Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
OH.2024.00009
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 25. März 2026
in Sachen
X.___
c/o Y.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Schlegel
Cognitor Rechtsanwälte
Uraniastrasse 40, 8001 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Im Rahmen eines Raufhandels in der Y.___ am 17. Mai 2020, an dem unter anderem X.___, geboren 1998, und Z.___, geboren 1989, beteiligt waren, zog sich ersterer zunächst verschiedene Hautverfärbungen und Hautabtragung im Gesichtsbereich und an den oberen und unteren Extremitäten zu. In der weiteren Folge griff Z.___ X.___ mit einem Messer an und fügte diesem mit Wucht einen Messerstich in den Nacken zu, was zu einer stark blutenden, klaffenden und glattrandigen Verletzung an der linken Halsseite in Nackennähe führte. Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sprach Z.___ als Berufungsinstanz mit am 20. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsenem Urteil SB220061 vom 14. September 2023 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) schuldig. Sodann verpflichtete das Gericht Z.___ dazu, X.___ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Ferner bestätigte das Obergericht das Kosten- und Entschädigungsdispositiv des als erste Instanz erkennenden Bezirksgerichts Dielsdorf, das Z.___ mit Urteil DG200021 vom 13. Juli 2021 insbesondere dazu verpflichtet hatte, X.___ eine Entschädigung von Fr. 5'133.60 für dessen anwaltliche Vertretung zu bezahlen (Urk. 7/9/1 S. 66, Urk. 7/9/7 insb. S. 45 f., S. 48 und beigehefte Anklageschrift).
1.2 Am 26. April 2024 stellte der Geschädigte der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), ein Gesuch um finanzielle Leistungen in Form einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- und für die Geschädigtenvertretung in der Höhe von Fr. 4'247.30 (Urk. 7/1). Mit unbegründeter Verfügung vom 24. Oktober 2024 (Urk. 7/14) hiess die Opferhilfestelle das Gesuch des Geschädigten um Übernahme der Anwaltskosten im Strafverfahren im Umfang von Fr. 3'632.30 gut und sprach dem Geschädigten darüber hinaus eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5’000.-- zu. Den Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen von total Fr. 8'632.30 verrechnete die Opferhilfestelle mit der (verbliebenen) Forderung von Fr. 31'343.--, welche ihr im Zusammenhang mit dem Regressverfahren Nr. 2019/1 gegenüber dem Beschwerdeführer zustehe (Urk. 7/14). Auf Ersuchen des Geschädigten (Urk. 7/15) begründete die Opferhilfestelle die Verfügung vom 24. Oktober 2024 (Urk. 7/16 = Urk. 2).
2. Der Geschädigte erhob am 9. Dezember 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2024 (Urk. 2) und beantragte, der angefochtene Entscheid sei insofern aufzuheben, als dass mit ihm die zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 5'000.-- aus dem Ereignis vom 17. Mai 2020 mit Forderungen der Opferhilfestelle gemäss Anzeige des Forderungsübergangs vom 18. Februar 2019 verrechnet werde, und es sei die Opferhilfestelle zu verpflichten, die zugesprochene Genugtuung auszubezahlen (Urk. 1 S. 2). Die Opferhilfestelle beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache ist das Verfahren indessen der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung zu überweisen (§ 11 Abs. 4 GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2.2 Nach Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) sind sinngemäss anwendbar. Der Anspruch auf Genugtuung ist nicht vererblich (Art 22 Abs. 2 OHG). Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung (in der bis 31. Dezember 2024 in Kraft stehenden Fassung) beträgt sie höchstens Fr. 70'000.- für das Opfer (lit. a) und Fr. 35'000.-- für Angehörige (lit. b). Hat der Kanton gestützt auf das OHG Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer oder dessen Angehörigen auf Grund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchs-berechtigten Person auf den Kanton über (Art. 7 Abs. 1 OHG). Diese Ansprüche haben Vorrang vor den verbleibenden Ansprüchen der anspruchsberechtigten Person sowie der Rückgriffsansprüche Dritter (Art. 7 Abs. 2 OHG).
2.3 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können prinzipiell Forderungen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden (BGE 144 IV 212 E. 2.2; BGE 132 V 127 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Das OHG äussert sich nicht zur Verrechnung.
2.4 Wie im Privatrecht ist auch im Verwaltungsrecht eine Verrechnung möglich, wenn folgende grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: Forderung und Gegenforderung, die verrechnet werden sollen, müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen; die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein. Ferner bedingt die Verrechnung die Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen (BGE 127 V 143 E. 6.4.3.1 mit Hinweisen). Analog zum Privatrecht muss auch gelten, dass die Verrechnung gegen den Willen des Gläubigers ausgeschlossen ist, wenn die Gegenforderung bestimmte Eigenschaften aufweist, die wegen ihrer besonderen Natur oder wegen ihrer Zweckbestimmung die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt (vgl. Art. 125 Ziff. 2 OR; Urteil des Sozialversicherungsgerichts OH.2012.00006 vom 16. Mai 2014 E. 5.2). Als Beispiele nennt das Gesetz Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind. Die Aufzählung in Art. 125 Ziff. 2 ist nicht abschliessend (BGE 126 V 314 E. 3.b/aa).
3.
3.1 In diesem Verfahren strittig ist – mit Blick auf das vom Beschwerdeführer gestellte Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) - die Verrechnung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Genugtuung von Fr. 5'000.-- aus dem Ereignis vom 17. Mai 2020 (vgl. hierzu Urk. 7/9/1, Urk. 7/9/7) mit Forderungen des Beschwerdegegners gemäss Anzeige vom 18. Februar 2019 betreffend Forderungsübergang, das heisst die Verrechnung der Genugtuung mit noch offenen Forderungen des Beschwerdegegners betreffend von ihm geleistete Entschädigung und Genugtuung an Geschädigte im Zusammenhang mit vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten (Urk. 7/16/1).
Der Beschwerdegegner führte in der angefochtenen Verfügung zur strittigen Verrechnung der Genugtuung aus, dem Beschwerdeführer stehe gemäss Urteil DG200021 des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. Juli 2021 (Urk. 7/9/1), bestätigt mit Urteil SB220061 des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 7/9/7), eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- zu, wobei die Bemessung derselben aus opferhilferechtlicher Sicht gerechtfertigt sei. Der opferhilferechtliche Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung in diesem Umfang sei daher zu bejahen. Darüber hinaus habe die Opferhilfestelle A.___ (Verfügung vom 10. Dezember 2018 im Verfahren 539/2016) eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.-- zugesprochen. Weiter habe sie B.___ (Verfügung vom 20. Dezember 2018 im Verfahren 559/2016) eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 18'203.-- und eine Genugtuung im Betrag von Fr. 7'000.- zugesprochen, welche Ansprüche sich aus Straftaten wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen durch den Beschwerdeführer zum Nachteil der genannten Geschädigten am 14. August 2014, herleiteten. Die von der Opferhilfe ausbezahlten Summen entsprächen in ihrer Höhe den Summen, zu deren Zahlung der Beschwerdeführer rechtskräftig verpflichtet worden sei. Mit der Ausrichtung von insgesamt Fr. 35'203.-- durch die Opferhilfestelle an die Geschädigten A.___ und B.___ seien deren Ansprüche gemäss Art. 7 Abs. 1 OHG auf den Kanton Zürich übergegangen. Die Subrogation berechtige die Opferhilfestelle gegenüber dem Beschwerdeführer zum Regress bezüglich aller erbrachten finanziellen Leistungen. Der Forderungsübergang sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Opferhilfestelle vom 18. Februar 2019 angezeigt worden. Die Verrechnung dieser Forderung mit der dem Beschwerdeführer zustehenden Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- sei gerechtfertigt. Wesentlich sei, dass die Rechtsträger zwischen Forderung und Gegenforderung identisch seien. Im Urteil OH.2012.0006 vom 16. Mai 2014 habe das Sozialversicherungsgericht zur Verrechenbarkeit zwar festgehalten, dass die Verrechnung einer opferhilferechtlichen Genugtuung gegen den Willen des Gläubigers grundsätzlich nicht zulässig sei, dies aufgrund der besonderen Natur der Verpflichtung, welche die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlange. Dieser Auffassung könne nicht in jedem Fall gefolgt werden. Bei der opferhilferechtlichen Genugtuung handle es sich um eine subsidiäre staatliche Leistung, die dem Gedanken der Hilfeleistung und nicht demjenigen der Staatshaftung entspringe. Im weiteren Urteil OH.2022.00004 vom 24. Juli 2023 sei denn auch die Frage der Verrechnung für die Konstellation offengelassen worden, dass dem opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruch des Gesuchstellers eine Regressforderung für eine Genugtuungszahlung der Opferhilfestelle an ein Opfer gegenüberstehe, welches durch eine Straftat des Gesuchstellers geschädigt worden sei. Dies sei vorliegend der Fall. Wenn nun die Opferhilfestelle anstelle des Beschwerdeführers den von ihm massiv verletzten Opfern hohe Geldsummen ausgerichtet habe und diese gleiche Behörde die auf sie übergegangene Forderung nicht mit der vom Beschwerdeführer für die an ihm verübte Straftat geltend gemachte Genugtuungsforderung verrechnen könne, widerspreche dies dem Sinn und Zweck des Opferhilferechts. Mit dem Verzicht auf eine Verrechnung müsste die Allgemeinheit und damit der Steuerzahler weiterhin auf unbestimmte Zeit auf die Rückzahlung ihrer Regressforderung verzichten, was vorliegend nicht nachvollziehbar wäre. Das Opferhilferecht bezwecke zum einen, den Opfern von Straftaten zu helfen, genauso aber ziele es auch darauf ab, dass Straftäter für die finanziellen Folgen ihrer Straftaten zur Verantwortung gezogen würden. Einen Ausgleich von Forderungen wie hier habe das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil OH.2008.00003 vom 29. Oktober 2009 als zulässig erachtet, und es sei mit dem Urteil OH.2022.00004 vom 24. Juli 2023 darauf zurückgekommen und habe eine Verrechnung im hier zu beurteilenden Kontext zumindest nicht ausgeschlossen (Urk. 2 S. 3 ff.).
In der Beschwerdeantwort verzichtete der Beschwerdegegner auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 6).
3.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift aus, analog zum Privatrecht sei eine Verrechnung ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung wegen ihrer besonderen Natur oder wegen ihrer Zweckbestimmung die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlange. Wie die zivilrechtliche Genugtuung bezwecke auch diejenige nach OHG einen Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht werde. Der Genugtuung komme darüber hinaus eine gewichtige symbolische Funktion zu. Genugtuungsansprüche seien nicht pfändbar, was auch eine Verrechnung ausschliesse. Dies müsse auch für die Konstellation gelten, in welcher ein Genugtuungsanspruch des Opfers mit einem Genugtuungsanspruch verrechnet werden solle, der auf die Opferhilfestelle übergegangen sei, weil das Opfer selbst früher als Täter zur Bezahlung einer Genugtuung verpflichtet worden sei und die Opferhilfestelle Leistungen an dieses Opfer ausgerichtet habe. Nicht überzeugend sei sodann die Auffassung des Beschwerdegegners, Art. 7 OHG bezwecke, dass der Täter für seine Tat geradestehe. Auch (frühere) Täter könnten (aktuelle) Opfer sein, und sie hätten als solche nicht mindere Rechte. Unschuld sei keine Voraussetzung für Leistungen der Opferhilfe. Hätte der Beschwerdegegner die Leistungen an die von ihm (dem Beschwerdeführer) geschädigten Opfer auf dem Weg der Forderungsbetreibung geltend gemacht, so wäre die ihm (dem Beschwerdeführer) zustehende Genugtuung gestützt auf Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 des Bundesgesetzes über das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) vor einer Pfändung geschützt. Der Zufall, dass sich in der «Person» der Opferhilfestelle zwei Genugtuungsforderungen gegenüberstünden, dürfe daran nichts ändern. Art. 7 OHG führe bloss zum Übergang einer Geldforderung. Der Beschwerdegegner könne nur deswegen Regress nehmen, weil er bereits eine staatliche Leistung erbracht habe. Diese staatliche Geldforderung müsse daher als neutral betrachtet werden. Auf ihre Herkunft (Ersatz für Rechtsvertretungs- sowie Heilungskosten oder Genugtuungszahlungen) komme es nicht an. Soweit das Sozialversicherungsgericht im Urteil OH.2008.00003 vom 29. Oktober 2009 (E. 2.3) eine andere Meinung vertreten habe, überzeuge diese nicht. Auf eine Verrechnung mit der Genugtuung über Fr. 5'000.-- sei aus den dargelegten Gründen zu verzichten (Urk. 1 S. 4 ff. Rz. 11 ff.).
4.
4.1 Am 18. Februar 2019 hatte die Opferhilfestelle dem Beschwerdeführer angezeigt, sie habe auf der Grundlage des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2017 an die Geschädigten A.___ und B.___ Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von total Fr. 35'203.-- ausgerichtet. In diesem Umfang seien die betreffenden Ansprüche auf die Opferhilfestelle übergegangen (Urk. 7/16/1). Der Umstand, dass der Beschwerdegegner durch die Leistung von Entschädigung und Genugtuung an die genannten Geschädigten im Umfang der betreffenden Zahlung in die Forderungsrechte der Geschädigten gegenüber dem Beschwerdeführer eingetreten ist, ist unbestritten. Da darüber hinaus gemäss der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegner insbesondere zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- an den Beschwerdeführer verpflichtet ist (Dispositiv-Ziff. II; Urk. 2 S. 6), sind die Grundvoraussetzungen für die Vornahme einer Verrechnung an sich erfüllt: (1) Gegenseitigkeit (Identität der Rechtsträger von Forderung und Gegenforderung), (2) Gleichartigkeit (Geldforderungen), (3) Durchsetzbarkeit. Auch dies ist im Grundsatz nicht bestritten und für die dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung ebenfalls zugesprochene Anwaltsentschädigung (Dispositiv-Ziff. I; Urk. 2 S. 6) ist die Verrechnung im Übrigen ausdrücklich anerkannt (Urk. 1 S. 4 f. Rz. 11 f.).
4.2 Kontrovers beurteilen die Parteien, ob die besondere Natur des Genugtuungsanspruchs des Beschwerdeführers eine Verrechnung mit der Gegenforderung des Beschwerdegegners ausschliesst. Der Beschwerdeführer ist mit einer solchen Verrechnung nicht einverstanden. Die Genugtuung nach OHG bezweckt – wie die zivilrechtliche Genugtuung – den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht werden soll (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Ihr kommt weiter eine wichtige symbolische Funktion zu, als Anerkennung der schwierigen Situation des Opfers (Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des OHG, BBl 2005, S. 7222 f.). Insoweit stellt die Genugtuung eine Verpflichtung dar, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, weshalb sie gegen den Willen des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden kann. Diesem Gedanken trägt auch Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG Rechnung, wonach Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen, nicht pfändbar sind. Dazu gehören auch Entschädigungen aus dem OHG (Georges Vonder Mühll, in: BSK SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N. 32 zu Art. 92 SchKG; vgl. zum Ganzen Urteil des Sozialversicherungsgerichts OH.2022.00004 vom 24. Juli 2023 E. 3.1 mit Verweis auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts OH.2012.00006 vom 16. Mai 2014 E. 5.3). Der zivilrechtliche Grundsatz der Unverrechenbarkeit gemäss Art. 125 Abs. 2 OR bezieht sich typischerweise unter anderem auf unpfändbares Einkommen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge oder auch gesetzliche Renten und Pensionen (vorstehende E. 2.4; vgl. ferner Andreas Müller, in: BSK OR I, 8. Aufl., Basel 2026, N. 5 ff. zu Art. 125 OR). Weshalb demgegenüber opferhilferechtliche Genugtuungsansprüche, welche gleichermassen die Linderung der durch eine Straftat erlittenen immateriellen Unbill bezwecken, verrechenbar sein sollen, ist nicht einzusehen. Auch wer Schulden hat, soll die zugesprochene Genugtuung dennoch völlig frei für sich und seine individuellen Bedürfnisse verwenden können, ansonsten wird sie ihres Sinnes entleert und kann zur Linderung des Leids nicht beitragen. In diesem Sinne ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass eine Verrechnung dem Sinn und Zweck einer Genugtuung der Opferhilfe zuwiderläuft (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) und deshalb in analoger Anwendung von Art. 125 Ziff. 2 OR als ausgeschlossen zu betrachten ist, denn der genannten Bestimmung liegt der Gedanke des sozialen Schutzes zu Grunde, was für eine weite Auslegung spricht (Andreas Müller, a.a.O., N. 5 zu Art. 125 OR).
4.3 Auf diese Auslegung nahm der Beschwerdegegner in seiner Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug, argumentierte aber, dieser könne nicht in jedem Fall gefolgt werden, namentlich dann nicht, wenn sich bei der Forderung und der Gegenforderung Genugtuungsansprüche gewissermassen gegenüberstünden. Das Sozialversicherungsgericht habe die Frage der Verrechenbarkeit in einer solchen Konstellation in seinem Urteil OH.2022.0004 vom 24. Juli 2023 offengelassen (Urk. 2 S. 4). Indem der Beschwerdegegner, was unbestritten und auch dokumentiert ist, im Zusammenhang mit einer vom Beschwerdeführer verübten Straftat an zwei Geschädigte (A.___ und B.___; Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2017) eine Entschädigung und Genugtuung ausgerichtet hat (Gesamthöhe Fr. 35'203.--; Urk. 7/16/1), gingen diese Forderungen gemäss Art. 7 Abs. 1 OHG von den Anspruchsberechtigen auf den Beschwerdegegner über. Dieser erwarb aufgrund der Legalzession eine zivilrechtliche Forderung mit derselben rechtlichen Qualität, wobei das öffentliche Recht, das heisst das OHG, dabei den Anlass und den Umfang des Forderungsübergangs regelt und die Frage, ob und inwieweit der Kanton überhaupt Regress nehmen kann; der materiellrechtliche Anspruch gegenüber dem Schuldner bleibt indessen zivilrechtlicher Natur. Allerdings kommt dem Beschwerdegegner keine Opferstellung zu. Auf die Zweckbestimmung der Genugtuungsleistung (Ausgleich für erlittene Unbill, Steigerung des Wohlbefindens, Erträglichmachung einer Beeinträchtigung; vgl. vorstehende E. 4.2) kann sich der Beschwerdegegner als Gläubiger der Subrogationsforderung mithin nicht berufen. Insofern, das heisst bezogen auf die Frage der Verrechnung, erscheint es, dass sich nicht zwei als in jeder Hinsicht identisch zu betrachtende Forderungen gegenüberstehen.
4.4 Der Beschwerdegegner argumentierte, die opferhilferechtliche Genugtuung stelle eine subsidiäre staatliche Hilfeleistung dar, die von der Allgemeinheit zugunsten von Menschen erbracht werde, die unschuldig Opfer einer Straftat geworden seien (Urk. 2 S. 4). Diesbezüglich fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer nicht nur Opfer, sondern selbst auch Täter ist (vgl. vorstehende E. 4.1). Indessen ist er unabhängig von seinem eigenen strafwürdigen Verhalten in anderem Zusammenhang selbst Opfer einer versuchten Tötung geworden (Urk. 7/9/1, Urk. 7/9/7). Der Sachverhalt, der zur Leistung von opferhilferechtlicher Entschädigung und Genugtuung an die Opfer der Straftat des Beschwerdeführers geführt (Subrogationsforderung) und derjenige, der den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung gestützt auf das OHG begründet hat, weisen mithin keine Kausalität auf. Mithin ist auch der Beschwerdeführer «unschuldig» Opfer einer Straftat geworden. Die Betrachtungsweise des Beschwerdegegners rechtfertigt es nicht, eine Verrechnung der Forderungen des Beschwerdegegners mit der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Genugtuung zuzulassen.
4.5 Der Beschwerdegegner machte ferner geltend, mit dem Ausschluss einer Verrechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Genugtuung mit der subrogierten Forderung für Genugtuungs- und Entschädigungszahlungen an Opfer der Straftat des Beschwerdeführers werde der dem Opferhilferecht zu Grunde liegende Solidaritätsgedanke überstrapaziert, da die Allgemeinheit respektive der Steuerzahler auf nicht absehbare Zeit auf die Rückzahlung der Regressforderung verzichten müsse. Art. 7 OHG ziele darauf ab, dass Straftäter vorbehältlich schützenswerter Interessen für die finanziellen Folgen ihrer Taten zur Verantwortung gezogen würden (Urk. 2 S. 5). Richtig ist, dass bei einem Verrechnungsausschluss nicht absehbar ist, wann der Beschwerdegegner seine Regressansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer wird einfordern können. Im Falle des Genugtuungsanspruchs des Beschwerdeführers liegt indessen, wie erläutert wurde (vgl. vorstehende E. 4.2), aufgrund der Besonderheit dieses Anspruchs ein hinreichender Grund vor, dem Beschwerdegegner die Verrechnung mit dessen ihm gegenüber dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zustehenden Gegenforderung zu verwehren. Zutreffend wies ausserdem der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich im Rahmen eines vom Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer angestrengten Vollstreckungsverfahrens aufgrund von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG eine Pfändung des Genugtuungsanspruchs verböte (Urk. 1 S. 6 Rz. 17). Mit einer Verrechnung würde dieses Privileg umgangen.
4.6 Der Beschwerdegegner verwies sodann auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts OH.2008.00003 vom 29. Oktober 2009, mit welchem die Verrechnung einer opferhilferechtlichen Genugtuung mit einer der Opferhilfestelle zustehenden Regressforderung als zulässig erachtet worden sei (Urk. 2 S. 6). Mit dem genannten Entscheid, bei dessen Erlass noch die bis Ende Dezember 2008 in Kraft stehende Fassung des OHG zu berücksichtigten war (E. 1.1 des genannten Urteils), hatte das Sozialversicherungsgericht die Verrechnung einer Genugtuung mit einer Subrogationsforderung der Opferhilfestelle zwar als zulässig erachtet, indessen ohne einlässliche Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des Genugtuungsanspruchs und den sich daraus ergebenden Konsequenzen bezüglich Verrechnung mit einer Gegenforderung der Opferhilfestelle (vgl. E. 10.8). Bereits mit dem Entscheid OH.2012.00006 vom 16. Mai 2014 wurde mit näherer Begründung die Verrechnung der Genugtuungsleistung mit einer Gegenforderung der Opferhilfestelle aufgrund der Besonderheit der Rechtsnatur der Genugtuung verneint (E. 5.2-5.3). Diese Betrachtungsweise liegt auch dem Urteil OH.2022.00004 vom 24. Juli 2023 zu Grunde. In jenem Fall verneinte das Gericht eine Verrechnung der Genugtuungszahlung der Opferhilfestelle mit noch offenen Kosten aus verschiedenen Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin. Offengelassen wurde explizit, worauf der Beschwerdegegner richtigerweise verwies, wie es sich verhalte, wenn der Gesuchsteller in der Vergangenheit seinerseits als Schuldiger einer opferhilferechtlich relevanten Straftat in Erscheinung getreten sei (E. 3.3). Dass sich indessen auch für diese Konstellation grundsätzlich keine andere Betrachtung aufdrängt, ergibt sich aus den Darlegungen in vorstehender E. 4.2 und in E. 4.4. Die der Genugtuung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Straftat steht in keinem Zusammenhang (weder zeitlich noch inhaltlich) mit der Straftat, für die der Beschwerdeführer seinerzeit zur Leistung von Entschädigung und Genugtuung verpflichtet worden war. Der Rechtsbehelf der Verrechnung darf nicht indirekt zu einer gleichsam zusätzlichen Pönalisierung führen. Dem Verschulden im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer zum Nachteil der Geschädigten A.___ und B.___ begangenen Straftat wurde im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2017 Rechnung getragen. Der mit diesem Urteil überdies festgesetzten Entschädigungs- und Genugtuungsverpflichtung zu Lasten des Beschwerdeführers ist der Beschwerdegegner im Rahmen seiner subsidiären Leistungspflicht (Art. 4 OHG) nachgekommen, was im Umfang des Geleisteten den Übergang der Forderung auf den Beschwerdegegner zur Folge hatte (Art. 7 Abs. 1 OHG). Wie in vorstehender E. 4.3 erläutert, führte die Subrogation zwar zum Übergang der zivilrechtlichen Forderung der Geschädigten gegenüber dem Beschwerdeführer auf den Beschwerdegegner, jedoch wird letzterer dadurch nicht zum Opfer mit einem Genugtuungsanspruch. Vielmehr unterscheidet sich die subrogierte Forderung des Beschwerdegegners nicht von anderen Forderungen des Staates, wie etwa aus Steuern. Es handelt sich mithin um Geld, das dem Staat zusteht, wobei der Bezug für den Staat gegebenenfalls von Schwierigkeiten geprägt sein mag. Eine Verrechnung mit dem Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers rechtfertigt das Interesse an einem möglichst unkomplizierten Bezug nicht.
4.7 Nach dem Gesagten ist die durch den Beschwerdegegner mit der Verfügung vom 24. Oktober 2024 vorgenommene Verrechnung der Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- mit offenen Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Nachachtung dieser Grundsätze ist die Parteientschädigung auf Fr. 2’200.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer III der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 24. Oktober 2024 insoweit aufgehoben, als damit die dem Beschwerdeführer zustehende Genugtuung von Fr. 5'000.-- mit Gegenforderungen aus dem Regressverfahren Nr. 2019/1 (basierend auf dem Opferhilfeverfahren Nr. 559/2016) verrechnet wurde und die Kantonale Opferhilfestelle wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Genugtuung im Betrag von Fr. 5‘000.-- auszubezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Schlegel
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensWilhelm