Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2013.00006

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


OH.2013.00006




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 4. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich


gegen


Kanton Zürich


Beschwerdegegner


vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

Kantonale Opferhilfestelle

Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1977, wurde am 21. Januar 2013 von ihrem Ehegatten festgehalten, indem er auf ihr lag und ihre Arme fixierte, als die Stadtpolizei Y.___ an ihrem Wohnort eintraf. Die Stadtpolizei Y.___ bot anschliessend den Bezirksarztadjunkt des Bezirks P.___ auf, welcher eine fürsorgerische Unterbringung der Geschädigten in der Klinik Z.___ anordnete (Urk. 26/A1/2 S. 2, Urk. 50/2). Die Geschädigte trat noch gleichentags in die Z.___ ein (Urk. 49/1). Am 31. Januar 2013 hob die Z.___ die fürsorgerische Unterbringung der Geschädigten auf, worauf das Bezirksgericht O.___ mit Verfügung vom 4. Februar 2013 das von der Geschädigten gegen die Z.___ und ihren Ehegatten angehobene Verfahren als gegenstandslos geworden abschrieb (Urk. 49/8 S. 2). Nach einer gerichtlichen Anhörung im Rahmen des Eheschutzverfahrens trat die Geschädigte am 13. Februar 2013 aus der Z.___ aus, da sie befürchtete, das Sorgerecht für ihre fünf Kinder zu verlieren, wenn sie sich weiterhin in einer stationären Therapie befände (Urk. 49/4 S. 3). Ab dem 14. Februar 2013 (Urk. 6/1 S. 3, Urk. 1 S. 9) hielt sich die Geschädigte im Frauenhaus A.___ auf.

1.2    Am 12. März 2013 erstattete der Ehegatte der Geschädigten gegen diese bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige wegen versuchter Körperverletzung und wegen Drohung im Sinne von Art. 180 des Strafgesetzbuches (StGB; vgl. Urk. 25/A1/2-3). Am 20. März 2013 beantrage die Geschädigte die Bestrafung ihres Ehegatten wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB (Urk. 26/A1/3). Am 17. Juli 2013 teilten die Geschädigte und ihr Ehegatte der Staatsanwaltschaft mit, dass sie im Rahmen des beim Bezirksgericht P.___ hängigen Eheschutz- und Ehescheidungsverfahrens einen Vergleich geschlossen hätten, welcher eine gegenseitige Verpflichtung zur Abgabe von Desinteresseerklärungen an der Strafverfolgung der Geschädigten und ihres Ehegatten enthalte, und ersuchten die Staatsanwaltschaft um Sistierung der Strafverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Vergleichs (Urk. 26/A1/14).

1.3    Am 2. März 2013 stellte die Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Aufenthalt im Frauenhaus A.___ für 21 Tage im Rahmen der Soforthilfe, um Übernahme der Kosten einer Rechtsberatung, um Übernahme der Kosten einer Postumleitung, um Übernahme von Fahrtkosten, um Übernahme der Kosten eines Schlosswechsels bei einer eventuellen Rückkehr in die eheliche Wohnung und für ein Notset (Urk. 6/1 S. 5). Mit unbegründeter Verfügung vom 9. April 2013 (Urk. 6/6) verneinte die kantonale Opferhilfestelle die Ansprüche der Geschädigten auf Leistungen der Soforthilfe im Sinne einer Übernahme der Kosten für einen Aufenthalt im Frauenhaus A.___, der Kosten einer anwaltlichen Erstabklärung, der Kosten einer Postumleitung, der Transportkosten, der Kosten eines Schlosswechsels sowie der Kosten eines Notsets im Umfang von Fr. 100.--. Am 10. April 2013 beantragte die Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 6/8), worauf die kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung erliess (Urk. 6/9 = Urk. 2).     


2.

2.1    Gegen die begründete Verfügung vom 9. April 2013 (Urk. 2) erhob die Geschädigte am 27. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die kantonale Opferhilfestelle zu verpflichten, im Rahmen der Soforthilfe die Kosten für einen Aufenthalt im Frauenhaus A.___, die Kosten für ein Notset im Umfang von Fr. 100.--, die Kosten für eine anwaltliche Erstabklärung, die Transportkosten und die Kosten eines Schlosswechsels zu übernehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Geschädigte den Beizug der Akten des beim Bezirksgericht P.___ anhängigen eheschutzrechtlichen Verfahrens (Urk. 1 S. 2).

2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2013 (Urk. 5) beantragte die kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 (Urk. 12) wurden die Akten des am Obergericht des Kantons Zürich anhängig gewesenen Verfahrens betreffend Eheschutz in Sachen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten (Urk. 16/1-133) beigezogen. Dazu nahmen der Beschwerdegegner am 6. August 2013 (Urk. 22) und die Beschwerdeführerin am 11. September 2013 (Urk. 30) Stellung.

2.3    Mit Verfügung vom 14. August 2013 (Urk. 23) wurden bei der Kantonspolizei Zürich die Akten der gegen die Beschwerdeführerin und der gegen ihren Ehegatten geführten Strafverfahren beigezogen (Urk. 25/A1-A9, B1-B12 und C1-C6; Urk. 26/A1-A13 und B1). Dazu nahmen der Beschwerdegegner am 4. Oktober 2013 (Urk. 32) und die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2013 (Urk. 34) Stellung.

2.4    Mit Verfügung vom 1. November 2013 (Urk. 37) wurden beim Bezirksarztadjunkt des Bezirks P.___ (Urk. 50/1-2) sowie bei der Z.___ (Urk. 49/1-29) je die vollständigen Krankengeschichten der Beschwerdeführerin beigezogen. Dazu nahmen der Beschwerdegegner am 28. Januar 2014 (Urk. 53) und die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2014 (Urk. 54) Stellung. Je eine Kopie dieser Eingaben wurden am 11. Februar 2014 der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (Urk. 55).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da sich die im Streite stehenden Straftaten im Jahre 2013 ereigneten, gelangen vorliegend die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen, totalrevidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (Art. 48 lit. b OHG).

1.2    Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bisherige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen).

1.3    Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 265 E. 4a/aa mit Hinweisen). Mit der gesetzlichen Beschränkung auf „unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden. Dagegen sollen insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub, die Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität in der Regel unter die Opferhilfe fallen (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen). Die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträchtigung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers muss daher von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte und insbesondere Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 265 E. 4a/aa, 120 Ia 157 E. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt (vgl. BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Beeinträchtigung muss hinreichend dargelegt bzw. zumindest glaubhaft gemacht werden (BGE 131 IV 78 E. 1.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 1.2). Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist.

1.4    Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtsprechung zum Beweismass beim natürlichen Kausalzusammenhang auch im Opferhilferecht gilt. Demnach gilt diesbezüglich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b).

1.5    Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2003 vom 28. Oktober 2003 E. 3.2). Das Opfer ist indes nicht verpflichtet, Strafanzeige einzureichen, um als Opfer im Sinne des OHG anerkannt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002 E. 3.1).

1.6    Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden.

1.7    Kommt die Beratungsstelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Dagegen kann die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen).

    Dieselben Massstäbe müssen auch angelegt werden, wenn erst nach Abschluss des Strafverfahrens über die Übernahme der Kosten einer bereits geleisteten Beratungshilfe entschieden wird. Auch hier darf nicht einfach auf den Ausgang des Straf- beziehungsweise Ermittlungsverfahrens abgestellt werden, sondern es muss berücksichtigt werden, ob im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Beratungshilfe vom Vorliegen einer Straftat auszugehen war. Ist dies zu bejahen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf unentgeltliche Beratungshilfe, auch wenn sich zwischenzeitlich ergeben hat, dass keine tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat vorliegt (BGE 125 II 265 E. 2c/bb mit Hinweis; bestätigt in BGE 134 II 33 E. 5.4). Diese zum alten Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 (aOHG) ergangene Rechtsprechung kommt auch nach Inkrafttreten des neuen OHG Gültigkeit zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_348/2012 vom 8. Mai 2013 E. 2.4; vgl. Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, BBl 2005 7203).

1.8    Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Nach der Rechtsprechung ist Soforthilfe immer dann zu leisten, wenn die durch die Straftat unmittelbar hervorgerufene Situation des Opfers eine Massnahme erfordert, die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht keinen Aufschub duldet. Dies ist meistens unmittelbar im Anschluss an die Straftat der Fall, je nach den Umständen aber auch später (Urteil des Bundesgerichts 1C_169/2007 vom 6. März 2008 E. 2.2). Die Soforthilfe dient dazu, die aus einer Straftat resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in Anspruch genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Handlungsbedarf besteht.

1.9    Die Beratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat, beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungsweise die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010; www.sodk.ch).

1.10    Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Sodann besorgen die Beratungsstellen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.

    Bei der Besorgung einer Notunterkunft handelt es sich um eine im Gesetz besonders erwähnte, an sich in die Kategorie der sozialen und materiellen Leistungen gehörende Leistungsart. Mit der ausdrücklichen Erwähnung der Besorgung einer Notunterkunft im Leistungskatalog wollte der Gesetzgeber in Beantwortung einer parlamentarischen Motion die Frauenhäuser finanziell unterstützen (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005, BBl 2005 S. 7202; Peter Gomm/Dominik Zehntner, Kommentar zum OHG, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 14 OHG N 2).

1.11    Im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Recht ist gemäss Art. 19 Abs. 3 OHG Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen. In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass Sach- und Vermögensschäden auf Grund von Art. 19 Abs. 3 OHG nicht zu entschädigen seien (Gomm/Zehntner a.a.O.
Art. 19 OHG N 15).

    Bei der Übernahme der Kosten einer Notunterkunft handelt es sich daher um Leistungen, welche ausschliesslich als Soforthilfe oder allenfalls als längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG, nicht hingegen unter dem Titel der Entschädigung (Art. 19 ff. OHG) geltend gemacht werden können.


2.

2.1    Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2013 (Urk. 2) davon aus, dass auf Grund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und der Angaben der Polizei eine Opferstellung der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht worden und daher zu bejahen sei (S. 3). Es sei indes nicht erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin erlittenen Beeinträchtigungen und der Aufenthalt im Frauenhaus ab dem 14. Februar 2013 unmittelbare Folgen einer Straftat darstellten beziehungsweise zum Schutz der Beschwerdeführerin notwendig gewesen seien, weshalb ein Anspruch auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Leistungen der Soforthilfe zu verneinen sei (S. 4).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihr Ehegatte veranlasst habe, dass sie am 21. Januar 2013 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung gegen ihren Willen zwangsweise in die Z.___ eingewiesen worden sei, und dass eine fürsorgerische Unterbringung nicht gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 1 S. 15). Der Aufenthalt im Frauenhaus habe nach dem Aufenthalt in der Z.___ dazu gedient, einer weiteren akuten Gefährdung durch ihren Ehegatten zu begegnen (Urk. 1 S. 16). Die fürsorgerische Unterbringung sei für sie ein demütigender und schwer zu verstehender Übergriff gewesen. Diese Demütigung hätte nach ihrer Rückkehr in die eheliche Wohnung potentiell erneut zu tätlichen Auseinandersetzungen mit ihrem Ehegatten führen können. Der Aufenthalt im Frauenhaus sei daher zu ihrem Schutz und zu dem ihrer Kinder erforderlich gewesen (Urk. 1 S. 17). Sie hätte sich zudem nicht länger in der Z.___ aufhalten können, da sie damit gegenüber ihrem Ehegatten konkludent zugegeben hätte, dass eine Klinikeinweisung notwendig gewesen sei (Urk. 1 S. 18).


3.

3.1    Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Soforthilfe und insbesondere auf Übernahme der Kosten des Aufenthalts im Frauenhaus A.___ ab dem 14Februar 2013 (vgl. Urk. 6/1) unter dem Titel der Soforthilfe hat.

3.2    Wie vorstehend (E. 1.3) erwähnt, muss die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträchtigung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen. Sodann muss die Beeinträchtigung im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtsprechung zum Beweismass beim natürlichen Kausalzusammenhang auch im Opferhilferecht gilt. Danach gilt diesbezüglich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b).

3.3    Vorliegend müsste, um eine Opferstellung der Beschwerdeführerin bejahen zu können, zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um Soforthilfe vom 2. März 2013 (Urk. 6/1) eine die Opferstellung begründende Straftat zumindest ernsthaft in Betracht gefallen sein (vgl. vorstehende E. 1.6).

3.4    Dem Rapport der Stadtpolizei Y.___ vom 4. Februar 2013 (Urk. 26/A1/2 S. 2) ist zu entnehmen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, B.___, am 21. Januar 2013 bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei angerufen und angegeben habe, dass ihre Mutter psychisch angeschlagen sei und zu Hause alles kaputt mache. Vor Ort habe die Stadtpolizei die Familie angetroffen, wobei der Ehegatte die Beschwerdeführerin festgehalten habe, indem er auf ihr gelegen sei und ihre Arme fixiert habe. Als die Beschwerdeführerin durch ihren Ehegatten aus der Fixierung entlassen worden sei, sei sie weinend auf dem Boden sitzen geblieben und habe gesagt, dass sie Liebe und Unterstützung vermisse. In der Folge habe die Stadtpolizei Y.___ den Bezirksarztadjunkt des Bezirks P.___ avisiert, welcher eine fürsorgerische Unterbringung der Geschädigten in der Z.___ angeordnet habe.

3.5    Dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 9. April 2013 (Urk. 26/A1/1 S. 3) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2013 bei der Kantonspolizei gegen ihren Ehegatten Anzeige wegen Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 StGB und wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB erstattete.

    Anlässlich der Einvernahme zur Sache durch die Kantonspolizei vom 14. Februar 2013 (Urk. 26/A1/4) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihrem Ehegatten am 19. Januar 2013 mitgeteilt habe, dass sie ihn und ihre Familie verlassen werde. Anschliessend habe sie eine Skibekleidung angezogen, um im Notfall auch draussen übernachten zu können, worauf sie von ihrem Ehegatten am Boden festgehalten worden sei, indem dieser auf ihr gelegen sei und ihre Arme fixiert habe. Durch den Druck auf den Boden habe sie unter Nasenbluten gelitten. Anschliessend habe ihr Ehegatte auf ihren Wunsch hin ihre Freundin C.___ angerufen, welche dann zu ihr gekommen sei und sie beruhigt habe (S. 2).

    Am Sonntag, 20. Januar 2013, habe sie ihrem Ehegatten erneut mitgeteilt, dass sie ihn und ihre Familie verlassen wolle. Ihr Ehegatte habe sie erneut festgehalten und ihren Sohn beauftragt, ein Seil zu holen, mit welchem er sie alsdann gefesselt habe. Als sie ihn gebeten habe, sie loszulassen, habe er das schliesslich getan, worauf sie in einem günstigen Moment barfuss zu der in der Nachbarschaft wohnenden C.___ geflohen sei (S. 3). Ihr Ehegatte habe diese dann angerufen und sie gebeten, die Beschwerdeführerin zur Z.___ zu begleiten, da er befürchtet habe, dass sie sich in suizidaler Absicht auf die Bahngeleise stürzen könnte. Die Beschwerdeführerin habe anschliessend ihren behandelnden Psychiater kontaktiert, welcher ihr geraten habe, den Notfallpsychiater anzurufen. Die Notfallpsychiaterin habe mit ihr und ihrem Ehegatten gesprochen, worauf sie bei C.___ übernachtet habe.

    Als sie am Montag, 21. Januar 2013, wieder nach Hause gekommen sei, habe ihr Ehegatte das Haus gerade verlassen. Als ihr ihre Tochter gesagt habe, dass sich der Vater nun eine Freundin suche, sei sie richtig wütend geworden und habe diesen alsdann angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie zuerst ihre Eltern und dann ihn sowie seine Freundin töten („kalt machen“) werde, damit sie endlich mit ihren Kindern in Ruhe leben könne. Ihr Ehegatte sei in der Folge nach Hause gekommen (S. 4) und habe ihr nicht zugehört, worauf sie ihm mitgeteilt habe, dass sie das Wohnhaus anzünden werde, worauf ihr Ehegatte sie mit Hilfe des Sohnes erneut am Boden festgehalten und die Tochter angewiesen habe, die Polizei anzurufen. Auch in der Z.___ habe ihr Ehegatte sie bedroht und von ihr verlangt, dass sie in Bezug auf die gemeinsamen Kinder auf das Sorgerecht verzichten solle. Er habe ihr zudem eine Kontaktaufnahme mit ihren Kindern untersagt und ihr die Hausschlüssel abgenommen (S. 5).

3.6    Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 30. April 2013 (Urk. 25/A1/2) erstattete der Ehegatte der Beschwerdeführerin am 12. März 2013 Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen versuchter Körperverletzung und Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.

    Anlässlich der Einvernahme zur Sache durch die Kantonspolizei vom 12. März 2013 (Urk. 26/A1/6 S. 1) verwies der Ehegatte der Beschwerdeführerin auf seine Plädoyernotizen für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht P.___ vom 12. Februar 2013 (Urk. 26/A1/10). Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2013 gegenüber ihrem Ehegatten gedroht habe, sich umzubringen, indem sie vom obersten Stockwerk ihres Wohnhauses habe in die Tiefe springen wollen. Anschliessend habe die Beschwerdeführerin sich in der Küche eines Messers behändigt und dieses ihrem Ehegatten in einem Abstand von 30 Zentimetern an den Hals gehalten und gedroht, dass sie ihn töten werde („jetzt red mit mir oder ich stech Dich ab“). Als sie anschliessend tatsächlich aus dem ersten Stock des Wohnhauses habe hinunterspringen wollen, sei sie von ihrem Ehegatten und den Kindern daran gehindert worden. Anschliessend habe die Beschwerdeführerin ihrem Ehegatten gedroht, dass sie sich ihre Nase blutig schlagen werde, um anschliessend sagen zu können, dass ihr Ehegatte dies getan hätte. Sie habe sich ihre Nase dann tatsächlich selbst blutig geschlagen, als sie von ihrem Ehegatten am Boden festgehalten worden sei (Urk. 26/A1/10 Ziff. 26 ff.).

    Am 20. Januar 2013 habe er der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie entweder freiwillig in die Z.___ eintreten könne oder zwangsweise in diese eingewiesen werde. Die Beschwerdeführerin habe sich anschliessend zuerst gewehrt und um sich geschlagen, habe schliesslich aber in einen Klinikeintritt eingewilligt. In der Folge sei sie barfuss zu C.___ geflohen. Die beigezogene Notfallpsychologin habe ihr geraten, nicht mit Selbstmord zu drohen (Urk. 26/A1/10 Ziff. 30 ff.).

    Als er die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2013 angerufen habe, habe diese gedroht, dass sie ihre Eltern, ihn selbst und ihre Kinder umbringen werde. Er sei alsdann umgehend nach Hause geeilt. Die Beschwerdeführerin habe in der Küche Papier und ein Feuerzeug geholt und gedroht, das Haus anzuzünden („jetzt fackle ich die Hütte ab“), worauf er mit Hilfe des Sohnes die Beschwerdeführerin am Boden festgehalten und die Tochter beauftragt habe, die Polizei zu holen. Diese sei dann gekommen und habe den Bezirksarzt aufgeboten, welcher eine fürsorgerische Unterbringung in der Z.___ angeordnet habe (Urk. 26/A1/10 Ziff. 33 ff.).

3.7    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Bezirksarztadjunkt des Bezirks P.___, stellte in der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung vom 21. Januar 2013 (Urk. 50/2) fest, dass bei der Beschwerdeführerin auf Grund einer psychischen Störung eine Selbst- und Fremdgefährdung bestehe, weshalb eine Einweisung in die Z.___ zur Behandlung und Betreuung notwendig sei. Die Situation sei am Wochenende eskaliert. Die Beschwerdeführerin habe gemäss der Aussage ihres Ehegatten diesem am Telefon gesagt, dass sie ihre Kinder umbringen werde. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie ihrem Ehegatten gesagt habe, dass sie ihn und dessen Kollegin umbringen werde. Als der Ehegatte an diesem Morgen nach Hause gekommen sei, habe die Beschwerdeführerin Zeitungspapier und ein Feuerzeug zur Hand gehabt und gesagt, dass sie das Haus anzünden wolle. Die Beschwerdeführerin sei verzweifelt gewesen und habe sich über das Wochenende überall selbst Verletzungen beigebracht.

3.8    Die Ärzte des E.___ diagnostizierten im Bericht betreffend Klinikeinweisung vom 20. Dezember 2012 (Urk. 49/17) eine mittelschwere depressive Episode bei schwieriger psychosozialer Situation sowie einen Verdacht auf eine dependente Persönlichkeit mit emotional-instabilen Zügen (S. 3). Auf Grund verschiedener zunehmender psychosozialer Belastungsfaktoren im Sinne einer ungeklärten partnerschaftlichen Situation und einer Anzeige gegen ihren Vater wegen eines sexuellen Missbrauchs mit konsekutivem Kontaktabbruch durch die Familie habe sich die zuletzt deutlich stabilisierte depressive Symptomatik akut verschlechtert. Die Beschwerdeführerin äussere Suizidgedanken und präsentiere sich in verzweifeltem und hoffnungslosem Affekt bei deprimierter Grundstimmung und ausgeprägter affektiver Labilität. Sie wünsche eine stationäre Behandlung (S. 2). Der Eintritt in die Z.___ erfolge auf Wunsch der Beschwerdeführerin (S. 3).

3.9    Die Ärzte der Z.___ erwähnten im Aufnahmeblatt vom 24. Dezember 2012 (Urk. 49/16), dass die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2012 wegen eines depressiven Zustandsbildes zur ersten psychiatrischen Hospitalisation freiwillig in die Klinik eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin werde seit Mai 2012 psychiatrisch behandelt. Seit drei Jahren leide sie unter Verlustängsten bezüglich ihres Ehegatten und neige dazu, diesen aus Eifersucht hinsichtlich seiner Freizeitaktivitäten zu kontrollieren. Zudem sei sie in der Kindheit von ihrem Vater mehrmals sexuell missbraucht worden. Sie sei auch oft wegen Kleinigkeiten wütend und habe ihren Ehegatten schon geprügelt. Aus diesem Grunde sei es zu Paarkonflikten gekommen.

3.10    Mit Bericht vom 8. Februar 2013 (Urk. 26/A1/7) stellten die Ärzte der Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nach einem ersten stationären Aufenthalt vom 21. Dezember 2012 bis 3. Januar 2013 am 21. Januar 2013 notfallmässig bei Anordnung einer fürsorgerischer Unterbringung eine zweite stationäre psychiatrische Hospitalisation angetreten habe. Sie leide weiterhin unter einer mittelschweren depressiven Episode. Am 3. Januar 2013 habe sie die erste Hospitalisation abgebrochen und sei, entgegen dem ärztlichen Rat, aus der Klinik ausgetreten, da ihr Ehegatte von ihr verlangt habe, dass sie sich um ihr Haus und um ihre Kinder sorge.

3.11    Im Austrittsbericht vom 22. Februar 2013 (Urk. 49/4) erwähnten die Ärzte der Z.___, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der zweiten Hospitalisation in der Zeit vom 21. Januar bis 13. Februar 2013 stationär behandelt worden sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

- mittelgradig depressive Episode

- Probleme mit Bezug auf Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (dependent, emotional-instabil)

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung

- Kontaktanlässe mit Bezug auf soziale Umgebung

    Die Beschwerdeführerin sei auf Grund einer Selbst- und einer Fremdgefährdung bei einem depressiven Zustandsbild im Rahmen einer angeordneten fürsorgerischen Unterbringung am 21. Januar 2013 in die Klinik eingetreten. Am Tag vor dem Klinikeintritt sei die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehegatten aggressiv gewesen und habe diesen geschlagen. Am Morgen des Eintrittstages habe sie gedroht, ihren Ehegatten und dessen Freundin umzubringen sowie ihr Wohnhaus anzuzünden. Ihr Ehegatte habe sie am Boden festhalten müssen. Sie leide unter starken Verlustängsten bezüglich ihres Ehegatten (S. 1).

    Ursächlich für das psychische Leiden sei eine enorme psychosoziale Belastung infolge familiärer Konflikte. Zudem bestünden Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten und emotional-instabilen Zügen. Wegen der kindlichen Traumatisierungen bestehe zudem der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (S. 2).

    Während des stationären Aufenthalts habe die Beschwerdeführerin das Eheschutzverfahren eingeleitet. Dabei sei es während des stationären Aufenthalts zu einer Anhörung vor Gericht gekommen. Diese Anhörung habe bei der Beschwerdeführerin zu einer grossen psychosozialen Belastung geführt, da sie befürchtet habe, das Sorgerecht für ihre fünf Kinder zu verlieren, wenn sie sich weiterhin in einer stationären Therapie befände. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge mit dem Frauenhaus A.___ Kontakt aufgenommen und sich für einen sofortigen Austritt aus der Klinik entschieden. Sie habe die Klinik, entgegen der ärztlichen Empfehlung, welche eine weiterführende Therapie vorsah, am 13. Februar 2013 verlassen (S. 3).


4.

4.1    In Würdigung der obenerwähnten Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin vor dem 21. Januar 2013 bereits seit ungefähr drei Jahren unter Beziehungskonflikten mit ihrem Ehegatten und seit ihrer Kindheit unter den Folgen eines sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater litt. Auf Grund psychosozialer Belastungsfaktoren hat sich die depressive Situation bei der Beschwerdeführerin im Dezember 2012 akut verschlechtert. Dieser Umstand erforderte in der Zeit vom 21. Dezember 2012 bis 3. Januar 2013 eine erste psychiatrische Hospitalisation. In der Folge hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin diese in der Zeit vom 19. bis 21. Januar 2013 verschiedentlich festgehalten, indem er auf ihr gelegen ist und ihren Arm fixiert hat. Während die Beschwerdeführerin aussagte, dass ihr Ehegatte ihre Nase auf den Boden gedrückt habe, sodass sie unter Nasenbluten gelitten habe, sagte dieser gegenüber der Polizei aus, dass sich die Beschwerdeführerin das Nasenbluten durch Aufschlagen auf den Boden selbst zugezogen habe. Hinweise für selbstschädigende Handlungen sind zudem auch in der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung durch Dr. D.___ enthalten.

4.2    Bezüglich der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass diese durch den von der Stadtpolizei Y.___ aufgebotenen Bezirksarztadjunkt erfolgte. Auch wenn der Ehegatte der Beschwerdeführerin dieser vorgängig geraten hatte, freiwillig in die Z.___ einzutreten, kann daher nicht von einer Veranlassung der fürsorgerischen Unterbringung durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin die Rede sein. Des Weiteren kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, dass die fürsorgerische Unterbringung zu Unrecht angeordnet worden sei (Urk. 1 S. 9). In den Akten sind vielmehr genügend Anhaltspunkte für eine Selbst- und Fremdgefährdung enthalten, welche eine fürsorgerische Unterbringung in der Z.___ rechtfertigten.

4.3    Es ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass eine strafrechtliche Würdigung der Tathandlungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergeben könnte, dass dieser zumindest teilweise in einem rechtfertigenden oder entschuldbaren Notstand gehandelt hat. Auf eine abschliessende strafrechtliche Beurteilung der Tathandlungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin kann vorliegend indes verzichtet werden, wenn ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme des Aufenthalts im Frauenhaus A.___ bereits aus einem anderen Grund zu verneinen ist.


5.

5.1    Für den Anspruch auf Leistungen der Soforthilfe wird vorausgesetzt, dass auf Grund der Straftat ein dringender Handlungsbedarf besteht, und dass in sachlicher und zeitlicher Hinsicht unaufschiebbare Massnahmen erforderlich sind (vorstehende E. 1.8). Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Frauenhausaufenthalts besteht im Rahmen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe zudem nur, wenn dieser als Folge der Straftat notwendig ist, und wenn es sich beim Aufenthalt im Frauenhaus auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles im Vergleich zu anderen Massnahmen um eine angemessene und verhältnismässige Hilfe handelt.

5.2    Gemäss Ziff. 3.3.2 der Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010 (http://sodk.ch) dient die Soforthilfe dazu, die aus einer Straftat resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in Anspruch genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Handlungsbedarf besteht. Es handelt sich somit im Wesentlichen um Erste-Hilfe-Massnahmen. Nach einer Straftat haben daher nur diejenigen Personen Anspruch auf finanzielle Soforthilfe, die durch die Straftat in eine Situation geraten, in welcher sie auf sofortige Unterstützung dringend angewiesen sind. Die finanzielle Soforthilfe umfasst unter anderem mindestens 21 Tage Notunterkunft.

5.3    In Ziff. 3.3.3 der SVK-OHG ist geregelt, dass im Rahmen der längerfristigen Hilfe Dritter bei der Prüfung der Frage, ob eine Hilfeleistung beziehungsweise Massnahme im konkreten Fall notwendig, geeignet und angemessen ist, primär die konkrete Situation und die Hilfsbedürftigkeit des Opfers massgebend ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Grad der Beeinträchtigung des Opfers durch die Straftat, die Möglichkeit und Fähigkeit des Opfers, die Folgen der Straftat zu bewältigen, die körperliche und geistige Gesundheit des Opfers, Sprach- und Rechtskenntnisse des Opfers, Wirksamkeit und Erfolgsaussichten einer bestimmten Hilfeleistung beziehungsweise Massnahme und die Möglichkeit des Opfers zur Schadensminderung im Rahmen des Zumutbaren.

5.4    Gemäss lit. D Ziff. 1 der Richtlinien der Regionalkonferenz 4 der Kantone Glarus, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Graubünden und Zürich (Regio 4) zur Übernahme von Kosten für Frauenhausaufenthalte, Fassung April 2002 (Richtlinie Frauenhaus; www.opferhilfe.zh.ch), sind die Kosten eines Aufenthaltes in einem Frauenhaus über einer Dauer von 3 Wochen nur dann zu übernehmen, wenn die Bedrohungssituation fortbesteht. Der Fortbestand der Bedrohung ist darzutun und soweit möglich zu belegen. Auf Grund einer Checkliste beurteilt die zuständige Stelle, ob die weitere Unterbringung notwendig und durch die Straftat(en) bedingt ist, oder ob es sich dabei vor allem um Probleme im Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder um andere Probleme handelt.

5.5    Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1, 133 V 257 E. 3.2).

    Vorliegend stellen Ziff. 3.3.2 und 3.3.3 der SVK-OHG und lit. D Ziff. 1 der Richtlinie Frauenhaus eine überzeugende Konkretisierung von Art. 13 und Art. 14 OHG dar.

5.6    Die Beschwerdeführerin, welche sich nach dem letzten Vorfall während der Zeit vom 21. Januar bis 13. Februar 2013, mithin während den ersten 24 Tagen, in der Z.___ aufhielt, war während dieser Zeit der Hospitalisation nicht auf dringliche, unaufschiebbare Massnahmen im Sinne der Soforthilfe angewiesen. Während der Zeit unmittelbar nach dem letzten Vorfall war die Beschwerdeführerin daher nicht auf eine sofortige Unterstützung durch den Beschwerdegegner angewiesen, um die aus dem Vorfall resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Da die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Straftat sich während einer 21 Tage übersteigenden Zeit in der Z.___ aufhielt, ist bereits aus diesem Grund eine Übernahme der Kosten des Aufenthalts im Frauenhaus A.___ für die Zeit ab 14. Februar 2013 gemäss Ziff. 3.3.2 SVK-OHG im Rahmen der finanziellen Soforthilfe fraglich.

5.7    Sodann gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben der Ärzte der Z.___ am 13. Februar 2013 entgegen der ärztlichen Empfehlung, welche eine weiterführende Therapie vorgesehen hätte, aus der Klinik ausgetreten sei, weil sie befürchtete, das Sorgerecht für ihre fünf Kinder zu verlieren, wenn sie sich weiterhin in einer stationären Therapie befände (vorstehende E. 3.11). Dieser Umstand spricht gegen das Vorliegen eines dringenden Handlungsbedarfs und gegen eine dringende Notwendigkeit einer Unterbringung der Beschwerdeführerin im Frauenhaus als Folge des letzten Vorfalls. Gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ ist vielmehr davon auszugehen, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Weiterführung der stationären Hospitalisation in der Z.___ indiziert war, und dass ein Klinikaustritt am 13. Februar 2013 beziehungsweise ein Eintritt in das Frauenhaus A.___ am 14. Februar 2014 aus gesundheitlichen Gründen nicht angezeigt war.

5.8    Des Weitern ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner eine Übernahme der Kosten des Frauenhauses unter dem Titel der Soforthilfe vom Bestehen einer weiterdauernden und konkreten Bedrohungslage beziehungsweise einer Gefährdung durch den Täter abhängig machte (Urk. 2 S. 4). Den Akten sind indes spätestens seit dem Eintritt der Beschwerdeführerin in die Z.___ keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin, falls eine solche Bedrohungslage im objektiven Sinne überhaupt je bestanden haben sollte, mehr zu entnehmen. In Würdigung der gesamten Akten ist vielmehr spätestens seit dem Eintritt der Beschwerdeführerin in die Z.___ am 21. Januar 2013 eine konkrete Bedrohungssituation, welche einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einem Frauenhaus rechtfertigen würde, nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Der Aufenthalt im Frauenhaus erweist sich damit nicht als zum Schutz der Beschwerdeführerin notwendige Massnahme.


6.    Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2013 die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Soforthilfe im Sinne einer Übernahme der Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus A.___, der Kosten eines Notsets im Umfang von Fr. 100.--, der Kosten einer anwaltlichen Erstabklärung, der Transportkosten und der Kosten eines Schlosswechsels verneinte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz