Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2025.00155 [9C_340/2026 vom 30.07.2026]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2025.00155


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Wilhelm

Verfügung vom 13. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Assura-Basis SA

Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Assura

Case postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne




1.    Mit Eingabe vom 20. Dezember 2025 (Urk. 1) erhob der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2025. Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, innert einer Nachfrist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung in einer schriftlichen Eingabe (1) zu erklären, wann der angefochtene Entscheid in Empfang genommen wurde, unter Einreichung des Briefumschlages des angefochtenen Entscheids und des angefochtenen Entscheides selber, (2) genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird (Rechtsbegehren) und (3) darzulegen, aus welchen sachbezogenen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird (Begründung). Die Auflage war verbunden mit der Androhung, dass bei mangelnder Erfüllung der Auflage auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 4).


2.

2.1    Nach am 2. März 2026 erfolgter Eröffnung der Verfügung vom 19. Februar 2026 (vgl. Urk. 5) ging am 13. März 2026 die tags davor der Post übergebene Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. März 2026 ein (Urk. 6 und dazugehöriger Briefumschlag). Damit ist die Nachfrist von 10 Tagen gewahrt.

2.2    Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. März 2026 aus, er habe den angefochtenen Entscheid der Assura am 20. November 2025 erhalten und er verweist auf die diesbezügliche Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Urk. 6 S. 1). Bei der letzten Seite von Urk. 7 handelt es sich um die Kopie einer eingeschrieben versandten Sendung der Assura, wobei der Adressat unkenntlich gemacht ist. Anhand der Sendungsnummer («…») lässt sich zwar eruieren (elektronische Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post [https://service.post/ekp-web/ui/list]), dass die betreffende Sendung dem Adressaten am 20. November 2025 zugestellt worden ist. Ob es sich hierbei effektiv um die Eröffnung des angefochtenen Entscheides gehandelt hat, bleibt – da der Adressat nicht ersichtlich ist - aber offen. Nicht eindeutig zu klären ist damit auch die Frage der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung.

2.3    Betreffend die Auflage, der Beschwerdeführer habe innert der Nachfrist ein klares Rechtsbegehren zu stellen, führte dieser in der Eingabe vom 12. März 2026 aus, die Anträge fänden sich in der zweiten Zeile seiner Beschwerdeeingabe vom 20. Dezember 2025. Die auf Seiten des Gerichts am Verfahren beteiligten Personen seien als erfahrene Juristen in der Lage, die Anträge aus der Beschwerde und den dort erwähnten Verweisen und auch anhand der schriftlichen Anmerkungen auf dem angefochtenen Entscheid abzuleiten (Urk. 6 S. 1 f.).

    Die Auflage, ein Rechtsbegehren zu stellen, das heisst genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheides beantragt wird (Urk. 4 S. 2 Dispositiv Ziff. 1), erfolgte, weil sich der Beschwerdeeingabe vom 20. Dezember 2025 gerade kein solches Rechtsbegehren entnehmen liess. Die zweite Zeile seiner Ausführungen in der betreffenden Eingabe, auf die der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. März 2026 nunmehr verweist, lautet (soweit hier relevant): «Antrag auf Sistierung, evtl. Verrechnung oder Rückweisung» (Urk. 1 S. 1). Dies stellt indessen kein hinreichendes Rechtsbegehren in der Sache dar. Soweit Urk. 3/1 zu entnehmen ist, bildet die Verpflichtung zur Bezahlung ausstehender Prämien den Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Auf diese Anordnung hat sich das zu stellende Rechtsbegehren zu beziehen. Diesen Mangel hat der Beschwerdeführer trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht behoben. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, auf ein mutmassliches Rechtsbegehren zu schliessen, sondern dies gehört im Sinne einer zwingend zu erfüllenden prozessualen Voraussetzung zu den Pflichten der beschwerdeführenden Partei (Art. 61 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ATSG] und § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Ein diesen Anforderungen genügendes Rechtsbegehren liegt damit weiterhin nicht vor.

2.4    Nicht hinreichend erfüllt hat der Beschwerdeführer ferner die Auflage, seine Beschwerde zu begründen, indem darlegt, aus welchen sachbezogenen Gründen er eine andere Entscheidung verlangt (vgl. Urk. 4 S. 2 Dispositiv Ziff. 1). Entgegen der in seiner Eingabe vom 12. März 2026 geäusserten Auffassung (Urk. 6 S. 1 f.), enthält seine Beschwerdeeingabe vom 20. Dezember 2025 gerade keine hinreichende Beschwerdebegründung. Auch aus den zahlreichen handschriftlichen Anmerkungen in Urk. 3/1 wird nicht deutlich, aus welchen sachbezogenen Gründen der Beschwerdeführer eine andere Entscheidung wünscht. Auch in dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführer der Auflage nicht im erforderlichen Masse nachgekommen.

2.5    Die mit der Verfügung vom 19. Februar 2026 (Urk. 4) des Weiteren verbundene Auflage, den angefochtenen Entscheid einzureichen, hat der Beschwerdeführer nur mangelhaft erfüllt. Bei der eingereichten Urk. 7 fehlt die wesentliche erste Seite, was auch bei Urk. 3/1 bereits der Fall ist. Es ist damit nicht möglich, zweifelsfrei festzustellen, ob es sich hier um den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 20. Dezember 2025 genannten Einspracheentscheid vom 13. November 2025 (vgl. Urk. 1 S. 1) handelt.


3.    Da die Beschwerde vom 20. Dezember 2025 (Urk. 1) aus den dargelegten Gründen den Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG nicht genügt und der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist seine Eingabe nicht in rechtsgenüglichem Umfang verbesserte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Assura

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Wilhelm