Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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OH.2025.00001
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 23. März 2026
in Sachen
X.___
c/o Y.___
Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Z.___
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Z.___
Kantonale Opferhilfestelle
Sachverhalt:
1. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 reichte X.___ ein Gesuch um finanzielle Opferhilfeleistungen ein. Sie beantragte die Übernahme verschiedener Kosten, eine Entschädigung für Erwerbsausfall und eine Genugtuung, dies unter Beilage verschiedener Unterlagen und mit dem Hinweis darauf, in der Zeit von 2015 bis 2022 von ihrem ehemaligen Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Medikamente, namentlich Vitamin C und D, in zu hohen Dosen verabreicht erhalten zu haben (Urk. 6/1, Urk. 6/1/1-6/1/15).
In der Folge zog die Kantonale Opferhilfestelle die Akten des nach einer Strafanzeige von X.___ gegen Dr. A.___ vom 22. Juni 2022 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eröffneten Strafverfahrens wegen Körperverletzung bei (Urk. 6/4/1-38) und führte verschiedene Abklärungen durch (Urk. 6/5-11, Urk. 6/13-16). Am 20. November 2023 reichte die Gesuchstellerin die Kopie einer weiteren Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Zürich Sihl vom 15. November 2023 gegen Dr. A.___ wiederum wegen Körperverletzung ein (Urk. 6/17). Mit Verfügung vom 21. November 2023 wurde das Opferhilfeverfahren bis zum Abschluss der Strafverfahren sistiert (Urk. 6/18; vgl. auch Urk. 6/19).
Nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Strafverfahren gegen Dr. A.___ im Zusammenhang mit der ersten Strafanzeige mit Verfügung vom 27. März 2023 eingestellt (Urk. 6/4/1 = Urk. 6/21/9) und im Zusammenhang mit der zweiten Strafanzeige am 8. Dezember 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hatte (Urk. 6/21/8), nachdem das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, die von X.___ erhobene Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme (Urk. 6/21/6) mit Verfügung und Beschluss vom 12. September 2024 abgewiesen hatte (Urk. 6/21/5) und nachdem das Bundesgericht mit Urteil 7B_1109/2024 vom 1. November 2024 auf die von X.___ gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde (Urk. 6/21/3) nicht eingetreten war (Urk. 6/22), nahm die Kantonale Opferhilfestelle das sistierte Opferhilfeverfahren mit unbegründet erlassener Verfügung vom 3. Dezember 2024 wieder auf und wies das Opferhilfegesuch von X.___ ab (Urk. 6/23). Auf das entsprechende Begehren von X.___ (vgl. Urk. 6/25) erliess die Kantonale Opferhilfestelle die Verfügung nachträglich in begründeter Form (Urk. 6/26 = Urk. 2).
2. Gegen die am 10. Januar 2025 versandte begründete Verfügung vom 3. Dezember 2024 (vgl. Urk. 3/2) erhob X.___ mit Eingabe vom 25. Januar 2025 (der Post übergeben am 27. Januar 2025) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr nach erneuter Prüfung ihres Gesuches die ihr zustehenden Opferhilfeleistungen zuzusprechen (Urk. 1; vgl. auch Briefumschlag zu Urk. 1). Die Kantonale Opferhilfestelle beantragte in der Vernehmlassung vom 10. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zur Opfereigenschaft als Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG), zur Abklärungspflicht durch die Kantonale Opferhilfestelle sowie zur Bindungswirkung der Feststellungen der Strafgerichte hat der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 3. Dezember 2024 die zu beachtenden Grundsätze dargelegt, und er hat auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen hingewiesen (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 1-3). Darauf ist zu verweisen.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner führte zur Begründung seiner Verfügung aus (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 4), am 22. Juni 2022 habe die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Hausarzt Dr. A.___ wegen Körperverletzung erhoben, indem sie diesem vorgeworfen habe, ihr mehrfach Überdosen an Vitamin C verabreicht zu haben (vgl. Urk. 6/4/2). Das entsprechende Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 27. März 2023 (vgl. Urk. 6/4/1) gestützt auf ein eingeholtes Gutachten des Instituts B.___ vom 20. Februar 2023 (vgl. Urk. 6/4/35) eingestellt worden. Am 15. November 2023 habe die Gesuchstellerin erneut Strafanzeige gegen Dr. A.___ wegen Körperverletzung erstattet, mit dem neuerlichen Vorwurf, von diesem in den Jahren 2015 bis 2022 systematisch mit Medikamenten, namentlich mit Vitamin C und mit Vitamin D, überdosiert worden zu sein (vgl. Urk. 6/17). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl habe diesbezüglich am 8. Dezember 2023 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt (vgl. Urk. 6/21/8). Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung habe die Gesuchstellerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, erhoben (vgl. Urk. 6/21/6), wobei dieses die Beschwerde am 12. September 2024 abgewiesen habe (vgl. Urk. 6/21/5). Der Entscheid des Obergerichts sei rechtskräftig, nachdem die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht von diesem mit Urteil 7B_1109/2024 vom 1. November 2024 abgewiesen worden sei (vgl. Urk. 6/22).
Mit dem eingeholten Gutachten vom 20. Februar 2023 sei der Sachverhalt in Bezug auf die Vitamin C-Abgabe eingehend abgeklärt worden und das Obergericht des Kantons Zürich habe das Vorliegen einer Straftat gestützt darauf mit überzeugender Begründung verneint. Auch die vom Obergericht mit Bezug auf die vorgeworfene Vitamin D-Abgabe vorgenommene Feststellung des Sachverhalts erscheine nachvollziehbar und überzeugend. Aufgrund der Akten seien keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Sachverhaltsfeststellung rechtfertigen würden. Insbesondere sei von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und es gehe auch nicht aus den Akten hervor, dass massgebende Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien, in der Zwischenzeit neue wichtige Tatsachen dazu gekommen seien, die Beweiswürdigung der Strafrichter klar im Widerspruch zu festgestellten Tatsachen stehe oder diese sich nicht zu allen Rechtsfragen geäussert hätten. Nach dem Gesagten erscheine das Vorliegen einer opferhilferechtlich relevanten Straftat nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb das Opferhilfegesuch abzuweisen sei (Urk. 2 S. 4 Ziff. 4).
In der Vernehmlassung verzichtete der Beschwerdegegner auf weitere Darlegungen zur Sache (Urk. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei mit dem Entscheid des Beschwerdegegners nicht einverstanden und ersuche um die Prüfung der mit der Beschwerde vorgelegten Beweisunterlagen. Sie sehe das Vorliegen einer Straftat gegen sie als wahrscheinlich an, weswegen die Opfereigenschaft unter Ausrichtung der vom Gesetz vorgesehenen Leistungen anzuerkennen sei, insbesondere ein Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 323'909.85, eine Genugtuung zwischen Fr. 300'000.-- und Fr. 500'000.--, ferner den Ersatz von Krankheitskosten sowie von Anwalts- und Gerichtskosten (Urk. 1 S. 1).
Laut EFSA, der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, sei die Einnahme von täglich 1 g Vitamin C zusätzlich zur Nahrung unschädlich, und gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 20. Februar 2023 liege die möglichst nicht zu überschreitende tägliche Menge bei 100 mg pro kg Körpergewicht. Das sie (die Beschwerdeführerin) 67 kg schwer sei, sei eine Dosis von 6,7 Gramm pro Tag unbedenklich. Gemäss Unterlagen der Krankenversicherung seien ihr vom 5. bis 26. Oktober 2015 sechs mal 10 Gramm Vitamin C 20 % als Infusion verabreicht worden. Vom 10. November bis 29. Dezember 2017 habe sie wiederum per Infusion acht mal 15 Gramm Vitamin C 20 % erhalten. Am 25. November 2016 habe sie 100'000 IE/ml und am 9. Dezember 2016 sowie am 3. April 2017 habe sie sodann je 300'000 IE/ml Vitamin D erhalten. Für derart kurze Intervalle zwischen den Gaben von Vitamin D habe keine Indikation vorgelegen. Bei einer Behandlung zur Vitamin D-Substitution sei üblicherweise auf sechs- bis zwölfmonatige Intervalle zu achten. Es bestünden somit aus medizinischer und pharmakologischer Sicht Anhaltspunkte für eine Überdosierung sowohl von Vitamin C als auch von Vitamin D. Eine Überdosierung könne namentlich folgende somatische Wirkungen haben: Kopfschmerzen, Nervosität, Schlaflosigkeit, Übelkeit, Durchfall, Hyperglykämie, Nephrolitiasis, Hypertonie, Herzrhythmusstörungen, Ataxie und viele weitere Wirkungen. In schweren Fällen könnten auch psychische Veränderungen und Bewusstseinsstörungen auftreten. Schlimms-tenfalls könne eine Überdosierung auch zum Tode führen. Eine Überdosierung mit verschiedenen Medikamenten habe ihre Gesundheit zerstört. Auf die Symptome habe keiner der Ärzte reagiert, obschon ein Grossteil davon mittels Labortests und durch andere Untersuchungen erkannt worden sei. Stattdessen seien Diagnosen wie Hypochondrie oder eine affektive Störung gestellt worden. Tatsächlich aber sei es in den Jahren 2015 bis 2025 zu einer Überdosierung mit Vitaminen gekommen, was ihre Gesundheit geschädigt habe. Sie sei Opfer dieser nicht sachgemässen Behandlung geworden, weswegen sie Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung habe (Urk. 1 S. 2 ff.).
3.
3.1 Fest steht und unbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin gegen ihren früheren behandelnden Arzt Dr. A.___ erhobenen Strafanzeigen wegen Körperverletzung (Urk. 6/4/2, Urk. 6/17), insbesondere im Zusammenhang mit der Behandlung mit Vitamin C und Vitamin D, durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Erlass der Einstellungsverfügung vom 27. März 2023 (Urk. 6/4/1) respektive mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Dezember 2023 (Urk. 6/21/8) endeten. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies sodann das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Verfügung und Beschluss vom 12. September 2024 ab (Urk. 6/21/5) und das Bundesgericht trat auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_1109/2024 vom 1. November 2024 nicht ein (Urk. 6/22). Die Strafverfolgungsorgane und anschliessend die Gerichte gelangten mithin zur Auffassung, dass eine Strafbarkeit von Dr. A.___ ausser Betracht fällt. Das Vorliegen einer Straftat gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität zählt zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Opferhilfeleistungen (Art. 1 Abs. 1 OHG). Allerdings fehlt eine unmittelbare Bindungswirkung der Opferhilfebehörde an die Entscheide der Strafbehörden, was der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung richtigerweise hervorgehoben hat. Da sich widersprechende Entscheide aber möglichst zu vermeiden sind, ist allerdings nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3). Ob solche Gründe gegebenenfalls vorliegen, ist nachfolgend zu prüfen.
3.2 Der Beschwerdegegner kam unter Bezugnahme auf das von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eingeholte Gutachten des B.___ vom 20. Februar 2023 zum Schluss (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 4), weder aus medizinischer noch aus pharmakologischer Sicht ergäben sich Anhaltpunkte dafür, dass es bei der Beschwerdeführerin zu einer Überdosierung mit Vitamin C gekommen sei. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beschwerden könnten gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten nicht auf eine Vitamin C-Überdosierung zurückgeführt werden. Das betreffe insbesondere die geltend gemachten schwereren Symptome wie Skorbut, Gastritis, Pankreatitis oder Niereninsuffizienz. Ein solcher Zusammenhang sei insbesondere vor dem Hintergrund der erfolgten medizinischen Abklärungen eindeutig ausgeschlossen. Auch bezüglich der übrigen geltend gemachten Symptome ergäben sich gemäss den medizinischen Fachinformationen keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit einer Vitamin C-Therapie, zumal die betreffenden Symptome eher unspezifisch seien und daher auch Ausdruck einer Vielzahl verschiedener Erkrankungen respektive von Alterserscheinungen sein könnten (vgl. Urk. 6/4/35 S. 16 Ziff. 5).
Betreffend die ebenfalls vorgeworfene Vitamin D-Überdosierung stellte der Beschwerdegegner unter Bezugnahme auf den Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. Urk. 6/21/5) fest, es lägen keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vor. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, weshalb es sich bei den von ihr bezeichneten Verabreichungen von Vitamin D um eine strafrechtlich relevante Überdosierung handeln sollte. Derartiges gehe insbesondere aus dem von ihr mit der Strafanzeige eingereichten Auszug aus der von Swissmedic genehmigten und auf www.compendium.ch veröffentlichten Fachinformation zum Medikament «Vitamin D3 E.___®, Injektionslösung» nicht hervor, zumal sich aus diesem vielmehr ergäbe, dass eine solche Ampulle à 3OO'OOO lE/ml gesamthaft per Infusion verabreicht werde und eine Wiederholung nach sechs Monaten sogar empfohlen werde. Im Weiteren ergäbe sich die von ihr monierte dreimalige Abgabe von 3OO'OOO lE/ml im Jahr 2016 nicht aus den Abrechnungen der Helsana, sei ihr doch im Jahr 2016 zweimal das Präparat «Vitamin D3 Vicotrat Ampulle 1 ml» verabreicht worden, wobei es sich hier um eine Injektionslösung mit 100'000 lE/ml und nicht mit 3OO'OOO lE/ml handle, welche im Regelfall alle drei Monate verabreicht werde. Beim zusätzlichen Präparat «Vitamin D3 E.___ 4000 lE/ml» handle es sich weiter um ein freiverkäufliches Vitamin D-Präparat, welches Patienten selbst tropfenweise zu sich nähmen; die Abgabe dieses Präparats an sich, das aus den Krankenkassenabrechnungen hervorgehe, sage nichts über die ärztlich verordnete Dosierung aus (Urk. 2 S. 4).
Zusammenfassend gelangte der Beschwerdegegner – wie bereits in E. 2.1 ausgeführt - zum Schluss, mit dem eingeholten medizinischen Gutachten vom 20. Februar 2023 sei der Sachverhalt in Bezug auf die Vitamin C-Abgabe eingehend abgeklärt worden und das Obergericht des Kantons Zürich habe das Vorliegen einer Straftat gestützt darauf mit überzeugender Begründung verneint. Auch die vom Obergericht des Kantons Zürich in Bezug auf die Vitamin D-Abgabe vorgenommene Feststellung des Sachverhalts sei nachvollziehbar und überzeugend. Von der Beschwerdeführerin sei demgegenüber nicht geltend gemacht worden und gehe auch nicht aus den Akten hervor, dass massgebende Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien, in der Zwischenzeit neue wichtige Tatsachen dazu gekommen seien oder die Beweiswürdigung der Strafrichter klar im Widerspruch zu den festgestellten Tatsachen stehe (Urk. 2 S. 4).
3.3 Die detailliert dargelegten Erkenntnisse im rechtmedizinischen Gutachten sowie die Feststellungen in den Entscheiden der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und des Obergerichts des Kantons Zürich sind auch für das Gericht in jeder Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. Es rechtfertigt sich somit, darauf zu verweisen (Urk. 6/21/5, Urk. 6/21/8, Urk. 6/21/9). Die in der Beschwerde vorgebrachte Tatsachendarstellung deckt sich im Wesentlichen mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Strafanzeige vom 10. Januar 2022 (Urk. 6/4/2-3) und derjenigen vom 15. November 2023 (Urk. 6/17), die von der Untersuchungsbehörde und dem Obergericht des Kantons Zürich eingehend geprüft und beurteilt worden sind. Darüber hinaus gehende neue und von den Strafbehörden somit noch nicht gewürdigte relevante Sachumstände hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde nicht vorgebracht. Es besteht somit kein Anlass, zu den Vorbringen erneut im Einzelnen Stellung zu nehmen. Mit Blick auf die vom Beschwerdegegner detailliert gewürdigten relevanten Aspekte, ergibt sich der Schluss, dass kein Grund dafür besteht, von den Feststellungen und Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörde respektive des Strafgerichts abzuweichen, weswegen im Zusammenhang mit der Behandlung der Beschwerdeführerin durch Dr. A.___ ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht nachgewiesen ist und demzufolge eine opferhilferechtlich relevante Straftat gegen die körperliche Integrität nicht vorliegt.
Daran ändern auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 3/2-14) nichts. Die Verlaufseinträge im nicht datierten Blatt der C.___ enthält den nicht weiter erläuterten Hinweis, anamnestisch, das heisst im Januar/Februar 2022 sei es zu einer Überdosierung mit Vitamin C gekommen. Angefügt sind lediglich die von der Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerdeschrift wiedergegebenen EFSA-Empfehlungen hinsichtlich Vitamin C (bis zu 1 g täglich zusätzlich zur Nahrung; Urk. 3/3). Anlass zu einer abweichenden Beurteilung ergibt sich mithin nicht.
Die diversen Rechnungskopien der D.___ GmbH, in denen unter anderem wiederholte Gaben von Vitamin C und D in den Jahren 2015 bis 2017 verbucht sind (Urk. 3/5, Urk. 3/7-10), vermögen eine allfällige Überdosierung nicht zu belegen. Entscheidender ist vielmehr, dass die Experten im rechtsmedizinischen Gutachten vom 20. Februar 2023 gestützt auf eine umfassende Sachverhaltsfeststellung (Urk. 6/4/35 S. 2 ff.) den Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die von ihr geklagten Beschwerden durch eine Überdosierung mit Vitamin C verursacht worden seien, verneinten (Urk. 6/4/35 S. 16). Die Gaben von Vitamin D betreffend war die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ferner mit schlüssiger Begründung, auf die zu verweisen ist, zum Schluss gelangt, eine allfällige Überdosierung sei in der Strafanzeige nicht hinreichend belegt worden (Urk. 6/21/5 S. 7 f.).
Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergibt sich sodann aus dem Produktblatt von E.___ betreffend «Vitamin D3 E.___®, Injektionslösung» (Urk. 3/11). Rückschlüsse, wann und in welcher Menge der Beschwerdeführerin Vitamin D verordnet wurde, sind nicht möglich.
Aus den eingereichten zahlreichen Arbeitsunfähigkeitsattesten, die verschiedene Zeiträume in den Jahren 2021 bis 2023 betreffen (Urk. 3/14), lassen sich keine Informationen dazu ableiten, aus welchem Grund die Arbeitsunfähigkeit jeweils bescheinigt worden ist. Hinsichtlich der hier zu beurteilenden Frage, ob – begangen durch Dr. A.___ – ein strafbares Verhalten im Sinne einer gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG relevanten Straftat vorliegt, ist ein Erkenntnisgewinn zu verneinen.
Im Vornherein keinen Erkenntniswert hinsichtlich Begehung einer opferhilferechtlich relevanten Straftat kommt sodann den eingereichten Unterlagen des Sozialzentrums F.___ der Stadt Z.___ (Urk. 3/12), dem Auszug der Helsana Versicherungen AG für die Steuererklärung 2022 (Urk. 3/13a) und verschiedenen Quittungen für Zahlungen der Beschwerdeführerin an verschiedene Personen respektive Stellen (Urk. 3/13/b-c) zu.
Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführerin um finanzielle Leistungen vom 19. Oktober 2023 abgewiesen hat. Damit erweist sich auch die gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2024 erhobene Beschwerde vom 25. Januar 2025 als unbegründet, was zu deren Abweisung führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Z.___
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
BachofnerWilhelm