Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2023.00145 [8C_664/2024 vom 07.05.2025]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00145
damit vereinigt
UV.2024.00027


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 25. September 2024

in Sachen

1.    X.___


2.    Visana AG

Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15


Beschwerdeführerinnen


Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

DFP & Z, Advokatur

Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Mythenquai 2, 8002 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1984, arbeitet seit 1. März 2017 in einem 100%-Pensum als Rechtsanwältin für die Y.___ AG (Urk. 8/1). In dieser Eigenschaft ist sie bei der Zürich Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1). Am 12. Juli 2020 fuhr die Versicherte mit dem Fahrrad von Z.___ Richtung A.___, wobei sie in einer Kurve die Kontrolle verlor und stürzte (Urk. 8/1, Urk. 8/121 S. 1, Urk. 8/326 S. 101-102). Nach dem Sturz fuhr die Versicherte mit dem Velo ins Universitätsspital B.___, wo ein leichtes Schädelhirntrauma und multiple Kontusionen und Exkoriationen festgestellt wurden (Urk. 8/24 S. 1). Die Zürich erbrachte Heilbehandlungs- sowie, aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit, Taggeldleistungen (Urk. 8/4-5, Urk. 8/8, Urk. 8/11). Im ärztlichen Folgezeugnis vom 29. August 2020 führte Dr. med. C.___, Innere Medizin, unter anderem aus, dass die Versicherte wegen Konzentrations- und Orientierungsschwierigkeiten maximal 1.5 Stunden am Stück arbeiten könne. Die Behandlung werde sicher noch vier bis acht Wochen dauern (Urk. 8/31 S. 2). Alsdann berichtete Dr. C.___ am 21. November 2020, dass immer noch Einschränkungen bei der Konzentrationsfähigkeit, Kopfschmerzen und Schwindel bestünden, weshalb der berufliche Wiedereinstieg (mit einem Arbeitsversuch in einem 30%-Pensum, Urk. 8/53) weiterhin langsam angegangen werden müsse (Urk. 8/57 S. 2-4). In der Folge hielt dieselbe Ärztin am 14. Mai 2021 fest, dass der Heilverlauf bezüglich Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen stagniere (Urk. 8/111). Daraufhin schrieb sie die Versicherte am 17. Mai 2021 wieder zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/110). Die Versicherte wurde sodann ab 13. Juli 2021 vom D.___ behandelt (Urk. 8/131-132, Urk. 8/144, Urk. 8/155, Urk. 8/166, Urk. 8/222). Im weiteren Verlauf teilte die Zürich der Versicherten mit Schreiben vom 22. März 2022 mit, dass sie zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts, zur Prüfung zusätzlicher Behandlungsoptionen und zur Festlegung weiterer Leistungen eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung durch die Medas E.___ GmbH vorsehe (Urk. 8/241). An den folgenden Untersuchungen in der Medas E.___ GmbH waren Ärzte und Fachpersonen der Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Otorhinolaryngologie sowie Neuropsychologie beteiligt (Urk. 8/324 S. 250). Die Untersuchungen fanden in der Zeitperiode vom 16. bis 31. Mai 2022 statt (Urk. 8/284 S. 1-2). Die Medas E.___ GmbH erstattete ihr Gutachten am 25. Juli 2022 (Urk. 8/324-329). Mit Schreiben vom 10. August 2022 gab die Zürich der Versicherten Gelegenheit, um zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 8/330). Die Versicherte liess sich mit Eingabe vom 19. September 2022 vernehmen (Urk. 8/343). Alsdann stellte die Zürich ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 per 30. September 2022 ein (Urk. 8/352). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss Gutachten der Medas E.___ GmbH vom 25. Juli 2022 (Urk. 8/324-329) habe die Versicherte beim Unfall vom 12. Juli 2020 eine leichte traumatische Hirnverletzung (mild traumatic brain injury, mTBI) Kategorie I erlitten. Das Ereignis habe überdies eine vorübergehende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes an der Halswirbelsäule (HWS), des linken Schultergelenks und des linken Hüftgelenks bewirkt. Diese Verletzungen seien als ausgeheilt zu betrachten (Urk. 8/352 S. 2). Die darüber hinaus geklagten (neuropsycho-logischen) Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 12. Juli 2022 (Urk. 8/252 S. 3). Dagegen erhob die Versicherte am 21. November 2022 Einsprache (Urk. 8/359). Nach der Prüfung der Einsprache tat die Zürich der Versicherten mit Schreiben vom 10. Februar 2023 kund, dass sie die durch das Gutachten der Medas E.___ GmbH vom 25. Juli 2022 (Urk. 8/324-329) aufgeworfenen Fragen durch einen an dieser Expertise nicht beteiligt gewesenen Neurologen beantworten lassen wolle (Urk. 8/370). Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 erhob die Versicherte Einwendungen gegen das von der Zürich beabsichtigte Vorgehen und sie unterbreitete ihr den Vorschlag, die noch offenen Fragen durch die Gutachtensstelle beantworten zu lassen (Urk. 8/372). Damit war die Zürich einverstanden. Die ausformulierten Fragen stellte sie vorab der Versicherten zu, damit sie diese prüfe und ihre Ergänzungsfragen stelle (Urk. 8/374). Nachdem sie die Antwort der Versicherten erhalten hatte, wandte sich die Zürich am 20. März 2023 mit ihren Ergänzungsfragen an die Medas E.___ GmbH (Urk. 8/376). Diese beantwortete die Fragen am 17. April 2023 (Urk. 8/379). Hierzu nahm die Versicherte am 16. Mai 2023 Stellung (Urk. 8/381). Die Zürich wies die Einsprache der Versicherten vom 21. November 2022 (Urk. 8/359) mit Einspracheentscheid vom 21. August 2023 ab (Urk. 2).


2.    

2.1    X.___ (Beschwerdeführerin 1) erhob am 21. September 2023 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2023 (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2):

«1.Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2023 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, namentlich Taggelder und die Übernahme der Heilbehandlungskosten, auch über den 30. September 2022 hinaus zu erbringen.

2.Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2023 aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen und eine anschliessende Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»

2.2    Am 31. Oktober 2023 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-417).

2.3    Sie übermittelte dem Sozialversicherungsgericht mit Eingabe vom selben Tag überdies eine vom 11. Oktober 2023 datierende und mit «Einsprache gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)» betitelte Eingabe der Visana AG, der Krankenversicherung von X.___ (Urk. 10). Sie ersuchten das Gericht, diese Eingabe als Beschwerde (der Visana AG gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2023) zu behandeln (Urk. 9).

2.4    Mit Gerichtsverfügung vom 20. November 2023 wurde diese Eingabe der Visana AG der Zürich überwiesen, damit sie sie als Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2022 behandle. Gleichzeitig wurde der vorliegende Prozess bis zum Einspracheentscheid der Zürich sistiert (Urk. 11 S. 4).

2.5    Der Einspracheentscheid erging am 15. Januar 2024 (Urk. 17/2). Dagegen erhob die Visana AG (Beschwerdeführerin 2) in der Folge mit Eingabe vom 8. Februar 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 17/1). Sie beantragte, dass der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 aufzuheben sei. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, X.___ die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und Heilungskosten, auch über den 30. September 2022 hinaus zu erbringen (Urk. 17/1 S. 2). Das Beschwerdeverfahren wurde am Sozialversicherungsgericht unter der Prozess-Nummer UV.2024.00027 angelegt.

2.6    Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 vereinigte das Sozialversicherungsgericht den Prozess Nr. UV.2024.00027 mit dem vorliegenden Verfahren
Nr. UV.2023.00145. Der Prozess Nr. UV.2024.00027 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Dessen Akten wurden als Urk. 17/0-4 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen (Urk. 18 S. 3).

    Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben, um zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 vom 8. Februar 2024 (Urk. 17/1) Stellung zu nehmen (Urk. 18 S. 3).

2.7    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2024, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 abzuweisen sei (Urk. 22 S. 2). Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 20. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24).

2.8    Mit Eingabe vom 27. März 2024 nahm die Beschwerdeführerin 1 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2024 Stellung (Urk. 25), was den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 28. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 26).


3.    Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG; anwendbar im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, und Art. 2 ATSG). Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB, Art. 13 Abs. 1 ATSG). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder der Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Alleinstehende Wochenaufenthalter, welche während der Woche in einer eigenen Wohnung am Arbeitsort übernachten und das Wochenende in einer eigenen, an einem anderen Ort gelegenen Wohnung, aber nicht bei den Eltern oder Geschwistern verbringen, haben am Wochenaufenthalts- und Arbeitsort Wohnsitz (Daniel Staehelin, in: BSK-ZGB I, 7. Auf. 2022, N 15 zu Art. 23 ZGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Selbiges gilt nach Rechtsprechung zum Steuerrecht für unverheiratete und alleinstehende erwerbstätige Personen, die das 30. Altersjahr überschritten und/oder sich mehr als fünf Jahre am selben Arbeitsort getrennt von ihren Eltern und Geschwistern aufgehalten haben, Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2023 vom 25. Juni 2024 E. 2.4).

1.2    

1.2.1    Den Akten ist zunächst zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits im Zeitpunkt der Unfallmeldung vom 14. April 2020 über die im Rubrum des vorliegenden Urteils geführte Adresse in Zürich verfügte (Urk. 8/1). Aus den übrigen Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin 1 in A.___ wohnte, wo sie zur Schule ging und studierte (vgl. deren Lebenslauf im Anhang zum Gutachten, Urk. 8/324). Bei der Untersuchung vom 25. Mai 2022 teilte die Beschwerdeführerin 1 der am Gutachten der Medas E.___ GmbH vom 25. Juli 2022 (Urk. 8/324-329) beteiligt gewesenen Fachärztin für Otorhinolaryngologie mit, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in A.___ habe. Sie lebe dort allein in einer
4-Zimmer-Wohnung. Seit der Anstellung bei der Y.___ AG in Zürich miete sie zusätzlich eine 1.5-Zimmerwohnung in Zürich Sie habe einen grossen Freundes- aus Bekanntenkreis aus Studienzeiten und beruflichen Kontakten (Urk. 8/328 S. 53). Eingangs wurde festgehalten, wann der Arbeitsort als Wohnsitz gilt. Diese Kriterien trafen nach Lage der Akten auf die 1984 geborene, kinderlose und alleinstehende Beschwerdeführerin 1 (Urk. 8/1, Urk. 8/328 S. 53), welche seit dem 1. März 2017 bei derselben Arbeitgeberin in Zürich arbeitet (Urk. 8/1, vgl. auch die Homepage der Arbeitgeberin, zuletzt besucht am 25. September 2024, wo die Beschwerdeführerin 1 nach wie vor als Arbeitnehmerin geführt wird), vollumfänglich zu. Damit hatte sie ihren Wohnsitz am Arbeitsort in Zürich. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sich diesbezüglich bis zur Beschwerdeerhebung am 21. September 2023 (Urk. 1) etwas geändert hat. Im Übrigen wurde das von der Beschwerdeführerin 1 am 15. September 2021 bei der Invalidenversicherung gestellte Leistungsbegehren von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bearbeitet (Urk. 8/373 S. 1). Dies spricht ebenfalls für einen Wohnsitz im Kanton Zürich, denn nach der gesetzlichen Ordnung ist in der Regel jene IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.2.2    Zu ergänzen ist, dass sich die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der von der Beschwerdeführerin 2 am 8. Februar 2024 erhobenen Beschwerde (Urk. 17/1) ebenfalls nach dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin 1 in Zürich richtet (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 19 ff. zu Art. 58 ATSG).

1.2.3    Demnach ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung der Beschwerden örtlich (Art. 58 Abs. 1 ATSG) und — gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) — sachlich zuständig.


2.    

2.1    UV170040Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht01.2024Gemäss Art. 6 UVG werden — soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt — die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.3    

2.3.1    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

2.3.2    

2.3.2.1    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).

2.3.2.2    Das Bundesgericht umschreibt den Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen — als Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer Adäquanzprüfung — wie folgt: Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde auf Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb). Auch aus dem Vorliegen von Schmerzen kann noch nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden, weil sich die Feststellung von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht (vgl. Urteil 8C_736/2009 vom 20. Januar 2010 E. 3.2). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; Urteil 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 9.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2022 vom 10. Januar 2023 E. 3.2.2).

2.3.3

2.3.3.1    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen).
Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei
— ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf — folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

2.3.3.2    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind neuropsychologische Defizite ohne organische Befunde den psychischen Problemen gleichgesetzt mit der Folge, dass sie bei Dominanz auch als psychische Überlagerung betrachtet werden, wobei die Adäquanzprüfung unter diesen Umständen nach der Praxis gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts U 321/06 vom 25. April 2007 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

2.3.4    Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2023 vom 23. November 2023 E. 4.2.1).

    Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 117 V 359 E. 6b, 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3).

2.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


3.

3.1    Im von der Beschwerdeführerin 1 angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. August 2023 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das Folgende aus: Im Gutachten der Medas E.___ GmbH vom 25. Juli 2022 (Urk. 8/324-329) sowie bei der Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 20. März 2023 (Urk. 8/376) sei festgehalten worden, dass bei der Beschwerdeführerin 1 eine strukturelle cerebrale Schädigung bestehe. Zur Begründung sei ausgeführt worden, dass mit der Frenzelbrille eine Augenbewegungsstörung habe nachgewiesen werden können. Diese Augenbewegungsstörung stelle ein Surrogatmarker für eine strukturelle cerebrale Schädigung dar. Dem sei zu entgegen, dass die im Gutachten erwähnte strukturelle cerebrale Schädigung in den Befunden der MRT-Untersuchung des Neurocraniums vom 18. August 2020 keine Stütze finde. Diese Untersuchung habe keinen Nachweis für eine unfallbedingte cerebrale Verletzung erbracht. Ein organisch hinreichend ausgewiesener Schaden sei somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Es lasse sich folglich auch nicht sagen, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung einer unfallbedingten Gesundheitsstörung erreicht werden könne (Urk. 2 S. 6). Im Weiteren sei zu prüfen, ob die gemäss den Gutachtern bestehenden neuropsychologischen Einschränkungen (Urk. 2 S. 4) in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 12. Juli 2020 (Urk. 8/1) stünden (Urk. 2 S. 4). Sollte dies nicht der Fall sein, so könne offen gelassen werden, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zu bejahen sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen) kämen bei einem Schädelhirntrauma, welches — wie im vorliegenden Fall — höchstens den Schweregrad einer Commotio Cerebri erreiche, nicht die Adäquanzkriterien nach der sog. Schleudertrauma-Praxis (vgl. BGE 134 V 109) zur Anwendung (Urk. 2 S. 5). Die Adäquanzprüfung habe daher nach der mit BGE 115 V 139 begründeten Rechtsprechung, welche als Psycho-Praxis bekannt sei, zu erfolgen (Urk. 2 S. 6). Hierbei sei vom Unfallereignis auszugehen. Mit Blick auf den vom Bundesgericht mit Urteil 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 beurteilten Fall sei auch das hier zu beurteilende Ereignis als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fallen zu qualifizieren. Damit die Adäquanz bejaht werden könne, müssten entweder vier der Adäquanzkriterien oder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise vorliegen. Die Prüfung der Adäquanzkriterien habe zunächst ergeben, dass hinsichtlich des Unfalls vom 12. Juli 2020 (Urk. 8/1) eine besondere Eindrücklichkeit und das Vorliegen dramatischer Begleitumstände zu verneinen sei. Zudem seien die von der Beschwerdeführerin 1 erlittenen Verletzungen nicht besonders schwer gewesen. Strukturelle Läsionen der Wirbelsäule oder des Gehirns hätten keine vorgelegen. Alsdann sei die ärztliche Behandlung nicht ungewöhnlich lange gewesen. Die Durchführung medizinischer Abklärungen und die Verlaufskontrollen könnten dieses Kriterium nicht begründen. Des Weiteren lägen auch keine körperlichen Dauerschmerzen und/oder eine ärztliche Fehlbehandlung vor. Ein schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen seien ebenso wenig aktenkundig. Das Kriterium könne nur bejaht werden, wenn besondere Gründe vorliegen würden, welche die Heilung beeinträchtigt und verzögert haben. Und schliesslich sei zum Kriterium «Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit» festzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeitsatteste vorliegend nicht wegen einer organischen Gesundheitsstörung, sondern aufgrund der neuropsychologischen Beschwerden ausgestellt worden seien. Demnach sei keines der Adäquanzkriterien erfüllt, womit ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. Juli 2020 (Urk. 8/1) und neuropsychologischen Beschwerden zu verneinen sei. Angesichts dessen sei die Leistungseinstellung per 30. September 2022 nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 7).

3.2    Dem hält die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen entgegen, dass die Gutachter eine unfallkausale, organische Schädigung des zentralen Nervensystems in Form einer zentralen Störung im Bereich des Hirnstamms bejaht hätten (Urk. 1 S. 10). Der neurologische Gutachter habe schlüssig erläutert, dass (sinngemäss) bereits die klinischen Befunde auf eine mit der mTBI einhergehende organische Schädigung hindeuten würde. Er habe weiter festgehalten, dass dies aber auch durch verschiedene, auch Geräte-gestützt erhobene Surrogatmarker bestätigt werde, namentlich durch den Geräte-gestützt erhobenen Upbeat-Nystagmus (Urk. 1 S. 11). Die Beschwerdegegnerin vertrete den Standpunkt, ein organischer Schaden hätte zwangsläufig in einem MRT des Neurocraniums erscheinen müssen. Weiter behaupte die Beschwerdegegnerin sinngemäss, der Geräte-gestützt erhobene Upbeat-Nystagmus stelle keinen Hinweis auf eine strukturelle cerebrale Schädigung dar. Beide Behauptungen seien medizinischer Natur. Eine medizinische Grundlage dafür sei nicht ersichtlich und der Beschwerdegegnerin selbst mangle es offenkundig an der für solche Beurteilungen notwendigen medizinischen Kompetenz. Die Behauptungen seien somit beweisrechtlich unbeachtlich (Urk. 1 S. 11). Diese Behauptungen würden zudem auch keinen Punkt betreffen, der von Gutachtern nicht berücksichtigt worden wäre (Urk. 1 S. 12). Der neurologische Gutachter habe sich in der Stellungnahme vom 17. April 2023 vertieft und mit Hinweis auf wissenschaftliche Publikationen damit auseinandergesetzt, dass konkret in der vorliegenden Konstellation mit der mTBI der Surrogatmarker des Upbeat-Nystagmus den Geräte-gestützten Nachweis für eine strukturelle cerebrale Schädigung darstelle (Urk. 1 S. 11-12). Dabei habe er überdies schlüssig erläutert, warum diese Beurteilung auch unter dem Umstand gelte, dass keine sog. Microbleeds festgestellt worden seien (Urk. 1 S. 12). Es bleibe stets eine medizinische Tatfrage, ob ein unfallkausaler organischer Gesundheitsschaden durch eine Geräte-gestützte Erhebung habe bestätigt werden können. Im vorliegenden Fall sei diese Tatfrage gutachterlich klar bejaht worden. Es stehe nicht in der Kompetenz einer Rechtsanwenderin, wie es die Beschwerdegegnerin sei, eine spezifische Geräte-gestützte Erhebung zu fordern oder eine andere als ungenügend zu erachten. Wenn die Beschwerdegegnerin behaupte, der Geräte-gestützte Upbeat-Nystagmus könne «den fehlenden Hinweis auf eine strukturelle cerebrale Schädigung» nicht ersetzen (Einspracheentscheid S. 6), argumentiere sie somit auch ausserhalb der ihr zustehenden Beweiswürdigung (Urk. 1 S. 12). Gestützt auf das Gutachten der der Medas E.___ GmbH vom 25. Juli 2022 (Urk. 8/324-329) sei davon auszugehen, dass sich namentlich die organisch ausgewiesene, zentrale Störung im Bereich des Hirnstamms auch über den 30. September 2022 hinaus auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe (Urk. 1 S. 12). Entsprechend sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auch über den 30. September 2022 hinaus zu erbringen.

3.3    Der von der Beschwerdeführerin 2 angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 (Urk. 17/2) erging nach deren Einsprache vom 11. Oktober 2023 (Urk. 8/416) und hat ebenfalls die Einstellung der der Beschwerdeführerin 1 gewährten Versicherungsleistungen zum Gegenstand (Urk. 17/2 S. 1 ff.). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin 2 ein, dass der neurologische Gutachter einen Zusammenhang zwischen der mTBI und dem durch Geräte-gestützten Nachweis der Augenbewegungsstörungen als plausibel bezeichnet habe (Urk. 17/2 S. 9). Er habe bezüglich der neurokognitiven Einschränkungen, deren Objektivierung, der Einschätzung der dadurch bedingten funktionellen Einschränkungen und der Validierung der durchgeführten Tests auf das neuropsychologische Gutachten verwiesen (Urk. 17/1 S. 9-10). Im neuropsychologischen Teilgutachten sei die Diagnose einer leichten kognitiven Störung gestellt worden. Der Neuropsychologe habe festgehalten, dass knapp ein Jahr nach dem Unfallereignis in der klinischen Untersuchung vom 13. Juli 2021 Hinweise auf eine leichtgradig ausgeprägte Okulomotorikstörung und diskrete vestibulospinale Störungen bestanden hätten. In der anschliessend durchgeführten Geräte-gestützten Diagnostik mit Befunddokumentation vom 22. (richtig: 19.) Juli 2021 habe mit dem Nachweis eines «diskreten Upbeat-Nystagmus» ein Hinweis für eine zentrale Störung im Bereich des Hirnstammes mit und ohne Affektion des cerebellums oder des Thalamus objektiviert werden können. Der Zusammenhang zwischen der erlittenen mTBI und dem Geräte-gestützten Nachweis dieser Augenbewegung sei plausibel. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den neuropsychologischen Beeinträchtigungen und dem Unfall sei folgerichtig bejaht worden (Urk. 17/1 S. 10). Alsdann hätten die Gutachter die Zusatzfragen ausführlich, widerspruchsfrei und verständlich beantworteten. Sie hätten festgehalten, dass es eine reine Formalie sei, wenn der Neurologe die neuropsychologische Beurteilung in seinem Teilgutachten nicht mitbeurteile, sich mithin rein fokal-neurologisch abgrenze und auf das neuropsychologische Gutachten verweise, im interdisziplinären Gesamtgutachten jedoch die neuropsychologische Beurteilung der Kausalität und der Arbeitsfähigkeit konkludent auch als neurologisch mittrage (Urk. 17/1 S. 11). Die Beschwerdegegnerin habe sich mit den Schlussfolgerungen der Gutachter nicht auseinandergesetzt. Sie habe stattdessen eine eigene Beurteilung vorgenommen (Urk. 17/1 S. 11). Es fehle ihr aber in fachlicher Hinsicht die Kompetenz, um sich über die Einschätzung der medizinischen Sachverständigen hinwegzusetzen (Urk. 17/1 S. 11-12). Die Gutachter hätten festgehalten, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei, weshalb die aufgrund des Unfalls vom 12. Juli 2020 zu erbringenden Versicherungsleistungen weiterhin geschuldet seien (Urk. 17/1 S. 10).


4.    

4.1    Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die aufgrund des Unfalls vom 12. Juli 2020 (Urk. 8/1) erbrachten Versicherungsleistungen zu Recht per 30. September 2022 eingestellt hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Zusammenhang zum Unfallereignis stehen.

    Gemäss den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten (E. 3) ist strittig, ob die Beschwerdeführerin 1 beim Unfall vom 12. Juli 2020 (Urk. 8/1) einen organischen Hirnschaden beziehungsweise einen organischen Schaden am zentralen Nervensystems (Urk. 8/325 S. 179) erlitten hat, welcher die gemäss dem neuropsychologischen Gutachter bestehenden Einschränkungen (Urk. 8/324 S. 240) verursacht hat.

    Diesbezüglich liegen die folgenden entscheidrelevanten medizinische Berichte und Gutachten vor:

4.2    Im Austrittsbericht des Universitätsspitals B.___ vom 13. Juli 2020 wurden die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 8/24 S. 1):

- Leichtes Schädelhirntrauma (Glasgow Coma Scale [GCS] 15, PERLLA, HWS frei und indolent beweglich)

- Multiple Kontusionen und Exkoriationen

    Der Beschwerdeführerin 1 wurde für drei Tage zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/24 S. 2).

4.3    In der Beurteilung der MRT-Untersuchung des Neurocraniums vom 18. August 2020 führte Dr. med. G.___, H.___ AG, aus, dass zum Vergleich die MR-Bilder des Schädels aus den Untersuchungen vom 2. November 2015 und vom 23. Februar 2010 vorliegen würden. Bezüglich der Untersuchung vom 18. August 2020 gab er den folgenden Befund wieder: «Es besteht ein normal weites, mittelständiges Ventrikelsystem mit unauffälliger Signalgebung der äusseren Liquorräume. Vorbestehend kleine fleckförmige Marklagerveränderung in der FLAIR-Sequenz rechts frontoparietal. Unauffällige Signalgebung des Thalamus, der Stammganglien sowie des Hirnstammes in der T2-Gewichtung. In der Diffusion keine signalreiche Läsion. In der Sequenz empfindlich auf Suszeptibilitätsartefakte kein Hinweis für Status nach Mikroeinblutungen. Unauffällige Signalgebung der Schädelkalotte. Hypophyse nicht vergrössert.» Gestützt darauf gelangte Dr. G.___ zur Beurteilung, dass kein Nachweis für eine zerebrale Verletzung erbracht sei (Urk. 8/30).

4.4    

4.4.1    Im Bericht der im D.___ tätigen Dr. med. I.___, FMH Neurologie, spez. Sport-Neurologie, und PD Dr. med. J.___, FMH Neurologie, spez. Sport-Neurologie, zur Konsultation vom 22. Juli 2021 (Urk. 8/132) wurde unter anderem festgehalten, dass die Videookulographie vom 19. Juli 2021 den folgenden Befund ergeben habe (Urk. 8/132 S. 5): «Diskreter Up-beat-Nystagmus in Primärposition. Kein Spontannystagmus bei exzentrischer Blickwendung in der Vertikalen oder Horizontalen. Glatte Folgebewegungen für sinusoidale Muster. Horizontale und vertikale Sakkaden von normaler Latenz, Metrik und Geschwindigkeit. Kein signifikanter Kopfschüttelnystagmus. Kein lageabhängiger Nystagmus. Warm- und Kaltwasserkalorik beidseits ohne signifikante Seitendifferenz (10 % nach links, Norm < 25 %) mit Richtungsüberwiegen von 13 % nach links (Norm < 50 %).»

4.4.2    Dem Bericht sind sodann die folgenden (Haupt-)Diagnosen zu entnehmen (Urk. 8/132 S. 1-2):

- Leichte traumatische Hirnverletzung infolge Fahrradsturz am 12. Juli 2020

- Zervikozephales Syndrom, vorbestehend und im Rahmen der vorgenannten Diagnose aggraviert

- Schulterimpingement links infolge Fahrradsturz am 12. Juli 2020

4.4.3    In der Beurteilung hielten die Neurologinnen fest, dass die Beschwerden klinisch und unter Berücksichtigung der Resultate der Zusatzuntersuchungen zu einem Spannungstyp-Kopfschmerz, einem zervikozephalen Syndrom mit muskulären und biomechanischen Komponenten, einer autonomen Herz-Kreislauf-Dysregulation, einer Funktionsstörung der Okulomotorik (Belastbarkeit) und Optokinetik (erhöhte Sensitivität für optokinetische Reize) sowie einer verminderten posturalen Stabilität (dynamische Posturographie mit posturaler Instabilität im head-shaking-Test) passen würden. Die posturale Instabilität mit konsekutiver Entwicklung einer visuellen Abhängigkeit sei am ehesten im Rahmen des Zervikalsyndroms (gestörte propriozeptive Information), Differentialdiagnose (DD) multisensorische Integrationsstörung, erklärbar. In den Zusatzuntersuchungen seien keine Hinweise für eine primär vestibuläre Ursache gefunden worden (Urk. 8/132 S. 2).

4.5

4.5.1    Am Gutachten der Medas E.___ GmbH vom 25. Juli 2022 (Urk. 8/324-329) waren Dr. med. K.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Oto-Rhino-Laryngologie und Phoniatrie, PD Dr. med. M.___, FMH Neurologie, med. pract. N.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. O.___, Neuropsychologie FSP, beteiligt (Urk. 8/324 S. 250). Sie stellten die folgende unfallkausale Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/324 S. 222):

    Leichte neuropsychologische Funktionsstörung in Anlehnung an die Kriterien der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Funktionsstörung.

    Als unfallkausale Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/324 S. 223):

    Eine mTBI Kategorie I nach den Guidelines der European Federation of Neurological Societies (EFNS) bei Zustand nach Fahrradsturz am 12. Juli 2020 (ICD-10: S06.0) mit/bei:

- In der aktuellen klinischen Untersuchung kein fokal-neurologisches Defizit, insbesondere keine Okulomotorikstörung und kein Hinweis für eine propriozeptive Störung

- Im cMRT vom 18. August 2020 und HWS-MRI vom 27. April 2021 keine Traumafolgen, im zerebralen MRI keine Microbleeds

- In der Videookulographie am 19. Juli 2021 diskreter Upbeat-Nystagmus in Primärposition

4.5.2    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Rechtsanwältin wurde im interdisziplinären Gesamtgutachten zusammengefasst festgehalten, dass diese aus orthopädischer Hinsicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Diese Arbeitsfähigkeit habe spätestens 6 Monate nach dem Unfall vom 12. Juli 2020 bestanden, da hiernach die Folgen von möglichen Prellungen und Zerrungen, welche die Beschwerdeführerin 1 möglicherweise beim Fahrradsturz zugezogen habe, als verheilt anzusehen gewesen seien (Urk. 8/324 S. 240). Aus otorhinolaryngologischer und psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin 1 auch zu 100 % arbeitsfähig. Nach dem Unfall habe diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/324 S. 240-241). Aus neurologischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin 1 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Rechtsanwältin attestiert. Dazu wurde festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 aus rein neurologischer Sicht unter Ausklammerung der kognitiven Einschränkungen nicht eingeschränkt sei. Der am Gutachten beteiligte Neuropsychologe bezifferte die Arbeitsfähigkeit mit 60 %. Er hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin 1 als Rechtsanwältin bei der Bearbeitung von komplexen Mandaten und Aufträgen durch die exekutiven Einschränkungen und die Ermüdung in einem geschätzten Ausmass von 40 % beeinträchtigt sei. Die Aufträge würden erschwert aufgefasst und die vielfältigen Informationen verlangsamt verarbeitet und zusammengeführt (Urk. 8/324 S. 240).

4.5.3    Hierzu wurde im neuropsychologischen Teilgutachten vom 14. Juli 2022 insbesondere festgehalten, dass der Fahrradunfall vom 12. Juli 2020 allem Anschein nach eine Zäsur im Leben der Beschwerdeführerin 1 bedeutet habe. Sie habe zwei Wochen nach dem Unfall wieder in einem 50%-Pensum zu arbeiten begonnen. Sie habe ihr Pensum aber bald wieder reduzieren müssen. Vor allem die Arbeit am PC habe ihr zu Beginn Mühe bereitet. Zudem habe sie komplexe Mandate noch nicht bearbeiten können. Sie habe häufig diverse Fehlleistungen kognitiver Art begangen, indem sie ihr Wissen oder wichtige Informationen nicht sicher habe abrufen können. Es habe ihr Mühe bereitet, den Überblick über komplexe Aufträge zu behalten. Trotz einer neuropsychologisch-verhaltenstherapeutischen Begleitung habe sie ihr Pensum und ihre Belastbarkeit bis dato nicht in gewünschtem Masse wieder aufbauen können, auch wenn der Verlauf der Wiedereingliederung ihren Angaben zufolge positiv sei. Limitierend sei nach wie vor die im Vergleich zum Vorzustand rasche Ermüdung. Seit dem April 2022 bearbeite die Beschwerdeführerin 1 wieder komplexe Mandate, was ihr zunehmend besser gelinge. Konkrete Einschränkungen lägen noch vor, indem sich die Beschwerdeführerin 1 in Gesprächen beim Antworten noch verlangsamt fühle, sie teils nach Wörtern suchen müsse, das Abrufen von Informationen und Wissen noch etwas langsam sei. Die Anstrengung, welche sie zum Fokussieren aufbringe, ermüde sie vorzeitig (Urk. 8/325 S. 176). Alsdann hat der neuropsychologische Gutachter unter «Beurteilung und Einordnung der Beschwerden und Befunde» festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 Beschwerden und Einschränkungen angebe, welche sich in einer vierstündigen neuropsychologischen Untersuchung nicht hinreichend abbilden lassen würden. Auch wenn neuropsychologische Testverfahren hinsichtlich Alter und auch Bildung normiert seien, so sei das kognitiv-intellektuelle Niveau der Beschwerdeführerin 1 anhand der Anamnese doch sehr hoch und die ausgeübte berufliche Tätigkeit äusserst anspruchsvoll. Die objektivierten Testleistung mit den existierenden Normen könnten nicht die tatsächliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit im vollen Ausmass abbilden. Die Beschwerdeführerin 1 habe diese Tests auch mit ihren seit dem Unfall bemerkten Leistungseinschränkungen dank ihres hohen Leistungsehrgeizes überwiegend gut bewältigt. Deshalb sei es auch schwierig, die aktuellen Leistungen mit der Leistungsfähigkeit zu vergleichen, wie sie mutmasslich vor dem Unfall bestanden habe. Die Diagnose laute anhand der SVNP-Kriterien «leichte kognitive Störung», deren Auswirkungen könnten aufgrund der prämorbiden Leistungsfähigkeit und der sehr hohen beruflichen Anforderungen dennoch schwerer sein, als dies die (vergleichsweise leichte) Diagnose vermuten lasse. Gemäss neurologischen Teilgutachten bestehe die Diagnose mTBI Kategorie I nach EFNS-Guidelines von 2002 bei Zustand nach Fahrradsturz am 12. Juli 2020 (ICD-10: S06.0). Der Unfall habe eine vorübergehende Verschlechterung des vorherigen kognitiven Leistungsvermögens bewirkt. Der Erfahrung nach sollte nach einem Schädelhirntrauma Kategorie I der medizinische Vorzustand 6 bis 12 Monate nach dem Ereignis erreicht sein. Nach dieser Phase seien allfällige neuropsychologische Störungen als nicht unfallkausal zu qualifizieren. In den neurologischen, otorhinolaryngologischen und psychiatrischen Teilgutachten würden keine unfallbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit belegt. Hingegen bestünden eindeutige Hinweise auf einen organischen Schaden des zentralen Nervensystems, dessen Surrogat der Upbeat-Nystagmus sei. Die hier beschriebenen kognitiven Einschränkungen leichten Grades würden dem organischen Gehirnschaden nach leichtem Schädelhirntrauma entsprechen. Zu den im neurologischen Teilgutachten als fraglich formulierten kognitiven Leistungen hinsichtlich visuellem Prozessieren, Leseverständnis und räumlichen Arbeitsgedächtnis sei festzuhalten, dass diese Leistungen in der neuropsychologischen Testung nicht beeinträchtig gewesen seien (Urk. 8/325 S. 179).

4.5.4    Mit den letztgenannten Ausführungen nahm der neuropsychologische Gutachter Bezug auf die Ausführungen des neurologischen Gutachters PD Dr. M.___, wonach die Frage, inwieweit Einschränkungen des visuellen Prozessierens usw. bestünden, durch den neuropsychologischen Gutachter zu beurteilen sei (Urk. 8/327 S. 91). Unmittelbar davor führte PD Dr. M.___ bezugnehmend auf den Bericht des D.___ vom 22. Juli 2021 (E. 4.4) Folgendes aus: Obwohl in der Zusammenschau aller Befunde nicht von einer unmittelbar funktionell relevanten Okulomotorikstörung, propriozeptiven Störung und/oder vestibulären Störung auszugehen sei, würde ein kleiner Teil der dokumentierten Befunde (mit absteigender Wertigkeit: Upbeat-Nystagmus, sakkadierte Blickfolge und die fragliche Konvergenzinsuffizienz), auch wenn diese durchgehend als leichtgradig verändert zu werten seien, Surrogatmarker für eine Trauma-bedingte leichtgradige cerebrale Schädigung darstellen, die möglicherweise mit einem schlechteren kognitiven Ergebnis bei Patienten mit mTBI assoziiert seien: So sei bei Patienten mit einer Okulomotorik-Dysfunktion (u. a. mit Konvergenz-Insuffizienz und sakkadierter Blickfolge) bedingt durch eine mTBI und gestützt auf fMRI-Befunde eine Veränderung des funktionellen neutralen Netzwerkes und dadurch bedingt unter anderem Einschränkungen der visuellen Prozessierung, des Leseverständnisses und des räumlichen Arbeitsgedächtnisses nachgewiesen worden. Inwieweit diese spezifischen Tasks wirklich betroffen seien, sei jedoch durch das neuropsychologische Teilgutachten zu beurteilen (Urk. 8/327 S. 91).

4.5.5    Des Weiteren ist dem neurologischen Teilgutachten vom 27. Mai 2022 zu entnehmen, dass PD Dr. M.___ keine unfallkausale neurologische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte (Urk. 8/327 S. 86). Als unfallkausale neurologische Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er die mBTI (entsprechend der im Gesamtgutachten wiedergegebenen Diagnose, E. 4.5.1) an (Urk. 8/327 S. 87).

    In der Herleitung der Diagnosen führte PD M.___ aus, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss Erstdokumentation des Universitätsspitals B.___ am 12. Juli 2020 ein leichtes Schädelhirntrauma mit einer kurzzeitigen Amnesie erlitten habe. Ein fokal-neurologisches Defizit habe gemäss den Akten nicht bestanden. Inwieweit eine Bewusstlosigkeit vorgelegen habe, sei retrospektiv nicht sicher beurteilbar. Gemäss den EFNS-Kriterien aus dem Jahre 2002 könne die Diagnose einer mTBI Kategorie I gestellt werden. Hals-Nasen-Ohren (HNO)-ärztlich sei nach einer Konsultation am 29. Oktober 2020 berichtet worden, dass die Beschwerdeführerin 1 nur noch bei starker körperlicher Belastung eine geringe Unsicherheit des Gleichgewichts verspüre, ein Ohrgeräusch bestehe links mehr als rechts. Knapp ein Jahr nach dem Unfallereignis und dokumentiert am 13. Juli 2021 hätten in der klinischen Untersuchung Hinweise für eine leichtgradig ausgeprägte Okulomotorikstörung und eine diskrete vestibulospinale Störung bestanden. In der anschliessend durchgeführten Geräte-gestützten Diagnostik mit Befunddokumentation vom 22. Juli 2021 hätten die klinischen Befunde nicht weiter substantiiert werden können, allerdings habe mit dem Nachweis eines «diskreten Upbeat-Nystagmus» ein Hinweis für eine zentrale Störung im Bereich des Hirnstammes mit und ohne Affektion des Cerebellums oder des Thalamus bestanden (Urk. 8/327 S. 87). Bei Soldaten des United States Marine Corps, die im Rahmen ihrer Kampfausbildung wiederholten Explosionen ausgesetzt gewesen seien, sei bei denjenigen Soldaten, welche in der Vergangenheit eine mTBI erlitten hätten, häufig ein «Upbeat positional nystagmus» nachgewiesen worden (Urk. 8/327 S. 87-88). Deshalb erscheine bei der Beschwerdeführerin 1 ein Zusammenhang zwischen der erlittenen mTBI und dem gerätegestützten Nachweis dieser Augenbewegungsstörung plausibel. Wenig plausibel erscheine jedoch, dass dadurch bedingt eine wesentliche funktionelle Einschränkung im Alltag bestanden habe, zumal die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt des Nachweises im Juli 2021 bereits wieder Ballett-Stunden genommen habe. Eine direkt auf eine Okulomotorikstörung zurückführbare Einschränkung bei Büroarbeiten sei aktenanamnestisch nicht evident, da zu keinem Zeitpunkt über Doppelbilder oder Oszillopsien berichtet worden sei, ein Schwindel auf explizite Nachfrage hin nie arbeitslimitierend gewesen sei und das berichtete Verschwommensehen primär abhängig vom Tragen von Linsen bei starker Kurzsichtigkeit sei und beim Tragen einer Brille dieses Problem nicht bestehe. In der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine klinisch apparente Okulomotorikstörung oder Hinweise für eine propriozeptive Störung ergeben (Urk. 8/327 S. 88). Bezüglich der neurokognitiven Einschränkungen, deren Objektivierung, der Einschätzung der dadurch bedingten funktionellen Einschränkungen und der Validierung der durchgeführten Tests wurde auf das neuropsychologische Teilgutachten verwiesen (Urk. 8/327 S. 88). Laut den anamnestischen Angaben seien erstmalig ca. zwei Wochen nach dem Trauma und unter Arbeitsbelastung Kopfschmerzen aufgetreten. Gemäss den Kriterien des Headache Classification Committee of the International Headache Society (IHS) könne die Diagnose eines posttraumatischen Kopfschmerzes nur dann gestellt werden, wenn dieser innerhalb einer Woche nach dem Ereignis aufgetreten sei, was bei der Beschwerdeführerin 1 nicht der Fall sei. Phänomenologisch handle es sich bei den Kopfschmerzen um Spannungstyp-Kopfschmerz, dies bei einer leichten bis mittleren Kopfschmerzintensität und beim Fehlen wesentlicher autonomer oder vegetativer Symptome. Gemäss Einschätzung der Schweizerischen Kopfschmerzgesellschaft könne aus dem Vorliegen eines Spannungskopfschmerzes keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (Urk. 8/327 S. 88). Darüber hinaus hielt PD Dr. M.___ in seiner neurologisch-versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, dass die in der klinischen Untersuchung vom 13. Juli 2021 dokumentierten Veränderungen mit sakkadierter Blickfolge und zum Teil etwas dysmetrischen Sakkaden in der aktuellen Untersuchung nicht mehr nachweisbar seien (Urk. 8/327 S. 91).


5.

5.1    Bezugnehmend auf das eben erwähnte neurologische Teilgutachten äusserte sich der neuropsychologischen Gutachter — wie ausgeführt (E. 4.5.3) — zunächst dahingehend, dass die Diagnose mTBI Kategorie I gestellt worden sei und dass erfahrungsgemäss nach einem Schädelhirntrauma Kategorie I der medizinische Vorzustand 6 bis 12 Monate nach dem Ereignis erreicht sein sollte und allfällige neuropsychologische Störungen nach dieser Phase als nicht (unfall-)kausal klassifiziert würden. Er führte im gleichen Abschnitt aber auch aus, dass eine organische Schädigung des zentralen Nervensystems gegeben sei und die beschriebenen kognitiven Einschränkungen leichten Grades einem organischen Gehirnschaden nach leichtem Schädelhirntrauma entsprechen würden. Das hat auch die Beschwerdegegnerin festgestellt (Urk. 8/376 S. 1-2) und sie hat unter anderem deswegen die Medas E.___ GmbH am 20. März 2023 um eine ergänzende Stellungnahme gebeten (Urk. 8/376).

5.2    Die Medas E.___ GmbH liess sich dazu am 17. April 2023 vernehmen (Urk. 8/379). Der neuropsychologische Gutachter führte aus, im Gutachten stehe nirgends, dass das Vorliegen von unfallkausalen Beschwerden aus neurologischer Sicht verneint werde. Seine Ausführungen im Gutachten seien unglücklich formuliert gewesen (Urk. 8/379 S. 3). Er habe ausgeführt, dass nebst der mTBI ein organischer Hirnschaden erstellt sei, weshalb die Kausalität nicht weggefallen sei. Das sei im neurologischen Teilgutachten auch so enthalten, obwohl der neurologische Gutachter diese rechtsrelevante Beurteilung explizit in seinem Teilgutachten nicht mitbeurteilt habe. Es sei mithin eine reine Formalie, wenn der Neurologe die neuropsychologische Beurteilung in seinem Teilgutachten nicht mitbeurteile, sich mithin rein fokal-neurologisch abgrenze und auf das neuropsychologische Teilgutachten verweise, im interdisziplinären Gesamtgutachten jedoch die neuropsychologische Beurteilung der Kausalität und der Arbeitsfähigkeit konkludent auch als neurologisch mittrage (Urk. 8/379 S. 4). In rechtlicher Hinsicht genügt dies aber nicht. In BGE 119 V 335 E. 2b/bb hielt das Bundesgericht fest, dass nach derzeitigem Wissensstand eine Neuropsychologin oder Neuropsychologe die Beurteilung der Genese einer angeblichen unfallkausalen Gesundheitsstörung selbständig nicht abschliessend vorzunehmen könne. Soweit bekannt, hat das Bundesgericht darauf letztmals mit Urteil 8C_444/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 4.4 verwiesen, es ist auf diese Rechtsprechung seither aber auch nicht zurückgekommen. Zwar hielt PD Dr. M.___ in der Stellungnahme vom 17. April 2023 fest, dass die im neuropsychologischen Gutachten erwähnten organischen Schäden des zentralen Nervensystems überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien. Der Nachweis von cMRT-Veränderungen (Microbleeds) mache das Vorliegen von persistierenden, Trauma-bedingten kognitiven Störungen wahrscheinlicher, sei aber weder beweisend noch schliesse das Fehlen dieser Veränderung das Vorliegen einer traumatisch bedingten cerebralen Störung aus. Im Falle der Beschwerdeführerin 1 stelle der Geräte-gestützte Nachweis der Augenbewegungsstörung (vgl. E. 4.5.5) den Surrogatmarker für eine strukturelle cerebrale Schädigung dar (Urk. 8/379 S. 5). Die Ausführungen von PD Dr. M.___ können nur so verstanden werden, dass seine eigene klinisch-neurologische Untersuchung (vgl. Urk. 8/327 S. 82 f.) ohne Befund blieb (E. 4.5.5). Dazu kommt, dass er eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Augenbewegungsstörung als nicht plausibel ansah (E. 4.5.5). Und Einschränkungen der visuellen Prozessierung, des Leseverständnisses und des räumlichen Arbeitsgedächtnisses, welche gemäss PD Dr. M.___ Auswirkungen des nach seiner Ansicht möglichen organischen Schadens des zentralen Nervensystems wären, konnten vom Neuropsychologen gerade nicht festgestellt werden (E. 4.5.3). Der neuropsychologische Gutachter hielt in der Stellungnahme vom 17. April 2023 weiter fest, dass gerade die exekutiven funktionellen Netzwerke sensibel auf Veränderungen oder Störungen seien. Entsprechende Funktionsstörungen würden häufig nach Schädelhirntrauma beobachtet (Urk. 8/379 S. 5). Gemäss einer Fachpublikation von Rainer Scheid und D. Yves von Cramon (Klinische Befunde im chronischen Stadium nach Schädel-Hirn-Trauma, Deutsches Ärzteblatt Jahrgang 107 [12] 2010, 199-205) liessen sich chronische Störungen affektiver und kognitiver Art (u. a. auch Fatigue und andere Verhaltensstörungen) im Sinne eines Post Concussion Syndroms auch nach einem leichten Schädelhirntrauma feststellen. Diese Störungen würden kontrovers diskutiert. Neuroradiologische Diagnostikinstrumente seien oft wenig hilfreich. Beziehungen zwischen klinischen und bildgebenden Befunden (wie GCS, Hirnschädigungsorte, Kontusionen, Mikroblutungen) hätten linear nicht hergestellt und abgebildet werden können (Urk. 8/379 S. 6). Der neuropsychologische Gutachter hielt weiter fest, dass in der Gesamtschau der Befunde und unter Berücksichtigung der tadellosen Kooperation und dem Fehlen alternativer Ursachenfaktoren die neuropsychologische Zuordnung der beschriebenen Störungen als unfallbedingt erfolgt sei (Urk. 8/379 S. 6). Dem ist Folgendes entgegen zu halten: Auch wenn die Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1 bei der neuropsychologischen Untersuchungen nicht zu beanstanden gewesen sein mag, kann nicht übersehen werden, dass sich — gemäss der eigenen Beurteilung des neuropsychologischen Gutachters vom 14. Juli 2022 die von ihr angegebenen Beschwerden und Einschränkungen in seiner neuropsychologischen Untersuchung nicht hinreichend abbilden liessen (E. 4.5.3). Somit ist unklar, auf welche (objektivierbaren) Befunde sich der neuropsychologische Gutachter in seiner «Gesamtschau der Befunde» bezieht. Es ist noch einmal daran zu erinnern, dass der neuropsychologische Gutachter nebst der mBTI einen organischen Hirnschaden vermutete (E. 4.5.3). Mit ihrer Stellungnahme vom 17. April 2023 mussten die Gutachter letztlich einräumen, dass sich ein solcher Hirnschaden nicht objektiveren liess, andernfalls hätten sie nicht auf die nicht immer herstellbare Verbindung zwischen klinischen und durch bildgebende Untersuchungen erhobene Befunden (wie GCS, Hirnschädigungsorte, Kontusionen, Mikroblutungen) berufen. Zudem liessen sich — auch das sei an dieser Stelle noch einmal erwähnt — die von der Beschwerdeführerin 1 geklagten Beschwerden gemäss den diesbezüglich unmissverständlichen Ausführungen des neuropsychologischen Gutachter auch durch seine Untersuchung nicht abbilden (E. 4.5.3).

5.3    Was die Beschwerdeführerinnen vorbringen verfängt nicht. Ihre an sich zutreffenden Ausführungen, wonach am vom 19. Juli 2021 im D.___ (E. 4.4.1) und bei der otorhinolaryngologischen Untersuchung der Gutachterin Dr. L.___ vom 25. Mai 2022 ein diskreter beziehungsweise kleinamplitudiger Upbeat-Nystagmus messbar war (Urk. 8/328 S. 58), gehen nach dem hiervor Gesagten an der Sache vorbei. Es geht nicht darum, ob sich diese Augenbewegungsstörung apparativ-bildgebend objektivieren lässt. Beweisthema ist vielmehr, ob vom nachgewiesenen leichten Upbeat Nystagmus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass selbiger, der verschiedene Ursachen haben kann, von einem unfallbedingten, aber bildgebend nicht nachweisbaren Hirnschaden verursacht wird, und dass dieser zu beweisende Hirnschaden auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die aus neuropsychologischer Sicht formulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40 % im Sinne exekutiver Einschränkungen und Ermüdung bei der Bearbeitung von komplexen Mandaten und Aufträgen verursacht. Dieser Zusammenhang konnte von den Gutachtern nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehend, sondern lediglich als möglich aufgezeigt werden (E. 5.2).

5.4    Abgesehen vom neuropsychologischen Gutachter gelangten die übrigen Gutachter und die Gutachterin mit ihrer Expertise vom 25. Juli 2022 (Urk. 8/324-329) zum nachvollziehbaren Schluss, dass keine Unfallfolgen mehr vorlagen (E. 4.5.1-4.5.2). Demnach haben im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 30. September 2022 (Urk. 8/352) schon längstens keine organische Unfallfolgen mehr bestanden. Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Frage, ob die gemäss Gutachter gegebenen neuropsychologischen Einschränkungen, für welche sich — wie ausgeführt — kein organisches Korrelat finden liess, in einem natürlichen Zusammenhang zum Unfall vom 12. Juli 2022 (Urk. 8/1) stehen, offen gelassen hat, hat doch deren ebenfalls nicht zu beanstandende Adäquanzprüfung (E. 3.1) ergeben, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zum Unfallereignis so oder anders zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerinnen erhoben keine Einwendungen gegen diese Adäquanzprüfung.

    Die Leistungseinstellung per 30. September 2022 (Urk. 8/352) war somit rechtens.


6.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

- Visana AG

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher