Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2026.00021

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2026.00021

…


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 15. Juli 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Assura-Basis SA

Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Assura

Case postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne




Sachverhalt:

1.     X.___, geboren 1980, forderte die Assura-Basis SA (nachfolgend Assura) mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 auf, ein bestehendes Vertragsverhältnis betreffend Krankenversicherung zu belegen (Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 13. November 2025 stellte die Assura fest, dass X.___ seit 1. Juli 2006 durchgehend bei der Assura obligatorisch krankenpflegeversichert sei (Urk. 7/14). Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 7/15 sowie Urk. 7/17) wies die Assura mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2026 ab (Urk. 7/18 = Urk. 2).


2.     

2.1    X.___ erhob am 9. Februar 2026 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2026 (Urk. 2) und beantragte im Wesentlichen, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid auf einer formwidrigen sowie rechtsungültigen Identifikation der Beschwerdeführerin beruhe und dass ab 2022 kein gültiges Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin mehr bestehe (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 wurde der Beschwerdegegnerin Frist für die Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 3), worauf die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Februar 2026 um Berichtigung der Parteibezeichnung ersuchte, heisse sie doch richtigerweise «X.___» (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

2.2    Mit Verfügung vom 23. März 2026 (Urk. 8) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, wobei der Verfügung die Beschwerdeantwort sowie die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Vorakten (Urk. 7/1–18) beigelegt wurden. Mit Schreiben vom 26. März 2026 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin («Y.___») mit, da die Sendung (gemeint: Verfügung vom 23. März 2026 sowie Beilagen) an eine unzutreffend bezeichnete Identität adressiert worden sei, sei eine Abholung bei der Post weder möglich noch zumutbar (Urk. 9). In der Folge holte die Beschwerdeführerin die genannte Sendung nicht ab (vgl. Urk. 11). Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 (Urk. 12) wurde davon Vormerk genommen, dass innert angesetzter Frist keine Replik eingegangen sei. Die Beschwerde-führerin wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die vollständigen Prozessakten nach telefonischer Voranmeldung am Sitz des Gerichts eingesehen werden könnten.

2.3    Mit Eingabe vom 7. Juni 2026 (Urk. 13) machte die Beschwerdeführerin geltend, es seien ihr weder die Beschwerdeantwort noch eine entsprechende Aufforderung zur Replik zugestellt worden. Sodann ersuchte sie um die Offenlegung diverser Aktenstücke des vorliegenden Verfahrens und erneuerte ihren Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung. Mit Verfügung vom 9. Juni 2026 (Urk. 14) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung der Parteibezeichnung abgewiesen, ihre Eingabe vom 7. Juni 2026 wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt und die Beschwerdeführerin wurde erneut darauf hingewiesen, dass die vollständigen Prozessakten am Sitz des Gerichts eingesehen werden könnten. Mit Eingabe vom 16. Juni 2026 (Urk. 15) nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf die Verfügung vom 9. Juni 2026 und ersuchte erneut um die Zustellung von nähergenannten Aktenstücken.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG.

    Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Versicherern, die nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen (Art. 4 KVG).

1.2    Nach Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Ein Wechsel des Versicherers darf nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher endet das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG). Eingeschränkt wird dieser freie Wechsel unter anderem durch Art. 64a Abs. 6 KVG, wonach säumige versicherte Personen den Versicherer solange nicht wechseln können, als die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind. Eine Doppelversicherung ist ausgeschlossen. Das Versicherungsverhältnis beim neuen Versicherer kann erst beginnen, wenn das bisherige endet (BGE 130 V 448 E. 4).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, die Namensführung der Beschwerdeführerin - zuerst Vorname und dann Nachname – sei entgegen deren Vorbringen üblich und werde im Privat- wie auch im Geschäftsverkehr entsprechend gehandhabt. Ob der Vorname oder der Nachname zuerst geschrieben werde, sei in Bezug auf die Identifizierbarkeit der betreffenden natürlichen Person unerheblich. Die Adressierung durch die Beschwerdegegnerin - «X.___» – sei zu jeder Zeit korrekt und eine Zustellung der Korrespondenz stets möglich gewesen. Dies zeige auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diverse Schreiben der Beschwerdegegnerin empfangen habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung an eine nicht existierende Person gerichtet habe, sei deshalb haltlos (S. 2 E. II.2 und E II.4).

    Die Beschwerdeführerin habe am 24. März 2006 einen unterzeichneten Versicherungsantrag eingereicht. Zudem habe sie am 7. Juli 2008 und am 7. April 2016 einen Antrag auf Modellwechsel unterzeichnet. Es sei ein gültiges Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) eingegangen worden. So habe die Beschwerdeführerin auch diverse Prämienrechnungen beglichen. Seit Versicherungsbeginn am 1. Juli 2006 seien diverse Kündigungen der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Bisher habe die Beschwerdegegnerin jedoch noch keine Nachversicherungsbestätigung eines anderen Krankenversicherers erhalten. Zudem habe die Beschwerdeführerin diverse Ausstände bei der Beschwerdegegnerin. Ein Versicherungswechsel sei daher nicht möglich gewesen und die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Versicherungsobligatoriums seit 1. Juli 2006 ununterbrochen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert (S. 2 f. E. II.5).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die klaren sowie nachvollziehbaren Erwägungen und Schlussfolgerungen im angefochtenen Einspracheentscheid in Frage zu stellen vermöchte.

2.2.1    Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Unterlagen liegen in den Akten. Der unterzeichnete Versicherungsantrag vom 24. März 2006 (Urk. 7/1) sowie die unterzeichneten Anträge auf Modellwechsel vom 7. Juli 2008 (Urk. 7/2) und vom 7. April 2016 (Urk. 7/3) stützen die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2006 bei ihr obligatorisch krankenversichert sei.

2.2.2    Der Ehemann der Beschwerdeführerin wollte deren OKP am 28. November 2021 kündigen (Urk. 7/4). Dies begründete er unter anderem damit, dass infolge Nötigung betreffend Masken und Tests der freie Zugang zu den Spitälern für Menschen unmöglich sei. Bei der Beschwerdegegnerin würden keine Menschen, sondern nur Personen versichert, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Grundversicherung bei der kostenlosen internationalen, aus dem Erdenvermögen finanzierten «Health-Assurance» anmelden würden. Auf die schriftliche Aufforderung der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2021, sie solle das Kündigungsschreiben unterzeichnen (Urk. 7/5), ist keine Antwort dokumentiert. Eine solche wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

    Zwar ist unklar, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur eigenhändigen Unterzeichnung der Kündigung aufgefordert hat. Zumindest handelt es sich bei der Kündigung der Krankenversicherung nicht um ein höchstpersönliches Recht, das keiner Vertretung zugänglich wäre (vgl. BGE 132 V 166 E. 8.5.1; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 7 N. 8). Jedoch findet sich die vom Ehemann der Beschwerdeführerin genannte «Health-Assurance» nicht im Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer (https://www.bag.admin.ch/de/verzeichnisse-der-zugelassenen-kranken-und-rueckversicherer, zuletzt abgerufen am 7. Juli 2026), weshalb es damals so oder anders an einem Versicherungsverhältnis mit einem anerkannten neuen Krankenversicherer im Sinn von Art. 7 Abs. 5 i.V.m. Art. 4 KVG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 KVAG fehlte, der das Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin hätte enden lassen (vgl. vorstehend E. 1.1–2). Die Beschwerdeführerin hat es sodann versäumt, damals eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Ihrem Vorbringen, das Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin habe bereits 2021 geendet (vgl. Urk. 1), kann daher nicht gefolgt werden.

2.2.3    Am 19. Juni 2024 kündigte die Beschwerdeführerin ihre OKP bei der Beschwerdegegnerin «fristlos» (Urk. 7/6). Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 (Urk. 7/7) bestätigte die Beschwerdegegnerin, die Kündigung der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2024 sei angenommen worden. Gleichzeitig wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, das Versicherungsverhältnis ende erst beim bestätigten Abschluss einer OKP bei einem neuen Versicherer sowie beim Fehlen von Zahlungsausständen.

    Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe sich mittlerweile einem zugelassenen neuen Krankenversicherer angeschlossen. Es fehlt somit bereits an dieser Voraussetzung einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin (Art. 7 Abs. 5 KVG, vgl. vorstehend E. 1.2). Wie es sich betreffend die Zahlungsausstände verhält, kann daher offenbleiben.

2.2.4    Schliesslich stört sich die Beschwerdeführerin an der Schreibweise ihres Namens. Dessen Darstellungsform laute zwingend «Familienname, Vorname» respektive in ihrem konkreten Fall «X.___» (Urk. 1 Ziff. 3.1). Sie möchte festgestellt haben, dass der angefochtene Einspracheentscheid auf einer formwidrigen und rechtsungültigen Identifikation beruhe (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziff. 2.1).

    Im Geschäftsverkehr ist es üblich, dass zuerst der Vor- und dann der Nachname verwendet wird, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinwies (vorstehend E. 2.1). Dasselbe gilt für den Rechtsverkehr. Die Identität respektive die Identifikation einer Person wird durch ein Komma oder ein fehlendes Komma zwischen Familienname und Vorname jedenfalls nicht erschüttert (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2025.00096 vom 21. November 2025 E. 2.3). Ebenso wenig geschieht dies durch die Nennung des Vornamens vor der Nennung des Familiennamens.

    Gegenteiliges lässt sich auch aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Normen (vgl. Urk. 1 Ziff. 3.1-3) nicht ableiten. So bezieht sich Art. 24 der Zivilstandsverordnung (ZStV) auf die Erfassung der Namen im Zivil- bzw. Personenstandsregister, nicht jedoch auf deren Verwendung im Geschäftsverkehr. Analoges gilt für Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG), das sich auf den Inhalt des Einwohnerregisters bezieht. Inwiefern die Erstnennung des Vornamens eine namensrechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen sollte, wurde von der Beschwerdeführerin sodann nicht näher substantiiert und ist nicht ersichtlich.

2.3    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


3.    Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren genügend Gelegenheit hatte, die Akten einzusehen und sich zur Sache zu äussern. Nachdem sie die Verfügung vom 23. März 2026 betreffend Anordnung zweiter Schriftenwechsel (Urk. 8) unter Beilage der Vorakten bewusst (Urk. 7/1–18) nicht abgeholt hatte, war eine zweite Zustellung weder vorgeschrieben noch angezeigt. Mit Verfügung vom 9. Juni 2026 wurde der Beschwerdeführerin dies mitgeteilt und sie wurde – wie schon in der Verfügung vom 1. Juni 2026 (Urk. 12) – erneut darauf hingewiesen, dass die vollständigen Prozessakten am Sitz des Gerichts eingesehen werden könnten und es ihr weiterhin freistehe, zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (Urk. 14 E. 3.2 sowie Dispositivziffer 3). Auf ihr erneutes Gesuch vom 16. Juni 2026 um Zustellung von Aktenstücken (Urk. 15) ist daher nicht einzugehen.


4.     Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist als mutwillig zu qualifizieren. Im Wiederholungsfall hat sie daher damit zu rechnen, dass ihr eine Gerichtskostenpauschale auferlegt wird (vgl. § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2025.00096 vom 21. November 2025 E. 3.1).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Assura, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBoller