Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2024.00006

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

OH.2024.00006


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 23. Dezember 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür

Ringhof Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich






Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1994, war für die Y.___ AG tätig, als er am 16. Mai 2022 beim Verlassen eines Anhängers über einen Pickel stolperte und sich gemäss Unfallmeldung der Arbeitgeberin an die Suva vom 18. Mai 2022 am linken Fussgelenk verletzte (Urk. 8/3/1). Die Suva anerkannte das Ereignis als Unfall, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus (Urk. 8/3/3 f., Urk. 8/3/17). Die Ärzte des Spitals Z.___, wohin sich X.___, der nach dem Vorfall vom 16. Mai 2022 unter starken Schmerzen und einer Schwellung am linken oberen Sprunggelenk (OSG) litt, gleichentags in Behandlung begab, gingen von einem Distorsionstrauma des linksseitigen OSG aus und verordneten initial Kühlung und Hochlagerung, eine analgetische Therapie nach Massgabe der Beschwerden und eine Schienung mittels Vacotalus für insgesamt sechs Wochen (zwei Wochen tags- und nachtsüber, danach nach Massgabe der Beschwerden nur noch tagsüber; Urk. 8/3/6). Nachdem in der Folge die Beschwerden mit Bewegungseinschränkung persistierten (vgl. Urk. 8/3/5), unterzog sich X.___ im Oktober 2022 weiteren Abklärungen. Die Ärzte der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Spitals A.___ stellten gestützt auf eine Bildgebung (natives MRI des OSG links) vom 25. Oktober 2022 (Urk. 8/3/14) die Diagnose eines Status nach OSG-Distorsion links mit Bandruptur lateral und medial und mit kleiner ossärer Avulsion medial und sie führten die geklagten Beschwerden auf narbige Veränderungen antero-lateral im OSG zurück (Urk. 8/3/11, Urk. 8/3/13, Urk. 8/3/16).

1.2    Am 28. November 2022 stellte X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür, Zürich, beim Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfe-stelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), ein Gesuch um Kostengutsprache einerseits für die Abklärungskosten (Anwalt/Gutachten), einschliesslich die beabsichtigten aussergerichtlichen Verhandlungen mit den Gegenparteien respektive den Ärzten und Versicherungen bis zu einer eventuellen Begutachtung, andererseits zur vorsorglichen Fristwahrung auch bereits für die noch nicht bezifferbaren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche. Gleichzeitig ersuchte X.___ um die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Opferhilfeverfahren (Urk. 8/1; vgl. auch Urk. 8/1/3). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 erteilte die Opferhilfestelle X.___ für die anwaltliche Vertretung in den Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung respektive für die ersten dringlichen rechtlichen Schritte eine auf vier Stunden limitierte subsidiäre Kostengutsprache. Ferner erteilte die Opferhilfestelle für die anwaltliche Vertretung im Opferhilfeverfahren eine auf vier Stunden limitierte Kostengutsprache. Das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung sistierte die Opferhilfestelle bis zum Abschluss der Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung respektive bis zum Abschluss des haftpflichtversicherungsrechtlichen Verfahrens und der sozialversicherungsrechtlichen Verfahren (Urk. 8/4). Mit weiterer Verfügung vom 27. Januar 2023 erteilte die Opferhilfestelle X.___ eine subsidiäre Kostengutsprache für die anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Strafverfahren (Urk. 8/8).

1.3    Unter Hinweis auf den am 24. Januar 2023 erfolgten operativen Eingriff im Bereich des OSG links (Revision Lig. Deltoidum, Entfernung Ossikel, Rekonstruk-tion ATTL und PTTL links; Urk. 8/9/3) und die von der Suva in Aussicht gestellte Ablehnung der Kostenübernahme für die genannte Operation sowie die Ankündigung der Leistungseinstellung per 16. Februar 2023 (Urk. 8/9/5) ersuchte X.___ am 13. Februar 2023 ergänzend um Kostengut-sprache auch für die nun nötige Intervention respektive Einsprache bei der Suva (Urk. 8/9). Mit unbegründeter Verfügung vom 16. Februar 2023 wies die Opfer-hilfestelle das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache für die anwaltliche Vertretung im Unfallversicherungsverfahren ab (Urk. 8/11). Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 wies sodann die Suva - wie angekündigt - die Übernahme der Kosten für die Operation vom 24. Januar 2023 ab und stellte die Leistungen per 16. Februar 2023 ein (Urk. 8/15). Die gegen die nachträglich begründete Verfügung der Opferhilfestelle vom 16. Februar 2023 (Urk. 8/14) erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil OH.2023.00001 vom 30. Januar 2024, soweit es auf diese eintrat, in dem Sinne gut, dass es die Sache verbunden mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf subsidiäre Kostengutsprache für ungedeckte Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Leistungseinstellung im Unfallversicherungsverfahren (Intervention/Einsprache) im Sinne einer Ausfallgarantie habe, an die Opferhilfestelle zur Klärung einer allfälligen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insbesondere im Einspracheverfahren und zur Festsetzung einer allfälligen Kostengutsprache und anschliessendem neuen Entscheid zurückwies (Urk. 8/19).

1.4    Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 (Urk. 8/24) ersuchte X.___ unter Beilage der Einstellungsverfügung des Untersuchungsamtes Gossau vom 20. Oktober 2023 (Urk. 8/24/3), des Entscheides der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. März 2024 (Urk. 8/24/2) und der Beschwerde in dieser Sache an das Bundesgericht vom 25. April 2024 (Urk. 8/24/1) um Ausdehnung der subsidiären Kostengutsprache (für die anwaltliche Vertretung) im erstinstanzlichen Strafverfahren auf das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Dieses Gesuch wies die Opferhilfestelle mit unbegründeter Verfügung vom 22. Mai 2024 zufolge Aussichtslosigkeit ab (Urk. 8/25).


2.    Gegen die (nachträglich begründete) Verfügung vom 22. Mai 2024 (Urk. 8/27), beim Rechtsvertreter eingegangen am 1. Juli 2024 zu (Urk. 8/27/1), erhob X.___ mit Eingabe vom 2. September 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als die Leistungen der Opferhilfe abgewiesen worden seien, und es sei dem Opfer vielmehr für die sofortige und längerfristige Hilfe die subsidiäre Kostenübernahme für sämtliche nicht bereits voll über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgedeckten Kostenrisiken in den mit der Straftat zusammenhängenden Verfahren zuzusprechen, insbesondere inklusive der Rechtsmittelverfahren im Strafverfahren (Anklagekammer SG und Bundesgericht). Eventualiter seien die medizinischen Vorfragen (zur Körperverletzung) im Opferhilfeverfahren gutachterlich abzuklären. In prozessualer Hinsicht beantragte X.___ die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 17. September 2024 schloss die Opferhilfestelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 = Urk. 7). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 24. September 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe; Abs. 1). Der Anspruch besteht unabhängig davon (Abs. 3), ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist (lit. a), sich schuldhaft verhalten hat (lit. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (lit. c).

1.2    Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe die Beratung und Soforthilfe (lit. a), die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), eine Entschädigung (lit. d), eine Genugtuung (lit. e) oder die Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f).

1.3    Gemäss Art. 4 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Abs. 1). Wer Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen.

1.4    Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG umfassen die Leistungen insbesondere die angemessene juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist.

1.5    Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Beratungsstelle im Verlauf der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Dagegen kann die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen).

1.6    Die Kantone sehen ein einfaches und rasches Verfahren vor (Art. 29 Abs. 1 erster Satz OHG). Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). Dies enthebt das Opfer nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist. Das Opfer trifft eine Mitwirkungspflicht. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfolgungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e). Die in Art. 29 Abs. 1 OHG verlangte Einfachheit und Raschheit des Verfahrens bedingt, dass Opfer die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen offenlegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016 E. 3.2).


2.

2.1

2.1.1    Der Beschwerdegegner führte zur Begründung seiner Verfügung vom 22. Mai 2024 aus, zu prüfen sei vorliegend, ob die anwaltliche Vertretung im Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. März 2024 notwendig und angemessen und das ergriffene Rechtsmittel als aussichtsreich beurteilt werden könne. Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, die Einstellung des Strafverfahrens durch das Untersuchungsamt Gossau und der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen seien ohne medizinische Begutachtung erfolgt; dies im Gegensatz zum Strafverfahren im Kanton Zürich, in welchem eine Begutachtung in Auftrag gegeben worden sei (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.a).

Gemäss Strafanzeige habe der beschuldigte Hausarzt es unterlassen, den Umfang der Verletzungen des Beschwerdeführers bilgegebend abzuklären. Zwar seien Röntgenbilder, aber keine MRI angefertigt worden, was zu einer falschen Diagnosestellung geführt habe. Das Untersuchungsamt Gossau sei zum Schluss gelangt, dass der Heilungsverlauf, auch wenn eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden wäre, über Monate zuerst hätte beobachtet und hernach mittels Physiotherapie hätte unterstützt werden müssen, bevor eine Operation in Betracht gezogen worden wäre. Es fehle daher am Vorliegen eines Straftatbestandes. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen habe die gegen die Einstellung erhobene Beschwerde mit einlässlicher Begründung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich der Beschuldigte als nachbehandelnder Hausarzt auf die Abklärungen der Notfallärzte des Spitals Z.___ habe verlassen dürfen und er überdies, nachdem der Beschwerdeführer weiterhin über Schmerzen berichtet habe, zeitlich adäquat eine Röntgenuntersuchung veranlasst habe. Zwar sei der Hausarzt zuvor während zweier Wochen landesabwesend gewesen, allerdings habe sich der Beschwerdeführer nicht bei dessen Ferienvertretung gemeldet. Die Heilung sei durch eine möglicherweise unterlassene Ruhigstellung und eine verspätet aufgenommene Physiotherapie verzögert worden, was das erneute Umknicken im August 2022 begünstigt habe. Als in der Folge weiterhin keine Heilung eingetreten sei, habe der Beschuldigte zeitlich angemessen weitere Abklärungen durch die Suva veranlasst. Eine allfällige anfängliche Fehldiagnose könne nicht zweifelsfrei eruiert werden, und es könne daher auch offenbleiben, ob eine allfällige Fehldiagnose dem Beschuldigten überhaupt zuzurechnen wäre. Die Patientenaufklärung sei nicht Aufgabe des nachbehandelnden Arztes, zumal dieser keine neue Diagnose gestellt habe (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2.b).

    Die Einstellung eines Strafverfahrens richte sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» und könne somit nur bei klarer Straflosigkeit oder bei offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen erfolgen. Hingegen sei, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage komme, Anklage zu erheben. Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren sei der Sachverhalt nur mit eingeschränkter Kognition überprüfbar, insbesondere bei willkürlicher Sachverhaltsfeststellung. Eine solche sei in Bezug auf den vom Beschwerdeführer angefochtenen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen nicht ersichtlich und ebenso wenig ein anderer qualifizierter Mangel. Der Sachverhalt im Entscheid der Anklagekammer sei ausführlich gewürdigt, und es sei festgehalten worden, weswegen eine Befragung der behandelnden Ärzte, die sich zuvor schriftlich geäussert hätten, und die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich seien. Von einer willkürlichen Beurteilung könne nicht ausgegangen werden. Mithin sei eine Beschwerde gegen den betreffenden Entscheid als nicht aussichtsreich zu beurteilen, weswegen das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache für die Übernahme der Anwaltskosten für das betreffende Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht sowie für die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung abzuweisen ist (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.a-b).

2.1.2    In der Vernehmlassung vom 17. September 2024 hielt der Beschwerdegegner an seinen Standpunkten weiterhin fest (Urk. 6 = Urk. 7).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift vom 2. September 2024 zusammengefasst geltend, obschon bereits am 20. Januar 2020 vorsorglich die subsidiäre Garantie für alle ihm aus dem Strafverfahren nicht voll gedeckten Kosten beantragt worden sei, sei dieses Gesuch erst bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens behandelt worden. Insoweit die Garantie für die restlichen Kosten im angefochtenen Entscheid nicht beurteilt worden seien, sei dies nachzuholen respektive zu diesem Zweck die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2.a-b).

Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, die Verfügung des Beschwerdegegners verletze die rechtlichen Grundsätze hinsichtlich unparteiischer Beurteilung und Abklärung elementar, so dass diese a priori als nichtig zu betrachten sei. Auch mit Blick auf die bereits früher beurteilten analogen Streitfälle sei das Verhalten des Beschwerdegegners als obstruktiv und von Befangenheit geprägt zu beurteilen. Dies zeige sich insbesondere an der reflexartigen Ablehnung des Gesuchs ohne neutrale und ehrliche Prüfung. Die später nachgeschobene Begründung sei effektiv nur eine einseitige Zusammenfassung des Entscheides der Anklagekammer. Die vorgebrachten Gegenargumente seien ignoriert worden. Eine korrekte Ausübung der behördlichen Pflichten hätte eine konkrete Begründung zu den einzelnen erhobenen Rügen erfordert, was indessen unterblieben sei. Der Beschwerdegegner sei keinem einzigen Kritikpunkt in Bezug auf den Entscheid der Anklagekammer gefolgt. Dies könne und dürfe im Beschwerdeverfahren nicht einfach geheilt respektive nachgeholt werden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 1.1.a-c).

    Ferner sei der Beschwerdegegner nicht auf den Umstand eingegangen, dass unmittelbar vor dem Beschreiten des Rechtsmittelwegs gegen die Einstellung des Strafverfahrens am 25. Oktober 2023 eine konkrete Nachfrage zu den wahren medizinischen Hintergründen veranlasst worden sei. Gestützt auf diese Auskünfte der behandelnden Ärzteschaft seien im Rechtsmittelverfahren die entsprechenden Beweisabnahmeofferten formuliert worden. Der Beschwerdegegner habe Kenntnis von der Bundesgerichtsbeschwerde gehabt, habe diese aber ignoriert und dazu nicht Stellung genommen, obwohl in der Bundesgerichtsbeschwerde aufgezeigt und nachgewiesen worden sei, dass die Ausführungen der Anklagekammer falsch oder fachlich nicht zulässig seien. Diese Rechtsverletzung könne nicht geheilt werden (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2.a-c).

    Im Übrigen seien die vom Beschwerdegegner vorgebrachten Argumente falsch und unzulässig. Es treffe nicht zu, dass die Anklagekammer in ihrem Entscheid ausführlich eine Sorgfaltspflichtverletzung verneint habe. Vielmehr liege dem betreffenden Entscheid eine willkürlich falsche Annahme zum tatsächlichen Behandlungsablauf seitens des Hausarztes zu Grunde. Aktenwidrig sei ferner die Behauptung der Anklagekammer, dass die behandelnde Ärztin aus Spanien sich schriftlich geäussert habe. Tatsächlich liege bis jetzt kein einziger Arztbericht aus Spanien vor. Genau diese im Übrigen beantragte ärztliche Beurteilung hätte die fachlich unzutreffende Laieninterpretation durch die Anklagekammer zum Physiotherapieversuch und die unzutreffende Rechtfertigung des Verzichts auf das beantragte Gutachten respektive auf die Befragung der behandelnden Ärzte als solche entlarvt. Dass nach bereits einem verpassten halben Jahr und daher bei schon veränderten Verhältnissen noch einmal ein Physiotherapieversuch erfolgt sei, sage nichts über die rechtlich einzig relevante Frage aus, wie der Verlauf gewesen wäre, wenn dies schon früher respektive von Anfang an in Betracht gezogen worden und operiert worden wäre (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.a). Der nachbehandelnde Arzt habe sich nicht auf die Röntgenbilddiagnose des Z.___ verlassen dürfen. Dies wiege umso schwerer, als er ja gerade konsultiert worden sei, weil die Behandlung im Z.___ nicht zufriedenstellend und eine vertiefte Diagnostik erforderlich gewesen sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.b).

    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Strafbehörde medizinische Sachfragen selber keinesfalls beurteilen könne, sei deren Entscheid fehlerbehaftet und das dagegen erhobene Rechtsmittel könne nicht als aussichtslos beurteilt werden (Urk. 1 S. 8).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer hob unter Hinweis auf sein Gesuch vom 20. Januar 2023 (Urk. 8/6) hervor, dieses sei mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. Januar 2023 (Urk. 8/8) überhaupt erst bezüglich der erstinstanzlichen Anwaltskosten behandelt und bewilligt worden. Über die restlichen Kostenrisiken bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens habe der Beschwerdegegner bislang noch nicht entschieden. Zu diesem Zweck sei eine Rückweisung des Falles an den Beschwerdegegner vorzunehmen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2 lit. a-b).

4.2    Mit Gesuch vom 20. Januar 2023 hatte der Beschwerdeführer um die subsidiäre Garantie für die im Strafverfahren eventuell nicht voll gedeckten Kosten ersucht (Urk. 8/6). Die anschliessende Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. Januar 2023, mit welcher dieser dem Beschwerdeführer subsidiäre Kostengutsprache für die Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. Thür im erstinstanzlichen Strafverfahren erteilt hatte (Urk. 8/8), blieb unangefochten. Am 6. Mai 2024 (Urk. 8/24) ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage der Einstellungsverfügung des Untersuchungsamtes Gossau vom 20. Oktober 2023 (Urk. 8/24/3), des Entscheides der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. März 2024 (Urk. 8/24/2) und der Beschwerde in dieser Sache an das Bundesgericht vom 25. April 2024 (Urk. 8/24/1) um Ausdehnung der subsidiären Kostengutsprache (für die anwaltliche Vertretung) im erstinstanzlichen Strafverfahren auf das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Über dieses Gesuch hat der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 22. Mai 2024 entschieden (Urk. 8/25, Urk. 8/27). Inwiefern der Beschwerdegegner darüber hinaus auch über weitere, konkret aber noch nicht voraussehbare Vertretungskosten im Strafverfahren zu verfügen gehabt hätte, ist im gegebenen Sachzusammenhang nicht dargetan. Anfechtungs- und damit Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist entsprechend dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2024 (Urk. 8/24) der Anspruch auf Kostengutsprache für die Vertretungskosten im Zusammenhang mit der Anfechtung des Entscheides der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Bezüglich allfälliger darüber hinaus gehender Vertretungskosten fehlt es mithin an einem Anfechtungsgegenstand (vgl. hierzu: BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a), weswegen diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der angefochtene Entscheid sei «a priori» unheilbar nichtig (Urk. 1 S. 4 Ziff. II.1.1.a). Nebst dem nicht näher konkretisierten Vorwurf der Obstruktion durch den Beschwerdegegner moniert der Beschwerdeführer vor allem die mangelhafte Begründung des angefochtenen Entscheides in dem Sinne, dass auf die von ihm (dem Beschwerdeführer) vorgebrachten Argumente nicht oder nicht im erforderlichen Umfang eingegangen worden sei. Namentlich hob der Beschwerdeführer hervor, eine korrekte Ausübung der behördlichen Pflichten hätte zumindest eine Begründung zu jedem einzelnen von ihm konkret gerügten und belegten Verstoss der Strafbehörden vorausgesetzt (Urk. 1 S. 5).

5.2    Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 139 II 243 E. 11.2, 132 II 342 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2). Gründe, die eine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung nahelegen, hat der Beschwerdeführer nicht konkretisiert. Der Vorwurf der Befangenheit der verfügenden Behörde respektive die Rüge, der Entscheid habe bereits im Voraus festgestanden, erschöpfen sich in einer pauschalen Behauptung (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. II.1.1), worauf nicht weiter einzugehen ist. Konkreter ist hingegen der Vorwurf, der vorinstanzliche Entscheid leide unter Begründungsmängeln.

5.3    Was die Rüge der mangelnden Begründung betrifft, fällt in Betracht, dass die Verfügungen der Versicherungsträger eine Begründung enthalten müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).

5.4    Mit seinem Gesuch vom 6. Mai 2024 um subsidiäre Kostengutsprache auch für die Kosten der Anfechtung des Entscheides der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. März 2024 (Urk. 8/24) reichte der Beschwerdeführer den genannten Entscheid (Urk. 8/24/2) und zusätzlich die diesem vorausgegangene Verfügung der Untersuchungsamtes Gossau vom 20. Oktober 2023 (Urk. 8/24/3) sowie seine Beschwerdeschrift an das Bundesgericht vom 25. April 2024 (Urk. 8/24/1) ein. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus, aus den beigelegten Unterlagen lasse sich ersehen, dass die Arzthaftungsfragen in der vom Kanton St. Gallen geführten Strafuntersuchung ohne jegliche Begutachtung beurteilt worden seien. Im Gegensatz dazu sei in dem vom Kanton Zürich geführten (weiteren) Strafverfahren sehr wohl eine Begutachtung dieser Fragen als erforderlich erachtet und eine solche veranlasst worden (Urk. 8/24 S. 1; vgl. auch Urk. 8/23).

5.5    Aussicht auf Erfolg hat die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. März 2024 (Urk. 8/24/2) erhobene Beschwerde vom 25. April 2024 (Urk. 8/24/1) dann, wenn der Entscheid der Anklagekammer auf einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht; BGG) beruht und/oder die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist (Willkür) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der überwiegende Teil der Erwägungen in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. Mai 2024 betrifft Darlegungen zum Sachverhalt einerseits und rechtliche Erläuterungen andererseits (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 1-2 und S. 4 Ziff. 3.a). Die eigentliche Begründung respektive Würdigung im engeren Sinne beschränkt sich auf die Darlegungen auf S. 4 Ziff. 3.b. Darin verneinte der Beschwerdegegner eine willkürliche resp. eine auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung und fasste zusammen, die Anklagekammer habe in ihrem Entscheid den Sachverhalt ausführlich festgehalten und gewürdigt und darüber hinaus auch festgehalten, weswegen eine Befragung der behandelnden Ärzte und die Einholung eines Gutachtens nicht relevant seien. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde gegen diesen Entscheid als nicht aussichtsreich zu beurteilen. Das Argument des Beschwerdeführers in seinem Gesuch vom 6. Mai 2024, der Entscheid der Anklagekammer sei vor allem deswegen unhaltbar, weil im vom Kanton Zürich geführten Strafverfahren eine Begutachtung zu Arzthaftungsfragen durchgeführt werde (Urk. 8/24 S. 1), erwähnte der Beschwerdegegner zwar (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.a), nahm dazu in der Folge aber inhaltlich keine Stellung. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die umso erheblicher ausfällt, als es sich um das für das Gesuch zentrale Argument handelt, mit dem der Beschwerdeführer den Entscheid der Anklagekammer in Frage stellt. Auch darüber hinaus nahm der Beschwerdegegner keinerlei Bezug auf die in der Beschwerde an das Bundesgericht vom 25. April 2024 aufgeführten Rügen, was sich aber für die Beurteilung der Aussichten des Rechtsmittels aufgedrängt hätte.

5.6    Der Beschwerdeführer rügte ausdrücklich die Verletzung der Begründungspflicht durch den Beschwerdegegner und stellte sich auf den Standpunkt, dieser Mangel könne im Beschwerdeverfahren nicht einfach geheilt werden (Urk. 1 S. 5). Tatsächlich ist der angefochtene Entscheid auch abgesehen von den bereits erwähnten Mängeln insgesamt nur sehr rudimentär begründet, und es bleibt letztlich offen, gestützt auf welche Überlegungen im Einzelnen die Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer als aussichtslos beurteilt wurde, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 25. April 2024 gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen (Urk. 8/24/1) durchaus Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 und 97 BGG, das heisst Rechtsverletzungen und eine qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung, gerügt hat, worauf der Beschwerdegegner, wie erwähnt, in der Verfügungsbegründung keinerlei Bezug genommen hat. Der blosse Verweis auf die Begründung im Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen genügt nicht. In der Vernehmlassung vom 17. September 2024 (Urk. 6 = Urk. 7) hat der Beschwerdegegner sodann zur Sache nichts mehr ausgeführt. Eine Heilung des Mangels des nicht ausreichend begründeten Entscheides lässt sich aufgrund dessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht annehmen.

Demzufolge rechtfertigt es sich, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er über den geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erneut entscheide.


6.

6.1    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 30 Abs. 1 OHG).

6.2    Der vertretene obsiegende Beschwerdeführer hat nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen 34 Abs. 3 GSVGer). In Nachachtung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 280.-- auf Fr. 1’800.-- festzusetzen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen).

Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit auf diese eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 22. Mai 2024 aufgehoben und Sache an diesen zurückgewiesen wird, damit er im Sinne der Erwägungen unter Gewährung des rechtlichen Gehörs erneut über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leistungsanspruch entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr.1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensWilhelm