Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2024.00110

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00110


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 5. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Diethelm

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Der 1989 geborene X.___ war zuletzt vom 17. November 2021 bis 24. Juni 2022 als Dachdecker bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 26. Januar 2022 liess er der Suva mitteilen, dass er am 16. Januar 2022 einen Autounfall erlitten und sich dabei innere Verletzungen zugezogen habe (Urk. 12/1 und Urk. 12/63/3). Das Z.___, bei welchem der Versicherte vom 16. bis 27. Januar 2022 stationär erstbehandelt wurde, stellte unter anderem die Diagnose einer Milzruptur und verwies auf die am 18. Januar 2022 durchgeführte Splenektomie (Bericht vom 27. Januar 2022; Urk. 12/25). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).

    Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 schloss die Suva den Fall per 13. Mai 2023 ab und stellte ihre Leistungen ein. Einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen verneinte sie mit der Begründung, es bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den anhaltend geklagten, organisch nicht nachweisbaren Beschwerden (Urk. 12/113/2-3). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 6. Juni 2023 (Urk. 12/129), ergänzt am 6. Oktober 2023 (Urk. 12/145), wies die Suva mit Entscheid vom 23. April 2024 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 27. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen. Eventualiter sei ein verwaltungsexternes Gutachten einzuholen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 20. August 2024 beantragte die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 16. Januar 2022 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4).

1.5    Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2023 vom 30. Januar 2024 E. 7.2.1 mit Hinweisen).

1.6    Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2023 vom 23. November 2023 E. 4.2.1).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 117 V 359 E. 6b, 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3).

1.7    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

1.8    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.9    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass, soweit überhaupt bildgebend objektivierbare Unfallfolgen nachgewiesen seien, diese längst keiner weiteren medizinischen Massnahmen mehr bedürften. Die vorliegend organisch nicht nachweisbaren Beeinträchtigungen seien - aus näher dargelegten Gründen - nicht adäquat kausal zum Unfallereignis. Eine weitere Behandlungsbedürftigkeit derselben stehe dem Fallabschluss nicht entgegen (S. 5-8).

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) hielt sie ergänzend fest, beim Unfall habe es sich um einen im Sinne der Rechtsprechung mittelschweren Unfall gehandelt. Eine Milzruptur mit konsekutiv komplikationslos verlaufener Splenektomie sei erfahrungsgemäss wenig geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die organischen Unfallfolgen bedürften weiterer medizinischer Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin habe die damit zusammenhängenden und angezeigten Abklärungen unterlassen und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Da weitere Abklärungen zu den abdominellen Beschwerden zu tätigen seien, sei der Fallabschluss zu früh erfolgt. Er habe zudem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mindestens 10 % (S. 7-9). Vorliegend sei überdies von einem mindestens mittelschweren an der Grenze zu einem schweren Unfallereignis auszugehen und die Adäquanzkriterien seien - aus näher dargelegten Gründen - erfüllt (S. 11-16).


3.

3.1    Dem Bericht des Z.___ vom 27. Januar 2022 (Urk. 12/25 und Urk. 12/15/4) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

- zweizeitige Milzruptur Grad IV nach AAST

- akute Blutungsanämie

- Lungenkontusion beidseitig

- bei Zustand nach Hochrasanztrauma

- postoperative Darmatonie

    Dazu führten die zuständigen Fachpersonen aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 16. bis 27. Januar 2022 in ihrer stationären Behandlung befunden. Am 18. Januar 2022 sei eine offene Splenektomie durchgeführt worden. Die Bauchdecke solle für mindestens vier Wochen geschont werden. Unter stadiengerechter Schmerztherapie sei der Beschwerdeführer weitestgehend beschwerdefrei gewesen und er sei am achten postoperativen Tag in gutem Allgemeinzustand in die hausärztliche Weiterbehandlung entlassen worden.

3.2    Dem in der Radiologie A.___ durchgeführten CT der Lunge vom 4. Februar 2022 (Urk. 12/70/2) ist folgende Beurteilung zu entnehmen: keine sichtbaren residuellen posttraumatischen Veränderungen der Lunge, narbige Veränderungen im linken Oberbauch bei Status nach Splenektomie, keine Splenose im Oberbauch.

3.3    Der behandelnde Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, hielt in seinem Bericht vom 17. November 2022 (Urk. 12/63/3) fest, der Beschwerdeführer habe vom 1. Mai bis 24. Juni 2022 bei der Y.___ AG gearbeitet. Ihm sei wegen der Beschwerden gekündigt worden. Eine angestrebte Pensumsreduktion auf 50 % sei dort nicht umsetzbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe beim Anheben von schweren Gegenständen Schmerzen ziehend im Bauch im Bereich der Milz und es bestehe eine schnelle Erschöpfbarkeit und Schwitzen. Aktuell lägen immer noch verbleibende Restbeschwerden vor und es sei kein Heben und Tragen von mittel- und schweren Gegenständen und kein dauerhaftes Heben von über 3 kg mehr möglich. Zudem beständen eine depressive Verstimmung, Hypomimie, sehr eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit und ein sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten aufgrund der Depression in Zusammenhang mit dem Unfallereignis.

3.4    Med. pract. C.___ vom Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie D.___, bei welcher der Beschwerdeführer vom 3. März bis 28. April 2022 und wiederum seit dem 8. November 2022 in Behandlung steht, hielt in ihrem Bericht vom 7. Januar 2023 (Urk. 12/86/2-4) folgende Diagnosen fest:

- mittelgradige depressive Episode

- Status nach Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst)

    Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer habe sich am 8. November 2022 notfallmässig ohne vorherigen Termin gemeldet, da es ihm sehr schlecht gehe und er habe um eine Behandlung gebeten. Auf Grund der obengenannten Symptomatik sei ihm Escitalopram 10 mg pro Tag verordnet worden und Relaxane 500 mg bis 4 Tabletten pro Tag bei Bedarf. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig bis auf Weiteres für alle Tätigkeiten aufgrund der Depression in Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Im Verlauf nach Besserung des depressiven Zustands sei ein Deutsch-Sprachkurs empfehlenswert und dann auf Grund seiner körperlichen Einschränkungen ein Praktikum in seinem ursprünglichen Beruf als Computertechniker und später eine Eingliederung in diesem Beruf. Nun müsse er zuerst psychisch stabilisiert werden.

3.5    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Beurteilung vom 11. Februar 2023 (Urk. 12/95) fest, über den Verkehrsunfall am 16. Januar 2022 lägen nur sehr spärliche Angaben vor. Der Beschwerdeführer sei als Beifahrer auf der Rückbank eines Autos unterwegs gewesen, als es auf einer Autobahn in der Region von München zu einer Kollision gekommen sei. Die Erstbehandler seien von einem Hochrasanz-Trauma ausgegangen. Im Vordergrund der stationären Behandlung habe die zweizeitige Ruptur der Milz gestanden, welche zu einer akuten Blutungs-Anämie geführt und die Entfernung der Milz notwendig gemacht habe. Es lägen keine Informationen darüber vor, ob es bei der offenbar heftigen Kollision zu einem Kopfanprall und zu Zeichen eines Schädel-Hirn-Traumas gekommen sei. Die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Dachdecker per 2. Mai 2022 in einem vollen Pensum und beim gleichen Arbeitgeber sei laut dem Beschwerdeführer aufgrund des Persistierens erheblicher funktioneller Einschränkungen gescheitert. Deshalb habe ihm der Arbeitgeber gekündigt. In den Akten werde erwähnt, dass er danach noch eine erneute Anstellung gehabt habe, welche aus den gleichen Gründen habe beendet werden müssen. Von Mai bis Oktober 2022 hätten offenbar keine therapeutischen Massnahmen stattgefunden. Allerdings habe der Beschwerdeführer berichtet, dass es ihm auch in dieser Zeit schlecht gegangen sei, unter anderem in Form von Antriebslosigkeit, starker Erschöpfbarkeit und einem sehr hohen Schlafbedürfnis. In dieser Zeit habe er wegen Kraftlosigkeit und Gleichgültigkeit keine therapeutischen Massnahmen beansprucht. Zudem habe er aus finanziellen Gründen keine Krankenkasse (gehabt), und er sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr zuständig sei. Im Rahmen der am 8. November 2022 wieder aufgenommenen ambulanten Therapie habe med. pract. C.___ eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass einige der beschriebenen Symptome, insbesondere Müdigkeit, stark erhöhte Ermüdbarkeit sowie kognitive Beeinträchtigungen grundsätzlich gut mit einer Hirnverletzung vereinbar wären (S. 6-7). Aufgrund der aktuell vorliegenden Informationen sei bis auf weiteres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden und Beeinträchtigungen in einem natürlichen, (teil-)kausalen Zusammenhang ständen mit dem Verkehrsunfall vom 16. Januar 2022. Es sei am F.___ ein MRI des Schädels zu veranlassen mit der Frage, ob Hinweise auf intracranielle Traumafolgen, wie Hämosiderin, Gliose oder shearing injuries beständen.

3.6    Nach Vorlage des MR Gehirn vom 1. April 2023, welchem ein unauffälliger intrakranieller Befund, insbesondere kein Nachweis intrakranieller Traumafolgen zu entnehmen war (Urk. 12/107), ergänzte Dr. E.___ am 19. April und 3. Mai 2023 (Urk. 12/110) nach Rücksprache mit Dr. med. G.___, Neurologin der Beschwerdegegnerin, beim Verkehrsunfall sei es zu keiner strukturellen Schädigung im Rahmen einer leichten traumatischen Hirnverletzung oder eines Schädelhirntraumas gekommen. Von einer Fortsetzung der ambulanten psychiatrischen Behandlung könne überwiegend wahrscheinlich noch eine Besserung der psychischen Unfallfolgen erwartet werden.

3.7    Die behandelnde med. pract. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 28. August 2023 (Urk. 12/147) folgende Hauptdiagnose fest:

- posttraumatische Belastungsstörung

    Zudem stellte sie folgende Nebendiagnosen:

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome

- Status nach Milzentfernung bei Ruptur der Milz während des Unfalls

    Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer berichte über eine depressive Stimmung und eingeschränkte Belastbarkeit, über sozialen Rückzug, Arbeitsunfähigkeit, Müdigkeit, Schlafstörungen und Albträume. Er habe plötzliche, intensive Angstzustände, die als Panikattacken aufträten, insbesondere beim Autofahren, vor allem auf langen Strecken und Autobahnen. Diese seien verbunden mit wiederkehrenden Bildern des Autounfalls, den Schreien und dem Blutvergiessen, die er während des Unfalls erlebt habe. Oft habe er vor Augen, wie der Fahrer des Transporters, in dem er gesessen habe, schwer verletzt worden sei, mit viel Blutverlust. Diese Gedanken würden ihn regelmässig verfolgen. Er erinnere sich oft an den Fahrer, dem beide Beine amputiert worden seien, und das belaste ihn stark. Dies führe zu depressiven Verstimmungen, Taubheitsgefühlen, Interessensverlust und einem Mangel an Motivation, selbst alltägliche Aufgaben zu bewältigen. Die Albträume würden seinen Schlaf beeinträchtigen und dazu führen, dass er sich tagsüber erschöpft fühle. Die Milzentfernung stelle eine belastende Situation für ihn dar, die seine Sorgen begründe. Die fehlende Milz schwäche seine Immunabwehr und erhöhe das Infektionsrisiko, insbesondere für bestimmte Erreger wie Pneumokokken. In jüngster Zeit habe er eine schwere Angina und eine Lungenentzündung entwickelt, wodurch seine Ängste vor Infektionen weiter verstärkt worden seien. In den Psychotherapiesitzungen bringe er immer wieder seine Sorgen darüber zum Ausdruck, was passiere in der Zukunft, wenn er während der Arbeit wegen Infektionen oft krank werde und seinen Arbeitsplatz verlöre. Zusätzlich würden ihm wiederkehrende Infektionen Sorgen machen, da er erkenne, dass diese für seinen Körper nicht förderlich seien und seine Lebenserwartung beeinträchtigen könnten. Er äussere auch Ängste darüber, wie sich seine Abwehrreaktionen in einigen Jahren entwickeln könnten. Zusammenfassend würden sich beim Beschwerdeführer komplexe Probleme zeigen, darunter eine PTBS, eine rezidivierende Depression und die physische Einschränkung nach der Milzentfernung.

3.8    Dem Sprechstundenbericht der Klinik für Chirurgie des Spitals H.___ vom 29. September 2023 (Urk. 12/146) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

1.unklare linksbetonte Unterbauch/Leistenschmerzen links

DD: Verdacht auf Inguinalhernienrezidiv links DD: posttraumatisch DD: im Rahmen Diagnose 3

2.Verdacht auf Narbenhernie im Rahmen Diagnose 5

3.Obstipation

4.posttraumatische Belastungsstörung

5.Status nach offener Splenektomie bei zweizeitiger Milzruptur Grad IV nach schwerem Verkehrsunfall Januar 2023 (richtig: 2022)

aktuell: inkompletter Impfstatus nach Splenektomie

6.Status nach Hernienrepair Inguinal links als Kleinkind

    Dazu führten sie aus, nach der heutigen klinischen Untersuchung bestehe der Verdacht auf das Vorliegen einer Narbenhernie sowie eines möglichen Hernienrezidivs in der Leiste links. Aufgrund dessen werde die Durchführung eines Press-CTs empfohlen. In Hinblick der stattgefundenen Operation werde zusätzlich die Durchführung einer Koloskopie zum Ausschluss möglicher Strikturen oder Stenosen empfohlen.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall vom 16. Januar 2022 eine Ruptur der Milz, welches Organ am 18. Januar 2022 operativ entfernt werden musste. In der Folge klagte er unter anderem über somatische Beschwerden. So habe er gemäss dem behandelnden Hausarzt beim Anheben von schweren Gegenständen Schmerzen ziehend im Bauch im Bereich der Milz und es sei ihm aufgrund der Beschwerden gekündigt worden (vorstehend E. 3.3). Auch med. pract. C.___ berichtete von Bauchschmerzen und körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers (Urk. 12/86/4). Dem CT vom 4. Februar 2022 sind zudem narbige Veränderungen im linken Oberbauch bei Status nach Splenektomie zu entnehmen (vorstehend E. 3.2). Das Spital H.___ stellte im September 2023 überdies die Verdachtsdiagnose einer Narbenhernie im Rahmen des Status nach offener Splenektomie und empfahl weitere Abklärungen (vorstehend E. 3.8). Die Beschwerdegegnerin stellte dem ungeachtet ihre Leistungen per 13. Mai 2023 ein, ohne weitere Abklärungen zu tätigen. Sie forderte nicht einmal einen Versicherungsmediziner zur Stellungnahme zu den diesbezüglichen Berichten auf, vielmehr äusserte sich Dr. E.___ - wie verlangt - nur zu den psychischen Beschwerden und einer allfälligen Hirnverletzung (vorstehend E. 3.5-3.6). Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach für die geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein organisches Substrat nachgewiesen werden könne, fehlt es entsprechend an einer nachvollziehbaren medizinischen Grundlage. Dass das Spital H.___ eine Narbenhernie nicht sicher diagnostizieren konnte, ändert daran nichts, empfahl dieses doch weitere Abklärungen, welcher Empfehlung die Beschwerdegegnerin ohne Begründung nicht nachging. Narbige Veränderungen im linken Oberbauch sind zudem bereits dem CT vom 4. Februar 2022 zu entnehmen (vorstehend E. 3.2), weshalb Anlass bestanden hätte, die vom Beschwerdeführer regelmässig geklagten Bauchbeschwerden weiter zu untersuchen oder dazu wenigstens eine versicherungsmedizinische Stellungnahme einzuholen.

    Der Beschwerdeführer darf gemäss dem behandelnden Dr. B.___ keine mittelschweren und schweren Gegenstände mehr tragen, womit fraglich ist, ob in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker weiterhin eine Arbeitsfähigkeit besteht. Auch dazu äusserte sich kein Facharzt der Beschwerdegegnerin. Ob diesbezüglich bereits ein medizinischer Endzustand erreicht wurde oder durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der aufgrund der organischen Unfallfolgen allenfalls eingeschränkten Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann, ist anhand der Aktenlage nicht beurteilbar.

    Angesichts dessen, dass die von der Beschwerdegegnerin veranlassten Abklärungen lediglich die psychischen Aspekte des vorliegenden Falles berücksichtigt haben, kann auf die Einschätzungen des Versicherungsmediziners Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5-3.6) nicht abgestellt werden (vgl. dazu vorstehend E. 1.8). Der Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als zu wenig abgeklärt und die Aktenlage lässt die Beantwortung der Frage, ob der medizinische Endzustand per 13. Mai 2023 eingetreten war, nicht zu.

4.2    Nachdem das Ausmass der organisch nachweisbaren Beeinträchtigungen und die damit zusammenhängende allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unklar sind, sind auch mehrere der in E. 1.6 aufgeführten Kriterien nicht beurteilbar. Anhand der Aktenlage kann entsprechend die Frage, ob zwischen dem Unfall und den vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, ebenfalls nicht beantwortet werden. Die Beschwerdegegnerin wird auch dies nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen erneut zu prüfen haben. Ausführungen zur Unfallschwere erübrigen sich demnach ebenso wie Weiterungen zur Frage, ob eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen gestützt auf die vorhandenen Berichte nachvollzogen werden kann.

4.3    Schliesslich wird die Beschwerdegegnerin auch die Höhe der Integritätsentschädigung zu prüfen haben, nachdem sich dazu bislang kein Facharzt geäussert hat und dem Beschwerdeführer eine solche wohl bereits aufgrund der unfallbedingten Entfernung der Milz zusteht (vgl. Suva-Tabelle 9 Integritätsschaden bei Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten an inneren Organen, Ziff. 1), dies - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - selbst wenn sich bestätigen sollte, dass zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall kein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

4.4    Zusammengefasst erweist sich die Sache als nicht spruchreif. Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. April 2024 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und anschliessend über ihre Leistungspflicht ab dem 13. Mai 2023 neu verfüge.


5.

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung für die Frage der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

5.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Der von Rechtsanwältin Jeannine Diethelm mit Eingabe vom 26. August 2024 geltend gemachte Aufwand von 18.6 Stunden und Fr. 154.70 Barauslagen (Urk. 16) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 11.2 Stunden für die Beschwerdeschrift und 3.2 Stunden in Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung als überhöht.

    Angesichts der zu studierenden Akten der Beschwerdegegnerin, der 16seitigen Beschwerdeschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Jeannine Diethelm bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

5.3    Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung erweist sich somit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. April 2024 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 13. Mai 2023 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Jeannine Diethelm

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher