Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: SR.2022.00016

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten

des Kantons Zürich


SR.2022.00016



Sozialversicherungsrichterin Fehr als leitendes Mitglied

Schiedsrichterin Helfer

Schiedsrichter Dietschi

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Teilurteil vom 24. September 2026

in Sachen

1.    Agrisano Krankenkasse AG

Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG


2.    Aquilana Versicherungen

Bruggerstrasse 46, 5401 Baden


3.    Arcosana AG

fusioniert mit CSS Kranken-Versicherung AG, gelöscht im HR am 3.1.2023


4.    Assura-Basis SA

Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully


5.    Atupri Gesundheitsversicherung AG

Laupenstrasse 18, 3008 Bern


6.    Avenir Assurance Maladie SA

Rechtsdienst

Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel


7.    CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG

Hauptsitz, Rechtsdienst

Bundesplatz 15, 6002 Luzern


8.    abgetrennt in separates Verfahren

9.    Easy Sana Krankenversicherung AG

fusioniert mit Avenir Assurance, gelöscht im HR am 30.1.2025


10.    EGK Grundversicherungen AG

Birspark 1, 4242 Laufen


11.    Einsiedler Krankenkasse

Kronenstrasse 19, 8840 Einsiedeln


12.    Galenos AG

Weltpoststrasse 19, 3015 Bern


13.    KLuG Krankenversicherung in Liquidation

(Konkurs eröffnet am 5.1.2026)


14.    Kolping Krankenkasse AG

fusioniert mit Vivao Sympany AG, gelöscht im HR am 3.1.2025


15.    Moove Sympany AG

fusioniert mit Vivao Sympany AG, gelöscht im HR am 2.1.2024


16.    Mutuel Assurance Maladie SA

Rechtsdienst

Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny


17.    ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG

Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart


18.    Philos Assurance Maladie SA

Rechtsdienst

Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel


19.    rhenusana

Widnauerstrasse 6, Postfach, 9435 Heerbrugg


20.    sana24 AG

Weltpoststrasse 19, 3015 Bern


21.    Genossenschaft Krankenkasse SLKK

Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich


22.    Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg

Unterdorfstrasse 37, Postfach, 3612 Steffisburg


23.    Sumiswalder Krankenkasse

Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald


24.    SUPRA-1846 SA

fusioniert mit Mutuel Assurance Maladie SA, gelöscht im HR am 30.1.2025


25.    Visana AG

Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15


26.    vivacare AG

fusioniert mit Galenos AG, gelöscht im HR am 5.1.2026


27.    Vivao Sympany AG

Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel


28.    Stiftung Krankenkasse Wädenswil

Industriestrasse 15, 8820 Wädenswil


Klägerinnen


alle vertreten durch santéservices ag

Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4502 Solothurn


Zustelladresse: santéservices ag

Lagerstrasse 107, 8004 Zürich


gegen


Spital X.___

Beklagter


handelnd durch Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich,

Departementssekretariat,

Grüngasse 19, 8004 Zürich


dieses vertreten durch Rechtsanwalt Michael Waldner

VISCHER AG

Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich 1


dieser vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Meier

VISCHER AG

Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich 1






Sachverhalt:

1.    Die Stadt Zürich führt unter anderem das Spital X.___, ein Akutspital mit umfangreichem Behandlungsangebot in diversen medizinischen Fachbereichen. Dabei werden den Krankenversicherern erbrachte Behandlungs- und Pflegeleistungen in Rechnung gestellt, so auch für benötigte Medikamente.


2.

2.1    Mit Eingabe vom 30. November 2022 (Urk. 1) erhoben die Agrisano Krankenkasse AG und zunächst 30 weitere Krankenversicherer beim hiesigen Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten Klage gegen das Spital X.___ und stellten die folgenden Rechtsbegehren (S. 3 ff.):

«1.    Die Beklagte sei unter Androhung von Art. 292 StGB zu verpflichten, den Klägerinnen sämtliche Korrespondenz mit Lieferanten/Herstellern herauszugeben, welche sich auf die den Beklagten seitens der Klägerinnen zwischen dem 1. Dezember 2015 und dem 31. Dezember 2016 sowie zwischen dem 1. Dezember 2021 und dem 30. Juni 2022 vergüteten Arzneimittel Y.___ und/oder Z.___ bezieht (insbesondere Lieferscheine, Rechnungen und eventuelle Rückvergütungsbelege).

2.    Die Beklagte sei im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO zu einer Zahlung von Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung zu verurteilen, sofern Ziff. 1 nicht innerhalb von 10 Tagen ab Rechtskraft des Entscheides umgesetzt ist.

3.    Die Beklagte sei zur Zahlung im Umfang der nicht weitergeleiteten direkten oder indirekten Vergünstigungen hinsichtlich des Arzneimittels Y.___, bezogen auf die Periode 1. Dezember 2015 bis 30. Juni 2022, von mindestens Fr. 1'000'025.65, an die Klägerinnen zu verpflichten, vorbehältlich eines Nachtrages während des Verfahrens.

4.    Die Beklagte sei zur Zahlung im Umfang der nicht weitergeleiteten direkten oder indirekten Vergünstigungen hinsichtlich des Arzneimittels Z.___, bezogen auf die Periode 1. Dezember 2015 bis 30. Juni 2022, von mindestens Fr. 429'429.62, an die Klägerinnen zu verpflichten, vorbehältlich eines Nachtrages während des Verfahrens.

5.    Es sei der Beklagten der Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. d KVG in Aussicht zu stellen, sollte sie künftig die Anforderungen bezüglich Fakturierung verletzen, namentlich Vergünstigungen nicht weiterleiten (Verwarnung).

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.»

    Mit freiwilliger vorläufiger Stellungnahme vom 26. Januar 2023 (Urk. 10) beantragte das Spital X.___ die Abweisung der Klage sowie die Durchführung einer Sühnverhandlung (S. 3).

    Am 21. Juni 2023 fand eine ergebnislos verlaufene Sühnverhandlung in Anwesenheit der Parteien statt (Protokoll S. 2).

2.2    Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 (Urk. 16) wurde das Instruktionsverfahren eröffnet und den Klägerinnen Gelegenheit eingeräumt, die Klagebegründung zu ergänzen und weitere Beweismittel einzureichen.

Auf Ersuchen der Klägerinnen vom 22. August 2023 (Urk. 18) wurde mit Verfügung vom 31. August 2023 (Urk. 20) das Verfahren sistiert.

2.3    Am 20. Dezember 2023 teilten die Klägerinnen mit, es habe keine Einigung erzielt werden können, und verzichteten gleichzeitig auf das Einreichen einer ergänzenden Begründung der Klage, da eine solche zwingend eine vorgängige Edition der Unterlagen bedinge (Urk. 23). Die dem Beklagten am 7. Februar 2024 angesetzte Frist zur Klageantwort (Urk. 24) liess dieser unbenutzt verstreichen.

Innert mit Verfügung vom 24. Juni 2024 angesetzter Frist (Urk. 27) substantiierten die Klägerinnen mit Eingabe vom 10. Juli 2024 ihr Editionsbegehren betreffend Unterlagen für die Arzneimittel Y.___ und/oder Z.___ (Urk. 29).

Am 1. Oktober 2024 reichte der Beklagte seine diesbezügliche Stellungnahme ein und schloss auf Abweisung der Klage, da diese nicht ausreichend substantiiert sei; ein materiell-rechtlicher Editionsanspruch bestehe nicht und das Editionsbegehren sei unbegründet sowie ausufernd und unverhältnismässig und sei abzuweisen (Urk. 33).

2.4    Mit Verfügung vom 16. April 2025 beschränkte das Gericht im Sinne einer Stufenklage das Verfahren vorerst auf das klägerische Rechtsbegehren 1 gemäss der Klageschrift, mithin das Editionsbegehren (Urk. 40).

Die Klägerinnen erneuerten mit Replik vom 4. Juni 2025 in Bezug auf ihr Editionsbegehren (Rechtsbegehren 1) ihren Antrag auf Aktenherausgabe (Urk. 43).

Der Beklagte hielt mit Duplik vom 2. September 2025 an seinen auf Klageabweisung schliessenden Anträgen fest (Urk. 51), wozu sich die Klägerinnen am 28. Oktober 2025 (Urk. 58) und der Beklagte am 28. November 2025 (Urk. 63) nochmals äusserten.

2.5    Mit Verfügung vom 5. November 2025 waren aufgrund der Vorschläge der Parteien (Urk. 57-58) lic. iur. A.___ sowie lic. iur. Reto Dietschi als Schiedsrichter zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren in Aussicht genommen worden. Nachdem die Klägerinnen am 27. November 2025 die Frage der Befangenheit von lic. iur. A.___ aufgeworfen hatten (Urk. 62, vgl. auch Stellungnahme der Beklagten vom 28. Oktober 2025, Urk. 63), nahm das Gericht am 16. Dezember 2025 stattdessen die Bestellung von lic. iur. Gabriela Helfer als Schiedsrichterin in Aussicht; gleichzeitig wurde lic. iur. Reto Dietschi als Schiedsrichter ernannt (Urk. 64).

    Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 wurde - entgegen dem Gesuch des Beklagten, lic. iur. A.___ einzusetzen (Urk. 66) - lic. iur. Gabriela Helfer als Schiedsrichterin ernannt (Urk. 67).

2.6    Nachdem sich die Sanitas Grundversicherung AG, die KPT Krankenkasse AG, die Swica Krankenversicherung AG sowie die CSS Kranken-Versicherung AG mit dem Beklagten aussergerichtlich geeinigt hatten (vgl. Mitteilungen vom 3. Dezember 2024, Urk. 35, vom 12. Mai 2025, Urk. 42, sowie vom 9. Juli 2025, Urk. 73), wurden die jeweiligen Klagen vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter den Verfahrensnummern SR.2025.00001 (Sanitas Grundversicherung AG sowie KPT Krankenkasse AG, vgl. Verfügung vom 8. Januar 2025, Urk. 36), SR.2025.00014 (Swica Krankenversicherung AG, vgl. Verfügung vom 7. Oktober 2025, Urk. 55) respektive SR.2026.00013 (CSS Kranken-Versicherung AG, vgl. Verfügung vom 27. August 2026, Urk. 77) weitergeführt.

Das Rubrum wurde entsprechend angepasst.



Das Schiedsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Gemäss § 35 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) beurteilt das hiesige Schiedsgericht als einzige kantonale Instanz unter anderem Streitigkeiten nach Art. 89 KVG.

1.2    Im vorliegenden Verfahren ist eine Streitigkeit zwischen einem Leistungserbringer und verschiedenen Versicherern zu beurteilen, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist. Da sich die ständige Einrichtung der Beklagten im Kanton Zürich befindet, ist das hiesige Schiedsgericht auch örtlich zuständig (Art. 89 Abs. 2 KVG).

1.3    Bei Namensänderungen und Fusionen von Krankenversicherern gehen die Ansprüche der allenfalls rückforderungsberechtigten Versicherungsträger nicht einfach unter, sondern auf ihre Rechtsnachfolger über (Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2022 vom 15. Mai 2023 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Die Parteibezeichnungen der betroffenen Klägerinnen wurden im Rubrum von Amtes wegen angepasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.1). Dies gilt auch in Bezug auf die Klägerin 13 (KluG Krankenversicherung in Liquidation), über die gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zug am 5. Januar 2026 der Konkurs eröffnet wurde und für die im vorliegenden Prozess weiterhin die santéservices AG handelt (Urk. 71-72).


2.

2.1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) finden gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG beim Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89 KVG) keine Anwendung. Das KVG schreibt vor, dass das Verfahren einfach und rasch zu sein und das Schiedsgericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien festzustellen hat, wobei es die notwendigen Beweise erhebt und in der Beweiswürdigung frei ist (Art. 89 Abs. 5 KVG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem GSVGer (§ 35 - § 52) und ergänzend nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; § 37 in Verbindung mit § 28 GSVGer).

2.2    Die Klägerinnen machen vorliegend insbesondere zwei Ansprüche geltend, einerseits denjenigen auf Aktenherausgabe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1) sowie andererseits denjenigen auf Zahlung der nicht weitergeleiteten direkten und indirekten Vergünstigungen hinsichtlich der Arzneimittel Y.___ und Z.___ im Betrag von einstweilen - bis zum Vorliegen der verlangten Dokumente - insgesamt Fr. 1'429'455.27, aber in letztlich noch unbestimmter Höhe (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3 und 4). Diese beiden Ansprüche sind faktisch miteinander verbunden, indem der Forderungsanspruch massgeblich von Bestand und Umfang der Auskunftspflicht und Akteneinsicht abhängt. Eine rechtsgenügliche Substantiierung des Hauptanspruchs wird dabei erst aufgrund der mittels dieses Teilentscheids erlangten Informationen möglich sein. Nachdem vorliegend mit der in Art. 42 Abs. 3 und 4 KVG statuierten Auskunftspflicht eine materiell-rechtliche Editionspflicht der Leistungserbringer besteht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts K 34/01 vom 9. Oktober 2001E. 4; vgl. auch nachfolgend E. 7.1), ist mittels Stufenklage vorzugehen (Lukas Bopp in Sutter-Sohm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Kommentar ZPO], 4. Auflage, Zürich 2025, Rz. 10 und 14 zu Art. 85; vgl. auch BGE 151 III 425 E. 3.4.1). Demzufolge beschränkte das Leitende Mitglied mit Verfügung vom 16. April 2025 (Urk. 40) die Klage im Sinne einer Stufenklage zunächst auf das klägerische Rechtsbegehren 1, worin die Klägerinnen in Bezug auf die von ihnen vergüteten Arzneimittel Y.___ und/oder Z.___ auf Herausgabe sämtlicher Korrespondenz mit Lieferanten/Herstellern (insbesondere Lieferscheine, Rechnungen und eventuelle Rückvergütungsbelege) für die Perioden vom 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2016 sowie vom 1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 klagten (Urk. 1 S. 3).

    Daher ist nun vorerst ein eigenständiges Teilurteil über den Anspruch auf Auskunftserteilung respektive Akteneinsicht zu fällen (in BGE 151 V 30 nicht publizierte E. 1.2.2 des Urteils des Bundesgerichts 9C_125/2022 vom 10. September 2024). Die daneben eingeklagte Rückforderung bleibt einstweilen hängig. Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten urteilt dabei in Dreierbesetzung, wobei das leitende Mitglied nach Vorschlag der Parteien je einen Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin aus der betreffenden Gruppe der Versicherungsträger oder Leistungserbringer bestimmt hat (§ 49 Abs. 1 und 2 GSVGer; vgl. Urk. 59 und 67).

    Nach Eintritt der Rechtskraft bezüglich des vorliegenden Teilurteils sowie Erfüllung der Editionspflicht des Beklagten wird es den Parteien offen stehen, im Rahmen gerichtlicher oder aussergerichtlicher Vergleichsgespräche eine einvernehmliche Lösung bezüglich der allenfalls konkreten Forderung auf Zahlung der nicht weitergeleiteten direkten und indirekten Vergünstigungen hinsichtlich der Arzneimittel Y.___ und Z.___ zu finden.

2.3    Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerinnen hätten ihre Forderungen klar zu substantiieren und zuordenbare sowie mit den Forderungen kongruente Beweisofferten beizulegen, ansonsten die Klage abzuweisen sei (Urk. 10 S. 8 Rz. 14), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden.

    Mit einer positiven Leistungsklage wird die Verurteilung der beklagten Partei zur Vornahme eines bestimmten Tuns verlangt. Sie bezieht sich meistens auf Geldzahlung, seltener auf Herausgabe einer Sache, Vornahme einer Handlung oder Abgabe einer Willenserklärung. Dabei werden in der Regel fällige materiell-rechtliche Leistungsansprüche geltend gemacht (Bopp, Kommentar ZPO, a.a.O., Rz. 6 f. zu Art. 84). Das Rechtsbegehren muss dabei so bestimmt und bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beziffert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Entscheids gemacht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (Christoph Leuenberger, Kommentar ZPO, a.a.O., Rz. 28 zu Art. 221). Die Verwirklichung des materiellen Rechts verlangt, dass (vorerst) vom Erfordernis der Bezifferung des Rechtsbegehrens abgesehen wird, wenn die klagende Partei nicht in der Lage ist, die Höhe ihres Anspruchs genau anzugeben, oder wenn diese Angabe unzumutbar ist (Leuenberger, Kommentar ZPO, a.a.O., Rz. 32 zu Art. 221). Bei unbezifferten Forderungsklagen ist ein Mindestwert anzugeben, der im Hinblick auf die Festlegung der sachlichen Zuständigkeit, den Kostenvorschuss und die Sicherheitsleistung als vorläufiger Streitwert gilt. Wenn kein Mindestwert angegeben wird, ist das Rechtsbegehren ungenügend. Nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung beziehungsweise Einsichtnahme setzt das Gericht den Parteien eine Frist zur Bezifferung ihrer Klage (Leuenberger, a.a.O., Rz. 34 zu Art. 221).

    Die Klägerinnen haben in ihrer Klage vom 30. November 2022 den Zeitraum sowie die Medikamente bezeichnet, auf welche sich die geltend gemachte Forderung bezieht, zudem haben sie einen Mindestwert angegeben (vgl. Urk. 1 S. 3 f Ziff. 1, 3 und 4). Die Rechtsbegehren sind damit genügend bestimmt, um ins Entscheiddispositiv übernommen zu werden, sodass auf die Klage einzutreten ist.

    Im vorliegenden Teilurteil ist zudem nicht über Bestand und Höhe der geltend gemachten Forderungen zu entscheiden, vielmehr ist einzig die Frage der Aktenedition zu beurteilen. Die Bezeichnung und Einreichung der Beweismittel bereits mit der Klage ist dabei nicht formelles Gültigkeitserfordernis, sondern liegt lediglich im Sinne einer Obliegenheit im Interesse der klagenden Partei (Barbara Kobel in: Hurst/Pfiffner/Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2024, Rz. 26 zu § 18).


3.

3.1    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.2.1, je mit Hinweisen). Da Leistungen, welche in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. Juni 2022 vergütet wurden, im Streite stehen, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anzuwenden.

3.2    Die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechneten Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG).

    Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot leitet sich auch die Verpflichtung zur Weitergabe von direkten und indirekten Vergünstigungen ab (Juana Vasella in: Basler Kommentar zum KVG [nachfolgend: BSK-Vasella], Basel 2020, Art. 56 Rz. 43). Art. 56 Abs. 3 KVG bestimmt, dass der Leistungserbringer dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben muss, die ihm ein anderer in seinem Auftrag tätigen Leistungserbringer gewährt (lit. a) oder die ihm Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern (lit. b). Nach Art. 76a Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; in Kraft seit 1. Januar 2020) ist die Vergünstigung nach Art. 56 Abs. 3 KVG durch den Leistungserbringer in der Rechnung nach Art. 42 KVG aufzuführen und dem Schuldner der Vergütung weiterzugeben. Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicherte Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen (Art. 56 Abs. 4 KVG).

3.3    Gemäss Art. 42 Abs. 1 KVG schulden die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung, soweit die Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart haben. Die Versicherten haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung (System des Tiers Garant). Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des Tiers payant; Art. 42 Abs. 2 Satz 1 KVG). Im Falle der stationären Behandlung schuldet der Versicherer, in Abweichung von Absatz 1, den auf ihn entfallenden Anteil an der Vergütung (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 KVG). Daraus erhellt, dass Spitäler in der Regel im System des Tiers payant abrechnen. Dass diese Regel hier nicht gelten würde, ist weder ersichtlich noch dargetan.

    Nach Art. 42 Abs. 3 KVG (in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung) muss der Leistungserbringer dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die dieser benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Im System des Tiers payant erhält die versicherte Person eine Kopie der Rechnung, die an den Versicherer gegangen ist. Bei stationärer Behandlung weist das Spital die auf Kanton und Versicherer entfallenden Anteile je gesondert aus. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Mit Wirkung ab 1. Januar 2022 wurden die (hier nicht weiter interessierenden) Sätze 3 bis 7 von Art. 42 Abs. 3 KVG geändert beziehungsweise ergänzt (AS 2021 837).

    Ferner bestimmt Art. 42 Abs. 3bis KVG, dass die Leistungserbringer auf der Rechnung nach Abs. 3 die Diagnosen und Prozeduren nach den Klassifikationen in den jeweiligen vom zuständigen Departement herausgegebenen schweizerischen Fassungen codiert aufzuführen haben. Der Bundesrat erlässt ausführende Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Daten und Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

    Nach Art. 59 Abs. 1 KVV haben die Leistungserbringer in ihren Rechnungen alle administrativen und medizinischen Angaben zu machen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergütung sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Art. 42 Abs. 3 und 3bis des Gesetzes notwendig sind.

    Sodann ist zu wiederholen, dass insbesondere die Vergünstigung nach Art. 56 Abs. 3 KVG gemäss (dem seit 1. Januar 2020 in Kraft stehenden) Art. 76a Abs. 1 KVV durch den Leistungserbringer in der Rechnung nach Art. 42 KVG aufzuführen ist.


4.

4.1    Die Klägerinnen machen zusammengefasst geltend, gestützt auf vom Beklagten erhaltene Rechnungen sei davon auszugehen, dass dieser seitens der Pharmahersteller in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. Juni 2022 direkte sowie indirekte Vergünstigungen bezüglich der Medikamente Y.___ und Z.___ erhalten habe (Urk. 1 S. 7 Rz. 5.1). Der Beklagte habe diese nachweislich zu einem Preis unter dem Ex-Factory-Preis (Fabrikationsabgabepreis; FAP) eingekauft und es unterlassen, die erhaltenen direkten und indirekten Vergünstigungen vorab vom Publikumspreis abzuziehen und den Klägerinnen den entsprechend tieferen Betrag in Rechnung zu stellen (Urk. 1 S. 29 Rz. 26). Die gewährten Vergünstigungen könnten teilweise nicht aus Rechnungen der Medikamentenlieferungen eruiert werden, sondern nur aus Lieferscheinen, Verträgen und anderweitiger Korrespondenz (Urk. 29 S. 1). Die Klägerinnen anerkannten hingegen ausdrücklich, dass der Beklagte für die Zeit von Januar 2017 bis Ende Dezember 2021 die notwendigen Unterlagen (Rechnungen/Lieferscheine) umfassend herausgegeben hat (Urk. 1 S. 29 oben).

4.2    Dem hielt der Beklagte im Wesentlichen entgegen, allfällige Vergünstigungen aus dem Heilmitteleinkauf seien in der Zeit vor dem 1. Januar 2018 bereits über den Tarif TARMED weitergegeben worden (Urk. 10 S. 12 Rz. 21, Urk. 33 S. 21 Rz. 72). Art. 42 Abs. 3 KVG vermittle zudem keinen Anspruch auf Herausgabe der geforderten Informationen und Unterlagen betreffend die wirtschaftlichen Daten zum Arzneimitteleinkauf, sondern beziehe sich ausschliesslich auf die standardmässig zu liefernden Rechnungsangaben im Zusammenhang mit konkreten Behandlungsfällen (Urk. 33 S. 18 Rz. 63 und S. 19 Rz. 13 ff., Urk. 51 S. 7 Rz. 13 ff.). Weiter sei der Anspruch auf Aktenherausgabe bereits erfüllt worden, nachdem er am 1. Februar sowie 4. April 2022 Unterlagen zugestellt habe und den Klägerinnen am 4. Dezember 2023 vollständiger Zugang vor Ort gewährt worden sei (Urk. 33 S. 6 Rz. 8).


5.    

5.1    Die Klägerinnen machen geltend, der Beklagte habe hinsichtlich der Medikamente Y.___ und Z.___ die folgenden Rabatte und Preisnachlässe (möglicherweise) erhalten und beantragen diesbezüglich die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen:

-    direkte Vergünstigungen beziehungsweise Rabatte (Urk. 1 S. 7 Rz. 5.1, Urk. 43 S. 4 Rz. 46)

-    Erlass von Lieferkosten (Urk. 1 S. 7 Rz. 5.4, Urk. 1 S. 27 Rz. 21)

-    Lieferungen von Gratisexemplaren («Musterpackungen»; Urk. 29 S. 2, Urk. 43 S. 4 Rz. 47)

-    Gewährung von mengen- respektive volumenabhängigen «Bonusrabatten» (Urk. 29 S. 2, Urk. 43 S. 4 Rz. 47)

-    Rückvergütungen in Abhängigkeit des Bestellvolumens (Urk. 43 S. 4 Rz. 48)

- Vereinbarungen mit unausgewogenem Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis (Urk. 43 S. 5 Rz. 49)

    Eine Vergünstigung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 KVG liegt vor, wenn der Leistungserbringer im Rahmen des krankenversicherungsrechtlichen Heilmitteleinkaufs materielle Vorteile ohne Rechtsgrund erhält oder dem materiellen Vorteil keine gleichwertige Gegenleistung seinerseits gegenübersteht. Das Tatbestandsmerkmal ist somit weit auszulegen. Nach dem allgemeinen Wortsinn und dem Regelungszusammenhang geht es um alle Vorteile, die kein angemessenes Entgelt darstellen und für welche ausserhalb einer Untersuchung, Behandlung oder Pflege eines Patienten durch den Leistungserbringer üblicherweise kein Anlass bestünde. Vergünstigungen im tatbestandlichen Sinne sind geldwerte Vorteile wie beispielsweise betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Rabatte und Rückvergütungen auf verordnete Analysen und abgegebene Heilmittel, überhöhte Beraterhonorare sowie das Überlassen von Geräten oder anderen Gegenständen zur Nutzung ohne entsprechende Vergütung. Von der Weitergabepflicht werden nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 56 Abs. 3 KVG sowohl direkte als auch indirekte Vergünstigungen erfasst (BSK-Vasella, a.a.O., Art. 56 Rz. 61 ff., vgl. auch Felix Kesselring, Vorteile und Vergünstigungen im Heilmittel- und Versicherungsrecht [nachfolgend: Vorteile und Vergünstigungen], Zürich 2018, S. 512 f. und 516).

5.2    Die von den Klägerinnen geltend gemachten Vergünstigungen sind damit grundsätzlich im Sinne von Art. 56 Abs. 3 lit. b KVG zu berücksichtigen, sofern sie im Einzelfall nicht Abgeltungen für gleichwertige Gegenleistungen darstellen. Soweit der Beklagte geltend macht, bei Unterschreitung des Fabrikabgabepreises liege nicht automatisch eine weitergabepflichtige Vergünstigung vor (Urk. 10 S. 9 Rz. 18), ist diese Frage erst im Rahmen der späteren Forderungsklage zu prüfen und steht der vorliegend zu beurteilenden Frage der Aktenherausgabe nicht entgegen. Im Gegenteil wird - wie die Klägerinnen wiederholt darlegten - erst nach Vorliegen der entsprechenden Unterlagen zu beurteilen sein, ob und inwieweit der Beklagte erhaltene Vergünstigungen in den Rechnungen nicht ausgewiesen hat bzw. ob seitens des Beklagten eine gleichwertige Gegenleistung erbracht wurde.


6.

6.1    Art. 56 Abs. 3 KVG statuiert eine Weitergabepflicht. Danach sind die Leistungsbringer gehalten, die direkten oder indirekten Vergünstigungen, die sie von Personen oder Einrichtungen erhalten, an Versicherte beziehungsweise Versicherer als Schuldner der an die Leistungserbringer zu entrichtenden Vergütungen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 KVG; vorstehend E. 3.3) weiterzugeben (vorstehend E. 3.2).

    Als Leistungserbringer im Sinne von Art. 56 Abs. 3 KVG gelten die in Art. 35 Abs. 2 KVG aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, wozu auch Spitäler (lit. h) gehören. Unter «Weitergabe» der Vergütung versteht man sodann das Abliefern der Vergünstigung an den Schuldner der Vergütung, indem sie auf der Abrechnung sichtbar ausgewiesen wird und ihm gegenüber durch eine Reduzierung des Endpreises zum Tragen kommt (Juana Vasella, Das heilmittelrechtliche Vorteilsverbot, Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen, Zürich 2016, S. 398). Zwar ist Art. 76a Abs. 1 KVV, welcher die Pflicht zur Offenlegung der Vergünstigung und deren Weitergabe ausdrücklich auf Verordnungsstufe normiert, erst seit dem 1. Januar 2020 in Kraft (vgl. vorstehend E. 3.2). Die Weitergabepflicht war jedoch bereits vorher in Art. 56 Abs. 3 KVG verankert und blieb als solche unverändert (vgl. Felix Kesselring, VITH und Art. 76a-c KVV in: Life Science Recht [LSR]- Juristische Zeitschrift für Pharma, Biotech und Medtech, 2019, S. 237).

    Sodann ist die Verpflichtung zur Vorteilsweitergabe betreffend Arzneimittel auf die in der Spezialitätenliste (Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG) aufgeführten, kassenpflichtigen und damit erstattungsfähigen Arzneimittel begrenzt (BSK-Vasella, a.a.O., Art. 56 Rz. 52). Schliesslich gelten als Vergünstigungen im hier interessierenden Kontext (Art. 56 Abs. 3 lit. b KVG) materielle Vorteile, welche der Leistungserbringer im Rahmen des krankenversicherungsrechtlichen Heilmitteleinkaufs ohne Rechtsgrund erhält oder denen keine gleichwertige Gegenleistung seinerseits gegenübersteht. Vergünstigungen im tatbestandlichen Sinne sind geldwerte Vorteile wie beispielsweise betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Rabatte und Rückvergütungen auf verordnete Analysen und abgegebene Heilmittel, überhöhte Beraterhonorare sowie der kostenlose Vertrieb von Arzneimitteln (BSK-Vasella, a.a.O., Art. 56 Rz. 61 f.)

6.2    Der Beklagte bestreitet zu Recht nicht, dass er als Leistungserbringer vom Grundsatz her von der Weitergabepflicht nach Art. 56 Abs. 3 lit. b KVG erfasst ist oder dass die Medikamente Y.___ und Z.___ auf der Spezialitätenliste geführt werden (vorstehend E. 4.1). Ebenso wenig bestreitet er, mit dem jeweiligen Hersteller für den Bezug der Arzneimittel Y.___ und Z.___ in der Regel einen Preisnachlass ausgehandelt zu haben (Urk. 10 S. 6 Rz. 8, S. 7 Rz. 13, S. 9 Rz. 17). Hingegen macht der Beklagte geltend, eine Weitergabe der Preisnachlasse sei bis 1. Januar 2018 bereits über den Tarif TARMED erfolgt. Mit der Absenkung des Taxpunktwertes um 2 Rappen sei zugleich die Weitergabepflicht für Vergünstigungen erfüllt worden. Die Aufhebung auch von Anhang V sei offenkundig deshalb erfolgt, weil die Parteien der Meinung gewesen seien, mit der Absenkung des Taxpunktwertes sei die Thematik der Weitergabe von Vergünstigungen insgesamt gelöst, so dass keine weiteren Regelungen im Vertrag mehr erforderlich seien (Urk. 10 S. 12 Rz. 21, Urk. 33 S. 21 Rz. 72).

    Diesbezüglich führten die Klägerinnen aus, mit dem Taxpunktwert von 89 Rappen und für die Dauer des Vertrages ab 2011 sei die Medikamentenrabattregelung gemäss Ambulatoriumsvertrag 2006 ersatzlos gestrichen und gleichzeitig vereinbart worden, auch den Anhang V des Ambulatoriumsvertrags, also die Liste der Medikamente ohne Rabatt, entfallen zu lassen. Letzteres mache lediglich Sinn, wenn man bezwecke, dass überhaupt keine Rabattvereinbarung gelte. Damit sei für die Spitäler ein gewisser Druck weggefallen, günstiger einzukaufen. Dies heisse jedoch nicht, dass gleichwohl erzielte Rabatte nicht weiterzuleiten seien. Von einer Inkludierung allfälliger Rabatte in den Taxpunktwert sei denn auch nirgends die Rede (Urk. 1 S. 28 Rz. 24).

6.3

6.3.1    Im Rahmen der Auslegung verwaltungsrechtlicher Verträge ist wie bei einem privatrechtlichen Vertrag in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen. Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt. Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste. Die objektive Vertragsauslegung ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann sich auch aus anderen Elementen ergeben wie aus dem verfolgten Ziel, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen; von einem klaren Wortlaut ist jedoch bloss abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht. Im Zweifel und zur Füllung von Lücken in einem Vertrag sind die dispositiven Bestimmungen der einschlägigen Gesetze heranzuziehen, soweit sich nicht genügend klar aus dem Vertrag ergibt, dass davon abgewichen werden sollte. Öffentlich-rechtliche Verträge weisen alsdann die Besonderheit auf, dass die am Vertrag beteiligten Parteien an das öffentliche Interesse gebunden sind. Im Zweifelsfall ist davon auszugehen, dass die Parteien keinen Vertrag abschliessen wollten, der im Widerspruch zum öffentlichen Interesse steht, und der Vertrag gesetzeskonform auszulegen ist. Zudem wirkt das Gebot der verfassungskonformen Auslegung auf die Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge ein. Indessen wäre es verfehlt, in allen Fällen der dem öffentlichen Interesse besser dienenden Auslegung den Vorzug zu geben. Die Wahrung des öffentlichen Interesses findet ihre Schranke vielmehr gerade im Vertrauensprinzip, das heisst, sie darf nicht dazu führen, dass dem Vertragspartner im Zuge der Vertragsauslegung Auflagen gemacht werden, die er beim Vertragsabschluss vernünftigerweise nicht voraussehen konnte (Mirjam Olah, Auslegung im Kontext tarifkonformer Leistungsfakturierung nach TARMED, Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS], 2024 S. 185 ff., S. 189 Ziff. 3.a).

    In Bezug auf die Auslegung von Tarifvertragswerken im krankenversicherungsrechtlichen Bereich ist auch das Folgende zu berücksichtigen: Der Inhalt der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu vergütenden Leistungen bestimmt sich nach Gesetz und Verordnung und nicht nach einem Tarifvertrag. Tarifverträge dürfen dem Gesetz nicht widersprechen und sind im Zweifelsfalle gesetzeskonform auszulegen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung können die Tarifpartner lediglich die Preise für die gesetzlich bestimmten Leistungen festlegen und diese präzisieren. Hingegen kann ein Tarifvertrag nicht Leistungen, die gesetzlich vorgesehen sind, als nicht vergütungsfähig bezeichnen. Ferner setzt die konstitutive Wirkung des Genehmigungsentscheids nach Art. 46 Abs. 4 KVG einer Auslegung im tarifverbindlichen Bereich Grenzen: Im Umfang der behördlichen Genehmigung werden die Vertragsregelungen verbindlich fixiert, wodurch eine vom Wortlaut losgelöste Auslegung unter Berücksichtigung der Perspektive der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde zu erfolgen hat. Die behördliche Perspektive gilt es schliesslich insbesondere in Bezug auf Tarifstrukturfestsetzungs- beziehungsweise -anpassungsentscheide im Sinne von Art. 43 Abs. 5 Satz 5 und Abs. 5bis KVG zu berücksichtigen. Daraus folgt zugleich, dass im Nachgang zu einem behördlichen Festsetzungs- oder Anpassungsentscheid die Auslegung der zuständigen Behörde nicht ohne sachliche Begründung ausser Acht gelassen werden kann (Mirjam Olah, a.a.O., S. 189 f. Ziff. 3.b).

6.3.2    Art. 7 des Vertrages über den Taxpunktwert zu TARMED 2011 (Urk. 34/4) sowie Art. 8 des Vertrages über den Taxpunktwert zu TARMED 2016 (Urk. 34/5) mit der jeweiligen Marginalie «einheitlicher Taxpunktwert» lauten identisch wie folgt:

    «Für inner- und ausserkantonale Patientinnen und Patienten wird ein einheitlicher Taxpunktwert von 89 Rappen vereinbart.» (Abs. 1)

    «Die Parteien vereinbaren, dass mit diesem Taxpunktwert und für die Dauer des Vertrags (…) der Medikamentenrabatt in Artikel 6 des Ambulatoriumsvertrags vom 10. Januar 2006 (Rabatt für Medikamente) ersatzlos gestrichen ist und auch der Anhang V dieses Vertrags «Liste der Medikamente ohne Rabatt» entfällt.» (Abs. 2)

    Damit ist ersichtlich, dass die im hier fraglichen Zeitraum gültigen Verträge über den Taxpunktwert zu TARMED keine Regelung bezüglich Umgangs mit allfälligen Vergünstigungen im Sinne von Art. 53 Abs. 3 KVG enthalten. Die frühere Regelung in Art. 6 des Ambulatoriumsvertrags vom 10. Januar 2006 (Urk. 34/2), wonach Medikamente bis zu einem Preis von Fr. 1'000.-- je Abgabeeinheit zum Publikumspreis für Originalpackungen minus 10 % abgerechnet werden sollten, wohingegen auf Medikamente mit einem Preis über Fr. 1'000.-- je Abgabeeinheit kein Rabatt gewährt werden sollte, wurde jedenfalls ausdrücklich und ersatzlos gestrichen. Auch der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 20. September 2017 betreffend die Vertragsverlängerung Krankenversicherung (TARMED, Taxpunktwert für die vom Verband Zürcher Krankenhäuser [VZK] vertretenen Spitäler ab 1. Januar 2017 [Urk. 34/6; RRB Nr. 838/2017]), enthält keine Hinweise darauf, dass bei der Festsetzung des Taxpunktwertes auf 89 Rappen allfällige Vergünstigungen bereits berücksichtigt worden wären.

    Der subjektive Wille der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lässt sich damit nicht feststellen und auch das nachträgliche Verhalten lässt offensichtlich keinen einheitlichen Schluss zu. Es ist damit eine objektive Vertragsauslegung vorzunehmen, wobei in Bezug auf zu vergütende Leistungen insbesondere darauf zu achten ist, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden (vgl. vorstehen E. 5.3.1).

6.3.3    Im vorliegend unbestrittenermassen zur Anwendung gelangenden System des Tiers payant (vorstehend E. 3.3) hat die gesetzlich in Art. 56 Abs. 3 KVG festgehaltene Weitergabe der (direkten und indirekten) Vergünstigungen an den Versicherer zu erfolgen. Dabei kann der Leistungserbringer mit dem Versicherer vereinbaren, dass allfällige Vergünstigungen nicht über die Arzneimittelpreise, sondern über den Tarif TARMED weiterzugeben sind und zwar der Publikumspreis in Rechnung gestellt, aber dafür der Taxpunktwert den voraussichtlichen Vergünstigungen entsprechend nach unten angepasst wird (Felix Kesselring, Vorteile und Vergünstigungen, a.a.O., S. 536 mit Hinweis auf das Protokoll der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates [SGK-NR] betreffend Änderung des Heilmittelgesetzes vom 25./26.4.2013, den Bericht eines externen Büros 2 zu Handen der SGK-NR vom Oktober 2013 sowie die Empfehlung des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 11. Juli 2002). Dasselbe System der Weitergabe von Vergünstigungen wird für den (akut-)stationären Bereich auch im Rahmen des «Systems SwissDRG» als zulässig erachtet, wobei diesfalls die Zahlung einer reduzierten Fallpauschale seitens des Versicherers an das Spital vereinbart wird, die sich rechnerisch durch Abzug der Vergünstigung ergibt und den spitalindividuellen Basisfallwert entsprechend senkt (BSK-Vasella, a.a.O., Art. 56 Rz. 78). Die Weitergabe der Vergünstigungen erfolgt dabei nicht in dem Jahr, während dem die Vergünstigungen gewährt werden, sondern (in der Regel) erst zwei Jahre später. Dies deshalb, da dem Basisfallwert die Kosten der Vergleichsspitäler des Vor-Vorjahres zugrunde liegen (Kesselring, Vorteile und Vergünstigungen, a.a.O., S. 532 f.). Ebenso wird bei einer Weitergabe mittels jährlichen Vertrags eine Rechnungsstellung zu einem um einen pauschalen Prozentsatz verminderten Preis vereinbart, wobei dieser Prozentsatz aufgrund der erhaltenen Vergünstigungen im Vorjahr berechnet wird (Kesselring, Vorteile und Vergünstigungen, a.a.O., S. 535 f.). All diesen verschiedenen Weitergabemöglichkeiten liegt damit derselbe Gedanke zu Grunde: die weitergegebenen Vergünstigungen werden gestützt auf die effektiv erhaltenen Preisnachlässe eines bestimmten Zeitraumes in der Vergangenheit berechnet. Dies lässt nur einen Schluss zu, nämlich dass in einer Vereinbarung betreffend die - gesetzlich in Art. 56 Abs. 3 KVG vorgesehene - Weitergabe von erhaltenen Rabatten und anderweitigen Preisnachlässen die rechnerische Grundlage oder mindestens das Vorgehen zur Berechnung der Vergünstigungen in der Vereinbarung selbst ausdrücklich festzuhalten beziehungsweise auf die erfolgte Berechnung zu verweisen ist.

6.3.4    Nachdem in den Tarmed Verträgen von 2011 und 2016 sowie im entsprechenden Beschluss des Regierungsrates die Weitergabe von Vergünstigungen weder grundsätzlich geregelt noch eine rechnerische Grundlage für deren Berücksichtigung bei der Festsetzung des Taxwertpunktes festgehalten wurde, ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen haben und dementsprechend allfällige Rabatte im Taxpunktwert von 89 Rappen nicht inkludiert sind.

6.3.5    Es ist zudem nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte auf eine andere Vereinbarung über die nicht vollumfängliche Weitergabe von Vergünstigungen im Sinne von Art. 56 Abs. 3bis KVG und Art. 76b KVV (beide Bestimmungen in Kraft seit 1. Januar 2020) berufen könnte, was denn auch nicht dargetan wurde.

6.4    Zusammenfassend ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass der Beklagte Vergünstigungen erhalten, diese jedoch nicht deklariert und den Klägerinnen weder durch spezielle Abrechnungen noch inkludiert im Tarif TARMED weitergegeben hat. Im aktuellen Zeitpunkt ist jedoch die genaue Höhe der erhaltenen Preisnachlässe noch unklar, weshalb die beantragte Aktenherausgabe näher zu prüfen ist.


7.

7.1    Die Klägerinnen beantragen im Hinblick auf die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit die Weitergabe von Vergünstigungen gemäss Art. 56 Abs. 3 lit. b KVG und in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 42 Abs. 3 KVG insbesondere die Herausgabe aller Unterlagen, die benötigt werden, um die Weiterleitungsansprüche bezüglich der Phase 2015 bis 2016 sowie von Dezember 2021 bis Juni 2022 abzuklären (sämtliche Korrespondenz mit Lieferanten und Herstellern, insbesondere Lieferscheine, Rechnungen und eventuelle Rückvergütungsbelege; Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 und S. 28 Rz. 25). Demgegenüber bringt der Beklagte vor, Art. 42 Abs. 3 KVG vermittle keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Herausgabe der geforderten Informationen und Unterlagen, sondern beziehe sich ausschliesslich auf die standardmässig zu liefernden Rechnungsangaben (Urk. 33 S. 6 Rz. 7, S. 18 Rz. 63, Urk. 51 S. 7 Rz. 13 ff.).

7.2    Die Regelung von Art. 76a Abs. 1 KVV sieht ausdrücklich die Notwendigkeit einer Deklaration der Vergünstigung in der Rechnung vor. Eine nachträgliche Verpflichtung des Beklagten, die erhaltenen Vergünstigungen für alle betroffenen Versicherten auf neu zu erstellenden Rechnungen für die eingeklagte(n) Periode(n) ausweisen zu müssen, erscheint offensichtlich weder sinnvoll noch verhältnismässig und wird auch von den Klägerinnen nicht verlangt. Damit die in Art. 56 Abs. 3 KVG und Art. 76a Abs. 1 KVV statuierte Transparenz- und Weitergabepflicht nicht umgangen werden kann, hat der Beklagte in anderer geeigneter Weise über die erhaltenen Vergünstigungen zu informieren. Strittig ist dabei insbesondere, ob gestützt auf Art. 42 Abs. 3 KVG ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Herausgabe der geforderten Informationen und Unterlagen besteht.

7.3    Das Bundesgericht hat bereits in seinem Urteil K 34/01 vom 9. Oktober 2001 festgestellt, dass die in Art. 42 Abs. 3 und 4 KVG statuierte Auskunftspflicht der Leistungserbringer keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Editionspflicht beinhaltet. Der Leistungserbringer hat dem Versicherer im Hinblick auf die Überprüfung der Berechnung der Vergütung und der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit die medizinische Dokumentation in geeigneter Form zukommen zu lassen. Dabei richtet sich der Umfang der Auskunftspflicht danach, was der Schuldner für die Durchsetzung seiner Rechte (und der Pflicht zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit) als notwendig erachtet, unterliegt indes dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Editionspflicht des Leistungserbringers stellt eine unabhängig von Art. 56 Abs. 2 KVG bestehende, eigenständige Verpflichtung dar (E. 4; vgl. auch BGE 133 V 359 E. 6.5).

    Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern hat in seinem Teilurteil 200/24/376 vom 13. Dezember 2024 (in Rechtskraft erwachsen nach Verfügung des Bundesgerichts 9C_72/2025 vom 14. Juli 2026) einlässlich und überzeugend eine Auslegung des normativen Gehalts von Art. 42 Abs. 3 f. KVG vorgenommen, welcher Beurteilung sich das hiesige Gericht anschliesst. Es ist davon auszugehen, dass sich Satz 1 von Art. 42 Abs. 3 KVG bei grammatikalischer Auslegung auf Angaben bezieht, die der Detailliertheit und Verständlichkeit der Rechnung dienen, wobei unter «Angaben» gemäss Satz 2 von Art. 42 Abs. 3 KVG zusätzlich alle Informationen zu verstehen sind, die nicht im Rahmen von Satz 1 erhältlich zu machen und der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen dienen beziehungsweise hierfür notwendig sind (E. 5.5.1 am Ende). In systematischer Hinsicht sind mit «auch alle Angaben» im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Satz 2 KVG Informationen gemeint, die nicht bereits gestützt auf Art. 59 Abs. 1 und Art. 76a Abs. 1 KVV (ab 1. Januar 2020) zu machen sind und auch nicht unter die Regelung von Art. 42 Abs. 4 KVG fallen (E. 5.5.2.1). Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs nach Art. 56 Abs. 4 KVG setzt sodann hinreichende Kenntnis über Bestand und Umfang gewährter Vergünstigungen voraus, wobei als Rechtsgrundlage Art. 42 Abs. 3 Satz 2 KVG dient. Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 42 Abs. 3 KVG, dass der Leistungserbringer in den Schranken des Verhältnismässigkeitsgebots sämtliche Angaben zu machen hat, die objektiv geeignet und notwendig sind, um die Berechnung der Vergütung beziehungsweise die Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss Art. 56 KVG vorzunehmen (E. 5.5.4.1).    

    Soweit der Beklagte dagegen vorbringt, Art. 42 Abs. 3 KVG beschränke sich auf Angaben bezüglich einer konkreten Einzelbehandlung beziehungsweise einer konkreten Einzelrechnung (Urk. 33 S.  16 Rz. 49), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Die Wirtschaftlichkeit einer Leistung - mithin auch einer Medikamentenabgabe - beinhaltet ohne Weiteres auch die Weitergabe von direkten und indirekten Vergünstigungen (vgl. vorstehend E: 3.2), welche sich seitens des Versicherers jedoch erst nach Kenntnis der Lieferkonditionen nachvollziehen lässt. Ebenso kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern in seinem Teilurteil den Editionsanspruch auf die Herausgabe einer blossen Liste mit klar definierten Angaben eingeschränkt hat (vgl. Urk. 51 S.  6 Rz. 10), folgte das Schiedsgericht des Kantons Bern damit doch lediglich dem dort gestellten Rechtsbegehren 1.1 (vgl. S.  3 lit. B Ziff. 1.1 des erwähnten Teilurteils vom 13. Dezember 2024).

7.4    Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass diese Rechtslage sowohl für die Zeit vor als auch nach dem 1. Januar 2020 Geltung hat. Zwar hält Art. 76a Abs. 1 KVV erst für die Zeit nach dem 1. Januar 2020 explizit fest, dass Vergünstigungen nach Art. 56 Abs. 3 KVG durch den Leistungserbringer in der Rechnung nach Art. 42 KVG aufzuführen und dem Schuldner der Vergütung weiterzugeben ist. Dieser Artikel änderte jedoch nichts an der bereits vorbestehenden, in Art. 56 Abs. 3 KVG verankerten Weitergabepflicht als solchen (vgl. vorstehend E. 6.1).

7.5    Dementsprechend ist festzuhalten, dass die Klägerinnen laut Art. 42 Abs. 3 und KVG einen eigenständigen materiell-rechtlichen Anspruch auf Aktenedition haben und der Beklagte grundsätzlich für die gesamte eingeklagte Periode vom 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2016 sowie vom 1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 gestützt auf Art. 42 Abs. 3 Satz 2 KVG i.V.m. Art. 56 Abs. 3 lit. b KVG verpflichtet ist, den Klägerinnen hinreichende Auskünfte über die Einkaufskonditionen zu erteilen.


8.

8.1    Der Beklagte wendet gegen die beantragte Herausgabe von Auskünften weiter ein, der Anspruch auf Aktenherausgabe sei bereits erfüllt worden, nachdem den Klägerinnen am 1. Februar sowie 4. April 2022 Unterlagen zugestellt worden seien und ihnen am 4. Dezember 2023 vollständiger Zugang vor Ort gewährt worden sei (vorstehend E. 4.2). Als Beweis legte der Beklagte einen E-Mail-Verlauf betreffend die Sitzung vom 4. Dezember 2023 ins Recht (Urk. 34/1).

    Mit E-Mail vom 12. November 2023 betreffend «Dateneinsicht/Vertraulichkeitserklärung» wandte sich C.___, stellvertretender Fachbereichsleiter Tarife, Leistungsmanagement und Verträge des Beklagten, an Vertreter der Klägerin 8, der CSS Kranken-Versicherung AG, sowie der tarifsuisse ag (heute: santéservices ag) und hielt fest, wie am vorgängigen Meeting besprochen, würde in einem nächsten Schritt vor Ort im Spital X.___ Einsicht in Rechnungen/Lieferscheine gewährt werden. Sofern eine Einigung bezüglich der Verwendung der Daten erzielt werden könne, werde eine Übersicht für die Jahre 2020 und 2021 sowie das erste Halbjahr 2022 für die 80 % umsatzstärksten Medikamente zugestellt, und er schlug einen Termin am 4. Dezember 2023 vor (Urk. 34/1 S. 3).

    Am 13. November 2023 erging eine E-Mail von D.___, Ressortleiter Wirtschaftlichkeitsprüfung der Klägerin 8, welcher eine Einschränkung auf die 80 % volumenstärksten Medikamente als nicht zielführend bezeichnete und den Beklagten zur Offenlegung der «Roh-Datenbasis» der Apotheke bezüglich der Einkaufspreise sowie Wareneingänge einlud. Im Übrigen formulierte D.___ Anforderungen an die Verwendungsmöglichkeiten der betreffenden Daten (Urk. 34/1 S. 2).

    Am selben Tag bezeichnete C.___ in seiner Antwortmail die Ausführungen von D.___ als nachvollziehbare Basis für die weitere Zusammenarbeit und sandte im Anhang die angekündigte Datenübersicht der 80 % umsatzstärksten Medikamente zu. Betreffend die restlichen 20 % hielt er fest, diese seien noch zu wenig validiert, weshalb eine Zustellung nicht sinnvoll sei. Sie würden schauen, dass Fragen zu Medikamenten, die nicht auf der Liste aufgeführt seien, vor Ort beantwortet werden könnten. Schliesslich bat D.___ um Mitteilung, wer am Termin zur Dateneinsicht teilnehmen werde (Urk. 34/1 S. 1 f.).

    E.___, Mandatsleiterin Tarifcontrolling, tarifsuisse ag, bestätigte per E-Mail vom 21. November 2023 den Erhalt der Datenübersicht und gab die Teilnehmenden für den Termin am 4. Dezember 2023 bekannt (Urk. 34/1 S. 1).

8.2    Entgegen der Argumentation des Beklagten kann aus diesem Verlauf nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Aus dem E-Mail-Verkehr ergibt sich zwar ohne Weiteres, dass die Parteien am 4. Dezember 2023 einen Termin zur Dateneinsicht vereinbarten. Offen bleibt hingegen, ob der Beklagte die Daten betreffend die vorliegend strittigen Medikamente Y.___ und Z.___ aufbereitet hatte, was dieser weder dartat noch belegte. Der Beklagte führte diesbezüglich lediglich aus, es seien sämtliche Rechnungen zugestellt worden und es sei vor Ort Akteneinsicht gewährt worden. Im Übrigen äussert er sich nicht weiter zum Thema (Urk. 51 S. 18 Rz. 54). Gemäss E-Mail vom 13. November 2023 übermittelte C.___ eine Datenübersicht mit Aufstellungen zu den 80 % umsatzstärksten Medikamenten für die Jahre 2020 und 2021 sowie das erste Halbjahr 2022 und stellte bezüglich der übrigen Medikamente eine Prüfung der offenen Fragen am vereinbarten Termin vom 4. Dezember 2023 in Aussicht. Die vorliegend interessierenden Medikamente Y.___ und Z.___ wurden jedoch im Mailverkehr nicht namentlich genannt und so bleibt unklar, ob diese zu den 80 % umsatzstärksten Medikamenten gehören, für welche der Beklagte eine Datenübersicht bereitgestellt hatte, oder ob sie nicht auf der Liste aufgeführt waren und so die Beantwortung der Fragen lediglich in Aussicht gestellt wurde. Dies ist jedoch für die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage der Aktenherausgabe nicht der springende Punkt und kann im Weiteren offen bleiben.

8.3    Gemäss den vorstehenden Ausführungen (E. 6.2) ist der Beklagte gestützt auf Art. 42 Abs. 3 Satz 2 KVG i.V.m. Art. 56 Abs. 3 lit. b KVG verpflichtet, die von den Klägerinnen beantragten Auskünfte über die Einkaufskonditionen zu erteilen. Bei der Vereinbarung eines Termins zur Dateneinsicht handelt es sich lediglich um eine Modalität zur Erfüllung dieses gesetzlich statuierten Anspruchs.

    Selbst wenn also am Termin vom 4. Dezember 2023 den Klägerinnen die Möglichkeit eingeräumt worden war, Einsicht in die Einkaufskonditionen betreffend die Medikamente Y.___ und Z.___ zu erhalten, entbindet dies den Beklagten nicht von der Pflicht, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die notwendigen Unterlagen herauszugeben. Der gesetzlich statuierte Anspruch der Klägerinnen bezieht sich auf die Aktenherausgabe an sich und erschöpft sich nicht in der Vereinbarung eines Termins zur Dateneinsicht. Wesentlich ist einzig, ob der Beklagte den Klägerinnen die notwendigen Akten zur Kontrolle der Vergünstigungen nachweislich zur Verfügung gestellt hat oder nicht.

8.4    Zusammenfassend ist damit dem Beklagten mit den eingereichten Unterlagen der Nachweis nicht gelungen, dass den Klägerinnen die erforderlichen Daten bezüglich der Medikamente Y.___ und Z.___ anlässlich des Termins am 4. Dezember 2023 übergeben wurden.


9.

9.1    Nachdem feststeht, dass die von den Klägerinnen geltend gemachten Vergünstigungen im Sinne von Art. 56 Abs. 3 lit. b KVG zu berücksichtigen sind (vorstehend E. 5), diese für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2016 nicht bereits im Tarif TARMED inkludiert waren (vorstehend E. 6), dass laut Art. 42 Abs. 3 Satz 2 KVG eine Pflicht zur Erteilung von Auskünften auch zu den Einkaufskonditionen besteht (vorstehend E. 7) und der Beklagte dieser Pflicht noch nicht nachgekommen ist (vorstehend E. 8), ist der Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen die erforderlichen Unterlagen herauszugeben, gestützt auf welche die Liefer- und Einkaufskonditionen betreffend die Medikamente Y.___ und Z.___ auf allfällige weitergabepflichtige Preisnachlässe, Vergünstigungen und Rabatte geprüft werden können. Der Umfang sowie die Art der zu edierenden Akten hat sich dabei an denjenigen Unterlagen zu orientieren, welche der Beklagte den Klägerinnen bezüglich des Zeitraums Januar 2017 bis Dezember 2021 bereits herausgegeben hat, mithin Lieferscheine und Rechnungen (vgl. Urk. 1 S. 28 f. Rz. 25, Urk. 43 S. 2 Rz. 37-38 und S. 3 Rz. 40-41 sowie Urk. 2/6-9 und Urk. 44/17-18). Diese wurden von den Klägerinnen anerkanntermassen als genügende Grundlage zur Überprüfung der erhaltenen Vergünstigungen erachtet, hätten sie doch andernfalls mit Sicherheit auch für den Zeitraum von Januar 2017 bis Dezember 2021 die Herausgabe weiterer Unterlagen verlangt.

9.2    Für die Erstellung und Herausgabe der entsprechenden Unterlagen beantragen die Klägerinnen im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO eine Strafandrohung nach Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB; Urk. 1 S. 3 Ziff. 1) sowie im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO die Verurteilung zu einer Zahlung von Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung, sofern die Herausgabe der beantragten Akten nicht innerhalb von zehn Tagen ab Rechtskraft des Entscheides umgesetzt ist (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).     

    Bei einem Entscheid bezüglich einer - wie vorliegend - positiven Leistungsklage im Sinne eines Tuns (vgl. vorstehend E. 2.3) kommt als Vollstreckungsmassnahme unter anderem sowohl eine Strafdrohung nach Art. 292 StGB (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO) als auch eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) in Betracht. Unter Berücksichtigung des eingeklagten Streitwertes von rund Fr. 1'500'000.-- (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3 und 4) ist die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe sämtlicher Rechnungen und Lieferscheine bezüglich der Medikamente Y.___ und Z.___ betreffend den Zeitraum von 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2016 sowie vom 1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung zu verbinden.

    Die von den Klägerinnen beantragte Frist von zehn Tagen zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2), bevor die Vollstreckungsmassnahme zu laufen beginnt, ist angesichts des zu prüfenden Zeitraums von insgesamt zwanzig Monaten und der im Raum stehenden Menge von Unterlagen deutlich zu kurz. Angemessen ist vielmehr eine Erfüllungsfrist von vier Monaten ab Rechtskraft des Urteils.


10.

10.1    Zu prüfen bleibt die Frage der Verjährung respektive Verwirkung.

    Die Klägerinnen berufen sich dabei auf Art. 92 lit. d KVG, wonach mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft wird, wer Vergünstigungen nach Art. 56 Abs. 3 KVG nicht weitergibt, und gehen dementsprechend von einer Verjährungs- beziehungsweise Verwirkungsfrist von sieben Jahren aus (Urk. 1 S. 29 Rz. 28, Urk. 43 S. 16 Rz. 103, Urk. 58 S. 3 Rz. 123). Demgegenüber macht der Beklagte unter Hinweis auf die fehlende Substantiierung des angeblich strafbaren Verhaltens Verwirkungsfristen von drei respektive fünf Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend (Urk. 10 S. 13 oben, Urk. 33 S. 21 f. Rz. 73 ff., Urk. 51 S. 17 f. Rz. 49 ff., Urk. 63 S. 2 f. Rz. 8).

10.2    Die Editionspflicht des Leistungserbringers nach Art. 42 Abs. 3 KVG ist wie gesagt materiell-rechtlicher (und nicht bloss prozessualer) Natur und der Versicherer kann gestützt darauf unabhängig von einem allfälligen Wirtschaftlichkeitsverfahren die entsprechenden Angaben gerichtlich einfordern. Mithin stellt die hier streitbetroffene Editionspflicht ein klagbares Recht auf Leistung im Sinne einer Forderung dar, welche allgemein der Verjährung beziehungsweise Verwirkung unterliegt. Zwar findet die Verwirkungsregelung des Art. 25 Abs. 2 ATSG vorliegend keine direkte Anwendung (vgl. vorstehend E. 2.1). Auch enthält das KVG keine Verjährungs- beziehungsweise Verwirkungsnorm. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche verjähren, gilt jedoch auch ohne besondere gesetzliche Anordnung (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, S. 34 Rz. 153), weshalb auch die Auskunftspflicht nicht ohne zeitliche Begrenzung durchsetzbar sein kann. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Editionsbegehren vorliegend mit einer Rückforderung verbunden ist (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3 und 4), auf welche die Verwirkungsregelung des Art. 25 Abs. 2 ATSG anwendbar ist (in BGE 150 V 178 nicht publizierte E. 9.1 des Urteils des Bundesgerichts 9C_201/2023 vom 3. April 2024 [betreffend Rechnungskontrolle] sowie in BGE 150 V 129 nicht publizierte E. 2.1 des Urteils des Bundesgerichts 9C_135/2022 vom 12. Dezember 2023 [betreffend Wirtschaftlichkeitskontrolle]). Entsprechend rechtfertigt sich, hier - trotz der Eigenständigkeit des Auskunftsbegehrens im Verhältnis zur geltend gemachten Rückforderung - grundsätzlich die Regelung des Art. 25 ATSG analog anzuwenden, so dass eine fünfjährige absolute - respektive dreijährige relative Verwirkungsfrist gilt (ATSG-Kommentar, a.a.O., Rz. 79 zu Art. 25), zumal im Falle der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs auch kein rechtliches Interesse an diesbezüglichen Auskunftsbegehren mehr besteht.

    Vorbehalten sind gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG längere Verwirkungsfristen, wenn der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird. Damit ist vorliegend der Tatbestand von Art. 92 lit. d KVG zu berücksichtigen, gemäss welchem mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft wird, wer Vergünstigungen nach Art. 56 Abs. 3 KVG nicht weitergibt. Dabei handelt es sich um ein Vergehen (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 2 und Art. 79 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 des StGB), womit die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch sieben Jahre beträgt (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 2 und Art. 79 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Als Täter kommen dabei grundsätzlich sowohl natürliche Personen als auch Unternehmen in Frage (Art. 102 Abs. 1 StGB; Kesselring, VITH und Art. 76a-c KVV, a.a.O., S. 238).

10.3    Zwar haben sich die Klägerinnen nicht substantiiert zum Tatbestand nach Art. 92 lit. d KVG geäussert. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch die Frage strittig, ob der Beklagte Vergünstigungen nach Art. 56 Abs. 3 KVG weitergegeben hat oder nicht. Eine Beurteilung der anzuwendenden Verwirkungsfrist ist erst möglich, wenn die notwendigen Unterlagen vorliegen, wobei es im Rahmen der Mitwirkungspflicht dem Beklagten obliegt, entsprechende Auskunft zu erteilen. Mit Blick auf die Beweiserhebung kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Tatbestand nach Art. 92 lit. d KVG erfüllt ist. Definitiv wird diese Frage im Rahmen des Endurteils zu prüfen sein. Jedenfalls kann bei gegebener Aktenlage nicht abschliessend gesagt werden, dass bei einer Klageerhebung am 30. November 2022 (Urk. 1) allfällige Rückforderungsansprüche der Klägerinnen ab 1. Dezember 2015 verwirkt wären.


11.    Zusammenfassend ist der Beklagte demnach zu verpflichten, den Klägerinnen innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils alle Lieferscheine und Rechnungen betreffend die Medikamente Y.___ und Z.___ auszuhändigen, welche im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2015 und dem 31. Dezember 2016 sowie zwischen dem 1. Dezember 2021 und dem 30. Juni 2022 ergangen sind.

    Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Klage betreffend Rechtsbegehren 1.


12.    Über Verfahrenskosten sowie Parteientschädigungen wird später entschieden.




Das Schiedsgericht erkennt:

1.

1.1    In teilweiser Gutheissung der Klage betreffend Rechtsbegehren 1 wird der Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen innert vier Monaten nach Rechtskraft dieses Teilurteils alle Lieferscheine und Rechnungen betreffend die Medikamente Y.___ und Z.___ auszuhändigen, welche im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2015 und dem 31. Dezember 2016 sowie zwischen dem 1. Dezember 2021 und dem 30. Juni 2022 ergangen sind.

1.2    Dem Beklagten beziehungsweise seinen verantwortlichen Organen oder der verantwortlichen natürlichen Person wird für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung gemäss Ziff. 1.1 innert der Frist von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Teilurteils im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 292 ZPO die Bestrafung mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht.

2.    Über die Kosten des Verfahrens sowie Parteientschädigungen wird in einem späteren Zeitpunkt entschieden.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- santéservices ag

- Rechtsanwältin Barbara Meier unter Beilage je einer Kopie von Urk. 71-72

- Bundesamt für Gesundheit

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich


Das leitende MitgliedDie Gerichtsschreiberin




FehrKübler-Zillig