UV.2012.00057
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 22. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, erlitt am 30. Mai 2005 einen Arbeitsunfall; eine Metallstange spickte ihm an das rechte Handgelenk. Dabei hatte er sich gemäss Bericht vom 19. Juni 2005 des erstbehandelnden Arztes, Dr. Y.___, ein Hyperextensionstrauma im rechten Handgelenk zugezogen (Urk. 10/2). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher X.___ für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 schloss die SUVA den Fall ab und sprach X.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2007 gestützt auf einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 67‘829.-- und eine Erwerbsunfähigkeit von 35 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Urk. 10/129). Auf Einsprache vom 22. März 2007 hin (Urk. 10/136) sprach sie dem Versicherten mit Entscheid vom 28. Januar 2008 mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine Invalidenrente gestützt auf einen Jahresverdienst von Fr. 80‘998.-- und einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % zu (Urk. 10/142).
1.2 Die gegen diesen Einspracheentscheid geführte Beschwerde vom 27. Februar 2008 (Urk. 10/144) wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 29. Mai 2009 ab (Prozess Nr. UV.2008.00067, Urk. 10/154). Diesen hob das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde des Versicherten vom 21. August 2009 (Urk. 10/160) auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urteil vom 22. März 2010 im Prozess Nr. 8C_673/2009, Urk. 10/162).
1.3 In Nachachtung der bundesgerichtlichen Erwägungen veranlasste die SUVA eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten bei der Z.___ (Gutachten vom 8. April 2011, Urk. 10/178), deren Experten zum Schluss kamen, dass spätestens ab September 2008 keine organischen Unfallfolgen mehr vorlagen. Gestützt darauf erkannte die SUVA mit Verfügung vom 30. Mai 2011, dass eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung nicht geschuldet seien und forderte von X.___ zu viel erbrachte Leistungen von Fr. 9‘913.40 zurück (Urk. 10/180). Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 27. Juni 2011 Einsprache erheben (Urk. 10/183). Mit Einspracheergänzung vom 6. September 2011 (Urk. 10/198) legte er das Gutachten von Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, Spez. Handchirurgie, vom 27. Juli 2011 (Urk. 10/197 = Urk. 3/1) auf. Am 1. Februar 2012 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob X.___ durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli am 2. März 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
„ Der Einspracheentscheid sei aufzuheben,
die Forderung der Beschwerdegegnerin auf Rückzahlung von CHF 9‘913.30 (richtig: 9‘913.40) sei abzuweisen
und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch nach dem 31. August 2008 die Heilbehandlungskosten zu erstatten, ihm eine Invalidenrente beim Invaliditätsgrad von 100 % und eine Integritätsentschädigung von 50 % auszurichten sowie die ausgewiesenen Kosten des handchirurgischen Gutachtens zu ersetzen,
eventuell sei durch das Gericht ein interdisziplinäres Gutachten anzuordnen,
unter Zusprechung einer Prozessentschädigung“.
In der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2012 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 3. November 2012 (Urk. 16) beziehungsweise Duplik vom 6. Dezember 2012 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 31. August 2008 eingestellt und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistete Zahlungen von Fr. 9‘913.40 zurückgefordert hat.
1.2 Im Urteil vom 29. Mai 2009 in Sachen der Parteien (Prozess Nr. UV.2008.00067, Urk. 10/152) hat das hiesige Gericht die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung dazu zutreffend aufgeführt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2009 vom 22. März 2010 in Sachen der Parteien, E. 2, Urk. 10/162). Darauf wird verwiesen.
2. Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_673/2009 vom 22. März 2010 in Sachen der Parteien, E. 5.2 (Urk. 10/162) erwogen, in diagnostischer Hinsicht sei in erster Linie streitig, ob ein unfallbedingtes CRPS II an der rechten Hand vorliege. Aufgrund der widersprüchlichen und unvollständigen Aktenlage liessen sich der unfallbedingte Gesundheitsschaden und die Schmerzproblematik in somatischer Hinsicht sowie die dadurch bedingte allfällige Behandlungsbedürftigkeit, Arbeitsunfähigkeit und Integritätseinbusse nicht rechtsgenüglich beurteilen. Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung durchführe und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
3.
3.1 Laut dem zu Händen der Invalidenversicherung erstatteten Gutachten des B.___ vom 11. Dezember 2008 (Urk. 10/169), welches der Beschwerdeführer erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht zu den Akten gab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2009 E. 3.2, Urk. 10/162), liegen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 47):
„ 1. Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom des rechten oberen Quadranten mit hochgradiger Funktionseinschränkung von Schulter-, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenken rechts mit/bei:
- Status nach Kontusion des rechten Handgelenks und der proximalen rechten dorsalen Handwurzel am 30.05.2005
- vorbestehender Lunatummalazie Stadium III nach Stahl mit radiocarpaler Arthrose rechts
- dysfunktionalem Krankheitsverhalten
- differentialdiagnostisch Status nach CRPS Stadium II
- Fehlhaltung
- erheblicher myostatischer Insuffizienz
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
3. Dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4)“.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 47):
„ 4. Verdacht auf arterielle Hypertonie“.
In der rheumatologischen Untersuchung sei eine erhebliche myostatische Insuffizienz mit sternosymphysaler Fehlhaltung, aber ohne Myogelosen oder Tendinosen im Schultergürtel- oder Beckengürtelbereich objektivierbar. Die vom Beschwerdeführer demonstrierten Beschwerden und teilweise massiven Bewegungsverminderungen im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates seien während der Begutachtung deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel. Sowohl mit als auch ohne Handgelenksorthese halte er die Langfinger der rechten Hand in einer Krallenhandposition. Eine genauere Untersuchung der Hand- und Fingergelenke sei weder aktiv noch passiv möglich, da der Beschwerdeführer bereits bei geringster Berührung der Haut über stärkste Schmerzen klage und Ausweich- sowie Abwehrbewegungen durchführe. Inspektorisch imponiere eine diffuse teigige Schwellung der Streckseite der rechten Hand inklusive der Finger, im Seitenvergleich sei die Haut rechts auch abgeblasst, allerdings ohne wesentlichen Temperaturunterschied und ohne nachweisbare trophische Veränderungen. Der Beschwerdeführer gebe eine strumpfförmige generalisierte Hypästhesie und Allodynie des gesamten rechten oberen Quadranten an, dabei würden aber keine Differenzierungen vorgenommen. Eine neuroradikuläre Symptomatik liege nicht vor. Radiologisch zeigten sich keine signifikanten Veränderungen am Os lunatum rechts bezüglich Form, Höhe, Breite und der Konturen, ebenso wenig bezüglich der Kalksalzverhältnisse, insbesondere könnten keine fleckigen Entmineralisierungen objektiviert werden. Aktuell sei von einer asymptomatischen Lunatummalazie auszugehen, die sich in einem relativ stabilen Spätzustand befinde. Gleiches gelte für die diskreten arthrotischen Veränderungen des radiocarpalen Gelenksabschnittes. Weder die Lunatummalazie noch die arthrotischen Veränderungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für das aktuelle Beschwerdebild (S. 51).
Eine dezidierte neurologische Untersuchung sei aufgrund des ausgeprägt gereizten und in jeder Hinsicht unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich. Insbesondere gelinge keine Muskelfunktionsprüfung zur Frage, ob allenfalls manifeste Paresen vorlägen. Auch eine Prüfung der Muskeleigenreflexe sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer schon beim Anblick des Reflexhammers ausgeprägte Abwehrreaktionen zeige. Die ursprünglich vorgesehene elektrophysiologische Untersuchung mittels ENG und EMG sei schon am Ansatz daran gescheitert, dass sich der Beschwerdeführer beharrlich geweigert habe, die notwendigen Oberflächenelektroden aufkleben zu lassen. Diese Verweigerung jeglicher neurologischer Abklärung stehe eindeutig im Gegensatz zu den geklagten Beschwerden und dem Wunsch nach Hilfe. Darüber hinaus sei auffällig, dass die Schmerzen anamnestisch in keinster Weise modulierbar oder beeinflussbar seien. Das Bild einer steif fixierten Schonhaltung ab Schulterhöhe passe auch nicht zu einer peripheren Nervenläsion im Rahmen eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS), sondern spreche vielmehr für eine Symptomausweitung (S. 52).
3.2 In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten der Z.___ vom 8. April 2011 (Urk. 10/178) ein. Deren Experten stellten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 34):
„ Ausgeprägtes Schmerzsyndrom von Hand, Arm, Schultergürtel und lateralem Kopfbereich rechts, aktuell ohne rheumatologisches und/oder neurologisches Korrelat
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
- mit praktisch vollständiger funktioneller Einschränkung des rechten Arms und der rechten Hand
- bestehend seit dem Unfallereignis vom 30.05.2005 (Kontusion des rechten Handgelenks)
- initial Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) Typ I respektive Typ II möglich
Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10)“.
Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert nannten die Experten (S. 34):
„ Lunatummalazie rechts
- wahrscheinlich sekundäre leichte Radiokarpalarthrose (vor allem zwischen Os lunatum und Radius)
Aneurysma der Aorta ascendens, maximaler Durchmesser 53 - 54 mm
- zusätzlich Ektasie des Aortenbogens und der Aorta descendens
- Leichte zentrale Aorteninsuffizienz bei trikuspider, nicht sklerosierter Aortenklappe
Arterielle Hypertonie
Diabetes mellitus Typ II“.
Als Nebenbefunde führten sie schliesslich auf (S. 34):
„ Übergewicht (BMI 28.7 kg/m2)“.
Im Rahmen der Abklärung habe der Rheumatologe im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der aktuellen klinischen und bildgebenden Befunde ein ausgeprägtes diffuses Schmerzsyndrom mit kompletter Steifigkeit des rechten Armes gefunden. Es bestünden keine objektivierbaren Zeichen für eine vertebrale, spondylogene, radikuläre oder peripher arthrogene Läsion, und insbesondere fänden sich aktuell keine Hinweise auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ I oder Typ II. Es seien aber in einer frühen Phase Befunde beschrieben worden, die damals die Verdachtsdiagnose eines CRPS als nachvollziehbar erscheinen liessen. Zwei Jahre nach dem Unfall habe Dr. A.___ im Rahmen eines Privatgutachtens erneut die Diagnose eines CRPS Typ II gestellt. Die von ihm postulierte und für diese Diagnose notwendige Nervenläsion sei allerdings neurologisch nicht verifiziert worden. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung hätten sich mehrere Argumente gegen ein CRPS ergeben. Bildgebend hätten sich im ganzen Verlauf nie irgendwelche ossären Veränderungen im Sinne eines CRPS nachweisen lassen. Das heutige klinische Bild passe nicht zu einem CRPS, insbesondere nicht zu einem Spätstadium. Eine Nervenschädigung habe im Rahmen der aktuellen Begutachtung neurologisch nicht nachgewiesen werden können. Das ständige Tragen einer eng sitzenden Handgelenksmanschette während des ganzen Verlaufs sei nicht vereinbar mit einem CRPS. Im gesamten Verlauf sei von einer ganzen Reihe von Ärzten eine organisch nicht begründbare Ausweitung der Beschwerden postuliert worden. Zusammengefasst liege heute aus rheumatologischer Sicht überwiegend wahrscheinlich kein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS Typ I oder Typ II) vor. Die zweifellos vorhandene Lunatummalazie und die sekundäre leichte Radiokarpalarthrose stünden nicht im Zusammenhang mit dem Unfall. Über lokale, mechanisch auslösbare Schmerzen in diesem Bereich klage der Beschwerdeführer nicht, weshalb von Seiten der Lunatummalazie zurzeit keine Leistungseinschränkung zu begründen sei. Insgesamt seien rheumatologisch keine Befunde zu objektivieren, mit welchen sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen liesse. Diese Aussage erfolge unter dem Wissen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung funktionell einarmig sei, und sie sei deshalb rein medizinisch theoretisch zu verstehen (S. 26).
Der Neurologin habe sich klinisch eine funktionell praktisch nicht einsatzfähige rechte obere Extremität mit einem Schmerzsyndrom des rechten oberen Quadranten präsentiert, welches topographisch anatomisch nicht verständlich sei und nicht sicher einem neuropathischen Schmerz entspreche. Trotz des ausgeprägten Vermeidungsverhaltens seien keine signifikanten muskulären Atrophien nachweisbar. Die Haut zeige keine trophischen Veränderungen, Sudation und Hauttemperatur seien unauffällig. Neurographisch fänden sich bei kooperationsbedingt erschwerter Ableitung beidseits normale sensible Potentiale und Nervenleitgeschwindigkeiten des Nervus medianus und des Nervus radialis. Zwar lasse diese normale sensible Neurographie des rechten Armes eine leichtgradige Nervenläsion nicht mit Sicherheit ausschliessen. Zusammen mit den klinischen Befunden lasse sich aber aussagen, dass keine verwertbaren Hinweise auf eine lokalisierte Läsion peripherer Nerven vorlägen. Es bestehe auch keine fokale Parese, sondern eine globale Minderinnervation der rechten Hand. Es lägen auch keine Befunde eines CRPS vor. Ohne Nachweis eines objektivierbaren neurologischen Defizits lasse sich neurologisch keine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen. Allerdings sei sozialpraktisch von einer funktionellen Einarmigkeit und damit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter auszugehen. Eine adaptierte, leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit dem linken Arm sei aus neurologischer Sicht ganztägig möglich (S. 26 f.).
3.3 Die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen im Gutachten vom 27. Juli 2011 (Urk. 3/1) zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers lauten folgendermassen (S. 16):
„- Komplex regionales Schmerzsyndrom (CRPS) der rechten dominanten oberen Extremität, Typ II nach Kontusions-Trauma des Handgelenkes und der Handwurzel von dorsal durch Rundstab-Betoneisen am 30. Mai 2005
- Verdacht auf direkte Läsion peripherer Nervenäste Ramus superficialis N. radialis und Ramus dorsalis N. ulnaris
- mit konsekutivem vollständigem oberem Quadranten-Syndrom
- mit schwerster invalidisierender Funktionsbeeinträchtigung der rechten oberen Extremität, Schultergürtel, Nacken-Kopfbereich
- Status nach Lunatummalazie mit limitierter radio-carpaler Arthrose Handgelenk rechts (unfallfremd).
Aufgrund der heutigen Feststellungen bestätigten die aktuellen medizinischen Befunde, die durch zahlreiche quantitative Ermittlungen (QST) untermauert würden, nach wie vor, dass beim Beschwerdeführer in sämtlichen Punkten gemäss den geltenden IASP-Kriterien („Budapest Criteria“) ein schweres komplex regionales Schmerz-Syndrom (CRPS) vorliege. Da die Zuordnung in Typ I oder Typ II vorwiegend eine akademische Frage sei, werde bewusst auf eine diesbezügliche Diskussion verzichtet (S. 16).
Aufgrund des lokal heftigen und umschriebenen Traumas an exponierter Stelle sei es mit hoher Wahrscheinlichkeit zur unmittelbaren Verletzung kleiner peripherer Hautnerven gekommen. Dafür sprächen auch die initialen Symptome intensiver elektrisierender Schmerzen mit Ausstrahlung durch den gesamten Arm und nachfolgendem Lähmungsgefühl, ein bekanntes Phänomen, welches bei einer einfachen Kontusion ohne Nervenbeteiligung oder bei einer Distorsion nicht vorkomme. Entsprechend befänden sich der Herd des Dauerschmerzes und die Allodynie mit Punktum Maximum im engsten Umfeld dieser Nerven (Äste des Ramus superficialis N. radialis und Ramus dorsalis N. ulnaris) und seien immer der Ausgangsort der Schmerzausstrahlungen. Diese Indizien hätten Anlass dazu gegeben, das CRPS bei der gutachterlichen Untersuchung vom 26. April 2007 dem Typ II zuzuordnen (früher bezeichnet als Kausalgie, S. 17).
Im Vergleich zum Zustand von April 2007 leide der Beschwerdeführer heute noch an den gleichen Beschwerden gleichen Ursprungs, subjektiv seien die Schmerzen noch stärker und die spontanen und evozierten Schmerzwellen häufiger und intensiver geworden. Die klinischen Befunde und quantitativen Erhebungen zeigten nachweisbar eine mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmende Verschlimmerung respektive Ausbreitung in den letzten vier Jahren. Eine Simulation oder Aggravation lasse sich aufgrund der Fakten weitgehend ausschliessen (S. 17).
Konkret habe sich die damalige Hypaesthesie an der ganzen Hand, am Vorderarm und an Teilen des Oberarms zu einer vollständigen Anaesthesie und Analgesie entwickelt, die Hypaesthesie habe sich weiter über die ganze Schulterpartie dorsal, in den Nacken und über die ganze rechte Gesichtshälfte ausgebreitet. Die Allodynie habe sich flächenmässig kaum ausgebreitet. Im Gebiet der Anaesthesie/Analgesie seien Hyperästhesie und Hyperalgesie seit 2006/2007 praktisch vollständig verschwunden, hingegen sei die Hyperpathie mit ihren Hauptcharakteristika „Faulty identification and localization of the stimulus, delay, radiating sensation and after-sensation may be present, and the pain is often explosive in character“ ausgeprägter geworden. Die motorischen Störungen hätten sich drastisch verschlimmert und zu einer völlig gebrauchsunfähigen Hand geführt. Die von IASP geforderten vier Kriterien und die in den Kriterien 2 und 3 enthaltenen vier Beschwerdekategorien seien in sämtlichen Punkten erfüllt.
Das CRPS stehe mit seinen zahlreichen quantifizierbaren somatischen Fakten in direktem kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Als Folge dieses somatischen Schadens seien unbestritten psychische Störungen hinzugekommen, welche, solange dieses Syndrom anhalte, auch weiter bestünden (S. 18 f.).
4.
4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212 E. c; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist, dass die SUVA bei der Einholung von solchen Gutachten sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten hat (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 E. 5b), was sinngemäss auch für die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zugelassenen Privatversicherer gilt (BGE 120 V 361 f. E. 1c).
Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 E. 2a in fine). Auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 361 E. 3b/dd).
4.2 Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten der Z.___ vom 8. April 2011 (E. 3.2) entspricht in jeder Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Es basiert auf den notwendigen internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Den Experten standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren. Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
4.3 Was der Beschwerdeführer, gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ (E. 3.3) hiergegen vorbringt, vermag das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen:
4.3.1 Vorab ist auf die Definition des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach das CRPS eine zusammenfassende Bezeichnung für Krankheitsbilder ist, welche die Extremitäten betreffen, sich nach einem schädigenden Ereignis entwickeln und durch anhaltenden Schmerz mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik gekennzeichnet sind. Das CRPS I ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Eingeteilt wird es in drei Stadien: I: Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III: Atrophie (irreversibel). Das CRPS II bezeichnet brennende Schmerzen und Störungen des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren Nervenläsion (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Aufl., Berlin 2012, S. 1875). Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (Urteil 8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7).
Anzufügen bleibt, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einem CRPS I Ätiologie und Pathogenese unklar sind, weshalb zur Qualifikation des Beschwerdebildes als Folge eines Unfalles die folgenden drei Kriterien erfüllt sein sollten: a) Nachweis eines Körperschadens nach einem Unfall (beispielsweise in Form eines Hämatoms oder einer Schwellung) oder das Auftreten einer Algodystrophie nach einer wegen einer Unfallverletzung durchgeführten Operation, b) Ausschluss anderer nicht traumatischer, ursächlicher Faktoren (wie z.B. Zustand nach Myokardinfarkt, nach Apoplexie, nach/bei Barbiturateinnahme, bei Tumoren, bei Schwangerschaften etc.) sowie c) Kurze Latenzzeit zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Algodystrophe (maximal sechs bis acht Wochen; Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010, E. 4.2 mit Hinweisen).
4.3.2 Wenn auch für Dr. A.___ die Frage, ob eine CRPS I oder II vorliegt, eine akademische ist, ist sie angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unbedeutend. Angesichts der vorhandenen Arztberichte muss nämlich davon ausgegangen werden, dass ein CRPS I beim Beschwerdeführer nicht vorliegt, da der Nachweis eines Körperschadens innerhalb der vom Bundesgericht geforderten Latenzzeit (vgl. Prozess Nr. UV.2008.00067 E. 2) fehlt.
Während Dr. A.___ in seinem Parteigutachten vom 11. Juni 2006 (Prozess Nr. UV.2008.00067 E. 2.10) noch vorbehaltlos davon ausging, dass beim Beschwerdeführer ein CRPS II vorliegt, verzichtete er im Gutachten vom 27. Juli 2011 (E. 3.3) bewusst auf eine diesbezügliche Diskussion. Dennoch diagnostizierte er ein CRPS II. Das Vorliegen einer Nervenläsion konnte er indessen nicht bestätigen, sondern er äusserte lediglich den Verdacht auf eine Läsion peripherer Nervenäste Ramus superficialis N. radialis und Ramus dorsalis N. ulnaris.
4.3.3 Die Neurologin der Z.___ konnte eine leichtgradige Nervenläsion nicht sicher ausschliessen, obwohl die elektrophysiologische Untersuchung eine normale sensible Neurographie beim rechten Arm ergab. Allerdings ergaben für sie die erhobenen klinischen Befunde keinen sicheren Hinweis für eine anatomisch topographisch lokalisierte Läsion eines peripheren Nervens. Bei stark erschwerten Untersuchungsbedingungen - solche wurden schon vom Neurologen des B.___ (E. 3.1) beschrieben, welcher erwähnte, dass aufgrund des ausgeprägt gereizten und in jeder Hinsicht unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere keine Muskelfunktionsprüfung zur Beurteilung, ob allenfalls manifeste Paresen vorliegen, möglich war, die Prüfung der Muskeleigenreflexe wegen ausgeprägter Abwehrreaktionen unmöglich war und auch die vorgesehene elektrophysiologische Untersuchung scheiterte, weil sich der Beschwerdeführer gegen das Aufkleben der Oberflächenelektroden wehrte - wies die klinische Untersuchung nicht auf eine periphere Nervenläsion hin. Die groteske Schmerzausbreitung bis zum Kopf sei topographisch anatomisch nicht verständlich und mit dem Unfallmechanismus nicht erklärbar. Ein CRPS I (ohne Nervenverletzung) und ein CRPS II (mit Nervenverletzung) könne nicht mit Sicherheit diagnostiziert werden.
4.3.4 Insoweit sich die Z.___-Ärzte darauf berufen, das klinische Bild passe nicht zu einem CRPS, haben sie dies nachvollziehbar begründet (S. 10): Es waren anlässlich der Untersuchung keine Atrophie und Schrumpfung der Haut, Unterhaut, Sehnenscheiden und Gelenkskapseln feststellbar. Weder zeigte sich eine typische Allodynie noch eine typische Hyperämie. Die Schwellung im Bereich der distalen Mittelhand führten die Z.___-Experten - wie zuvor schon der B.___-Rheumatologe (E. 3.2 S. 37) - auf die in einer Orthese ruhiggestellte Hand zurück.
4.4 Zusammenfassend vermag das handchirurgische Gutachten von Dr. A.___ das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ nicht zu entkräften. Offenbar ging auch Dr. A.___ davon aus, dass ein CRPS II neurologisch nicht verifizierbar beziehungsweise eine Nervenläsion nicht objektivierbar ist, hätte er doch ansonsten eine diesbezügliche Untersuchung des Beschwerdeführers veranlasst. Stattdessen bemängelt Dr. A.___ insbesondere die rheumatologischen und neurologischen Untersuchungen der Z.___-Gutachter im Wissen darum, dass angesichts der Weigerung des Beschwerdeführers, einzelne Untersuchungen von den Experten - aber auch durch Dr. A.___ selber - nicht hatten durchgeführt werden können. Gerade auch diese Weigerung ist in die Betrachtung der Gesamtsituation miteinzubeziehen und kann nicht lapidar mit der Erklärung, das neurologisch nicht nachweisbare CRPS II sei Ursache der unbestritten hinzugekommenen psychischen Störungen, abgehandelt werden, zumal es Dr. A.___ an fachpsychiatrischen Kenntnissen ohnehin mangelt. Soweit schliesslich der Beschwerdeführer geltend macht, auf die Z.___-Beurteilung könne wegen Unvollständigkeit nicht abgestellt werden, weil entgegen der bundesgerichtlichen Auflage keine orthopädische Untersuchung stattgefunden habe (Urk. 1 S. 20), kann er damit nicht gehört werden. Das Bundesgericht hat in E. 5.3 seines Urteils vom 22. März 2010 in Absatz 2 die Sache an die SUVA zurückgewiesen, „damit sie eine interdisziplinäre Begutachtung durchführe und hernach über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge“. Wenn in der Folge die Z.___ nach Einsicht in den Fragekatalog und in die ihr überlassenen medizinischen Akten (insbesondere in das umfangreiche B.___-Gutachten vom 11. Dezember 2008, Urk. 10/169) für die Beantwortung der Fragen den Beizug auch noch eines Orthopäden für nicht notwendig hielt, ist das ein ärztlicher Entscheid, der von Verwaltung und Gericht grundsätzlich zu respektieren ist. Im Übrigen hielt auch der Privatgutachter Dr. A.___ zu keinem Zeitpunkt eine aktuelle orthopädische Beurteilung für angezeigt.
Nach dem Dargelegten ist nicht zu bestanden, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die B.___- und Z.___-Gutachten stützt und davon ausgeht, dass spätestens im September 2008 (Zeitpunkt der B.___-Begutachtung) keine organischen Unfallfolgen mehr vorhanden waren.
5.
5.1 Laut Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Verfügung ein Beiblatt für die Berechnung der Überentschädigung beigelegt (Urk. 10/180; Beilage). Hieraus ist ersichtlich, wie die Taggeldhöhe berechnet wurde, wie hoch der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 insgesamt war, wie hoch die zu Unrecht ausbezahlten und zu verrechnenden Invalidenrenten für denselben Zeitraum waren und wie die Überentschädigung für den Zeitraum vom 30. Mai 2005 (Unfalltag) bis 31. August 2008 berechnet wurde. In die Verfügung hat die Beschwerdegegnerin die Grundlagen aus dem Berechnungsblatt übertragen und hat die Höhe der Rückforderung berechnet. Was an dieser Berechnung nicht nachvollziehbar sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
5.3 Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau habe infolge seines unfallbedingten Pflegeaufwandes keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können, ist ihm entgegenzuhalten, dass - abgesehen davon, dass nicht ausgewiesen ist, dass seine Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit aufgrund seines Unfalls aufgegeben und dadurch eine Erwerbseinbusse erlitten hat (vgl. Art. 69 Abs. 2 ATSG) - in keinem der Arztberichte eine Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers festgehalten worden ist.
5.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund des Unfalls nicht mehr im angestammten Beruf arbeiten zu können und sich beruflich neuorientieren zu müssen, weshalb ihm während einer Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten weiterhin Taggelder ausgerichtet werden müssten. Hierbei verkennt er, dass zwar unbestritten ist, dass er in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist, diese Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht kausal zum Unfallereignis ist. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Taggelder während einer Übergangsfrist.
5.5 Nach dem Dargelegten erweist sich die Höhe der Rückforderung als korrekt.
6. Der Beschwerdeführer verlangte schliesslich, es seien ihm die Gutachterkosten des Dr. A.___ in Höhe von Fr. 8‘000.-- (Urk. 3/2) zu erstatten. Wie aufgezeigt, wurde der Sachverhalt seitens der Beschwerdegegnerin umfassend abgeklärt und konnte die von Dr. A.___ postulierte Diagnose eines CRPS II nicht bestätigt werden. Die Kosten für das Parteigutachten hat die Beschwerdegegnerin daher nicht zu übernehmen.
7. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, was zu deren Abweisung führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).