Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00173
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 8. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Baumann Lerch Meienberg, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz
Hardstrasse 201, 8005 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle
Thouvenin Rechtsanwälte KLG
Klausstrasse 33, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der HDI Global SE unfallversichert, als er am 25. Juni 2017 auf der Treppe stolperte, anschliessend stürzte und sich dabei an der linken Hand verletzte (Urk. 12/K1; Urk. 12/K8). In der Folge habe sich ein Beugesehnenscheidenempyem (eine Infektion in den Beugesehnenscheiden) am linken Zeigefinger entwickelt. Der Versicherte wurde erstmals am 30. Juni 2017 operiert (Urk. 12/M1/A S. 3) und es erfolgten mehrere Folgeoperationen (vgl. Urk. 12/M2; Urk. 12/M4). Der Heilverlauf gestaltete sich schwierig. Am 17. September 2018 wurde eine Exzision der nekrotischen FTP-Sehne mit einer FTP-Rekonstruktion mit Autotransplantat vorgenommen (Urk. 12/M27). Da sämtliche durchgeführten Rekonstruktionsversuche zur Wiedererlangung der Beweglichkeit keinen wesentlichen Nutzen brachten, wurde ab 2018 auf weitere Rekonstruktionsversuche verzichtet. Die weitere konservative Therapie konzentrierte sich auf Ergotherapie (vgl. Urk. 12/M38; Urk. 2 S. 1-2).
1.2 Am 16. November 2022 erfolgte eine versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung durch den beratenden Arzt der Unfallversicherung Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH (Urk. 12/M47). Gestützt darauf wurde ein externes Gutachten bei der A.___ GmbH eingeholt, welches am 16. Februar 2023 erstattet wurde (Urk. 12/M48). Mit Verfügung vom 1. März 2023 stellte die Unfallversicherung die Leistungen ab 1. März 2023 ein und gewährte dem Versicherten aufgrund des Funktionsausfalls des linken Zeigefingers eine Integritätsentschädigung von 6 % (Urk. 11/K76). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/K85) wurde mit Einspracheentscheid vom 14. November 2023 abgewiesen (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Replik von 26. August 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und verzichtete im Übrigen auf weitere Ausführungen (Urk. 21), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.4 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
1.5 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus (Urk. 2), dass der bisher ausgeübte Beruf des Beschwerdeführers als Special Projects Senior Manager bei der Y.___ einer optimal angepassten Tätigkeit gemäss Stellenprofil der Gutachter entsprochen habe. Diese Tätigkeit sei genauso wie die heute ausgeübte Tätigkeit als Kommunikationsspezialist beim B.___ zu 100 % zumutbar. Die Stelle bei der Y.___ sei im Übrigen auch nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden, sondern infolge einer Restrukturierung (S. 4). Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr bei der Y.___ arbeiten würde und folglich auch nicht mehr denselben Lohn verdienen würde. Es rechtfertige sich somit, das Valideneinkommen anhand der LSE-Tabellenlöhne festzulegen. Dabei resultiere verglichen mit dem erzielten Lohn beim B.___ kein Invaliditätsgrad (S. 5).
Was die Einschätzung des Integritätsschadens angehe, könne auf die medizinische Einschätzung der Gutachterstelle abgestellt werden. So sei der Funktionsausfall des Zeigefingers einem Verlust gemäss Skizze Nr. 7 der Tabelle 3 der Suva gleichzusetzen, was einem Integritätsschaden von 6 % entspreche. Zwar sei auch die Beweglichkeit des Mittelfingers beeinträchtigt, diese sei jedoch nicht derart ausgeprägt, dass sie mit einem Verlust gleichzusetzen wäre (S. 6).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ihm nicht aufgrund einer Umstrukturierung gekündigt worden sei. Vielmehr sei er von seiner Arbeitgeberin aufgefordert worden, sich neu auf eine Stelle zu bewerben, wobei er die Stelle aufgrund seiner Einschränkungen nicht mehr erhalten habe. Die Stelle sei unmittelbar danach ausgeschrieben und neu besetzt worden. Folglich würde er ohne unfallbedingte Einschränkungen die bisherige Tätigkeit bei der Y.___ nach wie vor ausführen. Doch selbst wenn auf einen Tabellenlohn abgestellt würde, so sei die Position zu korrigieren, denn er
habe bereits in seiner vorherigen Position ein jährliches Einkommen von Fr. 192'000.-- zzgl. Gratifikation erzielt. Von einer Nischentätigkeit könne keine Rede sein (S. 4). Es wäre vielmehr auf die Tabelle TA 17, Position 25, abzustellen.
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus (Urk. 11), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung ausdrücklich festgehalten habe, dass es schwierig geworden sei im Geschäft und er vor zwei Jahren die Kündigung erhalten habe. Es sei rund zehn Personen aus Gründen der Reorganisation gekündigt worden. Bei dieser Ausgangslage könne nicht auf das bisher erzielte Einkommen abgestellt werden, denn es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfallereignis weiterhin bei der Y.___ gearbeitet hätte. Folglich sei das Valideneinkommen anhand der Lohnstrukturerhebung LSE TA1 im Bereich Information und Kommunikation im (höchsten) Kompetenzniveau 4 (Männer) zu bestimmen (S. 8). In Bezug auf das Invalideneinkommen sei fraglich, ob der Beschwerdeführer mit seiner neuen Tätigkeit als Kommunikationsspezialist beim B.___ sein zumutbares Erwerbspensum voll ausschöpfe, es könne rein unpräjudiziell jedoch auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden. Dabei resultiere ein IV-Grad von 2 %, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 9). Zum Anspruch auf Integritätsentschädigung sei festzuhalten, dass die Gutachter diese nachvollziehbar mit 6 % beurteilt hätten, in Kenntnis der Einschränkungen am Zeige- wie auch am Mittelfinger (S. 10).
3. Im Gutachten der A.___ GmbH vom 16. Februar 2023 von Dr. med. C.___, Facharzt für Handchirurgie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 12/M48), werden folgende Diagnosen mit überwiegend wahrscheinlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 25. Juni 2017 aufgelistet (S. 27):
- Status nach Sturz auf die linke Hand am 25.06.2017 mit/bei
- L03.10 Aufgehobene Funktion des linken Zeigefingers und eingeschränkte Funktion des linken Mittelfingers nach ausgedehnten Hohlhandphlegmonen 07/2017
- G90.50 Ausgeheiltes CRPS I
- G56.9 Residual partielle sensible Läsion des N. medianus links und Läsion des Ramus superficialis N. radialis links (rein sensibler Nerv)
Die Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfalls betrage für die versicherte Tätigkeit 30 %. Es bestehe eine trophisch bedingte Verschmächtigung der gesamten linken Hand mit hochgradiger Einschränkung sämtlicher Greifmodalitäten und Kraftminderung. Die Feinmotorik der Finger II und III sei aufgehoben, die Sensibilität an den genannten Fingern sei deutlich herabgesetzt, so dass das Greifen von kleineren Gegenständen nur unsicher und unter optischer Kontrolle erfolgen könne, wobei der Zeigefinger bei derartigen Verrichtungen funktionell ausgeschlossen sei. Das beidhändige Tastaturschreiben sei zudem eingeschränkt (S. 29). Die Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten überwiegend im administrativen Bereich mit häufiger Arbeit am Computer sei wegen der verbliebenen Funktionseinschränkung der linken Hand unfallbedingt auf 70 % begrenzt (S. 26). Hingegen bestehe keine Arbeitsunfähigkeit in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit ohne wesentliche Anforderungen an die linke Hand bezüglich Greifsicherheit, Feinmotorik sowie Heben, Halten und Hantieren mit kleinen und mittelgrossen Gegenständen (S. 29).
In Bezug auf die Integritätsentschädigung wurde ausgeführt, dass gemäss Tabelle 3 der Suva der Funktionsausfall eines Zeigefingers einem Verlust gleichzusetzen sei und demnach ein Integritätsschaden von 6 % bestehe (S. 31).
4.
4.1 Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Special Projects Senior Manager nur noch zu 70 % arbeitsfähig ist und in einer leidensangepassten Tätigkeit entsprechend dem von den Gutachtern definierten Zumutbarkeitsprofil eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht. Unbestritten ist ebenfalls, dass zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. März 2023 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu erwarten war. Dies ist aufgrund der Akten denn auch ausgewiesen (vgl. E. 3).
Zu prüfen ist vorliegend somit einzig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine höhere Integritätsentschädigung hat. Strittig ist in Bezug auf die Invalidenrente insbesondere der Einkommensvergleich (vgl. dazu E. 1.3).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (Urteil 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.3 mit Hinweisen).
4.3Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
4.4 Der Beschwerdeführer war vor dem Unfallereignis seit 13. August 2012 bei der Y.___ als Special Projects Senior Manager angestellt und erzielte dabei einen Monatslohn von Fr. 12'727.15 (Urk. 12/K1). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm per 1. Mai 2021 gekündigt (Urk. 11/M48 S.13). Weiter ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer vom 1. März 2023 bis 29. Februar 2024 (mit Option auf Festanstellung) beim B.___ als Fachspezialist Kommunikation angestellt wurde und dabei ein Jahresgehalt von Fr. 122'024.-- erzielte (Urk. 12/K85 S. 5). Er arbeitete zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nach wie vor dort (vgl. Urk. 1 S. 5). Die Parteien sind sich einig, dass dieser Jahreslohn als Invalideneinkommen heranzuziehen ist, was mit Blick auf die Rechtsprechung (E. 4.4) nicht zu beanstanden ist, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor dort erwerbstätig ist und seine Restarbeitsfähigkeit in passender Weise verwertet.
4.5 Was die Festsetzung des Valideneinkommens anbelangt, bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden sei, da er seine bisherige Position nur noch in einem 80 % Pensum ausüben konnte (Urk. 1 S. 3-4). Diese Behauptung ist nicht nachvollziehbar.
Einerseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung vom 18. Januar 2023 (Urk. 12/M48) angab, dass er im April 2021 die Kündigung bekommen habe. Es sei ca. zehn Personen wegen Reorganisation gekündigt worden (Urk. 12/M48 S. 11). An einer anderen Stelle bei der Begutachtung gab er an, als die Kündigungswelle bei der Y.___ gekommen sei, sei ihm zusammen mit anderen Angestellten der Y.___ gekündigt worden (S. 13). Aus diesen Aussagen wird klar, dass die Kündigung nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, wie das der Beschwerdeführer nun behauptet.
Andererseits ist ebenfalls zu beachten, dass praxisgemäss die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.). Aus diesem Grund sind auch die Beweisanträge der Zeugenbefragungen (vgl. Urk. 1 S. 3-4) nicht zielführend, zumal davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche etwas am Beweisergebnis ändern könnten.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde. Somit wäre der Beschwerdeführer auch ohne Unfallereignis nicht weiter in seiner bisherigen Position bei der Y.___ beschäftigt. Anzufügen bleibt, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer ohne den stattgehabten Unfall bei einer Neubewerbung bei der Y.___ berücksichtigt worden wäre. Dies ist eine rein hypothetische Annahme. Es rechtfertigt sich daher, für die Festsetzung des Valideneinkommens auf die statistischen Tabellenlöhne abzustellen.
4.6 Der Beschwerdeführer hat Journalistik und Kommunikationswissenschaften studiert und war jahrelang in der Kommunikationsbranche tätig (Urk. 12/M48 S. 15). Diesem Aspekt wird weder die von der Beschwerdegegnerin ursprünglich angewendete Tabelle TA11, universitäre Hochschule, ohne Kaderfunktion (vgl. Urk. 2 S. 5) noch die mit Beschwerdeantwort geltend gemachte Tabelle TA1, Information und Kommunikation (Urk. 11 S. 8), gerecht. Bei ersterer Tabelle wird zwar berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer über einen Hochschulabschluss verfügt, nicht aber, dass er bereits seit Jahren in der Kommunikationsbranche tätig ist. Umgekehrt wird bei der Tabelle TA1 dem Wirtschaftszweig Information und Kommunikation Rechnung getragen, nicht aber der jahrelangen Erfahrung des Beschwerdeführers, weswegen beide Tabellen nicht geeignet sind, das Valideneinkommen des Beschwerdeführers genügend präzise zu ermitteln. Dem Grundsatz der möglichst konkreten Bestimmung des hypothetischen, in die Zukunft gerichteten Valideneinkommens folgend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2023 vom 6. Juni 2024 E. 5.3.3), bildet vielmehr die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Tabelle T17, 2020, die hypothetische Einkommenssituation des Beschwerdeführers am besten ab. Da der Validenlohn so genau wie möglich zu bestimmen ist, ist aufgrund der beruflichen Erfahrung und des Alters des Beschwerdeführers Ziff. 25, Spezialisten/innen in der Informations- und Kommunikationstechnologie, >= 50 Jahre, Männer, und damit ein Lohn von Fr. 11'002.-- massgebend. Angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.1 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Ziff. 58-63) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Index Männer, 2020 [2298] und 2023 [2343]) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 138'311.--.
Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 138'311.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 122'024.-- (E. 4.4), so resultiert ein IV-Grad von 12 %. Dem Beschwerdeführer steht eine entsprechende Invalidenrente ab 1. März 2023 zu, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt führt.
5.
5.1 Betreffend die Integritätsentschädigung ist strittig, wie es sich mit der Fingerproblematik an der linken Hand verhält. Einigkeit besteht dahingehend, dass aufgrund des Funktionsverlusts des Zeigefingers ein Integritätsschaden von 6 % resultiert. Strittig ist hingegen, ob ebenfalls ein Integritätsschaden am Mittelfinger besteht (vgl. E. 1.4).
5.2 Die Gutachter hielten fest, dass gemäss Suva-Tabelle der Funktionsausfall eines Zeigefingers einem Verlust gleichzusetzen sei und demnach ein Integritätsschaden von 6 % bestehe (Urk. 12/M48 S. 36). Das ist mit Blick auf die Suva Tabelle 3, Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten, Ziff. 7, nachvollziehbar; dort wird ein 6%iger Integritätsschaden beim Verlust des Zeigefingers festgehalten.
Was die Einschränkung des Beschwerdeführers am Mittelfinger anbelangt, erreicht dieser - wie das die Beschwerdegegnerin richtigerweise ausführt (vgl. Urk. 2 S. 6) - die geforderte Intensität für einen Integritätsschaden nicht. Anders als beim Zeigefinger ist der Mittelfinger zwar gemäss Gutachter eingeschränkt, aber nicht in dem Ausmass, dass dies mit einem Verlust des Fingers vergleichbar wäre. Wie die Gutachter ausführten, ist zwar die Feinmotorik auch im Zeigefinger aufgehoben, der Mittelfinger ist aber nicht funktionell ausgeschlossen, wie das beim Zeigefinger der Fall ist (vgl. Urk. 12/M48 S. 25). So beträgt die Sperrdifferenz zur Hohlhand bei aktiver Beugung des Mittelfingers 3 cm, wohingegen der Zeigefinger nicht aktiv flektiert werden kann (S. 18). Diese Einschätzung der Gutachter deckt sich mit jener des Versicherungsmediziners Dr. Z.___, der ebenfalls aufgrund des Funktionsverlusts des Zeigefingers einen Integritätsschaden von 6 % feststellte (Urk. 12/M47 S. 5).
Zu beachten ist weiter, dass es sich bei der Schätzung der Einbusse der Integrität um einen Ermessensentscheid handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_520/2007 vom 18. April 2008 E. 4). Das Gericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien getroffen hat. Der Sozialversicherungsrichter darf dabei sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung beziehungsweise der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen und so weiter eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hinweisen). Im Lichte dieser Praxis erscheint es vorliegend nicht angezeigt, den Ermessensentscheid der Beschwerdegegnerin, der in Respektierung der für die Bemessung der Integritätsentschädigung geltenden Normen und Tabellen getroffen wurde, durch einen eigenen, davon abweichenden Ermessensentscheid zu ersetzen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Zusprechung einer Integritätsentschädigung ausgehend von einer Integritätseinbusse von 6 % als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt.
6.
6.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 GebV SVGer).
Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4).
Wurden zusätzlich zu den Rechtsbegehren, hinsichtlich derer die Beschwerde führende Person obsiegt hat, weitere Leistungen beantragt, denen nicht entsprochen wurde, so ist die Parteientschädigung zu reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1).
6.2 In Bezug auf die im Vordergrund stehende Rentenfrage obsiegt der Beschwerdeführer, in Bezug auf die Integritätsentschädigung hingegen unterliegt er vollständig. Ihm steht deshalb eine gekürzte Parteientschädigung zu, welche mit Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2023 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Rechtsanwalt Martin Bürkle
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher