Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2024.00126 [Rechtsmittel hängig]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00126


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 11. April 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern





Sachverhalt:

1.    Der 1974 geborene X.___ arbeitete seit dem 17. Oktober 2011 bis zur Selbstkündigung vom 22. August 2014 per 31. Oktober 2014 als Lieferantfahrer bei der Y.___ AG (vgl. Urk. 8/14/2) und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 30. September 2014 beim Aussteigen aus dem Geschäftsauto ausrutschte und sich dadurch an der rechten unteren Extremität verletzte (Unfallmeldung vom 15. Oktober 2014, Urk. 8/2). Der gleichentags erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt einen Status nach OSG-Distorsion rechts fest, verordnete eine konservative Behandlung und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 6. Oktober 2014 (Urk. 8/9). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder/Heilungskosten, Urk. 8/4). Am 13. November 2014 erfolgte eine MRT-Untersuchung des rechten OSG (Urk. 8/68/4). Gestützt darauf diagnostizierten die behandelnden Fachärzte der Universitätsklinik A.___ (nachfolgend: A.___) eine Läsion der Peroneus brevis-Sehne rechts und führten Infiltrationen durch, welche für den Versicherten kein zufriedenstellendes Ergebnis erbrachten (Urk. 8/36, Urk. 8/57, Urk. 8/66). Am 13. November 2015 erfolgte im A.___ eine operative Sehnennaht der Peroneus brevis-Sehne rechts (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/69). Infolge einer Re-Ruptur wurde die Peroneus brevis-Sehne rechts am 14. Oktober 2016 erneut operiert (Naht der Peroneus brevis-Sehne, Débridement und Tubularisierung Peroneus longus rechts, vgl. Austrittsbericht vom 18. Oktober 2016, Urk. 8/112/1). Die Beschwerden im Bereich der Peronealsehnen rechts hielten an (vgl. etwa den Verlaufsbericht vom 5. Dezember 2017, Urk. 8/176). Bei der hinzugetretenen OSG-Instabilität rechts wurde im April 2018 eine laterale Bandrekonstruktion durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 25. April 2018, Urk. 8/198). Die Schmerzen und das Instabilitätsgefühl persistierten postoperativ (vgl. Verlaufsbericht vom 11. Januar 2019, Urk. 8/229). Im April/Mai 2019 erfolgte ein dreiwöchiger Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik B.___ (vgl. Austrittsbericht vom 4. Juni 2019, Urk. 8/249). Im weiteren Verlauf dokumentierten die Fachärzte des A.___ eine Rezidivinstabilität des OSG mit am ehesten multifaktorieller Beschwerdesymptomatik am rechten Fuss, woraufhin sie im August 2019 eine weitere laterale Bandrekonstruktion rechts durchführten (vgl. Operationsbericht vom 23. August 2019, Urk. 8/265). Die Beschwerdesymptomatik persistierte (vgl. Sprechstundenbericht vom 10. Dezember 2019, Urk. 8/277). Die infolge der berichteten Hyposensibilität im Versorgungsgebiet des Nervus suralis im Februar 2020 durchgeführte neurologische und neurophysiologische Untersuchung erbrachte keine Hinweise auf eine relevante Nervenschädigung (vgl. Konsiliarbericht vom 6. Februar 2020, Urk. 8/287). Die 2020 wiederholt durchgeführten Infiltrationen sowie Blockade des Nervus suralis führten zu keiner Besserung (vgl. Urk. 8/322, Urk. 8/343, Urk. 8/354). Infolge einer beim Universitätsspital C.___ eingeholten Zweitmeinung (vgl. Bericht vom 1. Dezember 2020, Urk. 8/361) führten die behandelnden Ärzte des A.___ im Februar 2021 eine operative Verkürzung des Nervus suralis, ein Debridement und eine Tubularisierung der Peroneus brevis-Sehne sowie eine anatomische laterale Bandstabilisierung am rechten Fuss durch (vgl. Operationsbericht vom 8. Februar 2021, Urk. 8/393). Die seitens der Behandler als neuropathisch bezeichneten Schmerzen im Versorgungsgebiet des Nervus suralis rechts hielten postoperativ an (vgl. Sprechstundenbericht vom 17. Dezember 2021, Urk. 8/467). Am 7. Juni 2022 nahm Versicherungsmediziner Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 8/493). Am 16. Juni 2022 gab Versicherungsmedizinerin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, eine orthopädisch-traumatologische Aktenbeurteilung sowie medizinische Beurteilung des Integritätsschadens ab (Urk. 8/497f.). Gestützt darauf stellte die Suva mit Schreiben vom 20. Juni 2022 die Einstellung der bisher erbrachten Leistungen per 30. September 2022 in Aussicht (Urk. 8/503). Auf den unter Hinweis auf eine bevorstehende Operation erhobenen Einwand (Urk. 8/508; vgl. auch Urk. 8/514, Urk. 8/520) und nach Beizug einer internen Stellungnahme (Urk. 8/523) zog die Suva den Fallabschluss mit Schreiben vom 23. September 2022 zurück und bestätigte ihre fortlaufende Leistungspflicht (Urk. 8/525). Im November 2022 wurde der Versicherte im A.___ operiert (mediale Bandrekonstruktion, laterale Bandstabilisierung, Naht der Peroneus brevis-Sehne, vgl. Operationsbericht vom 4. November 2022, Urk. 8/535). Postoperativ berichtete der Beschwerdeführer eine unzufriedenstellende Situation mit Schmerzen (vgl. Verlaufsbericht vom 25. April 2023, Urk. 8/556). Am 10. Mai 2023 nahm Dr. E.___ zur Sache Stellung (Urk. 8/560). Gestützt darauf stellte die Suva die bisher erbrachten Leistungen mit formlosem Schreiben vom 11. Mai 2023 per 31. Mai 2023 ein (Urk. 8/563). Alsdann sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Juni 2023 eine Integritätsentschädigung auf Basis einer 10%igen Integritätseinbusse zu und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 8/577). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/584), worin er auch die Einstellung der vorübergehenden Leistungen beanstandete, wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 11. Juli 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere Taggelder und Heilungskosten; eventualiter seien ihm eine Rente sowie eine 10 % übersteigende Integritätsentschädigung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihm Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). Am 20. September 2024 (Poststempel) gab der Beschwerdeführer eine gewillkürte Replik und weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 13, 14/1-2). Kopien dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    UV170040Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht01.2024Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    UV170600Fallabschluss, Ende Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung12.2024Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1 und 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). Bei Vorliegen psychischer Unfallfolgen hat der Fallabschluss zu erfolgen, sobald von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).UV170080Kausalzusammenhang adäquat, organische Gesundheitsschädigung06.2024Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).

1.5    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

1.6    Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

1.7    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen).

1.8    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).UV170530Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen01.2021Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei wiederholt operiert worden. Der behandelnde Arzt habe im Bericht vom 16. August 2023 keinen Vorteil durch eine erneute Operation prognostiziert. Dr. D.___ habe aus neurologischer Sicht den Endzustand festgestellt und Dr. E.___ habe am 10. Mai 2023 ausgeführt, eine wesentliche Besserung sei nicht mehr zu erwarten. Selbst wenn weitere Therapieoptionen bestünden und weitere Infiltrationen geplant seien, sei davon keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten. Allfällige psychisch bedingte Einschränkungen seien nicht geeignet, den Fallabschluss hinauszuzögern. Alsdann bestünden keine fachärztlich festgestellten psychischen Krankheiten. Selbst wenn, wäre die Adäquanz zu verneinen, zumal höchstens das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer ärztlicher Behandlungen zu bejahen wäre. Das medizinische Zumutbarkeitsprofil von Dr. E.___ sei beweisbildend und das Valideneinkommen unbestritten. Für das Invalideneinkommen sei auf die LSE abzustellen, wobei höchstens ein 5%iger Abzug zu gewähren sei. Aus dem Einkommensvergleich resultiere keine Erwerbseinbusse und damit keine Invalidität. Ein Anspruch auf Integritätsentschädigung infolge der psychischen Unfallfolgen erfolge nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlich schweren Unfallereignissen, was vorliegend nicht der Fall sei. Mithin lasse sich mit der geltend gemachten Schmerzproblematik keine höhere Integritätsentschädigung rechtfertigen (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die kreisärztliche Einschätzung, wonach der Fall per 31. Mai 2023 abzuschliessen sei, stütze sich auf den Bericht des A.___ vom 25. April 2023. Daraus solle sich ergeben, dass angeblich «nun auch vom Behandler ausgewiesen sei, dass überwiegend wahrscheinlich keine Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne». Im Bericht vom 25. April 2023 sei jedoch einzig festgehalten worden, dass «die Situation nach erfolgter Infiltration weiterhin unzufriedenstellend sei». Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass der behandelnde Arzt von einem Endzustand im Sinne von Art. 19 UVG ausgegangen sei. Vielmehr habe letzterer auch noch im August 2023 festgehalten, dass eine Vorstellung beim Schmerzspezialisten sowie weitere Infiltration empfohlen würden. Die daraufhin erfolgte Infiltration habe leider ebenfalls keine Besserung erbracht, woraufhin die behandelnden Ärzte des A.___ im Oktober 2023 festgehalten hätten, die therapeutischen Massnahmen seien aus orthopädischer Sicht ausgeschöpft. Frühestens in diesem Zeitpunkt könne gestützt auf die Aussagen des A.___ ein Endzustand im Sinne von Art. 19 UVG angenommen werden. Seitens des Schmerztherapeuten sei erst im März 2024 der Endzustand festgehalten worden. Frühestens in diesem Zeitpunkt könne ein Endzustand im Sinne von Art. 19 UVG angenommen werden. Im Juni 2024 sei der Beschwerdeführer erneut vorstellig geworden im A.___ und es sei zu weiteren Abklärungen und Behandlungen (Infiltrationen) gekommen. Von einem Endzustand sei damit (noch) nicht auszugehen. Bis zum Abschluss dieser Behandlungen und Abklärungen sei nicht von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen. Der Fallabschluss per 31. Mai 2023 sei jedenfalls zu früh erfolgt. Alsdann beschränkten sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge der psychischen Unfallfolgen. Eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Punkten in somatischer Hinsicht sei nicht erfolgt. Damit sei die Begründungspflicht verletzt. Das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil sei nicht nachvollziehbar, widerspreche dem tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und lasse wichtige medizinische Aspekte unberücksichtigt. Jedenfalls bestünden erhebliche Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung. Der Beschwerdeführer leide weiterhin an einer starken Schmerzproblematik, Hypersensibilität sowie massiven Druckdolenz am rechten Fuss resp. Sprunggelenk. Bei dieser Sachlage liege auf der Hand, dass auch in einer angepassten Tätigkeit erhebliche Einschränkungen bestünden. Die angebliche 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei also weder nachvollziehbar noch schlüssig. Mithin sei ein klärendes medizinisches Gutachten gemäss Art. 44 ATSG einzuholen. Die Schmerzen seien nicht etwa «organisch nicht objektivierbar» wie von der Beschwerdegegnerin behauptet. Seitens des A.___ seien die Schmerzen als neuropathisch bezeichnet worden. Zudem seien degenerative Veränderungen am USG bildgebend ausgewiesen. Im Übrigen habe der regionale ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Allein deshalb bestünden Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung. Alsdann sei die Adäquanz der vorliegenden psychischen Einschränkungen zu bejahen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Ende Mai 2024 in psychotherapeutischer Behandlung. Diesbezüglich habe die Beschwerdegegnerin keinen Bericht eingeholt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die sehr starken Schmerzen seien bei der Bemessung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen. Zusammen mit der Instabilität kämen die Beschwerden einem Verlust des ganzen Fusses gleich, was eine Integritätseinbusse von zumindest 30 % ergebe. Auch bezüglich der mit dem vorliegenden Beschwerdebild vergleichbaren schweren Arthrosen werde gemäss UVG-Tabelle 5.2 eine Integritätsentschädigung von bis zu 30 % anerkannt. Soweit die Beschwerdegegnerin eine Integritätsentschädigung infolge der psychischen Unfallfolgen verneine, sei dem entgegenzuhalten, dass nebst den psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen eben auch starke Schmerzen bestünden. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung sei vom Invalideneinkommen ein Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen. Dies infolge der – wenn überhaupt – nur noch teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit und langen Berufsabwesenheit des Beschwerdeführers. Zusätzlich sei spätestens ab 1. Januar 2024 der gesetzlich vorgesehene Pauschalabzug in Höhe von 10 % zu berücksichtigen. Zusammenfassend sei ein weitergehender Anspruch ausgewiesen. Insbesondere bestünden aufgrund der anhaltenden Schmerzen auch in einer angepassten Tätigkeit erhebliche Einschränkungen. Soweit nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werde, seien weitere Abklärungen vorzunehmen resp. sei die Angelegenheit hierfür an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Auf die kreisärztliche Beurteilung könne aus den genannten Gründen nicht abgestellt werden (Urk. 1).


3.    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass a priori keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht vorliegt, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Das trifft hier zu.

    Im Übrigen kann dem Beschwerdeführer – wie nachfolgend zu zeigen sein wird - auch nicht gefolgt werden, wenn er moniert, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin beschränkten sich auf die psychischen Leiden (Urk. 1).


4.

4.1    Dr. Z.___ diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 29. Oktober 2014 einen Status nach OSG-Distorsion rechts. Der Beschwerdeführer sei gestolpert und habe sich dabei den rechten Fuss verdreht. Klinisch zeigten sich eine Schwellung und Druckdolenz im Malleolus lateralis des rechten OSG; die Pronation und Supination seien schmerzbedingt kaum möglich. Radiologisch zeigten sich normale ossäre Verhältnisse, ohne Hinweise auf eine Fraktur. Dr. Z.___ verordnete eine konservative Therapie und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich am 6. Oktober 2014 (Urk. 8/9).

4.2    Am 13. November 2014 wurde eine MRT-Untersuchung am rechten OSG durchgeführt. Gestützt darauf diagnostizierte der behandelnde Orthopäde des A.___ eine Läsion der Peroneus brevis-Sehne rechts. Die durchgeführten Infiltrationen erbrachten kein zufriedenstellendes Ergebnis (Sprechstundenberichte vom 5. März 2015, 23. September 2015, 20. Oktober 2015, Urk. 8/36, Urk. 8/57, Urk.  8/66; vgl. demgegenüber Urk. 8/68/4, worin Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie gestützt auf die MRT-Bildgebung vom 13. November 2014 festhielt, die Peronealsehnen würden sich regelrecht darstellen).

4.3    Am 13. November 2015 erfolgte im A.___ eine operative Sehnennaht der Peroneus brevis-Sehne rechts (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/69) mit physiotherapeutischer Nachbehandlung (Urk. 8/80). Infolge einer Re-Ruptur wurde die Peroneus brevis-Sehne rechts am 14. Oktober 2016 erneut operiert (Naht der Peroneus brevis-Sehne, Débridement und Tubularisierung Peroneus longus rechts, vgl. Austrittsbericht vom 18. Oktober 2016, Urk. 8/112) mit nachfolgender Physiotherapie (Urk. 8/139, Urk. 8/151). Die Beschwerden im Bereich der Peronealsehnen rechts hielten an (vgl. etwa den Verlaufsbericht vom 5. Dezember 2017, Urk. 8/176). Bei der hinzugetretenen OSG-Instabilität rechts wurde im April 2018 eine laterale Bandrekonstruktion durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 25. April 2018, Urk. 8/198). Die Schmerzen und das Instabilitätsgefühl persistierten (vgl. Verlaufsbericht vom 11. Januar 2019, Urk. 8/229).

4.4    Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 4. Juni 2019 wurde in psychosomatischer Hinsicht zusätzlich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, in Teilremission (ICD-10: F32.1/4) sowie eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) diagnostiziert. Eine Verbesserung der Beschwerden habe nicht erzielt werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie Diagnosen nur ungenügend erklären. Zudem sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden, welche teilweise auf die psychische Störung zurückzuführen sei. Die Resultate der physischen Leistungstests seien für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit daher nicht verwertbar. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch­theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen). Dies aufgrund der reduzierten psychophysischen Belastbarkeit nach langjährigem chronifiziertem Behandlungsverlauf mit damit verbundener über 4.5 Jahren bestehender Krankschreibung bzw. Arbeitslosigkeit und noch persistierenden Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit sowie wiederkehrenden Panikattacken. Dabei würden sich tagesstrukturierende Massnahmen sicherlich günstig auf das Krankheitsbild auswirken. Aus unfallkausaler Sicht sei die Tätigkeit als Chauffeur ganztags zumutbar; ebenso andere mittelschwere Tätigkeiten, ohne Gehen auf unebenem Gelände und Einnahme von Zwangshaltungen wie Hocken und Kauern (Urk. 8/249).

4.5    Im weiteren Verlauf dokumentierten die Fachärzte des A.___ eine Rezidivinstabilität des OSG und eine weiterhin schwierige Situation mit am ehesten multifaktorieller Beschwerdesymptomatik am rechten Fuss, woraufhin sie am 23. August 2019 eine weitere laterale Bandrekonstruktion durchführten (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/265; mit nachfolgender Physiotherapie (Urk. 8/274); die Beschwerdesymptomatik persistierte (vgl. Sprechstundenbericht vom 10. Dezember 2019, Urk. 8/277).

4.6    Die infolge der berichteten Hyposensibilität im Versorgungsgebiet des Nervus suralis im Februar 2020 durchgeführte neurologische und neurophysiologische Untersuchung erbrachte keine Hinweise auf eine relevante Nervenschädigung. Die klinische Untersuchung sei ungeachtet der angegebenen Sensibilitätsverminderung am lateralen Fussrand rechts unauffällig gewesen. In der sensiblen Neurographie des Nervus suralis hätten sich weitgehend Normalbefunde mit einer Asymmetrie der Antwortamplitude zu Ungunsten von rechts ergeben. Zusammenfassend fänden sich elektrophysiologisch keine Hinweise für eine relevante Schädigung des Nervus suralis auf der rechten Seite (Konsiliarbericht vom 6. Februar 2020, Urk. 8/287).

4.7    Die 2020 wiederholt durchgeführten Infiltrationen sowie Blockade des Nervus suralis erbrachten keine Besserung (Urk. 8/322, Urk. 8/343, Urk. 8/354). Infolge einer beim Universitätsspital C.___ eingeholten Zweitmeinung (vgl. Bericht vom 1. Dezember 2020, Urk. 8/361) führten die behandelnden Ärzte des A.___ am 8. Februar 2021 eine operative Verkürzung des Nervus suralis (RPNI), ein Debridement und eine Tubularisierung der Peroneus brevis-Sehne sowie eine anatomische laterale Bandstabilisierung am rechten Fuss durch (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/393). Die als neuropathisch bezeichneten Schmerzen im Versorgungsgebiet des Nervus suralis rechts hielten an (vgl. Sprechstundenbericht vom 17. Dezember 2021, Urk. 8/467).

4.8    Im von der IV veranlassten bidisziplinären (Orthopädie/Psychiatrie) Gutachten der G.___ vom 5. März 2020 hielten die begutachtenden Fachärzte als Hauptdiagnose ein persistierendes Schmerzsyndrom des lateralen OSG rechts fest (Urk. 8/423/45). Der psychiatrische Gutachter verneinte Anhaltspunkte für das Vorhandensein von psychiatrischen Diagnosen. Explizit bestehe keine depressive Episode, da der Beschwerdeführer weder eine Anhedonie, Reduktion des Antriebs und der Interessen noch eine erhöhte Ermüdbarkeit zeige, was auch in der durchgeführten Hamilton Depression Scale Testung bestätigt werde. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sei auch nicht zu diagnostizieren, auch wenn die beschriebenen Beschwerden nicht restlos durch somatische Befunde erklärt werden könnten. Insbesondere hätten beim Entstehen der Schmerzen keinerlei psychosoziale Belastungsfaktoren bestanden. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit explizit gemocht und auch daneben keinerlei Probleme gehabt. Er habe damals noch mit seiner Tochter und deren Mutter zusammen gelebt. Die Beziehung zur Kindsmutter sei bereits beendet gewesen, was explizit undramatisch geschehen sei. Auch heute noch unterhalte der Beschwerdeführer einen guten Kontakt zur Kindsmutter und die Tochter treffe er mehrmals pro Woche (Urk. 8/423/31f.). Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur seit dem Unfall im September 2014 nicht mehr arbeitsfähig. Hinsichtlich einer leichten bis mittelschweren, teils sitzenden, teils stehenden Tätigkeit sei er ab Datum der Begutachtung schmerzbedingt mit einer Reduktion des Rendements von 20 % arbeitsfähig (Urk. 8/423/47).

4.9    Versicherungsarzt Dr. D.___ hielt mit Aktenbeurteilung vom 7. Juni 2022 fest, der aktuell 48-jährige Beschwerdeführer habe am 30. September 2014 durch einen Fehltritt ein Supinationstrauma des Sprunggelenks rechts erlitten und sich dadurch eine lokale Bandverletzung zugezogen. Seither sei er nahezu kontinuierlich zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Infolge Schmerzexazerbationen und unter der Indikation einer Bandstabilisierung sei es zu operativen Eingriffen am Sprunggelenk gekommen. Im weiteren Verlauf sei eine neuropathische Schmerzkomponente vermutet worden. Dies ohne überzeugendes klinisches und insbesondere neurophysiologisches Korrelat. Es habe sich jedoch eine verminderte Berührungs- und Spitzempfindung am lateralen Fussrand, in etwa dem Versorgungsgebiet des Nervus suralis entsprechend, ergeben. Trotz dieser negativen neurophysiologischen Befunde sei von orthopädischer und schmerztherapeutischer Seite die Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms des Nervus suralis beibehalten worden. Dies habe schliesslich zu einer operativen Nervenverkürzung im Sinne eines Regenerative Peripheral Nerve Interfaces (RPNI)” geführt. Die primär zur Behandlung von Phantom- und Neuromschmerzen gedachte Behandlung bestehe darin, dass der betreffende Nerv durchschnitten und das Schnittende mit einem freien Muskelstück umgeben werde. Das Muskelstück diene als Ziel für eine Reinnervation des Nerven und würde so eine Neurombildung am Nervenstumpf verhindern. Angesichts der langjährigen Anamnese, insbesondere aber auch der in der Rehaklinik B.___ erhobenen Befunde, den unauffälligen neurophysiologischen Untersuchungsbefunden am betroffenen Nerven, erschliesse sich die Indikation für die RPNI-Behandlung nicht. Die Indikation sei vom A.___ auch nicht explizit begründet worden. Die immer wieder durchgeführten Lokalanästhesien am Gelenk selbst sowie am mutmasslich neuropathisch geschädigten Nervus suralis, hätten zu keinerlei Besserung geführt. Sämtliche medikamentösen Behandlungsversuche, inklusive der intravenösen Gabe von Opioiden, seien ebenfalls erfolglos verblieben. Dies hätte eigentlich zu einer kritischen Evaluation der im A.___ gestellten Diagnosen und Behandlungen führen müssen. Folge man dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ sei von einer erheblichen Symptomausweitung auszugehen, welche teilweise mit den psychiatrisch-psychosomatischen Befunden in Verbindung stehe. Beim Ausbleiben jeglichen Erfolgs der operativen und multiplen medikamentösen Massnahmen sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nachvollziehbar. Im von der IV veranlassten psychiatrischen Teil des Gutachtens vom 17. Februar 2020 sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung verneint worden mit der Begründung, dass beim Entstehen der Schmerzen keinerlei psychosoziale Belastungsfaktoren mitgewirkt hätten. Dies sei jedoch nicht korrekt, da der Beschwerdeführer verschuldet und erheblichen Veränderungen in seinem privaten Beziehungsnetz ausgesetzt gewesen sei. Zusammenfassend sei beim Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des jetzt sechsjährigen [recte: achtjährigen] Verlaufs seiner Schmerzerkrankung eine klinisch oder neurophysiologisch eindeutige Schädigung des Nervus suralis nachgewiesen. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom dieses Nerves lasse sich also nicht mit der Beweiskraft der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sichern. Dennoch habe diese Verdachtsdiagnose zu einem irreversiblen, operativen Eingriff am Nerven geführt (RPNI), ohne nachvollziehbare Indikation.

    Acht Jahre nach dem Unfallereignis könne von weiteren Behandlungen aus neurologischer Sicht keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden und es sei von einem Endzustand auszugehen. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom am Nervus suralis rechts sei zwar möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Viel wahrscheinlicher liege eine psychiatrische Schmerzdiagnose vor im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Ein diesbezüglicher Therapieversuch sei zwischenzeitlich wieder beendet worden. Die Gründe seien nicht aktenkundig. Angesichts der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und des iatrogen vorgeschädigten Nervus suralis sei weder die Schmerztherapie bei Dr. H.___ noch die Anlage eines peripheren Neurostimulators aus neurologischer Sicht sinnvoll/medizinisch indiziert. Für periphere Nervenstimulatoren existierten zudem bislang keine industrieunabhängigen Therapieevaluationen. Damit seien die WZW-Kriterien (gemeint wohl: wissenschaftlich, zweckmässig, wirksam) nicht erfüllt. Gestützt auf die Beurteilung der beurteilenden Fachpersonen der Rehaklinik B.___ sei der Beschwerdeführer für mittelschwere Arbeiten, ohne Gehen auf unebenem Gelände, Hocken und Knien vollschichtig arbeitsfähig. Auf neurologischem Fachgebiet bestehe als Unfallfolge eine iatrogene Schädigung des Nervus suralis durch die RPNI-Operation. Der hieraus resultierende Sensibilitätsverlust am lateralen Fussrand führe jedoch zu keiner Behinderung im entschädigungsrelevanten Umfang, da es sich um einen rein sensiblen Nerven handle, ohne motorische Funktion (Urk. 8/493).

4.10    In ihrer Aktenbeurteilung vom 16. Juni 2022 bestätigte Dr. E.___ den Endzustand auch aus orthopädisch-traumatologischer Sicht; nach Ausschöpfung sämtlicher konservativer und operativer Massnahmen seien keine wesentlichen Verbesserungen mehr dokumentiert worden. Es könne abschliessend von einer chronifizierten Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausgegangen werden. Eine wesentliche Bewegungseinschränkung liege gemäss Sprechstundenbericht vom 13. April 2022 nicht vor, aus der aktuell verbliebenen subjektiven Instabilität ergebe sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Operationsindikation. Als Lieferant/Fahrer bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Für wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne knieende, kauernde, in der Hocke auszuführenden Arbeiten, ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne Vibrationsbelastungen, ohne Zwangspositionen der rechten unteren Extremität, mit gelegentlichem Treppensteigen und Lastentragen bis maximal 15 kg sei der Beschwerdeführer hingegen ganztägig arbeitsfähig (Urk. 8/498).

    Im Rahmen der Beurteilung des Integritätsschadens hielt Dr. E.___ alsdann fest, aus dem Ereignis vom 30. September 2014 resultierten eine laterale OSG-Instabilität am rechten Fuss sowie eine chronifizierte somatoforme Schmerzproblematik. Eine relevante arthrotische Veränderung bestehe gemäss Kernspintomografie vom August 2021 nicht. Gemäss UVG Tabelle 6, Feinraster 6.2, Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten, sei bei ausgewiesener lateraler Instabilität am oberen Sprunggelenk von einer 5 bis 10%igen Integritätsentschädigung auszugehen. Der maximale Tabellenwert dürfe vorliegend vollumfänglich gewährt werden (Urk.  14/497).

4.11    Am 4. November 2022 wurde der Beschwerdeführer im A.___ erneut operiert (mediale und laterale Bandkonstruktion, Naht der Peroneus brevis-Sehne, vgl. Operationsbericht, Urk. 8/535). Im Sprechstundenbericht vom 25. April 2023 hielt der behandelnde Orthopäde des A.___ eine Rezidivinstabilität des OSG rechts bei Hyperlaxität (Beighton Score 6/9) fest. Die Situation sei weiterhin unzufriedenstellend mit Schmerzen. Er habe eine erneute Anpassung von orthopädischen Schuhen und eine diagnostisch therapeutische Infiltration ins OSG mit dem Beschwerdeführer besprochen. Eine Verlaufskontrolle zur Befundbesprechung erfolge in sechs Wochen (vgl. Urk. 8/556).

4.12    Auf erneute Vorlage bestätigte Dr. E.___ am 10. Mai 2023, dass von weiteren Behandlungen überwiegend wahrscheinlich keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Von der erneuten Operation sei denn auch kein wesentlicher Besserungszuwachs erwartet worden. Dies sei nun auch durch den Sprechstundenbericht vom 25. April 2023 ausgewiesen. Das am 16. Juni 2022 definierte Belastbarkeitsprofil sowie die Beurteilung der Integritätseinbusse hätten weiterhin Gültigkeit (Urk. 8/560).

4.13    Gemäss den Sprechstundenberichten 29. Juni 2023 und 16. August 2023 berichtete der Beschwerdeführer unveränderte Beschwerden. Im zuletzt genannten Bericht hielt der behandelnde Orthopäde zudem fest, nach diversen Bandrekonstruktionen ergäben sich aus einer weiteren Operation keine Vorteile. Dem Beschwerdeführer sei eine erneute Vorstellung beim Schmerzspezialisten empfohlen worden. Ausserdem sei eine Infiltration in den Sinus tarsi geplant (Urk. 8/582 f.). Im Oktober 2023 hielt der behandelnde Orthopäde fest, es bestünden unverändert diffuse Fussschmerzen. Die therapeutischen Massnahmen seien aus orthopädischer Sicht ausgeschöpft und die zuletzt durchgeführten Infiltrationen am OSG und USG hätten keinerlei Besserung gebracht (Urk. 8/590/2 f.).


5.

5.1    Zu prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 31. Mai 2023 und in diesem Zusammenhang als Vorfrage, ob organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen vorliegen.

    Nach der Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.2    Ausweislich der Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2014 eine OSG-Distorsion rechts mit lokaler Bandverletzung erlitt. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden aufgrund der insoweit kongruenten medizinischen Aktenlage eine laterale OSG-Rezidivinstabilität sowie “diffuse Fussschmerzen” (vgl. Sprechstundenbericht vom 12. Oktober 2023, Urk. 8/590/3). Hinsichtlich der beklagten Schmerzproblematik im Versorgungsgebiet des Nervus suralis am rechten Fuss ergab sich im Rahmen der 2020 durchgeführten neurologischen und neurophysiologischen Untersuchungen kein neurophysiologisches Korrelat resp. keinen Hinweis auf eine relevante Nervenschädigung (E. 4.6). Wenn die behandelnden Ärzte in Abwesenheit entsprechender Befunde und objektivierbarer Korrelate gleichwohl ein neuropathisches Schmerzsyndrom diagnostizierten, lässt sich daraus nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. Zudem wurde eine (primäre) unfallbedingte Nervenverletzung in der gesamten medizinischen Aktenlage nirgends dokumentiert oder behauptet. Mithin lässt sich auch aus den nachträglich eingereichten Sprechstundenberichten vom 2. und 17. September 2024, worin die behandelnden Ärzte eine Affektion des Nervus cutaneus surae medialis rechts nicht ausschlossen resp. im Konjunktiv erwogen, die Lage des Nervens im Narbengewebe “könnte” die Schmerzen gut erklären (Urk. 14/1, Urk. 14/2), nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Schliesslich vermögen Schmerzen, Druckdolenzen und klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). Allerdings postulierte Dr. D.___ eine unfallkausale iatrogene Schädigung des Nervus suralis infolge der 2021 durchgeführten und aus seiner Sicht fehlindizierten RPNI-Operation. Da ferner eine unfallbedingte Verletzung des USG in der gesamten medizinischen Aktenlage nirgends dokumentiert oder behauptet wird, ist vorliegend unbeachtlich, wenn hier – erstmals im August 2023 – degenerative Veränderungen festgehalten werden (vgl. Urk. 8/583).

    Zusammenfassend ergeben sich als objektivierbare somatische Unfallfolgen eine laterale OSG-Rezidivinstabilität sowie - laut Dr. D.___ – eine iatrogene Schädigung des Nervus suralis.

5.3    Im Bericht vom 25. April 2023 nannte der behandelnde Orthopäde keine Behandlungsoptionen mit Aussicht auf eine namhafte Besserung der OSG-Rezidivinstabilität. Daran ändert nach dem bisher Gesagten auch nichts, wenn er weitere – wirkungslose - Infiltrationen des OSG (sowie USG) durchführte, eine erneute Vorstellung beim Schmerzspezialisten empfahl und schliesslich eine Infiltration in den Nervus cutaneus surae lateralis plante, wobei er gleichzeitig einräumte, dass sich der Effekt derselben aktuell nicht abschätzen lasse (vgl. Urk. 8/582 f., Urk. 8/590/2 f.; vgl. auch die beschwerdeweise eingereichten Berichte vom 2. und 17. September 2024, Urk. 14/1, Urk. 14/2). Auch die übrige medizinische Aktenlage, wonach trotz Ausschöpfung sämtlicher Therapieoptionen, insbesondere multiplen Bandrekonstruktionen, die OSG-Rezidivinstabilität persistierte, liefert ausreichend Aufschluss darüber, dass von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten und der medizinische Endzustand jedenfalls am 31. Mai 2022, also annähernd 8 Jahre nach dem Unfall, erreicht war. Allfällige psychische Unfallfolgen stünden dem Fallabschluss nicht entgegen (vgl. hievor E. 1.2). Entsprechend war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, beim behandelnden Psychotherapeuten einen Bericht einzuholen. Bei diesem Ergebnis besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).

5.4    Alsdann wurde im G.___-Gutachten vom 5. März 2020 das Vorliegen einer psychischen (Schmerz-)Störung fachärztlich und nachvollziehbar begründet verneint. Daran ändert auch die gegenteilige (fachfremde) Einschätzung von Dr. D.___ nichts: insbesondere wenn er seine abweichende Einschätzung – ohne eigene sozialanamnestische Erhebungen – einzig damit begründet, beim Beschwerdeführer hätten bei Entstehen der Schmerzen soziale Belastungsfaktoren bestanden. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offen gelassen werden, da diesbezüglich ein unfallbedingter adäquater Kausalzusammenhang jedenfalls zu verneinen wäre (sog. Psychopraxis nach BGE 115 V 133, vgl. hierzu die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024, Urk. 2 S. 9 ff.).


6.

6.1    Im Hinblick auf den Rentenanspruch sind alsdann die erwerblichen Auswirkungen der Unfallfolgen zu beurteilen.

6.2    Im angefochtenen Entschied stützte sich die Beschwerdegegnerin hierfür auf die Beurteilungen von Dres. D.___ und E.___ vom 7. und 16. Juni 2022. Demnach war der Beschwerdeführer als Lieferant/Fahrer nicht mehr arbeitsfähig. Dass letzterem seitens der behandelnden Ärzte durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen worden sei (Urk. 1 S. 9), steht also nicht im Widerspruch zur versicherungsinternen Beurteilung. Alsdann wurde dem Beschwerdeführer für wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne knieende, kauernde, in der Hocke auszuführenden Arbeiten, ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne Vibrationsbelastungen, ohne Zwangspositionen der rechten unteren Extremität, mit gelegentlichem Treppensteigen und Lastentragen bis maximal 15 kg versicherungsmedizinisch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/493, Urk. 8/498). Diese Beurteilung korreliert mit jener der beurteilenden Fachpersonen der Rehaklinik B.___ (vgl. hievor E. 4.4) und trägt den objektivierbaren Unfallfolgen der rechten unteren Extremität adäquat Rechnung. Eine davon abweichende Einschätzung der behandelnden Ärzte liegt nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung trage den Schmerzen zu wenig Rechnung, ist dem – wie bereits ausgeführt - entgegenzuhalten, dass den Schmerzen kein klar fassbares organisches Korrelat zugrunde lag und eine psychiatrische Diagnose in diesem Zusammenhang fachärztlich verneint wurde. Alsdann geht auch der beschwerdeweise Hinweis auf die abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des RAD mit Blick auf den unterschiedlichen Zweck und Deckungsbereich der Invalidenversicherung ins Leere. Setzt doch die Leistungspflicht eines Unfallversicherers voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. hievor E. 1.3).

6.3    Mithin ist gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit Mai 2023 (Zeitpunkt Fallabschluss) in einer – näher umschriebenen - leidensangepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Bei diesem Ergebnis besteht – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 2) - kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90 E. 4 mit Hinweisen).


7.    

7.1    UV170360Invalidenrente, allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Gesetzestext02.2021Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

7.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.

    Vorliegend hatte der Beschwerdeführer seine zuletzt innegehabte Stelle als Lieferantenfahrer bei der Y.___ AG am 22. August 2014 und damit bereits vor dem Unfall selbst gekündigt. Dies initial mit der Absicht, sich als (Gastro-)Unternehmer selbständig zu machen (vgl. Urk. 8/14/2, vgl. auch Rapport vom 19. Januar 2015, Urk. 8/33). Anlässlich der Besprechung mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Suva vom 18. Januar 2017 führte der Beschwerdeführer demgegenüber aus, dass er sich im Gastgewerbe ganz sicher nicht mehr selbständig machen würde. Das Restaurant, welches er als Pächter habe übernehmen wollen, existiere heute auch nicht mehr. Auf die Frage, wie das Restaurant geheissen habe, sei der Beschwerdeführer ausgewichen. Anfangs Oktober 2016 habe er mit dem ehemaligen Arbeitgeber über eine Rückkehr gesprochen. Da er über keine gute Ausbildung verfüge – so der Beschwerdeführer weiter -, kämen für ihn nur wenige Berufe infrage, so etwa als Hilfskoch, Barman oder Lieferant (Urk. 8/124). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit eine unspezifische Hilfstätigkeit ausüben würde und rechtfertigt es sich, für das Valideneinkommen auf den Tabellenlohn für einfache Hilfsarbeiten abzustellen.

7.3    Der Beschwerdeführer hat seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft, weshalb das Invalideneinkommen ebenfalls auf Basis der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln ist. Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil und die fehlende Berufsausbildung ist hierfür zusammen mit der Beschwerdegegnerin ebenfalls vom Tabellenlohn für einfache Hilfsarbeiten auszugehen.

    Da für die Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens mithin auf denselben Tabellenlohn abzustellen ist, erübrigt sich eine Bezifferung von Validen- und Invalideneinkommen und entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. hievor E. 7.1). Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 5 %, woraus sich kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur ergibt. Insbesondere wirkt sich eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtsprechungsgemäss nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen) und fällt ein Abzug infolge Teilzeitarbeit beim vorliegend in quantitativer Hinsicht uneingeschränkten Belastbarkeitsprofil ausser Betracht. Im Übrigen darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Schliesslich besteht auch kein Anlass für einen Pauschalabzug von 10 Prozent nach Massgabe von Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, welche Bestimmung überdies erst am 1. Januar 2024 in Kraft trat und damit erst nach dem vorliegenden Fallabschluss und theoretischen Rentenbeginn im Mai 2023.

7.4    Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzugs resultiert ein rentenausschliessender IV-Grad von 5 %. Mithin hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint.


8.    

8.1    Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf Basis einer zumindest 30%igen Integritätseinbusse (Urk. 1 S. 13).

8.2    Infolge der lateralen OSG-Rezidivinstabilität rechts anerkannte Dr. E.___ eine Integritätseinbusse in Höhe von 10 %. Hierfür stützte sie sich auf die Suva-Tabelle 6, Feinraster 6.2 (Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten), wonach für schwere laterale OSG-Instabilitäten von einer Integritätseinbusse in Höhe von 5 bis 10 % auszugehen ist (Urk.8/497). Die Gewährung einer höheren Integritätseinbusse infolge der «starken Schmerzen» fällt ausser Betracht; die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinisch-objektivierbaren (unfallkausalen) Befund (vgl. hievor 5.2). Soweit Dr. D.___ eine iatrogene Schädigung des Nervus suralis infolge der RPNI-Operation postulierte, verneinte er diesbezüglich eine Entschädigungspflicht, da es sich hierbei um einen rein sensiblen Nerven handle, ohne motorische Funktion. Von einem Schaden entsprechend dem Verlust des ganzen Fusses (UVV, Anhang 3) kann vorliegend freilich nicht die Rede sein. Schliesslich verneinte Dr. E.___ gestützt auf die Kernspintomographie vom August 2021 eine relevante arthrotische Veränderung, womit kein Raum besteht für die beschwerdeweise postulierte (analoge) Anwendung der UVG-Tabelle 5 (Arthrosen).

    Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung des Integritätsschadens allfälliger – vorliegend verneinter - psychogener Unfallfolgen die beim Adäquanzentscheid entwickelte Praxis anwendbar ist (vgl. hievor E. 5.3). Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass nur Unfallereignisse von aussergewöhnlicher Schwere zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Integrität führen (vgl. Nabold, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 5. Auflage, 2024, Art. 24 S. 163). Ein Unfallereignis von aussergewöhnlicher Schwere liegt hier unbestrittenermassen nicht vor (vgl. Urk. 1 N 18).

    Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer infolge der OSG-Rezidivinstabilität eine Integritätsentschädigung auf Basis einer 10%igen Integritätseinbusse zugesprochen hat.


9.    Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


10.    

10.1    Mit Verfügung vom 5. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt (Urk. 11); da im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben werden, erweist sich sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als obsolet.

10.2    Mit Eingabe vom 20September 2024 (Urk. 13) machte Rechtsanwältin Anjushka Früh einen Aufwand von insgesamt 13.4 Stunden geltend, was gerade noch als angemessen betrachtet werden kann. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 120.60 und einer Mehrwertsteuer von 8.1 % (ab 1. Januar 2024) ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 3'317.15.

10.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an Rechtsanwältin Anjushka Früh verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.






Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, wird mit Fr. 3'317.15.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Anjushka Früh

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger