Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2026.00016
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 4. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Assura-Basis SA
Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Assura
Case postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ war ab dem Jahr 2021 bei der Assura-Basis SA für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) versichert (Urk. 6/1-2). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 informierte diese den Versicherten dahingehend, dass seine Kündigung (aufgegeben bei der Post am 25. November 2022, Urk. 6/4) per 31. Dezember 2022 angenommen worden sei. Das Vertragsverhältnis ende aber erst, wenn der neue Versicherer ihr mitgeteilt habe, dass er ihn ohne Unterbruch weiterversichere, und unter der Bedingung, dass alle Prämien, Kostenbeteiligungen sowie eventuellen Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt worden seien (Urk. 6/5). Am 23. Mai 2024 teilte die Assura-Basis SA dem Versicherten mit, bisher keine Weiterversicherungsbestätigung erhalten zu haben. Sie forderte ihn auf, ihr bis 5. Juni 2024 die per 1. Januar 2023 bei einem anderen Versicherer abgeschlossene Police zuzustellen unter Hinweis darauf, dass sie andernfalls ihre obligatorische Krankenpflegeversicherung für ihn reaktivieren würde (Urk. 6/7). In der Folge stellte die Assura-Basis SA für den Versicherten unter anderem am 19. Juli 2024 eine Police, gültig ab 1. Januar 2024, und am 28. September 2024 eine solche, gültig ab 1. Januar 2025, aus. Die monatliche Prämie für das Jahr 2024 betrug dabei Fr. …, jene für das Jahr 2025 Fr. … (Urk. 6/8-9).
1.2 Für die in der Folge unbezahlt gebliebenen Prämien für die Monate September 2024 bis April 2025 von Fr. … liess die Assura-Basis SA dem Versicherten vier «1. Mahnungen», datiert vom 5. November 2024, 30. Dezember 2024, 3. März 2025 und 30. April 2025 (Urk. 6/10a-d), und hernach vier Zahlungsaufforderungen, datiert vom 28. November 2024, 27. Januar 2025, 27. März 2025 und 28. Mai 2025 (Urk. 6/11a-d) zukommen, worin sie ihm eine letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen unter Androhung der Betreibung ansetzte. Hernach leitete sie die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Wädenswil vom 3. Juli 2025 in der Betreibung Nr. … (Urk. 6/12) erhob der Versicherte Rechtsvorschlag.
Mit Verfügung vom 21. August 2025 hob die Assura-Basis SA den Rechtsvorschlag auf und verpflichtete den Versicherten zur Bezahlung des Prämienausstands von Fr. … zuzüglich Verzugszins von … % seit dem 15. August 2025, der bis dahin aufgelaufenen Zinsen von Fr. …, der Mahn- und Verwaltungsspesen von Fr. … sowie von Betreibungskosten von Fr. … (Urk. 6/13). Nach Eingang der vom Versicherten dagegen erhobenen Einsprache vom 15. September 2025 (Urk. 6/14) erläuterte die Assura-Basis SA ihm mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 das schweizerische Versicherungsobligatorium sowie die Zusammensetzung der betriebenen Forderung und räumte ihm eine weitere Zahlungsfrist von 30 Tagen ein (Urk. 6/15). Schliesslich wies sie seine Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 ab und hob den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. … nebst Zins zu … % seit 3. Juli 2025 auf den Betrag von Fr. ... auf (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2026 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung eines allfälligen Anspruchs auf Prämienverbilligung an die Assura-Basis SA zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass die geltend gemachte Rückforderung angesichts der unterlassenen Information unverhältnismässig und aufzuheben sei (Urk. 1). Die Assura-Basis SA schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Versicherten (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 16. März 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).
2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bezahlt die versicherte Person nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer gemäss Art. 64a Abs. 2 KVG die Betreibung einleiten. Dabei ist er nach der Rechtsprechung befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung und gegebenenfalls Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2).
2.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet. Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 Rz 1351).
2.4 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Das EDI hat von seiner seit 1. Januar 2024 bestehenden Kompetenz, die Höchstbeträge dieser Gebühren festzulegen, bisher keinen Gebrauch gemacht. Es gilt daher wie bisher, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG, Grundriss für Praxis und Studium, Basel 2025, Rz 2685 und 2687).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat im Prozess weder die Prämienausstände, noch die Verzugszinsen oder Mahngebühren beanstandet. Ebenso wenig machte er Mängel im Mahnverfahren geltend (vgl. Urk. 1). Die betriebenen Beträge sind denn auch belegt (vgl. Urk. 6/8-11 sowie Art. 6.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung im Sinne des KVG, Ausgabe 01.2024, Urk. 6/3). Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin zudem auf den Vorabzug der Kosten der laufenden Betreibung nach Art. 68 Abs. 2 SchKG hingewiesen (auch Urteile des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1 und BGE 147 III 358 E. 3.4.1).
3.2 Der Beschwerdeführer brachte im Prozess einzig vor, dass er aufgrund seines Einkommens Anspruch auf Prämienverbilligung gehabt hätte. Da die Beschwerdegegnerin ihn hierüber jedoch nicht informiert habe, sei ihm die Möglichkeit genommen worden, diesen rechtzeitig geltend zu machen. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Pflichten nach Art. 27 ATSG verletzt. Infolgedessen sowie seiner wirtschaftlichen Situation sei die geltend gemachte «Rückforderung» unverhältnismässig und verstosse gegen Treu und Glauben (vgl. Urk. 1).
4.
4.1 Gemäss Art. 65 KVG gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind (Abs. 1 Satz 1). Sie informieren die Versicherten regelmässig über das Recht auf Prämienverbilligung (Abs. 4). Ergänzend ist seit 1. Januar 2026 in Abs. 4bis vorgesehen, dass die Kantone den Versicherern die Versicherten, die Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, und die Höhe der Verbilligung so früh melden, dass die Versicherer die Prämienverbilligung bei der Prämienfakturierung berücksichtigen können. Der Versicherer informiert die anspruchsberechtigte Person sodann spätestens bei der nächsten Fakturierung über die tatsächliche Prämienverbilligung.
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).
4.2 Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
Nach § 18 EG KVG richtet die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin aus (Abs. 1). Sie stellt Personen, deren Prämienverbilligungsanspruch sich aus den amtlichen Registern ergibt, von Amtes wegen ein Antragsformular zu (Abs. 2). Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienverbilligung können gemäss § 21 Abs. 1 EG KVG bis 31. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden.
4.3 Demnach handelt es sich bei der Prämienverbilligung um eine staatliche Leistung, für welche nicht die Beschwerdegegnerin als Krankenversicherer, sondern der Kanton zuständig ist. Im Kanton Zürich ist hierfür konkret die SVA zuständig. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin dementsprechend denn auch einzig über die in ihren Kompetenzbereich fallenden Prämien sowie die infolge des Verzugs entstandenen Zusatzkosten verfügt.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Der Anspruch auf Prämienverbilligung liegt nach dem Ausgeführten ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und somit auch die Frage, ob ein Grund zur Wiederherstellung der Antragsfrist nach Art. 41 ATSG gegeben wäre bzw. aus Vertrauensschutz Anspruch auf eine solche bestünde. Sollte der Beschwerdeführer der SVA inzwischen einen Antrag auf Prämienverbilligung für die fraglichen Jahre gestellt haben und eine solche nachträglich tatsächlich ausbezahlt werden, wird die Beschwerdegegnerin diese erst nach Erhalt abzurechnen haben.
Es bleibt mit Blick auf die Formulierung in der Beschwerde anzumerken, dass es sich beim Prämienausstand nicht um die «Rückforderung» einer zuvor von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht ausgerichteten Leistung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG handelt, die der Beschwerdeführer im guten Glauben von ihr hätte empfangen können und deren Rückerstattung nun bei (hier auch nicht belegter) finanzieller Härte erlassen werden könnte.
5.
5.1 Wäre entgegen dem Ausgeführten dennoch auf die Beschwerde einzutreten, so wäre Folgendes zu beachten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).
5.2 Eine solche gesetzliche Vorschrift stellt Art. 27 ATSG dar. Gemäss Abs. 2 besagter Bestimmung hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Ohne die Grenzen der Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen, hat das Bundesgericht entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehöre, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung dieser Beratungspflicht kommt gemäss Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E. 5.1 insbesondere mit Hinweis auf BGE 131 V 472 E. 4.1, 4.3 und 5).
5.3 Die für die Prämienverbilligung zuständige SVA (dazu E. 4.2) hat ausführliche Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen, zum Verfahren und zu den Leistungen publiziert und aktualisiert diese für jedes Anspruchsjahr (vgl. https://svazurich.ch/unsere-produkte/weitere-produkte/krankenversicherung--kvg-/praemienverbilligung/sinn-und-zweck.html, https://svazurich.ch/online-services/formulare/formulare-und-merkblaetter/formulare-nach-produkten.html, abgerufen am 27. März 2026). Überdies veröffentlicht sie jeweils einige Wochen vor Ablauf der Antragsfrist einen allgemeinen Aufruf zur rückwirkenden Antragsstellung (https://svazurich.ch/aktuell/aktuell/news/empfehlungen/ praemienverbilligung-2024-beantragen-bis-ende-maerz.html, abgerufen am 27. März 2026). Die Zustellung des Antragsformulars nach § 18 Abs. 2 EG KV ist als blosse Ordnungsvorschrift mit ergänzendem Charakter zu verstehen; sie dient der individuellen Information potentiell Anspruchsberechtigter, soweit diese bekannt sind, zusätzlich zu den an die Allgemeinheit gerichteten Informationen und Aufrufen. Letztlich haben aber alle versicherten Personen die Möglichkeit und auch die Pflicht, sich anhand der von der SVA allgemein publizierten, umfassenden Informationen über ihre Anspruchsberechtigung selbst zu informieren.
5.4 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin als Krankenversicherer – wie von ihr geltend gemacht (Urk. 5 S. 4) – also nicht für die Ausrichtung von Prämienverbilligungen zuständig, weshalb sie grundsätzlich auch keine verbindlichen Auskünfte erteilen kann und ihr im Umkehrschluss auch das Unterlassen von entsprechenden Auskünften nicht vorgeworfen werden kann. Es ist vielmehr Aufgabe der SVA, die Bevölkerung allgemein und – soweit sie seitens der öffentlichen Register über die wahrscheinliche Anspruchsberechtigung in Kenntnis gesetzt wird – individuell durch Zustellung eines Antragsformulars über den Anspruch auf Prämienverbilligung zu informieren. Es wäre dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres zumutbar gewesen, sich wie der Rest der Bevölkerung anhand der von der SVA publizierten Angaben über eine mögliche Anspruchsberechtigung zu informieren. Dies müsste umso mehr gelten, sollte er zuvor schon einmal eine Prämienverbilligung bezogen haben. Ob seitens der Beschwerdegegnerin im Einzelfall bei für sie erkennbarer Anspruchsgefährdung eine Aufklärungspflicht anzunehmen wäre, weil sie im Bereich der OKP tätig ist und als Zahlstelle für die Prämienverbilligung fungiert, kann schon deshalb offen bleiben, weil der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, woher sie hätte wissen sollen, wie hoch sein Einkommen war und dass er (falls tatsächlich anspruchsberechtigt) der SVA keinen Antrag stellen würde.
Mindestens seit der Beschwerdeerhebung Anfang April 2025 im ebenfalls vor dem hiesigen Gericht zwischen denselben Parteien hängigen Verfahren KV.2025.00031 weiss der Beschwerdeführer zudem über einen möglichen Anspruch auf Prämienverbilligung Bescheid, so dass er wenigstens für das Jahr 2025 ohne weiteres rechtzeitig bis 31. März 2026 hätte Antrag stellen können.
6. Nach dem Ausgeführten fällt die beantragte Rückweisung zur Berücksichtigung eines allfälligen Anspruchs auf Prämienverbilligung vorliegend ausser Betracht. Sollte eine solche der SVA beantragt sein und später von dieser nachbezahlt werden, wird die Beschwerdegegnerin die Nachzahlung entsprechend abzurechnen haben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom …) ist im Umfang von Fr. … nebst Zins zu … % seit 3. Juli 2025 auf den Betrag von Fr. … aufzuheben.
7. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren kostenlos. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation steht trotz entsprechendem (nicht näher begründetem) Antrag (Urk. 5 S. 2) praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. BGE 126 V 143 E. 4, 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom …) wird für den Betrag von Fr. … Prämienausstand (September 2024 bis April 2025) zuzüglich … % Zins seit 3. Juli 2025 sowie aufgelaufene Zinsen von Fr. … und Mahn- und Verwaltungsspesen von Fr. … beseitigt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Assura
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
PhilippBonetti