Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00243 [8C_637/2013]

UV.2011.00243

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender


Sozialversicherungsrichterin Annaheim


Ersatzrichterin Condamin


Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 27. Juni 2013

in Sachen

X.___

 

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

dieser substituiert durch Dr. Agnes Leu

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich

Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1     X.___, geboren 1958, war seit 1. November 2002 bei der S.___ angestellt und damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen Unfälle versichert. Am 24. November 2004 wurde sie von ihrem damaligen Ehemann geschlagen, gefesselt und unter Drohungen - unter anderem, sie werde an diesem Tag sterben - zum Einsteigen in ein Fahrzeug gezwungen und wahllos in der Gegend herumgeführt; später gelangte sie wieder zu Hause an (Unfallmeldung vom 17. Dezember 2004 [Urk. G9/1] und Polizeirapport vom 10. Januar 2005 [Urk. G9/9 Beilage S. 4]). Dabei erlitt sie multiple Hämatome und Schürfwunden (Bericht des am 26. November 2004 erstbehandelnden Dr. med. Y.___ vom 19. Juni 2007, Urk. 10/M22). In der Folge bildete sich eine posttraumatische Belastungsstörung aus (Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 8. September 2005 [Urk. 10/M10 S. 4 Ziff. 4] und Gutachten der Ärzte des Spital Q.___ vom 30. Juli 2007 [Urk. 10/M26 S. 25 Ziff. 4.1]).

1.2     Die Unfallversicherung Stadt Zürich kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und erbrachte Taggeldleistungen, anfänglich basierend auf einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit, später auf einer 60%igen (Urk. 2 S. 1 und Urk. 9/G107 Beilage). Nach Einholung eines Gutachtens bei Dr. med. A.___ (datierend vom 12. Februar 2010 [Urk. 10/M34] samt Stellungnahme vom 23. Dezember 2010 [Urk. 10/M38]) stellte die Unfallversicherung Stadt Zürich ihre Leistungen mit Verfügung vom 17. Januar 2011 (Urk. 9/G127) per 31. Dezember 2010 mangels Kausalität ein. Die dagegen am 3. März 2011 (Urk. 9/G134) erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 20. Juli 2011 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. September 2011 (Urk. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2):

„1.  Es sei der Einsprache-Entscheid vom 20. Juli 2011 und die zugrunde liegende Verfügung vom 17. Januar 2011 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere seien die Taggeldleistungen und die Heilbehandlungskosten zu übernehmen. Vorbehalten bleibt die Prüfung der Rentenansprüche nach Erreichen des Endzustandes.

2. Es sei ein Gerichtsgutachten zu erstellen.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

         Die Unfallversicherung Stadt Zürich ersuchte am 14. November 2011 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde (S. 2), was der Beschwerdeführerin am 17. November 2011 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 5. September 2012 (Urk. 13) legte die Beschwerdeführerin ergänzende medizinische Unterlagen (Urk. 14/1-3) auf.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt laut Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2     Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. In jüngerer Zeit wurde diese Rechtsprechung bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat das Gericht dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 28. März 2008, 8C_653/2007, E. 2.2 unter Hinweis auf BGE 129 V 177).

1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4     Die weiter vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen beurteilt sich nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann.

         An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden - im Hinblick auf ihre schwere Kontrollierbarkeit - hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innerhalb einiger Wochen oder Monate überwunden wird (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 28. März 2008, 8C_653/2007, E. 2.4 und 2.5 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).

2.

2.1     Dr. Z.___ führte in seinem Gutachten vom 8. September 2005 (Urk. 10/M10) aus, die Beschwerdeführerin sei beim fraglichen Ereignis einer massiven psychischen Bedrohungslage ausgesetzt gewesen. Mit ihrem Selbsterhaltungstrieb und ihrer Feinfühligkeit habe sie sich aus dieser schwierigen Situation lösen und so möglicherweise dem Tode entgehen können. Seither leide sie einerseits unter körperlichen Symptomen (chronischer Durchfall) sowie insbesondere psychischen Zeichen wie erhöhter Schreckhaftigkeit, erhöhter Reizbarkeit, Angstträumen und Schlafstörungen. Er diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung unter dem Hinweis, dass sich die Symptome häufig erst Wochen bis Monate nach dem psychischen Trauma entwickelten, und attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 f.).

2.2     Die begutachtenden Ärzte des Spital Q.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 30. Juli 2007 (Urk. 10/M26) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung, Panikattacken sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung (Diarrhoe, Herzrasen und Kreislaufdysregulation, Ziff. 4.1). Sie attestierten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf jede Tätigkeit) und hielten fest, dass die Fortsetzung der bisherigen ambulanten Therapie binnen zweier Jahre nicht nur eine weitere Stabilisierung des psychischen Zustandes, sondern auch eine höhere Arbeitsfähigkeit verspreche (S. 27 unten).

         Im psychiatrischen Teilgutachten vom 22. Juni 2007 (Urk. 10/M23) wurden die Auffälligkeiten im psychischen Befund wie folgt geschildert: fragiles Ich-Bewusstsein, vermindertes Selbstwertgefühl, Insuffizienzerleben, Scham- und Schuldgefühle, wechselhafte Willens- und Antriebsbildung, Anspannung, Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit, hilfesuchender Eindruck, Angstaffekt (S. 3). Die Gutachterin führte aus, seit dem traumatischen Ereignis leide die Beschwerdeführerin an ausgeprägten Schlafstörungen mit nächtlichen Ängsten und Albträumen sowie Schlafunterbrechungen. Ferner bestünden Panikattacken mit vegetativen Entgleisungen wie Herzrasen, Klossgefühl im Hals, Erstickungsgefühl, Engegefühl in Brust-, Hals- und Herzraum, wiederholte Durchfälle, teilweise mit Unvermögen, den Stuhl zu kontrollieren (ohne organopathologisches Substrat), wiederholtes Zittern, wiederholt auftauchende Bilder vom traumatischen Erlebnis, verminderte Belastbarkeit, vorschnelle Erschöpfbarkeit, ohne Medikation „Ausrasten“ bei konflikthaften interpersonalen Begegnungen, ständige Gefühle von Angst und Sinnlosigkeit des Lebens, insbesondere bei den gehäuften gerichtlichen und finanziellen Auseinandersetzungen mit dem Ehemann (S. 4).

2.3

2.3.1   Dr. med. A.___ berichtete in seinem Gutachten vom 12. Februar 2010 (Urk. 10/M34) über die Untersuchung vom 10. Dezember 2009 (S. 1). Er schilderte die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 8), welche aktuell „zwischen Hölle und Paradies lebe, mit einer Rasierklinge in der Mitte“. Sie habe indes keine Angst mehr vor dem Tod, da sie dann keine Ängste mehr haben müsse. Sie habe sich mittlerweile „zu 80 % im Griff“, erlebe sich aber weiterhin als Opfer eines Psychopathen.

         Zu Tagesbeginn leide sie zunächst unter Müdigkeit und Schmerzen überall, vor allem in der kalten Jahreszeit bei der Arbeit. Es bestünden Angstzustände in überfüllten Trams. Sie habe dann Schweissausbrüche und befürchte, von hinten gewürgt zu werden. Dies sei auch der Fall, wenn jemand hinter ihr laufe. Sie habe ferner Ängste in geschlossenen Räumen. Ängste entstünden auch, „wenn andere Weiber in der Nähe quatschen“ sowie in der Dunkelheit. Die Ängste äusserten sich in Form von körperlichen Beschwerden. Alle geschilderten Symptome seien einzig auf das fragliche Ereignis zurückzuführen. Sie müsse sich andauernd zusammenreissen, und ohne Hilfe könne sie dies nicht überstehen.

         Auf die Frage, ob sie sich psychisch krank fühle, - so Dr. A.___ weiter - habe die Beschwerdeführerin gemeint, dass sie viele Ungerechtigkeiten erfahren habe, und sich dabei „als Opfer immer wieder geopfert habe“. Es bestünden fast wahnhafte Ängste bei der Vorstellung, dass ihr Ex-Mann nicht konkret von den Behörden kontrolliert werde. Sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, die immer schlimmer werde.

         Die aktuelle psychotherapeutische Behandlung verändere laut Angaben der Beschwerdeführerin (S. 9) nicht viel. Sie gehe davon aus, dass diese in zwei Jahren abgeschlossen sei. Immerhin sei sie sich bewusst geworden, wie ungerecht das Leben sein könne. Sie gehe ein- bis zweimal pro Woche in die Psychotherapie (mit Pausen während 13 Wochen pro Jahr). Nach der Psychotherapie sei sie jeweils „lull und lall“, könne nicht mehr arbeiten und benötige drei bis vier Temesta-Tabletten (Tranquillizer).

2.3.2   Dr. A.___ erwähnte eine adäquate emotionale Distanz der Beschwerdeführerin während den Schilderungen bei fliessender Sprache und überschwänglichen Ausführungen, wobei sie öfters gebremst und strukturiert habe werden müssen. Es seien keine für eine posttraumatische Belastungsstörung typischen Symptome (wie eingeschränkter Affektspielraum, Entfremdungsgefühle, Flashbacks, Intrusionen, Hyperarousals oder Gleichgültigkeit) erkennbar. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin deuteten vielmehr auf einen guten affektiven Rapport und eine gute emotionale Spannkraft hin. Die Art, wie sie über ihr Leben und das Geschehene berichte, deute klar auf einen erfolgreichen Trauma-Bewältigungs-Prozess hin, was nicht im Widerspruch zu den genannten situativen Ängsten stehen müsse. Auffällig sei das ausgesprochen klagende Verhalten bei gleichzeitig recht diffusen und widersprüchlichen Angaben. Während der Untersuchung seien keine kognitiven Einschränkungen zu beobachten gewesen. Es bestehe keine Ängstlichkeit oder Agitiertheit. Der formale Gedankengang sei weitschweifig, ansonsten kohärent. Es fänden sich keine Hinwiese für Störungen im inhaltlichen Denken, insbesondere keine Wahnhaftigkeit, keine Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Stimmungsmässig erscheine die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung ernsthaft, aber ausgeglichen (S. 10).

2.3.3   Der Gutachter wies auf eine Chronifizierungsentwicklung im Sinne eines maladaptiven Syndroms nach posttraumatischer Belastungsstörung hin und schloss das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung mangels Erfüllens der notwendigen Kriterien aus. Er diagnostizierte einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F.43.1) sowie situativ phobische Ängste im Sinne von spezifischen Phobien (ICD-10 F40.2, S. 12) und hielt fest, der Übergang von der ursprünglichen posttraumatischen psychischen Störung in den vorliegend chronifizierten Zustand sei fliessend. Der Zeitpunkt, ab wann nur noch eine unfallfremde Chronifizierungsproblematik bestanden habe, lasse sich nicht genau bestimmen. Die Chronifizierung sei als selbstunterhaltendes Störungsbild zu verstehen, welches durch verschiedene Faktoren (sekundärer Krankheitsgewinn, versicherungstechnische Belange, juristische Auseinandersetzungen, therapeutische Haltung und Dynamik) moduliert werde (S. 11 f.).

2.3.4   Dr. A.___ folgerte, die aktuelle Problematik sei weder auf das Ereignis vom 24. November 2004 noch auf zuvor erlebte Gewalterfahrungen durch den Ehemann zurückzuführen. Es handle sich um eine maladaptive Entwicklung im Sinne einer Chronifizierung. Die verschiedenen, schweren Traumata (insbesondere jenes vom 24. November 2004), welches die Beschwerdeführerin in ihrer Ehe bis Ende 2004 erlebt habe, hätten ursprünglich zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt (S. 13).

         Der Gutachter attestierte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit unter Hinweis auf die Dunkel-Phobie, weswegen er von Einsätzen auf offener Strasse in Dunkelheit abriet (S. 13). Aufgrund der Chronifizierungsproblematik (Selbstlimitation) empfahl er eine stufenweise Erhöhung des Pensums zwecks Verringerung von Rehabilitationsängsten und Steigerung des Selbstvertrauens innerhalb von sechs Monaten (S. 14).

2.4     Im Bericht vom 31. August 2011 (Urk. 3/6) zu Händen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führte Psychoanalytiker B.___ aus, letztere stehe seit Februar 2005 in seiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Angesichts der massiven posttraumatischen Belastungsstörung, die zunächst zu schwersten depressiven Symptomen (bis hin zu ernsthaften Suizidabsichten), schweren Angstzuständen und multiplen Somatisierungen (insbesondere täglich häufige wässerige Stuhlentleerungen) geführt hätten, habe er ein intensives Behandlungssetting einsetzen müssen. Er habe die psychiatrische Behandlung und die Medikamentenabgabe persönlich übernommen, indem er die Beschwerdeführerin in monatlichen Abständen kontrolliert habe. Die psychotherapeutische Behandlung habe er seiner Mitarbeiterin delegiert. Unter dieser kombinierten Therapie sei es zunächst zu einem Rückgang der Angstanfälle und der entsprechenden Somatisierungen gekommen, ferner habe sich die Depressivität mit der Zeit leicht aufgehellt. Der Erfolg der therapeutischen Massnahmen lasse sich an der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ablesen. So habe die zunächst völlig arbeitsunfähige Frau mit der Zeit ihr Arbeitspensum bis auf 40 % erhöhen können. Sowohl die Psychotherapeutin als auch er selber hätten stets den gesunden Teil der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin unterstützt, ihren Arbeits- und Lebenswillen gefördert, darunter auch ihre Beziehungsfähigkeit. Sie hätten die Beschwerdeführerin auch entlang ihrer verschiedenen Gerichtsverfahren mit ihrer traumatischen Wirkung begleitet und sie vor der Verfolgung durch den brutalen Ex-Mann nach Möglichkeit geschützt. Sie hätten in diesem Zusammenhang auch immer wieder Rückfälle der erwähnten schweren Symptomatik aufgefangen und so dazu beigetragen, ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten.

         Leider sei es trotz einem hervorragenden Arbeitsbündnis nicht möglich gewesen, die Fixierung der Beschwerdeführerin auf das Unfallereignis zu lösen, so dass sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bis heute aufrechterhalten lasse, wobei insofern eine Chronifizierung entstanden sei, als aus der Belastungsstörung auch eine Persönlichkeitsstörung hervorgegangen sei. Trotz dieser Chronifizierung sei eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes in ihren erhaltenen gesunden Persönlichkeitsanteilen möglich.

3.

3.1     Aufgrund der medizinischen Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Entführung vom 24. November 2004 eine posttraumatische Belastungsstörung auftrat. Die Beschwerdegegnerin kam in der Folge für die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) auf, ohne sich detailliert mit Kausalitätsfragen auseinander zu setzen.

3.2     Bei der gestellten Diagnose handelt es sich - bei Fehlen relevanter organischer Verletzungen anlässlich des Vorfalls - um die Folgen der als Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizierenden Abläufe (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 359). Dass die Beschwerdegegnerin ihre ursprünglichen Leistungen nicht explizit unter diesem Titel erbracht hat, ändert nichts daran.

3.3     Insoweit die Beschwerdegegnerin damit die Kausalität der psychischen Beschwerden mit dem Ereignis vom 24. November 2004 (zu Recht) anerkannt hat, trifft sie die Beweislast der nunmehrigen Verneinung derselben.

         Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht ab 31. Dezember 2010 mit verschiedenen (Teil-)Begründungen. So ging sie nicht vom Wegfall der Kausalität der posttraumatischen Belastungsstörung mit dem Entführungsereignis aus, sondern schloss vielmehr auf eine Besserung des Gesundheitszustandes sowie den Wegfall der posttraumatischen Symptome. Stattdessen stützte sich auf die neu gestellte Diagnose einer Chronifizierungsproblematik im Sinne einer maladaptiven Entwicklung und verneinte die diesbezügliche Kausalität (Urk. 2 S. 6 oben).

3.4     Die Beschwerdeführerin ihrerseits bemängelte vorweg das Gutachten von Dr. A.___ und schloss auf einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 24. November 2004 und dem eingetretenen Schaden (Urk. 1 S. 27).

4.

4.1

4.1.1   Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten von Dr. A.___ den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die vorliegend relevante Frage nach der Kausalität der verbleibenden Beschwerden. Es beruht sodann auf den notwendigen, allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen in der Expertise erscheinen begründet (vgl. zum Ganzen: BGE 125 V 351 E. 3a).

4.1.2   In diesem Sinne legte Dr. A.___ in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Äusserungen der Beschwerdeführerin auf einen erfolgreichen Trauma-Bewältigungs-Prozess hindeuteten und die erhobenen Befunde nicht mehr auf eine posttraumatische Belastungsstörung schliessen liessen. Angesichts der fehlenden typischen Symptome und der adäquaten Schilderungen der Beschwerdeführerin besteht keine Veranlassung, diese Folgerungen in Zweifel zu ziehen.

         Bereits im Gutachten des Spital Q.___ vom 30. Juli 2007, aufgrund dessen die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen erbracht hatte, wurden eine Stabilisierung des psychischen Zustandes und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit (von damals 50 %) prognostiziert. Die von Dr. A.___ festgestellte Verbesserung steht damit im Einklang mit der Prognose der Ärzte des Spital Q.___ und ist in objektiver Hinsicht erkennbar: Nachdem im Jahr 2007 multiple Auffälligkeiten dokumentiert worden waren (E. 2.2), klagte die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung im Dezember 2009 im Wesentlichen noch über Ängste in überfüllten Trams, geschlossenen Räumen und in der Dunkelheit (E. 2.3.1). Die im Jahr 2007 geklagten mannigfaltigen Beschwerden wurden nicht mehr erwähnt.

4.1.3   Ebenso schlüssig erscheint die von Dr. A.___ neu gestellte Diagnose eines Status nach posttraumatischer Belastungsstörung sowie situativ phobische Ängste im Sinne von spezifischen Phobien; dies im Rahmen einer maladaptiven Entwicklung im Sinne einer Chronifizierung (E. 2.3.3). Rechtsprechungsgemäss ist die gestellte Diagnose wohl von untergeordneter Bedeutung und ist entscheidend, inwieweit eine versicherte Person durch einen Unfall (oder in anderen Versicherungszweigen durch eine Krankheit) eingeschränkt beziehungsweise behandlungsbedürftig ist. In diesem Sinne kann aus der veränderten Diagnosestellung an sich noch nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes geschlossen werden. Dr. A.___ legte indes detailliert dar, wie er zu seiner abweichenden Diagnose kam und aus welchen Gründen aktuell keine posttraumatische Belastungsstörung mehr vorliegt, sondern nurmehr ein Status danach. In gleich nachvollziehbarer Weise zeigte er auf, dass diese maladaptive Entwicklung ihren Ursprung nicht im Entführungsereignis hat.

4.1.4   Zusammenfassend steht damit fest, dass nurmehr ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung vorliegt, welcher ebenso wenig relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat wie die spezifischen Phobien. Ein Zusammenhang zwischen der Entführung und der maladaptiven Entwicklung ist nicht zu ersehen.

4.2     Die Einschätzung des Psychoanalytikers B.___ (E. 2.4) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit er einen massiv pathologischen Zustand unmittelbar nach dem Ereignis sowie ein Besserung unter psychotherapeutischer Behandlung schilderte, entspricht dies exakt der gutachterlichen Einschätzung. Die abweichenden Aspekte (Unmöglichkeit der Lösung der Fixierung der Beschwerdeführerin auf das Unfallereignis, Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bis heute mit Chronifizierung sowie Persönlichkeitsstörung) sind derart pauschal geschildert, dass sie die begründete Einschätzung des Gutachters nicht umstossen können. Psychoanalytiker B.___ liess jegliche Befundschilderung vermissen und legte auch nicht dar, inwiefern die Kriterien für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung gegeben sein sollten. Sodann finden sich keinerlei hinterfragende Überlegungen, wie sie Dr. A.___ beispielsweise in dem Sinne angestellt hat, dass die Beschwerdeführerin einem den Symptomen besser angepassten Arbeitsplatz im Innendienst skeptisch gegenüber steht (Urk. 10/M38 S. 4 unten).

         Sodann ist zu beachten, dass sich die behandelnden Fachleute in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Deren Berichte verfolgen nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Sodann ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dies gilt für den Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, die geklagten Beschwerden zunächst bedingungslos zu akzeptieren (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen). Dadurch lässt sich allenfalls teilweise die Diskrepanz zwischen den Einschätzungen des Gutachters einerseits und derjenigen von Psychoanalytiker B.___ andererseits erklären.

4.3     Die Beschwerdeführerin kritisierte ihrerseits das psychiatrische Gutachten in mehrfacher Hinsicht.

         So monierte sie vorweg, dieses sei nicht in Kenntnis der gesamten Vorakten abgegeben worden (Urk. 1 S. 11 f.). Dr. A.___ hielt zu diesem (bereits im Verwaltungsverfahren gemachten) Vorhalt fest, es hätten ihm sämtliche von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten vorgelegen. Die Beschwerdegegnerin selber bestätigte in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. November 2011 (Urk. 8), dass auch im vorliegenden Fall dem Gutachter sämtliche Akten zur Verfügung gestellt worden seien.

         Inwiefern eine mangelnde Auseinandersetzung mit den Vorakten erfolgt sein soll, ist sodann nicht ersichtlich. Es ist grundsätzlich Sache des Gutachters, die ihm notwendig erscheinenden Zusammenhänge aufzuzeigen und hierzu Vorakten zu erwähnen. In seiner Ergänzung vom 23. Dezember 2010 (Urk. 10/M38) legte Dr. A.___ sodann begründet dar, weshalb er auf eine detaillierte Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin erwähnten medizinischen Einschätzungen (zur Hauptsache das MEDAS-Gutachten vom 30. Juli 2007) verzichtet hat. Angesichts der Zeitspanne von zweieinhalb Jahren seit Erstellung des MEDAS-Gutachtens kann jedenfalls kein Mangel entdeckt werden, zumal Dr. A.___ ja einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (Hauptdiagnose im fraglichen MEDAS-Gutachten) diagnostizierte und für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz ist, wann genau der Übergang eingetreten ist.

         Die von der Beschwerdeführerin kritisierten Auszüge aus dem Gutachten betreffend Wiedergabe und Kommentierung von Vorberichten (Urk. 1 S. 12 ff.) vermögen den Beweiswert der Expertise ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Eigentliche Fehler finden sich darin nicht und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gewisse Umstände anders gewichtet oder formuliert hätte, ist nicht relevant.

         Auch die weiteren Vorhalte betreffend Formulierungen (Urk. 1 S. 15 ff.) sind nicht geeignet, Ungereimtheiten im Gutachten darzulegen. Sie belegen keine Fehler und beinhalten teilweise medizinische Argumentationen (so unter anderem Urk. 1 S. 16 2. Punkt und Urk. 1 S. 19 ff.), welche von vornherein nicht geeignet sind, die Expertise in Zweifel zu ziehen.

         Damit erweist sich die zusammenfassende Kritik, das Gutachten sei nicht vollständig und rechtsgenüglich, weil auf massgebende medizinische Vorakten nicht eingegangen worden sei und entsprechend auch die bestehenden Widersprüche zu den medizinischen Vorakten nicht in rechtsgenüglicher Weise ausgeräumt worden seien (Urk. 1 S. 22 unten), als nicht zutreffend. Im Gegenteil finden sich die massgeglichen Überlegungen in der Expertise, weshalb - nach mittlerweile über fünf Jahren nach dem fraglichen Ereignis - von einem Verschwinden der Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen ist. Von relevanten Widersprüchen zu den Vorakten kann dabei keine Rede sein, hatte doch Dr. A.___ keine rückwirkende Beurteilung vorzunehmen, sondern eine aktuelle, welche nach (zumindest teilweise) erfolgreicher Psychotherapie auch durchaus verbessert erwartet werden durfte.

4.4     Auch die während des Verfahrens aufgelegten Bericht von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, (Urk. 14/1-3) vermögen hieran nichts zu ändern, fehlt doch jegliche Begründung für die abweichende Einschätzung und ist er nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.

4.5     Vor diesem Hintergrund sind von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

4.6     Bei Verneinung des Kausalzusammenhangs erübrigt sich die Frage nach der Zulässigkeit des Fallabschlusses.

5.

5.1     In Bezug auf den organischen Gesundheitszustand stellte Dr. D.___, FMH Innere Medizin, am 16. Juli 2010 (Urk. 10/M35) lediglich Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: ein chronifiziertes myofasziales Schmerzsyndrom mit Triggerpunktbildung deutlich linksbetont im Bereich der Schultergürtelregion und M. infraspinatus mit referred pain-Muster in den linken Oberarm (Tenderpointbildung im Bereich der linken Körperhälfte im Sinne einer möglichen Symptomausweitung sowie Fehlform mit Streckhaltung im Bereich der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule bei Status nach Morbus Scheuermann im Bereich des thorakolumbalen Übergangs) sowie eine Sternoclavicular-Arthrose rechts, degenerativ bedingt (S. 5).

         Dr. D.___ hielt fest, aufgrund der klinischen und radiologischen Abklärungen fehlten Hinweise für eine richtunggebende respektive traumatisch bedingte strukturelle Veränderung, das AC-Gelenk sei beidseits unauffällig, die Röntgenaufnahme ohne Hinweise für eine pathologische Veränderung im Bereich des AC-Gelenkes links. Die degenerative Veränderung des Sternoclaviculargelenkes rechts sei unfallfremd. Die epidurale Narbengewebebildung am Ligamentum longitudinale posterius sei im MRI dokumentiert, es sei möglich, dass diese Veränderung anlässlich des Ereignisses ausgelöst worden sei, durch eine Ligamentläsion, dies sei aber nicht sicher. Man finde weder anamnestisch noch klinisch Hinwiese, dass diese Veränderung symptomatisch oder mit einer Instabilität oder Hypermobilität verbunden sei. Damit seien die beklagten Beschwerden und die korrelierenden Befunde als überwiegend wahrscheinlich unfallfremd zu beurteilen (S. 5 f.).

5.2     Die Beschwerdeführerin bestritt diese Ausführungen unter Hinweis auf die Einschätzung von Dr. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie. Dieser hatte am 22. August 2008 (Urk. 10/M32 Anhang) ein chronifiziertes zerviko- und scapulothorakales Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Status nach Verletzung des Ligamentum longitudinale posterius sowie Kyphose der Brustwirbelsäule bei Residuen eines Morbus Scheuermann mit beginnenden degenerativen Veränderungen diagnostiziert. Er hielt fest, die Schmerzen im Schultergürtelbereich rechts seien somatisch allein zweifellos nicht erklärt. Er vermutete, dass die ligamentäre Läsion Folge der Traumatisierung der Halswirbelsäule durch den tätlichen Übergriff sei.

5.3     Dem Vorhalt der Beschwerdeführerin, wonach die Aktenlage unklar sei, kann nicht zugestimmt werden. Vorweg steht fest, dass die organische Problematik klar im Hintergrund steht und an der Wirbelsäule degenerative Veränderungen vorliegen. In Bezug auf den (einzig als unfallkausal in Frage kommenden) Status nach ligamentärer Läsion ist sodann festzuhalten, dass die Heilbehandlung diesbezüglich abgeschlossen und eine relevante Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen ist.

         Fest steht sodann, dass echtzeitlich lediglich Hämatome (als Folge der Fesselung, Urk. 10/M1 und M6) sowie Schürfwunden und Blutergüsse (Urk. 10/M22) festgestellt wurden. Die nach dem Unfall beklagten Nackenschmerzen (bis Mitte Brustwirbelsäule) wurden (als Schulterschmerzen) dann erstmals am 25. August 2006 wieder thematisiert, nachdem beim Heben einer Schale Schmerzen eingeschossen waren (Bericht von Dr. F.___, Chiropraktor, vom 18. September 2006, Urk. 10/M16). Im Gutachten des Spital Q.___ vom 30. Juli 2007 (Urk. 10/M26) wurde den organischen Beschwerden kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen.

5.4     Damit steht fest, dass die Nacken-Schulterproblematik von untergeordneter Bedeutung ist, keine Heilbehandlung (mehr) erfordert und keine relevante Arbeitsunfähigkeit (mehr) verursacht. Soweit gestützt auf Dr. E.___ etwas Abweichendes vorgebracht wird, erschöpft sich die Argumentation im Wesentlichen in der Figur „post hoc ergo propter hoc“. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausalität (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

6.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2011 - und damit sechs Jahre nach Ereignis - weder in organischer noch psychischer Hinsicht Beschwerden vorliegen, welche im Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 24. November 2004 stehen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht damit zu Recht nach dem 31. Dezember 2010 verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. Agnes Leu

- Unfallversicherung Stadt Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und 14/1-3

- Bundesamt für Gesundheit

- SWICA

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).