Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2026.00018 [Rechtsmittel hängig]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2026.00018


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 17. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    Der 1977 geborene X.___ ist Y.___ Staatsangehöriger, verfügt seit dem 16. April 2018 über die Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA und ist in der Schweiz (Kanton Zürich) bei der Z.___ AG als Servicetechniker angestellt (Urk. 6/1).

    Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) teilte ihm mit Schreiben vom 26. Juli 2018 (Urk. 6/2) mit, sie habe vom kantonalen Migrationsamt erfahren, dass er ab dem 16. April 2018 als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig sei. Damit unterliege er grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium. Er könne jedoch innert drei Monaten ab Arbeitsantritt das sogenannte Optionsrecht ausüben beziehungsweise sich von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Mit Schreiben vom 27. November 2020 (Urk. 6/3) setzte die Gesundheitsdirektion X.___ eine letzte Frist von zwei Wochen an, um ihr einen Versicherungsnachweis oder einen Antrag (auf Befreiung von der Versicherungspflicht) zukommen zu lassen, und drohte ihm an, ihn bei Säumnis einer schweizerischen Krankenversicherung zuzuweisen.

    Mit Verfügung vom 12. April 2022 (Urk. 6/4) wies die Gesundheitsdirektion X.___ dem Krankenversicherer Mutuel Assurance Maladie SA per Datum des Eingangs der Verfügung beim Krankenversicherer zu.

    Auf die von X.___ am 19. Oktober 2022 der Post übergebene Einsprache (Urk. 6/7) trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2025 nicht ein (Urk. 6/18 = Urk. 2).


2.    X.___ erhob am 6. Februar 2026 (Datum Eingangsstempel) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2025 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dass auf seine Einsprache einzutreten sei (Urk. 1/1-2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 4. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

    Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Abs. 4 lit. a-c).

    Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.

1.2    Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Ein Untätigbleiben wurde aus subjektiven Gründen als entschuldbar angesehen bei schwerer Krankheit oder bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar gewesen war. Je nach den konkreten Umständen fallen auch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe wie etwa Naturkatastrophen in Betracht (SK ATSG-Kommentar-Kieser, 5. Auflage, Rz 13 f. zu Art. 41).

1.3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Nichteintretensentscheid (Urk. 2), dass dem Beschwerdeführer die Verfügung am 15. April 2022 zugestellt worden sei. Die Frist, um eine Einsprache einzureichen, sei am 24. Mai 2022 abgelaufen. Der Beschwerdeführer habe seine Einsprache erst am 19. Oktober 2022 und damit nach Ablauf der Frist der Post übergeben, weshalb darauf nicht eingetreten werde (S. 1).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1/1-2) geltend, dass das ursprüngliche Schreiben in deutscher Sprache verfasst gewesen sei, einer Sprache, die er nicht beherrsche. Diese Sprachbarriere habe zu einem Missverständnis seinerseits hinsichtlich der erforderlichen administrativen Schritte geführt. Er wolle klarstellen, dass er seit dem betreffenden Zeitraum ordnungsgemäss bei der Y.___ Sozialversicherung versichert sei. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht bestanden, eine doppelte Krankenversicherung zu begründen oder aufrechtzuerhalten. Die aktuelle Situation sei ausschliesslich auf ein sprachbedingtes Missverständnis zurückzuführen. Er ersuche um Unterstützung bei der Klärung seiner Situation gemäss dem geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich.

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Frist zur Einreichung einer Einsprache gegen die Verfügung vom 12. April 2022 am 24. Mai 2022 abgelaufen sei. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei rund sechs Monate nach Zustellung der Verfügung erfolgt. Die Frist zur Einreichung einer Einsprache von 30 Tagen gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG sei damit klar verpasst worden. Die Eintretensvoraussetzungen seien damit nicht erfüllt, weshalb ein Nichteintretensentscheid erlassen worden sei (S. 2 Rz. 5). Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass er die deutsche Sprache nicht beherrsche und diese Sprachbarriere zu einem Missverständnis seinerseits hinsichtlich der erforderlichen Schritte geführt habe, würden weder das ATSG noch das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) eine Ausnahme der Mitwirkungs- oder Fristenpflichten aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen vorsehen. Von der versicherten Person sei zu erwarten, dass sie bei Verständigungsschwierigkeiten zumutbare Hilfe in Anspruch nehme. Eine Sprachbarriere stelle daher grundsätzlich keinen entschuldbaren Grund für Pflichtverletzungen dar (S. 2 f. Rz. 6).

2.4    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.


3.

3.1    Gemäss der Sendungsverfolgung und dem Zustellungsnachweis (Urk. 6/17) ist die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 12. April 2022 (Urk. 6/4), mit welcher der Beschwerdeführer einer Krankenversicherung zugewiesen worden ist, diesem am 15. April 2022 zugstellt worden. In der genannten Zuweisungsverfügung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Einsprache erheben könne. Die gut ein halbes Jahr später am 19. Oktober 2022 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Urk. 6/7) ist damit klar verspätet erfolgt (vorstehend E. 1.1).

3.2    Von einem unverschuldeten Versäumnis der Einsprachefrist kann indessen nicht ausgegangen werden. So kann von einem Verfügungsempfänger selbst bei Vorliegen von sprachlichen Verständnisschwierigkeiten grundsätzlich erwartet werden, dass er sich zum Beispiel bei der betreffenden Behörde oder in seinem persönlichen Umfeld erkundigt, um in der Folge allenfalls rechtzeitig ein Rechtsmittel erheben zu können. Bei einer in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch Kontakte zu Arbeitskollegen hat, die der deutschen Sprache mächtig sind.

    Dass der Beschwerdeführer die 30-tägige Einsprachefrist unverschuldeterweise verpasst hat, ist deshalb zu verneinen. Weitere Fristwiederherstellungsgründe (vorstehend E. 1.2) wurden von ihm nicht geltend gemacht und sich auch nicht ersichtlich.

3.3    Nach dem Gesagten ist die Einsprache des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2022 (Urk. 6/7) gegen die Verfügung vom 12. April 2022 (Urk. 6/4) verspätet erfolgt, wobei kein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Der angefochtene Nichteintretensentscheid (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan