Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00105
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 7. April 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Marghitola
Margithola Dispute Resolution
Freigutstrasse 4, 8002 Zürich
zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Golschan Keivan
Margithola Dispute Resolution
Freigutstrasse 4, 8002 Zürich
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1979, war seit dem 1. Mai 2018 als Geschäftsführer der Y.___ GmbH, Wallisellen, tätig und dadurch bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 13. August 2022 beim Anlegen eines Bootes auf Deck ausrutschte und sich beim Sturz am linken Arm und rechten Bein verletzte (Urk. 9/1). Im Anschluss an die Erstbehandlung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. August 2022 (Urk. 9/7) erfolgte eine Überweisung des Versicherten an Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der am 6. Oktober 2022 eine frische traumatische Subscapularis-Partialruptur Schulter links mit Ruptur der Bizeps-Pulley- und Instabilität der Bizeps-longus-Sehne diagnostizierte (Urk. 9/8). Die Mobiliar lehnte unter Verneinung der natürlichen Kausalität mit Verfügung vom 8. November 2022 (Urk. 9/26) ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis ab, wogegen der Versicherte am 8. Dezember 2022 (Urk. 9/37) Einsprache erhob. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holten die Mobiliar zwei Aktengutachten ihrer beratenden Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 9/56; Urk. 9/81) und der Versicherte eine Stellungnahme von Dr. A.___ (Urk. 9/67) ein. Der Versicherte wurde am 3. März 2023 an der linken Schulter operiert (Urk. 9/59). Die Mobiliar wies die Einsprache mit Entscheid vom 15. April 2024 ab (Urk. 9/84 = Urk. 9/91 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 16. Mai 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2024 (Urk. 2) und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Heilungskosten und Taggelder (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 28. August 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss dem zu Art. 6 Abs. 2 UVG ergangenen BGE 146 V 51 grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. ah UVG genannte Körperschädigung, worunter auch Rotatorenmanschettenrupturen fallen (Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG; BGE 123 V 43 E. 2b), vorliegt, zur Vermutung führt, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss.
Der Unfallversicherer hat nach Meldung einer Listenverletzung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer so lange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (vgl. E. 1.3 hiervor). Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.
Hat der Unfallversicherer also ein Ereignis als Unfall anerkannt, kann er jedoch anhand der medizinischen Abklärungen nachweisen, dass die (Listen)Verletzung nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang dazu steht, so ist damit gleichzeitig erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist in einem solchen Fall umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit. In diesem Sinne erübrigt sich bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis nach Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9 und 10).
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Eine reine Aktenbeurteilung ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen wie folgt: Die Darlegungen ihrer beratenden Ärztin Dr. B.___ vermöchten vollumfänglich zu überzeugen. Ihre Beurteilung beruhe auf fundierter Aktenkenntnis, insbesondere hätten ihr die Bildgebung und die Berichte der behandelnden Ärzte vorgelegen. Ihre Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sei schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchte ein. Was dagegen in den Stellungnahmen von Dr. A.___ vorgebracht werde, vermöge nicht zu überzeugen. Die erhobenen Befunde ohne Hinweise auf eine relevante traumatische Einwirkung und die wenig eindrücklichen Einschränkungen in der unmittelbaren Zeit nach dem Unfallereignis mit einer ersten Arztkonsultation mehr als einen Monat nach dem Unfall sprächen vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen eine Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Der Anspruch auf Leistungen sei folglich zu Recht abgelehnt worden (S. 8 Ziff. 38-39).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es habe keine initialen Befunde gegeben, die auf eine relevante traumatische Einwirkung hätten schliessen lassen, und die Einschränkungen nach dem Unfallereignis seien nicht ausgeprägt gewesen (S. 2 Ziff. 5). Bei den Ausführungen im Einspracheentscheid, wonach die erste Arztkonsultation mehr als einen Monat nach dem Unfall stattgefunden habe, handle es sich um einen Verschrieb. Die erste Arztkonsultation sei am 22. August 2022 und somit rund zwei Wochen nach dem Unfallereignis vom 13. August 2022 erfolgt. Eine Arztkonsultation in der unmittelbaren Zeit nach dem Unfallereignis habe es folglich nicht gegeben. Bei ernsthaften Schulterbeschwerden wäre mit einer sofortigen Arztkonsultation zu rechnen gewesen. Dr. A.___ habe den Beschwerdeführer sodann erstmals am 6. Oktober 2022 gesehen, weshalb die von ihm erhobenen Befunde nicht unfallzeitnah seien (S. 3 Ziff. 6-8). Es werde bestritten, dass sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 13. August 2022 eine Verletzung der linken Schulter zugezogen habe (S. 3 Ziff. 11). Selbst wenn man vom geschilderten Unfallhergang ausginge, lasse dies für sich allein nicht ohne Weiteres auf die Unfallkausalität des später festgestellten Rotatorenmanschettenschadens schliessen. Eine Würdigung sämtlicher relevanter Umstände führe vielmehr zum Schluss, dass die festgestellten Schäden vorbestehend gewesen seien und dem Unfallereignis in Bezug auf die später aufgetretenen Beschwerden keine ursächliche Bedeutung beigemessen werden könne (S. 4 Ziff. 14). Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem geltend gemachten Unfallereignis beschwerdefrei gewesen sei, könne nicht auf die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden geschlossen werden. Auch spreche eine Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis nicht gegen das Vorbestehen des später festgestellten Schadens an der Subscapularissehne (S. 4 Ziff. 20). Da die Schulterbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien, bestehe auch kein Anspruch auf Leistungen für Körperschädigungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG (S. 5 Ziff. 29).
2.2 Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend (Urk. 1), im Einspracheentscheid werde keine Subsumption und keine Sachverhaltsfeststellung erwähnt, sondern einzig in Randziffer 38 pauschal die Beurteilung durch Dr. B.___ als überzeugend erachtet. Eine inhaltliche und juristische Auseinandersetzung fehle vollständig (S. 4 unten f.). Es sei aktenwidrig, dass er erst einen Monat nach dem Unfall einen Arzt konsultiert habe, ebenso dass er als Unfalldatum den 1. Mai 2018 angegeben habe (S. 5 unten f.). Zum Unfallhergang sei festzuhalten, dass er auf dem rutschigen Deck des Bootes ausgerutscht sei und sich im letzten Moment noch mit dem linken Arm an der Reling habe festhalten können. Durch den starken Zug habe er sich an der linken Schulter verletzt. Mangels anderer, besser passender Auswahlmöglichkeiten im Unfallmeldeformular habe er «Prellung» des linken Oberarms angekreuzt (S. 6 unten f.). Dr. A.___ habe festgestellt, dass sich passend zum Distraktionstrauma eine typische Verletzung der Subscapularissehne gezeigt habe. Vor dem Unfall habe er keine Beschwerden in der linken Schulter gehabt (S. 10). Es liege eine unfallbedingte Verletzung der linken Schulter vor. Zudem gehöre ein Rotatorenmanschettenriss zu den unfallähnlichen Körperschädigungen (S. 16 f.). Während die beratende Ärztin Dr. B.___ auf Fuss- und Knieverletzungen spezialisiert sei und selbst keine Operationen vornehme, handle es sich bei Dr. A.___ um einen Spezialisten für Verletzungen am Schultergürtel und am Ellbogengelenk (S. 18). Im Gegensatz zu Dr. B.___ habe er den Beschwerdeführer eingehend untersucht (S. 19). Aus näher dargelegten Gründen könne auf die Beurteilung durch Dr. B.___ nicht abgestellt werden (S. 19 unten ff.).
3.
3.1 Der Bagatellunfallmeldung vom 22. August 2022 (Urk. 9/1) ist zum Unfallhergang am 13. August 2022 Folgendes zu entnehmen (Ziff. 6): «Beim Anlegen des Bootes im Hafen von Wollishofen bin ich auf Deck ausgerutscht und habe mich beim Sturz am Arm und Bein verletzt». Als verletzte Körperteile wurden der linke Oberarm bezeichnet und die Art der Schädigung mit «Prellung». Am rechten Knie wurde ein Schnitt angegeben (Ziff. 9).
3.2 Im ärztlichen Erstbericht vom 7. September 2022 (Urk. 9/7) hielt Dr. Z.___ fest, dass die Erstbehandlung am 26. August 2022 stattgefunden habe. Zum Unfallhergang hielt Dr. Z.___ fest, es habe eine Hyperextension des Arms stattgefunden, da der Beschwerdeführer auf dem Boot auf rutschiger Unterlage ausgerutscht sei. Der objektive Untersuchungsbefund habe einen eingeschränkten Nackengriff und sonst unauffällige Globaltests ergeben. Das Röntgenbild habe eine leichte Omarthrose und einen Schulterhochstand gezeigt. Als Diagnose nannte Dr. Z.___ ICD-10 S40 (oberflächliche Verletzung der Schulter und des Oberarmes; S. 1). Die Therapie bestehe in Schonung und Analgesie, eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. Z.___ nicht. Der Behandlungsabschluss sei am 1. September 2022 (S. 2).
3.3 Am 15. September 2022 erfolgte eine Magnetresonanz-Arthrographie der linken Schulter des Beschwerdeführers (Urk. 9/12). Die Beurteilung ergab eine hochgradige Partialruptur am oberen Ansatz der Subscapularissehne mit davon ausgehendem interstitiellen Riss nach proximal. Die lange Bizepssehne verlaufe minimal subluxiert auf dem Tuberculum minus, jedoch liege keine Sehnenläsion vor. Die Darstellung der übrigen Sehnen der Rotatorenmanschette sei regelrecht, es lägen kein Knorpelschaden und keine Labrumläsion vor.
3.4 Am 6. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer von Dr. A.___ untersucht. Mit gleichentags verfasstem Bericht (Urk. 9/8) stellte Dr. Z.___ folgende Diagnose (S. 1):
- frische traumatische Subscapularis-Partialruptur Schulter links mit Ruptur der Bizeps-Pulley- und Instabilität der Bizeps-longus-Sehne
- Status nach Distraktionstrauma nach Sturz auf einem Boot am 13. August 2022
Als Nebendiagnose nannte Dr. Z.___ einen Status nach traumatischem Plexus-Abriss rechts nach Fahrrad-Unfall als 14jähriger. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer vor allem auf seinen linken Arm angewiesen. Er sei beim Ereignis vom 13. August 2022 umgefallen, habe sich dann an der Reling festgehalten, was anschliessend zu einem akuten Distraktionstrauma durch sein gesamtes Körpergewicht auf den linken Arm geführt habe. Sofort habe er Schmerzen gehabt. Weiterführende Abklärungen hätten eine Subscapularis-Ruptur gezeigt. Beruflich sei er selbständiger Elektroingenieur (S. 1). Die Schulter links zeige sich mit normaler Muskeltrophik und sei passiv frei beweglich. Die resistive Innenrotation sei schmerzhaft abgeschwächt, der Bear-hug-Test sei positiv. Der Lift-off-Test sei schmerzhaft aber ohne Lag-Zeichen. Der Palm-up-Test werde nicht toleriert, der Jobe-Test hingegen kräftig. Die übrige Rotatorenmanschette sei intakt, die Muskeltrophik einwandfrei, es lägen keine degenerativen Veränderungen vor. Passend zu diesem Distraktionstrauma zeige sich eine typische Verletzung der Subscapularissehne. Die Indikation zur arthroskopischen Rekonstruktion sei klar (S. 2).
3.5 In ihrer Aktenbeurteilung vom 21. Oktober 2022 (Urk. 9/20) hielt Dr. B.___ fest, es liege die Diagnose einer hochgradigen Partialruptur am oberen Ansatz der Subscapularis-Sehne mit davon ausgehendem interstitiellem Riss nach proximal des linken Schultergelenks vor (S. 1). Die Frage nach einem Vorzustand beantwortete Dr. B.___ mit ja und nannte diesbezüglich die hochgradige Partialruptur am oberen Ansatz der deutlich signalalterierten und tendinopathisch veränderten Subscapularis-Sehne mit davon ausgehendem interstitiellem Riss nach proximal und minimal subluxierter Bizeps-Sehne auf dem Tuberculum minus des linken Schultergelenks. Die gesundheitliche Störung gehe nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern nur möglicherweise auf das gemeldete Ereignis zurück. Die erstmalige Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung sei erst am 26. August 2022 erfolgt. In der MR-Arthrographie des linken Schultergelenks hätten sich keine Hinweise auf traumatische Veränderungen gezeigt, die eine relevante Distorsion belegen würden (keine Hinweise auf Zerrungen des Kapsel-Band-Apparates), sondern lediglich die Partialruptur der bereits deutlich degenerierten Subscapularis-Sehne (S. 1). Bei Fehlen der natürlichen Kausalität zum angegebenen Ereignis habe die für Dezember 2022 geplante Arthroskopie des linken Schultergelenks zu Lasten der Krankenversicherung zu erfolgen (S. 2).
3.6 Dr. A.___ nahm am 21. November 2022 (Urk. 9/37) Stellung zu den Fragen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und hielt fest, dass keine unfallfremden Faktoren vorlägen. Abgesehen von der sehr frisch imponierenden Subscapularisruptur zeige sich ein absolut normales Gelenk ohne Knorpelschäden mit auch unauffälliger Muskulatur. Die übrige Rotatorenmanschette sei intakt (S. 1). Die Beschwerden gingen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 13. August 2022 zurück. Es bestehe ein klarer Zusammenhang. Der Unfallhergang, den der Beschwerdeführer geschildert habe, passe einwandfrei zum Verletzungsmuster. Er sei auf einem Boot umgefallen und habe sich dann mit der linken Hand an der Reling festgehalten. Dadurch sei ein akutes Distraktionstrauma durch sein gesamtes Körpergewicht auf den linken Arm erfolgt. Unmittelbar danach habe er Schmerzen verspürt. Zuvor sei er beschwerdefrei gewesen. Dieses schwere Distraktionstrauma könne die Subscapularisruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit klar erklären. Jedenfalls könne es nicht von der Hand gewiesen werden. Der Status quo sine/ante werde etwa sechs Monate postoperativ erreicht sein. Die Annahme von Dr. B.___, wonach es sich kernspintomographisch um eine tendinopathisch «veränderte» Subscapularissehne handle und dass diese bereits deutlich degeneriert sei, sei schlicht falsch. Sowohl das Unfallereignis als auch das Verletzungsmuster und vor allem die Beschwerden, die vor dem Unfall niemals vorhanden gewesen seien, sprächen klar für eine Unfallkausalität (S. 2).
3.7 Den am 15. Februar 2023 (vgl. Urk. 9/46) bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Einträgen in die Krankengeschichte durch Dr. Z.___ ist für das Datum des 26. August 2022 zu entnehmen, dass es sich um die erstmalige Konsultation wegen der linken Schulter handle. Der Beschwerdeführer habe sich vor zwei Wochen eine Verletzung zugezogen, als er auf seinem eigenen Boot ausgerutscht sei und sich mit dem Arm habe auffangen müssen, wohl in einer Hyperextensionsbewegung. Nun habe er bei bestimmten Bewegungen Schmerzen. Der Nackengriff sei schmerzhaft eingeschränkt, «sonst ioi.», es liege keine Kapsulitis vor. Es bestehe Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion (S. 2).
3.8 Dr. B.___ erstattete am 28. Februar 2023 ein Aktengutachten (Urk. 9/56) und führte aus, der Beschwerdeführer habe sich gemäss der Bagatellunfallmeldung vom 22. August 2022 eine Prellung des linken Oberarmes und einen Schnitt am rechten Kniegelenk zugezogen. Es sei unmittelbar weder eine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen worden noch habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, was auf einen geringen Leidensdruck hinweise. Bei der ambulanten Erstbehandlung am 26. August 2022 sei bis auf einen eingeschränkten Nackengriff ein unauffälliger Untersuchungsbefund festgestellt worden. Am rechten Knie seien keine Beschwerden angegeben worden (S. 1). Insbesondere seien auch keine objektivierbaren traumatischen Befunde wie zum Beispiel Schwellungen, Prellmarken, Schürfwunden oder Hämatome erwähnt worden. Es sei eine Prellung der linken Schulter und des Oberarms diagnostiziert und von einem Behandlungsabschluss am 1. September 2022 ausgegangen worden. In der MR-Arthrographie der linken Schulter vom 15. September 2022, viereinhalb Wochen nach dem angegebenen Ereignis, hätten sich entgegen der Auffassung von Dr. Z.___ im Bericht vom 6. Oktober 2022 ebenfalls keine traumatischen, sondern lediglich degenerative Veränderungen mit einer deutlich signalalterierten und tendinopathisch veränderten Subscapularis-Sehne mit hochgradiger Partialruptur am Oberrand und interstitiellem Riss nach proximal und minimaler Subluxation der langen Bizepssehne auf dem Tuberculum minus gezeigt. Insbesondere die unauffälligen periartikulären Weichteile ohne Hinweise auf stattgehabte Einblutungen oder Ödeme, der komplett intakte Kapsel-Band-Apparat, die regelrechte Darstellung der Supraspinatus-, Infraspinatus- und Teres minor-Sehne, das intakte Labrum und die unauffälligen knöchernen und knorpeligen Verhältnisse schlössen ein klinisch relevantes «Distraktionstrauma» oder eine klinisch relevante Prellung des linken Schultergelenkes aus. Die Partialruptur der Subscapularis-Sehne und die minimale Subluxation der langen Bizepssehne des linken Schultergelenks gingen nicht auf das Ereignis im Sinne einer Allein- oder Teilursache zurück, sondern entsprächen krankhaften beziehungsweise degenerativen Vorzuständen. Dr. Z.___ begründe die natürliche Kausalität nicht anhand objektivierbarer traumatologischer Befunde, sondern lediglich anhand der Angaben des Beschwerdeführers. Das von Dr. Z.___ postulierte schwere Distraktionstrauma der linken Schulter sei im Kontext mit den regelrechten unauffälligen Befunden der gesamten restlichen Strukturen der linken Schulter nicht plausibel (S. 3). Sowohl der kontinuierlich entstandene Substanzdefekt als auch die Tendinopathie der Rotatorenmanschette stellten keine Traumafolgen dar. Passend in diesem Zusammenhang bestehe beim Beschwerdeführer eine Plexusparese rechts nach traumatischem Abriss des Plexus brachialis sowie auch der Wurzeln C5-C7 als vierzehnjähriger Junge, weshalb der Beschwerdeführer überwiegend seinen linken Arm benutze (S. 4).
3.9 Anlässlich der Operation vom 3. März 2023 führte Dr. A.___ eine Untersuchung der linken Schulter des Beschwerdeführers in Narkose, eine Schulterarthroskopie links, eine Tenotomie der langen Bizepssehne, eine subpectorale Bizepstenodese, eine Refixation der Subscapularissehne (Cork Screw FT2) und eine diagnostische Bursoskopie mit lokaler Bursektomie durch (Operationsbericht vom 3. März 2023; Urk. 9/59 S. 1).
Dr. Z.___ hielt im Operationsbericht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 13. August 2022 ein klares Distraktionstrauma zugezogen habe, nachdem er auf einem Boot umgefallen sei und sich mit der linken Hand an der Reling festgehalten habe. Dies habe durch sein gesamtes Körpergewicht zu einem akuten Distraktionstrauma geführt. Sofort habe er im Bereich der linken Schulter Schmerzen verspürt. Zuvor habe er keine Probleme gehabt. Erstaunlicherweise und absolut unverständlicherweise sei die Verletzung nicht als Unfallfolge anerkannt worden (S. 1). Er, Dr. Z.___, wolle nochmals ganz klar festhalten, dass es sich hier um eine traumatische Ruptur handle, auch wenn dies von der Unfallversicherung abgestritten werde (S. 2).
3.10 Am 8. März 2023 (Urk. 9/67) nahm Dr. A.___ zur Beurteilung von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.8) Stellung und hielt fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstkonsultation vom 5. Oktober 2022 ihm gegenüber ein Distraktionstrauma geschildert. Eine «Prellung» des linken Oberarms habe er in der Unfallmeldung angekreuzt, da er keine anderen Auswahlmöglichkeiten gehabt habe. Die hausärztliche Zuweisung zu ihm sei lediglich einen Monat nach der Unfallmeldung erfolgt, nachdem die MRI-Untersuchung ebenfalls nur einen Monat posttraumatisch durchgeführt worden sei. Es sei deshalb nicht korrekt, dass unmittelbar nach dem Unfall keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen worden sein solle. Es sei ein Fehlschluss, dass der Leidensdruck dadurch klein gewesen sei, ausserdem habe dies alles kaum mit der Unfallkausalität zu tun. Betreffend Arbeitsunfähigkeit sei Dr. B.___ entgegenzuhalten, dass es sich bei der Verletzung ja lediglich um eine symptomatische, hochgradige Partialruptur im Bereich der kranialen Subscapularissehne handle, welche nicht zu einem vollständigen Funktionsverlust führe, sondern lediglich zu belastungsabhängigen Schmerzen (S. 1). Die Arbeitsfähigkeit sei durch diese Partialruptur nicht direkt beeinflusst; nicht jede Verletzung führe zwingend zu Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten f.).
Weiter sei es sehr gut möglich, dass anlässlich der Erstbehandlung bis auf einen eingeschränkten Nackengriff ein unauffälliger Untersuchungsbefund habe festgestellt werden können. Allerdings habe es sich dabei um den Untersuchungsbefund eines Allgemeinmediziners gehandelt. Die von ihm, Dr. Z.___, festgestellten Untersuchungsbefunde seien klar hinweisend und passend für eine Subscapularisverletzung gewesen. Der Untersuchungsbefund eines Schulterspezialisten sollte höher gewertet werden, und Dr. B.___ habe den Beschwerdeführer nie selbst untersucht. Weiter sei selbstredend, dass bei einem Distraktionstrauma mit einer inneren Verletzung der Rotatorenmanschette im Sinne einer Partialruptur der Subscapularissehne keine äusserlich objektivierbaren traumatischen Befunde zu erwarten seien, auch keine Schwellungen oder Prellmarken, geschweige denn Schürfwunden. Zutreffend sei die Aussage von Dr. B.___, dass sich in der Röntgenaufnahme keine traumatischen Veränderungen zeigten, allerdings zeigten sich auch keinerlei degenerative Veränderungen, welche für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Pathologie sprechen würden. Das Röntgenbild sei eben altersentsprechend «normal», was wiederum die These einer unfallkausalen RM-Partialruptur zusätzlich stütze (S. 2).
Der Ausdruck «tendinopathisch» weise lediglich darauf hin, dass mit der Sehne etwas nicht stimme. Auch unfallbedingte Verletzungen könnten sich kernspinto-mographisch als tendinopathisch darstellen. Jedenfalls gebe es keinerlei Hinweise auf irgendwelche degenerativen Veränderungen in der bildgebenden Unter-suchung. Insbesondere sei die Muskeltrophik absolut unauffällig, was gegen das Vorliegen einer seit längerem bestehenden Läsion spreche (S. 3).
Bekannterweise sei eine Sehne eine sehr marginal durchblutete Struktur. Ein Sehnenriss führe in der Regel nicht zu einer Einblutung, da sie nur sehr schwach vaskularisiert sei. Auch dass durch die intakte Darstellung der Supraspinatus-, Infraspinatus- und Teres minor Sehne ein relevantes Distraktionstrauma ausgeschlossen werden könnte, sei sicher nicht korrekt. Ganz im Gegenteil spreche deren intakte Darstellung gegen einen degenerativen Prozess im rechten (richtig wohl: linken) Schultergelenk. Ein Distraktionstrauma, bei welchem der Arm nach hinten gerissen werde, führe typischerweise zu einer isolierten Verletzung der Subscapularissehne, da diese ventral liege. Eine Krafteinwirkung bei aussenrotiertem Arm gegen Widerstand, ein starker Zug beim Festhalten sei ein sehr geeigneter und gut nachvollziehbarer Unfallhergang für eine partielle Subscapularis-Verletzung. Eine zusätzliche Verletzung der übrigen Rotatorenmanschette sei zwar möglich, müsse aber nicht in jedem Fall erwartet werden (S. 3).
Es gebe keinerlei degenerative Veränderungen, welche für das aktuelle Problem eine Rolle spielen könnten. Dies habe auch mit der intraoperativen Bildgebung klar dokumentiert werden können. Es zeige sich eine typische traumatische Rissbildung im Bereich der kranialen Subscapularissehne ohne irgendwelche sonstigen degenerativen Veränderungen. Auch zeige sich keine Impingementkonstellation, welche zu erwarten wäre bei degenerativen Sehnenverletzungen. Unfallhergang, präoperative Bildgebung und intraoperative Befunde sprächen klar für eine überwiegend traumatische Ursache, denn degenerative Veränderungen hätten auch intraoperativ einfach keine dokumentiert werden können. Es sei somit unzutreffend, dass die Annahme der natürlichen Kausalität einzig anhand der Angaben des Beschwerdeführers erfolgt sei. Dass die gesamten restlichen Strukturen der linken Schulter sich im MRI unauffällig darstellten, spreche gegen das Vorliegen eines degenerativen Prozesses und klar für eine traumatische Läsion lediglich im Bereich der Subscapularissehne und des Bizeps-Pulley (S. 4).
Zum Argument von Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer überwiegend seinen linken Arm benutze, sei festzuhalten, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer selbst nicht körperlich untersucht habe. Er, Dr. Z.___, habe dies jedoch getan und eine sehr gute körperliche Funktion des rechten Arms erhoben. Es bestehe kein Zusammenhang mit der Plexusparese rechts (S. 5).
3.11 Dr. B.___ nahm am 17. Februar 2024 erneut Stellung (Urk. 9/81) und hielt fest, die einzigen eindeutigen Anzeichen für eine traumatische Rotatorenmanschetten-Läsion seien Frakturen beziehungsweise Anzeichen, die auf eine glenohumerale Luxation oder eine Sprengung des Akromioklavikulargelenks hinwiesen (S. 4). Solches liege beim Beschwerdeführer nicht vor (S. 5). Sowohl das Alter als auch die dominante Seite stellten Risikofaktoren für das Entstehen einer atraumatischen, verschleissbedingten Rotatorenmanschettenläsion dar. Entsprechend der Literatur kämen ab einem Alter von etwa 40 Jahren leichte, symptomatische oder asymptomatische Degenerationen der Rotatorenmanschette, zu der auch der M. subscapularis gehöre, häufig vor. Beim Beschwerdeführer zeigten sich in der MRArthrographie der linken Schulter vom 15. September 2022 eine deutlich signalalterierte und tendinopathisch veränderte Subscapularis-Sehne mit hoch-gradiger Partialruptur am Oberrand und interstitiellem Riss nach proximal. Die typische Lokalisation für verschleissbedingte Läsionen der Rotatoren-manschette treffe auch beim Beschwerdeführer für die betroffene Subscapularissehne mit langem interstitiellem Riss nach proximal zu (S. 5).
Das typische Bild nach einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion bestehe entsprechend der Literatur in der sofortigen Beeinträchtigung der aktiven Mobilität bei Elevation und/oder Aussenrotation oder der Entwicklung einer Pseudoparalyse der Schulter (aktive vordere Elevation nicht möglich; S. 6). Das plötzlich einwirkende Unfallereignis führe unmittelbar zu einem deutlichen, oft reissenden Schmerz in der Schulter mit Ausstrahlung in den Oberarm, verbunden mit einem Kraft- und Funktionsverlust. Aufgrund der deutlichen Klinik erfolge in der Regel die baldige Vorstellung bei einem Arzt. Beim Beschwerdeführer habe entsprechend den zeitnah erhobenen Untersuchungsbefunden der linken Schulter weder eine sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobilität noch die Entwicklung einer Pseudoparalyse vorgelegen. Sowohl bei der ambulanten Erstbehandlung am 25. August 2022 als auch am 6. Oktober 2022 sei sein Schultergelenk frei beweglich gewesen, ebenso bei der Arthroskopie in Narkose, wo keine Instabilität sowie intraoperativ eine Ruptur der Subscapularis-Sehne mit interstitiellem (tendinopathischem) Rupturverlauf attestiert worden sei. Typisch für traumatische Läsionen seien kombinierte Verletzungen der Subscapularis- und Supraspinatus- beziehungsweise der Supraspinatus- und Infraspinatussehne. Typisch und als indirekter Hinweis auf eine traumatische Läsion gälten auch begleitende Nervenläsionen, die klinisch primär erkannt und registriert werden müssten. Auch dies treffe beim Beschwerdeführer nicht zu (S. 7).
Auch die intraoperative Befunddokumentation der Arthroskopie vom 3. März 2023 zeige keine anderen Befunde, wobei der kernspintomographisch eindrucksvolle, vor allem interstitielle (tendinopathische) Rupturverlauf innerhalb der Subscapularissehne bei der Draufsicht während der Arthroskopie natürlich nicht sichtbar gewesen sei, offensichtlich sich jedoch bei der Naht der Sehne erwartungsgemäss gezeigt habe und auch im Operationsbericht Erwägung gefunden habe. Die Behauptung von Dr. A.___, wonach sich die gesamten restlichen Strukturen der linken Schulter im MRI vom 15. September 2022 unauffällig darstellten und dies gegen das Vorliegen eines degenerativen Prozesses und klar für eine traumatische Läsion lediglich im Bereich der Subscapularissehne und des Bizeps-Pulley spreche, sei aus orthopädisch-traumatologischer Sicht unter Berücksichtigung der aktuellen Literatur nach wie vor nicht nachvollziehbar. Weitere Gründe für das Vorliegen einer degenerativ bedingten Läsion der Subscapularis-Sehne seien die folgenden: Klinisch und radiologisch seien keine traumatisch objektivierbaren Veränderungen in den Unterlagen zu finden, weder anlässlich der Erstbehandlung noch in der MR-Arthrographie vom 15. September 2022; dort hätten sich lediglich degenerative Veränderungen gezeigt (S. 8). Insbesondere die unauffälligen periartikulären Weichteile ohne Hinweise auf stattgehabte Einblutungen oder Ödeme, der komplett intakte Kapsel-Band-Apparat, die regelrechte Darstellung der Supraspinatus-, Infraspinatus- und Teres minor-Sehne, das intakte Labrum und die unauffälligen knöchernen und knorpeligen Verhältnisse schlössen ein klinisch relevantes «Distraktionstrauma» oder eine klinisch relevante Prellung des linken Schultergelenkes aus. Weiter stellten sowohl das Alter des Beschwerdeführers – er sei im Zeitpunkt des Ereignisses 42 Jahre alt gewesen - als auch die dominante Seite Risikofaktoren für das Entstehen einer atraumatischen, verschleissbedingten Rotatorenmanschettenläsion dar. Es handle sich um die dominante und somit stärker belastete linke Schulter, da bei dem Beschwerdeführer eine Plexusparese rechts nach traumatischem Abriss des Plexus brachialis sowie auch der Wurzeln C5-C7 als 14-Jähriger zur bevorzugten Benutzung des linken Armes geführt habe. Es sei in gründlicher Abwägung sämtlicher Argumente überwiegend wahrscheinlich vom Vorliegen einer chronisch-degenerativen Partialruptur der linken Subscapularis-Sehne auszugehen (S. 9).
3.12 Am 6. Mai 2024 nahm der erstbehandelnde Hausarzt Dr. Z.___ Stellung und hielt fest, er wolle den irreführenden Eindruck von Dr. B.___, wonach er anlässlich der Erstbehandlung lediglich eine Prellung der Schulter vermutet habe und von einem Behandlungsabschluss ausgegangen sei, korrigieren. Seine nach der Erstkonsultation postulierte ICD-10 Position S40.- habe retrospektiv die klinische Situation sicher ungenügend erfasst, denn er habe damals schon initial den Verdacht auf eine Verletzung der Rotatorenmanschette geäussert, habe jedoch dem spontanen Heilungsverlauf unter einem medikamentösen Therapieversuch eine Chance geben wollen, was initial auch gut geholfen und zu einer relativen Beschwerdebesserung geführt habe. Ein solches Vorgehen sei durchaus üblich im hausärztlichen Alltag. Beim damaligen Bericht habe es sich um ein routinemässiges Formular zur Früherfassung gehandelt, das eine erste Einschätzung abbilden solle, die im Verlauf auch ergänzt oder gegebenenfalls revidiert werden können müsse. Die von Dr. B.___ vermittelte Darstellung, dass damals kein Leidensdruck bestanden habe, entspreche nicht der ihm gegenüber geschilderten Situation, da der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis jegliche Bewegungen des Armes oberhalb von 90 Grad gar nicht oder nur unter starken Schmerzen habe ausführen können. Auch die bis dahin übliche seitliche Schlafposition sei dem Beschwerdeführer nach dem Unfall nicht mehr möglich gewesen. Diese Beschwerden seien neu und beim Beschwerdeführer nicht vorbekannt gewesen. Nachdem sich die Beschwerden nach dem Absetzen der verordneten Analgesie prompt wieder verschlimmert hätten, habe er die genauere Abklärung bei Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion veranlasst (Urk. 3/6 S. 1).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass mit dem Vorfall vom 13. August 2022 (vgl. Urk. 9/1) ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 UVG vorliegt. Diagnostiziert wurde ein Riss der Subscapularissehne, die Teil der Rotatorenmanschette bildet. Rechtsprechungsgemäss sind zur Beurteilung der Unfallkausalität einer Rotatorenmanschettenruptur die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht zu diskutieren und es ist ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Der Unfallmechanismus ist als einzelnes Indiz unter mehreren in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei gilt es etwa die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1.3, 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1).
4.2 Zum Unfallhergang wurde in der Unfallmeldung zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2022 beim Anlegen eines Bootes auf Deck ausgerutscht sei und sich am Arm und Bein verletzt habe (vgl. vorstehend E. 3.1). Die Erstbehandlung fand am 26. August 2022 bei Dr. Z.___ statt. Dieser hielt zum Unfallhergang fest, es habe sich um eine Hyperextension des Arms gehandelt (Urk. 9/7 S. 1). Dem Eintrag in die Krankengeschichte vom gleichen Tag ist zur Anamnese zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor zwei Wochen eine Verletzung zugezogen habe, als er auf dem Boot ausgerutscht sei und sich mit dem Arm habe auffangen müssen, wohl in einer Extensionsbewegung (Urk. 9/47 S. 2). Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 6. Oktober 2022 fest, der Beschwerdeführer sei am 13. August 2022 umgefallen, habe sich dann an der Reling festgehalten, was anschliessend zu einem akuten Distraktionstrauma durch sein gesamtes Körpergewicht auf den linken Arm geführt habe (Urk. 9/8 S. 1).
Verschiedene Unfallmechanismen können zu einer Rotatorenmanschettenruptur führen. Voraussetzung dafür ist jedoch eine erhebliche Krafteinwirkung. In der medizinischen Literatur wird von einer massiven, plötzlichen exzentrischen Belastung des Armes gesprochen. Als Beispiele werden angeführt: Sturz beim Fensterputzen aus der Höhe nach vorn und Festhalten mit der Hand; Treppensturz mit der Hand am Geländer; Fahrgast, der sich mit nach oben gestreckter Hand festhält und eine abrupte Abbremsung oder Beschleunigung des Fahrzeugs aufzufangen versucht (Schultertrauma-Check, Ursachen von isolierten Schädigungen der Rotatorenmanschette und deren [versicherungs-]medizinische Beurteilung; in: Medinfo/Infoméd Nr. 2021/1 S. 4 f.; www.swiss-insurance-medicine.ch, vgl. auch Urk. 9/67 S. 10 [«Traumahergänge»]). Angesichts dieser Beispiele kann somit nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass der Unfallmechanismus die festgestellte Verletzung verursacht haben könnte. Dennoch erscheint es als nicht ganz schlüssig, dass in der Unfallmeldung als Verletzung einzig eine Prellung der rechten Schulter angegeben (Urk. 9/1) und erst im weiteren Verlauf geltend gemacht wurde, es habe im Formular keine andere Möglichkeit zum Ankreuzen bestanden (vorstehend E. 2.2). Effektiv ist dem nicht so. Ohne Weiteres wäre eine konkretere Beschreibung auf einem Beiblatt möglich gewesen.
4.3 Rechtsprechungsgemäss stellt unter anderem die sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobilität beziehungsweise die Entwicklung einer Pseudoparalyse der Schulter («drop-arm-sign») typisches Merkmal für eine traumatische Verursachung einer Rotatorenmanschettenläsion dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.2 mit Hinweisen). Eine solche Einschränkung wurde initial aber nicht dokumentiert. Der Beschwerdeführer begab sich erst gut zwei Wochen nach dem Unfallereignis in ärztliche Behandlung. Er hielt am 25. August 2022 gegenüber der Beschwerdegegnerin fest, dass er mit dem linken Arm gewisse Bewegungen nur noch unter Schmerzen ausführen könne. Da er eine Zerrung im Muskel vermute, habe er mit dem Arztbesuch noch zugewartet, um zu schauen, ob es mit der Zeit besser werde (Urk. 9/6). Dies schliesst jedoch die Unfallkausalität nicht von vornherein aus: Aus Expertensicht besteht bei einem Trauma, welches zu einer Läsion der Rotatorenmanschette führt, initial ein sehr heftiger Schmerz, der nach drei Tagen für die Betroffenen tolerabel wird, weshalb oftmals initial kein Arzt aufgesucht wird (Schweizerisches Medizin-Forum; «Revidierte Unterscheidungskriterien, Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette» (2019, 19[15-16], S. 260 ff.; unter Mitwirkung von Mitgliedern der Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie von Swiss Orthopaedics; Urk. 9/67 S. 10) Dem Eintrag in die Krankengeschichte über die Erstbehandlung vom 26. August 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei bestimmten Bewegungen Schmerzen habe. Dr. Z.___ hielt fest, dass der Nackengriff schmerzhaft eingeschränkt sei, weitere Befunde erhob er nicht. Er äusserte jedoch bereits damals einen Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion («RM-Läsion»; Urk. 9/47 S. 2). Im Bericht vom 7. September 2022 hielt Dr. Z.___ ebenfalls fest, dass der Nackengriff schmerzhaft eingeschränkt und die Globaltests ansonsten unauffällig gewesen seien (vgl. Urk. 9/7 S. 1). Diese Angabe bezog sich anhand der Chronologie wohl auf den Eintrag in die Krankengeschichte vom 1. September 2022, worin festgehalten wurde, dass die Situation unter analgetischer Behandlung massiv besser und die Schulter frei beweglich geworden sei; die Globaltests waren unauffällig. Nach Absetzen der Schmerzmedikation notierte Dr. Z.___ am 12. September 2022, dass der Beschwerdeführer wieder Schmerzen habe und eine weitere Abklärung wünsche (Urk. 9/47 S. 2). Dr. A.___ stellte sodann am 6. Oktober 2022 verschiedene Funktionseinschränkungen fest (vorstehend E. 3.4). Zu den Folgen eines Subscapularissehnenrisses finden sich in der medizinischen Fachwelt unterschiedliche Angaben: So wird festgehalten, dass Patienten mit akutem Abriss der Sehne des Musculus subscapularis auch in Ruhe über starke Schmerzen klagen und grosse Probleme auch bei einfachen Rotationsbewegungen haben (https://gelenk-klinik.de/orthopaedie-glossar/musculus-subscapularis.html; zuletzt besucht am 16. März 2026). An anderer Stelle wird festgehalten, dass solche Rupturen zu nächtlich betonten Schulterschmerzen, einer Druckschmerzhaftigkeit der vorderen Schulter sowie zu einer abgeschwächten Innenrotation führen. Typischerweise treten die Symptome allmählich bzw. verzögert auf. Auch asymptomatische Verläufe kommen nicht selten vor (https://flexikon.doccheck.com/de/Subscapularissehnenruptur; zuletzt besucht am 16. März 2026). Angesichts dieser divergierenden Beschreibungen erstaunt es nicht, dass auch die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. A.___ erheblich voneinander abweichen. Dem von Dr. B.___ ins Feld geführten Argument, dass eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion eine sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobilität nach sich zieht (Urk. 9/81 S. 6), hielt Dr. Z.___ in nachvollziehbarer Weise entgegen, dass eine Partialruptur im Bereich der Subscapularissehne nicht zu einem vollständigen Funktionsverlust, sondern lediglich zu belastungsabhängigen Schmerzen führt und die Arbeitsfähigkeit nicht zwingend beeinflusst (Urk. 9/67 S. 1). Weiter wies Dr. B.___ zwar darauf hin, dass sowohl das Alter des Beschwerdeführers (im Unfallzeitpunkt 42 Jahre alt) als auch die dominante Seite Risikofaktoren für das Entstehen einer verschleissbedingten Rotatorenmanschettenläsion darstellten. Dennoch erscheint eine eindeutig degenerativ bedingte Genese als fraglich, da Dr. Z.___ darauf hinwies, dass sich in der Röntgenaufnahme keine degenerativen Veränderungen fanden, die für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Pathologie sprechen würden (Urk. 9/67/2). Er erachtete den Umstand, dass gerade keine weiteren Verletzungen dokumentiert sind, als dem angenommenen Distraktionstrauma entsprechend, da ein solches zu einer typischerweise isolierten Verletzung der Subscapularissehne führe (Urk. 9/67 S. 3). Gemäss Dr. Z.___ existierten keine degenerativen Veränderungen, die für das aktuelle Problem eine Rolle spielen könnten. Solche hätten intraoperativ nicht dokumentiert werden können (Urk. 9/67 S. 4). Demgegenüber ist Dr. B.___ der Auffassung, dass die intraoperative Befunddokumentation keine anderen Befunde als eine chronische degenerative Partialruptur zeige und dass in der MR-Arthrographie vom 15. September 2022 lediglich degenerative Veränderungen ersichtlich seien (Urk. 9/81 S. 8). Der Auffassung von Dr. B.___, wonach keine objektivierbaren traumatischen Befunde wie zum Beispiel Schwellungen, Prellmarken, Schürfwunden oder Hämatome erwähnt und unauffällige periartikuläre Weichteile ohne Hinweise auf stattgehabte Einblutungen oder Ödeme festgestellt worden und der Kapsel-Band-Apparat sowie die weiteren Sehnen intakt gewesen seien und dies ein Distraktionstrauma ausschliesse (Urk. 9/56 S. 3), hielt Dr. Z.___ entgegen, dass beim Unfallhergang mit einer inneren Verletzung keine äusserlich objektivierbaren traumatischen Befunde zu erwarten seien und ein Sehnenriss keine Einblutungen verursache (Urk. 9/67 S. 3). Soweit Dr. Z.___ jedoch seine Argumentation auf den Umstand stützte, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 9/37 S. 2), entspricht dies der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Diese Argumentation ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen), zumal der Umstand einer Beschwerdefreiheit nicht bedeutet, dass keine degenerativen Veränderungen vorliegen können.
Fraglich, aber seitens der Beschwerdegegnerin nicht weiter geprüft wurde schliesslich die Frage, inwieweit die Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Elektroingenieur (Urk. 9/8 S. 1) überhaupt schulterbelastend ist. Hinweise auf besonders schulterbelastende sportliche Aktivitäten finden sich nicht, wurden jedoch ebenfalls nicht abgeklärt.
4.4 Nach dem Gesagten liegt somit ein Widerspruch zwischen zwei fachärztlichen Meinungen vor, welcher seitens des Gerichts auf der Basis der derzeitigen Aktenlage nicht zu Gunsten der einen oder anderen Seite entschieden werden kann. Auch wenn in vielen Fällen einer Rotatorenmanschettenruptur ein schleichendes Voranschreiten von entzündungs- und abnutzungsbedingten Teil-Einrissen der Sehne im Vordergrund stehen dürfte und dies angesichts des Alters des Beschwerdeführers durchaus möglich ist, hätte in der versicherungsmedizinischen Beurteilung angesichts des Vorhandenseins eines Initialereignisses eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem gesamten Ursachenspektrum stattfinden müssen. Festzuhalten ist zudem, dass es nicht angeht, im Einspracheentscheid einzig die verschiedenen medizinischen Akten zu zitieren und ohne eingehende Würdigung einseitig auf die Meinung der Vertrauensärztin abzustellen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat (vgl. Urk. 2 S. 8 Ziff. 38). Angesichts dieser marginalen Begründung wurde der Beschwerdeführer geradezu auf den Rechtsweg gezwungen, um eine dem rechtlichen Gehör genügende Begründung der Entscheidgründe durch die Beschwerdegegnerin zu erhalten (Urk. 8).
4.5 Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 7). Das Gericht kann die Angelegenheit insbesondere in denjenigen Fällen an die Vorinstanz zurückweisen, in denen der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), was vorliegend zutrifft. Gestützt auf die Aktenlage und aufgrund der diametral voneinander abweichenden Beurteilungen von behandelndem Arzt und Versicherungsmediziner ist es nicht möglich, den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen, zumal die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. Z.___ zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. B.___ zu wecken vermag. Mit Blick auf den weiteren Abklärungsbedarf ist die beschwerdeweise beantragte Leistungszusprechung nicht möglich, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass eine direkte Leistungszusprechung einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Arztpersonen kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2022 vom 1. März 2023 E. 4.2.6 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin wird mit einem versicherungsexternen Gutachten die Kausalität der Folgen des Ereignisses vom 13. August 2022 unter Berücksichtigung des ganzen Ursachenspektrums abzuklären haben. Dabei sei daran erinnert, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 15. April 2024 (Urk. 2) gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.--(zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. April 2024 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Golschan Keivan
- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippLienhard