Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2024.00057

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00057



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 19. August 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger

Josephsohn Hauert Blöchlinger

Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern





Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1964 geborene X.___ ist gelernter Sanitärinstallateur und war als solcher ab dem 1. Januar 1984 bei der Y.___ AG angestellt. Nachdem er sich bereits im Jahre 1997 am rechten Knie einer Operation hatte unterziehen müssen (VKB-Plastik, mediale Meniskushinterhornresektion), verletzte er sich bei einem Sturz am 7. August 2018 erneut am rechten Knie (Urk. 10/1, Urk. 10/5/2). Die Suva richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlungskosten auf. Aufgrund der bestehenden schweren posttraumatischen Varusgonarthrose rechts wurde am 29. November 2018 eine LCS Knie-Totalprothese (TP) rechts eingesetzt (Urk. 10/5/2). Die Suva übernahm die Kosten dieser Operation als Rückfall zum Unfallereignis vom 20. September 1985 (Urk. 10/24). In der Folge konnte der Versicherte seine Tätigkeit als Sanitärinstallateur wieder zu 100 % aufnehmen (Urk. 10/36).

1.2    Am 18. Februar 2022 zog sich der Versicherte bei einem Sturz auf die rechte Hüfte eine mediale Schenkelhalsfraktur zu, welche am 19. Februar 2022 operativ versorgt wurde (Hüft-TP, Urk. 9/15; Urk. 9/1). Nach versicherungsinterner ärztlicher Beurteilung vom 1. Februar 2023 (Urk. 9/77) sprach die Suva dem Versicherten für die Unfälle vom 20. September 1985 sowie 18. Februar 2022 mit Verfügung vom 15. März 2023 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % mit Wirkung ab 1. August 2023 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 % zu (Urk. 9/99). An dieser Beurteilung hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 4. April 2024 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von mindestens 39 % zuzusprechen nebst Integritätsentschädigungen für die zwei unfallbedingten Einschränkungen der Hüfte und des Knies von 40 %, eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2024 beantragte die Vertreterin der Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11). Mit Schreiben vom 1. April 2025 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers die ergangenen Rentenverfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich zu den Akten (Urk. 12 f.), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. April 2025 zur Stellungnahme unterbreitet wurden (Urk. 14). Die entsprechende Stellungnahme datiert vom 19. Mai 2025 und wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16 f.).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.2    Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) eine besondere Regelung getroffen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person mit denselben beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Begabungen im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (BGE 148 V 419 E. 7.2, 134 V 392 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2020 vom 2. August 2021 E. 3 mit Hinweisen und 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 148 V 419 E. 7.2, 122 V 418 E. 1b, 122 V 426 E. 2, je mit Hinweisen). Die Regelung ist ihrem Wortlaut nach («bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung») zwar primär auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ausgerichtet, hat gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung aber auch dann Platz zu greifen, wenn es um die Bestimmung des Valideneinkommens geht (BGE 122 V 418 E. 5 mit Hinweisen). Somit sind beide Vergleichseinkommen unter dieser Prämisse festzulegen (BGE 148 V 419 E. 7.2, 114 V 310 E. 2 in fine; Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.1 mit Hinweisen).

    Mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV hat der Unfallversicherer nicht zu prüfen, ob und inwieweit eine versicherte Person fortgeschrittenen Alters die ihr verbliebene medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit zu verwerten vermag (vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.5 mit Hinweis).

1.3    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

    Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

1.4    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt, wobei die Gesamtentschädigung den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen prozentual angerechnet werden (Art. 36 Abs. 3 UVV). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 54 E. 2). Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren. Nach der Addition der den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 zur UVV gerecht und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die Schwelle von 5 % nicht erreichen; die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigt (BGE 116 V 156 E. 3b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

1.5    Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die versicherungsinterne medizinische Beurteilung in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 2 S. 6 ff.). Dabei komme dem Alter des Beschwerdeführers bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung zu, sodass die Invaliditätsbemessung unter Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV vorzunehmen sei (S. 10). Damit sei auf die Verdienstmöglichkeiten eines Versicherten im mittleren Alter abzustellen. Per 2023 führe dies zu einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 140'000.-- und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 5 % zu einem Invalideneinkommen von Fr. 91'047.-- (S. 9, S. 11). Bezüglich der Integritätsentschädigung sei sowohl bei der Hüfte als auch beim Knie von einer Endoprothese mit gutem Erfolg auszugehen, sodass ein Integritätsschaden von je 20 % ausgewiesen sei (S. 13).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die geklagten Rückenbeschwerden bei der Bemessung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 4). Weiter könne auf die medizinische Beurteilung von med. pract. Z.___ nicht abgestellt werden und es sei die Sache diesbezüglich zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 5 f.). Art. 28 Abs. 4 UVV könne vorliegend keine Anwendung finden, sodass von einem Valideneinkommen von Fr. 174'418.--auszugehen sei (S. 7). Selbst wenn man von Art. 28 Abs. 4 UVV ausgehen würde, habe die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Unrecht den Durchschnittswert sämtlicher Altersklassen und damit auch deutlich höhere Löhne älterer Arbeitnehmer berücksichtigt, während sie beim Valideneinkommen auf den Lohn im mittleren Alter abgestellt habe (S. 7 f.). Weiter sei gemäss Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen, bei Annahme einer bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit gar ein solcher von 20 %, was zu einem Invaliditätsgrad von 52 %, zumindest aber von einem solchen von 39 % führe (S. 8). Bezüglich der Integritätsentschädigung sei sowohl bezüglich der Hüfte als auch des Knies von einem schlechten Erfolg auszugehen, sodass eine Integritätsentschädigung von je 40 % ausgewiesen sei (S. 9).


3.

3.1    Med. pract. Z.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Suva-Versicherungsmedizin, ging in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 1. Februar 2023 von den folgenden Diagnosen aus:

- Status nach Hüfttotalprothese rechts vom 19. Februar 2022 bei

- medialer Schenkelhalsfraktur rechts vom 18. Februar 2022

- Status nach Knietotalprothese rechts vom 29. November 2018 bei

- schwerer posttraumatischer Varusgonarthrose rechts bei

- Status nach VKB-Plastik und fraglicher Meniskusoperation von 1987

    Hinsichtlich der Hüfte könne bei fehlendem bildmorphologischem Korrelat der Restbeschwerden und dem bisherigen Verlauf aus versicherungsmedizinischer Sicht vom medizinischen Endzustand ausgegangen werden (Urk. 9/77 S. 4). Bezüglich der Knieprothese rechts sei weiterhin vom 2019 erreichten Endzustand auszugehen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Arbeit ganztags zuzumuten, wobei der sitzende Anteil mehr als 50 % betragen sollte. Zudem sollten keine länger andauernden oder repetitiven Arbeiten auf unebenem Gelände und kein länger andauerndes oder repetitives Einnehmen von knienden oder hockenden Positionen nötig sein. Ein gelegentliches einfaches Besteigen einer Leiter wäre durchaus vorstellbar, körperlich belastende Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder wiederholtes Besteigen von Leitern und Gerüsten sollten jedoch gemieden werden (S. 5).

    Bezüglich der Hüfte würden gewisse Restbeschwerden bestehen. Klinisch seien bei der letzten Konsultation Ende Dezember 2022 eine seitengleiche Rotation und eine etwas eingeschränkte Hüftflexion rechts von 90° dokumentiert worden. Bildgebend zeige sich eine korrekte Lage der Hüftprothese ohne bildmorphologisches Korrelat der Beschwerden. Trotz der Restbeschwerden sei die Hüftbeweglichkeit relativ gut, sodass von einem guten Erfolg auszugehen und ein Integritätsschaden von 20 % anzunehmen sei. Nach der Implantation der Knietotalprothese rechts habe sich ein guter Verlauf mit Behandlungsabschluss im Jahr 2019 gezeigt. Bei der orthopädischen Konsultation am 27. Dezember 2022, aufgrund der Hüftbeschwerden, sei auch das Kniegelenk untersucht worden. Klinisch sei eine Beweglichkeit von 95-0-0°, ohne Hinweise auf eine Instabilität, dokumentiert worden. Bildgebend zeige sich eine korrekte Lage der Knieprothese. Insgesamt sei von einem Integritätsschaden von ebenfalls 20 % auszugehen (Urk. 9/78).

3.2    Dem Bericht zur Besprechung im Betrieb der Y.___ AG vom 10. März 2023 ist zu entnehmen, dass gestützt auf die ärztliche Beurteilung vom 1. Februar 2023 bezüglich der Hüfte rechts sowie dem Knie rechts von einem Endzustand auszugehen ist. Die geklagten Rückenbeschwerden seien als unfallfremd zu betrachten. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die körperliche Verfassung, um seine angestammte Tätigkeit als Chefmonteur Sanitär wieder aufnehmen zu können. In der vorliegenden Betriebsorganisation könne keine Alternative angeboten werden, deren körperlichen Anforderungen der Beschwerdeführer gewachsen wäre. Ein Versicherter mittleren Alters würde bei einem 100 %-Pensum als Chefmonteur ohne Unfallfolgen im Jahr 2023 Fr. 140'000.-- verdienen. Bei Ende des Arbeitsverhältnisses sowie des Taggeldanspruchs per 31. Juli 2023 werde die Rente per 1. August 2023 ausgerichtet (Urk. 9/90).




4.

4.1    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

4.2    Typischerweise werden versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen durch erheblich divergierende Beurteilungen von behandelnden Fachärzten in Frage gestellt. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. So besteht – entsprechend den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers – keine anderslautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 1 S. 5). Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin (D), hielt in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2022 fest, dass es seit der Hüftoperation vom Februar 2022 doch zu einem eher prolongierten Verlauf und unter körperlicher Belastung im Rahmen der Tätigkeit als Sanitärinstallateur immer wieder zu Schmerzexazerbationen gekommen sei, wobei mit erneuter Physiotherapie ein deutlich besseres Gangbild erreicht worden sei (Urk. 9/52). Dem Bericht von Dr. med. B.___, Stv. Chefarzt Orthopädie am Spital C.___, vom 27. Dezember 2022 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer doch regelmässig an Beschwerden der rechten Hüfte leidet (Urk. 9/62/2-3), bei weiterhin unauffälliger Bildgebung (Urk. 9/65). Aufgrund dieser Einschätzungen ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf eine körperlich schonende Tätigkeit angewiesen ist, wie dies auch von med. pract. Z.___ anerkannt wird. Dass der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit im Pensum eingeschränkt ist, erscheint bei dieser Aktenlage entsprechend der versicherungsärztlichen Einschätzung aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Auch im Rahmen des IV-rechtlichen Verfahrens wurde von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Die weitere (qualitative) Einschränkung des Stellenprofils erfolgte dabei nicht aufgrund der körperlichen Leistungsfähigkeit, sondern aufgrund von Risikoüberlegungen (Sturzgefahr bei Gehen auf unebenem Gelände sowie bei Tätigkeiten auf Leitern; Urk. 13/3 S. 7).

    Insgesamt erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen kann. Hinsichtlich einer möglichen zusätzlichen Einschränkung aufgrund der erwähnten Rückenbeschwerden ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungsfestsetzung lediglich unter Berücksichtigung der Unfälle vom 20. September 1985 und vom 18. Februar 2022 tätigte; allfällige Rückenbeschwerden sind damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und eine Rückfallmeldung wurde ausdrücklich vorbehalten (Urk. 2 S. 3 f.). Hieran vermag der Umstand, dass die Rückenbeschwerden am 10. März 2023 anlässlich der Besprechung im Betrieb – vermutungsweise vom Case Manager der Beschwerdegegnerin – thematisiert wurden (Urk. 9/90 S. 1 oben und S. 2 oben), nichts zu ändern. Es handelt sich dabei somit nicht um eine fachärztliche Feststellung, die im Rahmen einer Rückfallmeldung präjudiziell wirken könnte. Anzumerken ist dazu auch, dass die IV-Stelle aufgrund der Rückenbeschwerden nicht von einer weiteren Einschränkung in der Leistungsfähigkeit ausging, da mittlerweile ohnehin nur noch eine körperlich sehr schonende Tätigkeit möglich ist (Urk. 13/3 S. 7).


5.

5.1    Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ist zunächst zu prüfen, ob die Sonderbestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV im vorliegenden Fall anzuwenden ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung durch die Rechtsprechung zuletzt nicht restriktiv gehandhabt worden ist. So führte das Bundesgericht etwa aus, dass ab einem Alter von rund 60 Jahren nicht nur eine aus medizinischer Sicht vorhandene physiologische Altersgebrechlichkeit die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV rechtfertigen könne. Vielmehr könne sich der Altersfaktor auch erwerblich auswirken, indem das vorgerückte Alter einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit entgegenstehe, weil beispielsweise die Wiedereingliederung schwierig sei, eine Umschulungsmassnahme nicht mehr gewährt werde oder aber sich kein Arbeitgeber mehr finde, der eine Person in diesem Alter noch einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).

    Diese vom Bundesgericht erwähnten Einflussmöglichkeiten des Alters auf die Erwerbsfähigkeit sind auch im vorliegenden Fall von Relevanz. So ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 1984 bei derselben Arbeitgeberin in seiner angestammten Tätigkeit erwerbstätig war. Eine Umplatzierung im angestammten Betrieb war dabei aufgrund der Grösse des Betriebs und der stark eingeschränkten körperlichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers nicht möglich (Urk. 9/61/2). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Juli 2023 aufgelöst (Urk. 9/90/2) und der Beschwerdeführer schied per 23. Juni 2025 aus dem Verwaltungsrat der bisherigen Arbeitgeberin aus (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 18). Damit ist aber von einer grundsätzlich anspruchsvollen Ausgangslage im Hinblick auf eine berufliche Wiedereingliederung auszugehen.

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Juli 2023 im 60. Altersjahr. Auch wenn er über langjährige Praxiserfahrung und profundes Fachwissen verfügt, scheint es im angestammten Tätigkeitfeld typisch zu sein, dass ein erheblicher Teil der Arbeiten mit einer körperlichen Belastung verbunden ist, welcher der Beschwerdeführer nicht mehr gewachsen ist. Eine vollständige Wiedereingliederung wäre deshalb an eine Umschulung in eine planerische oder administrative/kaufmännische Tätigkeit geknüpft, welche in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers wohl kaum gewährt würde. Weiter erscheint es auch fraglich, ob sich bei dieser Sachlage noch ein Arbeitgeber findet, der die Herausforderungen und Unwegsamkeiten der Eingliederung bei der verbleibenden Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des Referenzalters in Kauf nimmt.

    Insgesamt ist die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 f.) gelangt diese Bestimmung auch dann zur Anwendung, wenn das vorgerückte Alter das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotzdem entgegensteht, weil sich kein Arbeitgeber mehr findet, der die betroffene Person einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2).

5.2    Per 2023 ist entsprechend den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin von einem Valideneinkommen von Fr. 140'000.-- auszugehen (Urk. 9/90 S. 2). Auf das im Rentenentscheid der IV-Stelle herangezogene höhere Valideneinkommen (vgl. dazu Urk. 1 S. 7 f. und Urk. 12) kann mit Blick auf den zu berücksichti-genden Altersfaktor gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV nicht abgestellt werden.

    Bezüglich des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von einem möglichen Durchschnittseinkommen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Kompetenzniveau 3, Männer, aus. Auch wenn der Beschwerdeführer über eine langjährige Berufserfahrung als Chefmonteur im Bereich der Sanitärinstallation verfügt, ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er seit 1984 im gleichen Betrieb gearbeitet hat, sodass nicht von einer breit abgestützten Berufserfahrung ausgegangen werden kann. Zudem ist im Bereich der Sanitärinstallation davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil des Fachwissens praktische Fertigkeiten betrifft; diese kann der Beschwerdeführer aber aufgrund seiner körperlichen Beschwerden auch in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht mehr verwerten. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch das Invalideneinkommen unter der Annahme eines Versicherten mittleren Alters zu ermitteln ist, erscheint die Annahme des Kompetenzniveaus 2 unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer noch konkret möglichen Tätigkeiten als sachgerechter. Die IV-Stelle ermittelte das Invalideneinkommen gar aufgrund des Kompetenzniveaus 1 der LSE, allerdings auch unter Berücksichtigung des effektiven Alters des Beschwerdeführers (Urk. 13/3 S. 8).

    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 5'791.-- auszugehen (LSE 2020 TA1_tira¬ge_skill_level, Kompetenzniveau 2, Männer, Total), wobei sich nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Index 2020: 100; Index 2023: 102.0) ein Jahreseinkommen für das Jahr 2023 von Fr. 73'894.30 (Fr. 5'791.-- : 40 x 41.7 x 12 : 100 x 102) ergibt (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01; Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2021-2025, T1.1.20).

    Davon machte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 5 %, was in Anbetracht des eingeschränkten Stellenprofils nicht zu beanstanden ist und zu einem Invalideneinkommen von Fr. 70'199.60 führt. Bezüglich der Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers zu Art. 26bis Abs. 3 IVV ist auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 zu verweisen, wonach die genannte Bestimmung im Bereich der Unfallversicherung nicht analog anwendbar ist. Zudem wäre gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung ein leidensbedingter Abzug von 10 % lediglich bei Teilzeitarbeit im Sinne einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % vorzunehmen; vorliegend ist aber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

    Dies führt per 1. August 2023 zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 50 % ([Fr. 140'000.-- - Fr. 70'199.60] x 100 / Fr. 140'000.-- = 49.86 %).



6.

6.1    Für die Ermittlung der Integritätsentschädigung ist vorliegend die Tabelle 5 Integritätsentschädigung gemäss UVG (Integritätsschaden bei Arthrosen) massgebend. Bei Endoprothesen im Bereich der Hüfte (Coxarthrose) wie auch bei einer Pangonarthrose ist bei einem guten Erfolg von einem Integritätsschaden von 20 % auszugehen, bei einem schlechten Erfolg von einem solchen von 40 %.

6.2    Bezüglich der Knieversorgung ging med. pract. Z.___ von einem guten Erfolg aus. Dies erscheint in Anbetracht des Verlaufs gerechtfertigt. So konnte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, anlässlich der Verlaufskontrolle vom 29. November 2019 ein Jahr postoperativ festhalten, dass der Beschwerdeführer trotz intensiver Arbeit als Sanitärinstallateur von bis zu 11 Stunden pro Tag beschwerdearm sei; auch die radiologischen Befunde seien gut. Zusammengefasst könne von einem guten Verlauf nach Knieprothesenoperation rechts ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei als Sanitärinstallateur wieder voll berufsfähig (Urk. 10/36). Eine wesentliche Verschlechterung hinsichtlich der Situation am Knie ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 27. Dezember 2022 nicht (vgl. Urk. 9/62/2). Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme eines guten Erfolgs der Versorgung zutreffend, was bezüglich des Knies rechts zu einem Integritätsschaden von 20 % führt.

6.3    Auch wenn bezüglich der Versorgung an der rechten Hüfte radiologisch ebenfalls von unauffälligen Verhältnissen auszugehen ist (Urk. 9/42), ergeben sich zur Situation am Knie rechts doch erhebliche Unterschiede.

    So ging Dr. B.___ bereits in seinem Bericht vom 15. März 2022 lediglich von einem zufriedenstellenden Verlauf aus (Urk. 9/47/2). Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2022 fest, dass es seit der Prothesenversorgung vom Februar 2022 zu einem eher prolongierten Verlauf und unter körperlicher Belastung immer wieder zu Schmerzexazerbationen gekommen sei (Urk. 9/52). Dem Bericht von Dr. B.___ vom 27. Dezember 2022 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmässig an Beschwerden der rechten Hüfte leidet (Urk. 9/62/2), dies bei weiterhin unauffälliger Bildgebung (Urk. 9/65). Der Stellungnahme der Arbeitgeberin zur Arbeitsfähigkeit vom 6. Dezember 2022 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bisher nach 2 bis 2.5 Stunden Arbeit schmerzbedingt nicht mehr habe weiterarbeiten können. Eine Arbeitsdauer von 5.5 Stunden habe zur Folge gehabt, dass er am nächsten Tag nicht habe arbeiten können (Urk. 9/61/2).

    Bezüglich Hüfte ist damit weder aus medizinischer noch beruflicher Sicht von einer gleich erfolgreichen Versorgung auszugehen wie bezüglich des rechten Knies; immerhin scheinen die Beschwerden belastungsabhängig zu sein. In einer Würdigung der gesamten Umstände erscheint die Annahme eines Integritätsschadens in der Höhe von 30 % als angemessen, was zu einer Gesamtintegritätsentschädigung in der Höhe von 50 % führt.


7.

7.1    Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einem Integri-tätsschaden von 50 % hat (Knie: 20 %, Hüfte: 30 %).

7.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % und eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von insgesamt 50 % hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger unter Beilage einer Kopie von Urk. 18

- Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter unter Beilage einer Kopie von Urk. 18

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty