Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2026.00048

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2026.00048


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 13. Juli 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1992, ist italienischer Staatsangehöriger und wohnt in Y.___ Seit 6. Februar 2024 verfügt er über die Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA und ist bei der Z.___ als Cabin Crew Member mit Dienstort A.___ angestellt (Urk. 3/13, Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, wies ihn mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 darauf hin, dass er als Grenzgänger grundsätzlich der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterliege. Er könne jedoch innert drei Monaten ab Stellenantritt bzw. ab Erhalt dieses Schreibens das sogenannte Optionsrecht ausüben und sich von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreien lassen (Urk. 6/2). Mit Schreiben vom 7. April 2025 setzte die Sozialversicherungsanstalt X.___ eine letzte Frist von zwei Wochen, um ihr einen Versicherungsnachweis oder einen Antrag (auf Befreiung von der Versicherungspflicht) zukommen zu lassen, und drohte an, ihn bei Säumnis einer schweizerischen Krankenversicherung zuzuweisen (Urk. 6/4). Da X.___ darauf nicht reagierte, wies die Sozialversicherungsanstalt ihn mit Verfügung vom 5. Februar 2026 per Datum des Verfügungseingangs der Agrisano Krankenkasse AG zu (Urk. 6/7). Mit E-Mail vom 19. Februar 2026 ersuchte X.___ um Aufhebung der Zuweisungsverfügung und reichte Nachweise seiner B.___ Krankenversicherung ein (Urk. 6/16; Urk. 6/12-15). Am 27. Februar 2026 erhob er formell Einsprache gegen die Zuweisungsverfügung vom 5. Februar 2026 (Urk. 6/19-21, vgl. auch Urk. 6/24-26). Diese wies die Sozialversicherungsanstalt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2026 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/29]).


2.    Mit Eingabe vom 13. April 2026 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2026 mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm die Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht zu bewilligen (Urk. 1). Die Sozialversicherungsanstalt schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juni 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der in Y.___ wohnhafte Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und ist als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Daher kommt das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sowie basierend darauf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 987/2009; SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung (vgl. Art. 8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs II des FZA; BGE 147 V 387 E. 3.1-2). Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erstreckt sich laut Art. 3 Abs. 1 lit. a unter anderem auf Leistungen bei Krankheit.

1.2    Nach der allgemeinen Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, vorbehältlich Art. 12–16 VO (EG) 883/2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Dies gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt (sog. Prinzip der «lex loci laboris»; vgl. BGE 136 V 295 E. 2.3.1, 135 V 339 E. 4.3.1). Gemäss Art. 11 Abs. 5 VO (EG) 883/2004 gilt eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die ‹Heimatbasis› im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 befindet.

    Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind in Anhang XI der Verordnung aufgeführt (Art. 83 VO [EG] 883/2004). Unter Ziff. 3 (Schweiz) im Anhang XI werden die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen geregelt. Ziff. 3 lit. b Anhang XI (Schweiz) zur Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt gleichlautend wie Abschnitt A Nr. 1 lit. i Ziff. 3b Anhang II FZA, dass die in lit. a genannten Personen - das sind unter anderem die Personen, die nach Titel II der Verordnung [Art. 11-16] den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen - auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können, wenn sie in einem der aufgezählten Staaten, wozu auch Y.___ gehört, wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind.

1.3    Als Grenzgänger gilt gemäss Art. 1 lit. f VO (EG) 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Dieser abkommensrechtliche Grenzgängerbegriff ist unabhängig von der fremdenpolizeilichen Qualifikation und der Art der Aufenthaltserlaubnis (Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 435 Fn. 41).

1.4    Aus dem Grundsatz der Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung am Erwerbsort folgt, dass das Recht, davon ausgenommen zu sein, nicht stillschweigend (konkludent) ausgeübt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ist denn auch ausdrücklich ein Gesuch zu stellen und der Nachweis zu erbringen, dass im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz Deckung für den Krankheitsfall besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3). Die Ausübung des Optionsrechts ist ohne Einfluss auf die Unterstellung in den anderen Sozialversicherungszweigen (BGE 135 V 339 E. 4.4.1).

    Der Antrag um Befreiung von der Versicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zuständigen kantonalen Betriebskrankenkasse einzureichen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam (Ziff. 3 lit. b/aa Anhang XI, Schweiz, zu VO [EG] 883/2004). Für Grenzgänger beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag zu laufen (BGE 136 V 295 E. 2.3.3).

    Nach Art. 6, Art. 6a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 10 KVV gehört es zu den Aufgaben der Kantone, über die Versicherungspflicht zu informieren, für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen und über Befreiungsgesuche zu entscheiden. Bei verspäteter Information wird den Grenzgängern gemäss Praxis für die Ausübung des Optionsrechts eine nochmalige Frist ab Zustellung des Informationsschreibens eingeräumt (Informationsschreiben des Bundesamts für Gesundheit BAG vom 12. Juli 2007; vgl. auch Urk. 5 S. 2).

    Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4, 147 V 387 E. 6.1), es sei denn, dass die Frist zur Ausübung des Optionsrechts von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können («begründeter Fall» nach Abschnitt A Nr. 1 lit. i Ziff. 3b/aa Anhang II FZA und Ziff. 3 lit. b/aa Anhang XI, Schweiz, VO [EG] 883/2004) oder das Optionsrecht nicht formell korrekt ausgeübt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 3 Rz. 33).

    Hinsichtlich der Deckung für den Krankheitsfall schreibt die Verordnung keine besondere Form für den Nachweis vor. Eine schriftliche Erklärung der zuständigen ausländischen Behörde ist nicht erforderlich. Als Nachweis genügt ein Versicherungsnachweis, der den Anforderungen des Krankenversicherungssystems des Wohnsitzlandes entspricht (BGE 136 V 295 E. 6.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheentscheid sowie in der Beschwerdeantwort, der Beschwerdeführer habe sein Optionsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt. Ihr Schreiben vom 20. Dezember 2024 sei nicht eingeschrieben erfolgt. Ein Zustellnachweis diesbezüglich sei daher nicht möglich. Das Mahnschreiben vom 7. April 2024 sei jedoch eingeschrieben versendet worden. Dem Beschwerdeführer sei [von der Post] zunächst eine Abholungseinladung hinterlassen worden. Da das Schreiben anschliessend während der 18tägigen Abholfrist nicht abgeholt worden sei, sei am 29. April 2025 ein nochmaliger Zustellversuch unternommen worden. Bei diesem habe der Beschwerdeführer die Annahme des Schreibens explizit verweigert. Dazu sei festzuhalten, dass eine Sendung in dem Moment als zugestellt gelte, in dem der Empfänger die Annahme verweigere. Damit sei sie, die Beschwerdegegnerin, ihrer Informationspflicht nachgekommen, sodass der Beschwerdeführer von seinem Optionsrecht rechtzeitig hätte Gebrauch machen können. Dies habe er nicht getan, weshalb die Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherungsplicht und damit eine Zwangszuweisung an einen Krankenversicherer mit Verfügung vom 5. Februar 2026 rechtens sei (Urk. 2, Urk. 5).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst geltend, vor dem 5. Februar 2026 habe er keine Kenntnis von der gegen ihn angeordneten Zwangszuweisung gehabt. Die früheren Schreiben der Beschwerdegegnerin seien ihm nicht zugestellt worden. Unmittelbar nach Erhalt der Verfügung vom 5. Februar 2026 habe er telefonisch und per E-Mail Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufgenommen und habe ihr die Unterlagen seiner B.___ Krankenversicherung eingereicht. In Y.___ sei er stets krankenversichert gewesen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe unverzüglich reagiert, als er von der fraglichen Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherungspflicht erfahren habe. Er sei daher von der schweizerischen Versicherungspflicht zu befreien (Urk. 1).


3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer das Optionsrecht rechtzeitig ausgeübt hat.

3.2    Vorweg ist festzuhalten, dass die Zuweisungsverfügung vom 5. Februar 2026 dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2026 zugestellt wurde (vgl. Urk. 1 S. 3). Gegen die Zuweisungsverfügung opponierte der Beschwerdeführer gleichentags mit EMail vom 19. Februar 2026 (Urk. 6/18). Darauf wies ihn die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 23. Februar 2026 auf die Möglichkeit einer Einsprache hin, wobei sie auf die Formvorschriften von «Art. 10 ATSG» hinwies (Urk. 6/17). Daraufhin verfasste der Beschwerdeführer handschriftlich eine Einsprache, eigenhändig unterschrieben und datiert vom 27. Februar 2026. Diese Einsprache stellte er der Beschwerdegegnerin als Anhang eines gleichentags versendeten E-Mails zu (Urk. 6/19-21). Daraufhin teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 3. März 2026 mit, dass sein «Antrag» unter der Gesuchsnummer … weiterbearbeitet werde. Er müsse nichts weiter unternehmen (Urk. 6/24-26).

    Beim im E-Mail der Beschwerdegegnerin erwähnten Hinweis auf «Art. 10 ATSG» handelte es sich um einen Verschrieb. Gemeint war offensichtlich nicht Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern Art. 10 ATSV, also Art. 10 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Diese Bestimmung sieht in Abs. 4 Satz 1 vor, dass die schriftlich erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten muss. Unter Schriftlichkeit ist gemäss dem alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen. Da beim elektronischen Verkehr via E-Mail keine Originalurkunde vorhanden ist, stellt sich das Problem der Unterschrift. Nach Art. 14 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) hat die Unterschrift eigenhändig zu erfolgen. Art. 14 Abs. 2bis OR stellt die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleich. Fehlt eine elektronische Signatur, können E-Mails und andere elektronische messaging services (z.B. SMS, MMS) die Schriftform nicht erfüllen (BGE 145 V 152 E. 2.4). Die per E-Mail vom 27. Februar 2026 eingereichte Einsprache genügt somit den Gültigkeitserfordernissen nicht. Da jedoch die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge ausdrücklich mitteilte, dass die Einsprache bearbeitet werde und er nichts mehr weiter unternehmen müsse, heilte sie diesen Mangel. In der Zusage der Beschwerdegegnerin, die Einsprache zu bearbeiten, ist der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben zu schützen. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten.


4.

4.1    Der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung obliegt grundsätzlich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Der Nachweis ist erbracht, wenn eine Postquittung oder ein anderer Empfangsschein für eine aufgegebene Sendung vorgelegt wird. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Urteile des Bundesgerichts 9C_575/2013 vom 18. November 2013 E. 3, 9C_171/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3).

4.2    Die Zustellung der Schriftstücke der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer erfolgte jeweils auf direktem postalischem Weg. Dies ist aufgrund der bestehenden staatsvertraglichen Bestimmungen (Art. 11 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland; Art. 1 Abs. 3 des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Y.___ zur Ergänzung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht [worunter im Sinne dieses Abkommens auch Sozialversicherungssachen zu zählen sind, vgl. dazu Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 28. April 1966, EVGE 1966, 67-73]) nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht moniert. Das Schreiben vom 20. Dezember 2024 (Urk. 6/2) erfolgte nicht eingeschrieben. Mangels Zustellnachweises ist diesbezüglich von einer nicht erfolgten Zustellung auszugehen, was auch die Beschwerdegegnerin einräumt.

4.3    Das Mahnschreiben vom 7. April 2025 (Urk. 6/4) wurde eingeschrieben versandt. Beim Zustellversuch am 10. April 2026 war der Beschwerdeführer abwesend (handschriftlicher Vermerk auf dem Abholschein: «nicht behoben/unclaimed»; Urk. 6/5/4; vgl. auch Urk. 6/27) und die Post hinterliess eine Abholungseinladung. Es kann offen bleiben, ob am 29. April 2026 ein zweiter Zustellversuch erfolgte, wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht (Urk. 5 S. 3 i.V.m. Urk. 6/27), oder ob die Sendung nach Ablauf der zweiwöchigen Abholfrist gemäss dem B.___ Zustellgesetz ohne erneuten Zustellversuch an die Beschwerdegegnerin retourniert wurde.

    Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde dazu geltend, dass es in seinem Wohnhaus wiederholt zu Zustellproblemen gekommen sein. Er bestritt, die Annahme des eingeschriebenen Briefs vereitelt zu haben (Urk. 1 S. 2). Dem ist zu folgen. Denn aufgrund des von ihm eingereichten Dienstplans ist ausgewiesen, dass er am 27. April 2025 als Cabin Crew Member nach C.___ (D.___[Flughafenkürzel: D.___]) flog und in A.___ wieder am 30. April 2025 landete (Urk. 3/14). Da er somit am 29. April 2025 nicht zu Hause war, konnte er die Annahme des eingeschriebenen Briefs, wie ihm von der Beschwerdegegnerin zur Last gelegt, nicht verweigern. Zwar wurde dem Beschwerdeführer laut Sendungsverfolgung anlässlich des ersten Zustellversuchs am 10. April 2025 eine Abholeinladung in den Briefkasten gelegt (Urk. 6/27). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt, dass wenn der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb einer Abholfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 119 V 89 E. 4b mit Hinweisen; Zustellfiktion; Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Dies gilt jedoch nur - wie gezeigt - sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste, d.h. ab der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Aktes gerechnet werden musste (BGE 134 V 49 E. 4, 130 III 396 E. 1.2.3, 127 I 31 E. 2a/aa und E. 2b). Dies war vorliegend nicht der Fall, da bislang kein Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer stattgefunden hatte.

4.4    Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erstmals mit Erhalt der Verfügung vom 5. Februar 2026 über die schweizerische Versicherungspflicht und die Zwangszuweisung informiert wurde. Zuvor hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht rechtsgültig über sein Optionsrecht aufgeklärt, zumindest vermag sie den Nachweis dafür nicht zu erbringen. Da der Beschwerdeführer schon wenige Tage nach Erhalt der Verfügung vom 5. Februar 2026 gegen diese opponierte, ein Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht stellte und auch entsprechende Unterlagen dazu (Urk. 6/1215) einreichte, hat er sein Optionsrecht rechtsgültig ausgeübt bzw. nachgeholt. Zwar hat der Beschwerdeführer Belege zu seiner B.___ Krankenversicherung eingereicht, doch hat die Beschwerdegegnerin diese nicht weiter geprüft, da sie davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe sein Optionsrecht nicht rechtzeitig wahrgenommen. Die Prüfung der eingereichten Belege zur B.___ Krankenversicherung wird sie nun nachzuholen haben.

    In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2026 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht rechtzeitig gestellt hat und er von der Versicherungspflicht zu befreien ist, sofern die übrigen Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2026 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht rechtzeitig gestellt hat und er von der Versicherungspflicht zu befreien ist, sofern die übrigen Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrSonderegger