Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2022.00207
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 18. Juli 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1963 geborene X.___ war seit dem 22. Dezember 2017 bei der Arbeitslosenkasse Unia gemeldet und bezog in einer bis am 21. Dezember 2019 laufenden Rahmenfrist Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 11/2 und Urk. 11/35 S. 2). Während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei der Arbeitslosenkasse war der Versicherte bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 26. Februar 2019 (Schadennummer «…») liess der Versicherte der Suva melden, dass er am 17. Februar 2019 auf einer vereisten Strasse ausgerutscht sei und sich Verletzungen an der linken Mittelhand (ohne Finger) zugezogen habe (Urk. 19/1 [= Urk. 11/3]). In der Folge erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen (Urk. 19/2). Der Versicherte wurde am 19. Februar 2019 operativ behandelt und bis am 21. Februar 2019 im Spital Y.___ hospitalisiert (Urk. 19/7-8). Am 20. Juni 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, den medizinischen Unterlagen sei zu entnehmen, er sei ab dem 1. Juli 2019 zu 100 % arbeitsfähig, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt die Taggeldleistungen einstelle (Urk. 19/23). Nachdem der Versicherte weitere medizinische Berichte eingereicht hatte (Urk. 19/28, 19/32), veranlasste die Suva eine kreisärztliche Aktenbeurteilung (Urk. 19/33) und teilte dem Versicherten am 30. August 2019 erneut mit, es würden ab 1. Juli 2019 definitiv keine weiteren Taggeldleistungen mehr erbracht (Urk. 19/34). Auf Wunsch des Versicherten (Urk. 19/40) wurde am 14. Oktober 2019 erneut eine kreisärztliche Beurteilung eingeholt (Urk. 19/42) und mit Mitteilung vom 21. Oktober 2019 festgehalten, dass die Suva ab 1. Juli 2019 bis zur Metallentfernung Mitte Oktober 2019 keine Taggelder erbringen werde (Urk. 19/43). Nach der Osteosynthesematerialentfernung (OSME) vom 17. Oktober 2019 (Urk. 19/49) sowie weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 19/51-55) teilte die Suva dem Versicherten am 19. Dezember 2019 mit, es könne bestätigt werden, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar und gerechtfertigt sei (Urk. 19/56). Die handchirurgische Behandlung wurde am 2. März 2020 abgeschlossen (Urk. 19/76). Am 14. Mai 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, sie werde ihre Leistungen per 31. Mai 2020 einstellen (Urk. 19/89).
1.2 Am 8. Juni 2020 liess der Versicherte der Suva melden, dass er am 30. Mai 2020 erneut einen Unfall erlitten und sich dabei den rechten Arm gebrochen habe; die Erstkonsultation sei am 2. Juni 2020 im Spital Y.___ erfolgt und er sei bereits am 3. Juni 2020 operativ behandelt worden (Urk. 11/1; Schadennummer «…»). Der Versicherte wurde vom 2. bis 5. Juni 2020 im Spital Y.___ hospitalisiert; die Behandler attestierten ihm bis am 21. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/9). Die Suva teilte dem Versicherten am 18. Juni 2020 mit, er erhalte für die Folgen des Unfallereignisses vom 30. Mai 2020 die Versicherungsleistungen (Urk. 11/10). Am 15. September 2020 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 11/23). In der Folge führte die Suva mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 11/35) und holte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) ein (Urk. 11/53). Am 12. Januar 2021 teilte die Suva dem Versicherten mit, die erneute Prüfung im Schadenfall Nr. «…» betreffend das Ereignis vom 17. Februar 2019 habe keine Hinweise für eine weitere Arbeitsunfähigkeit bezüglich der linken Hand/Unterarm ergeben, weshalb sie an der Einstellung des Taggeldes per 1. Juni 2020 festhalte; aufgrund des neuen Ereignisses vom 30. Mai 2020 habe er jedoch fortlaufend das volle Taggeld (100%ige Arbeitsunfähigkeit) erhalten (Urk. 19/93). Am 22. Februar 2021 wurde der Versicherte erneut an der rechten Hand operativ behandelt und unter anderem wurde eine OSME durchgeführt (Urk. 11/62). Am 15. Mai 2022 nahm Kreisärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 11/127-128). Am 24. Mai 2022 teilte die Suva dem Versicherten mit, die ärztliche Beurteilung habe ergeben, dass eine medizinische Behandlung nicht mehr notwendig sei, weshalb sie die Leistungen (Behandlungskosten und Taggelder) per 31. Juli 2022 einstelle (Urk. 11/130). Am 10. Juni 2022 verfügte die Suva, es liege keine unfallbedingte Einkommenseinbusse vor, weshalb der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung habe. Bei einer Integritätseinbusse von 15 % habe er jedoch Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 22'230.-- (Urk. 11/143). Dagegen liess der Versicherte am 27. Juni 2022 Einsprache erheben (Urk. 11/147). Mit Entscheid vom 30. September 2022 wies die Suva die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2 [= Urk. 11/152]).
2. Dagegen liess der Versicherte am 2. November 2022 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm rückwirkend eine angemessene Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 21. November 2022 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) sowie Beilagen (Urk. 9/2-9) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13). Am 12. Dezember 2022 (Urk. 14) legte Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier seine Honorarnote (Urk. 15) auf. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 wurden die Unfallakten der Beschwerdegegnerin betreffend den Unfall des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2019 (Schadennummer «…») beigezogen (Urk. 19/1-104).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, aus der abschliessenden ärztlichen Beurteilung der Kreisärztin gehe hervor, dass knapp zwei Jahre nach verheilter distaler Radiusfraktur mit palmarer Plattenosteosynthese sowie Osteosynthesematerialentfernung und Kapselinterpositonsplastik radiokarpal aufgrund der weiterhin beklagten Handgelenksschmerzen bei Radiokarpalarthrose rechts die angestammte Tätigkeit als Gipser und Maler nicht mehr möglich sei. Eine erneute Erwerbstätigkeit als Gipser und Maler sei auch nach einer Endoprothese oder einer Teil- oder Vollarthrodese aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mehr angezeigt beziehungsweise ausgeschlossen. Grundsätzlich sei eine ganztägige Arbeitszeit ohne Krafteinsatz der rechten Hand jedoch zumutbar (vollschichtig). Es bestehe kein Anlass, die umfassend und schlüssig begründete Einschätzung der Kreisärztin in Frage zu stellen, weshalb darauf abgestellt werden könne (Urk. 2 S. 7). Aus dem Vergleich des für den Versicherten im Jahr 2022 ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 59'995.35 und dem für dieses Jahr mutmasslichen Valideneinkommen von Fr. 65'610.35 resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 5'615.-- und damit ein Invaliditätsgrad von lediglich 8.56 %. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Urk. 2 S. 11-12).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Prof. A.___ habe weder zum Zumutbarkeitsprofil noch zum Grad der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit Stellung genommen. Sein Hausarzt habe im November 2021 angekündigt, dass er einen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 20 % ab Dezember 2021 oder Januar 2022 unternehmen werde. Diesen Plan habe er umgesetzt und während täglich circa zwei Stunden Abdeckarbeiten ausgeführt. Der Hausarzt habe bestätigt, dass eine Steigerung dieses Pensums nicht realistisch sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb er plötzlich in einer körperlich sehr leichten, die rechte Hand möglichst nicht belastenden Arbeit nicht mehr nur zu 20 % arbeitsfähig sein sollte, sondern im Gegenteil gar zu 100 %. Es würden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch die Kreisärztin bestehen, weil sie nicht erklärt habe, weshalb sie bei ihrer Einschätzung derart erheblich von den Erkenntnissen aus dem aktenkundigen Arbeitsversuch ab Ende Januar 2022 und der Beurteilung durch den Hausarzt abweiche (Urk. 1 S. 8-9). Aufgrund der Akten sei eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich sehr leichten, die rechte Hand nicht belastenden Arbeit auch unter idealsten Rahmenbedingungen nicht ausgewiesen. Weil weder der Grad der Arbeitsfähigkeit noch das Zumutbarkeitsprofil feststünden, würden die Voraussetzungen fehlen, um das Invalideneinkommen beziffern zu können (Urk. 1 S. 11).
2.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Vorab ist festzuhalten, dass die mit Verfügung vom 10. Juni 2022 zugesprochene Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % (Urk. 11/143) unangefochten blieb und damit – wie die Beschwerdegegnerin festhielt (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2) – in Rechtskraft erwachsen ist. Etwas anderes wurde vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer beantragte vielmehr, es sei ihm zusätzlich eine angemessene Integritätsentschädigung für die bleibenden Folgen der Beeinträchtigung an der linken Hand zuzusprechen, wobei der diesbezügliche Befund zu aktualisieren sei (Urk. 1 S. 15). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Suva am 12. Januar 2021 dem Beschwerdeführer mitteilte, die erneute Prüfung habe keine Hinweise ergeben, welche eine weitere Arbeitsunfähigkeit bezüglich der linken Hand/Unterarm begründen würde (Urk. 19/93). Eine einsprachefähige Verfügung wurde daraufhin nicht erlassen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist lediglich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin betreffend das Unfallereignis vom 30. Mai 2020 zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente des Beschwerdeführers verneint hat, zu beurteilen. Eine Prüfung des Anspruchs auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung für allfällig bleibende Folgen der Beeinträchtigung an der linken Hand im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17. Februar 2019, fällt – entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6) – ausser Betracht, fehlt es doch diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
3.
3.1 Dem Operationsbericht vom 3. Juni 2020 des Spitals Y.___ ist zu entnehmen, dass gleichentags eine palmare Plattenosteosynthese distaler Radius rechts bei mehrfragmentärer intraartikulärer distaler Radiusfraktur rechts mit Abriss vom Processus styloideus ulnae vom 30. Mai 2020 durchgeführt worden war. Der Beschwerdeführer sollte für zwei Wochen eine Handgelenksmanschette tragen und die Fadenendkürzung beim Hausarzt nach zehn Tagen vornehmen lassen. Eine klinische und radiologische Kontrolle sei circa zwei Monate später vorgesehen (Urk. 11/8). Im Austrittsbericht vom 4. Juni 2020 ergänzten die Behandler des Spitals Y.___, die stationäre Aufnahme sei für abschwellende Massnahmen und zur operativen Versorgung erfolgt. Der Eingriff habe am 3. Juni 2020 komplikationsfrei durchgeführt werden können. Die postoperative Stellungskontrolle habe eine achsengerechte Stellung bei korrekt liegendem Osteosynthesematerial gezeigt. Die frühfunktionelle Behandlung sei mit Hilfe der Physiotherapie ab dem 1. postoperativen Tag erfolgt. Die Wunde habe sich in den regelmässigen Kontrollen stets reizlos und trocken präsentiert. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand am 5. Juni 2020 zurück in die häusliche Umgebung entlassen werden können. Vom 2. bis 21. Juni 2020 wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/13). Im Bericht vom 17. August 2020 führte Dr. med. B.___, Facharzt Chirurgie und leitender Arzt des Spitals Y.___, aus, es bestehe eine starke Bewegungseinschränkung nach der Osteosynthese der distalen Radiusfraktur. Es seien teilweise noch Weichteilverhärtungen um die Narbe sowie im Handgelenksbereich vorhanden; der Beschwerdeführer habe zudem teils brennende Sensationen beschrieben. Bei geheilter Fraktur erfolge deshalb die Intensivierung der physiotherapeutischen Behandlung. Eine Osteosynthesematerialentfernung sollte nach circa sechs Monaten erfolgen (Urk. 11/28). Im Bericht vom 26. Oktober 2020 erläuterte Dr. B.___, vier Monate postoperativ habe der Beschwerdeführer immer noch eine starke Schwellung über der Ulna und Schmerzen über dem gesamten Handgelenk, vor allem über dem skapholunären Bereich dorsalseits. Konventionell radiologisch scheine die Fraktur in adäquater Stellung ohne Längenverlust geheilt zu sein. Der Processus styloideus radii sei aber nicht vollständig eingeheilt, weshalb eine Beurteilung des Handgelenks durch die Handchirurgie veranlasst werde (Urk. 11/39).
3.2 Im Bericht vom 9. Dezember 2020 des Universitätsspitals C.___ führte PD Dr. med. A.___, Facharzt Handchirurgie sowie Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, als Diagnose eine in Fehlstellung geheilte distale Radiusfraktur rechts bei Status nach palmarer Plattenosteosynthese und intraartikulärer mehrfragmentärer distaler Radiusfraktur bei Sturz vom 30. Mai 2020 auf. Befundmässig nannte Dr. A.___ eine reizlose Operationsnarbe an der Palmarseite des Handgelenks. Die aktive Beweglichkeit sei in alle Richtungen mässig eingeschränkt. Die forcierte Extension/Flexion sei schmerzhaft gewesen. Es bestehe eine Druckdolenz an der palmaren und dorsalen Seite des radiocarpalen Gelenks sowie über dem SL-Gelenkspalt. Die Faustgriffkraft sei nicht messbar gewesen, weil der Beschwerdeführer starke Schmerzen gehabt habe. Der CTBefund habe eine grössere Defektzone im Bereich der Fossa scaphoidea am Übergang zu Fossa lunata gezeigt. Dort habe sich ein Teil des Knochens resorbiert, sodass eine der Schrauben im Gelenk frei liege. Die Stufe sei unterschiedlich gross zwischen 1 mm und 3 mm in der koronaren und sagittalen Ebene. Seiner Meinung nach bestehe die Hauptproblematik im Bereich der Fossa scaphoidea, wo ein grosser Defekt zurückgeblieben sei. Der Abstand zwischen Os scaphoideum und Os lunatum sei normal und deshalb gehe er davon aus, dass keine SL-Band Ruptur vorliege. Die Fraktur sei gut geheilt, weshalb mit dem Beschwerdeführer eine Osteosynthesematerialentfernung sowie eine Weichteil-Interpositionsplastik mit Vervollständigung der Handgelenksdenervation besprochen worden sei (Urk. 11/37).
Am 25. Februar 2021 berichtete Dr. A.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 22. bis 24. Februar 2021 sowie die OSME der palmaren Platte und der Kapselinterpositonsplastik radio-karpal rechts vom 22. Februar 2021. Der Beschwerdeführer habe weiterhin Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks sowie funktionelle Einschränkungen in der Beweglichkeit. Die Operation habe komplikationslos durchgeführt werden können. Der postoperative Verlauf habe sich unauffällig gestaltet. Unter suffizienter Analgesie habe sich der Beschwerdeführer stets schmerzkompensiert gezeigt. Bei den regelmässigen Verbandswechseln hätten sich regelrechte Wundverhältnisse gezeigt. Während des stationären Aufenthaltes sei eine Betreuung durch die Handtherapie erfolgt. Der Beschwerdeführer habe schliesslich am 24. Februar 2021 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden können (Urk. 11/52). Im Bericht vom 15. April 2021 notierte Dr. A.___, der Beschwerdeführer habe weiterhin über Schmerzen berichtet und habe bis anhin die Schiene immer getragen. Befundmässig habe sich die Operationsnarbe dorsal und palmar reizlos gezeigt. Die aktive Beweglichkeit sei sehr stark eingeschränkt. Es bestehe eine Druckdolenz palmar und dorsal im Operationsgebiet. Bei der forcierten Mobilisation habe der Beschwerdeführer starke Schmerzen gehabt (Urk. 11/66). Am 6. Juni 2020 hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer habe weiterhin über Schmerzen berichtet. Die Operationsnarbe sei jedoch reizlos, mit weiterhin bestehender Druckdolenz an der radialen und dorsalen Seite des Handgelenks. Es sei die Fortführung der Handtherapie mit Kräftigungs- und Mobilisationsübungen empfohlen worden (Urk. 11/80 S. 2). Am 29. Juli 2021 ergänzte Dr. A.___, die Situation sei unverändert. Der Beschwerdeführer habe weiterhin diffuse Schmerzen rechts. Neu habe er aber mehr das Kribbeln im Bereich der linken Hand beklagt, weshalb die Anmeldung zur neurologischen Abklärung erfolgt sei (Urk. 11/91 S. 2). Am 28. September 2021 fand erneut eine Kontrolle bei Dr. A.___ statt. Aus dem Bericht vom 30. September 2021 geht hervor, dass die Situation grundsätzlich unverändert sei. Der Beschwerdeführer sei in der Physiotherapie und könne seine Handgelenksbelastung nur sehr langsam steigern. Er habe weiterhin über starke belastungsabhängige Schmerzen geklagt. Die Situation habe sich aber langsam stabilisiert. Die maximale Handgelenksbelastbarkeit liege für eine leichte bis mittelschwere Arbeit bei einer Belastungslimite von ungefähr 5 kg. Der Beschwerdeführer dürfe keine Tätigkeit mit schlagenden oder vibrierenden Werkzeugen ausüben. Eine Arbeit auf der Leiter, am Gerüst oder auf Dächern sei aufgrund der Handgelenksschmerzen zudem untersagt (Urk. 11/99).
Am 28. September 2021 wurde der Beschwerdeführer im C.___ neurologisch und elektrodiagnostisch mit Nervenultraschall untersucht. Dr. med. D.___, Facharzt Neurologie, hielt in seinem Bericht fest, der Beschwerdeführer habe im Sommer 2021 Missempfindungen der Finger III, IV und V seiner linken Hand bemerkt. Im Verlauf seien zusätzlich auch Missempfindungen der Finger I und II zu den anhaltenden Schmerzen im linken Handgelenk dazugekommen. Im Bereich der rechten Hand habe er jedoch keine Fühlstörungen. Eine Kompressionsneuropathie des N. medianus und Ulnaris sowie eine Affektion des Ramus superficialis nervi radialis links hätten neurografisch und im Nervenultraschall nicht nachgewiesen werden können. Differenzialdiagnostisch sei die Möglichkeit einer zervikogenen Ursache evaluiert worden. Eine solche sei bei dem klinischen Befund, den anamnestischen Angaben und vor allem den negativen HWS-Provokationsmanövern äusserst unwahrscheinlich, weshalb auf die Durchführung eines MRI der HWS verzichtet worden sei. Am ehesten seien die Beschwerden im Rahmen des Status nach distaler, intraartikulärer Radiusfraktur zu sehen (Urk. 11/103).
3.3 Am 12. November 2021 berichtete der behandelnde Hausarzt, med. pract. E.___, Praktischer Arzt, die Beschwerden des Beschwerdeführers würden nur sehr wenig zurück gehen und es könne nicht von einer relevanten Verbesserung berichtet werden. Der Beschwerdeführer habe sich dennoch überlegt, je nach Verlauf ab Dezember 2021 oder Januar 2022 in einem kleinen Teilarbeitspensum von 20 % wieder einer Tätigkeit nachzugehen. Er sei nach wie vor in intensiver physiotherapeutischer Behandlung und mache selbständig regelmässig Übungen (Urk. 11/106). Am 10. Februar 2022 ergänzte med. pract. E.___, der Beschwerdeführer arbeite aktuell in einem Pensum von 20 %, eine Steigerung erscheine jedoch nicht sehr realistisch. Von einer neuen Behandlung werde eine Schmerzreduktion und letztlich auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erhofft (Urk. 11/116).
3.4 Im Bericht vom 5. April 2022 notierte Dr. A.___, der Beschwerdeführer habe berichtet, die Handtherapie nur bis Dezember 2021 in Anspruch genommen zu haben, da er danach abgereist sei und die Termine abgesagt worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch begonnen, weshalb die Arbeitsunfähigkeit auf 80 % reduziert worden sei. Der Beschwerdeführer könne nur sehr leichte Arbeiten erledigen. Die Befunde seien mit diffusen Schmerzangaben unverändert. Die Situation habe sich stabilisiert, wobei weiterhin die zwei Optionen bestehen würden. Es könne entweder eine Teilarthrodese oder eine vollständige Arthrodese beziehungsweise ein Gelenkersatz mittels Motec-Prothese vorgenommen werden. Alle Lösungen könnten dabei die Belastbarkeit erhöhen und verbessern, die Prothese würde jedoch das beste Resultat versprechen. Der Beschwerdeführer sei einer Operation gegenüber aber sehr ablehnend eingestellt und habe keine Diskussion führen wollen. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, die Situation mit der Versicherung zu besprechen und zu einem Fallabschluss zu kommen (Urk. 11/125).
3.5 Am 10. Mai 2022 nahm Dr. med. Z.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung vor. Dr. Z.___ hielt fest, knapp zwei Jahre nach der in Fehlstellung verheilten distalen Radiusfraktur mit palmarer Plattenosteosynthese sowie OSME und Kapselinterpositionsplastik radiocarpal sei eine Tätigkeit als Gipser oder Maler infolge der Handgelenksschmerzen bei Radiocarpalarthrose rechts nicht mehr möglich. Die angedachte Behandlungsmassnahme einer Endoprothese oder einer Teil-/Vollarthrodese würde in erster Linie die Schmerzen adressieren. Eine sehr leichte Belastung wäre nach dem Eingriff vorstellbar; allerdings sei eine erneute Erwerbstätigkeit als Gipser oder Maler nach den genannten Massnahmen aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mehr angezeigt beziehungsweise ausgeschlossen. Grundsätzlich sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige Arbeitstätigkeit ohne Krafteinsatz der rechten Hand zumutbar. Sehr leichtes Heben und Tragen bis Lendenhöhe (bis fünf Kilogramm), leichtes Hantieren mit Werkzeugen (Feinmotorik, Tastatur) seien ebenfalls zumutbar. Die Körperhaltung und Fortbewegung seien unbeschränkt. Dem Beschwerdeführer nicht zumutbar seien Kälte- und Vibrationsexpositionen, Arbeiten in feuchtem/nassem Milieu oder in grösserer Hitze. Ebenfalls seien stossende und ziehende Tätigkeiten, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, Treppen und in grösserer Höhe bei reduzierter Kraftentfaltung infolge der Beschwerden der rechten Hand unzumutbar und zu meiden. In Anbetracht der seit fast zwei Jahren bestehenden Arbeitsunfähigkeit sollte zudem ein zeitlich limitierter erleichterter Einstieg in die Arbeitstätigkeit ermöglicht werden. Aus diesem Grund seien über einen Zeitraum von drei Monaten vermehrt Pausen von maximal zwei Stunden/Tag zu empfehlen. Zur Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit seien keine weiteren Behandlungen notwendig (Urk. 11/127).
4.
4.1 Durch die medizinischen Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 30. Mai 2020 eine distale Radiusfraktur rechts zugezogen hatte, weshalb er sich einer palmaren Plattenosteosynthese sowie einer Osteosynthesematerialentfernung und Kapselinterpositionsplastik radiocarpal unterziehen musste (E. 3.1-3.2). Nach Lage der Akten war von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (E. 3.5). Der Fallabschluss (E. 1.1) erfolgte demnach zu Recht und wurde denn auch nicht beanstandet.
Strittig und zu prüfen ist, ob unfallbedingte somatische Beeinträchtigungen bestehen, die einen Anspruch auf eine Rente begründen, und dabei insbesondere, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit rechtsgenüglich abgeklärt sowie das Validen- und das Invalideneinkommen zutreffend ermittelt wurden.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid (Urk. 2 S. 6 f.) in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ vom 10. Mai 2022 (E. 3.5). Diese erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Entscheidungsgrundlage (E. 1.3). So setzte sich die Kreisärztin mit den objektiven Befunden angemessen auseinander und begründete ihre Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Gipser und Maler nicht mehr zumutbar sei, ein leichtes Heben und Tragen bis Lendenhöhe sowie das leichte Hantieren mit Werkzeugen jedoch medizinisch-theoretisch möglich sei, nachvollziehbar und schlüssig. Fachärztliche Berichte, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung aufkommen liessen, sind in den Akten nicht auszumachen. Dr. A.___ ging denn bereits im September 2021 davon aus, dass die maximale Handgelenksbelastbarkeit bei einer leichten bis mittelschweren Arbeit bei einer Belastungslimite von ungefähr 5 kg liege. Der Beschwerdeführer dürfe keine Tätigkeit mit schlagenden oder vibrierenden Werkzeugen ausüben. Eine Arbeit auf der Leiter, am Gerüst oder auf Dächern sei zudem aufgrund der Handgelenksschmerzen zu untersagen (E. 3.2). Dr. Z.___ trug den unfallbedingten Einschränkungen angemessen Rechnung, weshalb auf ihre Beurteilung abgestellt werden kann. Die kurz gehaltenen Berichte des behandelnden Hausarztes med. pract. E.___ vom 12. November 2021 und 10. Februar 2022 (E. 3.3) vermögen die Einschätzung der Kreisärztin sodann nicht in Frage zu stellen, zumal darin lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt wurde und keine neuen objektivierbaren Befunde geschildert wurden. Eine Differenzierung bei der Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit zwischen der angestammten und einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit nahm med. pract. E.___ sodann ebenfalls nicht vor. Im Übrigen ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Mithin besteht kein Anlass, nicht auf die Einschätzung von Dr. Z.___ abzustellen. Namentlich spricht auch der Umstand, dass es sich bei der Einschätzung von Dr. Z.___ um eine reine Aktenbeurteilung handelt, nicht gegen deren Beweiswert. Denn die Kreisärztin konnte sich gestützt auf die vorhandenen fachärztlichen Berichte von Dr. A.___ (E. 3.2 und 3.4) ein zuverlässiges Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. Praxisgemäss kann auf Aktenbeurteilungen abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 8C_52/2010 vom 2. Juli 2010 E. 6.1.3).
4.3 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung erstellt, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt ist, er jedoch in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. Z.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.5) vollständig arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die verbleibende Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2
5.2.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Dabei ist mit Blick auf den Gesetzeswortlaut von Art. 16 ATSG zu präzisieren, dass als Valideneinkommen dasjenige Einkommen gilt, das die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall tatsächlich erzielen würde (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 126 unten f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1).
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich (Urk. 2 S. 9) für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich, der ab dem 1. April 2020 gültig war und ermittelte bei einem monatlichen Mindestlohn für das Jahr 2022 (Alter 61 und ab dem 5. Dienstjahr) von Fr. 5‘046.95 ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 65‘610.35. Vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls 30. Mai 2020 arbeitslos war, weshalb nicht auf den zuletzt erzielten Lohn abgestellt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass nicht auf den Mindestlohn gemäss GAV abgestellt werden dürfe, da es sich dabei nicht um statistische Werte handelte (vgl. Urk. 1 S. 13), kann ihm nicht gefolgt werden. Rechtsprechungsgemäss ist die Ermittlung des Valideneinkommens ausgehend von einem Gesamtarbeitsvertrag grundsätzlich zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2014 vom 18. November 2014 E. 5.1). Der Validenlohn kann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages im entsprechenden Berufszweig entspricht, werden dort doch die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet als in der LSE (Urteil des Bundesgerichts 8C_65/2022 vom 3. Juni 2022 E. 6.1.2 mit weiteren Hinweisen). Wie die Beschwerdegegnerin sodann zutreffend erwog, erzielte der Beschwerdeführer vor seinem Unfall nie ein höheres Einkommen (vgl. Urk. 11/53). Es ist somit überwiegend wahrscheinlich, dass er als Gesunder weiterhin als Gipser und Maler tätig wäre und dabei ebenfalls eine Anstellung finden würde, die mit einem GAV-konformen Lohn saldiert würde. Insofern ist das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Valideneinkommen von Fr. 65'610.35 nicht zu beanstanden.
5.3
5.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).
5.3.2 Der Beschwerdeführer ging nach eigenen Angaben nach dem Unfallereignis ab Januar 2022 einer Erwerbstätigkeit im Umfang von rund 20 % nach. Damit schöpft er seine Resterwerbsfähigkeit keinesfalls aus, zudem ist nicht bekannt, ob die Arbeit einer angepassten Tätigkeit entsprach. Dementsprechend hat sich die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne der LSE gestützt. Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total», an.
Grundsätzlich ist dem Beschwerdeführer eine ganztägige Arbeitszeit ohne Krafteinsatz der rechten Hand sowie mit nur sehr leichtem Heben und Tragen bis Lendenhöhe (bis fünf Kilogramm) und leichtem Hantieren mit Werkzeugen (Feinmotorik, Tastatur) zumutbar. Die Körperhaltung und Fortbewegung des Beschwerdeführers ist dabei uneingeschränkt. Dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sind hingegen Kälte- und Vibrationsexposition sowie Arbeiten in feuchtem/nassem Milieu oder in grösserer Hitze. Stossende und ziehende Tätigkeiten, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, Treppen und in grösserer Höhe sollte der Beschwerdeführer zudem aufgrund seiner reduzierten Kraftentfaltung infolge der Unfallfolgen der rechten Hand meiden (vgl. E. 3.5). Bei der Bemessung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin daher zu Recht die Tabelle TA1 der LSE 2020 heran und ermittelte das Invalideneinkommen ausgehend vom Zentralwert von Fr. 5'261.-- von im privaten Sektor auf Kompetenzniveau 1 tätigen Männern. Angepasst an die Nominallohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich für das Jahr 2022 ein Einkommen von rund Fr. 66'016.--. Die Suva gewährte einen Leidensabzug von 10 %, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘414.05 resultiert (vgl. Urk. 2 S. 10 f.).
5.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Zu beachten ist zudem, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer monierte in Bezug auf das Invalideneinkommen die Höhe des Leidensabzugs und machte geltend, es sei ein solcher von mindestens 15 % zu gewähren (Urk. 1 S. 11 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, seine rechte Hand könne er höchstens noch als Hilfshand einsetzen, geht dies aus der medizinischen Beurteilung von Dr. Z.___ nicht hervor. Zwar ist ihm seine bisherige Tätigkeit als Gipser und Maurer aufgrund der Handgelenksschmerzen nicht mehr zumutbar. Ein leichter Krafteinsatz der rechten Hand sowie das leichte Heben und Tragen von Lasten bis fünf Kilogramm ist dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch jedoch möglich. Vorliegend sind keine triftigen Gründe ersichtlich, um vom gewährten leidensbedingten Abzug von 10 % abzuweichen.
5.3.4 Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt Fr. 6'196.30 (Valideneinkommen von Fr. 65‘610.35 abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 59‘414.05). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 9.44 %. Folglich verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht.
5.4 Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragte am 2. November 2022 die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
6.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260). Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu. Die gesuchstellende Person hat den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 5 und N 7 zu § 16 GSVGer).
6.3 Der Beschwerdeführer gab mittels Formular an, dass er keine Sozialhilfe beziehe und über keine Rechtsschutzversicherung verfüge (Urk. 8 S. 2). Bis am 28. Juli 2022 habe er Leistungen der Unfallversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 3‘399.15 bezogen, seither verfüge er über keine Einkünfte mehr. Am 4. Oktober 2022 habe er von der Beschwerdegegnerin als einmalige Zahlung Fr. 22‘300.-- erhalten. Seine in Italien lebende Ehefrau habe keinerlei Einkünfte (Urk. 8 S. 2 und 3). Unter dem Titel «Ausgaben pro Monat» führte der Beschwerdeführer lediglich seine eigenen Ausgaben auf. Neben Mietkosten von Fr. 1‘400.- (inkl. Garage von Fr. 120.--, Urk. 9/3) machte er Heizkosten von rund Fr. 100.-- sowie Krankenkassenprämien von Fr. 301.-- geltend. Seiner Ehefrau zahle er zudem Unterhaltsbeiträge von Fr. 1‘200.--; er habe Schulden von Fr. 500.-- und bezahle Steuern von Fr. 200.-- (Urk. 8 S. 4). Bezüglich der Ausgaben seiner Ehefrau wurden keine Angaben gemacht. Bei den Vermögensverhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, er verfüge über ein Konto mit einem Guthaben von Fr. 6‘900.-- und seine Ehefrau über ein Konto mit einem Vermögen von Euro 5‘500.--. Zudem habe er einen Alfa Romeo mit Jahrgang 2007 und einem Wert von Fr. 1‘500.--. Seine Ehefrau besitze eine Liegenschaft im Wert von Euro 80‘000.--. Die Hypothekarschulden würden sich auf Fr. 500.-- belaufen (Urk. 8 S. 5). Aus der Steuererklärung aus dem Jahr 2021 geht hingegen hervor, dass eine Hypothekarschuld in Höhe von Euro 20‘230.-- besteht (Urk. 9/4 S. 13). Als Beleg für seine Vermögensverhältnisse legte der Beschwerdeführer zwei Auszüge aus dem F.___-Konto mit der Nummer «…» auf. Dabei handelt es sich lediglich um Bewegungsübersichten betreffend Zahlungen der Suva und der CSS-Krankenversicherung im Zeitraum vom 1. November 2021 bis 18. November 2022 (Urk. 9/2 und 9/5). Ein Auszug sämtlicher Kontobewegungen mit Saldobetrag liegt lediglich vom 29. Oktober 2022 bis 18. November 2022 vor (Urk. 9/5 S. 4-5). Ein Auszug des Bankkontos seiner Ehefrau fehlt. Da der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Auflagen (Urk. 8 S. 6 Ziffer 13) weder seine Vermögensverhältnisse noch jene seiner Ehefrau vollständig offengelegt hat, sind die massgebenden finanziellen Verhältnisse nicht belegt worden. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher mangels genügender Substantiierung abzuweisen.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Ehefrau Eigentümer einer Liegenschaft in Italien mit einem Wert von Euro 80‘000.-- sind (vgl. auch Angaben in der Steuererklärung 2021, Urk. 9/4 S. 10). Von einem Grundeigentümer kann verlangt werden, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann. Der Nachweis, dass die Aufnahme eines (weiteren) Hypothekarkredites nicht möglich ist, obliegt der Person, welche unentgeltliche Rechtspflege beantragt (Urteil des Bundesgerichts 9C_167/2007 vom 21. Juni 2007 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Eheliche Unterhalts- und Beistandspflichten gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung vor, weshalb der Beschwerdeführer hätte nachweisen müssen, dass die Aufnahme eines (weiteren) Hypothekarkredits für die Liegenschaft in Italien – auch wenn lediglich seine Ehefrau im Register eingetragen wäre – nicht möglich ist. Dies hat der Beschwerdeführer ebenfalls unterlassen.
Nach dem Gesagten ist die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist entsprechend abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. November 2022 um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen;
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif