Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
KV.2025.00129
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 3. Februar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinderat Höri
Wehntalerstrasse 46, 8181 Höri
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1983 geborene X.___, deutscher Staatsangehöriger, verfügt seit dem 28. April 2025 über eine bis 27. April 2030 gültige Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA und meldete sich in der Gemeinde Höri am 28. April 2025 an (Urk. 9/1, 9/2). Mit Verfügung der Gemeinde Höri, Abteilung Gesellschaft und Sicherheit, vom 29. Juli 2025 wurde X.___ der Krankenkasse Sanitas gestützt auf Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zwangsweise zugewiesen, dies mit der Begründung, die Aufforderungen, einen Nachweis eines Abschlusses einer Schweizer Krankenversicherung vorzulegen oder ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht einzureichen, seien ohne rechtsgenügende Antwort geblieben (Urk. 9/6). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 15. August 2025 eine als «Widerspruch» bezeichnete Einsprache und machte geltend, die Zwangszuweisung sei rechtswidrig, bestehe seine Versicherungspflicht doch in demjenigen EU-Staat, in welchem er erwerbstätig sei (in: Urk. 9/8). Mit Entscheid vom 2. September 2025 beschloss der Gemeinderat Höri, an der verfügten Zwangszuweisung festzuhalten (Urk. 9/11 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 15. September 2025 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) einen Rekurs an den Bezirksrat Bülach, welcher das Rechtsmittel mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 zuständigkeitshalber als Beschwerde an das hiesige Sozialver-sicherungsgericht überwies (Urk. 4). Sinngemäss beantragte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Feststellung, dass die Zwangszuweisung unzulässig sei (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner schloss in der Vernehmlassung vom 25. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. November 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 KVG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV) ist jede Person, die in der Schweiz wohnt, krankenversicherungspflichtig. Für die gesamte Schweiz gilt somit ein Versicherungsobligatorium. Streitigkeiten über die Frage, ob eine der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht beigetretene Person der Versicherungspflicht untersteht, sind im kantonalen Zuweisungs- oder Ausnahmegesuchsverfahren zu beurteilen. Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2019 vom 23. April 2020 E. 4.2 und E. 5).
1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1.3 Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde Höri, Abteilung Gesellschaft und Sicherheit, gestützt auf Art. 6 Abs. 2 KVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. Juli 2025 über die Zwangszuweisung des Beschwerdeführers an die Sanitas entschieden (Urk. 9/6). Diesen Entscheid hat der Gemeinderat Höri mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid überprüft, womit ein beschwerdefähiger Entscheid gemäss Art. 56 ATSG vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2019 vom 23. April 2020 E. 6.2), für dessen Überprüfung das hiesige Gericht gestützt auf Art. 86 KVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zuständig ist.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer sei am 28. April 2025 von Neukloster, Deutschland, nach Höri zugezogen. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz müsse sich innert drei Monaten seit Wohnsitznahme gemäss KVG versichern. Eine Versicherung nach KVG habe der Beschwerdeführer nicht abgeschlossen und auch keinen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht via das Online-Formular eingereicht, weshalb er von Amtes wegen einem Versicherer zugewiesen worden sei (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde dagegen auf den Standpunkt, er sei aufgrund seiner fortdauernden Erwerbstätigkeit in Deutschland dort versicherungspflichtig und entsprechend bei der Techniker Krankenkasse in Deutschland versichert. Die verfügte Zwangszuweisung würde zu einer Doppelversicherung führen. Den Wohnsitz in der Schweiz habe er nur aufgrund seiner per 19. Mai 2025 hier aufgenommenen Nebentätigkeit genommen, weil er sonst die Niederlassungsbewilligung (richtig: Aufenthaltsbewilligung) B vom Migrationsamt nicht erhalten hätte. Der Wohnsitz in der Schweiz sei nicht sein gewöhnlicher Aufenthaltsort, er sei gewöhnlich unter zehn Tage vor Ort und den restlichen Monat in EU-Gebiet. Ausserdem habe er umgehend nach der Information und Aufforderung der Gemeinde Höri vom 29. April 2025 den Antrag auf Befreiung von der obligatorischen Versicherungspflicht gestellt (Urk. 1).
3.
3.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhanges wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und die (Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit an (nachfolgend: VO Nr. 987/2009). Die beiden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen traten für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und wurden mit Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses zur Änderung von Anhang II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 28. November 2014 abgeändert. Beide Verordnungen sind in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. auch BGE 144 V 127 E. 4.1-4.2 mit weiteren Hinweisen).
In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO Nr. 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger und damit Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA; Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 883/2004). Auch in sachlicher Hinsicht sind das FZA und die Verordnung VO Nr. 883/2004 anwendbar, da (allfällige) Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 zur Diskussion stehen.
3.2 Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 legt den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (BGE 144 V 127 E. 4.2.1.1), dass sie mithin nur nach den Vorschriften eines einzigen Mitgliedstaates versichert sein kann. Dies auch, wenn sie beispielsweise in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig ist (BGE 138 V 533 E. 3.1; 138 V 258 E. 4.2). Zweck ist die Vermeidung von doppelten Beitragsbelastungen ohne entsprechenden Nutzen für die betroffene Person und die Vermeidung von Lücken im Versicherungsschutz, was beides gegebenenfalls den freien Personenverkehr beeinträchtigen kann (BGE 140 V 98 E. 8.3).
3.3 Bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 140 V 98 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Staatsangehörige eines Vertragsstaats, welche ausschliesslich in der Schweiz eine (abhängige oder selbstständige) Tätigkeit ausüben, sind daher der Versicherungspflicht nach KVG unterstellt, auch wenn sie in einem anderen Vertragsstaat wohnen (Anhang XI der VO Nr. 883/2004 "Schweiz" Nr. 3 Bst. a Ziff. i; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV; Eugster, in: SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 435 f. Rz. 85-87).
Vorbehalten sind Art. 12–16 VO Nr. 883/2004.
3.4 Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Der auch hier Geltung beanspruchende Grundsatz der Alleinzuständigkeit eines einzigen Staates führt zu einem zumindest teilweisen Abrücken vom Erwerbsortprinzip, indem aushilfsweise an den Wohnsitz oder den Sitz des Unternehmens bzw. des Arbeitgebers angeknüpft wird. Dabei wird das Wohnsitzprinzip gegenüber dem Sitzlandprinzip favorisiert. Allgemeines Zuordnungskriterium ist der Schwerpunkt der Tätigkeit (Eugster, a.a.O., S. 438 Rz. 96 und Rz. 98).
Gemäss Art. 14 Abs. 8 VO Nr. 987/2009 bedeutet die Ausübung «eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit» in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil seiner Tätigkeit sein muss. Dies trifft zu, wenn dieser Teil 25 % und mehr ausmacht (Eugster, a.a.O., S. 439 Rz. 98).
Der nach Art. 13 Abs. 1-4 VO Nr. 883/2004 zuständige Staat darf dabei nicht nur die bei ihm erbrachte Erwerbstätigkeit berücksichtigen, sondern hat die gesamte Berufstätigkeit der betreffenden Person zu beachten beziehungsweise diese Person so zu stellen, wie wenn sie die gesamte Tätigkeit in seinem Staatsgebiet ausüben würde (Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 883/2004).
Art. 14 VO Nr. 987/2009 definiert‚ was unter einer Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt (Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 883/2004), zu verstehen ist, nämlich eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.
Das Verfahren zur Feststellung des anzuwendenden Rechts ist in Art. 16 VO Nr. 987/2009 geregelt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer arbeitet gemäss seinen, vom Beschwerdegegner insoweit unbestritten gebliebenen Angaben seit 14. Juli 2023 bei der Y.___ GmbH in Deutschland und seit 19. Mai 2025 zusätzlich bei der Z.___ GmbH in der Schweiz (Schreiben vom 29. April 2025 in: Urk. 9/8). Er übt entsprechend eine Mehrfachbeschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 14 VO Nr. 987/2009 aus, weshalb es für die Frage, ob die Rechtvorschriften der Schweiz oder Deutschlands massgebend sind und welches der zuständige Staat ist, nach dessen Vorschriften der Beschwerdeführer versichert ist, zu prüfen gilt, wo der Beschwerdeführer einen wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit ausübt und ob er an diesem Ort wohnt (Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004).
4.2 Die Pensen der beiden Arbeitsverhältnisse können gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers arbeitet er für die Z.___ AG während zirka zehn Tagen monatlich (vgl. Schreiben vom 29. April 2025 betreffend Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in: Urk. 9/8). Zur Tätigkeit bei der Y.___ GmbH reichte er eine Entgeltabrechnung für April 2025 ein, welcher ein beitragspflichtiges Bruttogehalt von Euro 2'298.95 zu entnehmen ist, jedoch keine Angaben zum ausgeübten Pensum (in: Urk. 3/3). Die Aktenlage ist lückenhaft, deutet aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an beiden Erwerbsorten einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 ausübt.
Wäre dem so, wäre gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 alleinzuständiger Staat derjenige, wo der Beschwerdeführer gemäss Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 wohnt (E. 3.4). Die Rechtsvorschriften nur dieses Staates kämen zur Anwendung (E. 3.2). Andernfalls gälte es wohl, die Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 lit. b/iii VO Nr. 883/2004 zu prüfen.
4.3
4.3.1 Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 definiert den "Wohnort" als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Davon ist der vorübergehende Aufenthalt zu unterscheiden (Art. 1 lit. k VO Nr. 883/2004). Die VO Nr. 883/2004 beruht auf dem Prinzip der Einheit des Wohnortes (analog Art. 23 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB). Der Wohnort befindet sich auf ausschliessliche Weise entweder im zuständigen oder im aushelfenden Staat (Eugster, a.a.O., S. 433 Rz. 75 mit Hinweis).
Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht (BGE 138 V 533 E. 4.2 mit diversen Hinweisen). In der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich der Ort, wo die Person ihren Wohnsitz hat, ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2). Dabei ist die familiäre Situation lediglich eines von verschiedenen Indizien. Massgebend sind auch Dauer und Kontinuität des Wohnens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwesenheit, die Art der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 mit Hinweisen; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts K 25/05 vom 29. März 2006 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 132 V 310, aber in: RKUV 2006 S. 206).
4.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt seit 28. April 2025 über eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA und meldete sich am 28. April 2025 in der Gemeinde Höri unter der Adresse «…», Höri, an (Urk. 9/1, 9/2). Personen mit einer B-Bewilligung haben in der Regel in der Schweiz Wohnsitz, wird diese doch nur im Falle deklarierter Wohnsitzverlegung in die Schweiz erteilt (Eugster, in: Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [im Folgenden: BSK], Basel 2020, N 33, N 90 und N 106 zu Art. 3 KVG). So befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz von Ausländern mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Rechtsprechung in der Schweiz, auch wenn sie jedes Jahr in ihre Heimat reisen (Urteil des Bundesgerichts K 22/04 vom 22. Oktober 2004 E. 2.2.1). Da eine blosse Erklärung der Wohnsitznahme in der Schweiz für eine Wohnsitzbegründung aber nicht ausreicht, sind Ausnahmen von dieser Regel denkbar, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass sich der Lebensmittelpunkt der betreffenden Person nicht in der Schweiz befindet (Eugster, BSK, a.a.O., N 106 zu Art. 3 KVG).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er seinen Wohnsitz in der Schweiz nur genommen habe, um die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, welche er für seine ab 19. Mai 2025 aufgenommene Nebentätigkeit benötigt habe. Der Wohnsitz in der Schweiz stelle aber nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt dar, sei er doch gewöhnlich unter zehn Tage vor Ort und den restlichen Monat im EU-Gebiet (Urk. 1 S. 3). Er bestreitet damit sinngemäss, in der Schweiz einen Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j VO 883/2004 begründet zu haben.
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3; 127 V 237 E. 2c). Diese Gegebenheiten wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA verfügt, bilden zwar Indizien für eine Wohnsitznahme, sind aber nicht alleine beweisbildend. Was die übrigen objektiven Lebensumstände des Beschwerdeführers anbelangt, lässt sich den Akten nur wenig entnehmen.
Gemäss seiner Darstellung geht der Beschwerdeführer seiner Tätigkeit bei der Y.___ GmbH weiter nach und verbringt regelmässig weniger als zehn Tage in der Schweiz. Wo er die restliche Zeit verbringt, legte er nicht konkret dar (in «EU-Gebiet»). Auf der Entgeltabrechnung der Y.___ GmbH für April 2025 ist ein Lohnsteuerabzug von Euro 157.25 angeführt (Urk. 7/3 S. 4). Ob der Beschwerdeführer auch nach seiner Anmeldung in der Schweiz weiterhin Steuern in Deutschland entrichtete respektive entsprechende Lohnabzüge erfolgten, ist den Akten nicht zu entnehmen. Als Adresse in seiner Beschwerde nennt der Beschwerdeführer die Strasse «…» in 23992 Neukloster, Deutschland (Urk. 1 S. 1). Seit 3. November 2016 ist er Mitglied der Techniker Krankenkasse, Hamburg, und dort unter der Adresse in Neukloster registriert (vgl. Bestätigung der Techniker Krankenkasse vom 2. Juni 2025, in: Urk. 9/8). In seinen Schreiben an die Gemeinde Höri und die «Sozialversicherungen» des Kantons Zürich sowie an die Sanitas benutzte er dagegen jeweils seine Adresse in Höri (vgl. diverse Schreiben in Urk. 9/8). In seiner Signatur respektive seinem Absender führt der Beschwerdeführer als berufliche Angaben Dipl.-Kfm. (FH), 1. Vorsitzender der Schwerstbehindertenvertretung (SBV), bei der Y.___ GmbH und Mitglied der Gesamtschwerbehindertenvertretung (GSB) an (vgl. unter anderem: Urk. 2/2 S. 2 und S. 3).
Weitere Informationen, welche Anhaltspunkte für eine tatsächliche Wohnsitznahme in der Schweiz oder aber einen Wohnsitz in Deutschland geben würden, sind den Akten nicht zu entnehmen. Weder finden sich Angaben zu den familiären Beziehungen oder Partnerschaften des Beschwerdeführers noch zur konkreten Ausgestaltung der beiden Arbeitsverhältnisse (Pensum, Arbeitstage, Arbeitsort) und den weiteren geschäftlichen Beziehungen in Deutschland. Die Y.___ GmbH hat ihren Hauptsitz in Flensburg und liegt damit fast 250 km entfernt von Neukloster. Neukloster sodann liegt fast 1000 km entfernt von Höri. Wie und ob der Beschwerdeführer diese Strecken jeweils bewältigt, wann er sich in der Schweiz und wann und wo in Deutschland aufhält, ist den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch finden sich keine näheren Angaben zu den Wohnverhältnissen, weder in Höri noch in Neukloster (Grösse, Miete/Eigentum, Wohnpartner). Unbekannt ist auch, wo sich der Beschwerdeführer in ärztliche Behandlung begibt, was ebenfalls Anhaltspunkte für die Absicht des dauernden Verbleibens geben könnte.
4.4 Zusammengefasst lässt sich gestützt auf die Aktenlage nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, wo der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der verfügten Zwangszuweisung per 29. Juli 2025 (vgl. Versicherungsbestätigung der Sanitas vom 18. November 2025, Urk. 9/12) seinen Wohnsitz hatte und ob er an demselben einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 14 VO Nr. 987/2009 ausübte, mithin zumindest 25 % seiner gesamten beruflichen Tätigkeit.
4.5 Die Sache ist daher zu ergänzenden Abklärungen an den Beschwerdegegner zurückweisen. Zur Abklärung der Fragen nach dem Wohnsitz des Beschwerdeführers und dem Umfang seiner beruflichen Tätigkeiten sind nähere Auskünfte zu den Arbeitsverhältnissen des Beschwerdeführers einzuholen, wobei neben dem geleisteten Pensum, der Entlöhnung und dem Arbeitsort auch die Arbeitszeiten abzuklären sein werden, dies gegebenenfalls mittels schriftlicher Bestätigungen der Arbeitgeberinnen sowie unter Beilage der Arbeitsverträge und von Lohnabrechnungen. Massgeblich für die Beurteilung der Wohnsitzfrage könnten zudem Auskünfte zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers, den Wohnverhältnissen, allfälligen Partnerschaften und seinen ärztlichen Behandlungen sein, soweit möglich ebenfalls unter Einreichung geeigneter Belege. Dasselbe gilt für die Frage, ob, wie und wann er die jeweiligen Strecken zwischen Höri, Neukloster und allenfalls Flensburg bewältigt hat (allfällige Tank-, Flug- oder Zugbillete).
4.6 Lassen die Indizien gestützt die weiteren Abklärungen überwiegend wahrscheinlich auf eine Wohnsitznahme in der Schweiz schliessen und auch darauf, dass der Beschwerdeführer hier mit seiner Tätigkeit bei der Z.___ GmbH einen wesentlichen Teil seiner gesamten Tätigkeit ausübt(e), wäre die Schweiz der zuständige Vertragsstaat nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VO 883/2004. Das heisst, in diesem Fall wären schweizerische Rechtsvorschriften für die Frage nach der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers massgebend.
Kommen aber die Rechtsvorschriften von Deutschland zu Anwendung, weil der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Deutschland hat und dort einen wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit ausübt, ist Deutschland der zuständige Staat zur Beantwortung der Frage nach der Versicherungspflicht.
Solle der Beschwerdeführer im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausüben, käme Art. 13 Abs. 1 lit. b/iii VO Nr. 883/2004 zum Tragen und damit die Zuständigkeit desjenigen Staates, wo der Beschwerdeführer überwiegend tätig ist.
4.7 Kommen die Rechtsvorschriften Deutschlands zu Anwendung, würde sich die Frage, ob der Beschwerdeführer hier einen gültigen Antrag auf Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 8 KVV gestellt hat, gar nicht stellen.
Sollte sich aufgrund der weiteren Abklärungen die Zuständigkeit der Schweiz ergeben, lassen die Akten darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 29. April 2025 wohl nicht über das von der SVA Zürich zur Verfügung gestellte Online-Formular (vgl. dazu: https://svazurich.ch/unsere-produkte/weitere-produkte/krankenversicherung-kvg-/krankenversicherungs-pflicht/krankenversicherungspflicht-anmeldung.html) gestellt hat (vgl. dazu: Schreiben vom 29. April 2025 an die Sozialversicherungen Kanton Zürich, in: Urk. 9/8, welches der Beschwerdeführer per E-Mail vom 29. April 2025 an info@svazurich.ch gesandt hat, in Urk. 9/8). Jedoch sieht weder das KVG noch das EG KVG oder die Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) vor, dass die Antragstellung über das Online-Formular ein Gültigkeitserfordernis wäre. Entsprechend wäre zumindest abzuklären, ob und weshalb der Antrag des Beschwerdeführers von der SVA Zürich, Prämienverbilligung, bis anhin nicht behandelt wurde.
4.8 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist.
Sinnvollerweise wendet sich der Beschwerdegegner vor Anhandnahme eigener Abklärungen an die AHV-Ausgleichskasse (Schweizerische Ausgleichskasse SAK). Diese ist gemäss Art. 17c lit. i der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zuständiger Träger nach Art. 75a ATSG für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften und damit die zuständige Instanz gemäss Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 987/2009 für das weitere Vorgehen bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Trägern mehrerer Mitgliedstaaten über die Bestimmung des Wohnortes. Dieses Vorgehen scheint im hier zu beurteilenden Fall im Hinblick auf die Vermeidung einer Doppelversicherung angezeigt (E. 3.2).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 2. September 2025 aufgehoben und die Sache an dem Gemeinderat Höri zurückgewiesen wird, damit dieser im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen in die Wege leite und gegebenenfalls neu über die Versicherungspflicht entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinderat Höri
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerGasser Küffer