Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2010.00004
OH.2010.00004

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 25. Januar 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger
Baumgartner Mächler Rechtsanwälte
Sihlporte 3/Talstrasse, Postfach, 8022 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich



weitere Verfahrensbeteiligte:

Kantonales Sozialamt
lic. iur. Nadine Zimmermann
Schaffhauserstrasse 78, Postfach, 8090 Zürich
Beigeladener


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1981, wurde in der Nacht vom 12. auf den 13. Oktober 2009 bei einer tätlichen Auseinandersetzung verletzt (Urk. 3/16 S. 1). Als Folge der Verletzungen war er vom 13. bis 19. Oktober 2009 notfallmässig im Universitätsspital Y.___ (Y.___) hospitalisiert, wo ihm die Milz entfernt wurde (Urk. 3/2a-c).
         Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons B.___ erhob am 21. September 2010 gegen den mutmasslichen Täter Anklage wegen schwerer Körperverletzung, die von der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons B.___ mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 zugelassen wurde (Urk. 20-21).
1.2     X.___ stellte am 27. November 2009 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), ein Gesuch um Übernahme nicht gedeckter Heilkosten (Urk. 3/5a Ziff. 6). Am 7. Dezember 2009 ersuchte X.___ die Opferhilfestelle um Übernahme der ihm vom Y.___ in Rechnung gestellten Behandlungskosten von Fr. 23'279.-- (Urk. 3/9, Urk. 3/8). Am 22. Dezember 2009 stellte er zudem beim Kantonalen Sozialamt ein Gesuch um Übernahme der Behandlungskosten (Urk. 3/11), welches er am 2. März 2010 erneuerte (Urk. 3/14). Das Kantonale Sozialamt trat am 18. März 2010 auf das Gesuch nicht ein (Urk. 3/15).
         Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 lehnte die Opferhilfestelle die Übernahme der Behandlungskosten als Soforthilfe ab (Urk. 9/6 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 26. Februar 2010 (Urk. 2) erhob X.___ am 12. April 2010 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei die Opferhilfestelle anzuweisen, ihm die Kosten der stationären Behandlung im Y.___ vom 13. bis 19. Oktober 2009 im Umfang von Fr. 23'279.-- als Soforthilfe zu erstatten (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 20. April 2010 bestellte das Sozialversicherungsgericht Rechtsanwalt Thomas Sprenger, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren (Urk. 5).
         Die Opferhilfestelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 wurde das Kantonale Sozialamt zum Prozess beigeladen (Urk. 10), das am 30. August 2010 die Gutheissung der Beschwerde beantragte (Urk. 12 S. 2 oben). Die Opferhilfestelle liess sich zur Eingabe des Kantonalen Sozialamtes vom 30. August 2010 (Urk. 12) und zur Stellungnahme von X.___ vom 7. September 2010 (Urk. 16) innert Frist nicht vernehmen, womit Verzicht darauf angenommen wurde (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 23. März 2007 in Kraft getreten, das vorliegend anwendbar ist.
         Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
         Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe, Art. 13 Abs. 1 OHG). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Art. 13 Abs. 3 OHG).
         Die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe sind für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich (Art. 5 OHG).
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt.

2.      
2.1     Der Beschwerdeführer wurde in der Nacht vom 12. auf den 13. Oktober 2009 Opfer einer Straftat. Die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 OHG sind erfüllt. Die Opferstellung des Beschwerdeführers ist denn auch unbestritten. Unbestritten sind sodann die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung im Y.___ und die Höhe der Kosten von Fr. 23'279.-- (vgl. die medizinischen Berichte der Ärzte des Y.___, Urk. 3/2a-e und Urk. 3/8). Strittig ist, ob die im Zusammenhang mit der notfallmässigen Behandlung entstandenen und dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Behandlungskosten gestützt auf Art. 13 Abs. 1 OHG als Soforthilfe vom Beschwerdegegner zu übernehmen sind, oder ob stattdessen die Sozialhilfe für die Kosten aufzukommen hat.
2.2     Der Beschwerdegegner führte in der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2010 an, die Leistungen der Opferhilfe würden denjenigen der Sozialhilfe nicht grundsätzlich vorgehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände geprüft werden, welche Hilfe der anderen vorgehe. Die Opferhilfe solle nicht an die Stelle anderer, dem Opfer bereits aufgrund bestehender Gesetze zustehenden Entschädigungsmöglichkeiten treten (Urk. 8 S. 2 Erw. 2).
         Nach den Akten habe das Y.___ innert Frist ein Gesuch um Kostengutsprache gestellt. Das Y.___ sei nun verpflichtet, die notwendigen Schritte einzuleiten, um die Zahlung der Behandlungskosten durch den Beschwerdeführer respektive einen Dritten zu erreichen. Eine eigentliche Betreibung in der Schweiz respektive in Z.___ sei dafür nicht vorausgesetzt. Gemäss dem Gesuch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung im Strafverfahren vom 17. November 2009 arbeite der Beschwerdeführer in Z.___ als Hilfskoch und verfüge über kein Vermögen. Ergebe sich, dass weder der Beschwerdeführer noch ein verpflichteter Dritter für die Kosten aufkomme, sei der Beigeladene zur Tragung der Kosten verpflichtet. Sollte der Beschwerdeführer wider Erwarten aufgrund günstiger finanzieller Verhältnisse zur Rückzahlung der ausgerichteten Sozialhilfe verpflichtet werden und er dadurch einen Schaden erleiden, werde der Beschwerdegegner das Gesuch erneut prüfen (Urk. 8 S. 2 f. Erw. 2). Der Beschwerdeführer gebe in der Beschwerde an, er sei als Tourist in die Schweiz eingereist, da er sich hier um eine Erwerbstätigkeit bemühen wollte. Nach den Akten bestünden keine Hinweise, die diese Angaben des Beschwerdeführers stützen würden (Urk. 8 S. 3 Erw. 3).
2.3     Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in der Nacht vom 12. auf den 13. Ok-tober 2009 in einer Mietwohnung in B.___ von einem Landsmann brutal niedergeschlagen und schwer verletzt worden. Wegen lebensbedrohlicher innerer Verletzungen sei er am folgenden Tag im Y.___ notfallmässig operiert worden (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5). Das Y.___ habe ihm für medizinische Leistungen (notfallmässiges Entfernen der Milz und Spitalaufenthalt) Fr. 23'279.-- in Rechnung gestellt. Er sei weder in der Schweiz noch in seinem Heimatland Z.___ kranken- beziehungsweise unfallversichert (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8, Urk. 3/9 unten).
         Betreffend die beim Beigeladenen eingereichten Gesuche stelle sich dieser auf den Standpunkt, dass die Behandlungskosten erst dann durch die Sozialhilfe zu übernehmen seien, nachdem der medizinische Leistungserbringer sämtliche Inkassobemühungen ausgeschöpft und nachgewiesen habe, dass die Kosten beim Beschwerdeführer nicht einbringlich seien (Urk. 1 S. 6 Ziff. 12).
         Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Soforthilfe im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und 3 OHG. Der Anspruch gegenüber dem Beigeladenen nach § 21 Abs. 1 lit. a der kantonalen Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) stehe nicht dem Beschwerdeführer, sondern allein dem medizinischen Leistungserbringer, dem Y.___, zu. Weshalb und inwiefern sich vorliegend Leistungen der Opferhilfe und solche der Sozialhilfe gegenüberstünden, sei nicht ersichtlich. Leistungen der Sozialhilfe an den Beschwerdeführer existierten vorliegend nicht (Urk. 1 S. 8 Ziff. 18). Die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners sei sodann auch deshalb aufzuheben, weil der Beschwerdeführer bei einer Übernahme der Behandlungskosten durch die Sozialhilfe persönlich belastet würde. Durch die vom Y.___ gegen den Beschwerdeführer einzuleitenden Inkassomassnahmen würde das Betreibungsregister des Beschwerdeführers mit einem Eintrag belastet. Dadurch würden seine Bemühungen, in der Schweiz eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erhalten, ungemein erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Ausserdem werde der Beschwerdeführer gegenüber dem Gemeinwesen rückzahlungspflichtig, wenn der Beigeladene an seiner Stelle für die Behandlungskosten aufkomme, was eine offenkundige Schlechterstellung des Beschwerdeführers darstelle (Urk. 1 S. 8 Ziff. 19-20).
2.4     Der Beigeladene führte in der Stellungnahme vom 30. August 2010 an, wegen des subsidiären Charakters komme die öffentliche Sozialhilfe vor allem dann zum Tragen, wenn andere öffentliche oder private Hilfeleistungen zur Behebung der Notlage nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erfolgen würden (Urk. 12 S. 4 Erw. 7). In den vom Beschwerdegegner angeführten Bundesgerichts-entscheiden gehe es um das Verhältnis zwischen familienrechtlichem Kindesschutz und Opferhilfe und um die Frage, ob die Kosten für durch die Vormundschaftsorgane angeordnete und bereits im Vollzug befindliche Kindesschutzmassnahmen nachträglich durch die Opferhilfe zu tragen seien. In den erwähnten Entscheiden seien Leistungen durch die Sozialhilfe erbracht worden, ohne dass die Opferhilfestellen an den entsprechenden Massnahmen beteiligt gewesen seien (Urk. 12 S. 4 Erw. 8).
         Der Beigeladene habe in Anwendung vom § 21 SHV dem Y.___ subsidiär Kostengutsprache geleistet (Urk. 12 S. 5 Erw. 11). Eine materielle Anspruchsprüfung durch den Beigeladenen könne jedoch erst erfolgen, wenn der medizinische Leistungserbringer um definitive Kostenübernahme ersuche und dieser den Nachweis erbracht habe, dass sich die Forderung als uneinbringlich erweise. Die Uneinbringlichkeit sei nachgewiesen, wenn keine Versicherung, kein allfälliger Garant und keine weitere leistungspflichtige Stelle - worunter auch Leistungen der Opferhilfe fallen würden - oder der Beschwerdeführer selber die Forderung begleichen könne (Urk. 12 S. 6 Erw. 12 oben). Es sei davon auszugehen, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Opferhilfe bestehe. Eine Kostenübernahme durch den Beigeladenen könne daher erst dann erfolgen, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliege, welches die Ablehnung der Übernahme der Soforthilfe durch den Beschwerdegegner bestätige (Urk. 12 S. 6 Erw. 12 Mitte).

3.      
3.1     Das Opfer einer Straftat besitzt grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen gegenüber dem Staat. Dieser muss seine Leistungen jedoch nur dann erbringen, wenn keine Vorleistungspflicht eines ersatzpflichtigen Dritten besteht oder dieser nur ungenügende Leistungen erbringt (Peter Gomm, OHG-Kommentar, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 4 N 1).
         Wie die Opferhilfe ist auch die Sozialhilfe subsidiärer Natur. Bei dieser Rechtslage fällt es nicht leicht, abstrakt zu bestimmen, welche Hilfe der anderen vorgeht. Es ist daher in erster Linie auf die konkreten Umstände abzustellen (Gomm, OHG-Kommentar, Art. 4 N 5; Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. T. vom 26. Januar 2001, 1A.249/2000, publiziert in Praxis 2001 Nr. 112 S. 653 ff., Erw. 4c). Das Bundesgericht stellte in BGE 125 II 230 zum Verhältnis familienrechtlicher Kindesschutzmassnahmen zur Opferhilfe fest, dass, soweit wirksame Hilfe durch andere Institutionen geleistet werde, es nicht dem Zweck des Opferhilfegesetzes entspreche, diese Leistungen zurückzudrängen (BGE 125 II 230 Erw. 3 d S. 236). Nach Gomm gehen Leistungen der Opferhilfe Sozialhilfeleistungen dagegen im Grundsatz vor, weil Erstere gerade dazu dienen sollen, dem Opfer den Gang auf das Sozialamt zu ersparen. Sozialhilfeleistungen liegen ausserhalb der Entschädigungs- und Hilfssysteme, die bezogen auf die Straftat einen Schadenausgleich bewirken sollen (Gomm, OHG-Kommentar, Art. 4 N 5).
3.2     Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG. Er hat Wohnsitz in Z.___ und hielt sich zum Zeitpunkt der Tat als Tourist in der Schweiz auf (Urk. 3/3 S. 4 Ziff. 4). Das Y.___ stellte dem Beschwerdeführer für die Behandlung im Y.___ vom 13. bis 19. Oktober 2009 Fr. 23'279.-- in Rechnung. Die Rechnung wurde dem Beschwerdeführer an seine Adresse in Z.___ zugestellt (Urk. 3/8).
         Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei weder in der Schweiz noch in seinem Heimatland Z.___ gegen Krankheit beziehungsweise Unfall versichert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8, Urk. 3/9 unten). Belege dafür reichte er nicht ein.
         Bei dem Angeklagten und mutmasslichen Täter handelt es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 19. Oktober 2009 um einen A.___ Staatsbürger. Der Beschwerdeführer und der mutmassliche Täter hätten sich in einer Bar in B.___ kennen gelernt. Der mutmassliche Täter habe den Beschwerdeführer um eine Unterkunft gebeten (Urk. 9/9/5 S. 2 Ziff. 10). Nach den Akten ist davon auszugehen, dass die Behandlungskosten von Fr. 23'279.-- vom mutmasslichen Täter nicht einzubringen sind. Ergänzende Abklärungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Z.___ oder in der Schweiz gegen Krankheit und Unfall versichert ist sowie zu den Vermögensverhältnissen des mutmasslichen Täters, erweisen sich unter dem Titel der Soforthilfe als unverhältnismässig. Es ist daher auf die Angaben des Beschwerdeführers abzustellen, wonach er weder in der Schweiz noch in Z.___ kranken- oder unfallversichert ist.
3.3     Der in BGE 125 II 230 vom Bundesgericht zu beurteilende Sachverhalt lag insofern anders als der vorliegend zu beurteilende Fall, als zugunsten der Opfer einer Straftat bereits eine Fremdplatzierung im Sinne einer vormundschaftlichen Kindesschutzmassnahme angeordnet worden war, wobei die zuständige Einwohnergemeinde für einen Teil der Kosten des Heimaufenthaltes nach Massgabe des Sozialhilfegesetzes aufkam (BGE 125 II 230 Erw. 2 c S. 234). Das Bundesgericht hatte in jenem Entscheid erwogen, dass wenn die angeordneten Massnahmen des familienrechtlichen Kindesschutzes einen hinreichenden Schutz im Sinn des Opferhilfegesetzes bewirkten, grundsätzlich keine Notwendigkeit für eine nachträgliche Betreuungshilfe seitens der Beratungsstelle nach Opferhilfegesetz bestehe. Dies bedeute, dass die angeordnete kindesschutzrechtliche Heimeinweisung Betreuungshilfe durch die Beratungsstelle überflüssig mache. Zudem könne nicht gesagt werden, dass materielle Hilfe seitens der Beratungsstelle nötig sei, um die unbestrittenermassen gebotene Heimbetreuung sicherzustellen (BGE a.a.O. Erw. 3 d-e S. 236 f.).
         Wie in jenem Fall war auch im Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. T. vom 26. Januar 2001, 1A.249/2000, Erw. 4 a, durch das zuständige Gemeinwesen bereits eine Fremdplatzierung des Opfers im Sinne einer vormundschaftlichen Massnahme angeordnet worden, wobei der Sozialdienst für die Kosten aufzukommen hatte. Die Notlage war durch die angeordneten Massnahmen bereits behoben worden, womit kein Bedürfnis für eine nachträgliche Unterstützung durch Anordnungen der Opferhilfe bestand (Urteil des Bundesgerichts a.a.O. Erw. 4 d; ebenso Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen M., C., V. gegen Kanton Zürich vom 13. September 2005, OH.2005.00002, Erw. 4.3).
         Der Beigeladene bestätigte in der Stellungnahme vom 30. August 2010, dass er gegenüber dem Y.___ gestützt auf § 21 SHV lediglich subsidiär Kostengutsprache erteilt habe (Urk. 12 S. 5 Erw. 11). Eine materielle Prüfung könne erst erfolgen, wenn der medizinische Leistungserbringer um definitive Kostenübernahme ersuche (Urk. 12 S. 6 Erw. 12 oben).
         Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts betrifft den Fall, dass durch das zuständige Gemeinwesen nach den Bestimmungen der Sozialhilfe bereits Kostengutsprache erteilt und Leistungen ausgerichtet wurden. In diesem Fall besteht gemäss Bundesgericht keine Notwendigkeit für eine nachträgliche Unterstützung des Opfers durch Anordnungen der Opferhilfe. Demgegenüber sind vorliegend die angefallenen Kosten der notfallmässigen Behandlung des Beschwerdeführers im Y.___ vorliegend nach wie vor offen. Nach Lehre und Rechtsprechung stehen Sozialhilfeleistungen ausserhalb der Entschädigungs- und Hilfssysteme, die bezogen auf eine Straftat einen Schadenausgleich bewirken sollen (Gomm, OHG-Kommentar, Art. 4 N 5, BGE 131 II 217 Erw. 2.5 S. 223). Die angefallenen Behandlungskosten sind daher, da im Übrigen sämtliche Voraussetzungen nach OHG erfüllt sind, als notwendige medizinische Soforthilfe nach Art. 13 Abs. 1 und 3 OHG vom Beschwerdegegner zu über-nehmen.
3.4         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kosten der notfallmässigen Behandlung des Beschwerdeführers im Y.___ von Fr. 23'279.-- als Soforthilfe nach Art. 13 Abs. 1 und 3 OHG durch den Beschwerdegegner zu übernehmen sind, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

4.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Nach Einsicht in die eingereichte Kostennote (Urk. 25) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'955.65 (inklusive Mehrwertsteuer bei einem Mehrwertsteuersatz von 7.6 % und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 26. Februar 2010 aufgehoben und es wird festsgestellt, dass der  Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten seiner Behandlung im Universitätsspital Zürich vom 13. bis 19. Oktober 2009 in Höhe von Fr. 23'279.-- als Soforthilfe hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Thomas Sprenger, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'955.65.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Sprenger
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Kantonales Sozialamt
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).