Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2024.00089

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00089


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 15. Oktober 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, arbeitete seit dem 2. November 2020 als Malerin für die Y.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Unfallmeldung vom 19. Juli 2023 wurde der Suva mitgeteilt, dass sich die Versicherte am 14. Juli 2023 während Arbeiten an einer Fassade die rechte Schulter verletzt habe (Urk. 8/1). Die Erstbehandlung erfolgte am 18. Juli 2023 im Spital Z.___. Die erstbehandelnden Ärzte notierten Schulterschmerzen rechts, Erstmanifestation am 14. Juli 2023 (Urk. 8/14), und diagnostizierten nach weiteren Abklärungen am 4. August 2023 eine beginnende Capsulitis adhäsiva/posttraumatische SSC-Ansatztendino-pathie Schulter rechts nach Schulterdistorsion am 14. Juli 2023 (Urk. 8/17). Mit Schreiben vom 29. August 2023 teilte die Suva der Versicherten mit, dass sie keine Leistungen erbringe, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 8/30), woran sie nach erhobenem Einwand (Urk. 8/40) mit Verfügung vom 1. November 2023 festhielt (Urk. 8/45). Hiergegen erhob die zuständige Krankenversicherung vorsorglich Einsprache (Urk. 8/48), welche sie am 8. Januar 2024 wieder zurückzog (Urk. 8/54). Die Versicherte erhob am 30. November 2023 Einsprache (Urk. 8/50), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 27. März 2024 abwies (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess die Versicherte Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 27. März 2024 insoweit aufzuheben, als die Übernahme der gesetzlichen Leistungen für die Schulterbeschwerden verweigert worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten - allenfalls nach weiteren Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen in Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden zu erbringen. In prozessualer Hinsicht liess sie um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-63). Am 2. Juli 2024 liess die Beschwerdeführerin erneut Stellung nehmen (Urk. 10), worüber die Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie beim Rollen und Streichen der Fassade in auf dem Bauch liegender Position einen Stich in der Schulter gespürt habe. Dies erfülle den Unfallbegriff nicht, da - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - das auf dem Bauch liegende Rollen und Streichen im Beruf einer Malerin nicht als aussergewöhnliche Haltung mit ausserordentlicher körperlicher Belastung zu bezeichnen sei. Auch eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sei zu verneinen, da als Diagnose eine beginnende Capsulitis adhäsiva/Subscapularis-Ansatztendinopathie der rechten Schulter gestellt worden sei und diese vorwiegend auf Abnützung/Erkrankung zurückzuführen sei. Entsprechend sei gestützt auf die Ausführungen des Versicherungsmediziners Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. Oktober 2023 die Leistungspflicht zu verneinen.

    Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), sie habe in der Unfallmeldung festgehalten, dass ihre Körperposition beim Auftreten der Verletzung absolut ungewöhnlich gewesen sei. Die notwendigen Verrenkungen gehörten nicht in die gewöhnliche Bandbreite des Bewegungsmusters einer Malerin. Aufgrund der starken Verrenkungen seien ungewöhnliche Einwirkungen auf die Schulter entstanden, welche aufgrund der speziellen Position nicht hätten kontrolliert werden können. Entsprechend liege ein Unfall vor. Soweit die Beschwerdegegnerin eine unfallähnliche Körperschädigung verneine, sei festzuhalten, dass es irrelevant sei, ob die Ärzte eine Distorsion angenommen haben. Die Beschwerdegegnerin sei darauf zu behaften, dass mit der Tendinopathie der Supraspinatussehne eine unfallähnliche Körperschädigung ausgewiesen sei. Die Subskapularissehnenläsion stelle eine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG dar. Damit müsse die Beschwerdegegnerin nachweisen, dass diese Gesundheitsschädigung auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, was allerdings von Dr. A.___ nicht begründet werde. Er begründe nicht, inwiefern der entzündliche Anteil vorwiegend ursächlich für die Beschwerden sei, womit zumindest eine Teilkausalität der Listendiagnose angenommen werde. Auch die Zerrung mit intramuskulärem Ödem im superioren Aspekt des Muskulus subskapularis proxial des muskulotendinösen Überganges, welche aus dem MRI vom 20. Juli 2023 hervorgehe, stelle eine Listenverletzung dar. Der Versicherungsmediziner begründe nicht, inwieweit dies vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Damit lägen Zweifel an der versicherungsinternen Einschätzung vor, womit die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen sei. Des Weiteren fehlten Abklärungen zu einer Berufskrankheit, welche in casu notwendig gewesen wären. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei schulterbelastende Hobbies, womit die von der Beschwerdegegnerin behaupteten degenerativen Schädigungen ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sei. Das Fehlen der Abklärungen diesbezüglich stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.

    Die Beschwerdegegnerin ergänzte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2024, dass klarerweise kein Unfall vorliege, da die Kriterien der Ungewöhnlichkeit, der Plötzlichkeit als auch des äusseren Faktors fehlten. Des Weiteren liege keine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG vor, da eine Capsulitis adhäsiva bzw. eine Subscapularis-Ansatztendinopathie ein entzündliches Geschehen und vor-wiegend auf Erkrankung zurückzuführen seien. Es sei zwar eine Zerrung im Subscapularismuskel diagnostiziert worden, Rupturen im Sinne von eigentlichen Rissen seien aber nicht nachgewiesen, sondern lediglich Partialrupturen. In der Gesamtschau der bildgebend dokumentierten Befunde mit «nur» Partialrupturen, Capsulitis bzw. Tendinopathie und arthritischen Veränderungen sei eine auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Genese all dieser Pathologien überwiegend wahrscheinlich. Eine Berufskrankheit sei nie gemeldet worden und sei auch im Einspracheverfahren nicht vorgebracht worden. Damit sei dies nicht Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren (Urk. 7).

    Die Beschwerdeführerin liess mit Stellungnahme vom 2. Juli 2024 vorbringen, dass es Aufgabe der Beschwerdegegnerin sei, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen, unter welchem Titel Ansprüche bestehen könnten. Die Beschwerdegegnerin könne nicht geltend machen, dass die Prüfung einer allfälligen Berufskrankheit nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Dies alleine rechtfertige die Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 10).


2.    

2.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

2.2

2.2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

2.2.2    Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Mass-
stab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge-wöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 und 99 V 136 E. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2 und 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.4, je mit Hinweisen).

2.2.3    Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Rechtsprechung hat bisher keine zeitliche Maximaldauer festgelegt. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1 mit Hinweisen). Dauert die schädigende Einwirkung länger als einige Sekunden, wird verlangt, dass es sich um einen einzelnen äusseren Faktor handelt, der Gesundheitsschaden somit nicht bloss durch die Summe repetitiver (aber für sich allein betrachtet unschädlicher) Einwirkungen immer gleicher äusserer Faktoren entsteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

2.3

2.3.1    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

2.3.2    Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.1.1).

2.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä-rungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


3.    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:

3.1    Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 18. Juli 2023 notfallmässig selbst aufgrund von Schulterschmerzen rechts vorgestellt. Die Beschwerdeführerin arbeite Teilzeit als Malerin und habe letzten Freitag auf einem Gerüst auf dem Bauch gearbeitet. Beim Aufstehen habe sie sich auf beiden Armen abgestützt und habe einen Zwick in der rechten Schulter gespürt. Seitdem schmerze es stark, sie sei in der Bewegung eingeschränkt und die Schmerzmittel hätten nicht geholfen. Die Ärzte diagnostizierten Schulterschmerzen rechts. Das Röntgen sei ohne Befund und sie hätten die Beschwerdeführerin zum MRI angemeldet (Urk. 8/14).

3.2    Am 20. Juli 2023 erfolgte ein MRI im Z.___. Es liege eine partielle Ruptur am Ansatz des superioren Anteils der Subskapularissehne sowie eine Zerrung im Subskapularismuskel proximal des muskulotendinösen Überganges vor. Weitere Traumafolgen bestünden nicht, es seien keine relevanten degenerativen Veränderungen ersichtlich und auch keine SLAP-Läsion (Urk. 8/13).

3.3

3.3.1    Dr. med. B.___, Ärztlicher Leiter Orthopädie des Z.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. August 2023 eine beginnende Capsulitis adhäsiva/post-traumatische SSC-Ansatztendinopathie Schulter rechts nach Schulterdistorsion am 14. Juli 2023 (Urk. 8/17). Er habe die Befunde erläutert und weiterhin konservative Therapie mit adäquater Analgesie und Steroidinfiltration empfohlen.

3.3.2    Anlässlich der planmässigen Verlaufskontrolle vom 21. August 2023 konstatierte Dr. B.___, dass die Rotationsbewegungen nach wie vor deutlich eingeschränkt seien. Er empfehle die Physiotherapie und die selbständigen Bewegungsübungen unter Bedarfsanalgesie fortzuführen. Sie sei als Malerin mindestens noch zwei Wochen voll arbeitsunfähig (Urk. 8/28).

3.4    Am 24. August 2023 nahm der Versicherungsmediziner Dr. A.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung. Er konstatierte, dass die Tendinopathie der Subscapularissehne vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Entsprechend entfalle die Beantwortung, ob dies eine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG sei (Urk. 8/26).

3.5    Dr. B.___ notierte in seinem Bericht über die Sprechstunde vom 17. Oktober 2023, dass sich die Beschwerdeführerin selbst zugewiesen habe nach einer Schmerzexacerbation der rechten Schulter unter körperlicher Arbeit als Malerin, die sie vor einigen Wochen wieder begonnen habe. Aktuell liege am ehesten eine Bursitis subacromialis und Kapsulitis adhäsiva der rechten Schulter vor, wieder exazerbiert unter der körperlichen Tätigkeit als Malerin. Er habe sie aufgeklärt, die Physiotherapie werde gestoppt. Er habe Optifen verordnet und eine erneute kombinierte subacromiale und intraartikuläre Steroidinfiltration unter sterilen Kautelen Schulter rechts von dorsal durchgeführt. Der Verlauf sei abzuwarten, sie sei bis zum 5. November 2023 voll arbeitsunfähig (Urk. 8/41).

3.6    Dr. A.___ nahm am 24. Oktober 2023 erneut Stellung und hielt an seiner Beurteilung fest. Die Ansatztendinopathie, als entzündliche Erkrankung der Subscapularissehne (Ssc) sei von den Ärzten des Z.___ bestätigt worden. Allerdings gingen die Behandler fälschlicherweise von einer Distorsion aus, so dass deren Beurteilung eines kausalen Zusammenhanges nicht geteilt werde. Die Beschwerdeführerin leide an Schmerzen der Schulter wegen der entzündlichen Sehnenerkrankung. Es liege kein Unfallereignis und keine Körperschädigung vor. Auch die Frozen Shoulder sei deswegen nicht ereignisabhängig (Urk. 8/43).

3.7    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht des Z.___ vom 29. November 2023 einreichen (Urk. 3). Darin wurde festgehalten, dass am 28. November 2023 eine diagnostische Schulterarthroskopie rechts, Débridement SSC-Ansatz, Tenotomie proximale lange Bizepssehne, vordere Kapsulotomie, subakromiale Bursektomie und eine anterolaterale Akromioplastik durchgeführt worden sei. Es wurde folgende Diagnose gestellt:

- posttraumatische Capsulitis adhäsiva bei mit ansatznaher Partialruptur SSC, SLAP-Läsion Typ II Schulter rechts nach Schulterdistorsion am 14. Juli 2023

- Status nach kombinierter subacromialer und intraartikulärer Steroidinfiltration Schulter rechts am 4. August und 17. Oktober 2023 mit jeweils temporärer Verbesserung


4.    Vorab zu prüfen ist, ob das geltend gemachte Ereignis den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG erfüllt.

4.1    Anlässlich der notfallmässigen Selbstvorstellung im Z.___ am 18. Juli 2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auf einem Gerüst auf dem Bauch gearbeitet habe. Beim Aufstehen habe sie sich auf beiden Armen abgestützt und habe einen Zwick in der rechten Schulter verspürt (Urk. 8/14).

    Gegenüber der Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin am 2. August 2023 aus, dass sie ein Stück der Fassade auf dem untersten Gerüstboden auf dem Bauch Rollen und Streichen musste. Da blöd gerüstet worden sei und Absturzgefahr gedroht habe, habe man nicht unter das Gerüst kriechen und dort die Arbeit verrichten können. Zudem sei die Wiese zum Wohnhaus schräg verlaufen und es habe eine Abrutschgefahr beim Arbeiten bestanden. Auch mit einer Rollenverlängerung sei man schlecht hingekommen, da es noch Steine und Sträucher im Weg gehabt habe. Als sie sich auf dem Bauch befunden habe und ihre Arbeit verrichtet habe, sei es beim Rollen und Streichen der Fassade zu einem Stich gekommen. Sie habe die Stelle nur mühsam streichen können und man habe halbe Turnübungen verrichten müssen, um an die Stelle heranzukommen (Urk. 8/12).

4.2    Aus der Beschreibung des Ereignisherganges geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf dem Bauch gelegen hat und - entweder beim Rollen und Streichen der Fassade oder beim Abstützen zum Aufstehen - einen Stich/Zwick in der rechten Schulter verspürt habe. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor ist entsprechend zu verneinen.

    Eine Programmwidrigkeit im Sinne einer unkoordinierten Bewegung ist - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht vorliegend. Auf dem Bauch liegend eine Wand oder Fassade zu streichen, kann im Beruf als Malerin nicht als absolut ungewöhnliche Körperhaltung beurteilt werden, zumal sie gewollt war.

    Damit ist das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen.


5.    Zu prüfen bleibt, ob eine unfallähnliche Körperschädigung zu bejahen ist.

5.1    Lässt sich das klinische Bild mit mehreren Diagnosen umschreiben, besteht gemäss Rechtsprechung nur dann eine Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn die Listenverletzung den Hauptbefund darstellt (vgl. BGE 116 V 145 E. 4.d).

5.1.1    Gemäss MRI vom 20. Juli 2023 war bildgebend eine partielle Ruptur am Ansatz des superioren Anteils der Subskapularissehne sowie eine Zerrung im Sub-skapularismuskel proximal des muskulotendinösen Überganges ersichtlich (Urk. 8/13, E. 3.2). Dr. B.___ interpretierte die bildgebenden Befunde am 4. August 2023 dahingehend, dass eine beginnende Capsulitis adhäsiva/posttraumatische SSC-Ansatztendinopathie Schulter rechts nach Schulterdistorsion vorliege (Urk. 8/17, E. 3.3; vgl. auch Bericht vom 21. August 2023, Urk. 8/28). Am 17. Oktober 2023 konstatierte er, dass am ehesten eine Bursitis subacromialis und eine Capsulitis adhäsiva vorliege (Urk. 8/41, E. 3.5). Im von der Beschwerdeführerin eingereichten provisorischen Austrittsbericht des Z.___ vom 29. November 2023 wurde eine «posttraumatische Capsulitis adhäsiva bei mit ansatznaher Partialruptur SSC, SLAP-Läsion Typ II Schulter rechts nach Schulterdistorsion am 14. Juli 2023» diagnostiziert.

5.1.2    Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 24. August 2023 lediglich fest, dass mit der Tendinopathie der Subscapularissehne eine Körperschädigung vorliege, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Entsprechend liess er die Frage, ob diese Körperschädigung einer Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG entspreche, unbeantwortet (Urk. 8/26). Auch seine zweite Stellungnahme vom 14. Juli 2023 lässt keine abschliessende Beurteilung des Sachverhaltes zu (vgl. E. 3.6), da er lediglich angab, dass die Ansatztendinopathie der SSC von den Ärzten des Z.___ bestätigt werde. Allerdings seien diese fälschlicherweise von einer Distorsion ausgegangen, so dass deren Beurteilung eines kausalen Zusammenhanges nicht geteilt werde. Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen in der Schulter aufgrund der entzündlichen Sehnenerkrankung, es liege kein Unfallereignis und keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Auch die Frozen Shoulder sei nicht ereignisabhängig.

5.1.3    Gestützt auf die vorliegenden Berichte der Behandler, insbesondere Dr. B.___, und die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. A.___ bleibt entsprechend unklar, ob die partielle Ruptur am Ansatz des superioren Anteils der Subskapularissehne sowie die Zerrung im Subskapularismuskel proximal des muskulotendinösen Überganges den Hauptbefund darstellt, oder diese im Rahmen der beginnenden Capsulitis adhäsiva/posttraumatischen Ansatztendinopathie zu interpretieren sind.

5.2    Des Weiteren lässt sich bei Annahme einer Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG nicht hinreichend beurteilen, ob diese zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht bzw. der Entlastungsbeweis gelingt, da die Einschätzungen von Dr. A.___ äusserst kurz und nicht hinreichend begründet sind. Die behandelnden Ärzte ihrerseits gingen ohne entsprechende Hinweise aus dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignishergang von einer Distorsion aus, womit ihre Berichte ebenfalls keine abschliessende Beurteilung zulassen.

5.3    Damit erweist sich der Sachverhalt aus medizinischer Sicht als ungenügend abgeklärt.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2024 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in geeigneter Weise abklärt und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin, insbesondere auch im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 UVG, neu entscheidet. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.

    Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der weiteren Abklärungen allenfalls eine Berufskrankheit zu prüfen hat.


6.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

    Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova