Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2024.00067

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00067


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 26. Januar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1986 geborene X.___ war vom 1. September 2015 bis zum 30. April 2022 (vgl. Urk. 6/1, 6/23 S. 3) als kaufmännischer Angestellter im mittleren Kader bei der Y.___ AG vollzeitlich angestellt und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. April 2022 überdehnte er gemäss der am 28. Juni 2022 ausgefüllten Schadenmeldung der Arbeitgeberin beim Schwingen einer vollen Einkaufstasche auf die Schulter seine rechte Hand sowie die dazugehörenden Bänder nach hinten und verletzte sich dabei am rechten Handgelenk (Urk. 6/1). Im Anschluss an die Erstbehandlung des Versicherten durch Dr. Z.___ (Urk. 6/41) sowie an ergo- und physiotherapeutische Behandlungen (Urk. 6/5-9), deren Kosten die Zürich bis zum 14. April 2023 übernahm (Urk. 6/66), ersuchten die behandelnden Ärzte am Spital A.___ um Kostengutsprache für eine stationäre Behandlung (Operation) ab 2. August 2023 (Urk. 6/10-13). Nachdem der Versicherte auf Ersuchen der Zürich hin den Fragebogen Unfallhergang ausgefüllt (Urk. 6/23, vgl. auch Urk. 6/17) und die Zürich den Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 4. August 2023 (Urk. 6/29; Operationsbericht vom 2. August 2023 [Urk. 6/29]; MRI-Bericht vom 22. Mai 2023 [Urk. 6/38]) sowie die beiden Sprechstundenberichte vom 4. Mai 2023 und vom 4. Juli 2023 erhalten hatte (Urk. 6/32), verneinte sie mit Schreiben vom 26. September 2023 das Vorliegen eines Unfalles wie auch einer unfallähnlichen Körperschädigung und folglich ihre weitere Leistungspflicht (Urk. 6/45). Daran hielt sie im Anschluss an ein Schreiben des Versicherten (Urk. 6/56) und nach Einholen einer versicherungsmedizinischen Beurteilung (Urk. 6/65) mit Verfügung vom 19. Januar 2023 fest (Urk. 6/66). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 6. Februar 2024 (Urk. 6/68) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 21. März 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/70]).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2024 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. April 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2

1.2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2.2    Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 150 V 229 E. 4.1.1; 142 V 219 E. 4.3.1; 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

1.2.3    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).    

1.3    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1; 116 V 136 E. 4a; 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.4    Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, da weder der natürliche Ablauf der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten oder Stolpern beeinträchtigt worden sei noch Anhaltspunkte für eine ausserordentliche Überanstrengung vorlägen, fehle es an einer ungewöhnlichen äusseren Einwirkung auf den Körper im Sinne des Unfallbegriffes, weshalb ein Unfallereignis zu verneinen sei. Beim diagnostizierten Handgelenksganglion sowie der Synovialitis handle es sich nicht um Listenverletzungen, die festgestellten Veränderungen am SL-Band seien überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt, weshalb eine Leistungspflicht auch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG ausser Betracht falle (Urk. 2). An dieser Einschätzung hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 fest (Urk. 5).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ein Unfall liege vor, da er von den durch das Schwingen einer sehr schweren Tasche über die Schulter ausgelösten Kräften völlig überrascht worden und ihm die mechanische Beherrschung der Situation buchstäblich entglitten sei. Da die Henkel der Tasche ungeplant nicht auf der Schulter zu liegen gekommen seien, sondern diese verpasst hätten, habe das gesamte Gewicht der Tasche den Daumen nach hinten gerissen, weshalb er eine unkontrollierte Bewegung gemacht habe, um einen möglichen Sturz zu verhindern. Folglich liege eine Programmwidrigkeit vor und der Unfallbegriff sei erfüllt. Dies werde auch durch den Operationsbericht gestützt, in welchem ein «wahrscheinlich posttraumatisches symptomatisches radiopalmares Handgelenksganglion mit mittlerweile chronifizierter Handgelenkssynovialitis nach Hyperextensionstrauma» diagnostiziert worden sei. Diese Beschwerden seien unfallbedingt, da er vor dem Unfallereignis an keinen Beschwerden gelitten habe. Zum Bericht von Dr. B.___ könne er sich sodann nicht äussern, da ihm dieser nicht vorliege und auch nie vorgelegen habe (Urk. 1).


3.

3.1    Dr. med. C.___, Leitende Ärztin Chirurgie am Spital A.___, diagnostizierte im Sprechstundenbericht vom 4. Juli 2023 (Urk. 6/32) ein symptomatisches, wahrscheinlich radiopalmares Handgelenksganglion rechts, DD extraartikuläres Ganglion bei beginnender radioscaphoidaler Handgelenksarthrose nach Hyperextensionstrauma 04/2022. Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer berichte, sich im April 2022 mit Schwung eine Tasche über die Schulter geworfen zu haben, wobei es zu einer Hyperextension des Daumens nach dorsal gekommen sei. Aufgrund der anschliessenden Schmerzen, vor allem beim Velo fahren, sei er beim Hausarzt vorstellig und an die Rheumatologie überwiesen worden. Seit zwei Wochen leide er unter einer zunehmenden Beschwerdesymptomatik nach exzessivem Rudern mit anhaltenden Bewegungs- und Belastungsschmerzen mit einer Schwellung. Im MRI zeige sich ein volarseitiges Ganglion auf Höhe des Processus styloideus radii. Die Beschwerdesymptomatik sei eindeutig auf die Problematik im Bereich des radioscaphoidalen Handgelenkes zurückzuführen. Ob das Ganglion intraartikulär liege, sei nicht sicher eruierbar, auch das MRI (vom 22. Mai 2023, vgl. Urk. 6/38) sei diesbezüglich nicht ganz klar. Aufgrund der langanhaltenden Beschwerdesymptomatik, welche zunehmend auch im Alltag störe, sei die Arthroskopie des rechten Handgelenkes mit Ganglionresektion besprochen worden.

3.2    Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen zum Unfallhergang am 28. Juli 2023 (Urk. 6/23) an, er habe eine volle Einkaufstasche (20 bis 25 Kilogramm) auf die Schulter geschwungen und sich dabei mit dem Gewicht der Tasche den rechten Daumen nach hinten/unten gerissen. Dieses Vorgehen habe den Daumen sehr stark überdehnt und einen Schmerz ausgelöst. Als der Zug auf den Daumen erfolgt sei, habe er versucht, diesen zu entlasten und die Tasche nach links weggedreht. Direkt nach dem Ereignis seien die Beschwerden erstmals aufgetreten, davor seien keine Beschwerden vorhanden gewesen.

3.3    Im Austrittsbericht vom 4. August 2023 (Urk. 6/29 S. 3 f.) nannte Dr. C.___ als Diagnosen ein wahrscheinlich posttraumatisches symptomatisches radiopalmares Handgelenksganglion mit mittlerweile chronifizierter Handgelenkssynovialitis nach Hyperextensionstrauma 04/2022 und eine beginnende Handgelenksarthrose. Operativ seien eine Handgelenksarthroskopie rechts mit einer vollständigen radio-, ulno-, mediocarpaler Synovialektomie und einer internen Coblation radio-, ulno-, mediocarpal, eine Knorpelglättung radio- und ulnocarpal sowie eine Resektion des radiopalmaren Ganglions durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können (vgl. auch den Operationsbericht vom 2. August 2023, Urk. 6/29 S. 1 f.).

3.4    Die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 24. August 2023 (Urk. 6/41) ein Handgelenksganglion mit Synovialitis. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe beim Velo fahren eine Tasche auf den Rücken geschwungen und dabei den Daumen nach hinten gezerrt. Zwei Wochen später sei er mit anhaltenden Handgelenksschmerzen vorstellig geworden, davor habe er keine Handgelenksbeschwerden verspürt. Der Röntgenbefund im Mai 2022 sei bland gewesen, die Operation im Spital A.___ habe im August 2023 stattgefunden.

3.5    Versicherungsmediziner Dr. B.___ verneinte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 12. Januar 2024 (Urk. 6/65) das Vorliegen einer Listenverletzung, zumal im Rahmen der Operation eine Ganglionresektion sowie eine Synovialektomie durchgeführt worden seien und es sich bei diesen Befunden nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG handle. Dass das im Operationsbericht erwähnte SL-Band degenerativ in seiner Kontinuität etwas ausgefasert, aber erhalten sei, sei ein häufiger Befund und müsse nicht zwingend posttraumatischer Natur sein. Diese Schädigung sei deshalb mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % auf Abnützung zurück-zuführen, dieser Befund habe indes keinen direkten Einfluss auf das palmare Handgelenksganglion (vgl. auch die Notiz von E.___, dipl. Pflegefachfrau HF, vom 21. September 2023, Urk. 6/44, in deren Rahmen mangels radiologisch wie aus dem Operationsbericht erkennbarer posttraumatischer Verletzungen das Vorliegen einer Listenverletzung ebenfalls verneint wurde).

4.

4.1    Vorab zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, er habe die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. B.___ vom 12. Januar 2024 (Urk. 6/65) nie erhalten, weshalb er sich dazu nicht habe äussern können (vgl. E. 2.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Verfügung vom 19. Januar 2023 (Urk. 6/66) zu entnehmen, dass dieser eine Kopie der entsprechenden Beurteilung beigelegt war (Urk. 6/66 S. 2). Bestätigt wird dies durch die Einsprache des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2024 (Urk. 6/68), welcher darin ausdrücklich auf die versicherungsmedizinische Beurteilung verwies und sich damit auseinandersetzte (Urk. 6/68 S. 3 Ziff. 5). Dies belegt, dass der Verfügung die versicherungsmedizinische Beurteilung beigelegt war, sie der Beschwerdeführer respektive sein damaliger Rechtsvertreter folglich erhalten hatte. Entsprechend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vorliegend zu verneinen.

4.2    Strittig und zu prüfen ist in der Folge, ob das Ereignis vom 28. April 2022 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder als Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu qualifizieren ist oder ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2024 (Urk. 2) ihre weitere Leistungspflicht zu Recht verneinte.

4.3

4.3.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines Unfalles, da es an einer ungewöhnlichen äusseren Einwirkung auf den Körper, mithin an einer Programmwidrigkeit gefehlt habe (vgl. E. 2.1).

    Der Beschwerdeführer schilderte in der Bagatellunfall-Meldung UVG/UVersG vom 28. Juni 2022 (Urk. 6/1) den Vorgang wie folgt: «Habe eine volle Einkaufstasche auf die Schulter geschwungen und dabei meine rechte Hand und die dazugehörenden Bänder nach hinten überdehnt.». Im Fragebogen zum Unfallhergang vom 28. Juli 2023 gab er an, er habe eine sehr schwere Einkaufstasche über die Schulter geschwungen und dabei mit dem Gewicht der Tasche den rechten Daumen nach hinten/unten gerissen. Als der Zug auf den Daumen erfolgt sei, habe er versucht, diesen zu entlasten (vgl. E. 3.2). In seiner Beschwerde führte er aus, er habe beim Schwingen der Tasche die Schulter verpasst, weshalb das gesamte Gewicht den Daumen nach hinten gerissen habe. Er habe sodann eine unkontrollierte Bewegung gemacht, um einen möglichen Sturz zu verhindern (vgl. E. 2.2).

    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2; 121 V 45 E. 2a; 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1 mit Hinweis).

    Demnach kann wohl davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine schwere Einkaufstasche über die Schulter geschwungen, dabei mit dem Gewicht der Tasche den Daumen nach hinten/unten gerissen hat und anschliessend versuchte, den Daumen zu entlasten, indem er die Tasche nach links wegdrehte. Hingegen ist bezüglich seiner Angabe, er habe beim Schwingen die Schulter verpasst und eine unkontrollierte Bewegung gemacht, um einen möglichen Sturz zu verhindern, auf die soeben erwähnte Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde zu verweisen, zumal er das Verpassen der Schulter sowie das Verhindern eines möglichen Sturzes mit Beschwerdeerhebung zum ersten Mal vorbrachte.

4.3.2    Wie vorstehend ausgeführt, ist ein äusserer Faktor dann ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Bloss ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen hingegen keine Ungewöhnlichkeit (vgl. E. 1.2.2). Bei einer unkoordinierten Bewegung ist das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Lauf einer Körperbewegung programmwidrig beeinflusst hat. Dies ist beispielweise der Fall bei einem Fussballer, dessen Knie verdreht wurde, weil ihm ein Gegenspieler in die Beine grätschte, oder bei einem Skifahrer, welcher im buckligen Gelände auf einer vereisten Stelle ausglitt, danach unkontrolliert einen Buckel anfuhr, angehoben wurde und bei verdrehter Oberkörperhaltung auf den Boden aufschlug. Verneinte wurde die Programmwidrigkeit hingegen bei einer Lehrerin, welche in einer Turnhalle eine Rolle vorwärts ausführte und in der Folge behandlungsbedürftige Nackenbeschwerden verspürte (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 117 E. 2.2).

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Schwingen einer Einkaufstasche auf die Schulter an sich weder ungewöhnlich noch überschreitet dieser Vorgang das Alltägliche oder Übliche einer Lebensverrichtung. Daran ändert nichts, dass sein Daumen durch das Gewicht der Tasche nach hinten/unten gerissen wurde, zumal das An- oder Aufheben eines Gegenstandes naturgemäss mit einem gewissen Kraftaufwand und – bewegungsmässig – einem entsprechenden Ruck verbunden ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts U 123/04 vom 4. Mai 2007 E. 3.3), welcher geeignet ist, einen gewissen Zug auf die entsprechende Hand/die entsprechenden Finger auszuüben. Dass der Beschwerdeführer sodann reflexartig versuchte, den Daumen zu entlasten, vermag keine Programmwidrigkeit zu begründen, wird bei einer entsprechenden Bewegung doch ein von der Aussenwelt ausgelöster Umstand benötigt, was vorliegend gerade nicht der Fall war (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2020 vom 11. Juni 2021 E. 3.1). So trat im Ablauf der Bewegung des Beschwerdeführers kein zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führender Faktor auf, mithin schlug der Beschwerdeführer beispielsweise weder die Tasche an, so dass diese aus dem Schwung heraus plötzlich und unkontrolliert eine andere Richtung einschlug, noch riss der Henkel der Tasche, fiel der Beschwerdeführer hin, rutschte er aus oder stolperte er. Schliesslich fehlen Anzeichen dafür, dass eine ausserordentliche Überanstrengung stattgefunden hätte.

    Entsprechend ist das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors vorliegend zu verneinen, weshalb der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nicht erfüllt und das Ereignis vom 28. April 2022 nicht als Unfall zu qualifizieren ist.

4.3.3    Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführt, es hätten vor dem Ereignis vom 28. April 2022 keine Handgelenksbeschwerden bestanden, bleibt anzufügen, dass eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich praxisgemäss nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Vielmehr ist die Beweisregel «post hoc ergo propter hoc» medizinisch weder haltbar noch beweisrechtlich zulässig (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2024 vom 5. Mai 2025 E. 5.3).

4.4    Mit Blick auf eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht unter Verweis auf die Einschätzung von Versicherungsmediziner Dr. B.___ (vgl. E. 2.1). Dieser führte in seiner Beurteilung vom 12. Januar 2024 (vgl. E. 3.5) aus, operativ versorgt worden seien das Handgelenksganglion sowie die Synovialitis, wobei es sich nicht um Listenverletzungen handle.

    Dem ist zuzustimmen, wurden im Austrittsbericht vom 4. August 2023 (vgl. E. 3.3) doch ein symptomatisches radiopalmares Handgelenksganglion eine gutartige, flüssigkeitsgefüllte Zyste, eine mittlerweile chronifizierte Handgelenkssynovialitis eine Entzündung der Gelenkinnenhaut – sowie eine beginnende Handgelenksarthrose diagnostiziert und abgesehen von der Handgelenksarthrose auch operativ versorgt. Da in der abschliessenden Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen von Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 1.3) weder ein Ganglion noch eine Synovialitis aufgeführt sind, liegt folglich keine eine Leistungspflicht auslösende Körperschädigung vor.

    Dasselbe gilt hinsichtlich des SL-Bandes, welches gemäss Operationsbericht vom 2. August 2023 (vgl. E. 3.3) sowohl radio- wie auch mediokarpal etwas degenerativ gelockert und ausgefasert in seiner Kontinuität sei, nach Überprüfen mit dem Testhaken indes als «fest» beurteilt und entsprechend auch nicht operativ versorgt wurde. Auch dem MRI vom 22. Mai 2023 (Urk. 6/38) ist diesbezüglich ein unauffälliger Befund zu entnehmen; es konnten keine signifikanten degenerativen Veränderungen festgestellt werden, eine anderslautender Diagnose wurde von den behandelnden Ärzten denn auch nie gestellt (vgl. E. 3.1, 3.3 f.) und den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des SL-Bandes über Beschwerden geklagt hätte respektive in Behandlung gewesen wäre. Angesichts dieser unauffälligen Befundlage und dem Umstand, dass bei der Operation des Beschwerdeführers nicht das SL-Band im Vordergrund stand, ist eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG auch in dieser Hinsicht zu verneinen, wie Versicherungsmediziner Dr. B.___ überzeugend ausführte (vgl. E. 3.5).

4.5    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre weitere Leistungspflicht mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2024 (Urk. 2) folglich zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBöhme