Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00002
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 30. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. November 2001 als Vorarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___ und war über diese bei der Suva obligatorisch unfallversichert (Urk. 14/I/6, Urk. 14/I/85). Am 16. April 2007 stürzte er beim Skifahren und zog sich dabei eine subcapitale Humerusfraktur rechts mit Ausriss des Tuberculum majus und minus zu, welche am 17. April 2007 operativ versorgt wurde (Urk. 14/I/1, Urk. 14/I/3 S. 2 f.). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach Abschluss der postoperativen Behandlung arbeitete der Versicherte ab dem 3. März 2008 wieder zu 100 % in der angestammten Tätigkeit, weshalb die Suva die Taggeldleistungen ab diesem Datum und die Heilungskostenübernahme ab dem 31. Mai 2008 einstellte (Schreiben vom 6. Mai 2008; Urk. 14/I/50; vgl. auch Urk. 14/I/33, Urk. 14/I/51). Nachdem der Versicherte ihr am 25. Mai 2010 gemeldet hatte, bei körperlich anstrengenden Arbeiten vermehrt Schmerzen in der rechten Schulter zu verspüren, traf sie weitere Abklärungen (vgl. Urk. 14/I/64, Urk. 14/I/66, Urk. 14/I/68, Urk. 14/I/74, Urk. 14/I/81-83, Urk. 14/I/87, Urk. 14/I/97). Gestützt auf eine kreisärztliche Untersuchung vom 1. Oktober 2010 (Urk. 14/I/69-70) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5% zu (Urk. 14/I/73). Aufgrund einer Vereinbarung vom 12. Mai 2011 des Versicherten, der Y.___ AG und der Suva, in welcher die Erwerbsunfähigkeit auf 17 % festgelegt und der versicherte Jahresverdienst auf Fr. 77'788.-- festgesetzt wurden (Urk. 14/I/85), sprach die Suva dem Versicherten mit einer weiteren Verfügung vom 15. Juni 2011 ab dem 1. Juli 2011 eine entsprechende Invalidenrente zu (Urk. 14/I/88). Anlässlich einer Rentenrevision ab Juli 2013 wurde die Invalidenrente nicht geändert (Schreiben der Suva vom 12. November 2013 [Urk. 14/I/102]).
1.2 Es wurde der Suva ein weiteres Ereignis, nun die linke Schulter betreffend, gemeldet, bei dem der Versicherte am 23. September 2013 durch das Heben eines schweren Sockels einen Muskelriss erlitt (Urk. 15/II/188; Urk. 14/I/99,
Urk. 14/I/101). Per 31. Juli 2014 kündigte die Y.___ AG dem Versicherten das Arbeitsverhältnis (Urk. 14/I/123 S. 3, Urk. 15/II/173 S. 32). Gemäss Schadenmeldung vom 23. Dezember 2014 erlitt der Versicherte am
11. Dezember 2014 ein weiteres Trauma in der linken Schulter, als er eine umstürzende Aluleiter auffing (Urk. 15/II/3). Der erstbehandelnde Rheumatologe
Dr. med. A.___ diagnostizierte eine Schulterkontusion links (Urk. 15/II/10). Die Suva richtete wiederum Leistungen aus (Urk. 15/II/11).
Am 10. Februar 2015 wurde der Suva zudem ein Rückfall zum Unfall vom
16. April 2007 mit erneuten Beschwerden in der rechten Schulter angezeigt
(Urk. 14/I/108; vgl. auch Urk. 14/I/103).
Am 1. April 2015 wurde der Versicherte zur Klärung der Frage, ob sich durch die Kontusion der linken Schulter vom 11. Dezember 2014 an der Zumutbarkeitsbeurteilung von 2010 eine Änderung ergeben habe, kreisärztlich untersucht
(Urk. 14/I/123). Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 teilte die Suva dem Versicherten mit, den Fall per 1. Juli 2015 abzuschliessen, da ab dann sowohl bezüglich der rechten als auch der linken Schulter wieder eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen des im Jahr 2010 formulierten Zumutbarkeitsprofils bestehe (Urk. 14/I/131 =
Urk. 15/II/24). Mit diesem Entscheid zeigte sich der Versicherte im Schreiben vom 29. Juli 2015 nicht einverstanden und verwies auf die laufenden Untersuchungen im Zusammenhang mit einem neuen Schadenereignis vom 23. April 2015
(Urk. 14/I/135).
1.3 Am 23. April 2015 hatte sich ein dritter Unfall ereignet: Beim Lösen der Winterräder hatte der Versicherte einen Schlag auf die rechte Schulter erlitten
(Urk. 16/III/2, Urk. 16/III/3 S. 2 f., Urk. 16/III/13). Der Rheumatologe Dr. A.___, welcher den Versicherten am 6. Mai 2015 untersuchte, diagnostizierte eine Periarthritis humeroscapularis rechts bei Status nach dem Ereignis vom 23. April 2015 (Urk. 16/III/16 S. 3, Urk. 16/III/17). Die Suva erbrachte auch diesbezüglich Leistungen (Urk. 16/III/18; vgl. auch Urk. 16/III/19-20, Urk. 16/III/24,
Urk. 16/III/26, Urk. 16/III/30). Im weiteren Verlauf wurden von den Orthopäden der B.___ Klinik am 18. Juli 2016 funktionelle Schulterschmerzen mit/bei beginnender Humeruskopfnekrose an der rechten Schulter und subacromialem Impingement an der linken Schulter diagnostiziert (Urk. 16/III/43; vgl. auch
Urk. 16/III/31, Urk. 16/III/34). Aufgrund ihrer Untersuchung des Versicherten am 7. Oktober 2016 empfahl die Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, eine neurologische Untersuchung der beiden Schultern (Urk. 16/III/62 S. 8). Die Neurologen der Universitätsklinik D.___ fanden am 7. November 2016 keine Anhaltspunkte für eine nervliche Schädigung (Urk. 16/III/70). Am 19. und 20. Januar 2017 erfolgte im Zentrum E.___ in Z.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 16/III/80). In Würdigung des entsprechenden Berichts vom 7. Februar 2017 gelangte die Kreisärztin Dr. C.___ am 15. Februar 2017 zur Schlussfolgerung, das bisherige Zumutbarkeitsprofil habe sich nicht geändert (Urk. 16/III/83; vgl. auch Urk. 16/III/44, Urk. 16/III/47, Urk. 16/III/59, Urk. 16/III/62, Urk. 16/III/66, Urk. 16/III/71).
Mit Verfügungen vom 13. November 2017 (Urk. 14/I/173) und 22. Februar 2018 (Urk. 14/I/176) sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten ab 1. September 2015 eine halbe Invalidenrente zu. Die dagegen von der zuständigen Pensionskasse erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 26. Juni 2019 im Prozess IV.2017.01356 (vereinigt mit dem Prozess IV.2018.00219) gut, hob die Verfügungen auf und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Mit Schreiben vom 20. September 2018 an den damaligen Rechtsvertreter
des Versicherten und an diesen selber teilte die Suva mit, die Leistungen per
30. September 2018 einzustellen, da eine ärztliche Behandlung unfallbedingt nicht mehr notwendig und der Versicherte im Rahmen des bisher gültigen Zumutbarkeitsprofils wieder voll arbeitsfähig sei; eine Rentenüberprüfung entfalle (Urk. 16/III/129; vgl. auch Urk. 16/III/91, Urk. 16/III/117, Urk. 16/III/127, Urk. 16/III/161).
1.4 Am 22. Mai 2019 berichtete der behandelnde Rheumatologe Dr. A.___ über eine Zunahme der Beschwerden insbesondere an der linken Schulter (Urk. 15/II/80; vgl. auch Urk. 14/I/192). Die Suva traf daraufhin weitere Abklärungen – unter anderem veranlasste sie das MRI vom 1. Oktober 2019 beider Schultern und eine ausführliche Stellungnahme von Dr. A.___ vom 3. Dezember 2019 (vgl.
Urk. 15/II/91, Urk. 15/II/97, Urk. 15/II/101) - und holte die kreisärztlichen Stellungnahmen vom 14. Januar 2020 (Urk. 15/II/105) und 10. März 2020
ein (Urk. 15/II/122; vgl. auch Urk. 15/II/119 S. 13 f.). Mit Verfügung vom
13. März 2020 verneinte sie ihre Leistungspflicht, da sich die Unfallfolgen nicht verschlimmert hätten und die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung nicht angezeigt sei (Urk. 15/II/126; vgl. auch Urk. 15/II/111, Urk. 15/II/121). Dagegen erhob der Versicherte am 22. März 2020 mit Ergänzung vom 9. April 2020 Einsprache (Urk. 15/II/128, Urk. 15/II/134). Nach dem Erhalt weiterer Verlaufsberichte des Rheumatologen Dr. A.___ (Urk. 15/II/142, Urk. 15/II/
166-167, Urk. 15/II/171) zog die Suva das polydisziplinäre (orthopädische, neurologische, psychiatrische und internistische) Gutachten samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des O.__ (O.___ AG F.___) vom 4. Februar 2021 bei (Urk. 15/II/173). Dieses war von der Invalidenversicherung in Auftrag gegeben worden, nachdem der Versicherte ihr eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gemeldet hatte. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 (Urk. 15/II/151) wies die IV-Stelle gestützt auf dieses Gutachten das erneute Rentenbegehren des Versicherten ab (vgl. Urk. 14/I/207 S. 2 f.). Die von diesem dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2021.00487 vom 25. Januar 2022 abgewiesen (Urk. 14/I/207). Das Bundesgericht trat auf das vom Versicherten dagegen anhängig gemachte Rechtsmittel nicht ein (Urteil 8C_185/2022 vom 24. März 2022 [Urk. 14/I/203]).
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, nahm am 8. August 2022 zum Fall Stellung. Er bejahte eine namhafte Verschlechterung der unfallkausalen Beeinträchtigung in beiden Schultergelenken in dem Sinne, dass dem Versicherten seit dem 4. November 2020 nur noch leichte Tätigkeiten bis Schulterhöhe unter Ausschluss des Bedienens von Maschinen, welche stossen oder vibrieren, vollzeitig zumutbar seien (Urk. 15/II/178; vgl. auch
Urk. 15/II/144). Die Suva zog die Verfügung vom 13. März 2020 daraufhin mit Schreiben vom 7. September 2022 zurück (Urk. 15/II/180). Nach Vornahme weiterer erwerblicher Abklärungen (vgl. Urk. 15/II/181-182, Urk. 15/II/186-188, Urk. 15/II/202) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 ab dem 1. November 2020 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 27 % sowie eine gesamthafte Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zu (Urk. 15/II/203). Am 13. Januar 2023 erhob der Versicherte dagegen Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer höheren Invalidenrente, weil er nur noch zu 50 % arbeiten könne (Urk. 15/II/206).
Ab dem 27. Juli 2023 wurde der Versicherte wegen beidseitiger Schulterbeschwerden von den Spezialisten der Schulter- und Ellbogenchirurgie der B.___ Klinik untersucht (Urk. 15/II/231, Urk. 15/II/233; vgl. auch
Urk. 15/II/238-239), die am 25. Oktober 2023 eine Arthroskopie, eine Tenotomie der langen Bizepssehne, eine Acromioplastik, eine AC-Resektion, eine Bursektomie subacromial rechts und eine subpectorale Tenodese der langen Bizepssehne an der rechten Schulter durchführten (Urk. 15/II/246; vgl. auch
Urk. 15/II/249). Die Suva anerkannte mit Schreiben vom 9. November 2023 ihre Leistungspflicht unter dem Titel eines Rückfalls zum Unfall vom 16. April 2007 (Urk. 14/I/247-248; vgl. auch Urk. 14/I/238, Urk. 14/I/244, Urk. 15/II/245).
Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 wies die Suva die Einsprache des Versicherten gegen ihre Verfügung vom 22. Dezember 2022 ab (Urk. 2 =
Urk. 14/I/256).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Januar 2024 (Urk. 1), auf gerichtliche Aufforderung hin (Urk. 4) ergänzt am 12. Januar 2024 (Urk. 6/1), Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer höheren Rente ab dem Jahr 2017 (Urk. 6/1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2024 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 (Urk. 25) wurde diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig setzte das Gericht der Suva Frist an, um zu den vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen (Urk. 25; vgl. auch Urk. 3, Urk. 11, Urk. 12/1-4, Urk. 20, Urk. 21/1-5, Urk. 23, Urk. 24/
1-2). Am 17. Juli 2024 reichte die Suva ihre Stellungnahme (Urk. 30) und einen weiteren Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 ein, mit welchem sie die mit Verfügung vom 13. März 2024 (Urk. 21/3; vgl. auch Urk. 21/4) verneinte Leistungspflicht für Kopfbeschwerden mangels hinreichender Unfallkausalität bestätigt hatte (Urk. 31).
Aus der vom Beschwerdeführer am 29. Juni 2024 eingereichten (vgl. Urk. 32) Verfügung der Suva vom 27. Juni 2024 geht hervor, dass sie gestützt auf eine versicherungsmedizinische Beurteilung vom 19. Juni 2024 (Urk. 33/3/2) davon ausging, von weiteren Behandlungsmassnahmen sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten. Dementsprechend stellte sie die im Rahmen des Rückfalls zum Unfall vom 16. April 2007 erbrachten Leistungen (Übernahme der Heilungskosten und Taggelder) per 30. Juni 2024 ein. Gleichzeitig hielt sie fest, dass das bereits im August 2022 erstellte Zumutbarkeitsprofil per sofort wieder gelte, weshalb die Prüfung einer allfälligen Änderung des Rentenanspruchs entfalle (Urk. 33/3/1). Gegen diese Verfügung sowie den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 betreffend die Kopfschmerzen erhob der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 30. Juni 2024 (Urk. 33/4) und einem Nachtrag vom 3. Juli 2024 bei der Suva Einsprache (Urk. 34). Die «Einsprache» des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 bildet Gegenstand des vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hängigen Parallelverfahrens UV.2024.00163.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer je eine Kopie der Stellungnahme der Suva vom 17. Juli 2024 und des beigelegten Einspracheentscheids vom 31. Mai 2024 der Suva zur Kenntnisnahme zu; der Suva brachte es Kopien der in der Zwischenzeit vom Beschwerdeführer eingereichten weiteren Eingaben zur Kenntnis (Urk. 35; vgl. Urk. 28, Urk. 29/1-4,
Urk. 32, Urk. 33/1-4, Urk. 34). Mit weiteren Eingaben vom 14. Juli 2024
(Urk. 36), vom 7. Januar 2024 (Urk. 41), vom 8. August 2024 (Urk. 43) und vom 13. September 2024 (Urk. 48) reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Belege zu den Akten (Urk. 37/1-6, Urk. 42/1-4, Urk. 44/1-2, Urk. 49/1-4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 09.2019Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich alle vor dem 1. Januar 2017 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Rechtsprechungsgemäss kann sich der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger IV-Eingliederungsmassnahmen, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4 mit Hinweisen).
1.5 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.6 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).
2.
2.1
2.1.1 Die Suva schützte mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 (Urk. 2) ihre Verfügung vom 22. Dezember 2022, womit sie dem Beschwerdeführer unter anderem ab dem 1. November 2020 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 27 % zugesprochen hatte
(Urk. 15/II/203). Dies begründete sie damit, im interdisziplinären Gutachten der O.___ vom 4. Februar 2021 seien im Wesentlichen eine mässige Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke bei stationärer Humeruskopfnekrose rechts und Akromioklavikulargelenksarthrose beidseits (links stärker als rechts) sowie ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom links diagnostiziert worden. Die Gutachter hätten in den Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule vom
4. November 2020 bis auf eine Atlantodental-Arthrose einen regelrechten altersentsprechenden Untersuchungsbefund erblickt. Unter Berücksichtigung dieser Beeinträchtigungen hätten sie leidensadaptierte körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule und ohne Überkopfarbeiten als vollzeitlich (zu 100 %) zumutbar erachtet (Urk. 2 S. 6). In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 8. August 2022 sei Dr. G.___ gestützt auf die Ergebnisse der orthopädisch-traumatologischen Begutachtung in der O.___ zur Einschätzung gelangt, dass es seit dem
4. November 2020 (dem Datum der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung), dem natürlichen Verlauf eines posttraumatischen degenerativen Verschleissleidens an beiden Schultergelenken entsprechend, zu einer objektivierbaren namhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes dieser Gelenke gegenüber 2016 gekommen sei. Dr. G.___ habe dem Beschwerdeführer attestiert, seit dem 4. November 2020 leichte manuelle Tätigkeiten bis Schulterhöhe vollzeitig ausüben zu können, unter Ausschluss von manuellem Bedienen von Maschinen, welche stossen oder vibrieren würden (Urk. 2 S. 7 f.). Auf diese Beurteilung könne abgestellt werden, da ihr volle Beweiskraft zukomme. Sie decke sich grundsätzlich mit den Schlussfolgerungen im O.___-Gutachten, wobei Einschränkungen aufgrund der unfallfremden Beschwerden in der Lendenwirbelsäule auszuklammern seien. Die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen, die laut den Gutachtern durch die Degenerationen des Atlantodental-Gelenks und eine Migräne erklärt werden könnten, wirkten sich laut den Gutachtern nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Zudem seien sie gemäss Dr. G.___ krankheitsbedingt und damit unfallfremd. Bereits in der medizinischen Beurteilung vom 5. Juni 2020 sei Dr. G.___ zum Schluss gelangt, dass der medizinische Endzustand erreicht sei. Auch in der O.___-Expertise sei die Humeruskopfnekrose in der rechten Schulter als stationär beurteilt worden (Urk. 2 S. 8). Das O.___-Gutachten sei zudem vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Rahmen eines invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Januar 2022 als beweiskräftig eingestuft worden (Urk. 2 S. 9). Erst rund drei Jahre später, anlässlich der Konsultation vom 29. August 2023 in der B.___ Klinik, sei die Indikation für eine weitere Operation der rechten Schulter gestellt worden, wobei rechtsseitig weiterhin ein stationärer Befund der Nekrose beschrieben worden sei. Mithin ändere dies nichts daran, dass spätestens anlässlich der gutachterlichen Untersuchung im November 2020 ein stabiler Gesundheitszustand erreicht worden sei. Die erneute Behandlungsbedürftigkeit der rechten Schulter werde von der Suva im Rahmen eines Rückfalls zum Unfall vom 16. April 2007 abgewickelt (Urk. 2 S. 8).
Mit Dr. G.___ sei somit davon auszugehen, dass sich der unfallbedingte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 15. Juni 2011 beziehungsweise seit dem Fallabschluss vom 20. September 2018 wesentlich verschlechtert habe, womit die Voraussetzungen für eine Rentenrevision erfüllt seien (Urk. 2 S. 9). Der Einkommensvergleich ergebe ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 86'038.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 62'524.-- einen Invaliditätsgrad von 27 %, so dass die laufende Invalidenrente von 17 % per 1. November 2020 auf eine solche von 27 % zu erhöhen sei. Ob die Invalidenrente als Folge des aktuellen Rückfalls im Bereich der rechten Schulter erneut einer Anpassung bedürfe, sei nicht Gegenstand der Verfügung vom 22. Dezember 2022 gewesen und müsse bei Erreichen des medizinischen Endzustands dieses Rückfalls separat geprüft werden (Urk. 2 S. 11).
2.1.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2024 brachte die Suva zusätzlich vor, ein medizinischer Aktenbericht sei zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergäben und diese Daten unbestritten seien. Auch müsse der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, weshalb der Umstand, dass
Dr. G.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht habe, den Beweiswert seiner Beurteilung vom 8. August 2022 nicht mindere (Urk. 13). In ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2024 hielt sie ausserdem fest, rechtsprechungsgemäss sei bloss der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. Dezember 2023 eingetretene Sachverhalt massgebend. Deshalb seien die vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich eingereichten Berichte zu den nachher erfolgten Untersuchungen und Behandlungen unbeachtlich. Überdies sei hinsichtlich der Kopfschmerzen am 31. Mai 2024 ein separater Einspracheentscheid erlassen worden (Urk. 30).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2024 (Urk. 1), ergänzt am 12. Januar 2024 (Urk. 6/1), sinngemäss auf den Standpunkt, er habe ab 2017 Anspruch auf eine höhere Rente (Urk. 6/1 S. 2). Dies begründete er im Wesentlichen damit, er habe seit seinen Unfällen grösste Probleme mit beiden Schultern. Am 25. Oktober 2023 sei die rechte Schulter in der B.___ Klinik operiert worden. Etwa sechs Wochen später sei wegen einer unglücklichen Bewegung wieder ein Riss im Bizepsmuskel entstanden. Auch seine Spannungskopfschmerzen hätten ihren Ursprung in der Schultermuskulatur und seien so stark, dass er pro Woche zwei Tage lang nicht mehr wisse, wo er sei, oder sich nicht mehr konzentrieren könne (Urk. 1 S. 1, Urk. 6/1 S. 1 f.). Sobald die rechte Schulter wieder einigermassen hergestellt sei, werde die linke Schulter operiert. Seit November 2021 sei er bei der Firma H.___ angestellt. Er könne indes nur noch spezielle Fahrzeuge lenken. Zudem sei sein rechter Arm nach zwei Stunden Lenkzeit jeweils gelähmt und er verspüre dann Kopfschmerzen. Seit April 2017 könne er nicht mehr als zu 30-50 % arbeiten (Urk. 1 S. 1, Urk. 6/1 S. 1). Aktuell sei er wegen der rechten Schulter, Lähmungen in beiden Schultern, seiner bekannten Rückenprobleme, Problemen in der linken Hüfte und der erforderlichen Einnahme starker Medikamente dermassen eingeschränkt, dass er nicht mehr Auto fahren dürfe (Urk. 6/1 S. 2). Auf die Berichte der Suva-Versicherungsmediziner und die Gutachten der E.___ und der O.___ dürfe nicht abgestellt werden, da diese Ärzte zu Gunsten der Suva aussagen würden und die vorliegenden MRI-Befunde, Röntgenbilder und Ultraschalluntersuchungen nicht lesen könnten (Urk. 1). Zudem habe die O.___ die von ihm mitgebrachten Arzt- und Spitalberichte nicht angesehen (Urk. 6/1 S. 1). Der Suva-Arzt Dr. G.___ habe ihn auch nicht persönlich untersucht (Urk. 1 S. 2).
2.2.2 In seinen weiteren Eingaben vom 26. Januar 2024 (Urk. 11), 12. März 2024
(Urk. 20), 6. Mai 2024 (Urk. 23), 9. Juni 2024 (Urk. 28), 29. Juni 2024 (Urk. 32), 3. Juli 2024 (Urk. 34), 14. Juli 2024 (Urk. 36), 7. Januar 2024 (Urk. 41), 8. August 2024 (Urk. 43) sowie 13. September 2024 (Urk. 48) wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits beschwerdeweise vorgebrachten Argumente, erläuterte den weiteren Behandlungsverlauf nach der Operation vom 25. Oktober 2023 und stellte diesbezüglich Forderungen (vgl. Urk. 28 S. 2 und 3). Bezüglich der Kopfschmerzen machte er am 3. Juli 2024 und 14. Juli 2024 zusätzlich geltend, diese seien Folge eines am 24. August 1980 erlittenen Motorradunfalls mit einem massiven Schlag auf den Kopf und anschliessendem 11tägigem Koma (Urk. 34 S. 1, Urk. 36 S. 1; vgl. auch Urk. 33/4).
3. Zu prüfen ist vorliegend die Höhe der Invalidenrente, die Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bildet und die angefochten wurde (Urk. 2). Dabei sind lediglich erhebliche Veränderungen des (medizinischen oder erwerblichen) Sachverhalts zu berücksichtigen, die innerhalb des massgebenden Vergleichszeitraums eingetreten sind, der wie folgt festzulegen ist: Am
20. September 2018 wurden weitere Versicherungsleistungen für die unfallkausalen Folgen an der linken und rechten Schulter per 30. September 2018 in einem formlosen Schreiben eingestellt und eine Erhöhung der Rentenleistungen verneint (Urk. 16/III/129). Obwohl dieser Entscheid aufgrund seiner Relevanz fälschlicherweise nicht in eine formelle Verfügung gekleidet wurde (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG), wurde er rechtskräftig, da innerhalb eines Jahres diesbezüglich keine Verfügung verlangt worden war (BGE 134 V 145). Veränderungen im Sachverhalt sind vorliegend mithin ab 20. September 2018 auf ihre Relevanz hin zu überprüfen (Urk. 16/III/129; vgl. auch Urk. 14/I/192, Urk. 15/II/105, Urk. 15/II/111, Urk. 16/III/83, Urk. 16/III/127). Als Ende des Vergleichszeitraums ist hier der Erlasszeitpunkt der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 22. Dezember 2022 (Urk. 15/II/203) anzusehen (vgl. vorstehend E. 1.6). Denn für die in der Folge aufgetretenen gesundheitlichen Veränderungen, die ab dem 27. Juli 2023 zur Behandlung durch die Spezialisten der Schulter- und Ellbogenchirurgie der B.___ Klinik führten (Urk. 15/II/231, Urk. 15/II/233; vgl. auch
Urk. 15/II/238-239) - und somit vor dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 eingetreten sind -, anerkannte die Suva am 9. November 2023 ihre Leistungspflicht bereits unter dem Titel eines Rückfalls zum Unfall vom
16. April 2007 (Urk. 14/I/247-248; vgl. auch Urk. 14/I/238, Urk. 14/I/244,
Urk. 15/II/245). Über die weitere Leistungspflicht für diesen Rückfall entschied sie alsdann mit Verfügung vom 27. Juni 2024 (Urk. 33/3/1), die der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 30. Juni 2024 (Urk. 33/4) und einem Nachtrag vom 3. Juli 2024 (Urk. 34) angefochten hat. Gegen den von der Suva in dieser Sache zu erlassenden Einspracheentscheid wird er – falls er damit nicht einverstanden ist - Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben können. Der Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen aufgrund der weiter untersuchten und behandelten Kopfschmerzen schliesslich wurde von der Suva mit Verfügung vom 13. März 2024 (Urk. 21/3; vgl. auch
Urk. 21/4) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 beurteilt (Urk. 31). Dieser bildet Gegenstand des Parallelverfahrens UV.2024.00163.
Soweit die Anträge und Vorbringen des Beschwerdeführers sich auf Leistungsperioden und -ansprüche beziehen, die bereits rechtskräftig beurteilt wurden (z.B. soweit sein Antrag auf eine «lückenlose Rentenüberprüfung» [Urk. 28 S. 2 f.] beziehungsweise eine höhere Rente ab 2017 [Urk. 6/1 S. 2] auch die Zeit vor dem letzten Fallabschluss mit Rentenprüfung am 20. September 2018 betrifft), ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Gleiches gilt insofern, als er seine Anträge durch Beschwerden gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 31. Mai 2024 betreffend weitere Leistungsansprüche aufgrund der Kopfschmerzen und den wegen seiner Einsprache (Urk. 33/4, Urk. 34) gegen die Verfügung vom 27. Juni 2024 (betreffend Einstellung der im Rahmen des Rückfalls zum Unfall vom 16. April 2007 ab Ende Juli 2023 erbrachten Leistungen [Urk. 33/3/1]) noch zu erwartenden Einspracheentscheid einer sozialversicherungsgerichtlichen Überprüfung unterziehen lassen kann.
4.
4.1 Die Rentenverfügung vom 15. Juni 2011 (Urk. 14/I/88) basierte in medizinischer Hinsicht auf der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie, vom 6. Oktober 2010. Demnach war dem Beschwerdeführer damals eine mittelschwere Tätigkeit (Maximalbelastung bis 25 kg) vollzeitig zumutbar, wobei diese Belastung nur für körpernahe Tätigkeiten bis Brusthöhe galt; körperfern und über Kopf war die Belastbarkeit der rechten Schulter auf 5 kg reduziert. Zusätzlich waren sämtliche Tätigkeiten, die zu Schlägen oder zu heftigen Erschütterungen des Armes und damit der rechten Schulter führen, nicht zumutbar (Urk. 14/I/73 S. 4; vgl. auch Urk. 14/I/79, Urk. 14/I/85, Urk. 14/I/88). Anlässlich späterer Überprüfungen dieses Zumutbarkeitsprofils und des Rentenanspruchs wurde zunächst keine Verschlechterung der Belastbarkeit festgestellt (vgl. Urk. 14/I/102, Urk. 14/I/123, Urk. 14/I/131, Urk. 16/III/62, Urk. 16/III/83). Dies galt im Besonderen auch nach Involvierung der linken Schulter, was in der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 1. April 2015 festgestellt wurde (Urk. 14/I/123). Dies wurde dem Beschwerdeführer letztmals mit Schreiben der Suva vom
20. September 2018 mitgeteilt (Urk. 16/III/129).
4.2 Unbestrittenermassen ist gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der O.___ vom 4. Februar 2021 (Urk. 15/II/173) und die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. G.___ vom 8. August 2022 (Urk. 15/II/178) erwiesen, dass seit dem Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 15. Juni 2011 (Urk. 14/I/88) beziehungsweise seit dem letzten unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Fallabschluss mit Bestätigung der laufenden Rente am 20. September 2018
(Urk. 16/III/129) eine rentenrelevante gesundheitliche Veränderung eingetreten ist (Urk. 2 S. 7 f.). Aufgrund der medizinischen Berichte, die bis zum Erlass der Verfügung vom 22. Dezember 2022 (Urk. 15/II/203) erstellt wurden (vgl. vorstehende E. 3), ist zu prüfen, ob unter alleiniger Berücksichtigung unfallbedingter Beeinträchtigungen entgegen der von der Suva seit dem 4. November 2020 angenommenen vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (nur noch leichte manuelle Arbeiten bis Schulterhöhe unter Ausschluss von manuellem Bedienen von Maschinen, welche stossen oder vibrieren [Urk. 2
S. 7 f.]) eine nur (teilweise) Arbeitsfähigkeit resultiert.
5.
5.1 Das im Auftrag der Invalidenversicherung erstellte O.___-Gutachten vom
4. Februar 2021 basiert auf einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 27. und 28. Oktober 2020, einer neurologischen Untersuchung vom 28. Oktober 2020, orthopädischen und psychiatrischen Abklärungen vom
4. November 2020 sowie einer internistischen Untersuchung vom 9. November 2020 (Urk. 15/II/173 S. 3).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutachter in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung zunächst eine mässige Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke bei stationärer Humeruskopfnekrose rechts und Akromioklavikulargelenksarthrose beidseits, links stärker als rechts, bei Status nach offener Reposition der rechten mehrfragmentären subcapitalen Humerusfraktur und Osteosynthese mit Philosplatte am 17. April 2007, nach Narkosemobilisation der rechten Schulter am 7. Juni 2007 und nach Metallentfernung und nochmaliger Narkosemobilisation der rechten Schulter am 23. Juli 2007. Als zusätzliche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom links auf. Nicht auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich laut den Gutachtern insbesondere ein Zervikokranialsyndrom bei Atlantodentalarthrose sowie eine Migräne (der Beschreibung nach wahrscheinlich ohne Aura) aus (Urk. 15/II/173 S. 8).
Nach einer kurzen Übersicht über die Krankheitsentwicklung (Urk. 15/II/173 S. 5) legten die Gutachter zur Begründung der gestellten Diagnosen dar, der Beschwerdeführer habe über Beschwerden und Bewegungseinschränkungen in beiden Schultergelenken, Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung entlang der Aussenseite des linken Oberschenkels bis zum Kniegelenk, ein ständiges Kopfweh und ein morgendliches Taubheitsgefühl und zeitweise Kraftlosigkeit in den Händen berichtet (Urk. 15/II/173 S. 6). Aus allgemeininternistischer Sicht bestünden keine Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eine psychische Störung habe nicht erhoben werden können (Urk. 15/II/173 S. 7). Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht sei festzuhalten, dass sich in den aktuellen Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule vom 4. November 2020 bis auf eine Atlantodental-Arthrose ein regelrechter altersentsprechender Untersuchungsbefund darstelle. Die Degenerationen des Atlantodental-Gelenkes erklärten die vom Beschwerdeführer angegebenen Kopfschmerzen teilweise (Urk. 15/II/173
S. 6). Zudem sei die Schilderung von Migräneepisoden alle zwei Wochen, die sich durch die Einnahme von Dafalgan bessern liessen, plausibel (Urk. 15/II/173 S. 10 und 55). Die Beweglichkeit beider Schultergelenke sei zwar in sämtlichen Bewegungsrichtungen eingeschränkt vorgeführt worden, jedoch hätten Diskrepanzen zwischen dem demonstrierten Ausmass der Bewegungseinschränkung zur spontanen Beweglichkeit bestanden. Aufgrund der radiologischen Untersuchungsbefunde seien eine Bewegungseinschränkung und die angegebenen Schmerzen bei der Untersuchung beider Schultergelenke nachvollziehbar, allerdings nicht im angegebenen beziehungsweise demonstrierten Ausmass
(Urk. 15/II/173 S. 6). Während die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule mit vermehrter Lordose eingeschränkt demonstriert worden sei, sei die spontane Beweglichkeit frei gewesen. Hinweise auf eine Reizung lumbaler Nervenwurzeln hätten nicht erhoben werden können. Die vom Beschwerdeführer beschriebene zeitweise Schmerzausstrahlung in das linke Bein entspreche keinem Dermatom und werde daher von orthopädisch-traumatologischer Seite als pseudoradikulär eingeschätzt. Eine Mitbeteiligung neuraler Strukturen habe aufgrund der Befunde der neurologischen Untersuchung nicht festgestellt werden können
(Urk. 15/II/173 S. 7).
Die im Rahmen der EFL beobachtete Belastbarkeit entspreche einer leichten Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis maximal10 kg [Urk. 15/II/173 S. 37 und 85]). Aufgrund der klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen Inkonsistenzen und Verdeutlichungen werde von orthopädisch-traumatologischer Seite, abweichend von der EFL-Einschätzung, von einer geringgradig höheren körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers für körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule und ohne Über-Kopf-Arbeiten ausgegangen. In einer solchen leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 15/II/173 S. 9-11, 37 und 42).
5.2 In seiner Aktenbeurteilung vom 8. August 2022 nahm Dr. G.___ zur Frage, ob sich die Unfallfolgen seit dem Fallabschluss vom 21. September 2018 (richtig wohl 20. September 2018 [Urk. 16/III/129]) wesentlich verändert hätten, Stellung (Urk. 15/II/178 S. 1 und 5). Dabei berücksichtigte er nicht nur das O.___-Gutachten vom 4. Februar 2021, sondern auch später eingegangene Berichte der behandelnden Ärzte und die vom Beschwerdeführer mit seinem Schreiben an die Suva vom 15. Juni 2022 geschilderten Beschwerden (Urk. 15/II/178 S. 3-5).
Dr. G.___ hielt fest, im polydisziplinären O.___-Gutachten sei festgehalten worden, dass im Schultergürtelbereich mässige Bewegungseinschränkungen bei stationärer Humeruskopfnekrose rechts und eine Akromioklavikulargelenksarthrose beidseits vorlägen. Als weitere Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom attestiert worden, welches aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallfremd und mit dem ebenfalls unfallfremden Zervikokranialsyndrom zusammenhängend zu betrachten sei. Inkonsistenzen und Verdeutlichungstendenzen während der Begutachtung seien diskutiert und bei der Validierung des Ergebnisses der EFL berücksichtigt worden (Urk. 15/II/178 S. 6). Weder aus neurologischer noch aus psychiatrischer oder internistischer Sicht seien Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. In Würdigung insbesondere der orthopädischen Beurteilung der O.___ hätten sich die Unfallfolgen beider Schultergelenke seit dem Fallabschluss von 2018 objektiv verändert. Im direkten Vergleich zwischen den (letztmals) am 7. Oktober 2016 (im Rahmen der kreisärztliche Beurteilung von Dr. C.___, vgl. Urk. 16/III/62 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 16/III/83) und den am 4. November 2020 (anlässlich der orthopädischen Begutachtung in der O.___, vgl. Urk. 15/II/173 S. 51) erhobenen Befunden nach der Neutral-0-Methode habe sich die Beweglichkeit in beiden Schultergelenken namhaft verschlechtert. Auch habe die Messung der Extremitätenumfänge 2020 einen geringen Rückgang der Umfänge im Vergleich zur Situation im Jahr 2016 ergeben, was auf einen weiteren Mindergebrauch beider Schultergelenke hinweise (Urk. 15/II/178 S. 7).
Zusammenfassend sei unfallkausal, dem natürlichen Verlauf eines posttraumatischen degenerativen Verschleissleidens an beiden Schultergelenken entsprechend, seit dem 4. November 2020 (dem Datum der orthopädischen Begutachtung in der O.___) eine namhafte Verschlechterung des Zustandes dieser Gelenke gegenüber 2016 objektiviert. Seit diesem Datum seien dem Beschwerdeführer ohne Gefährdung der Gesundheit bloss noch leichte manuelle Tätigkeiten bis Schulterhöhe vollzeitig zumutbar, dies unter Ausschluss von manuellem Bedienen von Maschinen, welche stossen oder vibrieren würden
(Urk. 15/II/178 S. 7).
5.3 Zum weiteren Verlauf im relevanten Zeitraum ergibt sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte Folgendes:
Gemäss Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom
10. August 2022 klagte der Beschwerdeführer Anfang 2022 neu über Schmerzen im Bereich der linken Hüftregion mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel, zum Teil bis in den linken Fuss. Am 3. März 2022 erstellte MRI-Bilder zeigten einen frischen Bandscheibenvorfall auf der linken Seite auf Höhe L4/5 mit Nervenwurzelkompression L5, welcher die Beeinträchtigungen erkläre (vgl. auch den Verlaufsbericht des Rheumatologen Dr. A.___ vom 5. März 2022
[Urk. 15/II/171 S. 1]). Zusätzlich bestünden tieflumbale Rückenschmerzen, die am ehesten auf eine bekannte Übergangsanomalie mit Nearthrosbildung Typ Castellvi IIa linksseitig zurückzuführen seien (Urk. 15/II/193).
Eine angiologische Abklärung vom 27. Oktober 2022 erbrachte keine Erklärung für die vom Beschwerdeführer geklagte Schwellungsneigung der linken oberen Extremität und die Kopfschmerzen (Urk. 15/II/198).
PD Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 12. Dezember 2022. Dieser Arzt erhob Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, die er zum einen auf muskuläre Verspannungen, zum anderen auf eine Radikulopathie der Nervenwurzeln C3 rechts und C6 beidseits zurückführte. Zusätzlich erwähnte er Kopfschmerzen vom Spannungstyp, die seiner Einschätzung nach sicherlich durch die Verspannungen im Bereich der Halswirbelsäule mitausgelöst wurden. Schliesslich führte er die bekannten Schulterbeschwerden an, die weiterhin bestünden (Urk. 15/II/197).
6.
6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen das O.___-Gutachten und die Aktenbeurteilung von Dr. G.___ vom 8. August 2022 zunächst ein, diese Ärzte könnten die vorliegenden MRI-Befunde, Röntgenbilder und Ultraschalluntersuchungen nicht lesen (Urk. 1 S. 1). Dieser pauschale, vom Beschwerdeführer als Nichtmediziner vorgebrachte Vorwurf entbehrt jeder weiteren Begründung, und es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür.
6.1.2 Das O.___-Gutachten vom 4. Februar 2021 (Urk. 15/II/173) beruht auf umfangreichen polydisziplinären Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die Vorakten (Anamnese), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 15/II/173 S. 6-11 sowie vorstehend E. 5.1), womit es die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an medizinische Expertisen grundsätzlich erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Insbesondere kann der nicht weiter substantiierte Vorwurf des Beschwerdeführers, die O.___ habe die von ihm mitgebrachten Arzt- und Spitalberichte nicht angesehen (Urk. 6/1 S. 1), mit Blick auf das Gutachten nicht nachvollzogen werden: Zum einen findet sich in der Expertise ein umfangreicher Aktenauszug (Urk. 15/II/173 S. 13-18), wobei auch vom Beschwerdeführer mitgebrachte Unterlagen Erwähnung finden (Urk. 15/II/173 S. 18). Zum anderen ging insbesondere die orthopädische Teilgutachterin eingehend auf abweichende ärztliche Meinungen in den Vorakten ein
(Urk. 15/II/173 S. 42-45). Insbesondere widersprach sie der damaligen – bereits vor der Verschlechterung der lumbalen Diskushernien-Symptomatik seit Ende 2021/Anfang 2022 (vgl. Urk. 15/II/171 S. 1 f.) abgegebenen – Einschätzung von Dr. A.___, dass der Beschwerdeführer auch in angepassten Tätigkeiten nicht zu 100 % arbeitsfähig sei, nachvollziehbar unter Hinweis auf die von ihr erhobenen klinischen und radiologischen Befunde des Stütz- und Bewegungsapparates
(Urk. 15/II/173 S. 43 und 45).
Dementsprechend wurde das O.___-Gutachten bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht als beweiskräftig eingestuft (Urteil IV.2021.00487 vom 25. Januar 2022 E. 4.3.4
[Urk. 14/I/207 S. 14]). Diese Einschätzung gilt grundsätzlich – mit der Einschränkung, dass die O.___-Gutachter entsprechend ihrer Beauftragung durch die Invalidenversicherung nicht zwischen unfallkausalen und unfallfremden Beeinträchtigungen zu unterscheiden hatten – auch für das vorliegende Verfahren.
Bei der Erstellung der abweichenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von
Dr. A.___ (vgl. etwa Urk. 15/II/173 S. 43 und 45) dürfte hingegen auch die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, mitgewirkt haben. Aus diesem Grund sind solche Atteste grundsätzlich nicht geeignet, medizinische Gutachten wie dasjenige der O.___ in Frage zu stellen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
6.1.3 Sodann lässt die Tatsache allein, dass Dr. G.___ in einem Anstellungsverhältnis zur Suva steht, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1, Urk. 6/1) nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit seiner Beurteilung vom 8. August 2022 objektiv als begründet erscheinen lassen. Solche werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht (Urk. 1, Urk. 6/1) und sind auch nicht ersichtlich. Die Beurteilung von Dr. G.___ erscheint als schlüssig, ist nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). Der Umstand, dass Dr. G.___ die Arbeitsfähigkeit (100 % in einer angepassten Tätigkeit [Urk. 15/II/178 S. 7]) optimistischer einschätzte als der Beschwerdeführer selbst, der sich nur noch zu 30 bis 50 % arbeitsfähig erachtet (Urk. 6/1 S. 1), vermag noch nicht auf eine mangelnde Objektivität des Versicherungsmediziners hinzudeuten. Denn auch der behandelnde Rheumatologe Dr. A.___ beanstandete das Ergebnis der im Rahmen der O.___-Begutachtung am 27. und 28. Oktober 2020 durchgeführten EFL, wonach dem Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeiten vollzeitlich zumutbar seien (Urk. 15/II/173 S. 84 f.), in seiner Stellungnahme vom 3. März 2021 nicht (Urk. 15/II/166). Zwar attestierte er in seinem Verlaufsbericht vom
5. März 2022 nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit als Buschauffeur, jedoch unter Berücksichtigung eines chronischen lumbospondylogenen bis lumboradikulären Schmerzsyndroms L5 mit einer seit Ende 2021/Anfang 2022 progredienten Diskushernie im Segment LWK 4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 linksseitig (Urk. 15/II/171 S. 1 f.). Dieses Leiden ist – wie nachfolgend noch darzulegen sein wird – nicht unfallkausal und muss daher vorliegend ausser Acht bleiben.
Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass Dr. G.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) die Beweiskraft seiner Beurteilung nicht einzuschränken; denn ihm lag der Untersuchungsbefund der behandelnden Ärzte und der O.___-Gutachter lückenlos vor (vgl. Urk. 15/II/178 S. 3-5; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 31. März 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch seine Schulterbeschwerden, Rückenprobleme, Probleme in der linken Hüfte und Kopfschmerzen auch in seiner angepassten Tätigkeit als Fahrer arbeitsunfähig zu sein (Urk. 1, Urk. 6/1). Zu prüfen bleibt, welche dieser Beeinträchtigungen mit den bei der Suva versicherten Unfällen vom 16. April 2007, 23. September 2013, 11. Dezember 2014 und
23. April 2015 in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang stehen (vgl. vorstehend E. 1.2).
6.2.2 Dr. G.___ hielt in seiner Beurteilung vom 8. August 2022 - die nach dem Gesagten grundsätzlich beweiskräftig ist – fest, bei den von den O.___-Gutachtern erwähnten Diagnosen eines pseudoradikulären Lumbalsyndroms und eines Zervikokranialsyndroms bei Atlantodentalarthrose (vgl. Urk. 15/II/173 S. 8) handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um unfallfremde Beschwerden (Urk. 15/II/178 S. 6). Dies leuchtet ein, weil hinsichtlich des Lumbalsyndroms Anhaltspunkte in den Akten fehlen, dass dieses auf einen der versicherten Unfälle zurückzuführen sein könnte; das Zervikokranialsyndrom seinerseits wurde von den O.___-Gutachtern laut Diagnosestellung auf eine Atlantodentalarthrose, also einen degenerativen, unfallfremden Befund zurückgeführt (Urk. 15/II/173 S. 8). Auch die damals geltend gemachten Kopfschmerzen führte er teilweise auf diesen degenerativen Befund an der Halswirbelsäule zurück, was einleuchtet und begründet erscheint. Daneben lag eine Migräne vor, womit die sporadisch geklagten heftigeren Kopfschmerzen durch die Gutachter erklärt wurden
(Urk. 15/II/8). Anderslautende medizinische Beurteilungen der Unfallkausalitäten liegen nicht bei den Akten. Deshalb bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der entsprechenden Beurteilung von Dr. G.___, und es kann ohne Weiteres darauf abgestellt werden (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).
6.2.3 Die Hüftbeschwerden wurden vom Neurochirurgen Dr. K.___ laut Bericht vom 10. August 2022 am ehesten auf eine bekannte Übergangsanomalie mit Nearthrosbildung zurückgeführt (Urk. 15/II/193 S. 2). Hierbei handelt es sich um ein degeneratives, unfallfremdes Geschehen. Folglich ist auch diesbezüglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem fehlenden Kausalzusammenhang mit einem der versicherten Unfallereignisse auszugehen.
6.2.4 Damit hat die Suva bei der Rentenprüfung zu Recht einzig die Schulterbeschwerden berücksichtigt (Urk. 2 S. 7).
6.3
6.3.1 Ob die Suva dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2020 die Erhöhung der Rente zusprechen durfte (Urk. 2 S. 3 und 11, Urk. 15/II/203), beurteilt sich danach, ob damals von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallkausalen Beeinträchtigungen in beiden Schultern keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit mehr erwartet werden konnte (vorstehend E. 1.4).
6.3.2 Die Suva weist zu Recht darauf hin (Urk. 2 S. 8), dass die O.___-Gutachter in ihrer Expertise vom 4. Februar 2021 festhielten, es bestünden keine medizinischen Massnahmen und Therapien, die die Arbeitsfähigkeit noch wesentlich verbessern könnten (Urk. 15/II/173 S. 11 und 48). Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht wiesen sie zudem darauf hin, die (damals aktuellste) Arthro-MRI-Untersuchung beider Schultern vom 30. September 2019 habe stationäre Befunde ergeben (Urk. 15/II/173 S. 55 f.). Dass Dr. G.___ den Zeitpunkt des Fallabschlusses (wie auch den Eintritt einer rentenrelevanten gesundheitlichen Verschlechterung) auf den 4. November 2020 festsetzte (Urk. 15/II/178 S. 7; vgl. auch Urk. 15/II/144), welches das Datum der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung in der O.___ war (Urk. 15/II/173 S. 3), ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
6.3.3 Anhaltspunkte dafür, dass sich die Arbeitsfähigkeit unter alleiniger Berücksichtigung der unfallbedingten Beeinträchtigungen danach im massgeblichen Zeitraum bis zum 22. Dezember 2022 (Urk. 15/II/203) wesentlich geändert hätte, fehlen.
Die von Dr. K.___ gemäss Bericht vom 10. August 2022 erhobene Verschlechterung der von der Lendenwirbelsäule ausgehenden Beschwerden (Urk. 15/II/193), die möglicherweise zur Zusprechung der Invalidenrente von 63 % ab 1. Dezember 2022 mit Verfügung vom 5. September 2023 (Urk. 15/II/234) führte – was hier nicht weiter erörtert zu werden braucht -, ist nach dem Gesagten nicht unfallkausal. Deshalb ist die von der Invalidenversicherung zugesprochene Rente für sich allein nicht geeignet, die Höhe der von der Suva zugesprochenen Rente
(27 % ab 1. November 2020) in Zweifel zu ziehen.
Die vom Neurologen Dr. L.___ am 12. Dezember 2022 erhobenen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und Kopfschmerzen vom Spannungstyp, die dieser Arzt zum einen auf muskuläre Verspannungen, zum anderen auf eine Radikulopathie der Nervenwurzeln C3 rechts und C6 beidseits zurückführte, bieten keine ausreichenden Anhaltspunkte auf eine wesentliche Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit. Denn seinem Bericht ist nicht zu entnehmen, dass Dr. L.___ vom Beschwerdeführer wegen einer Verschlechterung der Symptomatik konsultiert wurde (Urk. 15/II/197). Sollte es sich bei der Radikulopathie der Nervenwurzeln C3 rechts und C6 beidseits um einen neuen oder verschlechterten Befund handeln, so fehlen jedenfalls Hinweise, dass diese Beeinträchtigung auf einen der versicherten Unfälle zurückzuführen ist.
Für die vom Beschwerdeführer damals ebenfalls geklagte Schwellungsneigung der linken oberen Extremität hatte bereits die angiologische Abklärung vom
27. Oktober 2022 keine Erklärung gebracht (Urk. 15/II/198). Der Neurologe
Dr. L.___ erwähnte die ihm vom Beschwerdeführer erneut angegebene Schwellung der Arme in seinem Bericht vom 12. Dezember 2022 weder in der Diagnosenliste noch in der abschliessenden Beurteilung (Urk. 15/II/197). Deshalb fehlen hinreichende Anhaltspunkte, dass es sich hierbei um eine unfallversicherungsrechtlich wesentliche Beeinträchtigung handelte.
6.4 Die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichte und Arztzeugnisse der B.___ Klinik vom 13. Dezember 2023 (Urk. 3 = Urk. 7), 18. Januar 2024 (Urk. 12/2, Urk. 12/4), 5. März 2024 (Urk. 21/2), 23. Februar 2024 (Urk. 21/5), 8. und 23. April 2024 (Urk. 24/1-2), 6. Juni 2024 (Urk. 29/3), 14. Juni 2024 (Urk. 33/1), 1. Juli 2024 (Urk. 37/4), 18. Juli 2024 (Urk. 44/1) sowie 2. September 2024 (Urk. 49/4; vgl. auch Urk. 49/3) und vom behandelnden Rheumatologen Dr. A.___ vom 24. Januar 2024 (Urk. 12/1), 13. März 2024 (Urk. 21/1), 30. April 2024 (Urk. 24/2 S. 5), 28. Mai 2024 (Urk. 29/1), 7. Juni 2024 (Urk. 29/4), 25. Juni 2024 (Urk. 33/2 = Urk. 37/2 - 3) sowie 15. August 2024 (Urk. 49/1-2) dokumentieren – soweit darin unfallkausale Beeinträchtigungen beschrieben werden - den Verlauf nach der Schulteroperation in der B.___ Klinik vom 25. Oktober 2023 (vgl. Urk. 15/II/246). Die bereits am 27. Juli 2023 begonnene Behandlung in der B.___ Klinik (Urk. 15/II/231, Urk. 15/II/233) wurde von der Suva als Rückfall zum Unfall vom 16. April 2007 anerkannt (Urk. 14/I/
247-248). Wie bereits dargelegt (vorstehend E. 3), ist die Leistungspflicht der Suva aus diesem Rückfall und für die im weiteren Verlauf aufgetretenen und behandelten Kopfschmerzen nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und kann daher auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden. Die genannten Berichte enthalten keine relevanten Tatsachen zur hier zu entscheidenden Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund des stabilisierten Gesundheitszustands vor dem letzten Rückfall zum Unfall vom
16. April 2007 Anspruch auf eine höhere als die von der Suva ab dem 1. November 2020 zugesprochene Rente von 27 % (Urk. 2 S. 11) hat. Deshalb kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Die ebenfalls im Verlauf des Verfahrens eingereichten älteren Berichte vom
18. Juli 2016 (Urk. 37/6), 8. Juni 2007 (Urk. 42/1), 25. Juli 2007 (Urk. 42/2),
2. Juli 2015 (Urk. 42/3), 10. August 2022 (Urk. 42/4) und vom 1. November 2022 (Urk. 44/2) befinden sich bereits bei den Suva-Akten und wurden, soweit relevant, bereits in den vorstehenden Erwägungen berücksichtigt.
6.5 Schliesslich überzeugt auch die Beurteilung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der massgeblichen Zeit von November 2020 bis zum Rückfall ab Ende Juli 2023 durch Dr. G.___ (vollzeitliche Arbeitsfähigkeit für leichte manuelle Arbeiten bis Schulterhöhe unter Ausschluss von manuellem Bedienen von Maschinen, welche stossen oder vibrieren [Urk. 15/II/178 S. 7]). Diese basiert nämlich auf der im Rahmen der O.___-Begutachtung durchgeführten EFL vom 27.-28. Oktober 2020 (Urk. 15/II/173 S. 84 ff.), deren Ergebnis nach dem Gesagten auch vom behandelnden Rheumatologen Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 23. März 2021 nicht grundsätzlich in Frage gestellt wurde (Urk. 15/II/166; vgl. vorstehend E. 6.1.3). Bereits die orthopädische Gutachterin der O.___ schied vom so ermittelten Belastbarkeitsprofil Einschränkungen, die sie auf Inkonsistenzen und Verdeutlichungen zurückführte, aus (Urk. 15/III/173 S. 37, 42 und 47); wie bereits dargelegt bestehen keine Gründe, an der Zuverlässigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln. Dr. G.___ seinerseits klammerte zusätzlich die unfallfremden Rückenbeschwerden bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab dem 4. November 2020 aus (Urk. 15/II/178 S. 6 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. G.___, so dass darauf abgestellt werden kann (vgl. BGE 122 V 157 E. 1.d).
6.6 Mithin bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum ab November 2020 zu 100 % arbeitsfähig war für leichte manuelle Arbeiten bis Schulterhöhe unter Ausschluss von manuellem Bedienen von Maschinen, welche stossen oder vibrieren. Da der Beschwerdeführer gegen den von der Suva zur Bemessung des Invaliditätsgrades durchgeführten Einkommensvergleich (vgl. vorstehend E. 1.5) keine Einwände erhoben hat und Anhaltspunkte fehlen, dass sie die Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) nicht korrekt festgesetzt hätte (vgl. Urk. 2 S. 9 ff.), kann darauf abgestellt und von einem Invaliditätsgrad von 27 % ab 1. November 2020 (Urk. 2 S. 11) ausgegangen werden. Die entsprechende Rente ist zu bestätigen.
7. Bei diesem Ergebnis kann auch auf die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 7. Januar und 13. September 2024 beantragte Vorladung und gerichtliche Befragung der Dres. G.___ und M.___ sowie zweier Mitarbeiterinnen der Suva (Urk. 41 S. 2, Urk. 48 S. 2; vgl. auch Urk. 45-46) verzichtet werden, da von diesen Beweisvorkehrungen keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.). Gleiches gilt für eine – vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben ebenfalls zur Diskussion gestellte (Urk. 23 S. 3, Urk. 28 S. 2, Urk. 32
S. 2, Urk. 48 S. 2; vgl. auch Urk. 39) - Anhörung von ihm selber, zumal er sich im Rahmen eines Telefongesprächs mit dem Gerichtsschreiber am 4. September 2024 bereit erklärt hat, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, falls eine solche aus Beweisgründen nicht unbedingt nötig sei (Urk. 46).
8. Die vorstehenden Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 36, Urk. 37/1-6, Urk. 41, Urk. 42/1-4, Urk. 43, Urk. 44/1-2, Urk. 48, Urk. 49/1-4
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar
(Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt