Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2024.00004

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00004


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 29. Oktober 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Benjamin Nüesch

Gmür Galbier Nüesch Rechtsanwälte & Notare

Obere Bahnhofstrasse 11, Postfach 253, 9501 Wil SG 1


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1992 geborene X.___ war als arbeitslose Person durch die Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 25. Juni 2022 unverschuldet einen Autounfall erlitt (Unfallmeldung vom 6. Juli 2022, Urk. 9/1; zum korrekten Datum vgl. den Rapport der Stadtpolizei der Stadt Zürich vom 7. September 2022, Urk. 9/100 S. 3-4). Im Rahmen der am Folgetag erfolgten ärztlichen Erstbehandlung diagnostizierten die Ärztinnen des Spitals Y.___ in ihrem Bericht vom 27. Juni 2022 eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS-Distorsion) Quebec Task Force Grad II bei Status nach Verkehrsunfall am 25. Juni 2022 mit Kniekontusion rechts vom 25. Juni 2022, Epicondylitis lateralis Ellbogen links (Erstdiagnose am 26. Juni 2022) sowie mit paramus-kulärem Hartspann über dem thorakolumbalen Übergang (Erstdiagnose am 26. Juni 2022; Urk. 9/33 S. 1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/39 S. 1), so Taggelder und Heilbehandlungen (Urk. 9/89).

    Nach Eingang medizinischer Unterlagen wie namentlich Röntgenbefunden (Urk. 9/71-75, Urk. 9/104-105) sowie Berichten der Universitätsklinik Z.___ (Urk. 9/102, Urk. 9/117) gelangte die Suva zur Klärung von Kausalitätsfragen an den beratenden Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher am 21. Januar 2023 Stellung nahm (Urk. 9/119). Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 teilte sie dem Versicherten mit, dass die derzeit noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien. Nach Prüfung der gemäss BGE 117 V 359 und BGE 134 V 109 massgebenden Kriterien sei die Adäquanz zu verneinen, weshalb die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2023 eingestellt würden (Urk. 9/123). Am 3. Februar 2023 (Urk. 9/133), ergänzt am 9. März 2023, erhob der Versicherte dagegen unter Beilage des Berichts des Universitätsspitals B.___, Institut für Anästhesiologie, Schmerzambulatorium sowie diagnostische und therapeutische Schmerzmedizin, vom 13. Februar 2023 Einsprache (Urk. 9/137-138). Am 28. April 2023 begründete er die Einsprache innert erstreckter Frist eingehend (Urk. 9/145) und reichte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 9/146-151). Daraufhin nahm am 4. Juni 2023 der beratende Arzt der Allianz Suisse, dem zuständigen Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers (Urk. 9/100/9), Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, eine ärztliche Beurteilung vor (Urk. 9/152), die der Suva mitgeteilt wurde. Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2023 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 9/159 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 22. November 2023 erhob der Versicherte am 9. Januar 2024 unter Beilage von Arztberichten sowie einer Fotodokumentation der Stadtpolizei (Urk. 3/3-8) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm über den 31. Januar 2023 hinaus die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu entrichten. Eventualiter sei auf Kosten der Beschwerdegegnerin ein Gutachten im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) über seinen Gesundheitszustand und betreffend Fallabschluss einzuholen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 5. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


3.    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 6. Juni 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 9/153). Das Urteil im dagegen eröffneten Verfahren (IV.2023.00356) ergeht mit heutigem Datum.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2

1.2.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2.2    Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1 je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.3    

1.3.1    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

1.3.2    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).

1.3.3    Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c, 117 V 359 E. 5d/bb, vgl. auch 115 V 133 E. 6).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. November 2023 zusammengefasst dar, beim Beschwerdeführer sei im Anschluss an das Unfallereignis vom 25. Juni 2022 im Wesentlichen ein Schleudertrauma beziehungsweise eine HWS-Distorsion diagnostiziert worden (Urk. 2 S. 5). Im Zusammenhang mit Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen seien hinsichtlich der Kausalitätsfrage rechtsprechungsgemäss drei Kategorien zu unterscheiden (Urk. 2 S. 5-6). Wenn eine unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch nicht ausgewiesen sei, gelte die Diskushernie als durch den Unfall nur aktiviert, jedoch nicht verursacht. Diesfalls habe die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand sei bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten das Erreichen des Status quo sine zu erwarten (Urk. 2 S. 6). Den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten lasse sich zusammengefasst entnehmen, dass für die vom Beschwerdeführer anhaltend noch geklagten Beschwerden bildgebend nie ein unfallbedingtes, organisch-strukturelles Substrat habe erhoben werden können, namentlich keine Läsionen, Luxationen oder Frakturen. Die anhaltend geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen imponierten jedoch teilweise auch organisch und/oder klinisch, sodass sie der Kategorie II zuzuordnen seien, bei welcher eine separate Prüfung der Adäquanz nach der Schleudertrauma-Praxis zu erfolgen habe (Urk. 2 S. 6-8). Mit Blick darauf, dass die bisherigen Therapien keinen nachhaltigen Erfolg gebracht hätten sowie angesichts dessen, dass kein Bericht eine weitere Verbesserung in Aussicht gestellt habe, sei auch von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung zu erwarten gewesen. Demnach sei der Fallabschluss per 31. Januar 2023 zu Recht erfolgt (Urk. 2 S. 7). Das Unfallereignis qualifizierte sie als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (Urk. 2 S. 9). Da keines der bundesgerichtlich geforderten Kriterien erfüllt sei, sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den noch bestehenden, nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat beruhenden Beschwerden und dem Unfall vom 25. Juni 2022 zu verneinen (Urk. 2 S. 9-10). Die Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs erübrige sich bei dieser Ausgangslage. Eine solche könnte indes auch nicht deshalb bejaht werden, weil die gesundheitliche Schädigung nach dem Unfall aufgetreten sei - dabei handle es sich um eine untaugliche «post hoc ergo propter hoc»-Argumentation. Befunde, wie die Vorhandenen, seien im Übrigen meist degenerativ bedingt. Zusammenfassend sei der Kausalzusammenhang zwischen den über den 31. Januar 2023 hinaus geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 25. Juni 2022 zu verneinen, weshalb kein Anspruch auf weitere Geldleistungen der Suva bestehe (Urk. 2 S. 10).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 9. Januar 2024 zusammengefasst dagegen ein, es gehe ihm nach wie vor sehr schlecht, insbesondere aufgrund der ausstrahlenden Rückenproblematik sowie der Gefühlsstörungen am rechten Bein, insbesondere Fuss, sowie oftmaliger Kopfschmerzen mit psychischen Begleiterscheinungen und Schlafproblemen. Schon leichte Belastungen hätten massive Schmerzexazerbationen zur Folge, welche ihn trotz regelmässiger und starker Schmerzmedikation von einer körperlichen Arbeit vollständig abhalten würden (Urk. 1 S. 3). An der Annahme der Beschwerdegegnerin, es sei keine namhafte Besserung zu erwarten, monierte er, diese Beurteilung habe prognostisch gestützt auf ärztliche Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung zu erfolgen. Die Beschwerdegegnerin habe diese Frage retrospektiv beurteilt und dabei einzig auf die kreisärztliche Stellungnahme von Dr. A.___ abgestellt, welche ausweichend, nicht umfassend und nicht disziplinenübergreifend erfolgt sei. Insbesondere habe der Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 26. April 2023 keine Berücksichtigung gefunden und die schmerztherapeutischen Möglichkeiten seien offenkundig gänzlich ausser Acht gelassen worden (Urk. 1 S. 4-5 und S. 8). Angesichts der Diagnose einer HWS-Distorsion Quebec Task Force Grad II und mit Blick auf den prolongierten Verlauf hätte die Beschwerdegegnerin rechtsprechungsgemäss ein interdisziplinäres Gutachten einholen müssen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 6-8). Er – der Beschwerdeführer - befinde sich bis heute in medizinischer Behandlung. Zudem sei die Beschwerdegegnerin aktenwidrig von einer «Touchierung» mit der Kettenabschrankung ausgegangen, wobei es sich um eine erhebliche Kollision gehandelt habe (Urk. 1 S. 8). Den Wegfall der Kausalität der erheblichen Beschwerden aufgrund des Erreichens eines «Status quo sine» habe die Beschwerdegegnerin zu beweisen (Urk. 1 S. 9). Nachdem die notwendigen Abklärungen in Bezug auf die geklagten Beschwerden und die diffuse Schmerzproblematik (mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit) nicht vorgenommen worden seien, könnten auch die theoretischen Ausführungen zur Adäquanz nicht zu einem schlüssigen Ergebnis führen. Ferner sei die Adäquanzprüfung nicht nachvollziehbar. Der Unfall sei bei zweimaliger Einwirkung immenser Kräfte als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren (Urk. 1 S. 9-10). Des Weiteren seien mehrere Adäquanzkriterien erfüllt. So seien die besondere Eindrücklichkeit des Unfalles, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, die fortgesetzte Behandlung, erhebliche Beschwerden sowie ein prolongierter und schwieriger Heilungsverlauf zu bejahen. Auch könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe keine ausgewiesenen Anstrengungen betreffend Erwerbsarbeit unternommen (Urk. 1 S. 10). Zusammenfassend sei der per 31. Januar 2023 verfügte Fallabschluss unter erheblicher Verletzung von Abklärungspflichten, zu eng gehaltener Würdigung der Aktenlage und zu eng beurteilter geklagter Beschwerden sowie unter Verletzung der Schleudertrauma-Praxis ergangen und das Entfallen des Kausalzusammenhangs sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt worden (Urk. 1 S. 11).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, gestützt auf die medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 25. Juni 2022 zu keinen strukturell objektivierbaren Verletzungen geführt habe (Urk. 8 S. 2). Betreffend die Rückenschmerzen sei zu beachten, dass diesbezüglich degenerative und erkrankungsbedingte Veränderungen wie insbesondere eine Diskusprotrusion L5/S1 mit diskogenem Kontakt zur S1-Wurzel recessal beidseits und möglicher Kompression links, eine Diskusprotrusion L2/3 ohne neurale Affektion sowie eine leichtgradige, linkskonvexe Fehlhaltung der unteren Brustwirbelsäule (BWS) feststellbar gewesen seien und somit von einem unfallfremden Vorzustand auszugehen sei. Es sei höchstens von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes auszugehen. Der Status quo sine allfälliger unfallbedingter Rückenbeschwerden sei sowohl gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. A.___ vom 12. Januar 2023 als auch auf die ärztliche Beurteilung von Dr. C.___ vom 4. Juni 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens zum Zeitpunkt des Fallabschlusses gegeben gewesen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung, wonach bei einer Rückenproblematik wie der vorliegenden von einem Erreichen des Status quo sine nach drei bis vier Monaten auszugehen sei. Die über den 31. Januar 2023 hinaus bestehenden Rückenbeschwerden seien nach dem Gesagten nur noch dem degenerativen Vorzustand zuzuschreiben. Allfällige weitere diesbezügliche Behandlungen würden weder in die Leistungspflicht der Suva fallen noch seien diese beim Fallabschluss respektive bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen (Urk. 8 S. 2-3). Selbst wenn eine natürliche Kausalität gegeben wäre, wäre der Zeitpunkt des Fallabschlusses sowie die Verneinung der Adäquanz nicht zu beanstanden. Eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands respektive eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu erwarten gewesen (Urk. 8 S. 3-4). Die Schleudertrauma-Praxis sei vorliegend die für den Beschwerdeführer günstigere Adäquanz-Praxis. Im Polizeirapport sei mehrfach von «touchieren» die Rede gewesen und das Ereignis sei ohnehin rechtsprechungsgemäss mittelschwer im Grenzbereich zu leicht. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfallereignis vom 25. Juni 2022 sei zu verneinen (Urk. 8 S. 4).


3.    

3.1    Dem Notfallbericht Chirurgie des Spitals Y.___ vom 26. Juni 2022 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei per Sanität notfallmässig zugewiesen worden. Dies nachdem sich am Vortag ein Verkehrsunfall ereignet habe, bei welchem der Beschwerdeführer mit 50 km/h geradeaus gefahren sei und von links ein anderer Autofahrer unter Missachtung des Lichtsignals in sein Auto gefahren sei (vgl. Urk. 9/100/8). Anamnestisch sei es zu keiner Bewusstlosigkeit gekommen und Übelkeit und Erbrechen seien verneint worden. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen im unteren und mittleren Rücken und im linken Ellbogen sowie im rechten Knie (Urk. 9/7 S. 2).

    In ihrem Bericht vom 27. Juni 2022 diagnostizierten die Ärztinnen des Spitals Y.___ eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS-Distorsion) Quebec Task Force Grad II bei Status nach Verkehrsunfall am 25. Juni 2022 mit Kniekontusion rechts vom 25. Juni 2022, Epicondylitis lateralis Ellbogen links (Erstdiagnose am 26. Juni 2022) sowie mit paramuskulärem Hartspann über dem thorakolumbalen Übergang (Erstdiagnose am 26. Juni 2022). Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund von später aufgetretenen und persistierenden Kopf- und Nackenschmerzen erneut auf dem Notfall vorgestellt (Urk. 9/33 S. 1). Sie hätten radiologisch ossäre Verletzungen ausschliessen können (vgl. dazu auch Urk. 9/71-75). Sie interpretierten das klinische Bild im Rahmen eines Schleudertraumas. Bis zum 28. Juni 2022 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/33 S. 2).

3.2    Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer eine unfallbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 26. Juni 2022 bis zum 30. Oktober 2022 (Urk. 9/67). In seinem Bericht vom 29. September 2022 führte er aus, der Beschwerdeführer habe bei ihm über Nackenschmerzen sowie Schmerzen an der Lendenwirbelsäule (LWS) geklagt, weshalb eine Therapie mit Analgetika und Physiotherapie eingeleitet worden sei. Unter dieser Therapie hätten die Beschwerden persistiert. Im Verlauf hätten sich die HWS-Beschwerden gebessert, aber die Rückenproblematik habe zugenommen. Von der LWS sei eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden mit dem Nachweis einer flachen medianen Diskushernie (DH) L2/3, einem Anuluseinriss posterior auf der Höhe L5/S1 sowie einer kleinen medianen DH L5/S1 mit knappem Kontakt zur recessalen Nervenwurzel S1. Im Anschluss an die Konsultation habe der Beschwerdeführer aus örtlichen Gründen den Arzt gewechselt (Urk. 9/68).

3.3    Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___, Universitäres Wirbelsäulenzentrum, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 16. November 2022 eine Lumboischialgie rechts mit/bei Verdacht auf schmerzhaft-motorische (M4) S1-Radikulopathie rechts, Diskusprotrusion L5/S1 mit leichter Rezessusstenose rechts bei Status nach Verkehrsunfall am 25. Juni 2022. Die lumbalen Rückenschmerzen seien laut den Angaben des Beschwerdeführers klar dominierend und permanent vorhanden, auch während der Nacht und in Ruhephasen. Die radikulären Beschwerden träten vor allem beim Laufen auf. Es sei eine neurophysiologische Untersuchung vorzunehmen und, falls diese eine radikuläre Beschwerdeursache nicht bestätige, sei eine Hüftabklärung zu evaluieren. Im Weiteren werde provisorisch ein Termin reserviert für eine Infiltration (Urk. 9/102).

3.4    Am 3. Januar 2023 berichteten die Wirbelsäulenspezialisten der Universitätsklinik Z.___ über die gleichentags erfolgte neurologische und neurophysiologische Untersuchung. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit dem Unfall an Lumbalgien mit Ausstrahlung ins rechte Bein zu leiden, an einem unflüssigen Gangbild und fehlendem Gefühl im rechten Bein (Urk. 9/117 S. 2). Sie gelangten zum Schluss, klinisch neurologisch liege kein objektivierbares Defizit vor. Es handle sich um generalisierte sensomotorische Defizite des rechten Beines ohne Zuordnung zu einem Dermatom oder peripherem Nervenversorgungsgebiet. Nadelmyographisch habe ein unauffälliger Befund der Kennmuskulatur S1 rechts vorgelegen (Urk. 9/117 S. 3).

3.5    Der Versicherungsmediziner Dr. A.___ hielt daraufhin am 12. Januar 2023
fest, es lägen keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 26. (richtig: 25.) Juni 2022 vor. Bei der Absenz von unfallkausalen strukturellen Läsionen sei jede Tätigkeit wieder vollzeitig zumutbar und von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden (Urk. 9/119 S. 1).

3.6    Dem Bericht der Ärzte des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik Z.___ vom 30. Januar 2023 betreffend die Verlaufskontrolle vom 25. Januar 2023 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe weiterhin über eine lumboischialgieforme Schmerzsymptomatik rechts und über eine diffuse Sensibilitäts- sowie Kraftminderung im Bereich des rechten Beines berichtet. Er nehme weiterhin keine Analgesie ein und anderweitige Therapien seien auch noch nicht in die Wege geleitet worden. Klinisch und bildmorphologisch lasse sich keine radikuläre Zuordnung verifizieren. Die neurophysiologische Untersuchung habe elektrophysiologisch keine Auffälligkeiten gezeigt. Als nächster Schritt sei mit dem Beschwerdeführer eine periradikuläre Infiltration S1 rechts besprochen worden; eine solche lehne der Beschwerdeführer indes ab. Somit sei man bei einer weiteren konservativen Therapie mit Anbindung an die Schmerzklinik des B.___ verblieben (Urk. 9/150).

3.7    Am 13. Februar 2023 begab sich der Beschwerdeführer am B.___ in Schmerztherapie. Die Ärztin des B.___ diagnostizierte gleichentags chronische sekundäre muskuloskelettale Schmerzen (ICD-11 MG30.3) bei lumbalen radikulären Schmerzen nicht dermatombezogen, differentialdiagnostisch muskulärer Dysbalance, eine Diskusprotrusion L5/S1 mit leichter Rezessusstenose rechts ohne Kompression von S1 rechts sowie bei Status nach Verkehrsunfall am 25. Juni 2022 (Urk. 9/137 S. 1). Sie schilderte, in der klinischen Untersuchung habe sich eine muskuläre Dysbalance mit ausgeprägtem muskulärem Hartspann paravertebral über der LWS gezeigt. Daher gehe sie davon aus, dass die Beschwerden aus einer Kombination aus möglicher Radikulopathie und muskulärer Ursache bestünden. Sie empfehle eine Infiltration sowie Bewegungen und Dehnungsübungen, welche der Beschwerdeführer selbständig durchführen könne. Probatorisch habe sie mit Pregabalin begonnen bei nicht sicherer neuropathischer Komponente, vor allem aber um den entspannenden und schlafanstossenden Effekt zu nutzen und um Opioide einsparen zu können. Aufgrund der instabilen, chronischen Schmerzkrankheit, einhergehend mit einem komplexen Schmerzbild mit polydisziplinärer Behandlung durch mehrere medizinische Spezialitäten und entsprechender Würdigung der bestehenden diagnostischen Ergebnisse bestehe ein erhöhter Behandlungsbedarf (Urk. 9/137 S. 2).

    In ihrem Bericht vom 9. März 2023 hielt die Ärztin des B.___ fest, der Beschwerdeführer habe ein deutliches Nachlassen der Schmerzen angegeben. Das Gangbild sei runder geworden mit noch leichtem Schonhinken rechts. Die Reduktion von Targin sei bisher problemlos gewesen. Die bereits begonnenen Dehnungsübungen und die regelmässige Bewegung und Bewegungssteigerung zum muskulären Aufbau seien fortzuführen, die Gabe von Pregabalin auszubauen und die Opioide zu reduzieren (Urk. 9/168 S. 2).

    Am 14. April 2023 berichtete die Ärztin des B.___ betreffend chronische Schmerztherapie, es bestünden nach wie vor ausgeprägte Schmerzen. Diese hätten sich etwas gebessert seit Beginn der Behandlung mit Pregabalin. Seit wenigen Tagen bis Wochen habe der Beschwerdeführer indes wieder mehr Schmerzen. Die Mobilität nehme trotz des jungen Alters und der Medikation nicht zu, was sich im Sinne eines Circulus vitiosus negativ auf die muskuläre Dysbalance auswirke. Um vielleicht doch noch daraus heraus zu kommen, habe sie ihm das wahrscheinlich hilfreiche Pregabalin nochmals aufdosiert und zusätzlich mit der Gabe von Saroten begonnen. Letzteres auch in der Hoffnung, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers stabilisiere. Für eine psychologische Betreuung scheine das Sprachverständnis eher gering. Sie habe mit dem Beschwerdeführer vereinbart, die Arbeitsfähigkeit vorerst monatsweise um 10 % zu steigern. Bis zum 15. Mai 2023 attestiere sie ihm noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Urk. 9/169).

3.8    Med. pract. E.___, Assistenzärztin Neurochirurgie am Wirbelsäulenzentrum der Universitätsklinik Z.___, beantwortete in ihrem Bericht vom 26. April 2023 die Fragen der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers dahingehend, dass die Schmerzsymptomatik nach einem Verkehrsunfall begonnen habe. Nun zeige sich eine Fortsetzung der Schmerzen mit im Verlauf der letzten Monate leichtgradiger Besserung unter ausgebauter Therapie, inklusive Anbindung an die Schmerzklinik im B.___. Daher sei von einer überwiegend wahrscheinlichen Initiierung der Beschwerdesymptomatik durch den Verkehrsunfall mit nun prolongiertem Verlauf auszugehen (Urk. 9/146 S. 1). Das Mitwirken allfälliger unfallfremder Ursachen sowie das Erreichen eines Status quo sine könne sie nicht beurteilen. Gemäss den vorliegenden Unterlagen des Schmerzambulatoriums des B.___ habe der Beschwerdeführer von den bereits eingeleiteten Therapien mittels angepasster Analgesie sowie ausgebauter physiotherapeutischer Behandlung profitieren können. In der Akutphase habe für die Tätigkeit als Reinigungsfachmann eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen, jedoch habe die Universitätsklinik Z.___ nie ein ärztliches Zeugnis ausgestellt (Urk. 9/146 S. 2).

3.9    Dem Bericht des B.___ vom 16. Mai 2023 ist sodann zu entnehmen, die transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS) sei ohne durchschlagenden Effekt geblieben, die Schmerzsituation habe sich indes unter Pregabalin und Amitryptilin (Saroten) um einiges gebessert. Man gehe davon aus, dass sich der Beschwerdeführer auf einem guten Weg befinde, und empfehle ihm muskulären Aufbau zum Beispiel unter Zuhilfenahme von YouTube. Weitere Konsultationen seien keine geplant (Urk. 9/170).

3.10    Dr. C.___ nahm am 4. Juni 2023 zuhanden der Allianz Suisse eine Beurteilung vor. Darin führte er aus, die Kopf- und Nackenschmerzen seien initial unfallbedingt gewesen. Spätestens nach sechs Monaten sei aber bei einem HWS-Distorsionstrauma QTF II eine vollständige Abheilung anzunehmen. Spezielle Faktoren, welche eine längere Heilzeit erklären würden, seien nicht aktenkundig. Die Rücken- und Fussschmerzen seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt. Initial habe der Beschwerdeführer die Notfallstation im Spital Y.___ mit Kopf- und Nackenschmerzen aufgesucht. Als Untersuchungsbefund habe auch ein Hartspann der Muskulatur im thorakolumbalen Übergang vorgelegen. Die aktuell geklagten Beschwerden seien jedoch chronischer Natur und beträfen die tieflumbale Region. Durch die Bildgebung der LWS seien degenerative Veränderungen mit auch Diskushernie L5/S1 zu sehen gewesen, jedoch keine Unfallfolgen. Nach dem Gesagten sei sechs Monate nach dem HWS-Distorsionstrauma ein Status quo sine anzunehmen (Urk. 9/152).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer über den 31. Januar 2023 hinaus Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. Juni 2022 zu erbringen hat. Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob der Fallabschluss per Ende Januar 2023 zulässig war.

4.2    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).

    Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

4.3    Im Zeitpunkt des Fallabschlusses präsentierte sich die Prognose dergestalt, dass laut dem Bericht der Universitätsklinik Z.___ über die Sprechstunde vom 25. Januar 2023 - welcher indes der Suva damals noch nicht zur Verfügung
stand - eine periradikuläre Infiltration S1 rechts besprochen wurde. Eine solche lehnte jedoch der Beschwerdeführer ab, sodass man bei einer weiteren konservativen Therapie mit Anbindung an die Schmerzklinik des B.___ verblieb (Urk. 9/150). Bereits dem Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 16. November 2022 war die provisorische Terminreservation für eine Infiltration zu entnehmen gewesen (Urk. 9/102 S. 3). Im aktuellsten der Beschwerdegegnerin vor Verfügungserlass vorliegenden Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 3. Januar 2023 waren keine weiteren Behandlungsoptionen hinsichtlich der neurologischen und neurophysiologischen Beschwerden vorgeschlagen worden (Urk. 9/117 S. 3).

    Mit der Anbindung ans Schmerzzentrum sowie auch mit dem Vorschlag einer Infiltration zielte man auf eine Reduktion der Schmerzen ab. Es fehlen aber konkrete Hinweise dafür, dass dadurch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes - beispielsweise in Form einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit - zu erwarten war. Massnahmen, die auf die blosse Symptombekämpfung gerichtet sind, stehen einem Fallabschluss rechtsprechungsgemäss nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2020 vom 29. September 2020 E. 4.1 mit Hinweis). Hinzu kommt, dass die Option einer Infiltration, welcher sich der Beschwerdeführer jedoch nicht unterzog, der Annahme eines stabilen Zustands beziehungsweise eines «Endzustands» - selbst ohne vorgängige Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - nicht entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.3). Im Übrigen ist mangels gegenteiliger ärztlicher Angaben davon auszugehen, dass eine Infiltration höchstens eine Verringerung der Beschwerden herbeigeführt hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 5).

    Im weiteren Verlauf wurden bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 22. November 2023 (Urk. 2) medikamentöse Behandlungen sowie Übungen zur Förderung der Beweglichkeit und zwecks Muskelaufbaus (Urk. 9/137 S. 2, Urk. 9/168 S. 2, Urk. 9/169, Urk. 9/170), inklusive allenfalls Physiotherapie (Urk. 9/146 S. 2) durchgeführt. Ebenso wurde eine transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS) versucht (Urk. 9/170), wobei es sich um
ein Verfahren zur Behandlung muskuloskelettaler Schmerzen handelt (https://flexikon.doccheck.com/de/Transkutane_elektrische_Nervenstimulation; besucht am 4. Oktober 2024). Eine entsprechende Behandlung gilt genauso wenig wie ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen bzw. Physiotherapie als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweis) Ebenso reichen ärztlicherseits vorgeschlagene Massnahmen in Form von Physio- und Ergotherapie sowie Krafttraining hierfür praxisgemäss nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_496/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2, 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 9.2, 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.3.2, je mit Hinweis[en]). So verhält es sich auch mit den vorliegend geschilderten Behandlungsmassnahmen, welche dem Fallabschluss folglich nicht entgegenstehen.

    Abschliessend ist zu betonen, dass der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer lediglich voraussetzt, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. vorstehende E. 4.2), nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist. Es geht dabei nicht um den «Endzustand der medizinischen Behandlung und Therapie», mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung (Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.6 mit Hinweis).

    Die - zwar eher knapp ausgefallene - Beurteilung von Dr. A.___ vom 12. Januar 2023, wonach weitere Behandlungsmassnahmen nicht mehr zu einer massgeblichen Besserung des Gesundheitszustandes führen würden (Urk. 9/119 S. 1), erweist sich daher als schlüssig und das Resultat als überzeugend, es wurde aufgrund der hinreichend dokumentierenden medizinischen Unterlagen gefällt, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat.

Da die Invalidenversicherung im Beurteilungszeitpunkt keine beruflichen Massnahmen durchgeführt beziehungsweise angekündigt, sondern vielmehr eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint hatte (Urk. 9/144 S. 3, Urk. 9/153 S. 2), standen dem Fallabschluss des Weiteren keine laufenden Eingliederungsmassnahmen im Wege (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Der Fallabschluss per 31. Januar 2023 ist somit nicht zu beanstanden.


5.

5.1Über den Fallabschluss hinaus klagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen noch über eine ausstrahlende Rückenproblematik sowie Gefühlsstörungen am rechten Bein, insbesondere am Fuss, sowie oftmalige Kopfschmerzen mit psychischen Begleiterscheinungen und Schlafproblemen (Urk. 1 S. 3).

5.2    Klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken, Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie Nackenverspannungen lassen für sich allein nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen (SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17; Urteil des Bundesgerichts 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Auf eine spezielle Adäquanzprüfung kann gemäss der geltenden Praxis nur dann verzichtet werden, wenn sich die Beschwerden auf objektiv ausgewiesene Befunde zurückführen lassen. Dafür müssen die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.2, 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 5.3, je mit Hinweisen).

    Die radiologischen Befundberichte betreffend die Untersuchung von Brustwirbelkörper 7 (BWK7) bis Lendenwirbelkörper 4 (LWK4), des rechten Knies sowie des linken Ellbogens vom 26. Juni 2022 zeigten als einzigen, von der Norm abweichenden Befund eine leichte linkskonvexe Fehlhaltung der unteren BWS (Urk. 9/71-75). Dr. D.___ gab am 29. September 2022 an, es sei eine MRI-Untersuchung der LWS durchgeführt worden. Dadurch seien eine flache mediane DH L2/3, ein Anuluseinriss posterior auf der Höhe L5/S1 sowie eine kleine mediane DH L5/S1 mit knappem Kontakt zu der recessalen Nervenwurzel S1 zu sehen gewesen (Urk. 9/68). Mittels weiterer MRI-Untersuchung der LWS vom 16. November 2022 wurden dann eine geringe Diskusprotrusion L5/S1 mit diskogenem Kontakt zur S1-Wurzel recessal beidseits und möglicher Kompression links sowie eine geringe Diskusprotrusion L2/3 ohne neurale Affektion bildgebend nachgewiesen (Urk. 9/104).

Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Dasselbe gilt für Diskusprotrusionen, die nach medizinischer Lehrmeinung in der Regel Folge eines degenerativen Prozesses sind. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie oder -protrusion betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) oder der Diskusprotrusion unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. So muss eine entsprechende richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die Diskushernie oder -protrusion bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).

Dem Bericht des erstbehandelnden Spitals Y.___ vom 26. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer an diesem Folgetag nach dem Unfall selber ins Spital einwies und über Schmerzen im Kopf, im Nacken sowie im unteren und mittleren Rücken geklagt und am Unfalltag mit der Einnahme von Schmerzmitteln begonnen hatte. Hingegen waren keine Ausstrahlung der Schmerzen, keine Empfindungsstörungen oder neurologische Ausfallerscheinungen beschrieben worden (Urk. 9/7 S. 2). Das klinische Bild von geklagten Kopf- und Nackenschmerzen interpretierten die Ärztinnen im Rahmen eines Schleudertraumas (Urk. 9/22 S. 2). Die Beschwerden sind denn auch innert der für Schleudertraumata typischen Latenzzeit von einigen Stunden bis zwei Tagen (https://www.stada.de/gesundheit/lexikon/s/schleudertrauma; besucht am 10. Oktober 2024) beziehungsweise höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_849/2011 vom 29. Mai 2012 E. 5.2, 8C_294/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.1, je mit Hinweisen) aufgetreten. Angesichts dessen, dass bei der Beifahrerin des Beschwerdeführers eine Oberarmkontusion sowie Kopf- und Nackenschmerzen im Polizeirapport erwähnt wurden und diese als leicht verletzt qualifiziert wurde (Urk. 9/100 S. 5 und S. 7-8), der Beschwerdeführer demgegenüber als unverletzt eingestuft wurde (Urk. 9/100 S. 7), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Diskushernien nicht durch den Unfall verursacht, sondern in dessen Folge symptomatisch wurden. Selber gab der Beschwerdeführer im Fragebogen vom 18. Juli 2022 gegenüber der Beschwerdegegnerin an, dass am Tag nach dem Unfall seine Beschwerden aufgetreten seien (Urk. 9/28). Auch der Arzt des erstbehandelnden Spitals vermerkte, die Schmerzen seien nach 12 Stunden aufgetreten (Urk. 9/97 S. 5). Zudem hielt Dr. D.___ fest, dass sich die HWS-Beschwerden im Verlauf gebessert hätten, die Rückenproblematik hingegen zugenommen habe (Urk. 9/68). Auch das Vorhandensein von Ruheschmerzen wurde von den erstbehandelnden Ärzten noch verneint (Urk. 9/97 S. 5).

Vor diesem Hintergrund erscheint es höchstens als möglich - was nicht ausreicht (vorstehende E. 1.2.1 am Ende) -, nicht hingegen als überwiegend wahrscheinlich, dass die Diskushernien oder -protrusionen durch den Unfall verursacht wurden. Die diesbezügliche Beweislast läge beim Beschwerdeführer (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.1). Heftige Schmerzen direkt nach dem Unfall werden weder behauptet noch sind sie medizinisch oder polizeilich dokumentiert. Namentlich ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass es anlässlich des Unfalles zu einer raschen Höhenverminderung der betroffenen Bandscheiben und zum Auftreten oder zur Vergrösserung von Randzacken gekommen wäre und dass sich die Diskushernie von der altersüblichen Progression abhebt (Urteil des Bundesgerichts 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.3). Eine hinreichende Unfallschwere, die geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, erscheint mit Blick auf die relativ geringen Schäden an den Unfallfahrzeugen (Urk. 3/8 S. 3-7) zumindest als fraglich (vgl. nachfolgend E. 5.4.4).

Demnach ist lediglich von einer Aktivierung eines stummen Vorzustandes durch den Unfall auszugehen, womit unter Hinweis auf die dargelegte Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mehr als sieben Monate nach dem Unfallereignis nicht (mehr) von einer natürlichen Unfallkausalität der geklagten Beschwerden der Wirbelsäule ausgegangen ist. Vielmehr lag ein Status quo sine vor, bei welchem die Teilursächlichkeit entfällt (E. 1.2.2 vorstehend).

Dass unfallkausale strukturelle Läsionen von Dr. A.___ verneint wurden (Urk. 9/119 S. 1), überzeugt mit Blick auf die radiologischen Befundberichte
vom 26. Juni 2022 und vom 16. November 2022, wo kein organisches Korrelat nachweisbar war und sich ein erhaltenes Alignement zeigte (Urk. 9/68,
Urk. 9/71-75 und Urk. 9/104-105).

5.3Verletzungen wie Schleudertraumen sind durch ein komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur gekennzeichnet (BGE 134 V 109 E. 7.1). Psychische Beschwerden gehören zur typischen Symptomatik solcher Gesundheitsstörungen (BGE 134 V 109 E. 8.4). Die physischen Beschwerden stehen nicht im Hintergrund, weshalb die Adäquanz nicht nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen ist (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016
E. 7.1 mit Hinweisen). Die nicht bildgebend nachweisbaren, über den Fallabschluss hinaus vorhandenen Beschwerden sind demnach nach der für den Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma-Praxis (Nabold, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 5. Auflage, Zürich 2024, S. 63) daraufhin zu überprüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 25. Juni 2022 und ihnen besteht.

5.4    

5.4.1    Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2023 vom 30. Januar 2024 E. 7.2.1 mit Hinweisen).

5.4.2Das Unfallereignis wurde laut dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom Beschwerdeführer im Wesentlichen so geschildert: Er sei korrekt auf der linken Fahrbahn eingespurt gewesen. Als das Lichtsignal grün geworden sei, habe er sein Fahrzeug aus dem Stand auf circa 30 km/h beschleunigt. Dann habe er den Blinker nach links gesetzt, um seine Absicht, nach links abzubiegen, für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar zu machen. Plötzlich sei von links ein grauer Skoda gekommen und ihm in die linke Fahrzeugseite gefahren. Sein Fahrzeug habe sich dann aufgrund des Aufpralls im Gegenuhrzeigersinn um die eigene Achse gedreht (Urk. 9/100 S. 6). Des Weiteren ist dem Rapport zu entnehmen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers durch den Aufprall in eine Kettenabschrankung geschleudert sei und diese touchiert habe, wodurch diese abgerissen sei (Urk. 9/100 S. 7 und S. 5). Im Strafbefehl vom 8. November 2022 wurde bestätigt, dass der Lenker des besagten grauen Skodas unter Missachtung der dortigen, rot zeigenden Lichtsignalanlage nach links abbog, wo er mit dem korrekt fahrenden Personenwagen des Beschwerdeführers kollidierte (Urk. 9/96).

5.4.3    Die Beschwerdegegnerin stufte den Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht ein (Urk. 2 S. 9 Ziff. 8.2, Urk. 8 S. 4 Ziff. 4.4). Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2010 vom 23. Dezember 2011 E. 6.1 mit Hinweisen), bei geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderungen teilweise gar als leichte Ereignisse (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 5.2.2). Daran ändert auch nichts, wenn es sich nicht um einen eigentlichen Auffahrunfall handelt, sondern eine seitlich-frontale Kollision stattgefunden hat (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E. 10 mit Hinweisen). Auch bei einem frontalen Aufprall, im Zuge dessen das Fahrzeug der versicherten Person eine Geschwindigkeitsänderung von 20 bis 30 km/h erfuhr, wurde von einem mittelschweren Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ausgegangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2014 vom 1. April 2015 E. 4.2).

    Ein Unfall im mittleren Bereich im engeren Sinn wurde demgegenüber beispielsweise im Falle einer Massenkollision bejaht, anlässlich welcher die versicherte Person ihr Fahrzeug noch rechtzeitig anhalten konnte, vom nachfolgenden Fahrzeug angefahren wurde und noch drei weitere Zusammenstösse erlitt, wobei ein Totalschaden resultierte (Urteil des Bundesgerichts 8C_1026/2010 vom 7. Oktober 2011 E. 5.1). Ebenfalls ein mittelschwerer Unfall lag vor, als die versicherte Person mit ihrem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf die Gegenfahrbahn geriet und es mit einem ersten Auto zu einer Streifkollision und anschliessend mit einem weiteren zu einer Frontalkollision kam. Das Fahrzeug der Versicherten wurde ins angrenzende Wiesland geschleudert. Die Airbags wurden ausgelöst. Bezüglich der Kasuistik zu mittelschweren Unfällen zu erwähnen sind weitere Ereignisse, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person ins Schleudern geriet, von der Strasse abkam, sich über eine Grasböschung seitlich überschlug und auf dem Dach zum Stillstand kam; bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam; einen Lastwagen beim Überholen touchierte und sich überschlug; von der Strasse abkam und sich überschlug; auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam; sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam; mit einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h auf den Fahrstreifen für den Gegenverkehr, dann auf das linksseitige Strassenbankett und schliesslich in den Strassengraben geriet, wobei es sich mehrere Male überschlug; frontal mit einem anderen Personenwagen kollidierte, wobei die Geschwindigkeit des unfallverursachenden Personenwagens 30 bis 40 km/h betrug und diejenige des beteiligten Fahrzeugs auf etwa 70 bis 80 km/h geschätzt wurde; bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 km/h mit einem Drahtgitterzaun abseits der Strasse kollidierte, sich seitlich überschlug und auf dem Dach liegend im angrenzenden Wiesland zum Stillstand kam; mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h frontal in einen stehenden Personenwagen prallte; auf der Autobahn mit ca. 130 km/h wegen des Platzens eines Reifens ins Schleudern geriet, sich um die eigene Achse drehte, wobei es einen Schutzzaun durchbrach und anschliessend nach der Überquerung mehrerer Wassergräben auf einem Acker neben der Fahrbahn zum Stehen kam; ungebremst mit etwa 100 km/h in ein mit ca. 80 km/h fahrendes, noch ein Abbrems- und Ausweichmanöver einleitendes Auto stiess (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

5.4.4    Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als - aufgrund der Beschädigung am Auto (vgl. Urk. 9/16 S. 2) - ein nicht unerheblicher Zusammenprall mit der Kettenabschrankung stattgefunden haben muss und nicht lediglich ein Touchieren im Sinne eines leichten Berührens. Nichtsdestotrotz macht die in vorstehender Erwägung dargelegte Kasuistik deutlich, dass der Zusammenstoss des eben erst vom Lichtsignal angefahrenen Autos des Beschwerdeführers mit dem nach links abgebogenen und nach eigener Einschätzung mit maximal 20 km/h fahrenden Auto (vgl. Urk. 9/100 S. 11) sowie hernach mit der stillstehenden Kettenabschrankung zu geringeren Krafteinwirkungen führte, als die zuletzt genannten mittelschweren Ereignisse, so dass vorliegend von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen ist. Dies stimmt auch überein mit dem von der Beschwerdegegnerin angeführten Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2010 vom 14. Januar 2011. Dort verlor die Beschwerdeführerin in einer Linkskurve aufgrund einer vereisten Fahrbahn die Kontrolle über ihren Personenwagen, kollidierte mit einer Geschwindigkeit von circa 20-30 km/h mit einem Randleitpfosten und geriet danach auf einen Erdwall, wodurch das Fahrzeug kippte und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Sachverhalt A. und E. 5.3).

5.5    Mit der Einstufung des Unfalls in den mittelschweren Bereich in Angrenzung zum leichten Bereich ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs somit nur dann zu bejahen, wenn von den massgeblichen Kriterien (vgl. E. 5.6.1 nachstehend) entweder ein einzelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 5.3).

5.6

5.6.1    Als für die Adäquanzprüfung nach Schleudertrauma-Praxis massgebende Kriterien nennt die Rechtsprechung:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

- erhebliche Beschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

    Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).

5.6.2    Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die jedem mindestens mittelschweren Unfall in gewissem Sinne eigen sind, sind zu verneinen, auch wenn es sich um einen heftigeren Zusammenprall mit einem anderen fahrenden Fahrzeug und hernach um einen Aufprall auf eine immobile Kettenabschrankung gehandelt hat; denn immerhin blieb das Auto des Beschwerdeführers nach der Drehung um die eigene Achse auf den Rädern stehen. Das Kriterium wurde denn auch regelmässig nur bei deutlich einprägsameren Umständen bejaht, wobei dieses Kriterium objektiv zu beurteilen ist und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person (vgl. die Praxisübersicht in: Urteil des Bundesgerichts 8C_915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.3 mit Hinweisen).

5.6.3    Zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma bzw. für die adäquanzrechtlich äquivalente Verletzung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen können. Es kann sich dabei z.B. um eine beim Unfall eingenommene spezielle Körperhaltung und die dadurch bewirkten Komplikationen handeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E. 11.1 unter Hinweis auf BGE 134 V 109). Solches ist vorliegend nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 9/97 S. 2). Zudem können erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen habe, bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Solche sind zu verneinen, zumal mittels Sonographie des Abdomens keine Traumafolgen zu sehen waren (Urk. 9/97 S. 4, Urk. 9/74 S. 2) und es zu keinen Verletzungen wie Fraktionen, Luxationen oder bildgebend nachweisbaren Rissen, weder an der Wirbelsäule noch im Bein- und Fussbereich gekommen ist (vgl. Urk. 9/71-75). Im HWS-Dokumentationsbogen wurden sodann sämtliche Befunde - bezüglich Ellbogen, Knie und LWS - als bland beschrieben (Urk. 9/97 S. 4) und ein stationärer Aufenthalt im Spital war nicht erforderlich.

    «Ohne Weiteres» verneint wurde dieses Kriterium beispielsweise in einem Fall, in welchem der Unfall sogar zu einer notfallmässigen siebentägigen Hospitalisation führte, und im Austrittsbericht Kontusionen des Thorax und der BWS, Distorsion der HWS, unklare rechtsseitige, nicht-dermatombezogene Sensibilitäts- und Kraftminderung an oberer und unterer Extremität sowie starke Kopf- und Nackenschmerzen festgehalten wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012 Sachverhalt lit. A und E. 4.2.1) - mithin bei vergleichbaren Verletzungen. Nach dem Gesagten ist auch dieses Kriterium zu verneinen.

5.6.4    Blosse Verlaufskontrollen und Abklärungsuntersuchungen sowie manualtherapeutische Behandlungen wie Physiotherapie stellen keine spezifischen und belastenden Behandlungen im Sinne des entsprechenden Kriteriums dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2013 vom 18. September 2013 E. 5.4). Selbst wiederholt mehrere Wochen dauernde Aufenthalte in Kliniken - welche hier nicht notwendig waren - würde nicht ohne Weiteres zur Bejahung der anvisierten erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4.2.2). Hausärztliche Kontrollen reichen hierfür auch nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 3.2.3). Die Therapie des Beschwerdeführers bestand mehrheitlich aus der Einnahme von Medikamenten (E. 3.1, 3.7 und 3.9 vorstehend sowie Urk. 1 S. 8), Physiotherapie, Bewegungs- und Dehnungsübungen (E. 3.7-3.9 vorstehend) sowie einem Versuch mit ebenfalls nicht als belastend einzustufender elektrischer Nervenstimulation (E. 3.9 vorstehend). Das Kriterium der fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist damit mit Blick auf die Rechtsprechung und die geschilderten Behandlungen zu verneinen. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer noch vor Beschwerdeerhebung in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben hat (Urk. 1 S. 8), vermag nichts daran zu ändern. Soweit in den Berichten des B.___ von einem komplexen Beschwerdebild die Rede war, bezieht sich die Schwierigkeit mehr auf die polydisziplinäre Behandlung als auf die Schwere der Beschwerden (vgl. auch nachfolgend E. 5.6.6) und ändert somit nichts an diesem Ergebnis.

5.6.5    Hinsichtlich des Kriteriums der erheblichen Beschwerden ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden adäquanzrelevant sein können. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Inwiefern sich die Beschwerden des Beschwerdeführers in seiner Alltagsgestaltung auswirkten (vgl. hierzu zum Beispiel die einlässlichen Schilderungen im Urteil des Bundesgerichts 8C_686/2012 vom 28. Mai 2013 E. 7.4), ist nicht aktenkundig. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die empfohlene und zumutbare Infiltration ohne einsichtigen Grund ablehnte (vgl. Urk. 9/102 S. 3, Urk. 9/137 S. 2 und Urk. 9/150), scheint der Leidensdruck mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht sehr gross gewesen zu sein, so dass das Kriterium höchstens als in einfacher Weise erfüllt betrachtet werden kann. Es fehlt denn auch an Hinweisen dafür, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers das bei Schleudertrauma-Verletzungen übliche Mass derart übersteigen würden, dass das Kriterium in ausgeprägter Weise bejaht werden könnte.

5.6.6    Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, ist nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden.

    Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, es liege ein schwieriger Heilverlauf vor, zumal dieser prolongiert sei und das B.___ mehrfach ein komplexes Beschwerdebild mit einem erhöhten Behandlungsbedarf dokumentiert habe (Urk. 1 S. 10). Die Oberärztin des B.___ führte jeweils aus: «Aufgrund der instabilen, chronischen Schmerzkrankheit, einhergehend mit einem komplexen Schmerzbild (s. Diagnoseliste) mit polydisziplinärer Behandlung durch mehrere medizinische Spezialitäten und entsprechender Würdigung der bestehenden diagnostischen Ergebnisse besteht bei Herrn X.___ ein erhöhter Behandlungsbedarf im Sinne der Ausnahmeregelung des TARMED 1.09» (Urk. 9/137 S. 2, Urk. 9/147 S. 2, Urk. 9/168 S. 2, Urk. 9/169 S. 2, Urk. 9/170 S. 2). Damit bezieht sie sich eindeutig auf einen erhöhten Zeitbedarf ärztlicherseits, welchen sie abrechnen möchte. Eine besondere Belastung für den Beschwerdeführer wird hingegen nicht dargetan. Soweit sie auf die Diagnoseliste verweist, ist dieser Liste lediglich die Diagnose chronischer sekundärer muskuloskelettaler Schmerzen (ICD-11 MG 30.3) bei lumbalen radikulären Schmerzen nicht dermatombezogen, differentialdiagnostisch muskuläre Dysbalance, mit Diskusprotrusion L5/S1 mit leichter Rezessusstenose rechts, ohne Kompression von S1 rechts, zu entnehmen. Erwähnt wurde zudem der Status nach Verkehrsunfall am 25. Juni 2022 sowie dass bisher Physiotherapie, eine medikamentöse Therapie mit diversen Arzneimitteln sowie TENS stattgefunden habe (Urk. 9/170 S. 1). Eine Vielfalt von Beschwerden, die sich teilweise wechselseitig beeinflussen und auch aus diesem Grund einem therapeutischen Zugriff nur schwer zugänglich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 386/04 vom 28. April 2005 E. 5.2), ist damit nicht gegeben. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt allein nicht (SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.3). Folglich ist nicht bereits deshalb von einem schwierigen Heilverlauf und erheblichen Komplikationen auszugehen, weil die Assistenzärztin der Universitätsklinik Z.___ von einem prolongierten Verlauf gesprochen hat (Urk. 9/146 S.  1). Ebenso wenig reicht die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung aus zur Bejahung dieses Kriteriums (Urteil des Bundesgerichts 8C_686/2012 vom 28. Mai 2013 E. 7.5), weshalb auch dieses Kriterium zu verneinen ist.

5.6.7    Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen bis zum Fallabschluss (BGE 134 V 109 E. 10.2.7) bezieht sich nicht nur auf den angestammten Beruf, sondern auch auf alternative leidensangepasste Arbeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.7). Vorliegend fehlt es an jeglichen Arbeitsversuchen nach dem Unfall, weshalb das Kriterium nicht erfüllt ist. Dass eine Anmeldung beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erfolgt ist, was der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 10), könnte höchstens gleich gewertet werden, wie wenn der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch unternommen hätte; dies reicht rechtsprechungsgemäss jedoch nicht aus, um den Nachweis von erheblichen Arbeitsanstrengungen zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2013 vom 18. September 2013 E. 5.4). Überdies beziehen sich Arbeitsunfähigkeitsatteste praxisgemäss auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sodass unklar bleibt, ob in einer leidensangepassten Tätigkeit überhaupt eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.

5.7    Da höchstens eines der massgeblichen Kriterien erfüllt ist, nämlich jenes der erheblichen Beschwerden (E. 5.6.5 vorstehend), und dies nicht in ausgeprägter Weise, fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem am 25. Juni 2022 erlittenen Unfall und den über die Leistungseinstellung per 31. Januar 2023 hinaus geklagten Beschwerden (E. 5.5 vorstehend). Die Leistungseinstellung erfolgte deshalb zu Recht (vgl. E. 1.3.3 vorstehend).

5.8    Da es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität der weiterhin beklagten diffusen Beschwerden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_70/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer beanstandete sodann das Fehlen einer eingehenden medizinischen Abklärung, wie sie in BGE 134 V 109 gefordert wird (Urk. 1
S. 6-7). Die in BGE 134 V 109 E. 9 präzisierten (erhöhten) Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, setzen eine sorgfältige und umfassende Sachverhaltsabklärung voraus (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.2). Diesbezügliche beweismässige Weiterungen können indes unterbleiben, wenn - wie vorliegend - die adäquate Kausalität der organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2010 vom 15. Februar 2011 E. 4.9 mit Hinweis).

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt MLaw Benjamin Nüesch

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer