegnerin ergänzte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 12), dass die Gutachten der I.___, von Dr. D.___ und der G.___ eine traumatisch bedingte Hirnverletzung ausgeschlossen hätten. Auf die Stellungnahme des RADArztes Dr. H.___ könne nicht abgestellt werden, da er den Beschwerdeführer weder selbst untersucht habe noch würden seine Feststellungen seitens der Gutachter gestützt. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren erst rund einen Monat bei der J.___ gearbeitet und habe zuvor nur zwei Anstellungen von kurzer Dauer gehabt, dies widerspreche den Ausführungen von Dr. D.___ bezüglich Beginns der Arbeitsunfähigkeit nicht. Hätten die G.___-Gutachter den Beizug eines weiteren Fachexperten notwendig erachtet, hätten sie einen neurologischen Gutachter beigezogen. Dies wurde aber seitens aller Gutachter zu keinem Zeitpunkt als notwendig erachtet. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt worden und die Beschwerde sei abzuweisen.


2.    

2.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

2.2    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.3 und 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen). Bei Vorliegen psychischer Unfallfolgen hat der Fallabschluss zu erfolgen, sobald von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3    

2.3.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.3.2    Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2025 vom 9. Februar 2026 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

2.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).


3.    

3.1     Dr. D.___ hielt in ihrem Gutachten vom 17. Dezember 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 13/355/66):

- Kombinierte desorganisierte, ängstlich-vermeidende und asthenisch/ dependente Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0)

- Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung, protrahiert in das Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0)

- Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-1O: F43.23) nach erlittenem Tötungsversuch Februar 2014

- Neuropsychologisch: leichte kognitive Störung mit leicht unterdurchschnittlichem IQ von 79 à 81 (ICD-10: F81.8)

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie Folgendes:

- Somatoforme autonome Funktionsstörung des Atmungssystems, gegenwärtig selbstbegrenzende Hyperventilationsbeschwerden (ICD-10: F45.33)

- Essstörung mit Adipositas (ICD-10: F50.9)

- Anamnestisch Status nach (Erschöpfungs-)Depression (Status nach ICD10: F32.x)

- Anamnestisch Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol, gegenwärtig abstinent (Status nach ICD-10: F10.1)

    Dr. D.___ konstatierte zusammenfassend (Urk. 13/355/76 f.), dass der Beschwerdeführer durch seine psychische Störung erheblich gezeichnet und eingeschränkt sei. Er sei in seiner Fähigkeit zur mittel- bis langfristigen/ verbindlichen Anpassung an Regeln und Routinen mittelgradig sowie in seiner Belastungsfähigkeit und seinem Durchhaltevermögen hochgradig eingeschränkt, dies durch Impulsivität, dysfunktionales Abbruch-/Vermeidungsverhalten, schwankende Antriebs- und Stimmungslage und erhöhte Grundspannung. Er sei aufgrund seiner vielschichtigen psychischen Instabilität mittelschwer in seiner Flexibilität und Umstellungsfähigkeit eingeschränkt. Seine Urteilsfähigkeit sei an sich nicht eingeschränkt, seine Ambivalenz aber persönlichkeitsstörungsbedingt gross, er sei in Wahrheit hochgradig selbstunsicher und konzeptlos, und aufgrund seines defizitären Persönlichkeitsinventars erheblich vermindert fähig, ohne «Hilfs-Ich» eigene Entscheidungen zu treffen oder sie langfristig aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig könne er aus ängstlich-vermeidenden, konfrontationsvermeidenden Gründen arbeitsreintegrative Hilfs- und Orientierungsangebote oft nicht ausschöpfen. Zusätzlich verursache das ADHS für Bezugspersonen irritierende Unpünktlichkeit, Unzuverlässigkeit und vermeintliche fehlende Verbindlichkeit. Die Kooperationsfähigkeit sei dadurch beeinträchtigt, er sei aber authentisch arbeits- und ausbildungsmotiviert. Seine Selbstbehauptungsfähigkeit sei durch die vielschichtige Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung schwer eingeschränkt, und resultiere in das feststellbare, nicht alters-/erwachsenengerechte vita minima, mit Rückzug in das sichere Umfeld der Schwester und Mutter, die seinen Haushalt führten, für ihn einkauften und kochten. Er habe auch ausserhalb seines bekannten sozialen Umfeldes seit der Kindheit (Familie, Kumpels) keine neuen Erkundungen mehr gemacht, er weiche vor neuen Erfahrungen zurück, zeige keine Selbstinitiative, Entwicklungsstagnation sei die Folge seiner ängstlichen Vermeidungstendenzen. Seine sozialen Ressourcen seien vor allem durch die fragile Selbstwahrnehmung, Selbstunsicherheit und die Abgrenzungsbedürftigkeit bei Sehnsucht nach Anerkennung und Beziehung in Wahrheit erheblich reduziert, er wirke zwar sympathisch und jovial, sei aber mit verbindlicher Freundschaft überfordert, und sei bis anhin auch unfähig gewesen, eine Partnerschaft, nicht einmal sexuelle Kontakte einzugehen. Die Fähigkeit zur Selbstpflege (Ernährung, Wohnungspflege) sei durch asthenisch-dependente Züge, Antriebsschwankungen, aber auch und vor allem durch den fehlenden Bezug zum Selbst (eigentlich brüchige Ich-Identität) eingeschränkt. Die Wege-/Verkehrsfähigkeit dürfte im ÖV z.T. von Nachwirkungen des Tötungsversuches mit Ängsten, Hyperarousal und Beziehungsideen gegenwärtig noch leicht- bis mittelgradig (früher schwer, Rückzug in die eigenen vier Wände) betroffen sein. Als PKW-Lenker habe er 2018 ein Verkehrsdelikt begangen, welches durchaus als mangelnde Impulskontrollsteuerung und risk-seeking-Verhalten im Rahmen des ADHS zu interpretieren sein dürfte. Es sei ihm der Führerschein entzogen worden. Somit sei er in seinem Mobilitätsradius ebenso psychiatrisch krankheitsbedingt erheblich eingeschränkt. Aus arbeitsmedizinischer Sicht begründeten diese Funktionseinschränkungen eine seit Abschluss des 18. Lebensjahrs bzw. seit 1. November 2012 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowie Ausbildungsunfähigkeit in der freien Wirtschaft.

3.2    Die Gutachter der G.___ notierten im Gutachten vom 28. Februar 2022 folgende unfallrelevante Diagnosen (Urk. 13/412/5):

- Leichte pharyngeale Dysphagie in Folge der Vernarbung nach Tracheotomie

- Orale Dysphagie in Folge Schmerzen nach langem Kauen und Sensibilitätsstörung (verbleiben von Nahrungsresten im Mund)

- Nasendeviation und Nasenflügeldeformität rechts (Nase deviiert und Ala rechts hochgezogen, narbige Dysmorphie)

- Konservativ behandeltes subgaleales Hämatom rechts

- Anteriore Diskusluxation mit Reposition linkes Kiefergelenk (ADD wR)

- Subjektiv Mundöffnungslimitation, Minderbeweglichkeit linkes Kiefergelenk

- Hyp-/Dysaesthesien beidseits vor allem im Bereich V3, aber auch V2

- Kinn-Asymmetrie

- Zahnverlust im Unterkiefer mit Status nach Aufbau und implantatgetragener Brücke

- Abgeheilte kleinfleckige Hauteinblutungen und Oberhautdefekte an der rechten Halsseite, im Decolleté-Bereich, über dem linken Schulterblatt und dem linken Aussenknöchel

    Die Gutachter beurteilten folgende Diagnosen als nicht unfallrelevant (Urk. 13/412/6):

- Asymmetrie im Mittel und Untergesicht (Jochbein rechts zurückstehend, kieferchirurgische Behandlung einer angeborenen Dysgnathie, Status nach Le Fort I Osteotomie [Oberkiefer] sowie ein Chin-Wing [Kinn und Unterkiefer-Unterrand-Plastik] mit Beckenkamm-Interposition vom 6. November 2013)

- Hypoglobus und Enophthalmos rechtes Auge

- Unspezifische Lernbehinderung (ICD-10: F81.9)

- Erwachsenen-ADHS (ICD-10: F90.0)

- Zwangsgedanken/Zwangshandlungen gemischt (ICD-10: F42.2)

- Unspezifische Essstörung (ICD-10: F50.9)

- Belastungsabhängiges geringgradiges pseudoradikuläres Cervikalsyndrom

- Verdacht auf Meralgia parästhetica rechts

- Adipositas (BMI 35.8 kg/m2)

- Senk-Spreiz-Plattfuss beidseits

    Die Gutachter konstatierten (Urk. 13/412/6 ff.), dass aus ORL-Sicht eine persistierende narbige Deformation insbesondere des rechten Nasenflügels bestehe, welcher gut sichtbar sei und jeder nicht geschulten Person sofort auffalle. Die Nasenspitze sei bereits etwas korrigiert worden. Eine Verbesserung des rechten Nasenflügels wäre nur noch mit grossem Aufwand und wegen der bereits vernarbten Gebiete schwierig zu bewerkstelligen. Der Beschwerdeführer habe nun mit seinen behandelnden Ärzten abgesprochen, dies mittlerweile ruhen zu lassen und es evtl. zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal anzuschauen. Da es ein äusserer Defekt sei, der sofort sichtbar sei, sei dies schon etwas, was ihn störe.

    Die Nasenatmungsbehinderung, welche im Liegen auftrete, habe per se nichts mit dem Unfall zu tun und könnte mittels einer einfachen Muschelchirurgie oder Medikamenteneinnahme gelindert werden (z. B. steroidhaltiges Nasenspray).

    Die Schluckstörung sei unfallbedingt anzuschauen, da der Beschwerdeführer durch die Tracheotomie in diesem Gebiet nun eine Vernarbung habe. Beim Schluckakt hebe sich physiologischerweise der Kehlkopf um einige Zentimeter. Diese Larynxelevation sei aufgrund der postoperativen Vernarbung nur eingeschränkt möglich. Somit sei der Schluckakt weniger effizient und gewisse Speisen blieben im Rachen liegen. Dies bringe zusammen mit der Hyposensibilität im Wangeninnenbereich, wo Essensreste unbemerkt stecken blieben, und zusammen mit den Ermüdungen beim Kauen in Folge der M. Masseterproblematik eine verlängerte Mahlzeiteinnahme mit sich. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, schnell ein Faustbrot in kurzer Zeit herunter schlingen zu können.

    Betreffend die Prognose könne von kieferchirurgischer Seite auf die verstrichene Zeit verwiesen werden; insgesamt sei ein steady state erreicht worden, von dem wenig Besserung oder Verschlechterung zu erwarten sei. Eine OSME könne dem Beschwerdeführer die Alltagsbeschwerden der starken Schmerzen bei Berührung im Kinnbereich wahrscheinlich verbessern, würde aber die bestehende Dysästhesie im Unter- und Mittelgesicht nicht beeinflussen. Kieferchirurgisch sei neben den beschriebenen Beschwerden eine weitgehend stabile Situation erreicht.

    Befragt nach seinen Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates aufgrund des Ereignisses vom 18. Februar 2014 gebe er extreme muskuläre Verspannungen im Nacken sowie eine im Stehen, Gehen und Sitzen auftretende Taubheit am rechten seitlichen Oberschenkel an. Im Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung bestehe eine frei bewegliche Halswirbelsäule. Die Seitneigung des Kopfes nach beiden Seiten werde schmerzhaft angegeben. Das MRI der Halswirbelsäule vom 23. Dezember 2020 zeige eine ausgeprägte Steilstellung sowie eine mässige Facettenarthrose beidseits ohne Nervenkompressionen. Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln bestünden auch aktuell bei fehlender Schon- und Fehlhaltung, fehlendem paravertebralem Muskelhartspann, seitengleich vollständig vorführbaren Handfunktionen sowie sehr kräftiger grober Kraft beider Hände nicht. In den aktuellen seitlichen Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule in Inklination und in Reklination könne eine Instabilität im Bereich der Halswirbelsäule ausgeschlossen werden. Bei ventralbetonter Spondylosis im Segment Halswirbelkörper (HWK) 6/7, geringer auch im Segment HWK 5/6, bestehe eine gering verminderte Beweglichkeit der unteren Halswirbelsäule. Die degenerativen Veränderungen und gelegentlichen belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule stellten aus orthopädisch-traumatologischer Sicht jedoch keine Folgen des Ereignisses vom 18. Februar 2014 dar.

    Unabhängig des Ereignisses vom 18. Februar 2014 bestehe der Verdacht auf das Vorliegen einer Meralgia paraesthetica rechts. Eine Kompression des rein sensiblen Nervus cutaneus femoris lateralis beim Leistenband sei aufgrund der anatomischen Umstände denkbar, der 128 kg wiegende Beschwerdeführer verfüge über eine überhängende Bauchdecke. Eine anderweitige Ursache der rechts vorhandenen Beinbeschwerden im Stehen, Gehen und Sitzen, jedoch nicht im Liegen, habe ausgeschlossen werden können, es liege keine lumbale Radikulopathie vor.

    Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung bestünden keine Hinweise auf eine verminderte Anstrengungsbereitschaft oder Aggravationstendenzen. Die vom Beschwerdeführer angegebene Abstinenz für Drogen sei laut Laboranalysen vom 22. November 2021 bestätigt worden. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung würden daher als valide und uneingeschränkt interpretierbar eingeschätzt. Die Intelligenz sei aufgrund der Vorbefunde, der aktuellen Befunde der Intelligenztestung und der Bildungsanamnese leicht unter dem Durchschnittsbereich an der Grenze zur Normalbegabung einzuordnen. Es sei in der aktuellen Untersuchung ein GesamtIQ von 82 im Verfahren RIAS und im Verfahren WAIS IV ein Indexwert für das wahrnehmungsgebundene logische Denken von 83 erhoben worden. Er erziele in den einzelnen Untertests zum Teil unterdurchschnittliche, teilweise auch normgerechte Ergebnisse. Die allgemeine intellektuelle Begabung liege somit deutlich oberhalb des Niveaus einer leichten Intelligenzminderung, welche nach ICD-10 durch einen IQ unterhalb von 70 definiert sei. Dieser Leistungsbereich werde als grenzwertige Intelligenz (borderline Intelligence) klassifiziert und bei Kindern und Jugendlichen als Lernbehinderung bezeichnet. Daneben bestünden leichte Störungen im Bereich der exekutiven Funktionen in der Handlungskontrolle, der Planungsfähigkeit und des Arbeitsgedächtnisses. In den übrigen überprüften Leistungsbereichen lägen unauffällige Ergebnisse vor. Zum Teil erbringe er auch überdurchschnittliche Ergebnisse (z.B. in der Aufmerksamkeitsaktivierung oder im Spätabruf einer komplexen Figur). Das Allgemeinwissen sei deutlich besser als vor dem Bildungshintergrund (Schulabbruch nach der 8. Klasse Sonderschule) zu erwarten. Im psychopathologischen Bereich bestünden Hinweise auf eine persistierende ADHS. Der Beschwerdeführer gebe im Selbstbeurteilungs-Fragebogen eine erhöhte Unaufmerksamkeit, Hyperaktivität und Impulsivität an. Die ICD-10-Kriterien seien als erfüllt zu betrachten. Die Utah-Kriterien, welche auch emotionale Symptome der adulten ADHS erfassen, seien ebenfalls als erfüllt zu betrachten. In der Verhaltensbeobachtung fielen unter Medikation mit Medikinet nur leichte ADHS-typische Verhaltensweisen auf. So zeige er eine rasche, teilweise etwas oberflächliche Bearbeitungsweise und neige zu einem leicht impulsiven Beginnen von Aufgaben vor Erteilen des Startsignals. Insgesamt sei von einer leicht unterdurchschnittlichen intellektuellen Begabung sowie einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden exekutiven Störungen bei persistierender ADHS auszugehen. Aufgrund der Vorgeschichte mit im Kindesalter festgehaltenem psychoorganischem Syndrom (GgV 404), Beschulung in der Sonderschule, Wiederholung eines Schuljahres, Abbruch einer EBA-Lehre im geschützten Rahmen sei von einer seit Kindheit bestehenden Leistungs- und Verhaltensproblematik auszugehen. Der Beschwerdeführer gebe an, dass seine geistigen Leistungsprobleme nach dem Übergriff zugenommen hätten. Eine organisch bedingte Verschlechterung durch die Verletzungsfolgen des Angriffs im 2014 sei jedoch unwahrscheinlich, da keine traumatische Hirnläsionen in der durchgeführten Bildgebung festgestellt worden seien. Am ehesten sei von einer subjektiv erlebten Verschlechterung im Rahmen affektiver Faktoren auszugehen.

    Die Diagnose einer Lernbehinderung ergebe sich aus psychiatrischer Sicht anhand der Anamnese des Beschwerdeführers bzw. der Angaben zu seinen Lernproblemen in der Schule und durch die neuropsychologischen Testergebnisse mit einem dazu passenden IQ und Leistungsprofil. Die Diagnose ADHS ergebe sich ebenfalls aufgrund der Anamnese, dem Selbstbeurteilungsfragebogen und den passenden Wender-Utah-Kriterien für adulte ADHS (Aufmerksamkeitsstörung, Impulsivität, motorische Unruhe, Desorganisation). Ex juvantibus werde die Diagnose dadurch nochmals bestätigt, dass der Beschwerdeführer von dem Medikament Methylphenidat subjektiv profitiere. Darüber hinaus beschreibe er zwanghaft anmutende Gedanken und Verhaltensweisen, gegen die er sich nicht wehren könne, unter denen er aber durchaus leide. Ausserdem beschreibe er ein unkontrolliertes Essverhalten, das zu einer erheblichen Gewichtszunahme in den letzten Jahren geführt habe und worunter er leide.

    Bezüglich Arbeitsfähigkeit notierten die Gutachter konsensual (Urk. 13/412/14 f.), infolge der deutlich verlängerten Mahlzeitenzeit und benötigter verstärkter oraler Hygiene benötige der Beschwerdeführer eine längere Pause am Mittag, um sich genügend ernähren zu können. So müsse er auch nach dem Essen den Mund gut spülen, damit sich alle Essensreste entfernen liessen, welche er nicht spüre. Ausserdem bestehe wegen der pharyngealen Dysphagie die Notwendigkeit, die auswärts eingenommene Mahlzeit besser kauen zu müssen, was wiederum die Masseter-Muskulatur stärker beanspruche.

    Ausserdem bestünden Einschränkungen bei häufigem Sprechen und beim Heben von schweren Lasten. Im Rahmen von schweren körperlichen Arbeiten würden die Kaumuskeln angespannt, was die Beschwerden verstärke.

    Er sei in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten und längerem/häufigem Sprechen aufgrund unfallbedingter Ursachen zu 90 % arbeitsfähig bei 8.5 Stunden Präsenz und 10 % Leistungseinschränkung aufgrund der vermehrten Pausenbedürftigkeit.

3.3    Med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm mit Schreiben vom 13. Februar 2023 Stellung zum Gutachten der G.___. Er führte aus, dass das Gutachten die bestehenden Beschwerden und Symptome nicht oder ungenau wiedergebe. Es sei ungenau erstellt, was sich auch darin zeige, dass das falsche Antidepressivum getestet worden sei, da der Beschwerdeführer bereits seit einigen Monaten Fluoxetin verschrieben bekommen habe, allerdings auf Sertralin getestet worden sei.

    Es lägen Angst, Panik, Depression und eine kombinierte Störung von Zwangshandlungen und Zwangsgedanken vor, welche ihre Ursache in dem Unfall als Psychotrauma hätten. Die ADHS-spezifischen Defizite hätten sich durch den Unfall verstärkt. Diese Symptomatik führe im Gegensatz zu vor dem Unfall zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Die Diagnose «leichte exekutive Störung bei persistierender ADHS» sei damit unfallrelevant. Die Lernbehinderung sei hingegen nicht relevant für die Arbeitsfähigkeit, da er vor dem Unfall arbeitstätig gewesen sei. Aufgrund der nach dem Unfall neu hinzugekommenen psychiatrischen Diagnosen sei er nicht mehr arbeitsfähig. Bezüglich des ADHS und der Lernbehinderung stimme er dem Gutachter zu, frage sich aber, warum Selbstbeurteilungsbögen verwendet worden seien, welche für ein Gutachten eigentlich nicht zugelassen seien.

    Des Weiteren sei durch das MRI lediglich ein schweres Schädelhirntrauma ausgeschlossen worden, nicht aber ein Schädelhirntrauma. Dies sei im Gutachten nicht korrekt ausgeführt worden. Da die Depression nach dem Unfall aufgetreten und damit unfallkausal sei, seien auch die damit einhergehenden kognitiven Einbussen unfallkausal.

    Hinzu komme, dass Hör-, Seh-, Ess-, Gleichgewichts- und Empfindungsstörungen beschrieben würden, welche den Beschwerdeführer noch langsamer machten und aufgrund des massiven Schamgefühls bei Entstellung zu einem massiven sozialen Rückzug führten. Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, gemäss welcher in einer Hilfstätigkeit keine Einschränkung bestehe, gelte lediglich für die niedere Intelligenz sowie das ADHS, berücksichtige allerdings die unfallkausale Traumafolgestörung mit Panik, Angst, Depression und Zwängen nicht. Unter Berücksichtigung dieser sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig.

    Für eine psychotraumatische Belastungsstörung (PTSD) gebe es nach wie vor genug Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer habe Albträume von einem Mann in langem Mantel, emotionale Abstumpfung, das Erinnern an das Klingeln auf der Intensivstation, Verfolgungsängste und die starke Ausprägung der Folgediagnosen Angst, Panik, Depression und Zwänge (Urk. 13/614).

3.4    Die G.___-Gutachter nahmen am 28. Februar 2023 Stellung. Sie ergänzten, dass das «post hoc ergo propter hoc»-Argument keinen Kausalzusammenhang beweise. Darüber hinaus sei erwähnenswert, dass bis zu 80 % aller Erwachsenen mit ADHS Komorbiditäten aufwiesen, zu denen auch Zwangsstörungen gehörten. Die Angaben des Beschwerdeführers sprächen gegen einen sozialen Rückzug aus allen sozialen Bereichen, wie dies im Gutachten ausgeführt werde. Dass engmaschige psychiatrische Sitzungen stattfänden, was für einen erheblichen Leidensdruck spreche, lasse versicherungsmedizinisch keinen Schluss auf psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu.

    Eine Lernschwäche sei eine angeborene geistige Störung und müsse auch im Langzeitverlauf als solche betrachtet werden. Für allfällige neue kognitive Probleme müsste eine andere Diagnose bemüht werden, welche nicht erkennbar sei.

    Es sei richtig, dass das falsche Antidepressivum im Blut getestet worden sei. Der Hintergrund des Fehlers lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Versicherungsmedizinisch spiele es aber keine Rolle, da festgestellt worden sei, dass eine Depression nicht vorliege.

    Auch nach kritischer Durchsicht des Gutachtens sei festzuhalten, dass weder der psychopathologische Befund noch der klinische Gesamteindruck oder manche Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aktivitätsniveau im Alltag zu einer Diagnose aus dem depressiven Spektrum passten. Besonders erwähnenswert seien die objektivierten validen Befunde im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung, die definitiv dagegen sprächen.

    Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Begutachtung die Möglichkeit gehabt, sich zu Stimmungsschwankungen und Suizidgedanken zu äussern - sie hätten dies entsprechend im Gutachten berücksichtigt.

    Neuropsychologisch seien die beklagten Beschwerden und die Beeinträchtigungen durch die medizinisch-gutachterlich festgestellten Diagnosen auf der funktionellen Ebene objektiviert worden. Es seien dabei keine Defizite festgestellt worden, die zu einer Einschränkung der berufsbezogenen Leistungsfähigkeit führten. Bei der daraus abgeleiteten Arbeitsfähigkeit von 100 % handle es sich somit um eine versicherungsmedizinisch objektive und bestätigte Feststellung (Urk. 13/618).


4.    Die Beschwerdegegnerin stellte die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2022 ein, da gemäss G.___-Gutachten keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei (vgl. Urk. 2). Dies ist aufgrund der medizinischen Aktenlage plausibel und schlüssig nachvollziehbar (vgl. E. 3) und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert bestritten.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Gutachter der G.___ zu Recht unfallkausale psychiatrische und neuropsychologische Beschwerden verneinten.

4.1.1    Der Beschwerdeführer brachte vor, dass entgegen den gutachterlichen Ausführungen von einer traumatischen hirnorganischen Verletzung auszugehen sei, welche auch aus dem Gutachten von Dr. D.___ hervorgehe. Sie beschreibe darin lehrbuchartig die neuropsychologische Symptomatik einer neuropsychologischen Störung nach Schädelhirntrauma (Urk. 1 S. 10 f.).

4.1.2    Hierzu ist festzuhalten, dass sich sowohl Dr. D.___ als auch die Gutachter der G.___ einig sind, dass die neuropsychologischen Einschränkungen bereits vorbestehend waren und halten übereinstimmend fest, dass gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen nicht von einer unfallkausalen hirnorganischen Schädigung auszugehen sei: Dr. D.___ konstatierte, dass bereits 2003 ein IQ von 81 bzw. 83 festgehalten worden sei und das ADHS ebenfalls bereits vorbestehend sei (vgl. Urk. 13/355/56 f.; vgl. hierzu IV-Anmeldung für Minderjährige aufgrund Gedächtnis-, Konzentrations-, und Wahrnehmungsproblematik seit Geburt, sowie Kostengutsprache für Geburtsgebrechen Nr. 404 sowie Sonderschulmassnahmen, Urk. 13/355/6).

4.1.3    Die G.___-Gutachterin dipl. psych. K.___, Klinische Neuropsychologin, konstatierte, dass insgesamt von einer leicht unterdurchschnittlichen intellektuellen Begabung sowie einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden exekutiven Störungen bei persistierender ADHS auszugehen sei. Aufgrund der Vorgeschichte mit im Kindsalter festgehaltenem psychoorganischem Syndrom (GgV 404), Beschulung in der Sonderschule, Wiederholung eines Schuljahres und Abbruch einer EBALehre im geschützten Rahmen sei von einer seit Kindheit bestehenden Leistungs- und Verhaltensproblematik auszugehen. Der Beschwerdeführer gebe an, dass seine geistigen Leistungsprobleme nach dem Übergriff zugenommen hätten. Eine organisch bedingte Verschlechterung durch die Verletzungsfolgen des Angriffs im Jahr 2014 sei jedoch unwahrscheinlich, da keine traumatischen Hirnläsionen in der durchgeführten Bildgebung festgestellt worden seien. Am ehesten sei von einer subjektiv erlebten Verschlechterung im Rahmen affektiver Faktoren auszugehen (Urk. 13/412/69 f.).

    Gestützt auf die Ausführungen der G.___-Gutachterin und von Dr. D.___ sind die neuropsychologischen Einschränkungen damit überwiegend wahrscheinlich vorbestehend und eine unfallkausale richtungsgebende Verschlechterung ist nicht überwiegend wahrscheinlich.

4.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Gleichung der Gutachter «keine Bildgebung = kein psychoorganisches Syndrom» nicht dem heutigen Forschungsstand entspreche, und legte eine entsprechende Publikation bei (Urk. 1 S. 18). Wie oben gezeigt, entspricht dies nicht den gutachterlichen Ausführungen, welche die neuropsychologischen Befunde ausführlich berücksichtigten, diese allerdings aufgrund der dokumentierten und unbestritten vorliegenden Vorzustände sowie der bildgebend nicht ausgewiesenen organischen Hirnschädigung als nicht unfallkausal bzw. überwiegend wahrscheinlich vorbestehend beurteilten.

4.3    Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auch neurologisch hätte begutachtet werden müssen (Urk. 1 S. 14). Der psychiatrische Gutachter der G.___, Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ist auch Facharzt für Neurologie. Hätte er eine zusätzliche neurologische Untersuchung als angezeigt erachtet, hätte er sicherlich um eine entsprechende Erweiterung der Begutachtung ersucht (Urk. 13/412/105).

4.4     Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, er sei zu wenig darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er bezüglich der Gutachtensstelle Gegenvorschläge und Ausstands- und Ablehnungsgründe hätte vorbringen können (Urk. 1 S. 11 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits damals anwaltlich vertreten war und der Vertreter über das Gutachten, die vorgesehenen Disziplinen wie auch die Fragestellung informiert wurde (vgl. Urk. 13/378).

4.5    Der Beschwerdeführer konstatierte, dass der behandelnde Psychiater med. pract. F.___ die Ansicht vertrete, dass zwar Vorzustände zu verzeichnen seien, der Beschwerdeführer aber durch das Ereignis vom 14. Februar 2014 noch langsamer geworden sei. Darüber hinaus fühle sich der Beschwerdeführer entstellt und die Kriterien eines PTSD seien gegeben (Urk. 1 S. 15).

    Med. pract. F.___ machte insbesondere geltend, dass die Traumafolgestörung mit Panik, Angst, Depression und Zwängen unfallrelevant sei, lediglich die niedere Intelligenz sowie das ADHS seien vorbestehend (Urk. 13/614/4). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sowohl Dr. D.___ als auch Dr. L.___ keine Depression und kein PTSD diagnostizierten und eine unfallkausale Verschlechterung der neuropsychologischen Befunde seitens dipl. psych. K.___ nicht objektiviert werden konnte bzw. auf eine subjektiv erlebte Verschlechterung zurückgeführt wurde (vgl. E. 4.1.3). Des Weiteren ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu stellen vermögen; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 58/06 vom 2. August 2006 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist.

4.6    Zusammenfassend beruht das Gutachten der G.___ vom 28. Februar 2022 (Urk. 13/412) auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten der G.___ erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5).

    Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird.


5.    Gestützt auf das G.___-Gutachten ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ohne häufiges Sprechen und ohne Heben von schweren Lasten zu 90 % arbeitsfähig bei einer Präsenz von 8.5 Stunden und 10 % Leistungseinschränkung aufgrund der vermehrten Pausenbedürftigkeit (vgl. E. 3.2).

    Die beiden von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ermittelten Vergleichseinkommen, die per November 2022 einen Invaliditätsgrad von 0 % ergaben (Verfügung vom 7. Juni 2023, Urk. 13/630), wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).


6.    Die Festsetzung der Integritätsentschädigung in Höhe von 15 % bzw. Fr. 18'900.-- blieb ebenso unbestritten, für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass.

7.    

7.1

7.1.1    Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H.).

7.1.2    Ob eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch darauf, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1, 130 I 180 E. 2.2, je m.w.H.).

7.2    Der Beschwerdeführer erhält nebst seiner Invalidenrente Zusatzleistungen der Stadt Zürich in Höhe von Fr. 933.-- monatlich. Er verfügt über kein den Freibetrag übersteigendes Vermögen, womit die Bedürftigkeit zu bejahen ist (vgl. Urk. 18/1-5).

    Das Begehren des Beschwerdeführers ist zudem nicht aussichtslos. Es kann davon ausgegangen werden, dass er sich auch dann zu einem Vorgehen gegen die Beschwerdegegnerin entschlossen hätte, wenn er selber über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt hätte. Dies wird von der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht in Frage gestellt.

7.3    Umstritten ist, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung erfüllt war. Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2).

7.4    Das versicherte Unfallereignis stammt aus dem Jahr 2014. Im Jahr 2015 folgte eine erstmalige und erfolgreiche Beschwerde ans hiesige Gericht, da die Beschwerdegegnerin die Leistungen um 50 % kürzen wollte, da das Verhalten des Beschwerdeführers als aussergewöhnliche Gefahr zu betrachten sei.

    Im Rahmen des Abklärungsverfahrens wurden von der IV-Stelle und der Beschwerdegegnerin gesamthaft drei Gutachten in Auftrag gegeben. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 die Leistungseinstellung per 31. Oktober 2022 in Aussicht gestellt hatte (Urk. 13/427), nahm der Beschwerdeführer Stellung. Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin ergänzende Informationen bei den G.___-Gutachtern sowie der ehemaligen Arbeitgeberin ein (vgl. Urk. 13/618 und Urk. 13/623), bevor sie mit Verfügung vom 7. Juni 2023 (Urk. 13/630) an ihrem Schreiben festhielt.

    Dies zeigt, dass sich der vorliegende Fall durch verschiedene rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auszeichnet. Zu klären waren insbesondere Fragen zur natürlichen Kausalität von neuropsychologischen und psychiatrischen Beschwerden unter Berücksichtigung eines dokumentierten gesundheitlichen Vorzustandes. Der lange zeitliche Verlauf sowie das Vorliegen von drei verschiedenen Gutachten kamen erschwerend dazu.

    Dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten nicht möglich war, sich selbst gehörig zu vertreten, ist notorisch. Der Beizug von Personen der Sozialhilfebehörde oder von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen, wie von der Beschwerdegegnerin gefordert, erscheint bereits aufgrund des Aktenumfanges als nicht realistisch.

7.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass konkrete Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Beizug einer anwaltlichen Vertretung für die Dauer des Verwaltungsverfahrens erforderlich machten. Der angefochtene Einspracheentscheid ist diesbezüglich aufzuheben, und es ist dem Beschwerdeführer im unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

    Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung obliegt der Beschwerdegegnerin.


8.    

8.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

8.2    Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (vgl. E. 7) und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos war, ist seinem Gesuch vom 20. August 2024 (Urk. 1) um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

8.3    Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit – wie mit Verfügung vom 11. November 2024 (Urk. 14) mitgeteilt – die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3‘300. (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

    Davon hat die Beschwerdegegnerin zufolge teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers einen Betrag von Fr. 1‘100.-- (ein Drittel) als Parteientschädigung zu bezahlen. Im Restbetrag von Fr. 2‘200.-- wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, aus der Gerichtskasse entschädigt.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 20. August 2024 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt;


und erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 20. Juni 2024 aufgehoben und es wird dem Beschwerdeführer im unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren (Einspracheverfahren) in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

    Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, mit Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- SWICA Versicherungen AG unter Beilage von Urk. 17 und Urk. 18/1-5

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubCasanova