Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2024.00068

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00068


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 27. Januar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Baumann Lerch Meienberg, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern



Sachverhalt:

1.    Der 1959 geborene X.___ war bei der Y.___ AG als Sanitärmonteur und Magaziner in einem 60 %-Pensum angestellt, als er sich am 8. Februar 2020 aufgrund eines Sturzes eine Verletzung an der linken Schulter zuzog (Urk. 14/1). Die Suva kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus (Urk. 14/2 f.). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, dem Versicherten am 19. Oktober 2021 rückwirkend ab 1. Juni 2021 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte (Urk. 14/119 f., 14/127), koordinierte die Suva ihre Taggeldleistungen mit der Invalidenrente (Urk. 14/126). Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 zeigte die Suva dem Versicherten an, der medizinische Endzustand sei erreicht, weshalb die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. Juni 2022 eingestellt würden (Urk. 14/175).

    Mit Verfügung vom 16. August 2022 verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 8.03 % und sprach ihm bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 14'820.-- zu (Urk. 14/191). Hiergegen erhob der Versicherte am 14. September 2022 Einsprache (Urk. 14/198), welche er am 17. Oktober 2022 ergänzte und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere seien ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 38.26 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zuzusprechen (Urk. 14/203). Die Suva wies die Einsprache mit Entscheid vom 4. März 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 14/211]).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. März 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. April 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Gewährung der gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 8. Februar 2020. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 und 8). Die Suva nunmehr anwaltlich vertreten schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2024 unter Hinweis darauf, dass das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachte, in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16).

    Am 8. Mai 2025 beantragte der Beschwerdeführer die einstweilige Sistierung des Verfahrens bis zum 8. Juli 2025 (Urk. 17); mit Eingabe vom 2. Juni 2025 zog er seinen Antrag zurück und reichte eine medizinische Beurteilung der Z.___ AG vom 28. Mai 2025 zu den Akten (Urk. 20 f.), welche der Suva mit Verfügung vom 2. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im Einspracheverfahren wurde die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2022 zugesprochene Integritätsentschädigung nicht zum Streitgegenstand erhoben (Urk. 14/191), sondern vielmehr als angemessen bezeichnet und vom Beschwerdeführer akzeptiert (Urk. 14/203 S. 6). Die Verfügung ist folglich in diesem Punkt in Teilrechtskraft erwachsen (BGE 144 V 354 E. 4.3), was die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren zu Recht erwogen hat (Urk. 2 E. 1.2). Entsprechend ist die der Integritätsentschädigung zugrunde liegende Integritätseinbusse von 10 % im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht (Urk. 1 S. 6). Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf anderweitige Leistungen der Unfallversicherung hat, insbesondere auf eine Invalidenrente.

1.2    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 anwendbaren Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunhigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs-massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, nicht beanstandet worden seien das Vorliegen des medizinischen Endzustandes, die Höhe des Valideneinkommens sowie die Integritätsentschädigung. Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anbelange, sei auf die Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, vom 1. Juli 2022 abzustellen, wonach der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt rein aufgrund der Unfallfolgen vollschichtig für leichte bis mittelschwere tigkeiten belastbar sei mit der Einschränkung, dass er das Heben und Halten von Lasten über 15 Kilogramm nicht durchführen könne. Diese in Kenntnis der Aktenlage erfolgte Einschätzung sei schlüssig und nachvollziehbar, woran die neurologisch-chirurgische Beurteilung der Z.___ AG nichts zu ändern vermöge. Im Rahmen der erneuten versicherungsmedizinischen Stellungnahme habe sich PD Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, in Kenntnis der Beurteilung der Z.___ AG der Stellungnahme von Dr. A.___ angeschlossen. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln, wobei angesichts der geringfügigen Beeinträchtigung, der Arbeitserfahrung, der Berufsausbildung und der offensichtlich überdurchschnittlichen handwerklichen higkeiten auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen sei. Folglich resultiere keine erhebliche unfallbedingte Einschränkung der Erwerbshigkeit, weshalb die Einsprache abzuweisen sei (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, gestützt auf die detaillierte, schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung der Z.___ AG bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten tigkeit, wobei ihm mittelschwere oder schwere Tätigkeiten, solche mit der Notwendigkeit einer repetitiven Handrotation links, mit Vibrationsbelastungen, mit Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten in extremer Hitze oder Kälte nicht mehr zumutbar seien. Indem sich die Beschwerdegegnerin auf einen nicht betitelten und vorgelegten Bericht vom 20. September 2023 stütze, verletze sie das rechtliche Gehör, weshalb der Entscheid schon deswegen aufzuheben sei. Schliesslich seien die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderten besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse, welche die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigten, klarerweise nicht gegeben, da er nur in der Tätigkeit, welche er nicht mehr ausüben könne, über entsprechende Fachkenntnisse verfüge; zudem habe er weder erfolgreich eine selbständige Tätigkeit ausgeübt noch besitze er Führungserfahrung. Entsprechend resultiere aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von mindestens 38 % (Urk. 1 und 8).

    Ergänzend führte der Beschwerdeführer am 2. Juni 2025 mit Verweis auf den zweiten Bericht der Z.___ AG vom 28. Mai 2025 (Urk. 21) aus, bei unveränderter Befundlage könne nicht auf eine verbesserte Leistungsfähigkeit geschlossen werden, weshalb das von PD Dr. B.___ formulierte medizin-theoretische Zumutbarkeitsprofil nicht ausgewiesen sei (Urk. 20).

2.3    Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und führte ergänzend aus, bereits in der neurologischen Beurteilung vom 9./10. Dezember 2021 habe Dr. A.___ festgestellt, dass angesichts der beschriebenen Kraftwerte und der kontinuierlichen Besserung der motorischen Funktionen der linken Hand eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht gerechtfertigt sei, sondern auf ungefähr 30 % hätte reduziert werden müssen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht erkennbar, sei es für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer doch hinreichend ersichtlich gewesen, auf welcher medizinischen Beurteilung der Entscheid basiert habe, auch sei eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen. Da der Beschwerdeführer über 37 Jahre Berufserfahrung im technischen Dienst im Bereich Sanitär/Heizung, über ein tiefes technisches Verständnis sowie über die higkeit, anspruchsvolle Probleme selbständig zu identifizieren und zu lösen, verfüge und seine Anstellung als Magaziner nur angenommen habe, weil er neben seiner Teilpensionierung weiterhin in einem Teilpensum habe arbeiten wollen, sei zu Recht auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt worden (Urk. 13).


3.

3.1    Vorab zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie sich im Einspracheentscheid vom 4. März 2024 (Urk. 2) auf einen Bericht vom 20. September 2023 berufe, diesen aber weder genau bezeichnet noch vorgelegt und auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten habe (Urk. 1 und 8 S. 4).

3.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).

    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).

3.3    Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Bericht vom 22. September 2023 (Urk. 14/207, Sprechstundenbericht vom 20. September 2023), auf welchen sich der Beschwerdeführer bezieht, von Dr. C.___, der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers an der Klinik D.___, verfasst und diesem wie auch der Beschwerdegegnerin in Kopie zugestellt wurde. Folglich handelt es sich dabei weder um einen ihm unbekannten Bericht noch hätte die Beschwerdegegnerin ihm diesen Bericht vorlegen müssen, zumal er über diesen bereits verfügte. Auch tätigte die Beschwerdegegnerin keine neuen eigenständigen Abklärungen, vielmehr wurde ihr dieser Bericht wie auch vorhergehende Sprechstundenberichte (vgl. beispielsweise Urk. 14/135, 14/146, 14/153 oder 14/197) von der Klinik D.___ per E-Mail zur Kenntnisnahme zugestellt. Schliesslich legte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid offen, dass es sich beim Bericht vom 20. (recte: 22. [Urk. 14/207]) September 2023 um denjenigen der letzten neurologischen Verlaufskontrolle handle (vgl. Urk. 2 S. 8).

    Folglich waren dem Beschwerdeführer die Überlegungen, von denen sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid leiten liess, hinreichend bekannt; so war es ihm denn auch möglich, sein Anliegen im Beschwerdeverfahren sachgerecht vorzutragen. Entsprechend ist im Vorgehen der Beschwerdegegnerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Im Übrigen handelt es sich beim hiesigen Gericht um eine Beschwerdeinstanz mit voller Kognition, mithin um eine Instanz, welche Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), weshalb eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten könnte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz den Interessen des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung zuwiderlaufen würde und er dies auch nicht beantragt hat (Urk. 1 S. 2).


4.

4.1    Dem Operationsbericht des Spitals E.___ vom 11. Februar 2020 (Urk. 14/11; welcher zugleich auch Austrittsbericht ist, vgl. Urk. 14/85), in welchem Spital die Erstversorgung des Beschwerdeführers nach seinem Unfall erfolgte, ist die Diagnose Schulterluxation links mit anfänglicher Kompression der Arteria wie auch mit sion des Plexus, insbesondere des Nervus radialis-Anteiles, zu entnehmen. Der Operateur führte aus, es liege klinisch eine luxierte Schulter vor, ebenso im Röntgenbild eine luxierte Schulter inferoanterior links. Beim Eintritt hätten sich keine Handgelenkspulse gefunden, der Beschwerdeführer habe gefühlslose Finger gehabt, habe die Finger nicht strecken können, der Faustschluss sei leicht möglich gewesen. Es habe eine sofortige Reposition in Narkose stattgefunden, was nach Relaxation sehr gut gelungen sei. Das Einschnappen sei gut gelungen, es lägen gute kräftige Handgelenkspulse vor, allerdings beklage der Beschwerdeführer nach dem Aufwachen weiterhin Gefühlsstörungen an den Fingern, das Heben des Handgelenkes und der Fingerstrecker sei nicht möglich. Es werde ein neurologisches Konsilium empfohlen, allenfalls ein MRI des Nervenplexus im Bereich des linken Armes. Arbeitsunfähigkeit bestehe gemäss Ausfall des Nervus radialis.

4.2

4.2.1    Im Bericht der Klinik D.___ vom 18. Februar 2020 über die Notfallkonsultation (Urk. 14/4) diagnostizierte Dr. C.___ eine mittlere und untere Armplexussion links (v.a. C7-Th1-Fasern) bei V.a. partielle Axonotmesis, EM traumatische Schulterluxation bei Skisturz am 8. Februar 2020. Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei nahezu aus dem Stand heraus bei verändertem Untergrund nach vorne auf die linke Schulter gestürzt, wobei ein heftigster Schmerz im Bereich der Schulter aufgetreten sei. Bis zur Erstversorgung im Spital E.___ habe es drei Stunden gedauert, dort sei eine Reposition der luxierten Schulter in Narkose durchgeführt worden. Seither bestünden ein ausgeprägtes Surren und Dysästhesien, initial der gesamten linken Hand, eine Fallhand, eine Kraftminderung im linken Arm, initial sei eine Elevation des Armes kaum möglich gewesen. Schmerzen in Ruhe oder bei Bewegung der Schulter würden aktuell nicht berichtet, jedoch Schmerzauslösung bei Palpation am lateralen Oberarm. Die Oberflächensensibilität sei reduziert am ulnarseitigen Unterarm, am ulnarseitigen Handcken, am radialseitigen Handrücken, im Bereich des Oberarms bestehe kein Sensibilitätsdefizit. Im Verlauf der letzten neun Tage seit dem Unfall sei die Sensibilitätsstörung von allen Fingern bereits auf nur noch Dig IV und Dig V der linken Hand zurückgegangen, auch könne der Beschwerdeführer den linken Arm wieder besser anheben. Dr.C.___ hielt weiter fest, da die Untersuchung an Tag neun posttraumatisch stattfinde, könne nadelmyographisch noch keine abschliessende Beurteilung einer allfälligen axonalen sion abgegeben werden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe in sämtlicher getesteter Muskulatur keine pathologische Spontanaktivität, sodass theoretisch sowohl eine Neurapraxie (Blockierung der Leitungsfunktion) oder eine partielle Axonotmesis (Läsion der Axone eines Nervens) vorliegen könnte. Aufgrund der deutlichen Amplitudenreduktion in den motorischen Neurographien des N. ulnaris links sei aber eher von einer axonalen sion als nur einer Blockierung der Leitungsfunktion auszugehen. Nadelmyographisch sei die Kontinuität des N. radialis links erhalten. Für den N. ulnaris links sei dies noch unsicher, da noch keine Willküraktivität in N. ulnaris innervierter Handmuskulatur festzustellen sei. Gegen einen Ausriss der Plexusfasern C8-Th1 spreche, dass in den sensiblen Neurographien sensible Nervenaktionspotentiale nachzuweisen seien, welche linksseitig zum Teil erniedrigt seien, jedoch nicht fehlen würden.

4.2.2    Im Bericht der Klinik D.___ vom 19. Februar 2020 (Urk. 14/6) wurden die vorstehend aufgeführten Diagnosen bestätigt und aus schulterchirurgischer Sicht festgehalten, es sei nicht von einer kompletten Durchtrennung der Nerven auszugehen. Subjektiv berichte der Beschwerdeführer über eine leichte Verbesserung der Sensibilität im N. ulnaris-Bereich. Es sei zu keiner erneuten Luxation gekommen. Eine selbständige schmerzfreie aktive Mobilisation bis ungefähr 85° Flexion und Abduktion sei möglich, ebenso eine Aussenrotation bis ungefähr 35°. Es zeige sich weiterhin das klinische Bild einer Fallhand, das Hypästhesie-Gebiet in Projektion auf den N. ulnaris zeige sich mit leichter Regredienz, im Bereich Dig IV sei eine partielle Sensibilität wiedererlangt worden. Zum Radiologiebefund wurde ausgeführt: Ruptur des muskulotendinösen Überganges des Subscapularis im inferioren Anteil. Ruptur des inferioren glenohumeralen Ligamentes. Flache Hill Sachs Impression mit wenig Bonebruise. Empfohlen wurde dem Beschwerdeführer eine konservative Therapie.

4.2.3    Im weiteren Verlauf berichtete Dr. C.___ am 19. März 2020 (Urk. 14/10) von einer zwischenzeitlichen Symptomabnahme mit leichter Kraftzunahme in der Handmuskulatur, von weiterhin persistierenden Sensibilitätsstörungen vor allem im Bereich des Kleinfingers und am Handballen sowie von vor allem nach dem Training auftretenden Dysästhesien mit Surren in den Arm hinein. Gestützt auf das MRI habe eine erhaltene Kontinuität der Nerven nachgewiesen werden können.

    Drei Monate nach der letzten Konsultation berichtete der Beschwerdeführer am 11. Juni 2020 (Urk. 14/32) über eine deutliche Kraftzunahme im Arm und der linken Hand, vor allem das Gefühl Dig I-IV habe wieder zugenommen, für Dig IV und Dig V habe sich das Gefühl sogar noch verbessert, der Schmerz habe sich zurückgebildet, der Nachtschlaf seit deutlich besser. Er trainiere intensiv während bis zu fünf Stunden täglich. Dr. C.___ hielt fest, es könne eine erfreuliche Befundverbesserung festgestellt werden mit deutlichem Rückgang der initial hochgradigen Paresen, einzig hochgradig sei noch die Kleinfingerab-duktionsparese, jedoch zeige die übrige Ulnaris innervierte Muskulatur bereits einen deutlichen Kraftzuwachs insbesondere auf den tiefen Fingerflexoren und auch des IOD1. Es könne sicher eine weitere Befundverbesserung erwartet werden, inwieweit die Restitutio vollständig sein werde, sei bei initial schwerer axonaler Läsion v.a. der Fasern aus dem N. ulnaris noch offen. Dem Beschwerdeführer werde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Anfang August 2020 bescheinigt.

    Am 21. Juli 2020 (Urk. 14/39) attestierte Dr. C.___ aufgrund verbesserter Befunde bis zum 20. September 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in dem von ihm ausgeübten handwerklichen Beruf, ab 21. September 2020 könne dort eine 50%ige Arbeitsfähigkeit getestet werden. Aus schulterchirurgischer Sicht wurde eine deutlich verbesserte Schulterfunktion festgehalten, auch sei mit einer weiteren Verbesserung der Befunde zu rechnen (vgl. Urk. 14/37).

4.2.4    Dr. C.___ attestierte in der Folge weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei diskreter Kraftzunahme vor allem der Ulnaris innervierten Handmuskulatur mit diskret verbesserter Kleinfingerabduktion und Verbesserung im IOD sowie den tiefen Fingerbeugern bei teilweiser Funktionseinschränkung vor allem beim Heben von schweren Gegenständen oder beim Festhalten von Gegenständen (vgl. Urk. 14/47, vgl. auch Urk. 14/54, 14/57, 14/63, 14/81, 14/89, 14/97), womit sowohl die behandelnden Ärzte aus schulterchirurgischer Sicht (Urk. 14/61) wie auch die Versicherungsmedizinerin der Suva übereinstimmten (Urk. 14/100). An dieser Einschätzung hielt Dr. C.___ eineinhalb Jahre nach dem Unfall fest, berichtete über leichte Kraftgrad-Verbesserungen sowie über weitere Verbesserungen insbesondere der tiefen Fingerflexoren und attestierte weiterhin eine 50%ige Arbeitshigkeit (Urk. 14/111, 14/135).

    Der Beschwerdeführer berichtete am 8. Oktober 2020 beziehungsweise 3. November 2021 dahingehend, die 50%ige Arbeitsfähigkeit insbesondere in der Lagerbewirtschaftung habe funktioniert, obwohl beim Heben und Tragen von schweren Gewichten die Kollegen aushelfen müssten oder diese Tätigkeiten nicht ausgeführt werden könnten (Urk. 14/60; vgl. auch Urk. 14/131).

4.3

4.3.1    Am 10. Dezember 2021 führte Versicherungsmediziner Dr. A.___ in seiner neurologischen Beurteilung (Urk. 14/137) aus, beim Beschwerdeführer bestehe nach einer durch eine Schulterluxation hervorgerufenen Läsion der unteren Anteile des Plexus brachialis links eine residuale Parese und Sensibilitätsstörung an der linken Hand. Angesichts der beschriebenen stetigen Besserung der motorischen Funktionen der linken Hand hätte die im September 2020 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % zwischenzeitlich angepasst werden müssen. Aktuell betrage die Arbeitsunfähigkeit maximal 30 %, es sei davon auszugehen, dass eine residuale sensomotorische Parese an der linken Hand fortbestehen werde, was eine Arbeitsunfähigkeit in geringem Umfang weiterhin rechtfertigen könne. Bei einer angepassten Tätigkeit liege in zeitlicher Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit vor.

4.3.2    Demgegenüber attestierte Dr. C.___ im Februar 2022 dem Beschwerdeführer aufgrund der noch leichtgradigen, im Alltag deutlich einschränkenden Paresen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, zumal der Beschwerdeführer selbst berichte, dass er im Falle einer Aufstockung automatisch für Tätigkeiten zuständig wäre, welche eine Grobmotorik der linken Hand erforderten, was mit einem erhöhten Unfallrisiko verbunden re (vgl. Urk. 14/146, vgl. auch Urk. 14/153, 14/197).

4.3.3    In der erneuten neurologischen Beurteilung vom 27. Juni 2022 (Urk. 14/166) hielt Versicherungsmediziner Dr. A.___ fest, mehr als zwei Jahre nach dem Unfall seien weitere Verbesserungen der verbliebenen Plexusschädigung am linken Arm allenfalls marginal möglich, es werde ein Residualzustand verbleiben, welcher dem jetzigen Befund entspreche. Das Belastungsprofil werde sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern. Schwere körperliche Belastungen beim Heben und Halten von Gegenständen von mehr als zehn Kilogramm seien nicht mehr möglich. Feinmotorische Verrichtungen seien allenfalls geringfügig beeinträchtigt, grobmotorische Leistungen leichtgradig gemindert, so dass Tätigkeiten als Sanitärinstallateur erschwert, aber nicht unmöglich seien. Dass der Beschwerdeführer ein «Brünneli» nicht mehr anschliessen könne, sei angesichts der neurologischen Beeinträchtigung nicht nachvollziehbar. Aufgrund der im letzten Bericht der Klinik D.___ beschriebenen Paresen an der linken Hand mit Kraftwerten M4 (M5 = volle Kraft) sei die Arbeitsfähigkeit als Heizungs- und Sanitärinstallateur in zeitlicher Hinsicht gar nicht, in leistungsmässiger Hinsicht allenfalls um 20 % gemindert.

    Ergänzend führte Versicherungsmediziner Dr. A.___ am 1. Juli 2022 aus, sofern man sich an der Arbeitsplatzbeschreibung vom 18. Juni 2020 (2/3 Werkstatt, 1/3 Baustelle mit einem Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, mit notwendigen Handrotationen und zwingend zweihändig zu verrichtenden Tätigkeiten, mit ungefähr zehn Mal täglichem Heben von Lasten von über fünf Kilogramm und einmal täglichem Heben von Lasten von über 15 Kilogramm, vgl. Urk. 14/29 S. 3 f.) orientiere, sei der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Pensum von 60 % vollumfänglich einsetzbar mit der einzigen Einschränkung, dass das ungefähr einmal täglich anfallende Heben von Lasten von über 15 Kilogramm nicht mehr möglich sei. Allein aufgrund der Unfallfolgen bestehe auch bei einem Pensum von 100 % eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit der beschriebenen Einschränkung, was ebenso für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelte, mit der Einschränkung, dass das Heben und Halten von Lasten von über 15 Kilogramm nicht zumutbar sei (Urk. 14/171).

4.3.4    Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Z.___ AG, attestierten in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2022 (Urk. 14/204) dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten sehr leichten bis leichten Tätigkeit mit einer Maximalbelastung der linken oberen dominanten Extremität von zehn Kilogramm. Nicht zumutbar seien demgegenüber repetitive Maximalbelastungen und statische Haltearbeiten mit zehn Kilogramm Gewichtsbelastung, was ebenso für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten und solche mit der Notwendigkeit einer repetitiven Handrotation links (manuelles Schrauben, Bohren) gelte. Ebenso wenig zumutbar seien tigkeiten mit Besteigen von Leitern und Gerüsten, solche mit Vibrationsbelastungen sowie Arbeiten in extremer Kälte oder Hitze. Diese Arbeitsfähigkeit (gerechnet auf ein Pensum von 100 %) berücksichtige die Leistungseinbusse von 20 % infolge Verlangsamung bei bimanueller Tätigkeit und einer um 2/3 eingeschränkten Kraft links dominant sowie die zwei zusätzlichen Pausen von 30 Minuten täglich zur Erholung der linken Hand und zwecks Vermeidung progredienter Beschwerden. Die Ärzte führten aus, an der linken dominanten Hand liege eine leichte Kraftminderung der ulnaren Fingerbeuger und -spreizer vor, der Beschwerdeführer habe zudem zwei Drittel seiner Faustschlusskraft verloren, was im Rahmen der Ergotherapie dokumentiert worden sei. Es sei ihm möglich, während einiger Sekunden 13 Kilogramm Kraft zu entfalten, nicht jedoch einen so schweren Gegenstand während mehrerer Minuten zu halten, was dazu führe, dass Gegenstände fallen gelassen würden. Die aktuell ausgeführte Tätigkeit primär in der Lagerbewirtschaftung sei nicht mehr zumutbar, zumal fremde Hilfe bei schweren Waren oder beim Transport von und auf die Baustelle, Mithilfe beim Entsorgen des Altmetalls sowie bei Installationen benötigt werde, die Bohrmaschine könne nicht mehr bedient werden. Folglich sei das Pensum von 30 % in der angestammten Tätigkeit wie aktuell bei 50%iger Arbeitsunfähigkeit verrichtet, nicht ideal, da der Beschwerdeführer auf Fremdhilfe angewiesen sei und seine Leistungsfähigkeit infolge Verlangsamung und notwendiger Hilfe keine 30 % betrage.

4.3.5    Im Bericht vom 22. September 2023 (Urk. 14/207) führte Dr. C.___ abschliessend aus, anamnestisch habe zwar seit der letzten Konsultation im Frühjahr 2023 keine weitere Kraftzunahme stattgefunden, die Situation habe sich jedoch stabilisiert. Es persistierten eine Gefühlsminderung im Daumenstrahl sowie unter Belastung ein Kribbeln in der Hand oder am Unterarm, teilweise auch radial- und ulnarseitig. Nervenschmerzen würden weiterhin verneint. Der Beschwerdeführer sei sportlich weiterhin sehr aktiv und führe Eigentraining durch. Insgesamt sei die Situation sehr erfreulich, der aktuelle Zustand könne als Residualzustand angenommen werden, weitere Verlaufskontrollen seien nicht vereinbart worden.

4.3.6    Versicherungsmediziner PD Dr. B.___ führte im Rahmen der neurologischen Zweitmeinung vom 21. Februar 2024 (Urk. 14/209) aus, die Angabe von Dr. F.___ und Dr. G.___, wonach selbst ein 30%iges Pensum angestammt nicht mehr zumutbar sei, da die aktuelle Tätigkeit in der Lagerbewirtschaftung aufgrund der Voraussetzungen nicht mehr erfüllbar sei, werde nicht weiter begründet. Die Schlussfolgerung, dass 2/3 der Faustschlusskraft verloren gegangen sei, sei angesichts des neusten Berichtes von Dr. C.___ (vgl. E. 4.3.5), worin bloss noch minime Handparesen nach einem weitgehend ausgeheilten unteren Armplexusschaden dokumentiert würden, weder objektivierbar noch plausibel nachvollziehbar, zumal ein Kraftgrad von M5-/5 für die Handflexoren, welche für den Faustschluss und somit für die Griffstärke entscheidend seien, einer nur minimalen Kraftminderung entspreche. Folglich sei die Faustschlusskraft linksseitig nur noch minimal eingeschränkt, wobei bereits diese Untersuchung von der Mitarbeit des Beschwerdeführers abhängig sei. Eine Absturzgefahr von Leitern mit einer solchen Griffkraft sei doch eher unwahrscheinlich. Dem zuletzt als sportlich sehr aktiv dokumentierten Beschwerdeführer sei medizintheoretisch das von Dr. A.___ abgegebene Leistungsprofil zumutbar, allenfalls sei ihm zwischenzeitlich sogar noch mehr zumutbar. Entsprechend sei ihm das einmal tägliche bimanuelle Heben von Lasten von ungefähr 15 Kilogramm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar im Rahmen des bisher ausgeübten angestammten 60 %-Pensum gemäss der Arbeitsplatzbeschreibung vom 18. Juni 2020.


5.

5.1    Die Aktenbeurteilungen von Dr. A.___ (vgl. E. 4.3.3) und PD Dr. B.___ (vgl. E. 4.3.6) erweisen sich wie nachfolgend aufzuzeigen ist - als schlüssig und nachvollziehbar.    

5.2    So hielt Dr. A.___ bereits im Dezember 2021 in Auseinandersetzung mit den Vorakten und insbesondere den Berichten von Dr. C.___ fest, dass angesichts der dokumentierten stetigen Verbesserung der neurologischen Beeinträchtigung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % mehr als zwei Jahre nach dem Unfall nicht mehr plausibel sei (vgl. E. 4.3.1), woran er auch ein halbes Jahr später, am 27. Juni 2022, in Kenntnis der weiteren Verlaufsberichte von Dr. C.___ festhielt. Entsprechend attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Halten von Lasten von über 15 Kilogramm (vgl. E. 4.3.3). Die von Dr. A.___ beschriebene stetige Verbesserung widerspiegelt sich in den Berichten von Dr. C.___ (vgl. E. 4.2). Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche er in Kenntnis der Arbeitsplatzbeschreibung vom 18. Juni 2020 (Urk. 14/29) traf, vermag zu überzeugen, hielt doch Dr. C.___ an der von ihr attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit offenkundig nur deshalb fest, weil der Beschwerdeführer berichtete, im Falle einer Aufstockung für Tätigkeiten zuständig zu sein, welche eine Grobmotorik der linken Hand erforderten, was mit einem erhöhten Unfallrisiko verbunden wäre (vgl. E. 4.3.2). In einer entsprechend angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit scheint einer vollständigen Arbeitsfähigkeit hingegen nichts entgegen zu stehen.

    Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gespräches mit der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2021 (Urk. 14/131) detailliert ausführte, dass er den Einkauf weiterhin ohne Einschränkungen erledigen oder auch Fahrzeuge führen könne, die schweren Arbeiten mit Gewichten von über zehn Kilogramm hingegen liegen lassen oder sich helfen lassen müsse.

5.3    PD Dr. B.___ nahm sodann mehr als vier Jahre nach dem Unfall Bezug auf die Stellungnahmen von Dr. A.___ und berücksichtigte in seiner eigenen Stellungnahme insbesondere auch den Bericht der Z.___ AG (vgl. E. 4.3.4) und den aktuellen Bericht von Dr. C.___ (vgl. E. 4.3.5). Er hielt fest, angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Verbesserung (zuletzt nur noch als minim dokumentierte Handparesen nach einem weitgehend ausgeheilten unteren Armplexusschaden, wofür auch die praktisch fehlende Sensibilitätsstörung spreche) könne der Einschätzung der Z.___ AG nicht gefolgt werden. Dem ist zuzustimmen, zumal auch Dr. C.___ über eine stabilisierte Situation berichtete, das Vorliegen von Nervenschmerzen verneinte und nur noch minime Paresen von Kraftgrad M4+ von 5 für die Interdigitalmuskulatur und von M5-/5 für die Fingerflexoren beschrieb, welche gemäss Ausführungen von PD Dr. B.___ gerade entscheidend für den Faustschluss und somit für die Griffstärke sind. In Anbetracht dessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Angaben in leichten Tätigkeiten über keinerlei Einschränkungen berichtete (vgl. vorstehend E. 5.2), sondern vielmehr bereits im November 2021 erklärt hatte, Lasten von 10 Kilogramm beidhändig heben zu können (Urk. 14/131 S. 3), in angepassten Tätigkeiten nur noch verlangsamt arbeiten können oder zusätzliche Pausen benötigen sollte. Dies wird von den Ärzten der Z.___ AG denn auch nicht weiter begründet. Dass das gemäss Arbeitsplatzbeschreibung der bisherigen Tätigkeit einmal täglich anfallende Heben von Lasten von über 15 Kilogramm nicht mehr zumutbar sei, fand Eingang in die Einschätzung durch Dr. A.___ und mithin in das von ihm erstellte Belastungsprofil (E. 4.3.3), welchem sich PD Dr. B.___ mit dem Hinweis anschloss, allenfalls sei dem Beschwerdeführer noch etwas mehr zumutbar (E. 4.3.6). Eine weitere Einschränkung über das Anforderungsprofil für leidensangepasste Tätigkeiten hinaus, wie es Dres. F.___ und G.___ postulierten, findet in den Akten keine Stütze.

5.4    Angesichts all dessen sind die Einschätzungen von Dr. A.___ und PD Dr. B.___, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von über 15 Kilogramm vollumfänglich zumutbar sei, schlüssig und überzeugend. Daran vermag auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereichte erneute Stellungnahme der Z.___ AG vom 28. Mai 2025 nichts zu ändern, zumal darin bloss auf die Einschätzung vom 13. Oktober 2022 (vgl. E. 4.3.4) verwiesen und festgehalten wurde, dass bei unveränderter Befundlage nicht auf eine veränderte oder verbesserte Leistungshigkeit geschlossen werden könne, was ebenso für den Umstand gelte, dass der Beschwerdeführer sportlich sehr aktiv sei (Urk. 21), und PD Dr. B.___ bereits mit Blick auf die erste Stellungnahme der Z.___ AG nachvollziehbar aufzeigte, weshalb dieser Einschätzung nicht zu folgen sei. Schliesslich gilt es hinsichtlich der Z.___ AG auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach beauftragte Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).

5.5    Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der medizinischen Akten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilungen durch Dr. A.___ und PD Dr. B.___. Entsprechend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben und Halten von Lasten von über 15 Kilogramm vollumfänglich arbeitsfähig ist.


6.

6.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

    Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) eine besondere Regelung getroffen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, welche die Erwerbstigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person mit denselben beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Begabungen im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (BGE 148 V 419 E. 7.2; 134 V 392 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2020 vom 2. August 2021 E. 3 mit Hinweisen und 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b; 122 V 426 E. 2, je mit Hinweisen). Die Regelung ist ihrem Wortlaut nach («bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung») zwar primär auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ausgerichtet, hat gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung aber auch dann Platz zu greifen, wenn es um die Bestimmung des Valideneinkommens geht (BGE 122 V 418 E. 5 mit Hinweisen). Somit sind beide Vergleichseinkommen unter dieser Prämisse festzulegen (BGE 114 V 310 E. 2 in fine; Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.1 mit Hinweisen).

    Bei der vorliegend einschlägigen Variante II wird neben dem vorgerückten Alter vorausgesetzt, dass eine physiologische Altersgebrechlichkeit vorliegt, wobei es gemäss jüngerer Rechtsprechung genügt, dass sich der Altersfaktor erwerblich negativ auswirkt. So hielt das Bundesgericht fest, Art. 28 Abs. 4 UVV gelange auch dann zur Anwendung, wenn das vorgerückte Alter das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusse, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringe, aber einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotzdem entgegenstehe, weil beispielsweise die Wiedereingliederung schwierig sei, eine Umschulungsmassnahme nicht (mehr) gewährt werde oder aber sich kein Arbeitgeber mehr finde, der eine Person in diesem Alter noch einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2019 vom 17. März 2020 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Rentenprüfung per 1. Juli 2022 kurz vor seinem 63. Geburtstag und war in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Suche nach einer dem Belastungsprofil entsprechenden Arbeitstätigkeit mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet wäre und sich kaum ein Arbeitgeber finden würde, der ihn in diesem Alter mit den gesundheitlichen Einschränkungen noch einstellen würde. Somit ist vorliegend Art. 28 Abs. 4 UVV anwendbar, und es ist sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren Alter abzustellen (BGE 122 V 418 E. 5).

6.2    Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 16. August 2022 (Urk. 14/191) zu Recht auf das vorgerückte Alter des Beschwerdeführers als Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit hingewiesen, das Valideneinkommen im angefochtenen Entscheid dennoch gestützt auf die Angaben des letzten Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2022 als Magaziner ein jährliches Einkommen von Fr. 79'079.-- erzielt hätte (vgl. Urk. 14/181, Fr. 6'083.-- x 13), ermittelt. Dies entspricht indessen nicht den mit Art. 28 Abs. 4 UVV statuierten Vorgaben (vgl. vorstehende E. 6.1). Vielmehr erhellt, dass der Beschwerdeführer mit der ab Januar 2018 ausgeübten unqualifizierten - Tätigkeit eines Magaziners seine während Jahrzehnten erworbenen Fähigkeiten im Bereich Sanitär/ Heizung im technischen Dienst (Urk. 7/131) überproportional verwerten konnte. Nachdem wie dargelegt sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne mittleren Alters abzustellen ist, kann nicht der Lohn, welchen der Beschwerdeführer als über 60-Jähriger beim letzten Arbeitgeber erzielt hätte, als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens dienen, sondern es ist danach zu fragen, welchen Verdienst der Beschwerdeführer im mittleren Alter in der Tätigkeit eines Magaziners erzielt hätte. Gleichermassen ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens vorzugehen: auch hier ist massgebend, was der Beschwerdeführer im Alter zwischen «40 und 45 Jahren» in einer leidensangepassten Tätigkeit mit dem von den Versicherungsmedizinern umschriebenen Belastungsprofil (E. 5.4) zu erzielen im Stande wäre. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine Berufsausbildung. Gleichwohl kann er seine Restarbeitsfähigkeit wohl bloss noch in einer Hilfsarbeitertätigkeit verwerten. Weil die Beschäftigung als Magaziner ebenfalls als Hilfsarbeitertätigkeit zu qualifizieren ist, erübrigt sich die genaue Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen und entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 und 9C_368/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2). Ein solcher ist nicht gerechtfertigt, weil Hinweise, wonach der Beschwerdeführer (im mittleren Alter) seine Restarbeitsfähigkeit von 100 % in Verweistätigkeiten nicht wirtschaftlich verwerten könnte, nicht aktenkundig sind und zu Recht auch nicht geltend gemacht wurden. Ausgehend von einem Tabellenlohn für Hilfsarbeitertätigkeiten sowohl für Validen- als auch Invalideneinkommen resultiert keine Erwerbseinbusse, womit der Invaliditätsgrad 0 % beträgt. Ein Rentenanspruch ist damit nicht ausgewiesen.

7.    Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. März 2024 (Urk. 2) im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBöhme