Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2023.00024 [Rechtsmittel hängig]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00024


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 13. Dezember 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Advokatur am Stampfenbach

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


GENERALI Allgemeine Versicherungen AG

Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Der 1993 geborene X.___ war zuletzt ab dem 25. März 2021 als Aushilfe für den Bau und Unterhalt von Tennisanlagen bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: GENERALI) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 7. Juli 2021 liess er der GENERALI mitteilen, dass er am 22. Mai 2021 Opfer einer versuchten Tötung geworden sei, dabei sieben Stichwunden am Körper verteilt erlitten habe und seither an Angstzuständen leide (Urk. 8/6.1 und Urk. 8/38.9). Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 (Urk. 8/82) übernahm die GENERALI die Heilungskosten, erbrachte hingegen keine Geldleistungen, da sie von einem absoluten Wagnis ausging. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 27. Juni 2022 (Urk. 8/83), ergänzt am 11. August 2022 (Urk. 8/86), wies die GENERALI mit Entscheid vom 11. Januar 2023 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte am 10. Februar 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Geldleistungen ungekürzt sowie rückwirkend ab dem Unfalltag zuzusprechen und auszurichten. Am 15. März 2023 beantragte die GENERALI, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7). Mit Replik vom 4. April 2023 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Der hier zu beurteilende Vorfall hat sich am 22. Mai 2021 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.3    Gestützt auf Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ordnen. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 49 UVV (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und Art. 50 UVV (betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht. Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnis zu betrachten sind (Art. 50 Abs. 2 UVV).

1.4    Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 141 V 216 E. 2.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass das Verhalten des Beschwerdeführers am 22. Mai 2021, als er sich nach Z.___ begeben habe, um mit Entführern zu verhandeln, und dabei durch Messerstiche schwer verletzt worden sei aus näher dargelegten Gründen als absolutes Wagnis zu qualifizieren sei, weshalb die Geldleistungen zu Recht verweigert worden seien (S. 4-14).

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt sie ergänzend fest, bei der Entführung sei es um Fr. 50'000.-- für entwendete Drogen gegangen. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass es um Lösegeld gegangen sei, dass er sich einer grossen Gefahr aussetze und dass es Probleme geben könnte (S. 2-4). Es sei heikel anzunehmen, man könne sich ohne Lösegeld zu einem Treffen mit Entführern begeben, die Lösegeld verlangen würden, um den Entführten zu holen, und zu denken, dies gehe ohne Probleme vonstatten (S. 5). Das Risiko einer Entführung mit einem drogendeliktischen Hintergrund könne nicht auf ein vernünftiges Mass reduziert werden. Das müsse auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Es sei nicht die Rolle des sozialen Unfallversicherers, für die Kosten aus einem solchen Verhalten aufzukommen. Ob der Beschwerdeführer selbst tätlich geworden sei, sei vorliegend unerheblich (S. 11 und S. 15).

2.2    Der Beschwerdeführer schilderte den Vorfall aus seiner Sicht und stellte sich auf den Standpunkt, er habe den Hintergrund der Geiselnahme/Erpressung nicht gekannt und auch keine Gefahr erkannt. Er habe sich spontan entschlossen, seinen Kollegen bei der Fahrt nach Z.___ zu begleiten, weil er ihm habe helfen wollen und sehr gut schlichten könne. Er sei völlig überraschend von aus der Dunkelheit aufgetauchten Personen attackiert und schwer verletzt worden. Es habe vorgängig keinerlei Hinweise auf einen solchen Verlauf gegeben (Urk. 1 S. 4-7). Der Ansicht, dass er nicht mit einer tätlichen Auseinandersetzung gerechnet habe, sei offenkundig auch der zuständige Staatsanwalt gewesen, welcher nicht einmal eine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet habe. Es seien aus näher dargelegten Gründen klarerweise weder die Voraussetzungen für den Nachweis eines absoluten Wagnisses noch diejenigen für ein relatives Wagnis erfüllt. Die Verweigerung der Geldleistungen sei nur zulässig in besonders schweren Fällen. Die Beschwerdegegnerin bringe keine Gründe vor, welche für einen schweren Fall sprechen würden (S. 7-12). Es sei gesichert, dass er weder in Drogengeschichten noch in andere kriminelle Aktivitäten involviert gewesen sei. Auch deute nichts auf ein bandenmässiges Verbrechen hin. Die Voraussetzungen für eine Kürzung der Geldleistungen gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV seien klarerweise nicht erfüllt. Erst recht bestehe weder Anlass noch Recht, die Geldleistungen wegen Beteiligung an Raufereien und Schlägereien gänzlich zu verweigern (S. 13).

    Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte er (Urk. 11), es treffe selbstredend nicht zu, dass er sich bewusst einer Verletzungsgefahr ausgesetzt habe. Es würden jegliche Motive für ein solches Tun fehlen und es hätten auch keine nahen persönlichen Beziehungen zum Entführungsopfer bestanden. Es hätten für ihn keinerlei Hinweise für eine tätliche Auseinandersetzung vorgelegen. Von einem ‘drogendeliktischen Hintergrund’ hätten weder er noch seine beiden Begleiter gewusst. Das Entführungsopfer sei im Übrigen schon vor dem Eintreffen des Beschwerdeführers am Unfallort ohne irgendwelche Gewalteinwirkung oder Geldübergabe freigelassen worden, weil die Jugendlichen, die ihn zurückgehalten hätten, befürchtet hätten, die Polizei sei ihnen auf der Spur. Die Voraussetzungen für eine Kürzung oder gar Verweigerung der Geldleistungen seien klarerweise nicht erfüllt, die Vorhalte der Beschwerdegegnerin würden auf Spekulationen und Unterstellungen beruhen (S. 2 und S. 4).


3.

3.1    Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer am 22. Mai 2021 mit zwei Bekannten mit einem Fahrzeug nach Z.___ begab und unmittelbar nach Verlassen des Fahrzeugs von mehreren ihm unbekannten Personen attackiert und durch Messerstiche schwer verletzt wurde. Gestützt auf die Akten ist ebenfalls ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer vor der Fahrt nach Z.___ bekannt war, dass ein Cousin einer seiner beiden Begleitpersonen entführt und für diesen Lösegeld verlangt wurde, ebenso, dass die Entführer gedroht hatten, dem Entführungsopfer passiere etwas, wenn das Lösegeld nicht gebracht oder die Polizei gerufen werde (Urk. 8/80.6 Antworten auf Fragen 34 und 36). Ebenfalls war ihm bekannt, dass er mit seinen beiden Begleitpersonen nach Z.___ fuhr, um mit den Kidnappern zu sprechen und um das Entführungsopfer zu holen (Urk. 8/80.6-80.7 Antworten auf Fragen 34, 37 und 38, vgl. auch Urk. 8/79.6 Antwort auf Frage 51). Der Beschwerdeführer bemerkte weiter, dass der Cousin sowie der Bruder des Entführungsopfers panisch waren (Urk. 8/79.7-79.8 Antworten auf Fragen 52 und 66) und überlegte sich, ob irgendwelche Banden in die Sache involviert sein könnten (Urk. 8/79.7 Antwort auf Frage 52). Weiter vermutete er, dass es Probleme geben könnte und beantwortete die entsprechende Frage in der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2021 mit «Ja Sie, Kidnapping ist ja nicht ohne Probleme» (Urk. 8/79.7 Antwort auf Frage 54).

3.2    Dem Beschwerdeführer wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, nicht mit nach Z.___ zu fahren und die Polizei zu rufen. Stattdessen begab er sich in Kenntnis all dieser Umstände zu den Entführern. In einem Entführungsfall mit Drohungen gegenüber dem Entführungsopfer sowie einer Lösegeldforderung ist offensichtlich, dass sich ohne Polizeischutz und unbewaffnet zu den Tätern zu begeben ohne Absicht, auf deren Forderung einzugehen, sondern um mit diesen zu sprechen und das Entführungsopfer zu befreien, mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Die Beschwerdegegnerin hat das Verhalten des Beschwerdeführers entsprechend zu Recht als absolutes Wagnis in einem besonders schweren Fall im Sinne von Art. 50 UVV qualifiziert und die Geldleistungen verweigert. Dass gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren geführt wurde (vgl. Urk. 1 S. 9 und S. 12, Urk. 8/53 und Urk. 8/110), ist in diesem Zusammenhang irrelevant, sind die Geldleistungen doch nicht gestützt auf Art. 49 Abs. 2 UVV zu kürzen. Soweit er zudem beschwerdeweise geltend machte, davon ausgegangen zu sein, in Z.___ Kinder und Jugendliche anzutreffen, von welchen keine Gefahr ausgehe (vgl. Urk. 1 S. 8), widerspricht er damit seiner Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2021, gemäss welcher er von erwachsenen Leuten ausgegangen war (Urk. 8/79.7 Antwort auf Frage 54). Letztlich ist dies ohnehin nicht entscheidwesentlich, wird doch bereits aus einer Entführung mit dem erschwerenden Umstand einer Lösegeldforderung und Drohungen klar, dass bei den Tätern eine erhebliche kriminelle Energie vorhanden ist, weshalb damit zu rechnen war, dass sie bei Nichterfüllen ihrer Forderungen auch vor Gewalt nicht zurückschrecken.

    Auch aus dem Umstand, dass im Unterschied zu vorliegendem Fall im dem BGE 141 V 216 zugrunde liegenden Sachverhalt eine Warnung des EDA bezüglich Reisen in Pakistan vorlag, vermag der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen (Urk. 1 S. 9-10) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn es ist auch ohne explizite Warnung einer Behörde klar, dass in einem Entführungsfall mit Drohungen und Lösegeldforderung nicht das persönliche Gespräch mit den Entführern zu suchen, sondern die Polizei zu alarmieren ist. Wer es bei Umständen wie den vorliegenden stattdessen vorzieht, sich zu den Entführern zu begeben, um das Entführungsopfer zurückzuholen, begeht ein absolutes Wagnis in einem besonders schweren Fall. Ob dem Beschwerdeführer der vermutlich drogendeliktische Hintergrund der Sache (vgl. dazu etwa Urk. 8/92) bekannt war und ob seine Begleitpersonen über das ganze Geschehen allenfalls mehr Bescheid wussten als er, ist dabei unerheblich, ebenso, ob in die Angelegenheit Islamisten und eine Kurdengruppe involviert waren, wie dies die Beschwerdegegnerin annimmt (Urk. 2 S. 13-14 und S. 10). Auch ändert am bereits Ausgeführten nichts, ob der Beschwerdeführer am Anlass, welcher zur Entführung führte, beteiligt war, ob er in einer nahen persönlichen Beziehung zum Entführungsopfer stand (vgl. Urk. 1 S. 10) oder zu welchem Zeitpunkt das Entführungsopfer freigelassen wurde (vgl. Urk. 11 S. 4), zumal die Freilassung dem Beschwerdeführer erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wurde. Auch die Fragen, ob sich der Beschwerdeführer spontan entschlossen hatte, mit seinen Begleitern nach Z.___ zu fahren (vgl. Urk. 1 S. 7) und wie viele Personen tatsächlich am Vorfall beteiligt waren (vgl. Urk. 1 S. 7 und S. 11), sind in vorliegendem Zusammenhang nicht von Belang. Entsprechend ist auch nicht erforderlich, in die umfangreichen Strafakten der an der Entführung und Messerstecherei beteiligten Personen Einsicht zu nehmen, weshalb auf deren Beizug in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2, 122 V 157 E. 1d je m.w.H.) zu verzichten ist.

    Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher