Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2025.00157

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2025.00157


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 12. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 2003, stellte am 4. Juni 2023 Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 (Urk. 10/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfolgend: SVA), teilte ihm daraufhin am 15. November 2023 mit, sie habe seinen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2024 provisorisch berechnet und seiner Krankenkasse eine Vorschussleistung in der Höhe von Fr. 885.60 überwiesen (Urk. 10/15).

    Am 30. November 2023 ersuchte der Versicherte die SVA unter Beilage verschiedener Lohnabrechnungen um Neuberechnung seines Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2024, da er im August 2022 seine Ausbildung abgeschlossen habe und sich sein Einkommen daher deutlich erhöht habe (Urk. 10/16). Die SVA teilte dem Versicherten in der Folge mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 mit, sie verzichte vorerst auf eine Neuberechnung da sich sein Bruttoeinkommen um weniger als Fr. 10'000.-- pro Jahr verändert habe (Urk. 10/17). Am 12. Dezember 2023 erkundigte sich der Versicherte erneut nach einer Neuberechnung, worauf ihm die SVA telefonisch mitteilte, es gebe keine Änderungen und der Anspruch bleibe gleich (Urk. 10/18).

    Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 entschied die SVA definitiv über den Anspruch auf Prämienverbilligung des Versicherten für das Jahr 2024 und verneinte einen solchen mit der Begründung, dass das massgebende Einkommen und Vermögen zu hoch seien. Gleichzeitig kündigte sie an, den provisorisch ausgerichteten Betrag von Fr. 885.60 von der Krankenkasse zurückzufordern (Urk. 10/25). Die vom Versicherten dagegen am 29. Oktober 2025 erhobene Einsprache (Urk. 10/27) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2025 ab (Urk. 10/30 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2025 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass für das Jahr 2024 ein Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 885.60 bestehe, und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, diesen Betrag der zuständigen Krankenkasse zu überweisen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG).

    Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).

    Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.

1.3    Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegenden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§ 9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).

1.4    Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sogenannten Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG); der Eigenanteilssatz wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt.

    Das massgebende Einkommen wird nach den Grundsätzen in § 5 EG KVG bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zugelassen sind, namentlich Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen, freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen (§ 5 Abs. 1 lit. a-c EG KVG); ferner sind 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags (Fr. 150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr. 75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit. d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG).

1.5    Gemäss § 20 EG KVG fordern die SVA und die Gemeinden Prämienverbilligungen von den versicherten Personen zurück, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig bezogen wurden, wobei Prämienverbilligungen in geringer Höhe nicht zurückgefordert werden (§ 22 Abs. 1 EG KVG). Die Erheblichkeitsgrenze wird durch den Regierungsrat festgelegt (§ 22 Abs. 2 EG KVG).

    Rückforderungsansprüche verjähren nach § 21 Abs. 2 EG KVG in einem Jahr, nachdem die sie begründenden Tatsachen bekannt geworden sind, spätestens jedoch nach fünf Jahren seit Ausrichtung der Beiträge.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, der provisorische Anspruch auf Prämienverbilligung habe Fr. 885.60 betragen und die definitive Festsetzung habe keinen Anspruch auf Prämienverbilligung ergeben, woraus sich eine Rückforderung von Fr. 885.60 ergebe (Urk. 2 S. 1).

    Der Beschwerdeführer habe ihr am 30. November 2023 eine veränderte Einkommenssituation mitgeteilt und sei damit seiner Meldepflicht gemäss § 45 Abs. 2 VEG KVG nachgekommen. Diese Meldung sei fehlerhaft verarbeitet worden, wodurch ihm eine zu hohe provisorische Prämienverbilligung zugesprochen worden sei. Die Differenz zwischen dem provisorischen und definitiven Anspruch sei jedoch ungeachtet der Einhaltung der Meldepflicht zurückzufordern (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe der Beschwerdegegnerin am 30. November 2023 eine erhebliche Änderung seiner Einkommensverhältnisse gemeldet und gleichzeitig die vollständigen Lohnabrechnungen aller relevanten Arbeitgeber eingereicht. Die Beschwerdegegnerin habe ihm mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 sowie telefonisch am 12. Dezember 2023 bestätigt, dass der Anspruch korrekt berechnet worden sei. Er habe somit davon ausgehen dürfen, dass seine Meldung korrekt verarbeitet worden sei. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin rückwirkend den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 verneint. Dieser Sachverhalt sei unbestritten und die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Einspracheentscheid ausdrücklich anerkannt, dass ihr bei der Bearbeitung der Einkommenserhöhung ein Fehler unterlaufen sei, was zu einer zu hohen provisorischen Prämienverbilligung geführt habe. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die Rückforderung unabhängig von der Einhaltung der Meldepflicht zu erfolgen habe, sei zu pauschal und finde im geltenden Recht keine Stütze. Insbesondere betreffe § 19 EG KVG die Korrektur des Leistungsanspruchs und stelle keine eigenständige Rückforderungsnorm dar. Ein ausdrücklicher Ausschluss des schützenswerten Vertrauens der versicherten Person, insbesondere bei einem behördlichen Verarbeitungsfehler trotz korrekter Meldung sei der Bestimmung nicht zu entnehmen (Urk. 1 S. 2). Gemäss § 20 EG KVG dürften Prämienverbilligungen nur dann zurückgefordert werden, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben oder Daten ausbezahlt oder unrechtmässig bezogen worden seien. Keiner dieser Tatbestände sei erfüllt, da die fehlerhafte Leistungszusprache ausschliesslich auf einem internen Verarbeitungsfehler der Beschwerdegegnerin beruhe. Dies stelle weder eine unvollständige noch eine fehlerhafte Angabe dar. Ebenso liege kein unrechtmässiger Bezug vor, da ihm die Leistung behördlich zugesprochen und mehrfach bestätigt worden sei und der Fehler für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien vorliegend erfüllt, weshalb die Rückforderung gegen Treu und Glauben verstosse (Urk. 1 S. 3).


3.

3.1    Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2023 Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 stellte (Urk. 10/11), worauf ihm die SVA am 15. November 2023 mitteilte, er habe provisorisch, gestützt auf die Steuerdaten des Jahres 2022, für das Jahr 2024 Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 885.60 (Urk. 10/15/1). Ferner wies sie ihn darauf hin, dass der definitive Anspruch berechnet werde, sobald sie vom kantonalen Steueramt die definitiven Steuerzahlen für das Jahr 2024 erhalte sowie darauf, dass – um Rückforderungen zu vermeiden – Veränderungen des Bruttoeinkommens um mehr als Fr. 10'000.-- umgehend zu melden seien (Urk. 10/15/1 f.).

    In der Folge meldete der Beschwerdeführer am 30. November 2023 unter Beilage der Lohnabrechnungen August bis November 2023 eine deutliche Erhöhung seines Einkommens und ersuchte um eine Neuberechnung seines Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 (Urk. 10/16). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 teilte die SVA dem Beschwerdeführer mit, die provisorische Prämienverbilligung passe sie nur an, wenn sich das Bruttoeinkommen um mehr als Fr. 10'000.-- pro Jahr verändert habe, was vorliegend nicht der Fall sei. Sie verzichte deshalb vorerst auf eine Neuberechnung. Sobald die definitive Steuerveranlagung oder Quellensteuerabrechnung für das Jahr 2024 vorliege, werde der definitive Anspruch auf Prämienverbilligung berechnet (Urk. 10/17). Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2024 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin, die ihn gemäss ihrer Telefonnotiz darüber informierte, dass es keine Änderung gebe und der Anspruch gleichbleibe (Urk. 10/18). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 erfolgte sodann die Berechnung der definitiven Prämienverbilligung, wobei gestützt auf die Steuerdaten des Jahres 2024 (vgl. Urk. 10/29) kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung und demnach eine Rückforderung der provisorisch gewährten Prämienverbilligung von Fr. 885.60 resultierte (Urk. 10/25), was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte (Urk. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer bestreitet weder die zur Prüfung seines Anspruchs herangezogenen Steuerdaten noch die Berechnung der Prämienverbilligung an sich. Beides ist vorliegend auch nicht zu beanstanden, stützte sich die SVA doch unbestrittenermassen auf die aktuellsten Daten des kantonalen Steueramtes (vgl. Urk. 10/29), stellte den Einkünften des Beschwerdeführers im Jahr 2024 die Abzüge gegenüber und ermittelte auf diese Weise das massgebende Einkommen und Vermögen für das Jahr 2024 (Einkommen Fr. 59'200.--, Vermögen unter Berücksichtigung des Freibetrages Fr. 0.--). Basierend darauf berechnete die SVA den Eigenanteil des Beschwerdeführers, wobei der Prozentsatz für das Jahr 2024 5.6 % des massgebenden Einkommens betrug, woraus ein Eigenanteil von Fr. 3'315.20 resultierte. Die regionale Durchschnittsprämie für die Region 2 betrug für junge Erwachsene im Jahr 2024 Fr. 4'740.--, was einer für die Prämienverbilligung massgeblichen Referenzprämie von Fr. 2'844.— entspricht (60 % der regionalen Durchschnittsprämie, vgl. E. 1.4). Da sich die Höhe der Prämienverbilligung aus der Differenz zwischen der Referenzprämie und dem Eigenanteil ergibt (vgl. E. 1.4), verfügte der Beschwerdeführer im Jahr 2024 über keinen Anspruch auf Prämienverbilligung (vgl. Urk. 10/29).

3.3    

3.3.1    Der Beschwerdeführer bemängelt indes die Vorgehensweise der SVA, namentlich den Umstand, dass sie seinen provisorischen Anspruch nicht neu berechnet habe, nachdem er sein höheres Einkommen gemeldet und mittels Lohnausweisen belegt habe. Die Auszahlung beruhe auf einem Fehler der Beschwerdegegnerin, weshalb kein Grund für eine Rückforderung vorliege und sein Vertrauensschutz verletzt sei (Urk. 1 S. 2-3).

3.3.2    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückforderung gemäss konstanter Rechtsprechung auch dann zulässig ist, wenn die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung beruht (vgl. etwa BGE 148 V 217 mit Hinweisen). So sieht auch § 27 Abs. 5 VEG KVG vor, dass die Differenz zwischen der vergüteten provisorischen und der definitiven Prämienverbilligung zulasten der versicherten Person dem Krankenversicherer in Rechnung gestellt wird, sofern die definitive Prämienverbilligung tiefer ist als die provisorische - dies unabhängig von einem Verschulden der versicherten Person. Die provisorisch ausgerichtete Prämienverbilligung kann daher zurückgefordert werden, auch wenn die Beschwerdegegnerin ein anderes als das vom Beschwerdeführer gemeldete Einkommen zur Berechnung herangezogen hat, beziehungsweise trotz gemeldetem höherem Einkommen keine Neuberechnung vorgenommen hat.

    Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 20 EG KVG, wonach Prämienverbilligungen zurückgefordert werden, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben oder Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig bezogen wurden, wobei keiner der genannten Tatbestände erfüllt sei (Urk. 1 S. 3), geht in diesem Zusammenhang fehl, ist doch unrechtmässig im Sinne von «nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz» zu verstehen. Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten (vgl. vorstehende E 3.1) unbestrittenermassen im Jahr 2024 gestützt auf die aktuellen Steuerzahlen keinen Anspruch auf Prämienverbilligung hatte, liegt dementsprechend ein unrechtmässiger Bezug vor.

    Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er der Beschwerdegegnerin seine neuen Einkommensverhältnisse gemeldet hatte, diese jedoch keine Neuberechnung durchgeführt hat, von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.3.3    Des Weiteren war es für die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen der Monate August bis November 2023 nicht ersichtlich, ob sich sein Bruttoeinkommen über das ganze Jahr gerechnet um mehr als Fr. 10'000.-- veränderte (Urk. 10/16/3 ff.). Mangels Angabe, seit wann der Beschwerdeführer die Tätigkeiten beim Kanton Zürich und bei der Securitas ausübte, sowie aufgrund des Umstandes, dass er bei letzterer im Stundenlohn angestellt war, woraus ein schwankendes Einkommen resultierte (Urk. 10/16/6, Urk. 10/16/9, Urk. 10/16/11), konnten aus den vorgelegten Unterlagen keine zwingenden Rückschlüsse auf das tatsächlich insgesamt im Verlauf des Jahres 2024 erzielte Einkommen gezogen werden. Ein offensichtlicher Fehler der Beschwerdegegnerin, welche in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2023 sowie auf Rückfrage des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2023 die Notwendigkeit einer Neuberechnung aufgrund einer weniger als Fr. 10'000.-- betragenden Veränderung des Bruttoeinkommens verneinte (Urk. 10/17, Urk. 10/18), ist somit nicht ersichtlich und es ist nicht zu beanstanden, dass sie keine Neuberechnung vorgenommen hat.

3.3.4    Zu bemerken bleibt, dass die Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 nicht nur mit dem vorläufigen Entscheid vom 15. November 2025, sondern auch bei einer Neuberechnung gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen lediglich provisorischer Natur gewesen wäre, da die definitive Festsetzung – wie es ihm die Beschwerdegegnerin verschiedentlich zu Recht mitgeteilt hatte (Urk. 10/15/1 f., Urk. 10/17) - gestützt auf die definitiven Steuerdaten für das Jahr 2024 zu erfolgen hatte, welche indessen im fraglichen Zeitpunkt unbestrittenermassen noch nicht vorlagen. Der Beschwerdeführer hätte also auch diesfalls nicht in guten Treuen davon ausgehen können, dass keine Rückforderung mehr erfolgen würde.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer macht geltend, auf eine Rückforderung sei gestützt auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Vertrauensschutz zu verzichten (Urk. 1 S. 3). Dazu ist vorab zu bemerken, dass der Grundsatz von Treu und Glauben im Bereich der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG konkretisiert wird, wonach, wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt. Diese Voraussetzungen sind allerdings erst in einem allfälligen Erlassverfahren (Art. 4 ATSV) zu prüfen (vgl. vorstehende E. 3), wobei indessen bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass der Umstand, wonach die Prämienverbilligung zunächst provisorisch festgesetzt wird, den gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung von Beginn an ausschliesst, muss doch aufgrund deren provisorischer Natur damit gerechnet werden, dass diese oder Teile davon gegebenenfalls der Rückerstattung unterliegen werden (Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2023.00023 vom 24. Oktober 2023 E. 3; vgl. auch statt vieler Urteile des Sozialversicherungsgerichts KV.2025.00119 vom 3. Dezember 2025 E. 4 und KV.2025.00090 vom 17. Dezember 2025 E. 3).

    Im vorliegenden Verfahren könnten höchstens zusätzliche, besondere Vertrauensschutztatbestände massgebend sein, welche schon das Entstehen der Rückforderungsschuld als solche in Frage stellen könnten (BGE 142 V 259 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf die von der Beschwerdegegnerin erteilte Auskunft, wonach der Anspruch korrekt berechnet worden sei (Urk. 1 S. 1).

4.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2).

4.3    Mit der Überweisungsanzeige der individuellen Prämienverbilligung 2024 vom 15. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Rechtslage klar mitgeteilt, dass es sich lediglich um eine Vorschussleistung auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2024 und bei den Fr. 885.60 um eine provisorische Berechnung handle, welche auf den Steuerdaten des Jahres 2022 beruhe. Weiter wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Anspruch neu berechnet werde, sobald die definitiven Steuerdaten für das Jahr 2024 vorlägen (Urk. 10/15/1 f.). Letzteren Hinweis brachte die Beschwerdegegnerin zudem nach Meldung des aktualisierten Einkommens im Schreiben vom 8. Dezember 2023 erneut an und führte zudem ausdrücklich aus, es erfolge vorerst keine Neuberechnung (Urk. 10/17). Eine vorbehaltlose, allenfalls Vertrauen bildende Auskunft der Beschwerdegegnerin, wonach ein definitiver Anspruch des Beschwerdeführers auf die am 15. November 2023 provisorisch gewährte Prämienverbilligung bestehe, lässt sich daraus nicht ableiten. Aus der telefonischen Auskunft der Beschwerdegegnerin, wonach es keine Änderung gebe und der Anspruch gleichbleibe (Urk. 10/18), durfte der Beschwerdeführer angesichts des soeben Ausgeführten sodann ebenfalls nicht schliessen, dass diese gestützt auf eine Neuberechnung unter Berücksichtigung des neuen gemeldeten Verdienstes erfolgte beziehungsweise dass damit sein Anspruch auf Prämienverbilligung definitiv festgesetzt worden sei. Angesichts des gemäss seinen Angaben im Jahr 2024 im Vergleich zum Jahr 2022 deutlich höheren Einkommens (Urk. 10/16/1) war ihm offenbar bewusst oder hätte ihm zumindest bewusst sein müssen, dass daraus ein niedriger Anspruch auf Prämienverbilligung resultieren würde, weshalb er die Unrichtigkeit der Auskunft ohne Weiteres hätte erkennen können. Eine Auskunft welche geeignet gewesen wäre, beim Beschwerdeführer ein Vertrauen zu erwecken, dass ihm die gewährte provisorische Prämienverbilligung definitiv zustehe und er nicht mit einer Rückforderung zu rechnen habe, liegt somit nicht vor. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine Ausführungen dazu macht, welche nicht ohne Nachteile rückgängig zu machenden Dispositionen er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft der Beschwerdegegnerin gemacht hätte. Solche sind vor dem Hintergrund, dass der blosse Verbrauch von Geldmitteln nicht als relevante Disposition gilt (BGE 142 V 259 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_702/2021 vom 4. Februar 2022 E. 5.3) auch nicht ersichtlich, so dass das Vorliegen eines Vertrauensschutztatbestandes auch aus diesem Grund zu verneinen ist.


5.    Hinsichtlich der Höhe der Rückforderung von der Krankenkasse im Betrag von Fr. 885.60 ist schliesslich zu bemerken, dass der Beschwerdeführer das Quantitativ der streitgegenständlichen Rückforderung zu Recht nicht in Zweifel gezogen hat, denn diese deckt sich mit der provisorisch zugesprochenen Vorschussleistung (Urk. 10/15).


6.    Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2025 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser