Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
OH.2013.00004 |
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 23. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1988, wurde am 21. Dezember 2012 gemäss ihren Angaben von ihrem Ehegatten, Y.___, gegen den Kopf geschlagen (Urk. 12/1 S. 3), weshalb sie gleichentags in das Frauenhaus Z.___ eintrat (Urk. 8/1 S. 3) und bei der Kantonspolizei Zürich die Bestrafung ihres Ehegatten wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 des Strafgesetzbuches (StGB) und wegen Sachentschädigung im Sinne von Art. 141 StGB beantragte (Urk. 12/2). Am 24. Dezember 2012 leitete der Ehegatte der Geschädigten in der A.___ das Ehescheidungsverfahren ein (vgl. Urk. 15/4, Urk. 15/32 S 2). Am 16. Januar 2013 stellte die Geschädigte beim Bezirksgericht B.___ ein Eheschutzbegehren (Urk. 15/1). Am 25. beziehungsweise 27. März 2013 vereinbarten die Geschädigte und ihr Ehegatte im Rahmen des Eheschutzverfahrens unter anderem, dass die Geschädigte die gegen ihren Ehegatten erhobenen Strafanzeigen zurückziehe und gegenüber den Strafbehörden ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung ihres Ehegatten erkläre (Urk. 15/28 S. 2, Urk. 15/32 S. 5). Mit Urteil des Bezirksgerichts B.___ vom 26. April 2013 betreffend Eheschutz (Urk. 15/32 S. 4) wurde die Vereinbarung der Geschädigten und ihres Ehegatten vom 25. beziehungsweise 27. März 2013 vorgemerkt. Am 19. April 2013 wurde die Ehe der Geschädigten geschieden (vgl. Urk. 15/36/2).
1.2 Am 2. April 2013 zog die Geschädigte den gegen ihren Ehegatten am 21. Dezember 2012 gestellten Strafantrag zurück und erklärte gegenüber den Strafbehörden ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung ihres Ehegatten (Urk. 12/12). Mit der in Rechtskraft erwachsenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. April 2013 (Urk. 12/15) nahm die Staatsanwaltschaft C.___ eine Strafuntersuchung gegen den Ehegatten der Geschädigten nicht anhand, weil es nach dem Rückzug des Strafantrages durch die Geschädigte an der für die Eröffnung einer Strafuntersuchung notwendigen Prozessvoraussetzung des Strafantrages gefehlt habe.
1.3 Am 4. Januar 2013 stellte die Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus Z.___ für 21 Tage im Rahmen der Soforthilfe (Urk. 8/1). Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. Januar 2013 (Urk. 8/2) übernahm die kantonale Opferhilfestelle im Rahmen der Soforthilfe unter anderem die Kosten des Aufenthalts der Geschädigten im Frauenhaus Z.___ während 21 Tagen im Betrag von insgesamt Fr. 3‘885.--.
Am 16. Januar 2013 stellte die Geschädigte bei der kantonalen Opferhilfestelle ein Folgegesuch um Übernahme der Kosten für den weiteren Aufenthalt im Frauenhaus Z.___ im Rahmen der Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (Urk. 9/1). Mit unbegründeter Verfügung vom 5. März 2013 (Urk. 9/8) wies die kantonale Opferhilfestelle die Gesuche der Versicherten um Übernahme der Kosten für einen weiteren Aufenthalt im Frauenhaus Z.___ im Rahmen der Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter ab. Am 8. März 2013 beantragte die Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 9/10), worauf die kantonale Opferhilfestelle am 15. März 2013 eine begründete Verfügung erliess (Urk. 9/11 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die begründete Verfügung vom 15. März 2013 (Urk. 2) erhob die Geschädigte am 29. April 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die kantonale Opferhilfestelle zu verpflichten, die Kosten für den weiteren Aufenthalt im Frauenhaus Z.___ im Rahmen der Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter zu übernehmen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2013 (Urk. 7) beantragte die kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2013 (Urk. 10) zugestellt.
2.3 Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 (Urk. 11) wurden bei der Staatsanwaltschaft C.___ die Akten betreffend das gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren (Urk. 12/1-18) beigezogen und es wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Akten des Bezirksgerichts B.___ (Urk. 15/0-40) betreffend das Eheschutzverfahren einzureichen. Zu den Akten der Staatsanwaltschaft C.___ und des Bezirksgerichts B.___ nahm der Beschwerdegegner am 21. November 2013 Stellung (Urk. 18). Am 16. Dezember 2013 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 20). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdegegner am 18. Dezember 2013 zugestellt (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da sich die im Streite stehenden Straftaten im Jahre 2012 ereigneten, gelangen vorliegend die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen, totalrevidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (Art. 48 lit. b OHG).
1.2 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bisherige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen).
1.3 Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 265 E. 4a/aa mit Hinweisen). Mit der gesetzlichen Beschränkung auf „unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden. Dagegen sollen insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub, die Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität in der Regel unter die Opferhilfe fallen (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen). Die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträchtigung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers muss daher von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte und insbesondere Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 265 E. 4a/aa, 120 Ia 157 E. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt (vgl. BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Beeinträchtigung muss hinreichend dargelegt bzw. zumindest glaubhaft gemacht werden (BGE 131 IV 78 E. 1.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 1.2). Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist.
1.4 Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtsprechung zum Beweismass beim natürlichen Kausalzusammenhang auch im Opferhilferecht gilt. Demnach gilt diesbezüglich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b).
1.5 Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2003 vom 28. Oktober 2003 E. 3.2). Das Opfer ist indes nicht verpflichtet, Strafanzeige einzureichen, um als Opfer im Sinne des OHG anerkannt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002 E. 3.1).
1.6 Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden.
1.7 Kommt die Beratungsstelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Dagegen kann die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen).
Dieselben Massstäbe müssen auch angelegt werden, wenn erst nach Abschluss des Strafverfahrens über die Übernahme der Kosten einer bereits geleisteten Beratungshilfe entschieden wird. Auch hier darf nicht einfach auf den Ausgang des Straf- beziehungsweise Ermittlungsverfahrens abgestellt werden, sondern es muss berücksichtigt werden, ob im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Beratungshilfe vom Vorliegen einer Straftat auszugehen war. Ist dies zu bejahen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf unentgeltliche Beratungshilfe, auch wenn sich zwischenzeitlich ergeben hat, dass keine tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat vorliegt (BGE 125 II 265 E. 2c/bb mit Hinweis; bestätigt in BGE 134 II 33 E. 5.4). Diese zum alten Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 (aOHG) ergangene Rechtsprechung kommt auch nach Inkrafttreten des neuen OHG Gültigkeit zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_348/2012 vom 8. Mai 2013 E. 2.4; vgl. Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, BBl 2005 7203).
1.8 Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Die Soforthilfe dient dazu, die aus einer Straftat resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Sie kann dann in Anspruch genommen werden, wenn als Folge der Straftat dringender Handlungsbedarf besteht.
Die Beratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat, beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungsweise die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010; www.sodk.ch).
1.9 Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Sodann besorgen die Beratungsstellen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.
Bei der Besorgung einer Notunterkunft handelt es sich um eine im Gesetz besonders erwähnte, an sich in die Kategorie der sozialen und materiellen Leistungen gehörende Leistungsart. Mit der ausdrücklichen Erwähnung der Besorgung einer Notunterkunft im Leistungskatalog wollte der Gesetzgeber in Beantwortung einer parlamentarischen Motion die Frauenhäuser finanziell unterstützen (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005, BBl 2005 S. 7202; Peter Gomm/Dominik Zehntner, Kommentar zum OHG, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 14 OHG N 2).
1.10 Im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Recht ist gemäss Art. 19 Abs. 3 OHG Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen. In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass Sach- und Vermögensschäden auf Grund von Art. 19 Abs. 3 OHG nicht zu entschädigen seien (Gomm/Zehntner a.a.O.
Art. 19 OHG N 15).
Bei der Übernahme der Kosten einer Notunterkunft handelt es sich daher um Leistungen, welche ausschliesslich als Soforthilfe oder allenfalls als längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG, nicht hingegen unter dem Titel der Entschädigung (Art. 19 ff. OHG) geltend gemacht werden können.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2013 (Urk. 2) davon aus, dass einerseits der rechtsgenügliche Nachweis einer Straftat fraglich sei, und dass andererseits nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin den besonderen Schutz eines Frauenhauses benötigt haben sollte (Urk. 2, Urk. 7 S. 2). Der Nachweis einer anhaltenden Bedrohung habe von der Beschwerdeführerin nicht erbracht werden können (Urk. 7 S. 3). Eine Kostenübernahme für einen Frauenhausaufenthalt im Rahmen der längerfristigen Hilfe sei nicht alleine mit einer dadurch zu erreichenden Stabilisierung des (psychischen) Gesundheitszustandes zu rechtfertigen. Dafür seien kostengünstigere Möglichkeiten vorhanden. Beim Fehlen einer Wohnung oder einer Unterbringungsmöglichkeit in Pensionen oder Institutionen handle es sich um scheidungsrechtliche beziehungsweise um wohnungsmarktliche Probleme, für welche die Opferhilfe nicht aufkommen könne. Des Weiteren werde vorliegend der Aufenthalt im Frauenhaus ab dem 22. Tag durch das Sozialamt der Gemeinde D.___ finanziert, weshalb ein Anspruch auf Kostenübernahme auch aus diesem Grunde zu verneinen sei (Urk. 7 S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Aufenthalts im Frauenhaus auch bei einem Wegfall einer akuten Bedrohungssituation zu bejahen sei, wenn ein solcher Aufenthalt auf Grund des Gesundheitszustandes und insbesondere der psychischen Befindlichkeit des Opfers angezeigt sei (Urk. 1 S. 7 ff.). Es sei anhand der konkreten Situation und Hilfsbedürftigkeit des Opfers zu prüfen, ob im Rahmen der längerfristigen Hilfe ein Leistungsanspruch bestehe (Urk. 1 S. 10). Die wiederholten Drohungen des Ehegatten, seine Beschimpfungen und tätlichen Übergriffe hätten vorliegend die Beschwerdeführerin psychisch stark beeinträchtigt (Urk. 1 S. 11).
3.
3.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten des Aufenthalts im Frauenhaus Z.___ ab dem 11. Januar 2013 (vgl. Urk. 9/1) unter dem Titel der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG hat.
3.2 Wie vorstehend erwähnt (vorstehende E. 1.3), muss die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträchtigung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen. Sodann muss die Beeinträchtigung im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Bereich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtsprechung zum Beweismass beim natürlichen Kausalzusammenhang auch im Opferhilferecht gilt. Danach gilt diesbezüglich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b).
3.3 Zum Zeitpunkt der Stellung des Folgegesuchs um Übernahme der Kosten des Aufenthalts im Frauenhaus vom 16. Januar 2013 (Urk. 9/1) sowie zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2013 (Urk. 2) hat die Staatsanwaltschaft C.___ ihre Verfügung vom 8. April 2013 (Urk. 12/15), worin sie eine Strafuntersuchung gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht anhand nahm, noch nicht erlassen. Hierbei ist allerdings anzumerken, dass die Einreichung einer Strafanzeige keine Voraussetzung für eine allfällige Anerkennung als Opfer ist. Vorliegend ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Beratungshilfe (vgl. vorstehende E. 1.7) und mithin in der Zeit ab 11. Januar 2013 (Urk. 9/1 S. 1) vom Vorliegen einer Straftat auszugehen war.
3.4 Dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. Januar 2013 (Urk. 12/1) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten beschuldigte, sie am Abend des 21. Dezember 2012 am Kopf geschlagen zu haben sowie ihren Ausländerausweis, ihr Bahnabonnement, ihre Krankenversicherungskarte und ihr AHV-Ausweis aus ihrer Handtasche entwendet zu haben (S. 3 und S. 4). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wies diese Vorwürfe indes zurück (S. 3). Der von der Kantonspolizei befragte Bruder der Beschwerdeführerin sagte aus, dass er nicht wisse, was sich am Abend des 21. Dezembers 2012 in der Wohnung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zugetragen habe, und dass er insbesondere nicht gesehen habe, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten geschlagen worden sei (S. 5).
3.5 Anlässlich der Einvernahme zur Sache vom 16. Januar 2013 verneinte der Ehegatte der Beschwerdeführerin, dass er diese am 21. Dezember 2012 geschlagen und ihr Dokumente weggenommen habe (Urk. 12/5 S. 2 und S. 4).
3.6 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 5. Februar 2013 (Urk. 9/4) fest, dass die Beschwerdeführerin an einem depressiven Zustandsbild mit Weinen, Einschlafstörungen, Angespanntheit, Unruhe, Gewichtsverlust und Appetitlosigkeit leide (S. 2) und erwähnte, dass ihre psychische Krise mit ihren beiden gescheiterten Ehen zusammenhinge (S. 3). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie ihr Ehegatte während der letzten acht Monate systematisch entwertet, geschlagen und belogen (S. 1). Wegen eines Konflikts mit dem Mobiltelefon habe ihr Ehegatte sie geschlagen, sie eingesperrt und versucht, ihren Bruder und ihre Mutter des Hauses zu verweisen (S. 2).
4.
4.1 In Würdigung der erwähnten Akten der Staatsanwaltschaft C.___ kann davon ausgegangen werden, dass die Kantonspolizei und die Strafuntersuchung für eine allfällige strafrechtliche Qualifikation der geltend gemachten Tathandlung vom 21. Dezember 2012 die Straftatbestände der Tätlichkeit (Art. 126 StGB) und der Sachentziehung (Art. 141 StGB) in Betracht zogen. Sodann steht fest, dass der Ehegatte der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Verhalten, insbesondere das Schlagen seiner Ehegattin, gegenüber den Strafbehörden bestritten hat, und dass der Bruder der Beschwerdeführerin nicht bezeugen konnte, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, von ihrem Ehegatten geschlagen wurde.
4.2 Nach Gesagtem ist anzunehmen, dass die in Frage stehende Tathandlung in strafrechtlicher Hinsicht auf Grund der Aussagen der Beschwerdeführerin lediglich allenfalls als Tätlichkeit und Sachentziehung zu qualifizieren gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin ihren Strafantrag nicht zurückgezogen hätte, falls der von Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt überhaupt hätte bewiesen werden können.
4.3 Hinweise für aussergewöhnlich schwerwiegende Folgen des Schlages gegen den Kopf der Beschwerdeführerin, insbesondere Hinweise auf adäquat kausal durch die Tat vom 21. Dezember 2012 verursachte, nicht unerhebliche psychische Beeinträchtigungen, sind den Akten denn auch nicht zu entnehmen. Dr. E.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 5. Februar 2013 (Urk. 9/4), dass die Beschwerdeführerin während acht Monaten durch ihren Ehegatten systematisch entwertet und geschlagen worden sei, und dass dieser sie am 21. Dezember 2012 nicht nur geschlagen, sondern auch eingesperrt habe. Hierbei handelt es sich aber lediglich um die Wiedergabe von Schilderungen der Beschwerdeführerin, die mit den von der Beschwerdeführerin selbst gegenüber der Kantonspolizei getätigten Aussagen nicht völlig übereinstimmen, erwähnte sie doch damals weder eine systematische Misshandlung noch eine Einsperrung (Urk. 12/1 S. 4). Im Vergleich zu den Schilderungen der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. E.___ wäre den gegenüber der Kantonspolizei getätigten Aussagen grundsätzlich eine höhere Glaubhaftigkeit zuzuerkennen. Denn die Beschwerdeführerin wurde von der Kantonspolizei vorgängig auf ihre strafprozessualen Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht und insbesondere zur Wahrheit ermahnt (vgl. Urk. 12/1 S. 4).
4.4 Auf die im Bericht von Dr. E.___ vom 5. Februar 2013 enthaltenen Angaben der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt beziehungsweise zum Tatablauf könnte vorliegend daher nicht abschliessend abgestellt werden. Der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. Januar 2013 es spräche eher für die Annahme einer einfachen Tätigkeit ohne erhebliche Beeinträchtigungen und damit für einen Ausschluss vom Anwendungsbereich des OHG.
Gleiches gälte für die allenfalls als Sachentziehung zu qualifizierende Entwendung von persönlichen Dokumenten. Bei der Sachentziehung handelt es sich um ein reines Vermögensdelikt. Reine Vermögensdelikte sind nach der erwähnten Rechtsprechung (vorstehende E. 1.3) indes nicht geeignet, unmittelbare Beeinträchtigungen der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG zu verursachen und sind deshalb von der Opferhilfe ausgeschlossen.
4.5 Eine abschliessende Beurteilung einer allfälligen Straftat erübrigt sich aber vorliegendenfalls, da ein Anspruch auf Kostenübernahme des Aufenthalts im Frauenhaus Z.___ im Rahmen der längerfristigen Hilfe (auch) aus einem anderen Grund zu verneinen ist.
5.
5.1 Art. 14 Abs. 1 OHG bestimmt, dass die längerfristige Hilfe angemessene und auf Grund der Straftat notwendige, soziale und materielle Hilfsmassnahmen in der Schweiz umfassen. Dazu gehört auch die im Gesetz gesondert erwähnte Notunterkunft. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Frauenhausaufenthalts besteht im Rahmen der längerfristigen Hilfe daher nur, wenn dieser als Folge der Straftat notwendig ist, und wenn es sich beim Aufenthalt im Frauenhaus auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles im Vergleich zu anderen Massnahmen um eine angemessene und verhältnismässige Hilfe handelt.
5.2 Gemäss Ziff. 3.3.2 der Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010 (http://sodk.ch) umfasst die finanzielle Soforthilfe unter anderem mindestens 21 Tage Notunterkunft.
In Ziff. 3.3.3 der SVK-OHG ist geregelt, dass im Rahmen der längerfristigen Hilfe Dritter bei der Prüfung der Frage, ob eine Hilfeleistung beziehungsweise Massnahme im konkreten Fall notwendig, geeignet und angemessen ist, primär die konkrete Situation und die Hilfsbedürftigkeit des Opfers massgebend ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Grad der Beeinträchtigung des Opfers durch die Straftat, die Möglichkeit und Fähigkeit des Opfers, die Folgen der Straftat zu bewältigen, die körperliche und geistige Gesundheit des Opfers, Sprach- und Rechtskenntnisse des Opfers, Wirksamkeit und Erfolgsaussichten einer bestimmten Hilfeleistung beziehungsweise Massnahme und die Möglichkeit des Opfers zur Schadensminderung im Rahmen des Zumutbaren.
5.3 Gemäss lit. D Ziff. 1 der Richtlinien der Regionalkonferenz 4 der Kantone Glarus, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Graubünden und Zürich (Regio 4) zur Übernahme von Kosten für Frauenhausaufenthalte, Fassung April 2002 (Richtlinie Frauenhaus; www.opferhilfe.zh.ch), sind die Kosten eines Aufenthaltes in einem Frauenhaus über einer Dauer von 3 Wochen nur dann zu übernehmen, wenn die Bedrohungssituation fortbesteht. Der Fortbestand der Bedrohung ist darzutun und soweit möglich zu belegen. Auf Grund einer Checkliste beurteilt die zuständige Stelle, ob die weitere Unterbringung notwendig und durch die Straftat(en) bedingt ist, oder ob es sich dabei vor allem um Probleme im Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder um andere Probleme handelt.
5.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1, 133 V 257 E. 3.2).
5.5 Vorliegend stellen Ziff. 3.3.2 und 3.3.3 der SVK-OHG und lit. D Ziff. 1 der Richtlinie Frauenhaus eine überzeugende Konkretisierung von Art. 13 und Art. 14 OHG dar. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Übernahme der ersten 21 Tage des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Frauenhaus unter dem Titel der Soforthilfe prüfte und ab dem 22. Tag unter demjenigen der längerfristigen Hilfe. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner eine Übernahme der Kosten des Frauenhauses unter dem Titel der längerfristigen Hilfe vom Bestehen einer weiterdauernden und konkreten Bedrohungslage abhängig machte.
5.6 Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Aufenthalts im Frauenhaus selbst dann zu bejahen sei, wenn zwar eine Bedrohungssituation fehle, der Frauenhausaufenthalt jedoch der Stabilisierung des gesundheitlichen Zustandes diene (Urk. 1 S. 9). Denn gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG besteht ein Anspruch lediglich auf infolge der Straftat notwendige, angemessene und verhältnismässige Massnahmen. Ein Frauenhausaufenthalt lässt sich im Rahmen der längerfristigen Hilfe daher nicht alleine mit einer Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes rechtfertigen. Bei einer fehlenden Bedrohungssituation sind bei einer ausgewiesenen Notwendigkeit einer Notunterkunft vielmehr kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeiten als der Aufenthalt in einem Frauenhaus in Betracht zu ziehen.
5.7 In Würdigung der gesamten Akten, insbesondere der Akten der Staatsanwaltschaft C.___ (Urk. 12/1-18), ist für die Zeit ab 11. Januar 2013 eine konkrete Bedrohungssituation, welche einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einem Frauenhaus rechtfertigen würde, indes nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
5.8 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr Ehegatte sie auch über SMS bedroht habe (Urk. 1 S. 13), fehlt es dafür an einer Stütze in den Akten. Die Beschwerdeführerin, welche gemäss ihren Angaben, die erwähnten SMS ihres Ehegatten jeweils gelöscht habe (Urk. 1 S. 13), vermag eine konkrete Bedrohungslage durch ihren Ehegatten für die Zeit ab 11. Januar 2013 dadurch nicht darzutun.
6. Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2013 für die Zeit ab 11. Januar 2013 die Übernahme der Kosten eines weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Frauenhaus Z.___ im Rahmen der längerfristigen Hilfe Dritter verneinte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz