Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2025.00109

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2025.00109


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 8. Dezember 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, ist Staatsangehöriger der Y.___. Er ist seit 1. Februar 2022 in der Schweiz wohnhaft, verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B und arbeitet seit 1. Februar 2022 als Automechaniker für die Z.___ in A.___ (Urk. 6/1-2, Urk. 6/8/2, Urk. 6/14/1). Nachdem X.___ unter Hinweis auf seine Y.___ Krankenversicherung ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gestellt hatte (vgl. Urk. 6/3), wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich dieses mit Verfügung vom 17. Februar 2023 ab und verhielt den Gesuchsteller dazu, innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen (Urk. 6/4). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 13. April 2022 (richtig: 2023) Einsprache (Urk. 6/7). Diese Einsprache wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, unter Hinweis auf die seit dem 1. Februar 2022 bestehende Versicherungspflicht für den Gesuchsteller mit Einspracheentscheid vom 8. September 2025 ab (Urk. 6/15 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 8. September 2025 erhob X.___ mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei auf eine rückwirkende Krankenversicherungspflicht und Nachzahlung der Krankenversicherungsprämien zu verzichten (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort 3. November 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 5). Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. November 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 1 Abs. 1 KVV).

    Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV auf Ausländer und Ausländerinnen mit einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung ausgedehnt.

    Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 418 Rz. 29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3 und E. 8.5.6).

1.2    Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Die Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicherten Person erfordert (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 8 KVV). Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 423 Rz. 46).

    

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin bejahte im angefochtenen Einspracheentscheid die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in zutreffender Anwendung und Auslegung der einschlägigen kollisionsrechtlichen Normen einerseits und der gestützt darauf anwendbaren Bestimmungen des KVG und der KVV andererseits und entschied mit zutreffender Begründung, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Versicherungspflicht nicht stattgegeben werden könne und er demzufolge zum Abschluss der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung verpflichtet sei (Urk. 2 S. 1 ff.). Diese Darlegungen und die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin stellt der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Anerkennung seiner Versicherungspflicht denn auch nicht in Abrede, hält aber für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides an seinem Antrag auf (befristete rückwirkende) Befreiung von der Versicherungs- respektive Prämienpflicht fest.

2.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, zum Zeitpunkt seines Zuzuges und während des laufenden Abklärungsverfahrens sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich bereits damals bei einer schweizerischen Krankenversicherung hätte anmelden müssen, zumal er in dieser Zeit über eine gültige Y.___ Krankenversicherung verfügt habe. Es sei daher unter dem Gesichtswinkel des guten Glaubens zu prüfen, ob zumindest eine rückwirkende Befreiung von der Prämienpflicht in Frage komme (Urk. 1).

2.3    Gemäss Art. 5 Abs. 1 KVG beginnt bei rechtzeitigem Beitritt (vgl. Art. 3 Abs. 1 KVG) die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts, jedoch hat die versicherte Person bei nicht entschuldbarer Verspätung einen Prämienzuschlag zu entrichten. Der Bundesrat legt dafür die Richtsätze fest und berücksichtigt dabei die Höhe der Prämien am Wohnort der versicherten Person und die Dauer der Verspätung. Für Versicherte, bei denen die Entrichtung des Beitragszuschlages eine Notlage zur Folge hätte, setzt der Versicherer den Beitragszuschlag herab, wobei er der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung trägt (Art. 5 Abs. 2 KVG).

2.4    Gründe für die Befreiung von der ab 1. Februar 2022 festgestellten Versicherungspflicht im Sinne von Art. 2 KVV (vorstehend E. 1.2) liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Nach der gesetzlichen Regelung bewirkt der verspätete Versicherungsbeitritt sodann kein rückwirkend auf den Zeitpunkt des ordentlichen Beitritts entstehendes Versicherungsverhältnis, weswegen eine Befreiung von Prämienzahlungen im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers ebenfalls ausser Betracht fällt. Was die Rechtsfolge des verspäteten Versicherungsbeitritts betrifft, nämlich den Prämienzuschlag gemäss Art. 5 Abs. 2 KVG (vgl. dazu auch Art. 9 KVV), so wird dieser vom Krankenversicherer, dem der Beschwerdeführer beigetreten ist respektive beitreten wird, in einem gesonderten Verfahren festgesetzt werden. Darauf hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung (Urk. 5) zutreffend hingewiesen. In jenem Verfahren werden auch die Gründe zu prüfen sein, welche die Verspätung gegebenenfalls entschuldbar erscheinen lassen. Da indessen Gegenstand im vorliegenden Verfahren allein die Versicherungspflicht als solche respektive eine allfällige Befreiung davon bildet, liegt bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten entlastenden Gründe für den verspäteten Versicherungsbeitritt kein Anfechtungsgegenstand vor, was Voraussetzung zur materiellen Prüfung von Beschwerdegründen bildet (vgl. hierzu: BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.


3.    In Ermangelung einer im KVG statuierten Kostenpflicht, ist das gerichtliche Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenlos (Art. 61 lit. fbis erster Halbsatz ATSG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




BachofnerWilhelm