Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2024.00005

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

OH.2024.00005


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 27. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür

Ringhof Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich







Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___ (zwischenzeitlich: Y.___), geboren 1972, unterzog sich am 24. Januar 2014 einer Operation an der Klinik Z.___, welche die Implantation einer Hüft-Totalprothese (TP) umfasste (Urk. 10/5/1). Am 30. Juli 2015 erfolgte bei der Diagnose einer zu starken Antetorsion des Femurschafts der rechten Hüfte an der Klinik Z.___ ein Schaftwechsel über eine Trochanterosteotomie rechts (Urk. 10/5/2).

    Auf ihr Gesuch vom 19. Oktober 2015 (Urk. 10/1) hin erteilte der Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (im Folgenden: Opferhilfestelle), X.___ mit Verfügung vom 3. November 2015 für die anwaltliche Erstberatung durch Rechtsanwalt Thür sowie für medizinische Abklärungen im Zusammenhang mit der Operation vom 24. Januar 2014 im Rahmen der Soforthilfe eine limitierte subsidiäre Kostengutsprache von maximal Fr. 3'000.-- (Urk. 10/6 Dispositivziffer II).

    Am 23. Januar 2019 stellte X.___ zusätzlich ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtuungsleistungen (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 sistierte die Opferhilfestelle das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung bis zum Abschluss der Verhandlungen mit den Versicherungen (Urk. 11/6).

1.2    Am 11. Januar 2020 und am 9. Februar 2021 erfolgten zwei weitere Hüftoperationen durch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 8/1/1 S. 68).

    Am 22. September 2022 ersuchte X.___ die Opferhilfestelle betreffend diese beiden Reoperationen um Kostengutsprache für die Abklärungskosten (Anwalt/Gutachten) sowie um Schadenersatz und Genugtuung (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 erteilte die Opferhilfestelle X.___ für die anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt Thür in den Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung beziehungsweise für erste dringliche rechtliche Schritte im Rahmen der Soforthilfe eine limitierte subsidiäre Kostengutsprache im Betrag von Fr. 1'000.--. Im Mehrbetrag (Gesuch um Kostengutsprache für das Gutachten) wies sie das Gesuch ab (Urk. 8/8 Dispositivziffer I), dies mit der Begründung, dass aufgrund der vorliegenden Akten eine Straftat nicht wahrscheinlich sei, wobei über das weitere Vorgehen und allfällige weitere Kostengutsprachen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, der beigezogenen IVAkten und des abschlägigen Entscheids betreffend Akontozahlung sowie der Akten der Haftpflichtversicherung in einer separaten Verfügung zu entscheiden sei (Urk. 8/8 S. 2 unten).

1.3    Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 bat die Opferhilfestelle hinsichtlich der beiden sistierten Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung (vgl. vorstehend Sachverhalt E. 1.1–2) Rechtsanwalt Thür um Information über den Stand der Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung (Urk. 8/11). Nachdem sich dieser nicht hatte vernehmen lassen, bat ihn die Opferhilfestelle mit Schreiben vom 4. April 2024 erneut um die entsprechende Information unter dem Hinweis, dass bei Säumnis auf die Akten abgestellt und das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung mangels Substantiierung abgewiesen werde (Urk. 8/12). Rechtsanwalt Thür liess sich weiterhin nicht vernehmen. Mit zwei Verfügungen vom 22. April 2024 (Urk. 8/13 und Urk. 11/17 [unbegründete Fassungen]; Urk. 8/15 und Urk. 11/20 [begründete Fassungen]) wurden die mit Verfügungen vom 24. Oktober 2022 und vom 18. Februar 2019 sistierten Opferhilfeverfahren wieder aufgenommen und die entsprechenden Gesuche um Entschädigung und Genugtuung abgewiesen. Die beiden Verfügungen vom 22. April 2024 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

1.4    Am 3. Mai 2024 ersuchte X.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) um eine Ausdehnung der bereits erschöpften Kostengutsprache für eine koordinierte gutachterliche Beurteilung (Urk. 9/1 S. 1 f.).

    Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 (Urk. 9/3 = Urk. 2) wies die Opferhilfestelle das Gesuch um Kostengutsprache für ein medizinisches Gutachten im Zusammenhang mit den drei Hüftoperationen vom 24. Januar 2014, 11. Januar 2020 und 9. Februar 2021 ab (Dispositivziffer I). Über das Begehren um Kostengutsprache für ein medizinisches Gutachten im Zusammenhang mit der Operation des Ellbogens vom 14. Februar 2012 werde nach Eingang der Beurteilung der B.___ (B.___) und der haftpflichtrechtlichen Akten in einer separaten Verfügung entschieden (Dispositivziffer II). Der Gesuchstellerin wurde überdies für allfällige Weiterungen im vorliegenden Opferhilfeverfahren für die anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt Thür im Rahmen der Soforthilfe eine limitierte Kostengutsprache von 5 Stunden erteilt (Dispositivziffer III).


2.     Die Gesuchstellerin erhob am 28. Juni 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Mai 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei als nichtig zu erklären oder eventuell insoweit aufzuheben, als die Leistungen der Opferhilfe (Kostenbeiträge für juristische und medizinische Abklärungs- und Vertretungskosten) abgewiesen worden seien, und es sei sowohl die Übernahme der anwaltlichen und gutachterlichen Kosten für die sofortige und längerfristige Hilfe (in den Haftpflichtverfahren sowie im Opferhilfeverfahren) zuzusprechen. (Sub-)eventuell seien die angeblich unzureichend belegten medizinischen Vorfragen (zur Körperverletzung) zusätzlich medizinisch/gutachterlich im Opferhilfeverfahren abzuklären; unter Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners, wobei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sei (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

    Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs Rechtsanwalt Thür als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 12). Die Beschwerdeführerin erstattete am 1. Oktober 2024 unaufgefordert eine Replik (Urk. 18), welche dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 unter Fristansetzung für eine Duplik zugestellt wurde (Urk. 21). Dieser liess sich nicht mehr vernehmen, was der Beschwerdeführerin am 25. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 

1.1    Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe; Abs. 1). Der Anspruch besteht unabhängig davon (Abs. 3), ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist (lit. a), sich schuldhaft verhalten hat (lit. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (lit. c).

1.2    Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit. e) oder Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f).

1.3    Gemäss Art. 4 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Subsidiarität der Opferhilfe; Abs. 1). Wer Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen.

1.4    Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG umfassen die Leistungen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist.

    Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung besteht nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nicht übersteigen (Art. 6 Abs. 1 OHG).

1.5    In vielen Fällen bedürfen Opfer von Straftaten der Unterstützung durch juristische Fachleute, welche sie entweder beraten oder vertreten. Da Straftaten, durch welche die betroffene Person in ihrer Integrität beeinträchtigt wird, sehr oft zu Ansprüchen gegenüber Sozialversicherern führen, gegenüber welchen die finanziellen Ansprüche aus dem OHG subsidiär sind, ist das Opfer auf Hilfe durch juristisch ausgebildete Fachleute angewiesen. Betroffen sind indes regelmässig auch weitere Rechtsbereiche wie das Strafrecht, das Privatversicherungsrecht, das Haftpflichtrecht und das Opferhilferecht, die eine konsequente Unterstützung durch eine erfahrene Fachperson, in aller Regel ein Anwalt, erforderlich machen können (vgl. Zehntner, in: SHK Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, N. 23–25 zu Art. 14 OHG).

    Muss das Opfer einen Prozess einleiten, wird sein Rechtsvertreter die unentgeltliche Prozessführung beim Richter beantragen, sofern die entsprechenden finanziellen Gegebenheiten vorliegen und der Rechtsbehelf nicht als aussichtslos erscheint. Dazu ist er im Hinblick auf die Subsidiarität der opferhilferechtlichen Leistung auch verpflichtet. Das Opfer ist jedoch darauf angewiesen, schon vor Einleitung eines Prozesses möglichst bald anwaltliche Hilfe zu erhalten. Auch dort, wo die Haftpflicht grundsätzlich anerkannt ist und nur über Detailfragen Diskussionen entstehen, muss man dem Geschädigten zubilligen, von Anfang an anwaltliche Hilfe beizuziehen (Zehntner, a.a.O., N. 33 zu Art. 14 OHG; vgl. zum Ganzen Urteil des Sozialversicherungsgerichts OH.2024.00002 vom 14. August 2025 E. 1.5).

1.6    Die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Gewährung der Soforthilfen, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe beispielsweise von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 125 II 265 E. 2.c/aa mit Hinweisen).

    Bei der Beurteilung einer Entschädigung oder Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG ist das Beweismass für die Straftat beziehungsweise die Opfereigenschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG dasjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 II 406 E. 3). Das in diesem Leitentscheid bezüglich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung Erwogene ist auch bei Kostenbeiträgen für längerfristige juristische Hilfe durch Dritte einschlägig, entfällt hier doch anders als bei Leistungen im Bereich der Beratung und Soforthilfe nach Art. 2 lit. a und b OHG das Element der zeitlichen Dringlichkeit, das eine (zusätzliche) Herabsetzung des Beweismasses rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 5.3; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts OH.2024.00002 vom 14. August 2025 E. 2.5).

1.7    Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) stellt die einfache und die schwere Körperverletzung – ob vorsätzlich oder fahrlässig begangen - unter Strafe (Art. 122, 123 und 125 StGB). Das Bundesgericht kam in BGE 99 IV 208 zum Schluss, dass jede ärztliche, die körperliche Integrität berührende Massnahme den objektiven Tatbestand der Körperverletzung erfüllt. Daran hielt es mit BGE 124 IV 258 fest: Solche Eingriffe können nur durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden (BGE 124 IV 258 E. 2). Voraussetzung dazu, dass die Einwilligung als gültig und beachtlich anerkannt werden kann, ist in jedem Fall die ordentliche Aufklärung des Patienten. Das ist Sache des behandelnden Arztes. Er hat den Patienten eingehend über die Art des Eingriffs, dessen Zweck und Folgen, vor allem aber auch über mögliche Komplikationen zu informieren. Bei fehlender Aufklärung beziehungsweise Einwilligung obliegt es dem Arzt zu beweisen, der Patient hätte auch bei hinreichender Aufklärung in den Eingriff eingewilligt (hypothetische Einwilligung; vgl. zum Ganzen Urteil des Sozialversicherungsgerichts OH.2022.00001 vom 9. September 2022, E. 1.7-9).

1.8    Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Sorgfaltspflichten des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Arzt verletzt seine Pflichten dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 134 IV 175 E. 3.2 und BGE 130 IV 7 E. 3.3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts OH.2021.00004 vom 9. September 2022 E. 1.9).


2.

2.1    Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).

2.2    In Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2024 wurde festgehalten, dass über das Begehren um Kostengutsprache für ein medizinisches Gutachten im Zusammenhang mit der Operation des Ellbogens vom 14. Februar 2012 nach Eingang weiterer Akten in einer separaten Verfügung entschieden werde. Gemäss Dispositivziffer 3 wurde Rechtsanwalt Thür für die hierbei entstehenden allfälligen Weiterungen im Rahmen der Soforthilfe eine limitierte Kostengutsprache von 5 Stunden erteilt (Urk. 2; vgl. auch vorstehend Sachverhalt Ziff. 1.4). Das opferhilferechtliche Verwaltungsverfahren betreffend eine allfällige Straftat im Zusammenhang mit der Operation des Ellbogens wurde demnach mit der Verfügung vom 28. Mai 2024 noch nicht abgeschlossen, sondern unter aktiver Mitbeteiligung der Beschwerdeführerin weitergeführt, was sich in den vom Beschwerdegegner eingereichten Vorakten bestätigt (Urk. 9/6 ff.). So sind auch die (Eventual-)Anträge der Beschwerdeführerin zu verstehen, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung nur insoweit verlangt, als die Leistungen der Opferhilfe abgewiesen wurden (Urk. 1 S. 2; vorstehend Sachverhalt Ziff. 2).

    Opferhilferechtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ellbogenproblematik gehören demnach – vorbehältlich einer allfälligen Nichtigerklärung der angefochtenen Verfügung gemäss dem Hauptantrag der Beschwerde (vgl. dazu nachstehend E. 4.4.3–4) – grundsätzlich nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

2.3    Die Beschwerdeführerin erachtet gemäss ihrem Kostengesuch und ihren Ausführungen in der Beschwerde haftpflichtrechtlich eine Gesamtbetrachtung bezüglich Beurteilung des Zusammenwirkens der einzelnen geltend gemachten Straftaten bei der Gesamtschadensverursachung und Kausalität als unabdingbar. Zwar scheint es, als ob sie dabei die Ellbogenproblematik nebst den «beiden Hüftfällen» ebenfalls mitbeurteilt haben wollte, da der entstandene Schaden aus insgesamt drei Vorwürfen resultiere, die nicht isoliert zu beurteilen seien (Urk. 9/1 S. 1 f.; Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1). Weshalb und inwiefern die Ellbogenproblematik in die Beurteilung der Gesamtschadensverursachung und Kausalität betreffend die Hüftproblematik einzufliessen hat, ist indes nicht ersichtlich und wurde durch die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan. Soweit die beiden medizinischen Komplexe bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zusammenwirken sollten – wie die Beschwerdeführerin dies antönt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.1.b), ist beziehungsweise war dies im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu klären und bedarf keiner weiteren Abklärungen im Opferhilfeverfahren (vgl. dazu auch Urk. 18 S. 2 Ziff. 1.1.b–c).

    Insofern die Beschwerdeführerin (weiterhin) ein koordiniertes Gutachten unter Einschluss der Ellbogenproblematik beantragt, erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.

2.4    Mit ihrem Eventualbegehren beantragt die Beschwerdeführerin die Übernahme der anwaltlichen und gutachterlichen Kosten für die sofortige und längerfristige Hilfe (Urk. 1 S. 2; vgl. oben Sachverhalt Ziff. 2). Zwar hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin zuletzt im Rahmen der Soforthilfe nochmals fünf Anwaltsstunden zugesprochen, dies betraf jedoch die Ellenbogenproblematik. Die beantragte Kostenübernahme für ein koordiniertes Gutachten betreffend die Hüftoperationen ist angesichts der hier bereits geleisteten Soforthilfe und der mehrere Jahre zurückliegenden geltend gemachten Straftaten ausschliesslich unter dem Titel der längerfristigen juristischen Hilfe nach Art. 13 Abs. 2 OHG zu prüfen.


3. 

3.1    Der Beschwerdegegner erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), er habe die Beschwerdeführerin in den Verfahren betreffend die Hüftoperationen mehrmals – unter Fristansetzung und Säumnisfolgen – aufgefordert, über den Stand der Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung zu informieren und die entsprechenden Akten einzureichen. Überdies habe er die Beschwerdeführerin auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen und aufgefordert, die Anträge im Opferhilfeverfahren zu beziffern und zu belegen, sollte die Haftpflichtversicherung ihre Leistungspflicht definitiv verweigern. Die Beschwerdeführerin sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und das Ansetzen einer erneuten Frist zur Einreichung der haftpflichtrechtlichen Akten sei unter diesen Umständen nicht angezeigt. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe, sei aufgrund der Akten zu entscheiden. In Bezug auf die Hüftoperationen erscheine das Vorliegen einer Straftat gestützt auf die Akten nicht überwiegend wahrscheinlich. Überdies sei das Gesuch um Kostengutsprache für ein medizinisches Gutachten hinsichtlich der zwei Operationen vom 11. Januar 2020 und 9. Februar 2021 bereits mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 abgewiesen worden (Urk. 2 S. 3 f.).

    Mit Beschwerdeantwort ergänzte der Beschwerdegegner, eine Fehlstellung der Hüftprothese und ein unbefriedigendes Operationsergebnis seien nicht unüblich und begründeten für sich allein keine Straftat. Auch das sogenannte Risikoauskaufsangebot bilde für sich allein keinen rechtsgenügenden Nachweis für das Vorliegen einer Straftat. Eine medizinische Vorabklärung sei in Bezug auf die Hüftoperationen nicht eingeholt oder eingereicht worden, ebenso seien allfällige Akten der Haftpflichtversicherung nicht eingereicht worden (Urk. 7 S. 5 f.).

3.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), eine Sorgfaltspflichtverletzung betreffend die Hüftprothesenoperation 2014 sei offensichtlich (S. 4 Ziff. 2.1.a). Der diesbezügliche Fehler mit der massiven Fehlplatzierung des Prothesenmaterials habe seitens der Haftpflichtversicherung nicht abgestritten werden können, vielmehr sei ein pauschales Vergleichsangebot gemacht worden. Das Vorliegen einer Straftat sei nur schon aufgrund dieses Vergleichsangebots offensichtlich. Demgegenüber sei aber die präzise finanzielle Aufschlüsselung der einzelnen haftpflichtrechtlichen Schadenspositionen kaum zu beurteilen gewesen (S. 5 Ziff. 2. c.bb). Nach diesem Vergleichsangebot sei die Behandlung der Hüfte fortgesetzt worden und auch dort – bei den späteren Reoperationen der Hüfte – seien erneut krasse Fehlplatzierungen erfolgt. So habe der Reoperateur bei einer ersten Revisionsoperation das Material nicht korrekt platziert und bei einer weiteren Revisionsoperation das Material beziehungsweise dessen Lage weiterhin nicht korrekt beurteilt und korrigiert (gemeint sind damit wohl die Operationen in den Jahren 2020 und 2021). Dies führe zu einer Rückwirkung auf die Kausalität und die anknüpfbare Schadenhöhe aufgrund des ersten Fehlers bei der Hüfte mit noch schwieriger einschätzbarer Höhe des vorliegenden Pauschalvergleichsangebots. Dieser hochkomplexe Zwischenstand mache eine koordinierte Gesamtbetrachtung bezüglich Kausalität und Gesamtschadensverursachung unabdingbar (S. 6).

    Die abgelehnten Gesuche um Schadenersatz und Genugtuung seien von den hängigen Schadenersatzgesuchen zu unterscheiden. Erstere erschienen in Arzthaftungsfällen aufgrund der regelmässig vorhandenen Leistungspflicht der Haftpflichtversicherungen regelmässig obsolet. Die Ablehnung eines solchen Gesuchs habe dementsprechend aus Opfersicht keine nachteiligen Konsequenzen, dies im krassen Gegensatz zur vom Opfer zur Durchsetzung seiner Haftpflichtansprüche unabdingbaren opferhilferechtlichen Unterstützung bei den Abklärungskosten für die rechtliche und medizinische Hilfe. Die Fristansetzung samt angedrohten Säumnisfolgen habe nur die Abweisung der sistierten, für das Opfer obsoleten Gesuche um Schadenersatz und Genugtuung betroffen. Die davon zu unterscheidenden Gesuche um Kostenbeteiligung seien darin mit keinem Wort erwähnt worden, geschweige denn mit irgendwelchen angedrohten Konsequenzen im Säumnisfall. Die völlig unerwartete Ablehnung des Gesuchs um Kostenbeteiligung ohne vorgängiges rechtliches Gehör stelle eine krasse formale Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin dar, die die angefochtene Verfügung als nichtig erscheinen lasse. Jedenfalls erscheine das täuschende Verhalten des Beschwerdegegners als krasser Verstoss gegen Treu und Glauben (S. 7 f. Ziff. 3).

    Erforderlich sei eine extern verwendbare medizinische Beurteilung (S. 10 f. Ziff. 5.1). Für den Fall einer rein für das Opferhilfeverfahren noch immer unzureichenden Beweislage werde die erforderliche Beweisabnahme einer medizinischen Abklärung der Fehler- beziehungsweise Straftatfrage im Opferhilfeverfahren beantragt (S. 11–13 Ziff. 5.2-3). Daran hielt sie im Wesentlichen mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 fest (vgl. Urk. 14).

3.3    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob eine Gehörsverletzung vorliegt, ob der Beschwerdegegner den Sachverhalt genügend abgeklärt hat und gegebenenfalls, ob er das Gesuch um Kostengutsprache für ein medizinisches Gutachten im Zusammenhang mit den drei Hüftoperationen vom 24. Januar 2014, 11. Januar 2020 und 9. Februar 2021 zu Recht abgewiesen hat.


4. 

4.1    

4.1.1    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.1.2    Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.).

4.2    

4.2.1    Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG sind ausschliesslich angemessene Leistungen, die als Folge der Straftat notwendig geworden sind, von der Opferhilfe zu übernehmen. Damit wird ein kausaler Zusammenhang zwischen der Straftat und der beantragten Leistung gefordert. Die juristische Hilfe muss zudem notwendig sein. Die Kostenübernahme eines (Partei-)Gutachtens im Haftpflichtprozess kann eine notwendige und angemessene Massnahme der längerfristigen (juristischen) Hilfe darstellen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts OH.2024.00002 vom 14. August 2025 E. 3.2 sowie E. 3.4–7).

4.2.2    Grundvoraussetzung für längerfristige juristische Hilfe durch Dritte ist das Vorliegen einer Straftat, wobei das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 5.3; vgl. vorstehend E. 1.6). Der Beschwerdegegner begnügte sich zur Abweisung des Leistungsgesuchs mit der Feststellung, das Vorliegen einer Straftat erscheine gestützt auf die Akten nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine Fehlstellung der Hüftprothese und ein unbefriedigendes Operationsergebnis seien nicht unüblich und begründeten für sich allein keine Straftat (Urk. 2 S. 4 Mitte und Urk. 7 S. 5 f.; vgl. vorstehend E. 3.1).

    Dabei nahm der Beschwerdegegner in der Verfügung keinerlei konkreten Bezug auf die Akten und legte nicht dar, welche Straftatbestände er geprüft und gestützt auf welche Überlegungen er diese als nicht erfüllt erachtet hat. Mit anderen Worten hat der Beschwerdegegner nicht einmal kurz die Überlegungen genannt, auf welche sich seine Beurteilung stützt. Hierdurch war der Beschwerdeführerin weder eine sachgemässe inhaltliche Anfechtung noch ist dem angerufenen Gericht eine fundierte Prüfung des ablehnenden Entscheids möglich. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeantwort, wonach eine Fehlstellung der Hüftprothese oder ein unbefriedigendes Operationsergebnis beziehungsweise ein Risikoauskaufsangebot keine genügenden Nachweise für das Vorliegen einer Straftat darstellten, nichts zu ändern, zumal es sich dabei um allgemeingültige Feststellungen handelt, welche einer konkreten und begründeten Auseinandersetzung mit den individuellen Gegebenheiten und in Frage kommenden Straftatbeständen entbehren.

4.2.3    Der Beschwerdegegner hat demnach die ihm obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

4.3    

4.3.1    An der Gehörsverletzung ändert auch der in der angefochtenen Verfügung erhobene Vorwurf der angeblichen Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin nichts (vgl. auch Urk. 7).

4.3.2    Die Kantone sehen im Bereich der Opferhilfe ein einfaches und rasches Verfahren vor (Art. 29 Abs. 1 erster Satz OHG). Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). Dies enthebt das Opfer nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist. Das Opfer trifft eine Mitwirkungspflicht. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfolgungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e). Die in Art. 29 Abs. 1 OHG verlangte Einfachheit und Raschheit des Verfahrens bedingt, dass Opfer die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen offenlegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016 E. 3.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Sozialversicherungsgerichts OH.2021.00004 vom 9. September 2022 E. 1.6).

4.3.3    Im Herbst 2022 erschien dem Beschwerdegegner gestützt auf die damals vorliegenden Akten eine Straftat nicht als wahrscheinlich und er wies deshalb das Gesuch um Kostengutsprache für ein Gutachten mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 ab (Urk. 8/8). Gleichzeitig hielt er fest, es werde über allfällige weitere Kostengutsprachen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, der beigezogenen IV-Akten sowie des abschlägigen Entscheids betreffend Akontozahlung sowie der Akten der Haftpflichtversicherung in einer separaten Verfügung entschieden (vorstehend Sachverhalt E. 1.2). Die Ermächtigung zur Einholung der IV-Akten hatte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner bereits am 12. Oktober 2022 erteilt (Urk. 8/4/1).

    Einzig weil der Beschwerdegegner in dieser Verfügung erwähnte, es werde über weitere Kostengutsprachen unter anderem nach Eingang der Akten der Haftpflichtversicherung entschieden, musste die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass ihr Gesuch vom 3. Mai 2024 ohne jegliche Nachfristansetzung bereits deshalb abgewiesen würde, weil die Akten der Haftpflichtversicherung nicht vorlagen. Daran ändert nichts, dass ihre Gesuche um Entschädigung und Genugtuung am 22. April 2024 abgewiesen worden waren, weil die Beschwerdeführerin sich trotz entsprechender Mahnungen unter Säumnisandrohungen nicht zum Stand der Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung geäussert hatte (vgl. vorstehend E. 1.3). Zu Recht wies die Beschwerdeführerin darauf hin, es handle sich hierbei um separate Gesuche (vorstehend E. 3.2). Sodann zog der Beschwerdegegner die IV-Akten nicht bei, obschon er hierfür bei der Beschwerdeführerin eine Ermächtigung eingeholt hatte. Umso weniger musste diese mit einem ablehnenden Entscheid ohne jegliche Gelegenheit zur Stellungnahme oder weitere Abklärungen rechnen. Das Vorgehen des Beschwerdegegners verstiess gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt nicht vor.

4.4    

4.4.1    Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 139 II 243 E. 11.2, 132 II 342 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2). Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) gilt im Verwaltungs-recht regelmässig nicht als Nichtigkeitsgrund (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2020 vom 25. November 2020 E. 7.2 m.w.H.).

    Von Teilnichtigkeit ist zu sprechen, wenn die Fehlerhaftigkeit nur eine von mehreren Anordnungen der Verfügung betrifft und die Verfügung auch beim Wegfall dieser nichtigen Bestimmung ihren Zweck erreichen kann. Im Verwal-tungsrecht ist in stärkerem Masse als im Privatrecht auf blosse Teilnichtigkeit zu schliessen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1133).

4.4.2    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).

4.4.3    Die Verfügung vom 28. Mai 2024 wird von der Beschwerdeführerin lediglich betreffend die abgelehnte Kostenübernahme für ein medizinisches Gutachten kritisiert. Die weiteren Dispositivziffern der Verfügung wurden nicht angefochten und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese nichtig sein sollten. Insofern kommt höchstens eine Teilnichtigkeit der Verfügung in Bezug auf ihre Dispositivziffer 1 in Frage. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen diese ohnehin form- und fristgerecht Beschwerde erhoben hat, ist unklar, was sie aus der geltend gemachten Nichtigkeit ableiten möchte.

4.4.4    Der Beschwerdegegner hat die Ablehnung des Kostengesuchs in der Verfügung lediglich mit einem Satz begründet und damit die Begründungspflicht verletzt (vorstehend E. 4.2.3). Zudem wurde der Beschwerdeführerin vor der Leistungsablehnung das rechtliche Gehör nicht gewährt beziehungsweise in treuwidriger Weise keine Frist zur geforderten Akteneinreichung mehr angesetzt (vorstehend E. 4.3.3). Dennoch ist die Gehörsverletzung nicht als besonders schwerer Mangel zu betrachten, der ausnahmsweise eine Teilnichtigkeit begründen würde (vorstehend E. 4.4.1).

    Ob es sich bei der Gehörsverletzung um einen heilbaren oder um einen schwerwiegenden Mangel (vgl. vorstehend E. 4.4.2) handelt, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, weil die Sache infolge Verletzung der Untersuchungspflicht und entsprechend ungenügend abgeklärtem Sachverhalt so oder anders an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist (vgl. dazu sogleich E. 4.5).

4.5    

4.5.1    Der Beschwerdegegner selbst führte betreffend die Abklärung des Sachverhalts in seiner Beschwerdeantwort in schlüssiger Weise aus, die Akten der Haftpflichtversicherung seien für die Prüfung des Opferhilfegesuchs von Bedeutung. Werde der Schadenfall bei der Haftpflichtversicherung angemeldet, ziehe diese in aller Regel die Krankenakten bei und nehme beispielsweise eine interne Beurteilung vor, wobei der Arzt allenfalls zu einer Stellungnahme aufgefordert werde. Gestützt darauf erfolge eine Einschätzung der Haftpflichtversicherung zuhanden der anspruchsstellenden Person. Genau solche Akten habe die Beschwerdeführerin denn auch im Zusammenhang mit der Ellbogenoperation vom 14. Februar 2012 im betreffenden Opferhilfeverfahren eingereicht (Urk. 7 S. 5 Ziff. 6; vgl. Urk. 9/6/2 und Urk. 9/6/4). Nicht nachvollziehbar ist demgegenüber die Behauptung der Beschwerdeführerin, von den Akten der Haftpflichtversicherung sei nichts zu erhoffen, da diese regelmässig jegliche Ansprüche rein parteiisch ablehne (Urk. 1 S. 9 unten Ziff. 4.c). Selbstredend ist der Beschwerdegegner bei der Beurteilung, ob das Vorliegen einer Straftat überwiegend wahrscheinlich und ob die Kostengutsprache für die Einholung eines Gutachtens angemessen und notwendig ist, auf eine möglichst breite medizinische Entscheidungsbasis angewiesen.

4.5.2    Auch wenn vorliegend eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu verneinen war, ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nochmals mit Nachdruck auf diese hinzuweisen. So fällt auf, dass sich nicht nur die genannten Akten der Haftpflichtversicherung, sondern auch das Vergleichsangebot der Haftpflichtversicherung betreffend die Hüftoperation von 2014 nicht in den Akten befinden. Die in Art. 29 Abs. 1 OHG verlangte Einfachheit und Raschheit des Verfahrens bedingt, dass Opfer die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen offenlegen (vgl. oben E. 4.3.2). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der bereits in diversen Fällen am hiesigen Gericht auftrat und seine grosse Erfahrung in Arzthaftungsfällen hervorstreicht (vgl. Urk. 18 S. 3 Ziff. 1.3.a, S. 4 Ziff. 1.3.b.bb und S. 5 Ziff.15), hat daher im wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahren und auch generell unaufgefordert die bereits bei ihm vorhandenen medizinischen und rechtlichen Grundlagen zu liefern, um die Abklärungen der Opferhilfestelle, deren Ressourcen beschränkt sind, zu erleichtern.

4.5.3    Die Sache ist nach dem Gesagten unter Aufhebung von Dispositivziffer I der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2024 an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er den Sachverhalt weiter abklärt und hernach über das Gesuch um Kostengutsprache für ein koordiniertes Gutachten im Zusammenhang mit den drei Hüftoperationen vom 24. Januar 2014, 11. Januar 2020 und 9. Februar 2021 mit nachvollziehbarer Begründung erneut entscheidet. Da sämtliche Operationen an der Hüfte erfolgten, könnte es zur Beurteilung des Gesamtschadens und der Kausalität im Haftpflichtverfahren möglicherweise notwendig und angemessen sein, die drei Operationen in das Gutachten einzubeziehen, ohne dass bei jeder einzelnen Operation das Vorliegen einer Straftat überwiegend wahrscheinlich ist. Jedenfalls wird aber zu verlangen sein, dass dies zumindest anlässlich einer Operation der Fall war.


5. 

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer)

    Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

5.2    Mit Honorarnote vom 1. Oktober 2024 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 14 Stunden 15 Minuten geltend (Urk. 20; vgl. Urk. 18 S. 6). Dies erscheint als überhöht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb nebst einem Aktenstudium von 30 Minuten zum Schreiben von fünf Textseiten der unaufgeforderten und wenig ergiebigen Replik vom 1. Oktober 2024 (Urk. 18) vier Stunden aufgewendet wurden. Angemessen erscheinen hierfür einschliesslich Aktenstudium eineinhalb Stunden, weshalb der Aufwand um drei Stunden zu kürzen ist.

    Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) bei Obsiegen ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'575.-- (inklusive die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 156.90 und 8.1 % Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositivziffer I der Verfügung vom 28Mai 2024 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird, damit er ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und über das Gesuch um Kostengutsprache für ein koordiniertes Gutachten im Zusammenhang mit den drei Hüftoperationen vom 24. Januar 2014, 11. Januar 2020 und 9. Februar 2021 erneut entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der ergänzenden Abklärungen auf die Mitwirkungspflicht hinzuweisen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’575.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBoller