Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00029
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 17. Februar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1992, war seit 10. Oktober 2022 bei der Y.___ AG als Maler angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sich am 11. Oktober 2022 beim Arbeiten auf der Leiter beim Entgegennehmen von Material sein Becken verschob (Urk. 10/1 Ziff. 1-4, Ziff. 6, Ziff. 9; Urk. 10/8 Ziff. 3). Anlässlich der Erstbehandlung vom 12. Oktober 2022 wurde eine Lumbago diagnostiziert (Urk. 10/23 Ziff. 1, Ziff. 5). Bei der Abklärung vom 14. November 2012 im Spital Z.___ wurden ein symptomatisches femoroacetabuläres Impingement vom Pinzertyp links mit/bei Fehlbewegung auf der Leiter im Oktober und kleinem Labrumriss und Knorpelläsion, ein asymptomatisches Impingement der Hüfte rechts sowie ein Status nach akuter Lumbalgie nach unklarem Hüftdistorsionsereignis vom 16. (richtig wohl: 11.) Oktober 2022 festgestellt (Urk. 10/9/2-3). Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 (Urk. 10/49) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die dagegen am 10. Juli 2023 (Urk. 10/55) erhobene und am 29. Juli 2023 unterzeichnete (vgl. Urk. 10/74; Urk. 10/75/1) Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 10. Januar 2024 ab (Urk. 10/85 = Urk. 2).
2. Am 6. Februar 2024 (Urk. 1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 (Urk. 2), welche er nach entsprechender gerichtlicher Aufforderung (Urk. 4) eigenhändig unterzeichnete (Urk. 5). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung von Leistungen der Unfallversicherung für das Ereignis vom 11. Oktober 2022 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. März 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Dabei handelt es sich um Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 und 99 V 136 E. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2 und 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.4, je mit Hinweisen).
1.3 Praxisgemäss sind die Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue und widersprüchliche Angaben genügen diesem Erfordernis nicht. Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis für ein unfallmässiges Geschehen bilden; er dient jedoch häufig nur als Indiz (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zweck auch die Parteien heranziehen. Wird aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Laut Angaben des Beschwerdeführers vom 12. November 2022 habe sich am 11. Oktober 2022 beim Arbeiten auf einer Leiter seine Hüfte nach links verschoben, als er einen Eimer Zementverputz entgegengenommen habe. Dem geschilderten Geschehen könne nichts Aussergewöhnliches wie ein Sturz, Schlag oder ähnliches entnommen werden. Es fehle eindeutig am Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors. Auf die einspracheweise vorgetragene Sachverhaltsversion könne nicht abgestellt werden (S. 2 Ziff. 2). Rechtsprechungsgemäss stelle weder eine Lumbago noch eine Labrumläsion eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG dar. Somit liege weder ein Unfall noch eine Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vor (S. 4).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er hätte am 11. Oktober 2022 Putz aufziehen sollen, wobei sich herausgestellt habe, dass es sich um Plattenkleber gehandelt habe. Er habe sofort gemerkt, dass etwas nicht stimme, da man das Material nur unter maximalem Kraftaufwand habe anbringen können. Als er am letzten Quadratmeter gewesen sei, habe es ein Geräusch aus seinem Beckenbereich gegeben, wie wenn man ein altes Tor aufmache, und seine Hüfte sei ein ganzes Stück von rechts nach links unten gesunken. Er habe in der Nacht auf den 12. Oktober 2022 zwei Mal erbrechen müssen, worauf ihm klar geworden sei, dass er ernsthaft verletzt sei. Es liege eine Schädigung nach Art. 4 ATSG vor. Gemäss seiner Physiotherapeutin liege ein deutlicher Muskelriss des Iliopsoas-Muskels rechts vor. Dieser halte das Becken und das wiederum habe sich nur aufgrund des Muskelrisses verschieben können. Durch die Fehlstellung des Beckens hätten sich dann erst Wochen später die Labrumrisse ergeben. Er leide seither an Erektionsproblemen und einer mittlerweile wieder gebesserten Inkontinenz und müsse sich beruflich neu orientieren (Urk. 1).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) hielt die Beschwerdegegnerin fest, der beschwerdeweise ins Recht gelegte Physiotherapiebericht vom 5. September 2023 (Urk. 3) vermöge nichts zu ändern, da darin lediglich von einem potentiellen Muskelfaserriss die Rede sei Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, die blosse Möglichkeit genüge nicht.
2.4 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und insbesondere, ob es sich beim Ereignis vom 11. Oktober 2022 um einen Unfall im Rechtssinn handelte beziehungsweise ob eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt.
3.
3.1 Anlässlich der Erstbehandlung vom 12. Oktober 2022 (Bericht vom 13. Dezember 2022; Urk. 10/23) diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, eine Lumbago (Ziff. 5). Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er am 11. Oktober 2022 eine Lumbago erlitten habe mit Exazerbation am 12. Oktober 2022 nach Verhebetrauma (Ziff. 2). Zum objektiven Befund hielt Dr. A.___ fest, es bestünden lumbale Schmerzen bei Flexion der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Beschwerdeführer gebe paravertebrale lumbale Schmerzen an (Ziff. 4). Die Schmerzen seien mit dem geltend gemachten Ereignis vereinbar und erschienen plausibel (Ziff. 6).
3.2 Eine radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2022 (Urk. 10/13) ergab ein erhaltenes dorsales Alignement, keine Höhenminderung der Wirbelkörper oder zwischen den Liquorräumen, keinen Nachweis einer Fraktur und eine erhaltene Artikulation der Facettengelenke ohne Nachweis degenerativer Veränderungen, eine regelrechte Darstellung der Iliosakralgelenke und eine unauffällige Darstellung der Weichteile. Der Beschwerdeführer habe über seit fünf Tagen bestehende Rückenschmerzen geklagt. Er habe bei der Arbeit eine Bewegung gemacht und habe seither starke Schmerzen im Becken und im Lendenbereich. Er habe diese Woche ein Kribbeln in den Beinen gespürt und könne seinen Rücken wegen der Schmerzen nicht mehr bewegen.
3.3 Ein Arthro-MRI und eine Arthrographie der linken Hüfte des Beschwerdeführers vom 11. November 2022 (Urk. 10/10; Urk. 10/62/2-6) ergaben eine Rissbildung des Labrums links, daran angrenzend umschriebene Irregularitäten des Gelenkknorpels, die als Zeichen einer begleitenden Knorpelläsion zu bewerten seien. Weiter bestünden ein irregulär konturiertes linkes Labrum ohne eindeutigen Rissnachweis, vereinbar mit Degenerationen, zudem hyperintense Signalalterationen im Ansatzbereich der ischiokruralen Muskulatur rechts, wobei eine Korrelation zur Klinik zum Ausschluss einer Tendinopathie empfohlen werde (S. 2).
3.4 Dr. med. B.___, Leitender Arzt Orthopädie, und Dr. C.___, Assistenzarzt Orthopädie, Spital Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 14. November 2022 (Urk. 10/9) folgende, hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1):
- symptomatisches femoroacetabuläres Impingement vom Pinzertyp links mit und bei
- Fehlbewegung auf der Leiter Anfang Oktober
- kleinem Labrumriss und Knorpelläsion
- asymptomatisches femoroacetabuläres Impingement Hüfte rechts
- Status nach akuter Lumbalgie nach unklarem Hüftdistorsionsereignis vom 16. (richtig wohl: 11.) Oktober 2022
Der Beschwerdeführer berichte von einer unverändert starken Schmerzsymptomatik über der linken Hüfte. Es komme zu stechenden Schmerzen inguinal, welche unter Bewegung oder beim Flektieren der Hüfte vermehrt aufträten. Aktuell bestehe Ruhe- und Nachtschmerz. Bereits vor dem auslösenden Ereignis auf der Baustelle habe der Beschwerdeführer ein Steifheitsgefühl beider Hüften verspürt. Dies sei ihm auch früher beim Kickboxen aufgefallen, die Hüfte sei jedoch immer asymptomatisch gewesen (S. 1). Das Befundbild sei anamnestisch und klinisch passend zu einem symptomatischen femoroacetabulären Impingement mit Labrumriss und feiner Knorpelläsion bei jedoch nur mässig ausgeprägter Impingement-Konstellation. Initial sei ein konservativer Therapieversuch mittels Infiltration und Physiotherapie möglich, dabei bestehe aber langfristig ein höheres Risiko auf eine Zunahme der Beschwerden bis hin zu einer frühzeitigen prothetischen Versorgung. Als Option bestehe das operative Vorgehen mittels Arthroskopie oder gegebenenfalls chirurgischer Hüftluxation (S. 2).
3.5 Eine radiologische Untersuchung des Beckens, der Hüfte, der Iliosakralgelenke und der Symphyse vom 7. Dezember 2022 ergab eine regelrechte Darstellung der ossären Strukturen ohne Nachweis einer Läsion sowie normale Artikulationen (Urk. 10/24).
3.6 Mit Bericht vom 5. Januar 2023 (Urk. 10/36 ) stellten die Ärzte der Klinik für Traumatologie am Universitätsspital D.___ folgende Diagnosen (S. 1):
- unklare Wirbelsäulenschmerzen nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022
- Knorpelsubstanzdefekt Hüfte links nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022
Der Beschwerdeführer habe über neue Schmerzen im Bereich des rechten Hüftgelenks berichtet, die vor Wochen aufgetreten seien. Schmerzmittel habe er keine eingenommen, da ihm diese nicht helfen und die Schmerzen nur betäuben würden (S. 1 unten f.). Der Befund habe hinsichtlich der Wirbelsäule keinen paravertebralen Druckschmerz, keine Schmerzausstrahlung, keine Klopf- oder Druckdolenz und keine sensomotorischen Defizite ergeben. Hinsichtlich der rechen Hüfte bestehe ein leichtes rechtsseitig hinkendes Gangbild. Es seien keine Druckdolenzen auslösbar und der Impingement-Test sei negativ. Die Bildgebung der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 22. Dezember 2022 habe keine Fraktur und keinen Hinweis auf eine diskoligamentäre Verletzung, jedoch eine leicht aktivierte Osteochondrose LWK5/SWK1 und ein Diskusbulging LWK4/5 und LWK5/SWK1 mit Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 links rezessal und S1 rezessal beidseits ergeben (S. 2).
Nach Durchsicht aller vorhandenen Bilder bestehe aus traumatologischer Sicht kein Interventionsbedarf. Bei Schmerzprogredienz oder -persistenz sei eine analgetische Therapie nach Bedarf zu empfehlen (S. 2).
3.7 Ein - unvollständig aufgelegtes - neurologisches Konsilium vom 22. April 2023 (Urk. 10/29/2) ergab folgende, hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen:
- Stuhlinkontinenz vom 22. April 2023
- Verdacht auf Hüftimpingement rechts
- Knorpelsubstanzdefekt Hüfte links nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022
- Status nach Spontanpneumothorax rechts, Erstdiagnose (ED) vom 28. Oktober 2020, bei regelmässigem Cannabis- und Tabakkonsum
- hochgradiger Verdacht auf Reizdarmsyndrom, ED September 2020
- aktuell keine Beschwerden
- differentialdiagnostisch infektiös
- mit überwiegender Diarrhoe
- Symptomatik: krampfartige Unterbauchschmerzen beidseits
- psychische Belastungssituation bei Status nach Mobbing, ED Oktober 2020
- Cannabis- und Tabakkonsum seit 2008
Der Beschwerdeführer habe sich bei Stuhlinkontinenz notfallmässig vorgestellt. Zusätzlich habe er ein verstärktes Taubheitsgefühl der Fusssohle, des Unterschenkels sowie des Oberschenkels bemerkt, die sich in Intensität und Lokalisation remittierend unterschiedlich manifestierten. Ausserdem seien bei ihm Rückenschmerzen bekannt, die laut eigener Aussage von der Schambeinfuge ausgingen und in der Intensität schwankten.
3.8 Eine weitere bildgebende Untersuchung der rechten Hüfte vom 12. Mai 2023 (Urk. 10/31/3-4) ergab einen Verdacht auf einen partiellen Riss im anterior-superioren Labrum und eine regelrechte Trophik sowie ein unauffälliges Signal der Hüftmuskulatur ohne Hinweis auf entzündliche Veränderungen.
3.9 Dr. med. E.___, Oberarzt Orthopädie, Universitätsklinik F.___, stellte mit Bericht vom 22. Mai 2023 (Urk. 10/43) folgende Diagnosen (S. 1):
- symptomatisches femoroacetabuläres Impingement links
- oligosymptomatisches femoroacetabuläres Impingement rechts
- psychische Belastungssituation bei Status nach Mobbing
- unter psychiatrischer Behandlung
- Status nach Panikattacken
Die bildgebende Untersuchung des Beckens und der Hüfte vom 15. Mai 2023 (Urk. 10/62/7-8) habe eine deutliche femorale Offset-Störung mit bereits femoralen Osteophyten beidseits als Zeichen von degenerativen Veränderungen gezeigt. Das MRI der rechten Hüfte zeige eine Labrumläsion. Beim Beschwerdeführer bestehe bereits eine sekundäre beginnende Coxarthrose bei femoroacetabulärem Impingement beidseits. Aktuell sei nur die linke Seite symptomatisch, so dass zur Quantifizierung und Erhärtung der Diagnose eine diagnostische Infiltration der linken Hüfte veranlasst werde. Eine klinische Verlaufskontrolle erfolge in drei Monaten. Die Anamnese und die beschriebenen Symptome bezüglich der rechten Hüfte und auch der Kribbelparästhesien sowie der Schwindelattacken seien nicht konklusiv beurteilbar (S. 2).
3.10 Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 27. Juni 2023 (Urk. 10/48) fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbehandlung vom 12. Oktober 2022 unter den Auswirkungen einer akuten Lumbago im Sinne von Bewegungs- und Belastungsschmerzen der Lendenwirbelsäule gelitten habe. Beim Symptom- und Beschwerdekomplex des Beschwerdeführers handle es sich damit um das Erkrankungsbild einer verschleissbedingten schmerzhaften Veränderung der Lendenwirbelsäule, die nicht als Listendiagnose klassifiziert sei. Die weitere Abklärung beider Hüftgelenke habe die Existenz eines femoroacetabulären Impingements mit begleitender Läsion des Labrums und konsekutiver Knorpelschädigung im Bereich beider Hüftgelenke ergeben. Es handle sich um eine anlage- und formbedingte Erkrankung der Hüftgelenke mit konsekutiven Auswirkungen auf den Labrumkomplex des jeweiligen Hüftgelenks und konsekutiven Knorpelschäden (S. 3).
Die Rissbildung des Labrums sei nicht als Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu beurteilen, da es sich beim Gewebe des Labrumkomplexes um ein derbes, fibröses Gewebe handle, welches nicht als Listendiagnose klassifiziert sei. Darüber hinaus handle es sich hierbei um eine anlagebedingte oder erworbene Erkrankung. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Beschwerden seien erkrankungsbedingten Diagnosen der Lendenwirbelsäule und des Beckens zuzuordnen. Dementsprechend könne eine Listendiagnose beziehungsweise eine unfallähnliche Körperschädigung nicht bestätigt werden (S. 3).
3.11 Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte (Urk. 10/55-57) ein. Im Austrittsbericht der Klinik für Notfallmedizin des D.___ vom 4. Juni 2023 (Urk. 10/57) wurden folgende, hier gekürzt wiedergegebene Diagnosen genannt (S. 1):
- Insomnie, ED 4. Juni 2023
- atypische rechtsseitige Thoraxschmerzen, ED 2. Juni 2023
- unspezifische Unterbauchschmerzen am 29. Mai 2023
- Gewichtsverlust unklarer Ätiologie, ED März 2023
- Verdacht auf Hüftimpingement rechts
- Wirbelsäulenschmerzen nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022
- Knorpelsubstanzdefekt Hüfte links nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022
- psychische Belastungssituation nach Mobbing
- hochgradiger Verdacht auf Reizdarmsyndrom
3.12 Im Bericht der Ärzte der Klinik für Neurologie am D.___, Schmerzsprechstunde, vom 5. Juni 2023 (Urk. 10/56) wurden folgende, hier gekürzt wiedergegebene Diagnosen genannt (S. 1):
- Verdacht auf Migräne ohne Aura, ED 5. Juni 2023
- klinisch deutlich symptomatisches Hüftimpingement rechts
- Knorpelsubstanzdefekt Hüfte links nach Distorsionstrauma vom 16. September 2022
- psychische Belastungssituation bei Status nach Mobbing, ED Oktober 2020
- Cannabis- und Tabakkonsum seit 2008
Der Beschwerdeführer berichte des Weiteren über eine Vielzahl von Symptomen mit langsamer Progredienz während der letzten Monate, die er selbst auf ein Distorsionstrauma im Herbst 2022 während der Arbeit zurückführe: Fluktuierende Drangsymptomatik, Erektionsprobleme, eingeschränkte Schliessmuskelfunktion, Insomnie sowie nach längerer Bewegung auftretende Attacken mit Taubheits- und Kribbelgefühl am ganzen Körper, körperliche Schwäche und Palpitationen. Bildgebend habe sich kein Hinweis auf eine spinale oder foraminale Neurokompression gefunden. Die rezidivierend auftretenden pulsierenden Kopfschmerzen mit begleitender Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie Übelkeit und einer Rückzugstendenz seien im Rahmen einer chronischen Migräne zu deuten. Für die weitere Symptomatik lasse sich aktuell keine neurologische Ursache finden. Eine psychiatrische Anbindung sei bereits gegeben (S. 4).
4.
4.1 In der Unfallmeldung vom 2. November 2022 (Urk. 10/1) wurde hinsichtlich des Ereignisses vom 11. Oktober 2022 zum Sachverhalt festgehalten, dass beim Arbeiten auf der Leiter beim Entgegennehmen von Material das Becken verschoben worden sei (Ziff. 4).
Im Fragebogen zum Unfallhergang, den der Beschwerdeführer am 12. November 2022 ausfüllte (Urk. 10/8), führte er aus, er habe einen «Plättlikleber» als Verputz aufziehen müssen, der dafür nicht geeignet und nur sehr schwer und unter grossem Kraftaufwand aufziehbar gewesen sei. Dabei habe sich seine Hüfte auf der Leiter nach links verschoben (Ziff. 1). Die Frage, ob sich etwas Besonderes ereignet habe, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er einen Kübel mit «Zementputz» auf der Leiter entgegengenommen habe, als sich seine Hüfte verschoben habe (Ziff. 3). Etwa zehn Minuten später hätten sich erstmals Beschwerden bemerkbar gemacht (Ziff. 4).
4.2 Aufgrund dieser Beschreibung des Unfallhergangs ist der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht erfüllt, fehlt es doch an einer plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Zwar kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors unter anderem in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen, denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor. Hervorzuheben ist zudem, dass das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit dann erfüllt ist, wenn der äussere Faktor nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 130 V 117 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_586/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3, 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat vorliegend jedoch auf der Leiter einen Kübel mit Verputzmaterial entgegengenommen, ohne dass zeitnah eine unkoordinierte Bewegung wie etwa ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes dokumentiert wäre. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der geschilderte Bewegungsablauf ausserhalb des für einen Maler üblichen Vorgangs gelegen hätte. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor liegt somit nicht vor. Denn Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (BGE 134 V 72 E. 4.1). Auch das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1). Bezüglich Schädigungen, die sich wie hier im Körperinnern ereignen, muss die unmittelbare Ursache der Schädigung in besonders sinnfälligen Umständen liegen (vgl. vorstehend E. 1.2). Solche sind vorliegend nicht gegeben. Ein blosses Entgegennehmen eines Kübels auf einer Leiter erfüllt die strengen Anforderungen an den Unfallbegriff nicht, zumal selbst der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass ein besonderer Kraftaufwand verbunden mit besonders sinnfälligen Umständen stattgefunden habe.
4.3 An diesem Ergebnis vermögen auch die nachträglichen Darstellungen des Beschwerdeführers, wonach er auf der Leiter ganz oben gesessen habe und wohl aufgrund des Drucks eine Fraktur im kleinen Rollhügel erlitten habe, da er sich in einem Überbeugewinkel mit den Beinen so fest habe abstossen müssen und deshalb der Iliopsoasmuskel gerissen sei (Urk. 10/60), beziehungsweise wonach er zuvor mit dem rechten Bein in der untersten Leiterstufe hängengeblieben und drei Mal nach hinten gestolpert sei, weshalb es drei Mal kräftig an seinem rechten Bein gezerrt habe (Urk. 10/74/2), nichts zu ändern. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.). Insbesondere hat der Beschwerdeführer zeitnah gerade keine besonderen Vorkommnisse erwähnt (vgl. Urk. 10/8 Ziff. 3), weshalb solche nicht als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten können.
Demnach ist ein Unfall im Rechtssinn zu verneinen.
4.4 Darüber hinaus lässt sich den medizinischen Akten entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers weder eine Fraktur des kleinen Rollhügels noch ein Muskelriss entnehmen. Die radiologische Untersuchung vom 7. Dezember 2022 ergab keinen Nachweis einer Läsion und eine regelrechte Darstellung der knöchernen Strukturen (vgl. vorstehend E. 3.5). Im Mai 2023 wurden femorale Osteophyten, jedoch keine Fraktur festgestellt (vgl. vorstehend E. 3.9). Die Hüftmuskulatur war unauffällig (vgl. vorstehend E. 3.8). Ein Muskelriss wurde einzig als Verdachtsdiagnose von der Physiotherapeutin des Beschwerdeführers erwähnt (vgl. Urk. 10/77). Auf deren Beurteilung kann jedoch mangels fachärztlicher Qualifikation und fehlendem bildgebendem Nachweis einer solchen Verletzung nicht abgestellt werden.
4.5 Da der Unfallbegriff nicht erfüllt ist, ist ein Kausalzusammenhang der neurologischen und psychischen sowie der pulmonalen und gastroenterologischen Beschwerden (vgl. vorstehend E. 3.7, 3.11-3.12) zum Ereignis vom 11. Oktober 2022 nicht weiter zu prüfen. Bezüglich der anlässlich der Erstbehandlung vom 12. Oktober 2022 festgestellten Lumbago (vgl. vorstehend E. 3.1) zeigten die Abklärungen zudem regelrechte (vorstehend E. 3.2) beziehungsweise degenerativ bedingte (vgl. vorstehend E. 3.6) Befunde, was Kreisarzt Dr. G.___ bestätigte (vgl. vorstehend E. 3.10).
5.
5.1 Es stellt sich die Frage, ob eine Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. vorstehend E. 1.1; Listenverletzung) vorliegt.
5.2 Ein Muskelriss ist, wie vorstehend dargelegt, nicht dokumentiert.
Das Arthro-MRI mit Arthrographie der linken Hüfte des Beschwerdeführers zeigte im November 2022 einen Labrumriss links mit Zeichen einer begleitenden Knorpelläsion und ein irregulär konturiertes Labrum ohne eindeutigen Rissnachweis, vereinbar mit Degenerationen (vgl. vorstehend E. 3.3). Dr. B.___ und Dr. C.___ gingen von einem beidseitigen Hüftimpingement mit kleinem Labrumriss und Knorpelläsion links aus, ohne eine Kausalität der Beschwerden zum Ereignis zu postulieren (vgl. vorstehend E. 3.4). Dass dieser Knorpelsubstanzdefekt genauso wie die unklaren Wirbelsäulenschmerzen von den Ärzten der Klinik für Traumatologie am D.___ ohne weitere Erläuterungen in Zusammenhang mit einem Distorsionstrauma vom 16. September 2022 gestellt wurden (vgl. vorstehend E. 3.6), ändert nichts an der fehlenden Unfallkausalität dieser Leiden, denn ein solches Ereignis ist weder dokumentiert noch vom Beschwerdeführer dargetan.
Soweit das Arthro-MRI der linken Hüfte des Beschwerdeführers vom 11. November 2022 eine Rissbildung des linken Labrums zur Darstellung brachte (Urk. 10/10) und eine bildgebende Untersuchung der rechten Hüfte vom 12. Mai 2023 sodann einen Verdacht auf einen partiellen Riss auch im Labrum rechts ergab (vgl. vorstehend E. 3.8), ist festzuhalten, dass eine Verletzung des Labrums der Hüfte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu den in Art. 6 Abs. 2 UVG (in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung) abschliessend aufgezählten Listenverletzungen zählt, da es sich dabei nicht um einen Sehnenriss handelt (Urteile des Bundesgerichts 8C_118/2011 vom 9. November 2011 E. 4 und 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 4.3). Kreisarzt Dr. G.___ legte schlüssig dar, dass es sich bei dem festgestellten femoroacetabulärem Impingement mit begleitender Läsion des Labrums und konsekutiver Knorpelschädigung im Bereich beider Hüftgelenke um eine anlage- und formbedingte Erkrankung der Hüftgelenke mit konsekutiven Auswirkungen auf den Labrumkomplex des jeweiligen Hüftgelenks und konsekutiven Knorpelschäden handelt (vgl. vorstehend E. 3.10). Dies steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. E.___, der in seinem Bericht vom 22. Mai 2023 (vorstehend E. 3.9) festhielt, es bestehe eine sekundäre beginnende Coxarthrose bei femoroacetabulärem Impingement beidseits, und auf eine deutliche femorale Offset-Störung mit bereits femoralen Osteophyten beidseits hinwies, die er als Zeichen von degenerativen Veränderungen fasste. An der Beurteilung durch Kreisarzt Dr. G.___ bestehen daher keine auch nur geringen Zweifel, weshalb darauf abgestellt werden kann.
5.3 Mangels entsprechender Diagnose ist auch eine unfallähnliche Körperschädigung zu verneinen. Somit besteht auch unter diesem Titel keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrLienhard