Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2025.00120
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 23. Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___ ist im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bei der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) versichert (Urk. 7/16-17). Infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien der Monate Oktober 2024 bis März 2025 sowie Kostenbeteiligungen vom 6. September 2024 bis 31. Januar 2025 leitete die CSS am 23. Juni 2025 über den Betrag von Fr. 2'223.25 (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 400.--, Verzugszins bis 22. Juni 2025 von Fr. 54.20 und 5 % Verzugszins seit dem 23. Juni 2025 auf Fr. 2'084.25) beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betreibung gegen X.___ ein (Urk. 7/12).
Der Versicherte erhob am 8. Juli 2025 gegen den Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2025 des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord in der Betreibung Nr. … Rechtsvorschlag (Urk. 7/12 S. 2). Mit Verfügung vom 4. August 2025 (Urk. 7/13) verpflichtete die CSS den Versicherten zur Bezahlung der für die Monate Oktober 2024 bis März 2025 ausstehenden KVG-Prämien von insgesamt Fr. 2'084.25 und Kostenbeteiligungen vom 6. September 2023 bis 31. Januar 2025 von Fr. 139.-- zuzüglich Mahnspesen von Fr. 400.-- sowie Verzugszins von Fr. 66.65 und hob den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die dagegen vom Versicherten am 11. September 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/14) wies die CSS mit Einspracheentscheid vom 25. September 2025 ab (Urk. 7/15 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 23. Oktober 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. September 2025 (Urk. 2) und beantragte die Reduktion der Betreibungskosten von Fr. 104.20 auf Fr. 74.-- sowie die Reduktion der Spesen von Fr. 400.-- auf Fr. 150.-- (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2025 (Urk. 6) beantragte die CSS die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).
2.2 In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
Der Satz für den Verzugszins auf fällige Prämien nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV).
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV in der bis Ende Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung).
Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
2.3 Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).
Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen).
2.4 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV (in der bis Ende Dezember 2023 gütig gewesenen Fassung) angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.
Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 3 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe die Rechnungen bezüglich der Zahlungsausstände von insgesamt Fr. 2'223.25 (Fr. 2'084.25 + Fr. 139.--) betreffend die Prämienabrechnungen von Oktober 2024 bis März 2025 sowie Kostenbeteiligungen vom 6. September 2024 bis 31. Januar 2025 trotz Mahnungen nicht beglichen. Entsprechend Art. 14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, habe sie auch Spesen in Betreibung gesetzt. Die Spesen in Höhe von Fr. 400.-- seien angemessen, zumal dem Beschwerdeführer insgesamt zehn Mahnungen (10 x Fr. 25.--) zugestellt worden seien und die Betreibung (Fr. 150.--) habe eingeleitet werden müssen (Urk. 2 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer habe die bisherigen Betreibungskosten von Fr. 104.20 sowie alle in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord künftig anfallenden Kosten zu übernehmen (Urk. 2 S. 3).
3.2 Demgegenüber anerkannte der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzten Prämienausstände und Kostenbeteiligungen, wandte aber beschwerdeweise ein, dass die Spesen von Fr. 400.-- auf Fr. 150.-- und die Betreibungskosten auf Fr. 74.-- zu reduzieren seien. Die Mahnungen von je Fr. 25.-- ergäben nicht die in der Betreibung zusätzlich erhobenen Kosten von Fr. 400.--, welche ihm von der Beschwerdegegnerin verrechnet worden seien. Ausserdem könnten die Betreibungskosten nicht weiter verrechnet werden. Diese seien neu in Rechnung zu stellen und könnten nicht mit einer den Rechtsvorschlag aufhebenden Verfügung geltend gemacht werden. Ausserdem sei die Nummer des Zahlungsbefehls falsch angegeben im Einspracheentscheid (Nr. … anstatt Nr. …), womit der Einspracheentscheid nicht rechtsgültig sei (Urk. 1 S. 1 f.).
3.3 Die Versicherungseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss der ab Januar 2024 und ab Januar 2025 gültigen Policen (Urk. 7/16-17) für die hier fragliche Zeit von September 2024 bis März 2025 ist unbestritten. Weiter ist unstrittig und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer Prämienausstände für die Monate Oktober 2024 bis März 2025 sowie Kostenbeteiligungen vom 6. September 2024 bis 31. Januar 2025 hat. Gemäss der für den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2024 gültigen Versicherungspolice betrug die monatliche KVG-Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2024 für den Beschwerdeführer Fr. 492.65 (Urk. 7/16) und für das Jahr 2025 Fr. 530.85 (Urk. 7/17). Der Beschwerdeführer erhielt vom Kanton Zürich für das Jahr 2024 eine individuelle Prämienverbilligung von monatlich Fr. 156.65 (vgl. Urk. 7/1) und für das Jahr 2025 eine solche von monatlich Fr. 172.10 (vgl. Urk. 7/4), womit sich der offene Prämienausstand für das Jahr 2024 auf total Fr. 1'008.-- (3 x Fr. 336.--) und für das Jahr 2025 auf total Fr. 1'076.25 (3 x Fr. 358.75) belief und welchen die Beschwerdegegnerin monatlich in Rechnung gestellt hatte (Urk. 7/1-6). Ferner stellte die Beschwerdegegnerin Kostenbeteiligungen vom 6. September 2024 bis 31. Januar 2025 von insgesamt Fr. 139.-- (Fr. 39.85 + 41.70 + Fr. 31.05 + Fr. 26.40; Urk. 7/7-10) in Rechnung. Anhand der vorhandenen Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer jeweils zunächst an die Ausstände erinnert (vgl. Mahnungen vom 26. Oktober, 23. November, 21. Dezember 2024, 25. Januar, 22. Februar und 22. März 2025) und sie anschliessend mit letztmaligen Mahnungen unter Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen auf die Folgen der Säumnis aufmerksam gemacht hat (vgl. Zahlungsaufforderungen vom 23. November, 21. Dezember 2024, 25. Januar, 22. Februar, 22. März und 19. April 2025; Urk. 7/1-6). Mit diesem Vorgehen entsprach die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen an das Mahnverfahren (vgl. vorstehend E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat diese Prämienausstände und Kostenbeteiligungen anerkannt und sich zu deren Bezahlung bereit erklärt (Urk. 1 S. 1).
Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 Rz. 1351). Unter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art. 90 KVV und Art. 14.1 im Reglement Versicherungen nach KVG; Urk. 7/18 S. 3), ist die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin auf die jeweiligen Prämienmonate und in der Höhe von 5 % gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Verzugszins für die Monatsprämie Oktober 2024 ab dem 30. September 2024, für die Monatsprämie November 2024 ab dem 31. Oktober 2024, für die Monatsprämie Dezember 2024 ab dem 30. November 2024, für die Monatsprämie Januar 2025 ab dem 31. Dezember 2024, für die Monatsprämie Februar 2025 ab dem 31. Januar 2025 und für die Monatsprämie März 2025 ab dem 28. Februar 2025 fordert (Urk. 7/13 S. 3). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin keinen Verzugszins auf den ausstehenden Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG erhoben (vgl. Urk. 7/12; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Rz. 5 zu Art. 64a).
Nach dem Gesagten ist die daraufhin veranlasste Betreibung Nr. … (Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2025, Urk. 7/12) daher zu Recht erfolgt.
Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand abzuleiten, wonach im Sachverhalt des Einspracheentscheids (Urk. 2) eine offensichtlich falsche Betreibungsnummer (Nr. … anstatt Nr. …) angegeben wurde (S. 2 Ziff. 1.4), was lediglich einen Verschrieb darstellt. Sowohl in den relevanten Erwägungen (S. 3 Ziff. 2.5) als auch im Dispositiv des Entscheids (S. 4 Ziff. 3.3) wurde jeweils die korrekte Betreibungsnummer wiedergegeben.
3.4 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für den im Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren entstandenen Aufwand Spesen von Fr. 400.-- schuldet sowie ob diese den gegen die Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag zu Recht aufgehoben und festgestellt hat, dass er die Betreibungskosten zu bezahlen habe.
4.
4.1 Da der Beschwerdeführer die Prämienabrechnungen nicht rechtzeitig und auch nach zweimalig erfolgter Mahnung nicht beglichen hat, hat er die durch die Mahnungen und Betreibung entstandenen Verwaltungskosten zu vertreten. Dasselbe gilt auch für die Kostenbeteiligungen.
Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Mahnkosten findet sich in Art. 105b Abs. 2 KVV (BGE 125 V 276). Die nach dieser Bestimmung erforderliche Regelung ist hier in Art. 14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, enthalten (Urk. 7/18 S. 3). Gestützt darauf forderte die Beschwerdegegnerin Mahngebühren respektive «Spesen» von insgesamt Fr. 400.-- (Urk. 7/12-13). Belegt sind zehn Mahnungen für zehn Leistungsabrechnungen (Urk. 7/1-10) sowie die Kosten für die Einleitung der Betreibung von Fr. 150.-- (Urk. 2 S. 3 oben).
Das EDI legt die Höchstbeträge dieser Gebühren fest (vgl. Art. 105b KVV in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung; vgl. vorstehend E. 2.2). Dies ist bis anhin noch nicht erfolgt. Nach den allgemein massgeblichen übergangsrechtlichen Grundsätzen ist daher nach wie vor das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip massgebend (Eugster, a.a.O., S. 807 Rz. 1348 f.). Dieses verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits mehrmals Mahngebühren in der Höhe von weniger als 10 % der Ausstände als grenzwertig bezeichnet (z.B. Urteile K 112/05 vom 2. Februar 2006; K 76/03 vom 9. August 2005). Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.-, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.-, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]). Im Urteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3 hat das Bundesgericht Mahngebühren von Fr. 120.- bei Ausständen von Fr. 549.95 (rund 22 %) und Fr. 735.60 (rund 16 %), respektive Fr. 240.-- bei einem Ausstand von Fr. 1'025.25 (rund 23 %) zwar als im Vergleich zu den Ausständen hoch bezeichnet, ein Missverhältnis jedoch ausdrücklich verneint. Im Urteil 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 verneinte das Bundesgericht sodann ein Missverhältnis zwischen Mahngebühren von Fr. 200.-- und Ausständen von Fr. 875.85 (E. 5.4).
In Anbetracht dieser Rechtsprechung und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Mahnungen und Zahlungserinnerungen die Bezahlung der geschuldeten Prämien und Kostenbeteiligungen unterliess und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, erscheinen die veranschlagten Beträge von Fr. 25.-- pro Mahnung zuzüglich Fr. 150.-- für die Bearbeitung der angedrohten und eingeleiteten Betreibung (rund 19 % des Ausstandes) noch als angemessen und sind nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2). In Anwendung von Art. 105b Abs. 2 KVV sind diese Gebühren daher geschuldet, weshalb die Beschwerde im Umfang dieser Mahn- und Inkassospesen von total Fr. 400.-- abzuweisen und der Rechtsvorschlag aufzuheben ist.
4.2 Die Betreibungskosten schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Sie sind vom Beschwerdeführer bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Indessen bilden die Betreibungskosten nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1) und das hiesige Gericht folglich nicht darüber zu befinden hat.
Dementsprechend sind die Begehren des Beschwerdeführers auf Senkung der Betreibungskosten von Fr. 104.20 auf Fr. 74.-- (Urk. 1 S. 1) nicht zu hören. Hinsichtlich der Betreibungskosten ist indes in Erinnerung zu rufen, dass die Gebühren nicht nur den Erlass des Zahlungsbefehls und dessen Eintragung beinhalten, sondern auch zusätzliche Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Zustellung an den Schuldner beinhalten können (vgl. Art. 13-16 der eidgenössischen Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG]). Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG setzt lediglich die Gebühr «für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls» fest, welche sich vorliegend auf Fr. 74.-- belief. Zur Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG kommen jedoch die Auslagen hinzu, d.h. die Geldbeträge, die das Betreibungsamt vorleistet, um die geforderte amtliche Handlung — die Zustellung des Zahlungsbefehls — zu erbringen (BGE 150 III 223, E. 3.2.1). Im Lichte dessen ist vorliegend festzustellen, dass der Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2025 dem Beschwerdeführer erst am 30. Juni 2025 zugestellt werden konnte, was zusätzliche Betreibungskosten (Zustellversuch + EZP + WA von Fr. 25.20; SMS/E-Mail Fr. 5.--) nach sich zog und folglich die Betreibungskosten von Fr. 104.20 erklärt (vgl. Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2025, Ausfertigung für den Schuldner, Urk. 3/3 S. 2).
5. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die in Betreibung (Nr. …) gesetzte Prämienforderung von Fr. 2'084.25 zuzüglich Zins von 5 % seit 30. September 2024 auf Fr. 336.--, seit 31. Oktober 2024 auf Fr. 336.--, seit 30. November 2024 auf Fr. 336.--, seit 31. Dezember 2024 auf Fr. 358.75, seit 31. Januar 2025 auf Fr. 358.75 und seit 28. Februar 2025 auf Fr. 358.75 entsprechend dem bis zur Ausstellung des Zahlungsbefehls aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 54.20 und Zins von 5 % seit 23. Juni 2024 (vgl. Urk. 7/13 S. 3) und ferner Kostenbeteiligungen vom 6. September 2024 bis 31. Januar 2025 von total Fr. 139.-- sowie administrative Kosten von Fr. 400.-- schuldet.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2025, Urk. 7/12) erhobene Rechtsvorschlag im genannten Umfang aufzuheben.
6.
6.1 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).
6.2 Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. fbis ATSG; § 33 Abs. 2 GSVGer).
Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aus-sichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1.3).
6.3 Bereits im zwischen den Parteien ergangenen Urteilen des hiesigen Gerichts vom 29. November 2024 (Verfahren Nr. KV.2024.00068) und 17. September 2025 (Verfahren Nr. KV.2025.00034) wurde jeweils in Erwägung 4 über die Spesen- und Betreibungskostenhöhe respektive deren Angemessenheit sowie über deren Zahlungspflicht geurteilt. Angesichts dessen, dass der Beschwer-deführer nun erneut in seiner Beschwerde vom 23. Oktober 2025 (Urk. 1) die gleichen Argumente vorbringt, nämlich die Reduktion der Betreibungskosten und der Spesenhöhe, ohne seine Ansicht trotz der Urteile des hiesigen Gerichts vom 29. November 2024 und 17. September 2025 näher zu begründen sowie im Wissen darum, dass ein solches Verhalten eine Kostenauflage zur Folge habe wird (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts KV.2025.00034 vom 17. September 2025 E. 6.3), wäre die vorliegende Beschwerde als mutwillig im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG und § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren und dem Beschwerdeführer eine Gerichtskostenpauschale aufzuerlegen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Entscheid des hiesigen Gerichts, in welchem der Beschwerdeführer auf die möglichen Kostenfolgen einer weiteren Beschwerde gleichen Inhalts hingewiesen worden war, im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, weshalb von der Erhebung von Kosten im vorliegenden Verfahren abzusehen ist. Der Beschwerdeführer wird indessen darauf hingewiesen, dass eine künftige Beschwerde mit demselben Sachverhalt und derselben Begründung vom Gericht als mutwillig taxiert werden und die Auferlegung einer Gerichtskostenpauschale zur Folge haben wird.
6.4 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).
Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher trotz entsprechendem Antrag (vgl. Urk. 6) keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes DielsdorfNord (Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2025) wird im Betrag von Fr. 2'084.25 zuzüglich 5 % Zins seit 23. Juni 2025, den aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 54.20 und den Betrag von Fr. 139.-- sowie der Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 400.-- aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- CSS Kranken-Versicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler