Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00064
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 12. August 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher
AMIKO Anwält:innen
Nordstrasse 20, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1984 geborene X.___, gelernte Verkäuferin, arbeitete zuletzt bis am 31. Januar 2014 als Filialleiterin in einem 100 %-Pensum für die Y.___ AG (Urk. 8/64). Seit 18. November 2014 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war bei der Suva gegen Unfälle versichert, als sie am 17. Januar 2016 auf schneebedecktem Boden ausrutschte und auf die linke, adominante Hand stürzte (Urk. 8/1). Der am 22. Januar 2016 erstbehandelnde Arzt, Dr. Z.___, Allgemeine Medizin, diagnostizierte eine Kontusion des Ulnaköpfchens (Urk. 8/14), veranlasste die MR-Arthrographie vom 23. Februar 2016 (Urk. 8/16) und überwies die Versicherte bei protrahiertem Verlauf an die A.___ Klinik, Handchirurgie (Urk. 8/19), jedoch persistierten die Handgelenksschmerzen mit unklaren Sensibilitätsstörungen (Urk. 8/22 ff.) und weitete sich das Schmerzsyndrom gar aus (Urk. 8/55). Nach Aktenvorlage an den Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 8/47), teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 mit, dass ab sofort von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im Schuhhandel und - nach einer angemessenen Übergangszeit - ab 1. Februar 2017 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ausgegangen werde (Urk. 8/49), wogegen diese opponierte (Urk. 8/54). Deshalb erfolgte am 15. Dezember 2016 eine kreisärztliche Untersuchung mit der Erkenntnis, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht und eine Zweitmeinung einzuholen sei (Urk. 8/74). PD Dr. med. C.___ diagnostizierte am 30. Januar 2017 ein CRPS (Complex Regional Pain Syndrome) Typ II, vermutlich nach Stichverletzung des Nervus (N.) ulnaris links nach Kontrastmittel-Applikation am 23. Februar 2016 (Urk. 8/87), weshalb die Suva die Taggeldleistungen basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit fortsetzte (Urk. 8/79, Urk. 8/89). Weitere Abklärungen erfolgten am Schmerzzentrum des Spitals D.___, Klinik für Anästhesiologie (Urk. 8/112), sowie in der Klinik E.___, Rheumatologie. Anlässlich der Sprechstunde vom 17. August 2017 führte der dortige Chefarzt der Rheumatologie und CRPS-Spezialist PD Dr. F.___ die Beschwerden am ehesten auf ein nozizeptiv neuropathisches Schmerzsyndrom zurück mit vegetativ unterhaltener Schmerzkomponente (Urk. 8/121). Seit September 2017 besuchte die Versicherte (nebst Ergo- und Physiotherapie) eine psychologische Schmerzpsychotherapie (Urk. 8/146). Ferner erfolgte zum Ausschluss anderer Ursachen ein MRT der Halswirbelsäule (HWS) sowie des Plexus brachialis einschliesslich MR-Neurographie und MR-Angiographie (Urk. 8/156). Gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle des Kantons Zürich (Urk. 8/143, Urk. 8/168), erachtete Versicherungsmediziner Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, am 17. Mai 2018 den Endzustand als noch nicht erreicht (Urk. 8/169) und richtete die Suva ein Case Management ein (Urk. 8/183). Am 20. August 2018 trat die Versicherte eine von der IV-Stelle finanzierte Ausbildung an der I.___ bis zum Handelsdiplom an, welches praktikumsbegleitend bis zum 12. Oktober 2019 dauerte (Urk. 8/192 f., Urk. 8/203), weshalb die Suva ihre Taggeldleistungen per 19. August 2018 sistierte (Urk. 8/195), jedoch weiterhin die Kosten für die Ergotherapie übernahm (Urk. 8/215, Urk. 8/223). Per 20. August 2019 trat die Versicherte eine 50 %-Stelle als Consultant Costumer an, anfänglich im Rahmen ihrer Ausbildung als Praktikantin (Urk. 8/252). Ab dem 14. Oktober 2019 nahm die Suva ihre Taggeldzahlung wieder auf, unter Abzug des Eigenverdienstes (Urk. 8/254). Nach Aktenvorlage (Urk. 8/275) und weiteren medizinischen Abklärungen (u.a. Urk. 8/292, Urk. 8/303) hielt Versicherungsmediziner Dr. med. J.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, mit Stellungnahme vom 10. Juli 2020 fest, von weiteren medizinischen Behandlungen sei keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten, in (näher umschriebener) angepasster Tätigkeit könne eine 100%ige Arbeitsleistung zugemutet werden und es lägen keine strukturellen Unfallfolgen und damit kein Integritätsschaden vor (Urk. 8/305). Mit Schreiben vom 23. September 2020 teilte die Suva die Einstellung der Heilkosten und Taggeldleistungen ab 1. Oktober 2020 mit (Urk. 8/312). Hiergegen liess die Versicherte Einwände erheben (Urk. 8/318), weshalb die Suva eine Arbeitsplatzbeschreibung einholte (Urk. 8/327) und Dr. J.___ (Urk. 8/321) und Versicherungsmediziner Dr. med. K.___ nochmals Stellung nahmen (Urk. 8/328). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie einen solchen auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/335). Dagegen erhob die Versicherte am 28. Januar 2021 Einsprache (Urk. 8/342). Die Akten wurden daraufhin Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, zur Neurologischen Beurteilung (Beurteilung vom 24. März 2021, Urk. 8/347) und Dr. med. M.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zuzüglich Handchirurgie, zur handchirurgischen Beurteilung (Beurteilung vom 15. Juli 2021, Urk. 8/349) vorgelegt, wozu die Versicherte am 6. September 2021 Stellung nahm (Urk. 8/355). Schliesslich gab die Suva unter Einbezug der Versicherten (Urk. 8/362) bei Prof. Dr. med. N.___, Handchirurgie, und Dr. med. O.___, Neurologie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 8/362 ff.), welches am 5. September 2022 erstattet wurde, einschliesslich des neurologischen Teilgutachtens vom 7. Juni 2022 (Urk. 8/398). Hierzu konnte sich die Versicherte am 31. Januar 2023 äussern (Urk. 8/411). Mit Entscheid vom 17. März 2023 wies die Suva die Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 5. Mai 2023 Beschwerde und beantragte, der Sachverhalt sei mittels Gutachten abzuklären und alsdann sei neu über den Rentenanspruch zu entscheiden; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
3. Parallel zur unfallversicherungsrechtlichen Auseinandersetzung hatte sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet. Dieses Verfahren mündete im Urteil des Bundesgerichts 8C_447/2023 vom 18. April 2024, womit das Urteil IV.2021.00190 vom 26. April 2023 aufgehoben und die Sache an hiesiges Gericht zurückgewiesen wurde, damit es ein Gerichtsgutachten einhole und hernach neu entscheide (Urk. 13). Mit Beschluss vom 10. August 2024 entschied das Gericht, den im IV-Verfahren notwendigen Gutachtensauftrag um spezifisch unfallversicherungsrelevante Fragen zu erweitern (vgl. dazu auch den Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2024, Urk. 12 f.) und lud zu diesem Zwecke die Beschwerdegegnerin zum IV-Begutachtungs-Verfahren bei (Urk. 14). Das Polydisziplinäre Gutachten der P.___, Spital Q.___, vom 31. Dezember 2025 (Urk. 18) wurde den Parteien am 14. Januar 2026 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 20). Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 (Beschwerdegegnerin, Urk. 23) und vom 17. Februar 2026 (Beschwerdeführerin, Urk. 24) liessen sich die Parteien vernehmen, woraufhin das Gericht den Schriftenwechsel unter gegenseitiger Zustellung der Eingaben schloss (Urk. 25).
4. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 12/2023: ordentlichen Rentenalters) ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2025 vom 9. Februar 2026 E. 4.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. auch zum Beweiswert Administrativgutachten: BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.; und zur Würdigung von Gerichtsgutachten BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4).
2.
2.1 Dr. J.___ führte am 10. Juli 2020 aus, gemäss MRT Handgelenk nativ vom 27. Januar 2020 finde sich noch eine Auftreibung der Sehne des Musculus flexor carpi ulnaris mit möglicher Längsrissbildung und ein unregelmässig konfigurierter TFC-Komplex, vereinbar mit Degeneration, vereinbar jedoch auch mit älteren posttraumatischen Veränderungen. Prof Dr. F.___ habe anlässlich der ausführlichen Befundung am 27. Mai 2020 noch eine Temperaturdifferenz von 1,7° C sowie ein endgradig eingeschränkter kleiner Faustschluss gefunden, die Palmarflexion des Handgelenks sei zu zwei Dritteln, die Supination zu einem Drittel eingeschränkt gewesen. Die weiterhin angegebene Allodynie und Hypästhesie seien keine objektivierbaren, sondern subjektive Befunde. Die von Prof. Dr. F.___ beschriebenen Befunde und die im MRT nachweisbaren kleineren Veränderungen seien als residuelle Befunde nach langjährigem Verlauf zu werten, welche nicht mehr wesentlich verbessert werden könnten. Mit der linken Hand zumutbar seien ausschliesslich leichte Tätigkeiten ohne repetitiven Faustschluss oder kraftvolle Haltetätigkeiten mit der linken Hand, keine Tätigkeiten mit stark wechselnden Temperaturbelastungen, keine Tätigkeiten mit der linken Hand, die eine Palmarflexion von über 20° erforderten, die Schläge und Vibrationen auf die linke Hand verursachten. Eine solche Tätigkeit könne ganztags zugemutet werden. Weitere Behandlungen zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes seien nicht mehr notwendig. Es lägen keine strukturellen Unfallfolgen vor, die als erheblich einzustufen wären, somit sei das Vorliegen eines Integritätsschadens zu verneinen (Urk. 8/305).
2.2 Versicherungsmediziner Dr. L.___ kam in seiner Aktenbeurteilung vom 24. März 2021 zum Schluss, dass aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht mit einer neurologisch klinischen sowie neurophysiologisch apparativ und sonographischen Untersuchung des Nervus medianus vom 24. August 2016 keine überwiegend wahrscheinliche Läsion des Nervus ulnaris vorliege. Ebenso wenig habe das Vorliegen eines CRPS beziehungsweise einer neuropathischen Schmerzsymptomatik bestätigt werden können. Hieraus ergebe sich aus rein neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht keine überwiegend wahrscheinliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/347). Die Handchirurgin Dr. M.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2021 aus, dass es infolge des Sturzereignisses vom 17. Januar 2016 überwiegend wahrscheinlich zu einer Distorsion des linken Handgelenkes gekommen sei. Es lägen keine strukturellen Unfallfolgen vor. Mit der nahe zum Ereignis liegenden Dokumentation einer beidseitigen Subluxationstendenz der ECU-Sehne, einer MRT-tomografisch dokumentierten Längsrissbildung der gleichen Sehne, eines Ganglions am TFC-Komplex und einer zentralen Läsion des TFC seien überwiegend wahrscheinlich Läsionen degenerativer Natur dokumentiert. Das von Dr. J.___ am 10. Juli 2020 formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 2.1) könne angesichts dessen, dass aus handchirurgischer Sicht keine strukturellen Unfallfolgen vorlägen, angepasst werden: Die Limitation der Palmarflexion und die Limitation des repetitiven Faustschlusses seien mangels objektivierter Unfallfolgen nicht begründet. An der gegenwärtigen Arbeitsstelle könne die Tätigkeit zu 100 % ganztags ausgeübt werden. Ein Integritätsschaden sei zu verneinen, da keine strukturellen Unfallfolgen, die als erheblich einzustufen wären, vorliegen würden (Urk. 8/349).
2.3 Der handchirurgische Gutachter Prof. Dr. N.___ und der neurologische Gutachter Dr. O.___ kommen in ihrem (zusammengeführten) Gutachten vom 5. September 2022 (Urk. 7/398) gestützt auf die Untersuchungsbefunde vom 4. April 2022 und 7. Juni 2022 einschliesslich Elektromyographischer Erhebungen und bildgebender Verfahren (S. 9 ff.) zur Diagnose: (1) Gemischt nozizeptiv neuropathisches Schmerzsyndrom Handgelenk links, bei Status nach (St.n.) Handgelenksdistorsion links am 17.01.2026, St.n. Venenpunktion mit nachfolgenden Dysästhesien am 23.02.2016 ohne Nachweis einer Nervenschädigung und bei aktuell Residualbeschwerden (S. 6).
Die Frage, ob strukturell objektivierbare organische Folgen des Unfalles vom 17. Januar 2016 vorlägen, beantworteten die Gutachter wie folgt: Im MRT Handgelenk nativ vom 27. Januar 2020 fänden sich noch eine Auftreibung der Sehne des Musculus flexor carpi ulnaris mit möglicher Längsrissbildung und ein unregelmässig konfigurierter TFC-Komplex, vereinbar mit Degeneration. Diese Befunde könnten teilweise als mögliche Unfallfolgen durch einen Sturz gewertet werden, jedoch korreliere das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin (weder anamnestisch - Schmerzcharakter, Schmerzverlauf, noch in der klinischen Untersuchung - Schmerzlokalisation) nicht mit den in der Bildgebung beschriebenen Befunden. Daraus folgend sähen sie die genannten strukturellen Veränderungen nicht als Ursache für die Restsymptomatik der Beschwerdeführerin und diese seien nicht direkt als objektivierbare Folgen des Unfalles anzusehen. Aus neurologischer Sicht bestehe keine nachweisbare strukturelle Schädigung im Bereich der linken Hand. Im Rahmen der Konsultation in der neuromuskulären Sprechstunde habe keine Läsion eines der untersuchten Nerven des linken Armes objektiviert werden können, somit seien strukturell objektivierbare organische Folgen durch das Legen des Venflon bei der MRI-Untersuchung ebenfalls zu verneinen.
Anhand der erhobenen Befunde lägen bei der Beschwerdeführerin Residualbeschwerden des gemischt nozizeptiv neuropathischen Schmerzsyndroms vor. Sie sei im Spital D.___ mittels multimodaler Schmerztherapie behandelt worden, dies habe ihr eine Umschulung ermöglicht und sie (nach ihren eigenen Worten) habe es gelernt mit dem Schmerz im Alltag umzugehen. Aus schmerztherapeutischer Sicht seien die Behandlungsoptionen ausgeschöpft und es habe ein medizinischer Endzustand postuliert werden können. Eine erhebliche Besserung durch weitere Behandlungsmethoden sei nicht zu erwarten.
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin dürfe Tätigkeiten ausüben, die für die linke Hand belastungsfrei (ohne repetitiven Faustschluss oder kraftvolle Haltetätigkeit und ohne Temperaturbelastung) seien. Tätigkeiten, die Schläge und Vibrationen auf die linke Hand verursachten, könnten nicht mehr ausgeübt werden. Falls die genannten Voraussetzungen gewährleistet seien, sei eine Steigerung des Arbeitsumfanges sowohl im zeitlichen als auch im leistungsmässigen Umfang möglich. Da die Arbeitsplatzbeschreibung vom 9. November 2020 (vgl. Urk. 8/327) die vorerwähnten Kriterien erfülle, wäre eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu 100 % möglich.
Die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Belastbarkeit dauerhaft beeinträchtigt, weil jedoch keine funktionellen Einschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten vorliegen würden gemäss Suva-Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten), sei keine Integritätsentschädigung geschuldet (S. 12).
2.4 Die vom Gericht bestellten Gutachter internistischer, handchirurgischer und neurologischer Fachrichtung führten hinsichtlich der spezifisch unfallversicherungsrechtlichen Fragestellungen in ihrem Gutachten vom 31. Dezember 2025 (Urk. 18) Folgendes aus: Am 17. Januar 2016 habe die Beschwerdeführerin bei einem Sturz auf schneebedecktem Untergrund eine Handgelenksdistorsion links (adominant) mit am ehesten (a.e.) einer Kontusion des Ulnaköpfchens, ohne nachweisbare Fraktur erlitten. MR-tomographisch werde eine TFCC-Läsion beschrieben, die differentialdiagnostisch a.e. degenerativ bedingt sei, bei zentraler Perforation und kleinem Ganglion sowie einer Luxation der Extensor carpi ulnaris Sehne (ECU). Beide Befunde seien in der Regel überwiegend wahrscheinlich als degenerativ bedingt zu werten und nicht als Traumafolge. Somit habe der Sturz vom 17. Januar 2016 zu einer Traumatisierung eines stummen Vorzustandes ohne handchirurgisch relevante strukturelle Schädigung oder Langzeitfolgen geführt (S. 6). Aufgrund der Akutsymptome bei der Injektion zum Arthro-MRT vom 23. Februar 2016 mit ausstrahlenden Schmerzen (Art, Auftreten, Lokalisation, Ausstrahlung) sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer partiellen Verletzung des Ramus (R.) dorsalis des Nervus (N.) ulnaris auszugehen. Die strukturelle Läsion würden sie als gering einschätzen (S. 6). Gemäss aktueller neurologischer Untersuchung sei von einer isolierten und partiellen Schädigung des R. dorsalis N. ulnaris links auszugehen. Klinisch-neurologisch bestehe passend hierzu eine (näher umschriebene) Hypästhesie der linken Hand, bei ansonsten erhaltener Sensibilität für Berührung, spitze Reize, Vibration und Temperatur (S. 7). Die angegebene Sensibilitätsstörung entspreche grundsätzlich dem Versorgungsgebiet des dorsalen Asts des N. ulnaris, jedoch sei diese nicht vollständig (es wäre eine Anästhesie zu erwarten), sondern partiell, die früheren elektroneurographischen Abklärungen hätten keine Hinweise für eine höhergradige periphere Nervenläsion gezeigt. Diese Nervenläsion sei Ursache eines neuropathisch-nozizeptiven Schmerzsyndroms, welches Ausgangspunkt sei für die Schmerzausweitung im Rahmen der chronischen Schmerzstörung (S. 16). Zur Beurteilung von Dr. J.___ vom 10. Juli 2020 (vgl. E. 2.1) führten die Gutachter aus, seiner Begründung, dass die im MRT Handgelenk links nativ vom 27. Januar 2020 gezeigten Befunde (Auftreibung der Extensor carpi ulnaris Sehne, unregelmässig und narbig degenerierter TFCC) als «residuelle Befunde» nach langjährigem Verlauf zu werten seien, stünden sie kritisch gegenüber. Die Befunde könnten nach dieser Zeit aus ihrer Sicht sowohl zumindest teilweise als Folge des Unfallereignisses vom 17. Januar 2016 und teilweise als degenerativ bedingt gewertet werden. Für Letzteres (degenerativ bedingt) würden die schon im ersten MRI von 2016 beschriebene zentrale Perforation und das Ganglion sprechen. Hier stimmten sie der Beurteilung des Spitals R.___ (vgl. E. 2.3) zu, dass es sich überwiegend wahrscheinlich um einen degenerativen und nicht einen unfallkausalen Befund handle (S. 17). Grundsätzlich problematisch erachteten sie die Interpretation des MRI-Befundes mit der mehrfach beschriebenen TFCC-Instabilität. Aufgrund des heutigen klinischen Befundes mit stabilem TFCC sei eine zur sicheren Diagnostizierung notwendige Untersuchung allerdings nicht indiziert. Das aktuelle Beschwerdebild und der gesamte Verlauf über die Jahre sowie die klinische Untersuchung würden nicht mit einer typischen Klinik einer TFCC bedingten DRUG Instabilität korrespondieren. Die klinische, neurologische und - soweit durchführbar - elektrophysiologische Untersuchung habe unveränderte Befunde (Hypästhesie palmar Dig. IV und V links und Handrücken links) ergeben, die grundsätzlich passend für eine Schädigung des dorsalen Astes des N. ulnaris seien (S. 18). Die klare Verneinung strukturell objektivierbarer organischer Folgen durch das Stechen bei der MRI-Untersuchung (vgl. E. 2.1) hielten sie für nicht plausibel. Kritisch zu bewerten sei die Tatsache, dass im MRI eine strukturelle Nervenläsion eines peripheren Nervens zu diagnostizieren sehr schwierig sei, wenn sich kein Neurom oder Gliom abgrenzen liessen. Eine etwaige Neurolyse des Ramus dorsalis des Nervus ulnaris sei nicht berücksichtigt worden. Das Fehlen eines strukturellen (Ultraschall) oder elektrophysiologischen Nachweises eines Nervenschadens schliesse eine partielle Verletzung des Ramus dorsalis des N. ulnaris bei der Punktion für das MRI nicht aus. Aufgrund der akuten Klinik sei eine solche sogar wahrscheinlich, aber nicht strukturell höhergradig (S. 18). Die isolierte partielle Schädigung des Ramus dorsalis des N. ulnaris könne die auch aktuell nachweisbare begrenzte Sensibilitätsstörung Dig IV und V links erklären. Der fehlende Nachweis einer solchen Schädigung spreche aber dafür, dass keine höhergradige Schädigung vorliege. Entsprechend sei zutreffend (Beurteilung Dr. L.___; vgl. E. 2.3), dass eine darüber hinaus gehende Schädigung des N. ulnaris nicht vorliege (mit dann zu erwartenden deutlich höheren Funktionsausfällen). Ein neuropathischer Schmerzanteil sei aufgrund der aktuell geschilderten Schmerzlokalisation und -symptomatik aber plausibel. Darüber hinaus seien die Beschwerden aber wesentlich über dieses nachvollziehbare Gebiet hinaus ausgedehnt, was wiederum nicht mit einem CRPS zu begründen sei (S. 19).
Zur Arbeitsfähigkeit insgesamt führten die Gutachter aus, mit dem linken Arm sollten ausschliesslich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausgeübt werden ohne Vibrationen und Schläge, Tragen von schweren Gegenständen sei nicht möglich, ebenso wie Überkopfarbeiten oder Armvorhalteposition. Tätigkeiten mit grossen Temperaturdifferenzen oder Nässeexposition seien ebenfalls ungünstig und zu vermeiden. Sitzende oder stehende Büroarbeiten am Computer und das Betätigen einer Maus (rechts bedient) würden einem solchen Belastungsprofil entsprechen und könnten ihrer Einschätzung nach ganztags ausgeübt werden, ohne Leistungseinschränkung. Die Arbeitsfähigkeit betrage daher 100 % (S. 10 f.).
3.
3.1 Weitere therapeutische Massnahmen zur Verbesserung insbesondere der Arbeits- und Leistungsfähigkeit wurden weder von den zitierten Versicherungsmedizinern (E. 2.1-2.2) und Gutachtern (E. 2.3-2.4) noch von den behandelnden Ärzten postuliert. So erachtete Prof. Dr. F.___ im Konsiliarbericht vom 27. Mai 2020 (Urk. 8/292) die Behandlungsoptionen ausgeschöpft. Auch die Schmerztherapeutinnen des D.___ sahen gemäss Bericht vom 6. Juli 2020 kein neues Behandlungskonzept (Urk. 8/303). Damit erweist sich die Einstellung der Heilbehandlungskosten und Taggeldleistungen per 1. Oktober 2020 als rechtens. Dies scheint auch nicht (mehr) bestritten zu sein (vgl. Urk. 24). Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung (vgl. E. 1.1).
3.2 Auch wenn für die Beurteilung dieser Ansprüche die Unfallkausalität des verbliebenen gemischt neuropathischen-nozizeptiven Schmerzsyndroms nicht im Vordergrund steht, bleibt festzuhalten, dass gestützt auf die dargelegte medizinische Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Sturz vom 17. Januar 2016 zu einer Traumatisierung eines stummen Vorzustandes ohne handchirurgisch relevante strukturelle Schädigung oder Langzeitfolgen geführt hat. Eine andere medizinische Beurteilung findet sich nicht. Bei der Injektion zum Arthro-MRT vom 23. Februar 2016 kam es wahrscheinlich zu einer partiellen Verletzung des Ramus (R.) dorsalis des Nervus (N.) ulnaris. Dieser Vorgang erfolgte im Rahmen der diagnostischen Abklärung der Unfallfolgen und diente damit der unfalldingten Heilung, womit er grundsätzlich unter Art. 6 Abs. 3 UVG zu subsumieren ist. Diese isolierte, partielle Schädigung erklärt die (unvollständige) Hypästhesie plausibel, wird aber - auch angesichts des fehlenden Nachweises - als gering eingeschätzt. Sie erklärt die darüber hinaus geklagten, über das nachvollziehbare Gebiet hinaus ausgedehnten Beschwerden nicht, wobei das Vorliegen eines CRPS zu keiner Zeit nachgewiesen wurde und von den Gerichtsgutachtern jedenfalls verneint wird. Die vermutliche, partielle Schädigung führte in der Folge zum neuropathisch-nozizeptiven Schmerzsyndrom, welches Ausgangspunkt war für die Schmerzausweitung im Rahmen der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Ob der Residualzustand dieser Schmerzstörung als adäquat kausal zum Unfall selbst oder der Behandlung zu qualifizieren ist, kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 17 ff.) angesichts der einhelligen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit offenbleiben.
3.3 Die Beschwerdeführerin monierte die - jeder Invaliditätsbemessung zwingend zugrundeliegende - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. So brachte sie vor, es fehle eine Begründung dafür, weshalb sich die Arbeitsfähigkeit seit der früheren Einschätzung des D.___ (40 % bzw. 50 %; vgl. Urk. 8/228) wesentlich gesteigert haben sollte (Urk. 1 Ziff. 22 ff., Urk. 24 Ziff. 3). PD Dr. F.___ habe in seiner letzten Untersuchung im Mai 2020 (vgl. Urk. 8/292) ausdrücklich festgehalten, dass sich der Zustand seit August 2017 nicht wesentlich verändert habe und eine Stagnation vorliege. Er habe keine Möglichkeit gesehen das Teilzeitpensum von damals 50 % zu steigern, womit er eine höhere Arbeitsfähigkeit in der damaligen Tätigkeit als nicht zumutbar erachtet habe (Urk. 24 Ziff. 4). Diese Einschätzung werde durch die Ergotherapeutin (Urk. 8/299) bestätigt (Urk. 24 Ziff. 5). Der Widerspruch zwischen der (echtzeitlich) attestierten Teilarbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte und der angenommenen vollen Arbeitsfähigkeit der Gutachter bleibe ungelöst (Urk. 24 Ziff. 7). In der Eingliederung habe nur eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (Büroarbeit) von 50 % erreicht werden können. Trotz ergonomisch angepasstem Arbeitsplatz und verteilten Pausen hätten die Schmerzen während der Berufseingliederung im Verlauf gar zugenommen, weshalb das Pensum um 10 % auf 40 % habe reduziert werden müssen (Urk. 24 Ziff. 10; vgl. auch Urk. 1 Ziff. 22 ff.).
3.4 Vorab bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit in ihrer neuen Bürotätigkeit nach der Umschulung anzurechnen hat (vgl. auch Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und unbeachtlich ist, dass sie als Schuhverkäuferin mit Filialleitungsfunktionen nach einhelliger medizinischer Aktenlage eingeschränkt verbleibt. Für die Anforderungen in einer Bürotätigkeit werden jedenfalls im Zeitpunkt des Fallabschlusses weder von den Gutachtern noch von den behandelnden Ärzten funktionelle Einschränkungen der linken (adominanten) Hand dargelegt (zu den Funktionen der Hand vgl. Suva-Tabelle 01 - Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten). Sämtliche Gutachter erachteten diese Tätigkeit entsprechend dem umschriebenen Belastungsprofil als vollzeitlich ohne Leistungseinschränkungen für zumutbar. Die Einschätzung der behandelnden Ärzte im D.___ erklärt sich - wie die Gerichtsgutachter aufzeigten (Urk. 18 S. 15) - zwangslos damit, dass diese vom Vorliegen eines CRPS II ausgingen, was widerlegt wurde, und klassische Zeichen einer Fear Avoidance mit sekundären Problemen aufgrund der Schonung festgestellt wurden (Urk. 18 S. 8), so selbst im D.___ (Bericht vom 27. November 2019, Urk. 8/264). Insofern ist es - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - schlüssig, dass die multimodale Behandlung der Schmerzstörung einhergehend mit der erfolgreichen Umschulung und Wiedereingliederung letztlich zu einer Verbesserung führten. Eine weitere Schonung im Sinne einer Limitierung der Arbeitszeit ist aus medizinischer Sicht nicht für notwendig erachtet worden und eine (subjektive) Verbesserung des verbliebenen Residualzustandes ist für die Einschätzung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht Voraussetzung. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten abweicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Eine abweichende Beurteilung kann gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). Vorliegend kommen sämtliche handchirurgischen und neurologischen Fachleute (E. 2.2), auch die Verfasser des Administrativgutachtens (E. 2.3), hinsichtlich der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit zum selben Schluss; allenfalls davon abweichende Einschätzungen behandelnder Ärzte oder der Ergotherapeutin vermögen die widerspruchsfrei begründete Einschätzung der Gerichtsgutachter nicht in Frage zu stellen. Damit ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der umgeschulten Tätigkeit auszugehen.
3.5
3.5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
3.5.2 Die Beschwerdeführerin kündigte ihre Stellung als Filialleiterin aus familiären Gründen und war im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos (Urk. 8/12). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sowohl für die Bemessung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens auf Tabellenwerte gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung abstellte. Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 9 Ziff. 5.3; vgl. auch Urk. 8/330 f., Verfügung vom 23. Dezember 2020 S. 3 f. [Urk. 8/335]) wird nicht substantiell moniert und es besteht kein Anlass zur Korrektur. Angesichts des errechneten Invaliditätsgrades von 5 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
3.6
3.6.1 Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integritätsentschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (vgl. zur Aufgabe der Arztperson auch BGE 140 V 193 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (BGE 150 V 469 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2, je mit Hinweisen).
3.6.2 Nach einhelliger handchirurgischer Aktenlage liegen keine strukturellen objektivierbaren organischen Unfallfolgen vor (E. 2.1-2.4). Selbst wenn die plausible, jedoch nicht nachweisbare, partielle Schädigung des Ramus dorsalis Nervus ulnaris zumindest teilweise zu den Unfallfolgen gezählt wird, ist die Nervenläsion gemäss gutachterlicher Beurteilung (E. 2.3, E. 2.4) als gering zu erachten und bestehen - entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 25) - keine Funktionsausfälle. Damit ist den versicherungsmedizinischen Beurteilungen (Dr. J.___ [Urk. 8/305], Dr. M.___ [Urk. 8/349], Dr. L.___ [Urk. 8/350]) wie auch dem Administrativgutachten (E. 2.3) zu folgen und das Vorliegen einer die Erheblichkeitsschwelle überschreitenden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität zu verneinen.
3.7 Nach diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. März 2023 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Loher
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaLanzicher