Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00077
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 29. Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2005 als Polier bei der Y.___ AG vollzeitlich angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. April 2023 verletzte er sich gemäss der gleichentags ausgefüllten Schadenmeldung der Arbeitgeberin beim Hochheben eines Lichtschachtes an der linken Schulter (Urk. 8/1; vgl. auch Urk. 8/9). Im Anschluss an die Erstbehandlung des Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, am 24. April 2023 erfolgte eine Überweisung an die Klinik A.___ (Urk. 8/15), wo am 20. Mai 2023 eine transmurale Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus) und eine Verletzung des oberen Labrums der Schulter (SLAP-Läsion) sowie eine AC-Gelenksarthropathie Schulter links mit/bei Ruptur der langen Bizepssehne und Status nach Verhebetrauma am 24. April 2023 diagnostiziert (Urk. 8/16) und der Versicherte am 30. Mai 2023 operiert wurde (Urk. 8/19). Nachdem die Suva das Dossier ihrem Versicherungsmediziner, Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, unterbreitet hatte (Urk. 8/24), verneinte sie mit Schreiben vom 14. Juni 2023 das Vorliegen eines Unfalles wie auch einer unfallähnlichen Körperschädigung und folglich ihre Leistungspflicht (Urk. 8/27).
Auf Verlangen des Versicherten hin (Urk. 8/30) verneinte die Suva mit Verfügung vom 21. Juni 2023 ihre Leistungspflicht (Urk. 8/31); die hiergegen erhobene Einsprache vom 30. Juni 2023 (Urk. 8/39 f.) – ergänzt am 19. Oktober 2023 (Urk. 8/63) – wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. März 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/71]).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2024 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. April 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, wobei insbesondere die Taggeldleistungen ab dem 24. April 2023 auszurichten und die Heilbehandlungskosten zu übernehmen seien. Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und insbesondere zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1; 116 V 136 E. 4a; 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.4 Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2016) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Der Unfallversicherer steht bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 mit Hinweisen).
1.5 Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, ein Unfall liege unbestrittenermassen nicht vor. Es stelle sich vielmehr einzig die Frage, ob die festgestellten Befunde überwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen seien. Letzteres erscheine angesichts der Aktenlage, insbesondere der Vielzahl der sich in der linken Schulter präsentierenden Pathologien, der bildgebenden Befunde und der einleuchtenden und nachvollziehbar begründeten versicherungsmedizinischen Beurteilung überwiegend wahrscheinlich, hätten sich doch namentlich positive Impingementzeichen, eine AC-Gelenksarthrose, eine Ansatztendinopathie der Subscapularissehne, eine fettige Degeneration des Muskulus supraspinatus, eine Chondropathie am Glenoid, eine Bursitis subacromiale, eine SLAP-Läsion sowie eine Tendinopathie gezeigt, mithin Diagnosen, welche notorisch primär krankhafter respektive degenerativer Genese seien. An diesem Ergebnis vermöchten die Berichte der Klinik A.___ nichts zu ändern, zumal deren Postulate oftmals nicht begründet oder aber nur als möglich, nicht jedoch als überwiegend wahrscheinlich qualifiziert worden seien. Schliesslich sei in diesen Berichten sowohl das Alter des Beschwerdeführers wie auch dessen körperlich anspruchsvolle Tätigkeit als Polier übergangen worden, wohingegen diesen Umständen in der versicherungsmedizinischen Stellungnahme Rechnung getragen worden sei (Urk. 2 S. 6).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), es sei nach wie vor unbestritten, dass kein Unfall vorliege, hingegen liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Er habe in der Einsprache ausführlich begründet, weshalb die von ihm beklagten Beschwerden traumatisch bedingt seien, worauf jedoch weder der Versicherungsmediziner noch die Beschwerdegegnerin eingegangen seien, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (S. 7). Die Umstände, dass sich unmittelbar nach dem Ereignis vom 24. April 2024 sowohl ein morphologisch wie auch funktionell auffälliger Befund bei einem positiven Jobe-Test, einem positiven O’Brien-Test und einem positiven Palm-up-Test gezeigt habe, ein Popeye-Sign am ventralen Oberarm beschrieben und nachgewiesen worden sei, dass die partielle Retraktion der Supraspinatussehne nur knapp bis zum Acromion gereicht und intakte Anteile enthalten habe, die intraoperativ beschriebene Ruptur der langen Bizepssehne mit SLAP und relativ grossem Stumpf intraartikulär gelegen sei und dass die deutliche Synovitis auf die stattgehabte Ruptur zurückzuführen sei, sprächen allesamt gegen eine degenerative Genese. Dies gelte auch für das deutliche Ödem am Sehnenstumpf des Supraspinatus und das Kobra-Zeichen, da beide typische Zeichen einer traumatischen Ruptur seien. Schliesslich sei die Verfettung der Muskulatur mit Grad I nach Goutallier nur gering und dürfte zu keinen Symptomen führen (S. 8).
3.
3.1 Vorab zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie im Einspracheentscheid nicht respektive nur pauschal auf seine Ausführungen, weshalb eine traumatisch bedingte Listenverletzung vorliege, eingegangen sei (Urk. 1 S. 6).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift, und umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).
3.3 Vorliegend ist dem Einspracheentscheid (Urk. 2) zu entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers – wenn auch kurz – insofern auseinander gesetzt hat, als sie zunächst auf Versicherungsmediziner Dr. B.___ verwies (S. 5), welcher sich seinerseits mit den Berichten der Klinik A.___ auseinandergesetzt hatte. In der Folge legte die Beschwerdegegnerin dar, weshalb aus ihrer Sicht – nämlich aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Vielzahl der sich in der linken Schulter präsentierenden Pathologien, der bildgebenden Befunde sowie der versicherungsmedizinischen Stellungnahme – überwiegend wahrscheinlich keine unfallkausale unfallähnliche Körperschädigung vorliege (S. 6). Dass sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen detailliert auseinandersetzte, ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden, ist dem rechtlichen Gehör und der Begründungspflicht doch Genüge getan, wenn dem Beschwerdeführer die Überlegungen, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess, hinreichend bekannt waren und es ihm möglich war, sein Anliegen im Beschwerdeverfahren sachgerecht vorzutragen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2023 vom 27. September 2024 E. 4.2). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb im Vorgehen der Beschwerdegegnerin jedenfalls keine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist.
Im Übrigen handelt es sich beim hiesigen Gericht um eine Beschwerdeinstanz mit voller Kognition, mithin um eine Instanz, welche Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), weshalb eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs sogar ausnahmsweise als geheilt gelten könnte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz den Interessen des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung zuwiderlaufen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2025 vom 28. August 2025 E. 3.1) und dass der Beschwerdeführer selbst keine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin allein aus formellen Gründen beantragt hat (Urk. 1 S. 2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer gab im Formular zum Schadenfall am 1. Mai 2023 (Urk. 8/9) an, er habe (am 24. April 2023; vgl. Urk. 8/1) ein Oberlicht auf einem Dach entfernen wollen und die Dachpappe mit einem Hebeisen aufgestemmt, um das Oberlicht hochzudrücken. Beim Stemmen habe er starke stechende Schmerzen in seiner Schulter verspürt, der Arm sei plötzlich so kraftlos gewesen, dass er nichts mehr habe heben können. Seitdem träten, sobald er die Schulter belaste, Schmerzen auf.
4.2 Das von Dr. Z.___ veranlasste MRI der linken Schulter vom 25. April 2023 (Urk. 8/17) brachte eine ausgedehnte, transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit deutlicher Sehnenretraktion und geringer Muskelatrophie mit leichter fettiger Degeneration, eine Ruptur der langen Bizepssehne mit Sehnenretraktion, eine Ansatztendinopathie der Subscapularissehne mit allenfalls winzigem Riss sowie eine kleine fokale Chondropathie am Oberrand des Glenoids zur Darstellung. Zudem äusserte die Radiologin einen Verdacht auf eine kleine interstitielle Rissbildung der Infraspinatussehne und einen hochgradigen Verdacht auf eine SLAP-Läsion (Urk. 8/17).
Am 21. Mai 2023 berichtete Dr. Z.___ (Urk. 8/15), die Erstbehandlung habe am 24. April 2023, mithin am Unfalltag stattgefunden. Er hielt ein unauffälliges morphologisches sowie ein unauffälliges, aber schmerzhaftes funktionelles Schadensbild fest, und hob hervor, im bildgebenden Verfahren (MRI; vgl. Urk. 8/17) habe sich eine Supraspinatussehnenruptur gezeigt. Zur weiteren Abklärung überwies Dr. Z.___ den Beschwerdeführer an die Klinik A.___.
4.3 PD Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie, und med. pract. D.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik A.___, diagnostizierten im Bericht vom 20. Mai 2023 (Urk. 8/16) nach Einsicht in das MRI vom 25. April 2023 eine transmurale Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus) und eine SLAP-Läsion sowie eine AC-Gelenksarthropathie Schulter links mit / bei einer Ruptur der langen Bizepssehne sowie einem Status nach Verhebetrauma. Die behandelnden Ärzte führten aus, es zeige sich eine transmurale Supraspinatussehnenruptur mit deutlicher Retraktion, jedoch bestehe eine gute und suffiziente Muskelqualität bei dieser traumatischen Ruptur. Zudem liege eine AC-Gelenksarthropathie vor. Jobe-Test, O’Brien-Test, Palm-up-Test und Body-cross-sign-Test seien positiv, Lift-off- und Belly-press-Test seien negativ ausgefallen. Entsprechend erachteten die behandelnden Ärzte eine arthroskopisch-assistierte Supraspinatus-Rekonstruktion und AC-Gelenksresektion als indiziert, welche am 30. Mai 2023 erfolgte (vgl. Urk. 8/19 f.).
4.4 Versicherungsmediziner Dr. B.___ bejahte in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2023 (Urk. 8/24) das Vorliegen einer Listenverletzung, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Dazu hielt er fest, die klinischen, radiologischen und objektiven Befunde entsprächen in der Gesamtbetrachtung bei einer klinisch erhaltenen Beweglichkeit mit positiven Impingementzeichen bei einer bildgebenden AC-Gelenksarthrose und einem abwärtsgeneigten Acromion Typ II nach Bigliani mit Zeichen einer Ansatztendinopathie der Subscapularissehne, einer interstitiellen Kontinuitätsschädigung der Infraspinatussehne sowie einer bereits vorliegenden Retraktion der Supraspinatussehne trotz Restfasern mit einer bereits beginnenden fettigen Degeneration des Muskulus supraspinatus und fokalen Chondropathie am Oberrand des Glenoids bei intakten knöchernen Verhältnissen in typischer Weise vorwiegend / am besten einem krankhaften Impingementsyndrom. Dazu passend sei die operative Dekompression bei einem räumlich bestätigten Konflikt mit der Durchführung einer Akromioplastik / AC-Gelenksresektion einzuordnen. Eine Bursitis subacromialis, SLAP-Läsion und Tendinopathie mit einer Läsion der langen Bizepssehne könne ebenfalls am besten in diesem Zusammenhang mit einer chronischen Konflikt- / Impingementstörung im Bereich des Schulterdaches erklärt werden. Sodann sprächen ein morphologisch und funktionell unauffälliger Erstbefund, das Prädilektionsalter und die körperliche Belastung ebenfalls für einen vorwiegenden Abnützungsschaden der Schulter.
4.5
4.5.1 Daraufhin legte med. pract. D.___ im als «Wiedererwägung» betitelten Bericht vom 21. Juni 2023 (Urk. 8/33 S. 2) dar, sämtliche Befunde könnten klar einem Trauma zugeordnet werden, der Beschwerdeführer sei vor dem Verhebetrauma beschwerdefrei gewesen. MR-tomographisch lägen deutliche Hinweise vor, wonach es sich bei der Ruptur der langen Bizepssehne um eine traumatische Ruptur und nicht um eine degenerative Läsion handle, auch das Popeye-Sign am ventralen Oberarm sei vereinbar mit einer traumatischen Ruptur der langen Bizepssehne.
4.5.2 Ergänzend ordneten PD Dr. C.___ und Dr. med. E.___, Assistenzarzt Orthopädie, auf - die nicht aktenkundigen - Rückfragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Bericht vom 19. September 2023 (Urk. 8/64) die Befunde erneut ein und werteten die Ruptur als traumatisch. Sie hielten fest, die Beweglichkeit sei uneingeschränkt möglich gewesen, was bei einer frischen Ruptur der Rotatorenmanschette durchaus möglich sei. Entscheidender sei die selektive Prüfung im Rahmen der klinischen Tests. Jobe-Test, O’Brien-Test und Palm-up-Test seien positiv gewesen, womit nicht von einem unauffälligen Erstbefund gesprochen werde könne. Dies passe auch zum beschriebenen Bild im MRI. Demnach reiche die partielle Retraktion der Supraspinatussehne knapp bis zum Acromion mit 1.7 cm mit noch intakten Anteilen, es zeigten sich ein deutliches Ödem im Sehnenstumpf des Supraspinatus sowie ein sogenanntes Kobra-Zeichen, beides seien – wie kürzlich in einer Vergleichsstudie publiziert – typische Zeichen einer traumatischen Ruptur. Die Läsion der Subscapularissehne trete mehrheitlich traumatisch auf und nur selten degenerativ, eine AC-Gelenksarthrose sowie ein Acromion Konfiguration Typ II nach Bigliani stünden nicht im kausalen Zusammenhang mit einer Rotatorenmanschettenruptur. Die Verfettung der Muskulatur mit Grad I nach Goutallier sei nur gering und spreche für einen altersentsprechenden Befund ohne pathologischen Wert, auch das negative Tangential Sign spreche gegen eine chronische Ruptur. Schliesslich seien die beschriebenen tendinopathischen Veränderungen der langen Bizepssehne im Rahmen der intraoperativ beschriebenen Ruptur zu werten und nicht als chronische Degeneration. Die beschriebenen intraoperativen Befunde würden primär zu einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur passen, wie sie in der Literatur häufig nach traumatischen Ereignissen beschrieben werde. Das Vorliegen einer Bursitis werde typischerweise nach einer Ruptur beobachtet und sei nicht primär als degeneratives Zeichen zu werten. Es werde auf die aufgeführte Literatur verwiesen.
4.5.3 Schliesslich legten Prof. Dr. med. F.___, Leitender Arzt und Leiter Schulterchirurgie, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik A.___, im an die Beschwerdegegnerin gerichteten Wiedererwägungsgesuch vom 13. Dezember 2023 (Urk. 8/65) erneut den Hergang des Verhebetraumas sowie die gestellten Diagnosen dar und führten aus, die transmurale Rotatorenmanschetten-Läsion sowie die SLAP-Läsion und die aktivierte AC-Gelenksarthropathie seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Verhebetrauma zurückzuführen, mithin bestehe eine deutliche Kausalität zwischen Unfall und Verletzung sowie Pathologie der linken Schulter.
5.
5.1 Unbestritten ist vorliegend, dass sich kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignet hat (Urk. 2 S. 6, Urk. 1 S. 7), was mit Blick auf den Unfallbeschrieb des Beschwerdeführers, der kein sinnfälliges Ereignis im Sinne des Unfallbegriffs schilderte (Urk. 8/9), nicht zu beanstanden ist. Unbestritten ist auch, dass es sich bei der bildgebend nachgewiesenen transmuralen Rotatorenmanschettenruptur (Urk. 8/17) um eine Listenverletzung handelt. Strittig und zu prüfen ist demgegenüber, ob sich der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalles vom 24. April 2023 eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zugezogen hat, mithin ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. März 2024 (Urk. 2) ihre Leistungspflicht zu Recht mit der Begründung verneinte, die fragliche Listenverletzung sei vorwiegend, das heisst zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen, welchen Beweis die Beschwerdegegnerin zu erbringen hat.
5.2 Versicherungsmediziner Dr. B.___ stützte die Auffassung der Beschwerdegegnerin mit der Begründung, beim Beschwerdeführer liege ein morphologisch und funktionell unauffälliger Erstbefund vor – was durch die klinischen, radiologischen und operativen Befunde gestützt werde –, welcher unter Berücksichtigung des Alters und der körperlichen Belastungen des Beschwerdeführers am ehesten auf ein Impingement hindeute, mithin auf eine vorwiegend degenerative Erkrankung der Schulter. Dazu würden die AC-Gelenksarthrose, das nach unten geneigte Acromion (Typ II), die bereits vorliegende Retraktion der Supraspinatussehne, die beginnende Tendinopathie der Subscapularissehne, die fettige Degeneration sowie die beginnende Knorpelabnutzung passen (vgl. E. 4.4).
5.3 Die behandelnden Ärzte sahen hingegen eine traumatische Ursache für die Rotatorenmanschettenruptur, obschon Dr. Z.___ darüber hinaus von einem unauffälligen, aber schmerzhaften funktionellen Schadensbild sprach (vgl. E. 4.2). Die behandelnden Ärzte der Klinik A.___ gingen von einer traumatischen Genese aus und verwiesen auf die rund einen Monat nach dem Verhebetrauma durchgeführten klinischen Tests (positiver Jobe-Test, positiver O’Brien-Test, positiver Palm-up-Test), die gegen einen unauffälligen Erstbefund sprächen (vgl. E. 4.5.2).
Mit Blick auf die beginnende fettige Degeneration des Muskulus supraspinatus, welche Versicherungsmediziner Dr. B.___ als degeneratives Zeichen interpretierte, führten die behandelnden Ärzte aus, eine solche liege zwar vor, indes sei diese mit Grad I nach Goutallier nur gering und deute auf einen altersentsprechenden Befund ohne pathologischen Wert hin (vgl. E. 4.5.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.1) berücksichtigten die behandelnden Ärzte somit durchaus das Alter des Beschwerdeführers, massen diesem allerdings eine andere Bedeutung zu als Versicherungsmediziner Dr. B.___.
Gestützt auf die MRI-Bildgebung legten die behandelnden Ärzte sodann dar, es zeige sich ein deutliches Ödem im Sehnenstumpf des Supraspinatus, wobei indes im MRI-Bericht vom 25. April lediglich von einer kleinen Flüssigkeit am myotendinösen Übergang die Rede war (Urk. 8/17). Sie führten sodann Kobra-Zeichen an, was typische Zeichen für eine traumatische Ruptur seien, und belegten diese Einschätzung mit einer Vergleichsstudie aus dem Jahr 2023 (vgl. E. 4.5.2; ferner die zitierte Vergleichsstudie von Furrer et. al., MRI findings of traumatic and degenerative rotator cuff tears and introduction of the «cobra sign», JSES International, Volume 7, Issue 4, July 2023, p. 550-554, auffindbar unter https:// www.sciencedirect.com/science/article/pii/S2666638323000580, besucht am 11. Dezember 2025). Demgegenüber äusserte sich Versicherungsmediziner Dr. B.___ weder zu einem vorhandenen Ödem beziehungsweise zu dessen Ausprägung noch zum Vorliegen des Kobra-Zeichens, weshalb für den medizinischen Laien unklar bleibt, wie das Ödem und das Kobra-Zeichen zu werten sind respektive ob diese Befunde auf eine traumatische Ruptur hinweisen oder nicht.
Dasselbe gilt für die im MRI ersichtliche Retraktion der Supraspinatussehne, welche auch die behandelnden Ärzte beschrieben, indes darauf hinwiesen, eine solche könne durchaus bei einer frischen Ruptur beobachtet werden, und für die Läsion der Subscapularissehne, welche gemäss den behandelnden Ärzten mehrheitlich traumatisch und nur selten degenerativ auftreten würde, was für sich allein im konkreten Fall jedoch kein hinreichende Grundlage für die Annahme einer Unfallkausalität bildet. Ebenso sahen die Behandler die tendinopathischen Veränderungen der langen Bizepssehne im Zusammenhang mit der intraoperativ beschriebenen Ruptur (vgl. E. 4.5.2). Auch zu diesen Einschätzungen äusserte sich Versicherungsmediziner Dr. B.___ nicht, zumal ihm die nach seiner Beurteilung ergangenen Berichte der Klinik A.___ (vgl. E. 4.5) nicht mehr vorgelegt wurden.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen selbst angab, sein Arm sei plötzlich so kraftlos gewesen, dass er nichts mehr habe heben können (vgl. E. 4.1), könnte dies durchaus als Hinweis auf eine traumatische Verursachung der Rotatorenmanschettenläsion gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.2), auch wenn sich Versicherungsmediziner Dr. B.___ mit dieser Aussage ebenfalls nicht auseinandersetzte und somit abermals unklar ist, wie diese zu werten ist.
5.4 Nach dem Ausgeführten vermögen weder die Einschätzungen des Versicherungsmediziners Dr. B.___ noch diejenigen der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers zu überzeugen. Auch wenn in vielen Fällen einer Rotatorenmanschettenruptur ein schleichendes Voranschreiten von entzündungs- und abnutzungsbedingten Teil-Einrissen der Sehne im Vordergrund steht, was angesichts des Alters des Beschwerdeführers durchaus möglich ist, liegen gemäss den Ausführungen der behandelnden Ärzte Hinweise vor, welche für eine frische Rotatorenmanschetten-Läsion sprechen könnten. Diese Einschätzungen (vgl. E. 4.5), zu welchen Versicherungsmediziner Dr. B.___ mangels erneuter Vorlage nicht erneut Stellung nehmen konnte, begründeten die behandelnden Ärzte mit den Ergebnissen der durchgeführten klinischen Tests, dem intraoperativen Befund vom 30. Mai 2023 sowie dem im MRI beschriebene Bild, wobei insbesondere letzteres ein wichtiges Abklärungsmittel bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2025 vom 7. August 2025 E. 8.1).
Entsprechend ist es vorliegend gestützt auf die Aktenlage und aufgrund der teilweise diametral voneinander abweichenden Beurteilungen nicht möglich, den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen, zumal die Einschätzungen der behandelnden Ärzte zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Versicherungsmediziner Dr. B.___ zu wecken vermögen (vgl. 1.5). Seine Einschätzung ist daher nicht geeignet, um den Entlastungsbeweis im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 UVG - ob die Schulterverletzung zu mehr als zu 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht – zu erbringen. Da es in erster Linie Aufgabe des Unfallversicherers ist, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in geeigneter Weise abklärt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 18. März 2024 (Urk. 2) gutzuheissen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'200.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 18. März 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrBöhme