Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2026.00111

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2026.00111



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Engesser

Verfügung vom 6. August 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.    Mit Einspracheentscheid vom 16. April 2026 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfolgend: SVA), auf die Einsprache des Versicherten vom 8. Dezember 2025 gegen die Verfügung vom 28. November 2025 betreffend individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2021 mangels Begründung nicht ein (Urk. 2). Am 22. April 2026 wandte sich der Versicherte per E-Mail an die SVA und erklärte sich mit der Berechnung der IPV für das Jahr 2021 nicht einverstanden (Urk. 1). Nachdem der Versicherte sich auf das Schreiben der SVA vom 18. Mai 2026, worin er zur Unterzeichnung seiner Eingabe aufgefordert wurde (Urk. 4), nicht hatte verlauten lassen, leitete die SVA letztere mit Schreiben vom 29. Juli 2026 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter (Urk. 3).


2.

2.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

2.2    Nach Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; ebenso § 18 Abs. 2 und 3 GSVGer) muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der beschwerdeführenden Person eine ange-messene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

2.3    Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung hat im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll. Der Anwendungsbereich der Nachfrist erstreckt sich über die in Art. 61 lit. b ATSG ausdrücklich erfassten Bereiche hinaus. Sie ist auch anzusetzen, wenn weitere formelle Eintretensvoraussetzungen, die nachträglich erfüllt werden können, nicht erfüllt sind (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.3 mit diversen Hinweisen).

2.4    Die Beschwerdeschrift muss nach § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 130 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sodann eigenhändig unterzeichnet oder bei elektronischer Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden. Eine fotokopierte oder per Telefax übermittelte Unterschrift genügt nicht; die Unterschrift hat eigenhändig zu erfolgen (vgl. BGE 120 V 413 mit Hinweisen, 112 Ia 173; Pra 1992 Nr. 26).

2.5    Von der grundsätzlichen Pflicht zur Nachfristansetzung (vgl. vorstehend E. 2.2-2.3) sind jedoch Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs ausgenommen, namentlich wenn der Mangel auf ein bewusst unzulässiges Verhalten zurückzuführen ist. So können Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, rechtsprechungsgemäss nur innert Nachfrist verbessert werden, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst - durch Übermittlung per Telefax oder gewöhnlicher E-Mail - geschieht. Denn bei der Übermittlung einer Eingabe mittels E-Mail geht eine Unterschrift regelmässig nicht vergessen, sondern sie fehlt der Natur der Sache nach von vornherein. Daraus folgt, dass in diesen Fällen kein Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht (BGE 142 V 152 E. 4.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2024 vom 27. November 2025 E. 10.5, 2C_997/2021 vom 11. Mai 2022 E. 3.2-3 und E. 3.6).

2.6    Dauert bei Beschwerden ans Bundesgericht die Beschwerdefrist in dem Zeitpunkt, in welchem das Bundesgericht die mit einem Formmangel behaftete Eingabe in Empfang nimmt, noch an, sodass es der beschwerdeführenden Partei möglich wäre, den Mangel rechtzeitig innert laufender Frist zu beheben, so ist das Gericht gehalten, sie auf den Formfehler hinzuweisen. Dabei ist unerheblich, ob das Gericht den Mangel tatsächlich rechtzeitig entdeckt oder nicht (BGE 142 I 10 E. 2.4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_625/2019 vom 22. Juli 2020 E. 1.3.4; vgl. auch BGE 142 V 152 E. 4.5 f.).


3.    

3.1    Die ausgedruckte E-Mail des Beschwerdeführers vom 22. April 2026 (Urk. 1) stellt nach der hiervor zitierten Rechtsprechung mangels Unterschrift keine rechtsgenügliche Beschwerde dar. Dabei handelt es sich praxisgemäss nicht bloss um ein Versehen, da es einer gewöhnlichen E-Mail von der Natur der Sache her stets an der erforderlichen Unterschrift fehlt. Anspruch auf eine Nachfrist nach Art. 61 lit. b ATSG besteht nach dem Gesagten daher nicht.

3.2    Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer nach Eingang seiner E-Mail vom 22. April 2026 (Urk. 1) mit eingeschrieben versandtem Schreiben vom 18. Mai 2026 aufgefordert, diese zu unterzeichnen, unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine rechtsgültige Beschwerde eine Unterschrift voraussetze (Urk. 4). Innerhalb der angesetzten Frist bis am 29. Juni 2026 reagierte der Beschwerdeführer indessen nicht, worauf die Beschwerdegegnerin die Eingabe am 29. Juli 2026 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiterleitete (Urk. 3). Damit ist dem Beschwerdeführer bereits von der Beschwerdegegnerin ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung des Formmangels gegeben worden. Eine Pflicht des Gerichts, ihn erneut auf den mittels der per E-Mail erhobenen Beschwerde bewusst eingegangenen Formmangel hinzuweisen, besteht nicht, denn dies würde auf eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung der Rechtsmittelfrist hinauslaufen. Auf die nicht unterzeichnete Beschwerde vom 22. April 2026 ist daher nicht einzutreten.

    Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob die Beschwerde im Übrigen den Anforderungen nach Art. 61 lit. b ATSG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 GSVGer genügt. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann das Gericht zudem ohne Anhörung der Gegenpartei entscheiden (§ 19 Abs. 2 GSVGer).



Die Einzelrichterin verfügt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 3

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Engesser